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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.03.2019 III 2019 5

March 25, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,352 words·~17 min·3

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristversäumnis) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 5 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 verlangte A.________ vom Gemeinderat Galgenen, es sei das von der B.________ ________ anhängig gemachte Baubewilligungsverfahren für den Neubau einer Wohnüberbauung an der D.________ in Galgenen (GB E.________) bis zur Erledigung des Strafverfahrens F.________ bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, es sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu vermeiden, da sich das Strafverfahren massgeblich auf die Besitzverhältnisse der Liegenschaft GB E.________ auswirke. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Nr. 242-2017/35) ist der Gemeinderat Galgenen auf den Sistierungsantrag nicht eingetreten. Dagegen erhob A.________ am 23. August 2018 beim Regierungsrat Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung Nr. 242-2017/35 vom 2. Juli 2018 sowie die Sistierung des oberwähnten Baubewilligungsverfahrens. C. Am 6. September 2018 erteilte der Gemeinderat Galgenen der B.________ ________ für die Wohnüberbauung D.________ in Galgenen (GB E.________) die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gegen diesen Beschluss ist beim Regierungsrat eine Beschwerde hängig (VB 203/2018). D. Mit RRB Nr. 891/2018 vom 4. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat bezüglich der Beschwerde von A.________ vom 23. August 2018: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird angewiesen (recte: abgewiesen). (4.-6. Rechtsmittel; Zustellung) E. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragt: 1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 4. Dez. 2018 sei aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren der B.________ zu sistieren. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz zurück zuweisen. 3. Ich beantrage unentgeltliche Prozessführung. 4. Ich beantrage einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Gegenpartei. 6. Die Vorgänger-Akten sind beizuziehen.

3 F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hat der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Januar 2019 angesetzt um für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) das entsprechende Formular «Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» auszufüllen und unterzeichnet einzureichen. Betreffend den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt würden. Indes wurde der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf das im Internet publizierte Anwaltsregister verwiesen, das ihm in gedruckter Form gleichzeitig auch zugestellt wurde. In der Folge erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einreichung des URP-Gesuchs samt Beilagen. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragt das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde. Von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2019 abgesehen. H. Mit Schreiben vom 21. März 2019 teilt der Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten seines Arztes nicht möglich sei, zum Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 29. Januar 2019 ohne Rechtsbeistand korrekt Stellung zu nehmen, damit seine Rechte gewahrt blieben. Er ersuche daher nochmals, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuweisen. Gleichzeitig reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. G.________, ________, vom 12. März 2019 ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE II 2010 44 Erw. 1 mit Hinweisen). Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1; VGE II 2017 56 vom 26.6.2017 Erw. 1.1; VGE II 2017 35 vom 30.3.2017 Erw. 1.1). Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht lediglich in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die

4 Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 mit Hinweis auf VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2 und dort enthaltene Hinweise). 1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde vom 23. August 2018 nicht eingetreten mit der Begründung der Fristversäumnis zur Erhebung der Beschwerde (vgl. RRB Nr. 891 vom 4.12.2018 Erw. 1.3). Die Vorinstanz hat dabei die Beschwerde nicht in materieller Hinsicht beurteilt. Sollte sich somit der Nichteintretensentscheid als falsch erweisen, wäre die Sache mithin an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid hingegen als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2.2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (vgl. § 45 Abs. 1 lit. b VRP i.V.m. § 44 VRP). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (§ 47 Abs. 1 VRP). Das VRP äussert sich nicht weiter zu den Fristen, sondern verweist in § 4 Abs. 1 auf die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 1 und 2 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Keine Verhandlungen finden statt und gesetzliche und richterliche Fristen stehen still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit

5 dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar (§ 157 Abs. 1 JG). § 157 Abs. 2 JG nennt Rechtsbereiche und Verfahren, für welche der Fristenstillstand nicht gilt. So gilt der Fristenstillstand u.a. nicht für Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen (vgl. § 157 Abs. 2 lit. b JG). Bei den Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzlichen Fristen, die grundsätzlich nicht geändert werden dürfen. Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (vgl. § 155 Abs. 1 und 2 JG). 2.4 Die mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 2. Juli 2018 (Nr. 242-2017/35; vgl. Disp.-Ziff. 3) wurde am 5. Juli 2018 versandt. Gemäss Zustellnachweis der Post vom 29. August 2018 (vgl. Vi-act. betr. Sendungsverlauf zur R-Sendung 98.00.885402.00143842) wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 von der Poststelle ________ zugestellt, was unbestritten ist. Da für das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungsund Bausachen - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht (vgl. Antrag Ziff. 3 sowie Begründung Ziff. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.9.2018 an den Regierungsrat) - kein Fristenstillstand besteht, endete die 20tägige Beschwerdefrist somit am Donnerstag, den 26. Juli 2018. Der Beschwerdeführer erhob seine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erst mit Eingabe vom 23. August 2018 (Postaufgabe: 24.8.2018; Zustellung: 27.8.2018) und somit mangels Vorliegen von Erstreckungsgründen klarerweise verspätet. 2.5 Der Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich des Fristenstillstands (vgl. Antrag Ziff. 3 sowie Begründung Ziff. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.9.2018 an den Regierungsrat) ändert hieran nichts, da der Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; statt vieler BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1; VGE II 2017 40 vom 26.4.2017 Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz ist somit mit Beschluss Nr. 891/2018 vom 4. Dezember 2018 zu Recht auf die Beschwerde vom 23. August 2018 nicht eingetreten. 3.1.1 Gemäss § 163 JG kann das Verwaltungsgericht hingegen auf Antrag der säumigen Person eine Frist wiederherstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Abs. 2). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 3).

6 § 163 Abs. 1 JG ist als "Kann"-Vorschrift ausgestaltet und stellt es dem Gericht vom Wortlaut her an sich frei, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung gutgeheissen oder abgelehnt wird. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, unverschuldet versäumte Verwirkungsfristen wiederherzustellen (vgl. BGE 136 II 187 Erw. 6; BGE 114 V 123 Erw. 3b; Plüss, in: Kommentar VRG, § 12 N 35 ff.). Zu beachten ist, dass auch dann, wenn der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden darf; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE 59/03 vom 12.2.2004 Erw. 4.3; VGE 112/01 vom 21.11.2001 Erw. 3c, je mit Hinweisen; VGE 90/00 vom 10.1.2001 Erw. 3c; EGV- SZ 1997, Nr. 26, S. 92). Dafür spricht schliesslich die konstante Rechtsprechung, wonach die Beurteilung auch bei Vorliegen eines (weiten) Ermessensspielraumes gesetzes- und verfassungskonform zu erfolgen hat, mithin auch der Grundsatz der rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung eine restriktive Fristwiederherstellungspraxis gebietet (vgl. VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.1, mit Hinweis auf VGE 943/01 vom 30.8.2002 Erw. 3d; vgl. VGE 717/99 vom 14.1.2000 Erw. 5f., wonach Ausnahmeregelungen grundsätzlich einschränkend auszulegen sind). 3.1.2 Die Praxis des Verwaltungsgerichts Schwyz betreffend Wiederherstellung einer Frist ist, wie erwähnt, seit jeher streng. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Partei eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch einer durchschnittlich sorgfältigen Person zuzumuten ist. Eine grobe Nachlässigkeit ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht des Gesuchstellers zu veranschlagen ist (vgl. VGE III 2010 63 vom 9.6.2010 Erw. 3.2; VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2; VGE 850/05 vom 4.5.2005 Erw. 3.2, publ. in EGV-SZ 2005, B 1.3, S. 110, mit Hinweis auf EGV-SZ 1999 Nr. 2; VGE 525/86 vom 28.4.1987; VGE 509 und 510/89 vom 16.8.1989; Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 768). So genügen namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht. Hingegen kann eine schwere, plötzliche Krankheit einen Wiederherstellungsgrund bilden, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil BGer 2A.116/2005 vom 12.5.2005 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs-

7 rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N 9, wonach als entschuldbare Gründe etwa Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung bzw. Unfall, oder unerwarteter Tod naher Angehöriger, nicht dagegen Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten gelten; ähnlich auch Plüss, a.a.O., § 12 N 42; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 24 Rz. 10). Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin (VGE III 2009 18 und 29 vom 12.3.2009 Erw. 2.2, mit Hinweis auf Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 9). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz. 11 mit Hinweis auf Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N 10). 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorliegend kein eigentliches Wiederherstellungsgesuch eingereicht. Indes begründet er seine verspätet eingereichte Beschwerde im Wesentlichen mit dem Irrtum bezüglich des Fristenstillstandes und macht insofern entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sinngemäss einen Wiederherstellungsgrund geltend. Seine Fristversäumnis basiert jedoch auf der blossen Annahme, dass sich die 20-tägige Beschwerdefrist um die Sommergerichtsferien verlängert habe (vgl. Antrag Ziff. 3 sowie Begründung Ziff. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.9.2018 an den Regierungsrat). Wie indes bereits ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da im Rahmen einer Fristwiederherstellung die blosse Unkenntnis bzw. die vermeintliche Annahme der Anwendung von gesetzlichen Vorschriften - mithin ob die Beschwerdefrist um die Sommergerichtsferien verlängert wurde - nicht genügt (vgl. vorstehend Erw. 2.5 sowie Erw. 3.1.2). Wie schliesslich die Vorinstanz denn auch vernehmlassend zu Recht vorbringt, hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ohne weiteres gewahrt, wenn er sich nur an die in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 festgehaltene, korrekte Rechtsmittelbelehrung gehalten hätte (vgl. Disp.-Ziff. 3). 3.2.2 Des Weiteren ist dem den vorinstanzlichen Akten beiliegenden ärztlichen Attest vom 7. November 2017 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit gerichtlichen oder allgemein das Rechtssystem betreffenden Themen befassen soll. Erst kürzlich sei der Beschwerdeführer wieder mit akuten gesundheitlichen Problemen in der Praxis vorstellig geworden, nachdem er sich intensiv mit entsprechenden Akten befasst habe. Der Arzt empfahl in der Folge, weiterführende Aktenstudien zu diesen Themen zu unterlassen oder diese zu delegieren, zumal er in der Vergangenheit bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe.

8 Schliesslich habe er in der Vergangenheit nach Erhalt von behördlichen Papieren mit massiven, seiner Gesundheit schadenden physischen Symptomen reagiert. Dies gelte es inskünftig zu vermeiden. Das Arztzeugnis vom 12. März 2019 weist einen identischen Inhalt auf. Aus diesen ärztlichen Ausführungen vom 7. November 2017 bzw. 12. März 2019 geht hervor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bereits seit längerem wesentlich beeinträchtigt ist bzw. wird, sobald er sich mit behördlichen Angelegenheiten befasst. Es handelt sich hierbei also um einen bereits länger andauernden bzw. beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand und - anders als beispielsweise bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen - nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, das organisatorische Vorkehren ausschliessen würde (vgl. auch Urteil BGer 2C_932/2014 vom 17.10.2014 Erw. 2.3). Dem Beschwerdeführer wäre es daher durchaus möglich (gewesen), zwischenzeitlich eine Drittperson mit der Vornahme der in Zusammenhang mit den geforderten behördlichen Handlungen zu beauftragen. Er vermag keine Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen würden, noch sind solche aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Insoweit sind die beiden übereinstimmenden ärztlichen Atteste vom 7. November 2017 und 12. März 2019 für die vorliegende Beurteilung bedeutungslos. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer daran hinderte, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen unter Einschluss der Einreichung eines Gesuchs zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu betrauen (vgl. vorstehend Ingress lit. F und H). Im Übrigen müsste vorliegend, da nur die Fragen der Fristversäumnis und des Vorliegens eines allfälligen Fristwiederherstellungsgrundes zu prüfen ist, - neben dem Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. nachstehend Erw. 4.3.4 und 4.4) - auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verneint werden. 3.3 Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe rechtsgenüglich geltend zu machen vermag. Die mit Stellungnahme vom 10. September 2018 an den Regierungsrat sowie mit Beschwerde vom 5. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht allfällig vorgebrachten Gründe (Irrtum bezüglich des Fristenstillstands sowie Beeinträchtigung der Gesundheit) können weder die Fristversäumnis rechtfertigen noch einen Frist-Wiederherstellungsgrund ergeben. Anderweitige objektive, gewichtige Gründe, welche eine Frist-Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind schliesslich nicht auszumachen. 4.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

9 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung; vgl. Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerde vom 5.1.2019). 4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und § 75 Abs. 1 und 2 VRP hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). 4.3.2 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 124 I 2; BGE 120 Ia 181f.; BGE 118 Ia 371). 4.3.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). 4.4 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich belegt (vgl. beschwerdeführerische URP-Belege Nr. 2 bis 7). Betreffend die Frage der (fehlenden) Aussichtslosigkeit fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist versäumt hat und dies in aller Deutlichkeit (rund einen Monat). Diese erhebliche Fristversäumnis ist als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren (vgl. hierzu vorstehend Erw. 3.1.2), die entsprechend (auch) keine Fristwiederherstellung rechtfertigen kann. An dieser Beurteilung kann auch

10 die Tatsache nichts ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinderat Galgenen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 korrekt auf die Frist hinwies (vgl. Disp.- Ziff. 3). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung von Fristen aus früheren Verfahren, in welchen er Beschwerde führte, hinlänglich bekannt ist und/oder bekannt sein muss (vgl. VGE III 2009 207 vom 20.1.2010; VGE III 2012 15 vom 25.9.2012; VGE III 2013 206 vom 24.4.2014; VGE III 2014 230+231 vom 25.3.2015). 4.5 Da es vorliegend somit an der kumulativen Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit mangelt, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.3.2019) - den Gemeinderat Galgenen (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.3.2019) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.3.2019) - und das Amt für Raumentwicklung (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.3.2019). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. April 2019

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