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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 46

April 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,475 words·~27 min·1

Summary

Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagserteilung) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 46 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinderat Reichenburg, Kanzleiweg 1, Postfach 242, 8864 Reichenburg, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagserteilung)

2 Sachverhalt: A. Am 23. September 2018 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Reichenburg einen Verpflichtungskredit von brutto Fr. 24'100'000.-- für das "Alterszentrum Zur Rose" (Erweiterung Alterszentrum, Bau von Alterswohnungen und öffentlicher Tiefgarage) bewilligt. Im Rahmen der Projektrealisierung wurden am 23. November 2018 verschiedene Fachplaner-Arbeiten öffentlich ausgeschrieben, so unter anderem die Arbeiten BKP 293 Fachplanung Elektroinstallation/Lichtplanung (ABl vom 23.11.2018 S. 2627). Innert Frist bis am 8. Januar 2019 haben 16 Anbieter ein Angebot eingereicht. Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 30 vom 7. Februar 2019 hat der Gemeinderat Reichenburg die Arbeiten BKP 293 Fachplanung Elektroinstallation/Lichtplanung mit der Begründung "beste Erfüllung Zuschlagskriterien" an die Firma C.________, vergeben. Auf dem zweiten Platz war die Firma A.________ rangiert. B. Am 5. März 2019 erhebt die A.________ gegen den am 22. Februar 2019 versandten Gemeinderatsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss über die Zuschlagserteilung sei aufzuheben und die eingereichten Offerten seien gemäss den ausgeschriebenen, definierten Zuschlagskriterien neu zu beurteilen. C. Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 27. März 2019 eingeladen; die Zuschlagsempfängerin erhielt die Möglichkeit, innert derselben Frist dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. D. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2019 beantragt der Gemeinderat Reichenburg, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zusätzlich beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Zuschlagsempfängerin trat dem Verfahren innert Frist nicht bei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der

3 gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 KRB vom 17.12.2003 über den Beitritt zur IVöB; SRSZ 430.120). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz für die vorliegende, fristund formgerecht eingereichte Beschwerde zuständig. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht, das auch bewertet wurde. Den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Gemeinderatsbeschluss direkt betroffen. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2012 129 vom 15.11.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 101 vom 16.7.2010 Erw. 2.1; VGE III 2009 68 vom 10.6.2009 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2). 1.3.2 Gemäss Ausschreibungsunterlagen sollte zuerst eine formelle Prüfung (Zulassungskriterien) der Offerten erfolgen, wobei die Vollständigkeit der Unterlagen, deren fristgerechte Einreichung und die rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration gefordert waren (Programm Planersubmission, Ziff. 6.2, Bf-act. 2).

4 Gemäss angefochtenem Gemeinderatsbeschluss wurden sämtliche Offerenten zugelassen. Strittig sind denn auch nicht die Zulassungskriterien bzw. die Zulassung. Unbestrittenermassen wurde auch das Angebot der Beschwerdeführerin zugelassen und bewertet. Für die materielle Prüfung der Angebote definierten die Submissionsunterlagen fünf Zuschlagskriterien (Programm Planersubmission, Ziff. 6.3, Bf-act. 2). Der Anhang zum angefochtenen Gemeinderatsbeschluss enthält die Bewertungstabelle, worin die Zuschlagskriterien (abweichend zur Submissionsunterlage) als Offerte, Zugang, Büro, Schlüsselperson und Lehrlinge bezeichnet werden, wobei die Zuschlagsempfängerin (ZE) resp. Beschwerdeführerin (BF) folgende Punktzahl erreicht haben (Bf-act. 4): Kriterium Gewichtung ZE BF Offerte 30% 108.0 3.60 129.0 4.30 Zugang 30% 150.0 5.00 150.0 5.00 Büro 20% 95.0 4.75 80.0 4.00 Schlüsselperson 15% 67.5 4.50 60.0 4.00 Lehrlinge 5% 25.0 5.00 25.0 5.00 Total 100% 445.5 444.0 Die Zuschlagsempfängerin und die auf Platz 2 rangierte Beschwerdeführerin trennen 1.5 Punkte. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen die Kriterien "Büro" und "Schlüsselperson". Eine um 0.25 veränderte Bewertung macht beim Kriterium "Büro" mit einer Gewichtung von 20% 5 Punkte aus; beim Kriterium "Schlüsselperson" mit einer Gewichtung von 15% 3.75 Punkte. Mithin bedarf es nur minimaler Veränderungen, um die Rangierung umzustossen. Eine Gutheissung der Beschwerde würde die Stellung der Beschwerdeführerin unmittelbar beeinflussen; mithin ist die Chance auf Zuschlagserteilung intakt. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zuschlagsbeschluss basiere auf Bewertungskriterien, die in der Ausschreibung nicht ausgewiesen worden seien, was § 21 und § 31 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004, wonach Eignungs- und Zuschlagskriterien zu definieren seien, widerspreche. Wäre eine transparente Ausschreibung erfolgt, hätte sie ihre Angebote anders gestaltet. Daher sei die vom Gemeinderat im angefochtenen Beschluss angeführte Begründung, die Angebote seien entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterien beurteilt und bewertet worden, falsch.

5 2.2 Die Vorinstanz bestreitet die vorgetragenen Rügen. Das Submissionsverfahren sei professionell durchgeführt worden, die Submissionsunterlagen seien allen Bewerbern umfassend zur Verfügung gestellt worden; in den Formularen hätten alle für die Bewertung nötigen Angaben festgehalten werden können. Die Kriterien seien dadurch auch nachvollziehbar gewesen, da die dazu notwendigen Angaben offensichtlich einverlangt worden seien. Alle Anbieter seien anhand der identischen Kriterien bewertet worden. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Transparenzprinzips. Der Grundsatz der Transparenz ist für öffentliche Beschaffungen der Kantone und Gemeinden in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vom 6. Oktober 1995 und Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB verankert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Transparenzprinzip unter anderem, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben werden (BGE 141 II 353 Erw. 6.4; VGE III 2013 105 vom 7.10.2013 Erw. 4.2.2). An die Ausschreibung mit den publizierten Vergabekriterien ist die Vergabebehörde gebunden; eine nachträgliche Änderung dieser Kriterien ist grundsätzlich unzulässig (BGE 130 I 241 Erw. 5.1; Urteil BVGer B_6837/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3.2). Die Zuschlagskriterien sind nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Reihenfolge zu nennen (vgl. § 12 Abs. 1 lit. m VIVöB). Wenn die Vergabestelle Subkriterien festlegt, welche sie zu verwenden gedenkt, muss sie diese unter Nennung ihrer jeweiligen Gewichtung den Offerenten ebenfalls im Voraus mitteilen. Allerdings verlangt das Transparenzprinzip grundsätzlich nicht auch die vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche einzig dazu dienen, ein publiziertes Kriterium zu konkretisieren, jedenfalls soweit sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird, diesen inhärent sind, oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht (BGE 143 II 553 Erw. 7.7; BGE 130 I 241 Erw. 5.1; BGE 130 I 241 Erw. 5.1; Urteil BVGer B-6837/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3.3). Die Spielregeln einer Beschaffung müssen aus Fairnessgründen zum Voraus bekannt gegeben werden, damit Missbrauch und Manipulation bei der Zuschlagserteilung möglichst ausgeschaltet werden können (vgl. VGE III 2013 105 vom 7.10.2013 Erw. 4.2.2; VGE III 2009 162 vom 27.10.2009 Erw. 3.2.5; VGE III 2007 146 vom 11.10.2007 Erw. 2.6; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 846 ff. und 954 ff., wonach generell festzuhalten ist, dass die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe aller für die Zuschlagserteilung massgeblichen Gesichtspunkte, al-

6 so der einzelnen Zuschlagskriterien, der allfälligen Subkriterien und der Gewichtung aller Kriterien im Lichte des Transparenzprinzips zwingend ist und unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren besteht). Den Vergabebehörden verbleibt immer noch ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Wahl der Kriterien und ihrer Gewichtung sowie der Subsumtion der Sachverhalte unter die festgelegten Kriterien. Ob die im konkreten Fall angewandten Kriterien einem publizierten Kriterium inhärent sind, so dass das Transparenzprinzip nach bundesgerichtlicher Praxis keine vorgängige Bekanntgabe verlangt, ergibt sich aus den Gesamtumständen des entsprechenden Auftrags, namentlich aus der Gesamtheit der Ausschreibungsunterlagen (Urteil BVGer B-7252/2007 vom 6.2.2008 Erw. 7.1 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2P.172/2002 vom 10.3.2003 Erw. 2.3; VGE III 2012 160 vom 17.1.2013 Erw. 3.2.2). Im Übrigen sind die Zuschlagskriterien - ebenso wie die Eignungskriterien - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil BVGer B- 6837/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 862; vgl. betreffend Auslegung von Eignungskriterien BGE 141 II 14 Erw. 7.1). 3.2 Das Transparenzprinzip gilt als Regel formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich auch dann aufzuheben, wenn eine Kausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw. nicht dargetan ist. Der Zuschlag muss jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn eine Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid beeinflusste (Urteil BVGer B-891/2009 vom 5.11.2009 Erw. 6.1; Urteil BGer 2P.299/2000 vom 24.8.2001 Erw. 4, wobei das Bundesgericht offenliess, ob die Vergabe in jedem Fall aufzuheben ist; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 852, 973). 3.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Dagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB). Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte. Zur Ermessenskontrolle ist das Verwaltungsgericht hingegen nicht befugt (vgl. auch Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, 2011, Ziff. 10.1.3). Stellt sich indessen die Frage, ob das tatsächlich angewandte Bewertungsschema mit Blick auf das Transparenzgebot den kommunizierten Zuschlagskriterien bzw. den seitens der Vergabestelle gemachten Angaben zur Bewertung ent-

7 spricht, oder ob das Bewertungsschema im Ergebnis die angekündigte Gewichtung der Zuschlagskriterien in Frage stellt, geht es nicht mehr um die Angemessenheit, sondern um die Rechtskonformität der vorgenommenen Bewertung (Entscheid BVGer B-815/2015 vom 6.10.2016 Erw. 7.1). 4.1 Gemäss Beschwerdeführerin wurde das Zuschlagskriterium "Referenzen der Unternehmung" (Gewichtung 20%) insofern verändert, als auch die Leistungsfähigkeit in Form von Anzahl Mitarbeitern bewertet worden sei. Dies ergebe sich aus den Submissionsunterlagen weder hinsichtlich Eignungs- noch Zuschlagskriterien. Ihres Erachtens sollte aufgrund der Ausschreibung die Unternehmensbewertung ausschliesslich durch die Bewertung der Referenzen erfolgen - unter Ausserachtlassung der Anzahl Mitarbeitende. Zudem würden dadurch grössere Unternehmen bevorzugt, was gegen die Grundsätze von Art. 11 IVöB über die Gleichbehandlung und den wirksamen Wettbewerb verstosse. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte mit einer Partnerfirma eine Arbeitsgemeinschaft bilden können, wenn sie gewusst hätte, dass die Anzahl Mitarbeiter eine Rolle spiele. 4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, gemäss Praxis müssten Unterkriterien, welche das Hauptkriterium konkretisieren, nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Entscheidend seien die Gesamtheit der Umstände, welche die Vergabe charakterisieren. Aufgrund der Konkretisierung der einzureichenden Angaben betreffend die Referenzobjekte in Ziff. 5.4 der Ausschreibung sowie den geforderten Angaben im Formular B5 sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, aufgrund welcher Unterkriterien das Hauptkriterium "Referenzen der Unternehmung" bewertet werde. Es sei demnach auch nachvollziehbar, dass nicht nur auf die Nutzungsart des Projektes und dessen Bausumme abgestellt werden könne, sondern ebenfalls die Anzahl Mitarbeiter eine Rolle spielen würde. Es gehe um die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung in Bezug auf die Referenzobjekte. Die Betrachtung der Anzahl Mitarbeiter sei zur Konkretisierung des Kriteriums der Referenzobjekte der Unternehmung unerlässlich. So sei es gerade in planerischen Dienstleistungsaufträgen sachlich vertretbar, wenn einem grösseren Anbieter mit zahlreichen eigenen fachspezifischen Mitarbeitern unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit ein gewisser Vorzug eingeräumt werde. Da es sich nur um eines von vier Unterkriterien handle, komme der Anzahl Mitarbeitende sodann keine überragende Bedeutung zu. Der Vorwurf, man habe keine Kenntnisse von diesem Unterkriterium gehabt, greife ins Leere, nachdem sämtliche Angaben zu den Unterkriterien in den Formularen gefordert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe denn die Angaben auch wissentlich und willentlich geliefert.

8 4.3 Die Ausschreibung der Arbeiten BKP 293 verwies bezüglich Zuschlagskriterien auf die Unterlagen (ABl vom 23.11.2018 S. 2627). Gemäss der Submissionsunterlage "Programm Planersubmission, BKP 293 Fachplanung Elektroinstallationen/Lichtplanung" (Bf-act. 2) wurden Fachplanerinnen und Fachplaner sowie Arbeitsgemeinschaften von maximal zwei Unternehmen zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen. Gesucht wurden Fachplanerinnen und Fachplaner mit der Fähigkeit, das anspruchsvolle Bauvorhaben in technischer, terminlicher und finanzieller Hinsicht unter der Gesamtleitung der Architekten qualitativ hochstehend zu planen und in der Ausführung zu begleiten (Submissionsunterlage Ziff. 2.5; Bf-act. 2). Die konkreten Zuschlagskriterien, anhand welcher der obsiegende Anbieter ermittelt werden sollte, wurden unter Ziff. 6.3 der Submissionsunterlagen (Bf-act. 2) aufgelistet. Demgemäss erfolgte die materielle Prüfung der Angebote anhand von fünf Zuschlagskriterien: - Honorarofferte (Gewichtung 30%) - Qualität der Auftragsanalyse und konzeptionellen Ansätze (Gewichtung 30%) - Referenzen der Unternehmung (Gewichtung 20%) - Referenzen der Schlüsselperson (Gewichtung 15%) - Lehrlingsausbildung (Gewichtung 5%) Ziff. 5 der Submissionsunterlage listete die einzureichenden Unterlagen auf, so - Bewerbungsformular B1 - Honorarofferte inkl. Berechnung B2/B3 - Besondere Vertragsbedingungen B4 - Referenzen des anbietenden Unternehmens B5 - Vorgesehene Schlüsselpersonen für das Projekt B6 - Auftragsanalyse inkl. Lösungsansatz B7 - Zusätzliche Dokumente (HR- und Betreibungsregisterauszug) Das Bewerbungsformular B1 enthielt den Untertitel "Teilnahmeantrag". Anzugeben waren darin Informationen zur Anbieterin wie Firmenbezeichnung, Kontaktdaten, Rechtsform, Gründung, MwSt-Nr., Mitgliedschaften, Versicherungsangaben und auch die Anzahl Angestellte Anfang 2018 und Lehrlinge. Das Formular B5 lautete "Referenzobjekte der anbietenden Firma". Einleitend wurde festgehalten: "Als Objekte sind in der Schweiz realisierte Bauten anzugeben, welche eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Firma" ermöglichen. Beide Objekte sind auf je einem Beiblatt (max. A3) zu dokumentieren. Auf einem weiteren Beiblatt (max. A4) können allgemeine Referenzen dokumentiert werden. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, zusätzliche Referenzen einzuholen." Auf dem Formular selber waren Angaben zu machen zu

9 zwei Referenzobjekten: Objekt, Art des Auftrages, Auftraggeber, Referenzperson, Baubeginn/Bauvollendung, erbrachte Leistung (SIA 112), Baukosten BKP2, Geschossfläche/Geschossvolumen und Charakterisierung des Projektes in Stichworten. Zu beantworten war ebenso die Frage, warum sich das Projekt als Referenz besonders eignet. Die Bewertung des Kriteriums "Referenzen der Unternehmung (Gewichtung 20%)" erfolgte durch die Vorinstanz auf dem Formular "Bewertung Kriterium Planungsbüro" anhand folgender Unterkriterien und Bewertungsmassstab: 1. Anzahl MAB > 10 MAB = 2, < 10 MAB = 1, <5 MAB = 0 2. Ref 1 Nutzung Pflege = 0.75; komplex = 0.5, normal = 0.25 3. Ref 1 Bausumme > 25 Mio. = 0.75, > 10 Mio. = 0.5, geringere BS = 0.25 4. Ref 2 Nutzung (wie Ref 1 Nutzung) 5. Ref 2 Bausumme (wie Ref 1 Bausumme) Dass dieses Auswertungsformular den Anbietern abgegeben worden wäre, ergibt sich weder aus den Submissionsunterlagen (vgl. Ziff. 4.1), noch macht die Vorinstanz solches geltend (vgl. die Rechtsprechung, wonach es das Transparenzprinzip gebietet, das Bewertungsschema mit den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben, wenn es dannzumal bereits vorliegt; Urteil BGer 2P.231/2003 vom 28.1.2004 Erw. 2.2; kritisch dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 973). Gemäss diesem Formular können maximal 5 Punkte erreicht werden, wovon 2 Punkte aufgrund des Unterkriteriums Anzahl MAB und je 1.5 Punkte pro Referenzprojekt. Die Auswertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" resp. "Planungsbüro" und der entsprechenden Unterkriterien bezogen auf die Zuschlagsempfängerin (ZE) und die Beschwerdeführerin (BF) ergab: 1. 2. 3. 4. 5. Total ZE 2 0.75 0.75 0.5 0.75 4.75 BF 1 0.75 0.75 0.75 0.75 4.00 4.4 Die Beschwerdeführerin hatte anfangs 2018 weniger als 10 Angestellte (7, davon ein Lehrling), die Zuschlagsempfängerin gemäss Auswertungstabelle mehr als 10 (die genaue Anzahl ergibt sich aus den Unterlagen nicht). Das ergibt zwischen den beiden Wettbewerbern einen Differenzpunkt, resp. unter Berücksichtigung der Gewichtung des Kriteriums von 20% eine Differenz von 20 Punkten. Strittig ist nun aber, ob in Gesamtwürdigung der Submissionsunterlagen die Anzahl Mitarbeitende Anfang 2018 im Rahmen der Auswertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" berücksichtigt werden durfte oder nicht.

10 4.5 Es steht fest, dass die Vorinstanz einzig die (fünf) Hauptkriterien für die Zuschlagserteilung und deren Gewichtung publiziert hat, so namentlich "Referenzen der Unternehmung, Gewichtung 20%". Eine Nennung von Unterkriterien erfolgte nicht und ebenso wenig wurden die Zuschlagskriterien weiter umschrieben. Es wurde nicht näher erläutert, anhand welcher Merkmale die Zuschlagskriterien ausgewertet werden. Dass die Bewertung letztlich nur anhand von Angaben erfolgte, welche die Anbieter in den verschiedenen Formularen angegeben haben, ändert an dieser Feststellung entgegen der vorinstanzlichen Ausführung nichts. So mussten die Anbieter etwa auch Versicherungssummen nennen oder einen Handelsregister- und einen Betreibungsregisterauszug beibringen, was ebenso Rückschlüsse auf die Anbieter zuliesse, in die Auswertung aber nicht einfloss. Mithin darf aus der Tatsache, dass die Anbieter im Bewerbungsformular B1 den Personalbestand angeben mussten, nicht zwingend geschlossen werden, dass sie auch damit rechnen mussten, dass diese Angabe in die Beurteilung der Referenzen der Unternehmung (Formular B5) miteinfloss. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist gemäss der dargelegten Rechtsprechung dann unproblematisch, wenn die gewählten Unterkriterien ein publiziertes Kriterium einzig konkretisieren, wenn sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird, wenn sie diesen inhärent sind, oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht. Ob dies der Fall ist, ist in Gesamtwürdigung der Submissionsunterlagen und gemäss Vertrauensprinzip zu prüfen (vgl. Erw. 3.1). 4.6 Die Vorinstanz definierte keine Eignungskriterien, mithin keine an die Anbieter gestellten (und zu erfüllenden) Anforderungen, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des Auftrages in der Lage sind. Die Leistungsfähigkeit der Anbieter als Eignungskriterium wurde somit nicht abgefragt (vgl. Galli/ Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 588; Schneider Heusi, Referenzen, Labels, Zertifikate, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, S. 395 Rz. 8). Auch die unter dem Titel formelle Prüfung erwähnten Zulassungskriterien stellen keine Eignungskriterien dar, sondern lassen nur eine Prüfung der Vollständigkeit der Offerteingaben und deren fristgerechte Einreichung zu. Definiert hat die Vorinstanz einzig Zuschlagskriterien, mithin Kriterien, die eine Bewertung des Angebotes (nicht des Anbieters) zulassen. Anhand der Zuschlagskriterien soll das wirtschaftlich günstigste Angebot eruiert werden (§ 31 VIVöB). Diese Unterscheidung gilt es namentlich zu bedenken, wenn - wie hier - "Unternehmensreferenzen" als Kriterium definiert werden (vgl. BGE 139 II 489 Erw. 2.2). Denn Unternehmensreferenzen können beidem dienen, sie können

11 Aspekte des Anbieters wie auch der angebotenen Leistung betreffen. Wenn Referenzen bei der Zuschlagsprüfung bewertet werden sollen, gilt es die Rechtsprechung zu beachten, wonach Zuschlagskriterien immer der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu dienen haben (Schneider Heusi, a.a.O., Rz. 26). Dementsprechend müssen die formulierten Zuschlagskriterien immer angebotsbezogen ausgelegt werden. Die Referenzen als Zuschlagskriterium müssen es ermöglichen, eine Aussage zur Angebotsqualität machen zu können, sie sind als indirekte Qualitätsindizien im Rahmen der Angebotsbewertung zu bewerten. Es muss ein Rückschluss auf die konkret zu erwartende Qualität möglich sein, denn im Rahmen der Angebotsbewertung muss ein Wirtschaftlichkeitsbezug hergestellt und begründet werden können. 4.7 Unternehmensreferenzen über bisherige Leistungen von Anbietenden können ein geeignetes Mittel sein, um Klarheit über die Qualität einer künftig zu erbringenden Leistung zu schaffen, um etwa die Termintreue und das Geschäftsgebahren einschätzen zu können (Raster / Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Kriterium Nr. 17/Dezember 2005). Die Vorinstanz hat im Formular B5 denn auch explizit darauf hingewiesen, es seien Objekte zu nennen, die eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Firma" ermöglichen würden. Dazu seien die zwei Objekte je auf einem Beiblatt zu dokumentieren. Zudem behielt sich die Vorinstanz vor, zusätzliche Referenzen einzuholen. Im Rahmen öffentlicher Beschaffungen wird der Personalbestand regelmässig mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Anbieters abgefragt. Anerkannt ist dabei, dass die Leistungsfähigkeit nicht ausschliesslich ein Eignungskriterium darstellen muss, sondern mit Blick auf die Qualität der Leistung auch als Zuschlagskriterium für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bewertet werden kann. Insofern kann der Personalbestand ein zulässiges Kriterium darstellen (vgl. aber etwa Urteil Verwaltungsgericht SG B 2010/220 vom 26.1.2011, wonach ein hoher Personalbestand nicht generell besser gewichtet werden darf als eine geringere Anzahl Mitarbeitende, wenn keine sachlichen Gründe bei dem zu vergebenden Auftrag bestehen). 4.8 Vorliegend stellt sich nun aber nicht die Frage, ob der Personalbestand grundsätzlich eine geeignete Information darstellt, um die Wirtschaftlichkeit einer angebotenen Leistung zu beurteilen. Vielmehr ist strittig, ob die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass in die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" der Personalbestand einfloss. Die Vorinstanz hält die Betrachtung der Anzahl Mitarbeiter zur Konkretisierung des Kriteriums Referenzobjekte der Unternehmung für unerlässlich. Für die Beurteilung der Referenzobjekte könne nicht bloss auf Nutzungsart und Bausumme abgestellt

12 werden, auch die Anzahl Mitarbeiter spiele eine Rolle. Es gehe um die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmung in Bezug auf die Referenzobjekte (Vernehmlassung Ziff. 4.4). Es liegt weitgehend im Ermessen der Vergabebehörde, die Zuschlagskriterien festzulegen und damit zu definieren, anhand welcher Kriterien sie das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen will (§ 31 Abs. 1 VIVöB). So stand es auch der Vorinstanz frei, eine Prüfung anhand von Referenzobjekten vorzunehmen und auch die Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie der Überzeugung ist, dass neben Nutzung und Bausumme von Referenzobjekten auch der Personalbestand des Anbieters Aussagen zur Wirtschaftlichkeit abzugeben vermag. Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, Personalbestand und Referenzobjekte seien derart eng verbunden, dass ersteres selbstverständlich ein Unterkriterium des Zuschlagskriteriums Referenzobjekte darstelle. Unterkriterien müssen dann nicht vorab offengelegt werden, wenn sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird (vgl. Erw. 3.1). Das Hauptkriterium ist vorliegend "Referenzobjekte der Unternehmung". Als Referenz wird gemeinhin eine Rückmeldung, ein Erfahrungsbericht, eine Empfehlung über eine Person oder Unternehmung verstanden. Es soll nicht nur auf die Eigeneinschätzung des Anbieters, das Angebot, abgestellt werden müssen, sondern ebenso auf Dritteinschätzungen. Auf Erfahrungen, die Dritte mit einer Person, einem Anbieter gemacht haben. Damit diese Erfahrungsberichte für eine konkrete Beschaffung möglichst aussagekräftig sind, müssen die Referenzobjekte mit den zu beschaffenden Leistungen möglichst übereinstimmen. Ziel der Referenzen ist es, aufgrund erbrachter Leistungen abschätzen resp. beurteilen zu können, in welcher Qualität der Anbieter eine künftige Leistung erbringen wird. Folgerichtig hat die Vorinstanz denn auch das Formular B5 vorgelegt und verlangt, dass mindestens zwei möglichst vergleichbare Referenzobjekte genannt werden, was durch Bausumme, Kennwerte, Nutzung, Charakterisierung und Begründung der Vergleichbarkeit zu konkretisieren war. Zu nennen waren ebenso Referenzpersonen (vgl. Ziff. 5.4 der Submissionsunterlage und Formular B5, Bf-act. 2; Vi-act. 7). Der Personalbestand der eigenen Firma wurde in diesem Zusammenhang nicht erfragt (sondern im Bewerbungsformular B1). Als Merkmal des Anbieters selber ist denn der Personalbestand auch kein inhärentes Kriterium der Referenzen. Referenzen betreffen mehr oder weniger vergleichbare erbrachte Leistungen und fallen positiv oder negativ aus. Dies unabhängig davon, wie hoch der Personalbestand des Anbieters ist. Eine gute Referenz wird nicht besser, je mehr Angestellte das Unternehmen hat. Und eine schlechte Referenz kann nicht dadurch aufgewogen werden, dass das Un-

13 ternehmen viele Angestellte hat (was sich aber vorliegend im Vergleich zwischen Zuschlagsempfängerin und Beschwerdeführerin aus der Bewertung so ergibt). Nachgefragt wurde auch nicht etwa der Personaleinsatz bezogen auf die Referenzobjekte, sondern der Personalbestand der Firma insgesamt. Dass bei einem Eignungs- oder Zuschlagskriterium "Leistungsfähigkeit der Anbieter" der Personalbestand berücksichtigt wird, dürfte praxisgemäss von Anbietern erwartet und als Konkretisierung des Kriteriums anerkannt werden. Vorliegend wurde aber die Leistungsfähigkeit als Zuschlagskriterium weder definiert noch ergibt sich entsprechendes aus den Submissionsunterlagen. Dass der Personalbestand in die Bewertung der Referenzen einfliesst, ist hingegen unerwartet und geht über das hinaus, was noch als Konkretisierung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" verstanden werden kann. Die Zulassungskriterien sind aber in erster Linie nach dem Wortlaut so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabebehörde kommt es nicht an (BGE 141 II 14 Erw. 7.1). Es ist daher nicht massgeblich, dass die Vorinstanz den Personalbestand der Anbieter als relevant für die Beurteilung der Referenzen betrachtete, solange dies die Anbieter aus den Submissionsunterlagen nicht auch erkannten oder erkennen konnten. Kommt vorliegend hinzu, dass dem von der Vorinstanz mitbeurteilten Unterkriterium Personalbestand im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" keine nur untergeordnete Bedeutung zukam. Abgefragt wurden zwei Referenzobjekte. Pro Objekt konnte für die Unterkriterien Nutzung und Bausumme je 0.75, 0.5 oder 0.25 Punkte erreicht werden, mithin maximal 3 Punkte. Der Personalbestand wurde mit 2, 1 oder 0 Punkten bewertet. Unter Berücksichtigung der Gewichtung (20%) entfielen somit auf die Referenzobjekte maximal 60 Punkte, auf den Personalbestand 40 Punkte. Damit aber wurde dem Personalbestand innerhalb des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" ein grosses Gewicht beigemessen, ohne dass dies von den Anbietenden erwartet werden konnte. Nichts in den Submissionsunterlagen hat auf eine entsprechende Beurteilung hingewiesen; weder dass im Bewerbungsformular B1 mit den Firmenangaben der Personalbestand zu nennen war, noch dass gemäss Unterlagen Bietergemeinschaften erlaubt waren. Nachvollziehbar ist hingegen die Aussage der Beschwerdeführerin, dass, hätte sie um die Relevanz der Betriebsgrösse gewusst, sie ein Angebot als Bietergemeinschaft eingereicht hätte. 4.9 Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz durch Berücksichtigung des Unterkriteriums "Personalbestand" für die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" ohne vorzeitige Bekanntgabe der Unterkriterien

14 das Transparenzgebot gemäss Art. 1 Abs. 3 IVöB verletzt hat. Es stellt dies eine Rechtsverletzung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB dar. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Bewertungstabelle "Kriterium Planungsbüro" (Vi-act. 7) auch nicht gänzlich nachvollziehbar ist. Einerseits werden die Unterkriterien genannt und anderseits der Bewertungsmassstab (vgl. Erw. 4.3). In der Tabelle werden dann aber Punkte verteilt, die sich aus dem Bewertungsmassstab nicht ergeben. So erreichen Anbieter 10 und 13 bei Anzahl MAB 1.5 Punkte, Anbieter 14 0.5 Punkte, obwohl keine halbe Punkte vorgesehen sind. Oder Anbieter 11 erhält für Ref 1 Bausumme 0.38 Punkte, was sich aus dem Bewertungsmassstab auch nicht ergibt. Auch wenn der Vergabebehörde ein Ermessensspielraum bei der Auswertung zuzugestehen ist, so muss das Ergebnis dennoch nachvollziehbar sein, was es vorliegend nicht ist. 5.1 Anders zu beurteilen ist die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Rüge der unzulässigen Veränderung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Schlüsselperson" (Gewichtung 15%). Zu Unrecht seien nicht nur die Referenzen, sondern zusätzlich die Kriterien Erfahrung in Jahren und der Abschluss / das Diplom bewertet worden. Diesbezüglich war aufgrund der gesamten Submissionsunterlagen erkennbar, dass diese Unterkriterien bewertet werden. Zwar lautete das Zuschlagskriterium ebenfalls "Referenzen" der Schlüsselperson (Submissionsunterlage Ziff. 6.3). Das entsprechende Erhebungsformular B6 aber lautete "Schlüsselpersonen und Referenzobjekte". Gefordert waren explizit nicht nur Angaben zu Referenzobjekten, sondern ebenso zur Schlüsselperson (Alter, Titel, Diplomjahr, Ausbildung, Berufsjahre, Firmenjahre und Funktion). Zudem musste der Werdegang der Schlüsselperson auf einem Beiblatt dokumentiert werden. Dies entspricht dem Beschrieb der einzureichenden Unterlagen betreffend vorgesehene Schlüsselperson für das Projekt (Submissionsunterlage Ziff. 5.5). Anders als bei "Referenzen der Unternehmung" ergibt hier die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass für die Anbietenden erkennbar war, dass die Merkmale der Schlüsselperson in die Bewertung einfliessen werden. 5.2 Nicht zu hören ist auch die Rüge, das Zuschlagskriterium "Referenzen Schüsselperson" sei falsch ausgewertet worden, indem die Referenz D.________ eine schlechtere Bewertung erhalten habe, da es sich nicht um eine Alterssiedlung oder ein Pflegeheim handle. Diese Vorgabe habe sich gemäss Beschwerdeführerin aus den Unterlagen nicht ergeben. Zudem habe sie beschrieben, weshalb es sich um eine geeignete Referenz handle. Gemäss Erhebungsformular B6 waren zwei in der Schweiz realisierte Referenzen anzugeben, die in der Grösse und Komplexität vergleichbare Anlagen dar-

15 stellen (Vi-act. 3). Bewertet wurde pro Referenzobjekt die Nutzung und die Bausumme (Vi-act. 8). Bei den Referenzen spielt die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistung mit der bestellten Leistung eine wesentliche Rolle (vgl. Erw. 4.8). Die Definition der Unterkriterien Nutzung und Bausumme stellt eine Möglichkeit dar, einen Vergleich anzustellen. Entsprechend hatte die Vorinstanz genau diese Informationen abgefragt, mithin ergaben sich die gewählten Unterkriterien aus den Submissionsunterlagen. Die Auswahl der Referenzen oblag der Beschwerdeführerin. Sie wusste, dass ein Fachplaner für eine Alterssiedlung gesucht wurde und dass vergleichbare Referenzobjekte zu nennen waren. Indem sie sich (u.a.) für D.________ entschied, wusste sie, dass es sich nicht um ein Objekt im Bereich Alter und Pflege handelte. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Objekt als vergleichbar beurteilte, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Bewertung nicht die volle Punktzahl gab. Sie hat die Komplexität des Referenzobjektes anerkannt, aber Abstriche gemacht, weil es eine andere Nutzung aufweist. Damit nahm die Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Bewertung vor. 5.3 Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Submissionsunterlagen seien bezüglich Schlüsselperson unklar gewesen. Es sei von Schlüsselpersonen in der Mehrzahl die Rede gewesen. Um ihre Diversität an Projekten aufzuzeigen, habe man bei zwei Schüsselpersonen verschiedene Projekte genannt. Hätte man gewusst, dass nur eine Person ausgewertet werde, so hätte man eine andere Wahl an Projektreferenzen getroffen. Es trifft zu, dass die Unterlagen unterschiedlich von "Schlüsselpersonen" und "Schlüsselperson" sprechen. Aus dem Erhebungsformular B6 ergibt sich indes klar, dass die Schlüsselperson, die projektverantwortliche Fachperson und deren Referenzprojekte zu nennen waren (Vi-act. 3). Auch das Zuschlagskriterium lautet "Referenzen der Schlüsselperson" in Einzahl. Bei den einzureichenden Unterlagen heisst es unter Ziff. 5.5 wohl "Vorgesehene Schlüsselpersonen für das Projekt"; im Beschrieb wird dann aber konkretisiert, es seien Angaben zu machen zu "Projektleiterin/Projektleiter inkl. Fachbauleitung, Hauptansprechperson mit Jahrgang, Ausbildung, Erfahrung". Zu nennen war zudem "je eine Person mit mind. zwei Projektreferenzen". Selbst wenn aufgrund dieser Formulierungen ein Anbieter mehr als eine Person nennen sollte, war eine Hauptperson zu bezeichnen. Auch ist nicht einzusehen, weshalb der Anbieter nicht zu jeder Person die geeignetsten Referenzen bezeichnet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie ihre Diversität aufzeigen wollte, nicht bei beiden genannten Personen die geeignetsten Referenzobjekte nannte (die Diversität lässt sich auch mit der Auflistung weiterer Referenzen aufzeigen, die fakultativ ebenso eingereicht werden konnte). Nicht zu beanstanden ist sodann,

16 dass die Auswertung auf den Angaben zur Hauptansprechperson, der Projektleiterin/dem Projektleiter erfolgte. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Verletzung des Transparenzprinzips rügt, indem in die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" der Personalbestand der Anbieter einbezogen wurde, ohne dass sich dies aus den Submissionsunterlagen ergab. Da das Transparenzprinzip als Regel formeller Natur gilt, ist der Beschluss über die Zuschlagserteilung ohne weiteres aufzuheben (Erw. 3.2). Bei Gutheissung einer Beschwerde kann - soweit noch kein Vertrag abgeschlossen ist - das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Vergabebehörde mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Vorliegend steht einzig fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Referenzen der Unternehmung" zu Unrecht den Personalbestand der Anbieter berücksichtigte. Auch wenn dieses Unterkriterium fallen gelassen wird, besteht dennoch ein erheblicher Spielraum, wie die Referenzobjekte ausgewertet werden sollen. In diesen Ermessensspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Ermessensüberprüfung zukommt, nicht ein. Vielmehr obliegt es der Vergabebehörde zu entscheiden, ob lediglich das Unterkriterium Personalbestand weggelassen wird, oder ob andere, sich aus den Submissionsunterlagen ergebende Unterkriterien (z.B. Einholen von Referenzen der Bauherrschaften) berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Grunde ist die Sache an die Vergabebehörde zurück zu weisen mit der verbindlichen Anordnung, die Auswertung des Zuschlagkriteriums "Referenzen der Unternehmung" ohne Berücksichtigung des Personalbestandes durchzuführen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag über den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 Abs. 1 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin nicht.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Gemeinderatsbeschluss Nr. 30 vom 7. Februar 2019 betreffend Zuschlagserteilung aufgehoben und die Sache an die Vergabebehörde zurückgewiesen mit der verbindlichen Anordnung, die Auswertung des Zuschlagkriteriums "Referenzen der Unternehmung" ohne Berücksichtigung des Personalbestandes durchzuführen und über den Zuschlag neu zu befinden. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat am 18. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - das Baudepartement des Kantons Schwyz (z.K.) - und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2019

18 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. April 2019

III 2019 46 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 46 — Swissrulings