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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.03.2019 III 2019 35

March 25, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,513 words·~13 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 35 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 23. Januar 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________1985 in C.________, D) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einem Verkehrspsychologen/ Diagnostiker VKV gemäss beigelegter Liste abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese am 28. Januar 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 15. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. Januar 2019 des Beschwerdegegners betr. Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer und die Anordnung eines verkehrspsychologischen Untersuchs sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Der vorsorgliche, polizeiliche Entzug des Führerausweises von Herrn A.________ vom 11. Juni 2017 sei umgehend zu beenden und Herrn A.________ sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. 4. Das Administrativverfahren betr. Vorfall vom 11. Juni 2017 sei nur bei Gutheissung von Rechtsbegehren 1 weiterhin zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren der Strafbehörden des Kantons Obwalden vorliegt. 5. Der Vorfall vom 7. November 2018 sei administrativrechtlich nur im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juni 2017 zu beurteilen. Somit sei auch der Vorfall vom 7. November 2018 erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der Strafbehörden betr. beiden Vorfällen (Vorfall vom 11. Juni 2017 und Vorfall vom 7. November 2018) zu entscheiden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten

3 und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 Erw. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.2; 1C_420/2007 vom 18.3.2008 Erw. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12.4.2006 Erw. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22.9.2011 Erw. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495; Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018, Erw. 3.2). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 II 359 Erw. 3a S. 364). 2. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich u.a. folgende Angaben zur Vorgeschichte entnehmen. 2.1.1 Als Ausgangspunkt ist ein Vorfall vom 11. Juni 2017 zu berücksichtigen. An diesem Sonntagnachmittag fuhr der Beschwerdeführer nachmittags in der Gemeinde D.________ mit einem Motorrad (Yamaha YZF-R1) auf der Brünigstrasse bergwärts in Richtung Brünigpass. Unterhalb der E.-kurve führte die Kantonspolizei Obwalden mit einem Mobilgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der Sachverhalt wird im gleichentags erstellten Polizeibericht wie folgt zusammengefasst (vgl. Vi-act. 2):

4 Am 11.06.2017, um 14.18 Uhr, wurde das MR SZ… gelenkt von … (= Beschwerdeführer) durch das Messgerät mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h in Fahrtrichtung Brünig (bergwärts) gemessen. Abzüglich der Gerätetoleranz von 7 km/h verbleibt eine für die Verzeigung massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 85 km/h (Rasertatbestand). Durch Pol … wurde unverzüglich die Kapo Bern zur Mithilfe bei der Anhaltung gebeten. Die Kapo Bern, Pol … meldete am 11.06.2017, um 14.45 Uhr, dass sie das signalisierte Motorrad mit … (= Beschwerdeführer) als Lenker in F.________ (…) anhalten konnten. Er wurde anschliessend zum Brünig begleitet und dort unserer Patrouille (…) übergeben. Sowohl bei der Messstelle, wie auch bei der Anhaltung durch die Kapo Bern, war der Beschuldigte alleine unterwegs. (…) Sicherstellungen Das MR … wurde durch … sichergestellt und anschliessend im Salzmagazin deponiert. (…). Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten zuhanden der Administrativbehörde des Kantons Schwyz abgenommen. (…) 2.1.2 Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 ans Verkehrsamt liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Wiederaushändigung des Führerausweises beantragen (Vi-act. 3). Daraufhin gewährte das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum vorgesehenen vorsorglichen Sicherungsentzug. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass es sich um die dritte Massnahme seit 2009 handle und mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 der Führerausweis ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden sei. Aus diesen Gründen müsse an der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker gezweifelt werden (vgl. Vi-act. 4). 2.1.3 Daraufhin machte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 29. Juni 2017 sinngemäss geltend, dass das Verkehrsamt an den Tatsachenfeststellungen der Strafbehörden gebunden und das Strafverfahren weiterhin pendent sei. Nachdem Zweifel am den im Polizeibericht geschilderten Sachverhalt bestünden, fehle die Grundlage für eine administrativrechtliche Massnahme. Deswegen sei das Verfahren zu sistieren, wobei der vorsorglich entzogene Führerausweis umgehend zu retournieren sei (Vi-act. 5). 2.1.4 In der Antwort vom 30. Juni 2017 führte das Verkehrsamt aus (Vi-act. 6): Aufgrund Ihrer Stellungnahme vom 29.06.2017 zum rechtlichen Gehör haben wir beschlossen, mit unserem Verfahren zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden bzw. der allfälligen Rechtsmittelinstanz vorliegt. Wir bitten Sie, sich mit uns innerhalb von 10 Tagen nach dem Abschluss des Strafverfahrens (…) schriftlich oder mündlich in Verbindung zu setzen. In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass allfällige Einwände Ihrerseits bereits im Strafverfahren geltend zu machen sind. Wir werden uns dann bei unserm Entscheid auf das Ergebnis im Strafverfahren abstützen.

5 Zudem teilen wir Ihnen mit, dass wir nach wie vor von einem Raserdelikt ausgehen und demzufolge der Führerausweis von … vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen bleibt. Herr … ist somit weiterhin nicht berechtigt, Motorfahrzeuge zu lenken. Zudem ist die Administrativmassnahmenbehörde nicht verpflichtet, einen durch die Polizei abgenommenen Führerausweis bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls wieder auszuhändigen. Die polizeiliche Abnahme eines Ausweises hat die Wirkung eines Entzuges und wurde im Übrigen in BGE 115 Ib 157 bestätigt. (…) 2.1.5 In der Folge blieb es dabei, dass der Führerausweis weiterhin entzogen und der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, einen Personenwagen zu lenken. 2.2.1 Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 7. November 2018 stellte die Kantonspolizei Schwyz fest, dass der Beschwerdeführer auf der Kantonsstrasse in G.________ einen Personenwagen lenkte, obwohl ihm der Führerausweis seit dem 11. Juni 2017 polizeilich entzogen war (vgl. Vi-act. 12). 2.2.2 Nach Eingang des entsprechenden Berichts der Kantonspolizei Schwyz (am 27.11.2018) gewährte das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen vorsorglichen Sicherungsentzug mit allfälliger Wiederaushändigung des Führerausweises nach Vorliegen des Ergebnisses eines verkehrspsychologischen Untersuchs (vgl. Vi-act. 13). 2.2.3 Mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 forderte der Beschwerdeführer die sofortige Beendigung des vorsorglichen (polizeilichen) Entzuges des Führerausweises, derweil die administrativrechtlichen Verfahren hinsichtlich beider Vorfälle bis zum rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren vor den Obwaldner Behörden zu sistieren seien (Vi-act. 14). 2.2.4 In der Antwort vom 3. Januar 2019 lehnte es das Verkehrsamt ab, dem Beschwerdeführer den Führerausweis umgehend zu retournieren. Abschliessend wurde (zu Gunsten des Beschwerdeführers) folgende mögliche Vorgehensweise skizziert: (…) Am 07.11.2018 hat Ihr Klient trotz Entzug ein Fahrzeug gelenkt. Daher (und auch wegen der früheren Vorkommnisse) bestehen bei uns Zweifel an dessen Fahreignung. Wir können Ihrem Klienten daher so weit entgegen kommen, dass er sich schon jetzt dem bereits mit rechtlichem Gehör vom 19.06.2017 vorgesehenen verkehrspsychologischen Untersuch wegen charakterlicher Nichteignung unterziehen kann. Sollte der Untersuch ein positives Ergebnis ergeben, stünde der charakterliche Fahreignungsmangel nicht mehr im Zentrum bzw. unsere Zweifel wären ausgeräumt. Diesfalls könnte eine Wiedererteilung des Führerausweises geprüft werden. Die Restentzugsdauer würde bei Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls später vollzogen. Sollte jedoch der Untersuch jedoch ein negatives Ergebnis

6 in Bezug auf die Fahreignung ergeben, würde direkt ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angeordnet, da Ihr Klient diesfalls aus verkehrspsychologischer Sicht nicht fahrgeeignet wäre bzw. unsere Zweifel an dessen Fahreignung bestätigt wären. 2.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2019 an einer umgehenden Aushändigung des Führerausweises festhielt (= Vi-act. 16), erliess das Verkehrsamt am 23. Januar 2019 die vorliegend angefochtene, vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung (= Vi-act. 17). 3. Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Eingaben und Unterlagen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 3.1.1 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer seit der Passfahrt vom 11. Juni 2017 über den Brünig der Führerausweis entzogen war und nicht wieder ausgehändigt wurde (auch wenn er darum mehrmals erfolglos nachsuchte). Mithin war der Beschwerdeführer seit mehr als 1½ Jahren nicht mehr berechtigt, ein Motorfahrzeug zu führen. 3.1.2 In der vorliegenden Beschwerde (S. 4 unten) ans Gericht wird ausgeführt: (…) Auch muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen ist und jeden Tag am Verkehr teilnimmt, sofern ihm nicht der Führerausweis entzogen ist. Jemand, der häufig am Verkehr teilnimmt, läuft logischerweise auch die höhere Gefahr, dass er einmal gegen eine Verkehrsregel verstösst, als jemand, der fast nie ein Fahrzeug führt. (…) 3.1.3 Der Umstand, wonach mit der starken beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis argumentiert und deswegen eine häufige Teilnahme am Verkehr vorgebracht wird, lässt - nachdem der Beschwerdeführer seit mehr als 1½ Jahren nicht mehr berechtigt war, einen PW zu lenken - den Verdacht aufkommen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des entzogenen Führerausweises weiterhin mehr als einmal einen Personenwagen gelenkt hat (zumal er eine starke berufliche Angewiesenheit geltend macht, siehe auch Beschwerde, S. 6, 4. Abs., wonach er beruflich "auf die Baustellen gelangen muss"). 3.1.4 Dieser Verdacht, wonach sich der Beschwerdeführer mehr als einmal über das Faktum des entzogenen Führerausweises hinwegsetzte, wird insbesondere dadurch untermauert, dass die Kantonspolizei ihn bei einer Verkehrskontrolle vom 7. November 2018 am Steuer eines Personenwagens angetroffen hat. 3.1.5 In Anbetracht dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht hinreichende Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers angenommen, welche es rechtfertigen, dass die Wiederaushändigung des Führerauswei-

7 ses vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht wird. 3.2 Für das dargelegte Ergebnis spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer trotz des am 11. Dezember 2014 verfügten Führerausweisentzuges von drei Monaten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. Vi-act. 17 unten, schwere Widerhandlung, i.V.m. Vi-act. 4, 3. Abs.) am 11. Juni 2017 erneut eine schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsexzess) begangen hat, was ebenfalls Zweifel an der Fahreignung nährt. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang der Einwand in der Beschwerdeschrift (S. 5), dass hinsichtlich dieses Fahrmanövers vom 11. Juni 2017 im Strafverfahren noch kein Schuldspruch ergangen sei. Massgeblich ist vielmehr, dass seit diesem Vorfall der Führerausweis polizeilich entzogen war, was der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2017 (siehe oben Erw. 2.1.4) während mehr als einem Jahr grundsätzlich konkludent akzeptiert hat, indem er in diesem Zeitraum (Juli 2017 bis Herbst 2018) nicht länger um eine Wiederaushändigung des Führerausweises bei der Vorinstanz nachsuchte. Diese Tatsache, wonach der Beschwerdeführer sich im vorgenannten Zeitraum (Juli 2017 bis Herbst 2018) nicht mehr länger um die Wiederaushändigung des Führerausweises bemühte, ist letztlich als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich zugibt. 3.3 Was den Vorfall bei der Brünig-Passfahrt anbelangt, fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich lediglich bestreitet, damals "mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h ein Motorrad gelenkt" zu haben. Er macht indessen vor Verwaltungsgericht keine konkreten Angaben zur damals gefahrenen Geschwindigkeit. Dass die Obwaldner Behörden damals ihm das Motorrad auch ohne erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eingezogen (sichergestellt) hätten, erweist sich als unglaubwürdig. Wie schnell der Beschwerdeführer damals effektiv unterwegs war, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von entscheidender Bedeutung, nachdem es hier nur um Zweifel an der Fahreignung geht, und nicht um einen strikten Nachweis der damals gefahrenen Geschwindigkeit. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich und hier nicht zu hören ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Staatsanwalt-

8 schaft OW. Diese Kritik wird gegebenenfalls Gegenstand des Verfahrens vor den Obwaldner Behörden bilden. Aber auch aus den Ausführungen unter Ziffer 9 der Beschwerde (wonach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. und 29.6.2017 erfolglos um Wiederaushändigung des Führerausweises ersucht habe und anschliessend keine Verfügung ergangen sei) kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits oben dargelegt wurde, hat die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2017 dargelegt, weshalb der Führerausweis entzogen bleibe und damit der Betroffene weiterhin nicht berechtigt sei, einen Personenwagen zu lenken (vgl. oben Erw. 2.2.4). Es wäre dem Betroffenen, welcher bereits damals beanwaltet war, ohne weiteres offen gestanden, nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2017 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Dies hat er damals für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (Juli 2017 bis Herbst 2018) unterlassen, was er sich hier anrechnen lassen muss. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. April 2019

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