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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 29

October 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,829 words·~59 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 29 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) Sachverhalt:

2 A. Das im Eigentum von A.________ stehende Grundstück KTN E.________ am J.________weg in K.________ befindet sich in der Wohnzone W2B (Wohnzone mit mittlerer Ausnützung und zwei Vollgeschossen). B. Mit Baueingabe vom 27./28. August 2015 (Eingang bei der Baubehörde: 2.9.2015) ersuchten A.________ um Erteilung einer Baubewilligung auf dem Grundstück KTN E.________ für den Abbruch der bestehenden Doppelgarage und die Erstellung eines zweigeschossigen Anbaus (Wohnung, Balkon, Photovoltaikanlage und Treppe umfassend), wobei der Anbau direkt unterhalb und fassadenversetzt an das bestehende Einfamilienhaus angeschlossen werden soll, sodass ein zweites Untergeschoss zur Wohnnutzung sowie ein drittes Untergeschoss als Garage figurieren soll (vgl. Baugesuch Nr. 2015/92). Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (Nr. __) publiziert und öffentlich aufgelegt, woraufhin unter anderem C.________ am 8. Oktober 2015 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Bezirksrat Küssnacht erhob mit dem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern (vgl. Einsprache vom 8.10.2015). C. Mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2017 (B2015-1307) erteilte das Amt für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen sowie unter Auflagen und Nebenbestimmungen (vgl. Disp.-Ziff. 1). Der Bezirksrat Küssnacht wies daraufhin die Einsprache von C.________ mit Beschluss Nr. 415 vom 5. Juli 2017 ab (vgl. Disp.-Ziff. 2), erteilte die Baubewilligung für den Anbau des Einfamilienhauses mit Photovoltaikanlage auf dem Grundstück KTN E.________ unter Bedingungen und Auflagen (vgl. Disp.-Ziff. 3) und erklärte den kantonale Gesamtentscheid vom 8. Mai 2017 (B2015-1307) zum integrierten Bestandteil der kommunalen Baubewilligung (vgl. Disp.-Ziff. 5). D. Dagegen reichte C.________ am 7. August 2017 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung des kommunalen Beschlusses Nr. 415 vom 5. Juli 2017 und des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 8. Mai 2017 (B2015-1307), auf Abweisung des Baugesuchs sowie auf Verweigerung der Baubewilligung (vgl. Anträge Ziff. 1-3 [S. 2]). Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragte der Bezirksrat Küssnacht die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Gleichzeitig wies er den Regierungsrat darauf hin, dass zwecks Klärung der Sachlage und Bereinigung der abweichenden Planunterlagen die genaue Lage des im Bereich des Bauvorhabens liegenden Gewässers Nr. L.________ mittels Kanal-TV ermittelt und die entsprechende Auswertung dem den Regierungsrat instruierenden Rechts- und Beschwerdedienst alsbald nachgereicht werde (vgl. Vernehmlassung vom 6.9.2017, S. 3 Abs.

3 1). Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. September 2017 teilte der Bezirksrat Küssnacht mit, dass der Leitungskataster und mithin die Planungsgrundlage im Bereich des Gewässers Nr. L.________ nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die bestehende Garage wie auch das Bauprojekt würden sich auf dem eingedolten Gewässer Nr. L.________ bzw. mindestens in dessen Abstandsbereich von 3 m befinden. Daraufhin ersuchte der Rechts- und Beschwerdedienst das kantonale Amt für Wasserbau (nachfolgend: AWB) zur Einreichung eines Fachberichts. Dieses liess sich mit Stellungnahme vom 31. Juli 2018 dahingehend vernehmen, als es die Gutheissung der Beschwerde beantragte im Wesentlichen mit der Begründung, der kantonale Gewässerabstand von 3 m ab Mittelachse des Baches Nr. L.________ werde für die geplante Anbaute unterschritten; eine Ausnahmesituation nach § 73 PBG liege nicht vor; die Freihaltung des Gewässerabstandes diene der Sicherung des Unterhalts und der Zugänglichkeit (S. 3 [Beurteilung] i.V.m. S. 4 [Abs. 2 und 3]). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 hielt das AWB an seiner Beurteilung fest. Mit Beschluss (RRB) Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den Beschluss des Bezirksrates Küssnacht Nr. 415 vom 5. Juli 2017 sowie den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 8. Mai 2017 (Nr. B2015-1307) auf (vgl. Disp.-Ziff. 1). E. Gegen diesen RRB Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 (Versanddatum: 22.1.2019) liessen A.________ am 11. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben und beantragen: 1. Der angefochtene Beschluss Nr. 20/2019 des Regierungsrates vom 15. Januar 2019 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei - unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV - zur Beurteilung der noch nicht behandelten Rügen der Verwaltungsbeschwerde C.________ vom 7. Aug. 2017 an den Regierungsrat zurückzuweisen. Eventuell: Die noch nicht behandelten Rügen der Verwaltungsbeschwerde C.________ vom 7. August 2017 seien direkt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Die Rügen seien gemäss Antrag und Begründung in der Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 28. Aug. 2017 und in den späteren Stellungnahmen A.________ abzuweisen und es sei auf Bestätigung der erstinstanzlichen Baubewilligung vom 5. Juli 2017 und des kantonalen Gesamtentscheides vom 8. Mai 2017 zu erkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons und des Beschwerdegegners.

4 F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2019 trägt das ARE gestützt auf den Mitbericht des Amtes für Wasserbau vom 27. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragt C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Am 28. Mai 2019 äusserte sich das Amt für Wasserbau unter Einreichung weiterer Unterlagen. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 erneut in der Angelegenheit. Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu nicht weiter vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 definiert die Anforderungen an Rechtsmitteleingaben. Demgemäss darf die Rechtsmitteleingabe u.a. weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein (§ 38 Abs. 1 VRP); sie muss u.a. einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. § 38 Abs. 2 VRP). 1.1.2 Der Verweis auf die vorinstanzlichen Eingaben entbindet nicht von der Begründungspflicht. Die Begründung muss aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 110). Sie muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht; ergänzend darf auf frühere Ausführungen hingewiesen werden, wenn es sich hierbei um einzelne, spezifische Punkte handelt und die Verweisung klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht (vgl. Alain Griffel, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 54 Rz. 1 i.V.m. § 23 Rz. 17f.). 1.2 Die Beschwerdeführer haben sich - entgegen den beschwerdegegnerischen Vorwürfen (vgl. Vernehmlassung vom 29.4.2019, S. 3 Rz 6) - in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2019 trotz pauschaler Verweisung auf ihre Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften (vgl. S. 4 Ziff. 3 [u.a. auf die Stellungnahme vom 11.9.2018]) in genügender Weise mit den Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses auseinandergesetzt. Die Beschwerde enthält klare Anträge und eine umfassende Begründung. Die weiteren Anforderungen von § 38 VRP sind unbestrittenermassen eingehalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

5 2.1 Die Beschwerdeführer planen auf dem Grundstück KTN E.________ den Abbruch der bestehenden Doppelgarage und die Erstellung eines zweigeschossigen Anbaus, wobei der Anbau direkt unterhalb und fassadenversetzt an das bestehende Wohnhaus angeschlossen werden soll, sodass ein zweites Untergeschoss zur Wohnnutzung (3-Zimmer-Wohnung) sowie ein drittes Untergeschoss als Garage bzw. Einstellhalle figurieren soll. Auf dem Flachdach des Anbaus ist ferner eine Photovoltaikanlage vorgesehen. Dabei kommt der auslandende Dachvorsprung des Flachdachs auf dem zweiten Untergeschoss mit Vordach über dem Eingangsbereich und den zugehörigen Stützelementen zu liegen. Projektiert ist ferner ein Garagenvorplatz sowie ein rechts neben der Garageneinfahrt positionierter Besucherparkplatz (vgl. Baubeschrieb vom 24.8.2015; Plan 202 / 02 A, Situationsplan 1:200 vom 12.7.2016; Plan 202 / 03 B, Grundrisse 1:100 vom 12.7.2016; Plan 202 / 04 B, Schnitt A-A / Ansichten 1:100 vom 12.7.2016; Plan 202 / 06 B, Näherbaurecht Parz. 3206+3261 Ansichten 1:100 vom 12.7.2016; Plan 202 / 10 A, Photovoltaikanlage 1:100 vom 12.7.2016). 2.2 Das ARE erteilte hierfür mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2017 (Baugesuch Nr. B2015-1307) die kantonale Baubewilligung "unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff.". In Kap. II Ziff. 1 wird die Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren wiedergegeben, welches beantragte, dass dem Baugesuch unter Gefahrenhinweis zugestimmt werden könne. Es begründete dies u.a. damit, dass sich das Bauvorhaben gemäss der integralen Naturgefahrenkarte des Bezirks Küssnacht unmittelbar neben einem Bereich mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenstufe) befinde, verursacht durch mögliche Überschwemmungen des M.________bach. 2.3 Der Bezirksrat erwog mit Beschluss Nr. 415 vom 5. Juli 2017, dass es sich beim projektierten Anbau um eine terrassenähnliche Erweiterung des bestehenden Wohnhauses bzw. beim dritten Untergeschoss um eine unterirdische Baute handle. Das bestehende Wohnhaus und der projektierte Anbau würden bautechnisch mittels Unterfangung miteinander verbunden, wobei diese auch optisch als Gesamtbaute bzw. Einheit auftreten würden. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass ein Teil des Flachdaches des neuen Anbaus als Terrasse ausgebildet werde, welche vom Untergeschoss des bestehenden Wohnhauses her begehbar und nutzbar sei (vgl. Beschluss Nr. 415 vom 5.7.2017 S. 4 Abs. 4 [Erw. 1.5 Gebäudeabstand]). Ferner erklärte der Bezirksrat den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 8. Mai 2017 als integrierenden Bestandteil der Baubewilligung; damit übernahm es die Argumentation des ARE (vgl. Disp.-Ziff. 5).

6 2.4.1 Im Rahmen des in der Folge beim Regierungsrat des Kantons Schwyz anhängig gemachten Verwaltungsbeschwerdeverfahrens erklärte der Bezirksrat am 6. September 2017 vernehmlassend, infolge neuer Vorbringen durch den Beschwerdeführer (vorliegend: Beschwerdegegner) - wonach unter dem bisherigen Garagengebäude bzw. dem projektierten neuen Wohnhausanbau ein eingedoltes Gewässer fliesse und dadurch der Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen zur bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung beansprucht werde bzw. die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahmebewilligung fehlen würde - zwecks Klärung der Sachlage und Bereinigung der abweichenden Planunterlagen die genaue Lages des Gewässers Nr. L.________ mittels Kanal- TV ermittelt werde. 2.4.2 Alsdann reichte der Bezirksrat am 22. September 2017 die erstellte Kanalfernseh-Auswertung der Fretz Kanal-Service AG vom 11. September 2017 und den Plan Leitungsauszug mit dem ungefähren Wasserverlauf Nr. L.________ vom 15. September 2017 der HSK Ingenieur AG nach. Dabei stellte er fest, dass der Leitungskataster und somit die Planungsgrundlagen im streitbetroffenen Bereich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die bestehende Garage und das Bauprojekt befänden sich auf dem eingedolten Gewässer bzw. mindestens in dessen Abstandsbereich von 3 m. 2.4.3 Zwischenzeitlich und ohne Kenntnis der Stellungnahme des Bezirksrates vom 22. September 2017 stellte das AWB mit Fachbericht vom 26. September 2017 zu Handen des ARE fest, dass sich das Bauvorhaben gemäss Zonenplan des Bezirks Küssnacht in der Wohnzone W2B befinde; der M.________bach von K.________ östlich der Bauparzelle KTN E.________ eingedolt im J.________weg fliesse; die Mittelachse im Situationsplan 1:200 (Plannummer 202/02) dargestellt sei; sich innerhalb des Gewässerraumes ein kleines Teilstück der Stützmauer befinde. Alsdann ist es zum Schluss gekommen, dass die Übergangsbestimmungen der GSchV anwendbar seien; für die geplante Stützmauer keine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV vorliege, da sich die Bauparzelle nicht in einem dicht überbauten Gebiet befinde; die Baubewilligung für das Teilstück der Stützmauer nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Vernehmlassung des ARE vom 3.10.2017 S. 3f. lit. B [Festlegung und Bemessung des Gewässerraumes]). Alsdann fasste das ARE in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 die Stellungnahmen der verschiedenen kantonalen Fachstellen zusammen und beantragte in der Folge, die Beschwerde in Bezug auf die Stützmauer - soweit sich diese im Gewässerraum befinde - gutzuheissen

7 und im Übrigen abzuweisen (vgl. Vernehmlassung des ARE vom 3.10.2017 S. 5 [zusammenfassend] sowie S. 6 Ziff. 4 [Fazit]). 2.4.4 In der Folge ersuchte der mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Rechtsund Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements am 3. Juli 2018 das ARE bzw. das AWB um eine erneute Stellungnahme unter Berücksichtigung der am 22. September 2017 durch den Bezirksrat Küssnacht nachgereichten Unterlagen. 2.4.5 Basierend auf den ergänzenden Unterlagen und unter Hinweis auf den Leitungskataster vom 25. August 2017 äusserte sich das AWB mit Stellungnahme vom 31. Juli 2018 dahingehend, der eingedolte Bachlauf Nr. L.________ verlaufe weit südlicher als angenommen und tangiere die Bauparzelle, bevor er in den M.________bach fliesse; in der Siegfriedkarte (ca. 1926) sei das Fliessgewässer verzeichnet, welches damals offen aus dem - auch heute noch vorhandenen nördlich liegenden Waldstück in den M.________bach fliesse; der Bach Nr. L.________ sei auf der Landeskarte wie auch auf dem Katasterplan als heute offen fliessendes Teilstück im Wald ersichtlich; dass der eingedolte Bachlauf auch als Meteorwasserleitung verwendet werde, ändere nichts daran, dass es sich um ein Fliessgewässer handle; in den Kanalfernsehfotos sei ersichtlich, dass trotz schönem und trockenem Wetter die Eindolung ständig Wasser führe. Mithin sei der Bach Nr. L.________ dem Gewässerschutzgesetz unterstellt. Die geplanten Anbauten würden über dem eingedolten Bach Nr. L.________ liegen und den kantonalen Gewässerabstand wie auch den Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen des GSchV unterschreiten. Um indes das genaue Mass der Unterschreitung zu bestimmen, wäre ein Situationsplan mit den Verläufen der beiden eingedolten Gewässer und den eingezeichneten Gewässerräumen und – abständen notwendig. Eine Ausnahmesituation für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes bzw. Gewässerraumes liege nicht vor; die Parzelle sei bereits überbaut, weshalb keine unzumutbare Härte vorliege. Mithin seien die Voraussetzungen für die Bewilligung für den Anbau des Einfamilienhauses mit Photovoltaikanlage auf KTN E.________ nicht gegeben. 2.4.6 Nachdem die HSK Ingenieur AG und die SEN Kanaltechnik GmbH durch die Beschwerdeführer erneut aufgeboten wurden, um die genaue horizontale Lage der Eindolung des Gewässers Nr. L.________ im Baugebiet zu ermitteln, wurde am 4. bzw. 5. September 2018 festgestellt, dass das Gewässer Nr. L.________ im Baugebiet nördlicher verlaufe als es noch die Kanalaufnahmen vom 15. September 2017 aufgezeigt hatten. Ungeachtet dieser neu aufgenommenen Leitungsführung des Gewässers Nr. L.________ kämen die geplanten

8 Anbauten (Treppe, Garage, Balkon, Wohnbereich) indes nach wie vor über diesem zu liegen bzw. würden den Gewässerraum und kantonalen Gewässerabstand unterschreiten, so das AWB in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (S. 1 Abs. 2) an den Regierungsrat. 2.5 Gestützt darauf hat der Regierungsrat den bezirksrätlichen Beschluss mit dem vorliegend angefochtenen RRB Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Er erwog dabei, dass es sich beim eingedolten Gewässer Nr. L.________ um ein Fliessgewässer handle (vgl. Erw. 3.3). Daher unterstehe es der Gewässerschutzgesetzgebung, womit die Bestimmungen zur Ausscheidung von Gewässerräumen und zur Überdeckung und Eindolung von Fliessgewässern anwendbar seien (vgl. Erw. 3.1-3.3). Gestützt auf die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren veranlassten Abklärungen, habe man festgestellt, dass das eingedolte Fliessgewässer zwar nördlicher verlaufe als es noch die vorhergehenden Kanalaufnahmen vom 15. September 2017 aufgezeigt hätten, der geplante Anbau indes nach wie vor den Gewässerraum bzw. den Gewässerabstand unterschreite (vgl. Erw. 4.1-4.3). Da das Projekt ferner in Dimension und Nutzung weit über die bestehende Garage hinausgehe, könne sich die Bauherrschaft nicht auf den Bestandesschutz berufen (vgl. Erw. 4.4). Es komme mangels Vorliegen eines dicht überbauten Gebietes bzw. infolge überwiegender öffentlicher Interessen am Hochwasserschutz auch keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV bzw. § 73 Abs. 2 PBG in Frage (vgl. Erw. 4.7-4.8). 2.6 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2019 unter anderem die Aufhebung der Baubewilligung infolge der unzutreffenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als rechtswidrig und machen eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV geltend (vgl. S. 5, Abs. 3f; S. 7, lit. a i.V.m. lit. d-h). Der Regierungsrat habe sich zu Unrecht auf den Bericht des AWB - welches keine einheitliche Bewilligungspraxis verfolge - vom 31. Oktober 2018 abgestützt (vgl. S. 7 Ziff. 3 lit. b und lit. c); entgegen der regierungsrätlichen Ansicht sei nicht geplant, die umstrittene unterirdische Wasserleitung zu überbauen bzw. sei keine zusätzliche Überdeckung geplant. Einzig ein paar Zentimeter der sogenannten Stützmauer kämen in den Leitungsbereich zu liegen. Auch werde im Dreimeter-Abstand zur Leitungsmittelachse nichts Neues geschaffen; es werde nur ein Mäuerchen erstellt, welches einen bestehenden Vorplatzunterbau ersetze; wo ein kleines Dreieck der geplanten Garage in den Abstandsbereich hineinrage, bestehe bereits eine Garage; die umstrittene Leitung werde weder tangiert noch beeinträchtigt; dies ergebe sich aufgrund der Pläne mit den Markierungen des Leitungsverlaufs vom 4. September 2018 (vgl. S. 8 lit. e-h; S. 13 lit. b). Soweit das kleine Dreieck in den Gewässerab-

9 standsbereich von 3 m zu liegen komme, könnten sich die Beschwerdeführer auf die Bestandesgarantie berufen, stehe doch im fraglichen Bereich heute schon eine Garage. Eine starre Anwendung der Abstandsvorschriften führe zudem zu einem unhaltbaren bzw. verfassungswidrigen Ergebnis und verletze ferner das Gleichheitsgebot, weshalb eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei (vgl. S. 10f. lit. b; S. 13 lit. c und S. 20 lit. e). Der Regierungsrat habe in unverhältnismässiger Art und Weise das Vorliegen besonderer Verhältnisse verneint (vgl. S. 12 lit. e; S. 14 lit. e; S. 20-22 lit. e). Ohnehin handle es sich bei der unterirdischen Wasserleitung nur um ein Rinnsal bzw. um eine Meteorwasserleitung und nicht um ein "Gewässer" im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. S. 15 lit. b). Der Regierungsrat habe schliesslich die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV nicht anwenden dürfen, da eine Ausdolung und Revitalisierung unmöglich bzw. unrealistisch sei (vgl. auch S. 15ff. lit. c). 2.7 Das ARE hält in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2019 - unter Berücksichtigung des Mitberichts des AWB vom 27. Februar 2019 - zusammenfassend fest, dass (vgl. S. 7ff.): - es sich beim strittigen Gewässer Nr. L.________ um ein eingedoltes Fliessgewässer und mithin um ein Gewässer im Sinne des GSchG handle; - aus den Aufnahmen der Kanaltechnik GmbH vom September 2018 der eindeutige Verlauf des Gewässers hervorgehe; - Teile der neuen Treppe, der Stützmauer und der Verkehrsfläche über der Eindolung des Gewässers Nr. L.________ zu liegen kämen; - innerhalb des Gewässerraums nach den Übergangsbestimmungen der GSchV massgebliche Teile der Wohnerweiterungsbauten, der Terrasse und der Garage zu liegen kämen; - für den geplanten Neubau infolge des grösseren Volumens keine Bestandesgarantie geltend gemacht werden könne; - ein Verzicht auf einen Gewässerraum aufgrund des überwiegenden Interesses des Hochwasserschutzes nicht möglich sei; - innerhalb des Gewässerabstandes zum Bach Nr. L.________ von 3 m nach § 34 Abs. 3 VVzPBG zu den oben erwähnten Bauten und Anlagen noch weitere befestigte Aussenflächen hinzukommen würden bzw. insoweit der kantonale Gewässerabstand von den geplanten Anbauten unterschritten werde. 2.8 Der Beschwerdegegner führt am 29. April 2019 vernehmlassend aus, das Bauprojekt verletze den Gewässerraum des M.________bach und den Gewässerabstandsbereich des eingedolten Gewässers Nr. L.________ (S. 6 Ziff. 23).

10 Da jedoch eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV nicht erteilt werden könne, verstosse das Bauvorhaben gegen Bundesrecht und sei daher nicht bewilligungsfähig. Mithin habe der Regierungsrat die kommunale und kantonale Baubewilligung zu Recht aufgehoben (S. 7 Ziff. 30). 2.9 Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2019 bringen die Beschwerdeführer vor, das AWB sei vorliegend gar nicht zuständig (vgl. S. 2 Ziff. 4 lit. a). Ferner werde mit der Rückversetzung des Garagengeschosses mehr Platz für allfällige Grabarbeiten an den durchquerenden Wasserleitungen geschaffen (vgl. S. 5 lit. f Abs. 4). Auch bestehe gestützt auf die Naturgefahrenkarte keine Gefahr für Leib und Leben (vgl. S. 5 lit. g). 2.10 Mithin ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat den kommunalen und kantonalen Baubewilligungsentscheid infolge Unterschreitung des Gewässerraumes bzw. des kantonalen Gewässerabstandes und mangels Vorliegen einer Bestandesgarantie bzw. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu Recht aufgehoben hat. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat hätte sich weder mit den beschwerdeführerischen Beweisanträgen (u.a. Edition weiterer Unterlagen; Befragung des Vorstehers des Umweltdepartements) noch ihren Einwänden auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 5f. lit. a-c). 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es rechtfertigt sich daher die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (vgl. BGE 141 V 557 Erw. 3; BGE 137 I 195 Erw. 2.2; BGE 124 V 389 Erw. 1). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 127 I 54 Erw. 2b). 3.2.3 Die Parteien sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 140 I 99

11 Erw. 3.4; BGE 135 II 286 Erw. 5.1; BGE 143 V 71 Erw. 4.1; BGE 135 I 279 Erw. 2.3). Die Nichtabnahme von Beweisen, die für die Entscheidfindung der Streitsache erheblich sind, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aus eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. BGE 124 I 241 Erw. 2; BGE 122 I 53 Erw. 4a). 3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ferner, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2; Urteile BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3 und 1C_372/2017 vom 22.1.2018). 3.2.5 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 Erw. 2.2). 3.3.1 Da aufgrund der Aktenlage sowie der zusätzlich erfolgten Abklärungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat der Sachverhalt

12 genügend abgeklärt war (vgl. RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 Erw. 2; vgl. vorstehend Erw. lit. D Abs. 3 und Erw. 2.4) und durch die Edition weiterer Unterlagen keine neuen Erkenntnisse in der vorliegenden Angelegenheit zu erwarten waren, erübrigte sich für den Regierungsrat die von den Beschwerdeführern verlangte Edition weiterer, s.E. nicht entscheidrelevanter Akten, u.a. derjenigen betreffend das Bauvorhaben auf KTN F.________ an der Rigiaa und des Genehmigungsbeschlusses betr. GP „Räbe“. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat auf den Beizug dieser Akten verzichtet hat und die Sache aufgrund der ihm vorliegenden Akten beurteilte. Entsprechend verhält es sich mit der beantragten Befragung des Vorstehers des Umweltdepartements. Ohnehin hegen selbst die Beschwerdeführer sichtliche Zweifel daran, dass der Vorsteher vorliegend weitere, entscheidrelevante Auskünfte erteilen könnte (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019, S. 7 lit. c ["...dessen Vorsteher möglicherwiese davon gar keine Kenntnis hatte, …"]). Insoweit durfte der Regierungsrat auf die gestellten Beweisanträge verzichten. 3.3.2 Des Weiteren gilt es klarzustellen, dass der Umstand, dass die Vorinstanz der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer im Rahmen der materiellen Beurteilung der vorliegend umstrittenen Baubewilligung nicht gefolgt ist und mithin die Aufhebung der Baubewilligung bzw. des Beschlusses Nr. 415 des Bezirksrates vom 5. Juli 2017 sowie des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 8. Mai 2017 (B2015-1307) beschloss, per se noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Auch verlangt das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4). 3.3.3 Aus den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass sich der Regierungsrat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 6 lit. c) mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der Gewässerraum- sowie der kantonalen Gewässerabstandsvorschriften auseinandergesetzt hat (vgl. RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 [u.a. Erw. 4.1-4.2 und Erw. 4.6-4.9]; vorstehend Erw. 2.5). Die Vorinstanz bringt dabei klar zum Ausdruck, weshalb das umstrittene Baugesuch nicht bewilligungsfähig ist. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführer nicht in genügend substantiierter Weise geltend zu machen. In Anbetracht der rund 24 Seiten starken Beschwerdeschrift war es den Beschwerdeführern denn auch ohne weiteres möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten (vgl. vorstehend Erw. 2.6). Da das geplante Bauvorhaben zudem bereits infolge der Verletzung der kantonalen Gewässerraum- bzw. Gewässerabstands-

13 vorschriften nicht bewilligungsfähig war, erübrigte es sich für den Regierungsrat denn auch, auf die weiteren Einwände einzugehen. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Regierungsrat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, gälte diese spätestens im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens als geheilt zu betrachten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz käme einem prozessualen Leerlauf und damit einer - für die Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 3 Ziff. 2 Abs. 2) - unnötigen Verzögerung gleich. 4. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner und das AWB hätten sich zu Unrecht erst im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens auf den Gewässerraum bzw. Gewässerabstand berufen, obwohl sie dies bereits im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren hätten vorbringen können (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 4f. Ziff. 1 und S. 12 lit. e Abs. 4), rechtfertigen sich bezüglich dieser sinngemäss vorgebrachten, missbräuchlichen sowie gegen Treu und Glauben verletzenden Ausnutzung des Novenrechts die nachfolgenden Ausführungen. 4.1 Für die Beurteilung von Beschwerden sind mit dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorgesehen. Dem Regierungsrat kommt volle Kognition zu (vgl. § 46 VRP). Insbesondere können neue Tatsachen und Beweisanträge geltend gemacht werden (§ 48 VRP). Ferner greifen im Baubewilligungsverfahren - im Verbund mit der Mitwirkungspflicht der Baugesuchsteller (§ 19 VRP) - der Untersuchungsgrundsatz (§ 18 VRP) sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 VRP). Mithin kann die Behörde im Baubewilligungsverfahren weitere Unterlagen verlangen (vgl. § 77 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). 4.2 Nachdem die Parteien auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren berechtigt sind, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, kann bezüglich der neuen Vorbringen im Verfahren vor Regierungsrat - wonach unter dem bisherigen Garagengebäude bzw. dem projektierten neuen Wohnhausanbau ein eingedoltes Gewässer fliesse und dadurch der Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen zur bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung beansprucht werde bzw. die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahmebewilligung fehlen würden - entgegen der lediglich pauschal vorgebrachten, beschwerdeführerischen Rüge nicht von einer missbräuchlichen Ausnützung des Novenrechts die Rede sein. Mithin hat der Regierungsrat in seinem angefochte-

14 nen Beschluss Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 denn auch zu Recht beurteilt, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen an den Gewässerraum im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht (Erw. 1.2). 4.3 In diesem Sinn nahm der mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Rechtsund Beschwerdedienst die erforderlichen Abklärungen vor und ersuchte am 3. Juli 2018 das ARE bzw. das hierfür zuständige kantonale Amt um eine erneute Stellungnahme unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das ARE bzw. das für die gewässerschutzrechtliche Beurteilung zuständige kantonale Amt unterzog das Bauvorhaben basierend auf den ergänzenden Unterlagen und unter Hinweis auf den Leitungskataster vom 25. August 2018 einer erneuten Überprüfung (vgl. Stellungnahme vom 31.7.2018 und vom 31.10.2018; vgl. vorstehend Erw. 2.4.5). In diesem Zusammenhang konnten sich die Beschwerdeführer denn auch zu den entsprechenden Unterlagen bzw. Stellungnahmen äussern, womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde. Insoweit wurde das Koordinationsgebot (auch) im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren beachtet. 4.4 Durch die (von Amtes wegen) vorzunehmenden allfälligen ergänzenden Abklärungen und Einholung von Unterlagen und Fachberichten ist - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - auch keine ungebührliche Verfahrensverzögerung entstanden. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob es sich beim umstrittenen Wasserlauf (nachfolgend Nr. L.________) um ein Gewässer im Sinne des GSchG handelt (vgl. nachstehend Erw. 5.1); in einem weiteren Schritt gilt es seinen genauen Standort bzw. Verlauf in Bezug auf das Baugebiet festzustellen (vgl. nachstehend Erw. 5.2). 5.1.1 Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer (vgl. Art. 2 GSchG). Das Gewässerschutzgesetz umschreibt den Begriff des Gewässers nicht näher. Indes hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Gewässerbegriff auf den Wasserhaushalt der Natur bezogen sei (vgl. Thurnherr, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 2 Rz. 7 m.H.a. BGE 107 IV 63 Erw. 2). So ergibt sich, dass dem Gesetz nur Wasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs unterstellt werden soll. Ob dieses auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder einem künstlichen Bett (Kanälen, Becken usw.) fliesst oder steht, ist - entgegen der Ansicht der bezirksrätlichen

15 Baubewilligungsbehörde (vgl. Beschluss Nr. 604 vom 6.9.2017) - solange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt. Wo es indes aus diesem ausgeschieden, von ihm abgesondert wird, wie das gerade bei Abwässern der Fall ist, die in Kanalisationen und Kläranlagen geleitet werden, um die natürlichen biologischen Verhältnisse des Wasserhaushaltes vor Verunreinigung zu schützen, bzw. jene Verhältnisse durch besondere Behandlung des abgesonderten Wassers herzustellen, da hat man es nicht mit Gewässern im Sinne des GSchG zu tun (vgl. Thurnherr, a.a.O., Art. 2 Rz 12 m.H.a. BGE 107 IV 63 Erw. 2). Der Gewässerbegriff geht schliesslich nicht von einer bestimmten Mindestlänge oder Mindestbreite aus. Auch kleine oder sehr kleine Gewässer sind Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a Rz 11). 5.1.2 Der historisch kartographische Verlauf zeigt, dass auf der Siegfriedkarte (Publikation 1891) sowohl ein Wasserlauf (nachfolgend: Nr. L.________) oberirdisch vom "Gütsch" herkommend als auch der M.________bach verzeichnet sind (vgl. https:___, besucht am 27.8.2019). Beide entsprechen im Verlauf im Wesentlichen demjenigen im Plan "Gewässerraum im Siedlungsgebiet Blatt 02" vom 10. Oktober 2016 des Bezirks Küssnacht (vgl. Beilage des BR vom 6.9.2017 an den RR). Der Wasserlauf Nr. L.________ vom "Gütsch" herkommend ist im oberhalb der Bahnlinie liegenden Waldstück (zw. KTN G.________ und KTN H.________) nicht eingedolt und als oberirdisch bzw. offen fliessendes Teilstück ersichtlich. Dies ist auch gemäss amtlicher Vermessung (ökomorphologie Report) entsprechend vermerkt (vgl. webGIS Kanton Schwyz [https://map.geo.sz.ch/], besucht am 27.8.2019); alsdann fliesst er eingedolt und fortwährend wasserführend unter dem N.________weg bzw. der Bahnlinie sowie unter dem O.________weg hindurch bis zum J.________weg (für den genauen Standort bzw. Verlauf im Baugebiet vgl. nachfolgend Erw. 5.2), wo er in den dort eingedolten M.________bach (dieser vom ___ herkommend), und mithin als Teil des M.________bach die P.________strasse querend in den Vierwaldstättersee mündet (vgl. webGIS Kanton Schwyz [https://map.geo.sz.ch/], besucht am 27.8.2019). Dabei zeigt sich, wie das AWB zu Recht vorbringt, dass auch gemäss der Teilgefahrenkarte Wasser und Murgang „Los Küssnacht am Rigi“ vom 1. Mai 2015 des Amtes für Wald und Naturgefahren im vorliegend umstrittenen Bereich des Bauvorhabens ein kleiner Zubringer (Wasserlauf Nr. L.________) in den M.________bach mündet. Ferner wurde im September 2017 und September 2018 der Wasserlauf Nr. L.________ mittels Kanalfernsehen ermittelt und als ständig wasserführender "Bach" bzw. als "Bachleitung" in den

16 M.________bach einmündend ermittelt (vgl. nachstehend Erw. 5.2). Damit zeigt sich, dass die Existenz des Wasserlaufs Nr. L.________ bis heute aus historischen Karten wie auch aus heutigen bzw. aktuellen Dokumenten lückenlos erkennbar ist. 5.1.3 Gestützt auf die oberwähnten Faktoren ergibt sich, dass der Wasserlauf Nr. L.________ einem natürlichen Einzugsgebiet entstammt und es sich dabei, wie auch beim M.________bach, welcher den Hangzug in südlicher Richtung entwässert, - als Teil eines intakten natürlichen Wasserkreislaufs - um Hangquellen bzw. um (teilweise) eingedolte Quellbäche und mithin um (Fliess-)Gewässer handelt. Die davon abweichende Auffassung der Beschwerdeführer, wonach es sich beim Wasserlauf Nr. L.________ um ein Rinnsal und mithin nicht um ein Gewässer handle, kann nicht verfangen. Dass es sich um einen (teilweise) künstlichen bzw. eingedolten Wasserlauf von geringer Breite bzw. - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - um ein wasserführendes Betonrohr (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 4 Ziff. 1 Abs. 2) handelt, vermag an dessen Qualifikation als Gewässer ebenfalls nichts zu ändern (vgl. Urteile BGer 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 6.4). Denn auch dieser erfüllt unbestrittenermassen eine gewässerökologische Funktion und mündet nicht in einen Entwässerungsgraben, sondern nach Einlauf in den M.________bach in den Vierwaldstättersee. 5.1.4 Mithin hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Wasserlauf Nr. L.________ wie auch der M.________bach als Gewässer - unabhängig davon ob natürlich oder künstlich, ober- oder unterirdisch, gross oder klein geführt - im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung zu gelten haben und insoweit denn auch die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. 5.2.1 Die Lage bzw. der Verlauf des M.________bach ist unbestritten. Bezüglich den genauen Standort bzw. den Verlauf des Fliessgewässers Nr. L.________ im Bereich des Bauvorhabens lassen sich die nachfolgenden Stellungnahmen von Fachbehörden sowie Berichte von Sachverständigen finden: 5.2.2 Die Fretz Kanal-Service AG und die HSK Ingenieur AG haben im Auftrag des Bezirks Küssnacht zwecks Klärung der Sachlage und Bereinigung der abweichenden Planunterlagen am 11. September 2017 eine Kanalfernseh- Auswertung sowie am 15. September 2017 einen Plan Leitungsauszug mit dem ungefähren Verlauf des Gewässers (Leitungskataster mit Bachlauf) erstellt. Anlässlich dieser Bestandesaufnahme bzw. Zustandskontrolle wurden Kanalaufnahmen gemacht und es wurde festgestellt, wo ungefähr die

17 entsprechenden Rohre verlaufen. Dabei wurde ermittelt, dass das eingedolte Fliessgewässer Nr. L.________ aus nordwestlicher Richtung vom Grundstück KTN I.________ her im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks KTN E.________ unter der Treppe, alsdann in nordöstlicher Richtung unter der Garage nach einem leichten Knick nach Osten in den M.________bach einlaufe (vgl. Leitungskataster [Bauchlauf] vom 15.9.2017). 5.2.3 Alsdann beauftragten die Beschwerdeführer die HSK Ingenieur AG erneut mit der Erstellung einer Bestandesaufnahme des Fliessgewässers Nr. L.________ im Baugebiet. Dieser kann mit Datum vom 7. September 2018 entnommen werden: "Aufgrund der Ortung von SEN Kanaltechnik GmbH wurde die HSK Ingenieur AG aufgeboten, die horizontale Lage der Eindolung (Name unbekannt, Nummer L.________), vor Einlauf in den M.________bach einzumessen. Die Ortung fand am 5. September 2018 (Anmerkung Gericht: da Ortung an einem Dienstag stattfand, wohl eher 4.9.2018) … statt. Die geortete horizontale Lage der Eindolung (ZR DN 400) wurde mittels Klebstreifen abgeklebt und anschliessend mit Spray markiert. 1. Allgemeines / Grundlagen 1.1 Grundlagen: … 1.2 Bemerkungen zu den Aufnahmen vom 5. September 2018 - Die Ortung, Lage und Höhe, erfolgte am Dienstag, 5. September 2018 durch die Firma SEN Kanaltechnik GmbH. Ortungsgenauigkeit Sen Kanaltechnik, +/- 10 cm. - Drei abgesteckte Punkte wurden durch die HSK Ingenieur AG von den bestehenden Grenzpunkten mittels Messband eingemessen. … - … 1.3 Tiefe der Eindolung - Die Tiefe der wasserführenden Sohle der Eindolung gemäss Angabe SEN Kanaltechnik GmbH beträgt bei Punkt 1 (im Bereich der Treppe [eingefügt durch das Verwaltungsgericht]) - 1.85 m unter Terrain und bei Punkt 3 (Einlauf in den M.________bach [eingefügt durch das Verwaltungsgericht]), -2.80 m unter Terrain. 2. Fotos (Stand 05. September) (Foto 1: In Blickrichtung zur Garage; Foto 2: In Blickrichtung J.________weg) Legende Fotos: - Gelb: geortete und abgesteckte Punkte horizontale Lage Eindolung. - Blau: Ungefähre Lage Einlauf in M.________bach (Markierung durch Fretz Kanalservice AG)

18 Den ermittelten Verlauf des Fliessgewässers Nr. L.________ hat die HSK Ingenieur AG am 7. September 2018 auch planerisch festgehalten (vgl. BG 2015- 092, Eindolung auf KTN E.________, J.________weg K.________, Massstab 1:100). 5.2.4 Gestützt auf diese Expertise ergibt sich, dass das eingedolte Fliessgewässer Nr. L.________ (DN 400 mm) im Bereich des Bauvorhabens etwas nördlicher - als noch mit Kanalfernseh-Auswertung vom 11. September 2017 sowie Leitungskataster (mit Bachlauf) vom 15. September 2017 und gemäss der Darstellung im webGIS angenommen - verläuft. Es verläuft im nordöstlichen Bereich unter der Zugangstreppe (auf KTN I.________ gelegen), die ebenfalls vom Bauvorhaben erfasst ist, rund 1.85 unter Boden, jedoch nicht unter der Garage (auf KTN E.________ gelegen), wie zuvor noch angenommen (vgl. RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 Erw. 4.3. m.H.a. Stellungnahme des AWB vom 31.10.2018). Damit ergibt sich jedoch e contrario, dass ein Teil des Bauvorhabens, wenn auch nur wenige Zentimeter im nordöstlichen Bereich der neu zu erstellenden Treppe "über" dem Fliessgewässer Nr. L.________ (auf KTN I.________) zu liegen käme (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 9 und S. 10 [Abbildungen]). Die entsprechenden beschwerdeführerischen Rügen bezüglich der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Lage des Bauvorhabens im Verhältnis zum Fliessgewässer Nr. L.________ erweisen sich somit als unbegründet (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 7f.). Die in diesem Zusammenhang weiteren Einwände, wonach nur wenige Zentimeter über der Eindolung zu liegen kämen und daher keine relevante Änderung geplant sei, gilt es schliesslich erst im Rahmen der Prüfung der Bestandesgarantie bzw. der Ausnahmebewilligung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend Erw. 8f.). 5.2.5 Mithin liegt entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht ein klarer und exakter Verlauf des Fliessgewässers Nr. L.________ im Bereich des Bauvorhabens vor (vgl. Vernehmlassung vom 29.4.2019 S. 5 Rz 17f). Der Regierungsrat durfte daher insoweit auch auf die entsprechenden Abklärungen der HSK Ingenieur AG bzw. der SEN Kanaltechnik GmbH vom 4. bzw. 5. September 2018 abstellen (vgl. RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 Erw. 4). 6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob das Bauvorhaben in den Gewässerraum des Fliessgewässers Nr. L.________ bzw. des M.________bach nach den Bestimmungen des GSchG ragt (Ansicht des Regierungsrates) oder nicht (wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht; vgl. nachfolgend Erw. 7). Dabei stellt sich vorab die Frage, wie ein allfällig zu beachtender Gewässerraum zu ermitteln ist.

19 6.1.1 Per 1. Januar 2011 traten die Änderungen des GSchG vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) in Kraft. In Art. 36a Abs. 1 GSchG werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. 6.1.2 Ein oberirdisches Gewässer umfasst das Wasserbett mit Sohle und Böschung (Art. 4 lit. a GSchG). "Unterirdisch" sind das Grundwasser (inkl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (Art. 4 lit. b GSchG) (vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a Rz 9). Für unterirdische Gewässer ist mithin kein Gewässerraum festzulegen. Eingedolte Gewässer - wie vorliegend das Fliessgewässer Nr. L.________ sowie der M.________bach - gelten nicht als unterirdische Gewässer. Denn unter eingedolten Gewässern sind oberirdische Gewässer zu verstehen, die in der Vergangenheit einmal in eine Leitung gezwungen worden sind. Dadurch haben sie ihre Gewässereigenschaft nicht verloren - gelten nach wie vor als oberirdische Gewässer -, können aber verschiedene natürliche Gewässerfunktionen nicht mehr ausüben (vgl. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 110; Fritzsche, a.a.O., Art. 36a Rz 9). 6.2.1 Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in den am 1. Juni 2011 in Kraft gesetzten Art. 41a bis Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt. 6.2.2 In Art. 41a GSchV wird der bei Fliessgewässern notwendige Gewässerraum festgelegt. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen. Bei einer 2-15 m breiten Gerinnesohle ergibt sich der Gewässerraum aus der 2,5-fachen Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Nach Art. 41a Abs. 3 GschV muss die nach den Abs. 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden, wenn dies (u.a.) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes (lit. a) oder des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (lit. b) notwendig ist. 6.2.3 Umgekehrt kann die Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 GschV in "dicht überbauten Gebieten" den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Vorausgesetzt ist, dass der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Im

20 Weiteren gilt der Gewässerraum auch bei künstlich angelegten und auch bei eingedolten Gewässern. Auch diesbezüglich können die Kantone aber gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. b und c GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums verzichten, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a Rz 12). Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Gewässerraums begrenzt und auf jene Gewässer konzentriert werden, bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. Allerdings gebietet der Verzicht in jedem konkreten Fall eine Interessenabwägung. Ein pauschaler generell abstrakter Verzicht auf die Festlegung des Ufer- und Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. a-d GSchV ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a Rz 61 ff.). 6.3.1 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Kantone legen den Gewässerraum für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 ÜbgBest GSchV). Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. Kehrli, Gewässerraum festlegen - Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, S. 10). Die Festsetzung des Gewässerraums kann mithin im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung durch eine Anpassung der Bau- und Zonenordnungen erfolgen. In Betracht kommen aber auch der Erlass kantonaler Nutzungspläne oder die Durchführung einer kantonalen Fachplanung, welche alsdann in Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Stutz, a.a.O., S. 116 f.; derselbe, Raumbedarf der Gewässer - die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, PBG-aktuell 4/2011 S. 16). 6.3.2 Solange indes der Gewässerraum kantonal (resp. kommunal) nicht festgelegt ist, gelten weiterhin die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (lit. a; vgl. Abs. 2 ÜbgBest GSchV; vgl. ferner Fritzsche, a.a.O., Art. 36a Rz 70; Urteil BGer 1C_444/2015 vom 14.3.2016 Erw. 3.6.5 und Urteil BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019 Erw. 2.1). Dabei gilt es zu beachten, dass diesem übergangsrechtlichen Gewässerraum die Funktion einer Planungszone zukommt: er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraumes keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden. Insoweit gilt er daher

21 auch bei eingedolten und sehr kleinen Gewässern (vgl. VGE III 2018 12 Erw. 5.1.2 m.H.a. Urteil BGer 1C_444/2015 vom 14.3.2016 Erw. 3.6.5). 6.3.3 Im Kanton Schwyz hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das weitere Vorgehen festgelegt mit der Quintessenz, dass die Gemeinden bzw. Bezirke mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (Amt für Wasserbau [AWB] und Amt für Umweltschutz [AFU]) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (vgl. § 8 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2.12.1997, VVzPBG, SRSZ 400.111) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist. Nach Ansicht des Regierungsrates müssen die verschärften Übergangsbestimmungen mit der Genehmigung des Inventars nicht mehr angewendet werden. Allerdings kann gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Inventars uneingeschränkt überprüft werden (vgl. VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 Erw. 2.1 Abs. 5). Ein Richtplan vermag allgemein verbindliches Recht jedoch nicht abzuändern (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern kann durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, ist - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehlt - im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich verantwortlich ist (vgl. §§ 1 ff. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 19.4.2000, EGzGSchG, SRSZ 712.110; § 83 PBG; §§ 38 ff. Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2.12.1997, PBV, SRSZ 400.111; vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3). 6.3.4 In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass dem Regierungsrat und mithin dem Kanton die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu kommt (vgl. § 3 Abs. 1 EGzGSchG; VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 Erw. 2.1 m.H.a. VGE III 2014 152 vom 4.12.2014 Erw. 2.2 und 2.3). Mit RRB Nr. 514/2017 vom 4. Juli 2017 (Erw. Abs. 2) wurde u.a. die Zuständigkeit für die Festlegung der Gewässerräume an Fliessgewässern (Art. 41a GSchV) sowie für

22 Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c GSchV an Fliessgewässern dem AWB übertragen. Insoweit ist entgegen der beschwerdeführerischen Rüge (vgl. Stellungnahme vom 22.5.2019 S. 2 Ziff. 4 lit. a) nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im Rahmen des geplanten Bauvorhabens bezüglich der Frage der Festlegung des Gewässerraumes für das Fliessgewässer Nr. L.________ (sowie den M.________bach) und einer allfälligen Ausnahmebewilligung im angefochtenen RRB Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 (vgl. Erw. 4.2-4.7) auf die Beurteilung des AWB als zuständige kantonale Fachinstanz abgestellt hat, welche gestützt auf die von den Beschwerdeführern initialisierten Abklärungen durch die SEN Kanaltechnik GmbH sowie HSK Ingenieur AG vom 4. bzw. 5. September 2018 zum Schluss gekommen ist, dass die geplante Anbaute mit Bezug auf den eingedolten Bach Nr. L.________ den Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV unterschreite (vgl. Stellungnahme des AWB vom 31.10.2018 m.H.a. Stellungnahme vom 31.7.2018). 6.4.1 Wie der Regierungsrat in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt (vgl. Erw. 4.2), hat der Bezirk Küssnacht noch keinen Gewässerraum nach den neuen Bestimmungen ausgeschieden; es besteht weder ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar noch liegt bis dato ein genehmigter Nutzungsplan für den Bezirk Küssnacht vor, in welchem die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich festgelegt worden wären. Es wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht, im Bereich der Bauliegenschaft sei ein Gewässerraum nach dem Mitwirkungsverfahren zum Gewässerrauminventar erlassen worden. Dabei gilt es zu erwähnen, dass die Stimmbürger zwischenzeitlich am 10. Februar 2019 die Teilrevision der Nutzungsplanung des Bezirks Küssnacht verworfen haben. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob gemäss jener ein Gewässerraum ausgeschieden worden bzw. ob ein auf die vorliegend umstrittenen Fliessgewässer (Nr. L.________ und M.________bach) bezogen kommunaler Gewässerraum überhaupt Gegenstand des verworfenen Nutzungsplanes gewesen wäre (vgl. Replik der Beschwerdeführer vom 22.5.2019 S. 2 Ziff. 4 lit. a). 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführer mit Verweisen auf die verwaltungsgerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 18 lit. d m.H.a. VGE III 2018 12; VGE III 2018 21; Urteil BGer 1C_556/2013 vom 21.9.2016) vorbringen, es sei nicht auf die Übergangsbestimmungen abzustellen, kann ihren Vorbringen nicht gefolgt werden. Denn jene Fälle unterscheiden sich von der vorliegenden Angelegenheit dahingehend, als bereits ein behördenverbindliches (richtplanerisch) kommunales Gewässerrauminventar erlassen und genehmigt wurde bzw. die kantonale Behörde explizit und nachweis-

23 bar auf eine entsprechende Ausscheidung unter umfassender Interessenabwägung verzichtet hatte. Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet werden, wie dies die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, aber auch diese planerischen Feststellungen liegen im vorliegend umstrittenen Baugebiet bzw. generell bei den Fliessgewässern im Bezirk Küssnacht unbestrittenermassen (noch) nicht vor, welche im Einzelfall die örtlichen Verhältnisse würdigt und den Gewässerraum entsprechend den Vorschriften der GSchV festgelegt hätten (vgl. hierzu Erik Lustenberger, Generellabstrakte Festlegung des Gewässerraums – die Quadratur des Kreises? In: Umweltrecht in der Praxis, URP 2018, S. 474, v.a. S. 479). Zutreffend ist ebenso das beschwerdeführerische Vorbringen, dass auch ein aktuelles Baugesuch zum Anlass genommen werden kann, den Gewässerraum vorzeitig festzulegen oder gar auf die Festlegung zu verzichten (vgl. BGE 1C_556/2013 vom 21.9.2016 Erw. 10.3 m. H. a. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 69). Diesfalls soll die Festlegung bzw. der Verzicht jedoch nicht auf die Bauparzelle beschränkt sein, sondern eine planerisch sinnvolle Länge des betroffenen Gewässers einbeziehen. Zudem besteht keine Pflicht, einen noch nicht festgelegten Gewässerraum im Rahmen eines Baugesuches zu beurteilen und festzulegen. Es dürfte dies vielmehr auf klare Fälle beschränkt sein, um nicht das Baubewilligungsverfahren zu verlängern und die Gesamtplanung nicht zu präjudizieren. Vorliegend sind vom Bauvorhaben zwei Gewässer betroffen, nämlich das Fliessgewässer Nr. L.________ und der M.________bach. Im Mitbericht vom 27. Februar 2019 hält das Amt für Wasserbau fest, aufgrund der Teilgefahrenkarte Wasser und Murgang "Los Küssnacht am Rigi" vom 1. Mai 2015 des Amtes für Wald und Naturgefahren bestehe nachweislich ein Kapazitätsdefizit an der Eindolung. Ohne genauere Untersuchungen als in der Naturgefahrenkarte müsse davon ausgegangen werden, dass das heute bestehende Rohrkaliber aus Hochwasserschutzgründen erweitert werden müsse. Ein Verzicht auf einen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV sei aufgrund des überwiegenden Interessens des Hochwasserschutzes nicht möglich (vgl. Vernehmlassung ARE vom 1.3.2019). Auch aus der unter webGIS SZ publizierten Naturgefahrenkarte ergibt sich, dass im Bereich des Bauprojektes eine mittlere Gefährdung für Hochwasser/Murgang besteht (vgl. webGIS SZ, Naturgefahrenkarte; eingesehen am 26.9.2019). Damit aber liegen im Bereich des Baugrundstückes resp. des Fliessgewässers Nr. L.________ und des M.________bach keinesfalls klare Verhältnisse vor, sodass im Rahmen des Baugesuches auf die Festlegung eines Gewässerraumes nach Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV verzichtet werden könnte.

24 Da der Gewässerraum für Fliessgewässer vorliegend somit planerisch noch nicht festgesetzt ist bzw. weder explizit noch nachweislich auf eine entsprechende Ausscheidung verzichtet wurde, konnte vorliegend denn auch keine Ablösung der Übergangsbestimmungen GSchV stattfinden (vgl. vorstehend Erw. 6.3.2; ferner VGE III 2015 32 Erw. 2.1 Abs. 6, bestätigt mit Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 2.3 i.V.m. Erw. 3). 6.4.3 Auch spricht sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch dessen Sinn und Zweck, wonach unbesehen von baulichen Massnahmen sicherzustellen sei, dass innerhalb des Gewässerraumes eine schleichende Zunahme bereits verbauter Flächen und damit eine längerfristige Verschlechterung der ökologischen Bedingungen vermieden werden soll (vgl. Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 3.2), gegen die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach in der vorliegenden Angelegenheit keine Gewässerausscheidung gestützt auf die Übergangsbestimmungen GSchV hätte vorgenommen werden dürfen, da der umstrittene Bereich bereits überbaut ist bzw. eine Ausdolung und Revitalisierung nicht möglich und nicht realistisch wäre (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 15 Ziff. 15 lit. a und S. 16f. lit. bb und lit. cc). Denn nach der gesetzlichen Konzeption kann bei bereits bestehenden Überbauungen im Rahmen der Prüfung der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV genügend Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgend Erw. 9), nicht aber schon bei der Festlegung des übergangsrechtlichen Gewässerraums (vgl. Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 3.3). 6.5 Soweit daher die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe zu Unrecht die verschärften Übergangsbestimmungen des GSchV angewendet, erweist sich ihre Kritik als unbegründet. 7.1 Die vorliegend geltenden (strengeren) Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 sehen bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite einen provisorischen Gewässerraum auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle vor (Abs. 2 lit. a; vgl. vorstehend Erw. 6.3.2). 7.2 Dies ergibt (vgl. hierzu RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 Erw. 4.2): - beim eingedolten Fliessgewässer Nr. L.________ mit einer Gerinnesohle von 40 cm (vgl. Bestandesaufnahme des Fliessgewässers Nr. L.________ im Baugebiet vom 7.9.2018 [ZR DN 400]) einen Gewässerraum von gesamthaft 17.2 m und einseitig von 8.6 m (ab Mittelachse der Eindolung) bzw. bei einer Gerinnesohle von 30 cm (vgl. Kanalfernseh-Auswertung der Fretz Kanal-Service AG

25 vom 11.9.2017) einen Gewässerraum von gesamthaft 16.9 m und einseitig von 8.45 m (ab Mittelachse der Eindolung; vgl. Stellungnahme des AWB z.Hd. des ARE vom 27.2.2019 S. 4 unten); - beim M.________bach mit einer Gerinnesohle von 1 m (vgl. Bestandesaufnahme des Fliessgewässers Nr. L.________ im Baugebiet vom 7.9.2018; Plan Leitungsauszug vom 15.9.2017 der HSK Ingenieur AG und Kanalfernseh- Auswertung der Fretz Kanal-Service AG vom 11.9.2017 S. 30 [DN 1000]) einen Gewässerraum von gesamthaft 19 m bzw. einseitig von 9.5 m (ab Mittelachse der Eindolung; vgl. Stellungnahme des AWB z.Hd. des ARE vom 27.2.2019 S. 4 unten). 7.3 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Baugesuchsunterlagen, insbesondere dem Kanalisationsplan vom 12. Juli 2016 (Plan Nr. 202 / 05 A) lassen sich, wie dies der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, verschiedene Wasserleitungen und auf dem Vorplatz zwei bestehende Schächte entnehmen. Ferner ist der östlich der Bauparzelle KTN E.________ fliessende und im J.________weg eingedolte M.________bach eingezeichnet (vgl. ferner Situationsplan 202 / 02 A vom 12.7.2016). Daraus ergibt sich, dass sich mindestens die in der Verlängerung der Treppe im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks KTN E.________ geplante Stützmauer (wie auch die Verkehrsfläche und der Besucherparkplatz) teilweise im Gewässerraum des M.________bach von 9.5 m befindet (vgl. Plan "Garagengeschoss mit best. Eindolung" vom 7.2.2019 [BB II 11 f.]; vgl. Stellungnahme AWB vom 26.9.2017 [S. 2 unten] z.Hd. des ARE). In der Folge wurde die Weglassung dieses Teilstücks der Stützmauer verlangt (vgl. Replik vom 22.5.2019 S. 2 Ziff. 4 lit a Abs. 3; Vernehmlassung des ARE vom 3.10.2017 an den Regierungsrat). Gestützt auf die aktuellen Planunterlagen ergibt sich somit, dass sich im 3. UG des nordöstlichen Bereiches des Grundstücks KTN E.________ die Einstellhalle (mit zwei PP), der ausserhalb gelegene Besucherparkplatz, ein Teil der Verkehrsfläche (vgl. Plan Nr. 202 / 12 A "Garagengeschoss mit best. Eindolung vom 7.2.2019), sowie im nordöstlichen Bereich des 2. UG die Terrasse (ca. zur Hälfte), das Wohnzimmer (ca. zu 2/3), die Küche (ca. zu 3/4) sowie der Eingangsbereich (vollständig) und im nordöstlichen Bereich des UG die Photovoltaikanlage (ca. zu 1/3) und der neue Treppenaufgang (ganz) im Gewässerraum des Fliessgewässers Nr. L.________ von 8.6 m befinden (vgl. BB II/11 und BB II/12). Dies hält der Regierungsrat, wenn auch pauschal aber durchaus nachvollziehbar in seinem Beschluss Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 (vgl. Erw. 4.3) entsprechend fest.

26 7.4 Damit ergibt sich, dass das umstrittene Bauvorhaben (Abbruch der bestehenden Doppelgarage und die Erstellung eines zweigeschossigen Anbaus mit Wohnung, Balkon, Photovoltaikanlage, Treppe und Garageneinstellhalle) im nordöstlichen Bereich von KTN E.________ vom übergangsrechtlichen Gewässerraum des Fliessgewässers Nr. L.________ wie auch des M.________bach erfasst ist und insofern im Widerspruch zum revidierten Gewässerschutzrecht zu liegen käme. Das Bauvorhaben kann daher nur bewilligt werden, wenn es Bestandesschutz geniesst oder wenn Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Anlagen im dicht überbauten Gebiet besteht, wie dies der Regierungsrat in seinem Beschluss Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 festhält (vgl. Erw. 4.3 letzter Satz). Ob der Regierungsrat dabei das Vorliegen des Bestandesschutz bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu Recht verneint hat, gilt es nachfolgend zu beurteilen. 8.1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann jedoch die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV). Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 2). 8.2 Vorliegend geht es unbestrittenermassen um eine Parzelle innerhalb der Bauzone. In dieser Hinsicht richtet sich der Bestandesschutz primär nach kantonalem Recht, wobei die Kantone einen Spielraum geniessen. Die kantonale Regelung des Bestandesschutzes hat zum einen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu respektieren (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht vom 20.4.2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 15 [nachfolgend: Bericht BAFU], S. 15; Stutz, a.a.O., S. 103), darf zum andern aber auch nicht dazu führen, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum ausgehöhlt werden (vgl. Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 4.2 betr. VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 m.w.H.). 8.3.1 Gemäss § 72 PBG sind bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, in ihrem Bestand garantiert (Abs. 1). Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wiederaufzubauen (Abs. 3 Satz 1).

27 8.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 erster Satz PBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein abzubrechendes Gebäude nicht ein sklavisches Festhalten an den bisherigen Gebäudeformen; in diesem Sinne ist keine Identität zwischen Altbau und Ersatzbau erforderlich. Indessen hat praxisgemäss der frühere Umfang als Richtschnur des Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige Wesensgleichheit gewährleistet sein (vgl. EGV-SZ 2011 B 8.4 Erw. 3.1; VGE III 2013 142 vom 23.1.2014 Erw. 2.3; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 4.2.4; VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c/dd). Diese Voraussetzungen entsprechen der bundesgerichtlichen zu Art. 24 RPG entwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk in Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (vgl. VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 Erw. 2.3 m.w.H.). Die Nutzungsänderung einer Baute ist mit dem Recht auf Wiederaufbau vereinbar, wenn sie keine neuen oder zusätzlichen Widersprüche zum geltenden Baurecht schafft, den bestehenden Zustand somit weiterführt oder allenfalls der bestehenden Nutzungsordnung näherbringt, mitunter eine Verbesserung des bestehenden Zustandes, gemessen an den Zielen des Gesetzgebers, herbeiführt (vgl. VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 Erw. 4.5.3 u.a. m.H.a. VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 Erw. 2.3 und VGE III 2013 142 vom 23.1.2014 Erw. 2.2f.). 8.4 Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass die Bestandesgarantie klar zu verneinen sei, da der geplante Neubau ein erheblich grösseres Volumen (zusätzliche Geschosse) und eine erheblich grössere Grundrissfläche aufweise bzw. mit der zusätzlichen zur bestehenden Nutzung als Garage das Bauvorhaben neu auch eine Wohnnutzung vorsehe; mithin dieses in Dimension und Nutzung weit über die bestehende Garage hinausgehe (vgl. Erw. 4.4). Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, es resultiere kein bauliches Plus, sondern vielmehr ein Minus, denn die Zugangstreppe im Grenzbereich von KTN E.________ und KTN I.________ bestehe heute schon, werde im unteren Bereich lediglich etwas steiler. Ferner werde das Terrain im Abstandsbereich nicht erhöht, sondern reduziert bzw. teilweise abgetragen; die Stützmauer ersetze lediglich einen bestehenden Vorplatzunterbau; der Garagenbereich werde sich nicht vergrössern, sondern sogar verkleinert; der Zugang zum Wohngeschoss liege innerhalb des heutigen Garagenvolumens mit der zugehörigen Brüstung bzw. Überdeckung (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 8 lit. f und S. 10 lit. b aa). 8.5 Dem aktuellen Baubeschrieb sowie dem Baugesuch lässt sich entnehmen, dass es sich beim Bauvorhaben um den Abbruch der bestehenden Doppelgarage und um die Erstellung eines zweigeschossigen Anbaus mit Wohnung und Ga-

28 rageneinstellhalle handelt (vgl. vorstehend Ingress lit. B und Erw. 2.1). Entscheidend fällt hier vor allem die Erhöhung der bestehenden Garage um ein Geschoss und die Veränderung des Grundrisses bzw. die Erweiterung um eine 3-Zimmer- Wohnung mit einer grossen Terrasse ins Gewicht (Mehrvolumen und Mehrhöhe). Soweit daher der Regierungsrat angesichts der erheblichen Abweichung und des Ausmasses der Erweiterung gegenüber der derzeit auf KTN E.________ bestehenden Doppelgarage zum Schluss kam, die Grenze des Zulässigen bezüglich der Bestandesgarantie werde mit dem Neubau einer Wohnung und einer Garageneinstellhalle gesprengt, kann nicht gesagt werden, er habe § 72 PBG willkürlich angewendet. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass sich im Grenzbereich von KTN E.________ und KTN I.________ (Zugangstreppe; Garagenbereich) ein Minus ergebe, da eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen ist. Der Regierungsrat stützte sich daher zu Recht auf einen Gesamtvergleich der Grösse und der Dimension der bestehenden und der geplanten Baute. Unbehelflich ist ebenso das in diesem Zusammenhang lediglich pauschal vorgebrachte und nicht weiter begründete Argument des Gleichheitsgebots (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 10 lit. b aa unten). 8.6 Mithin ist der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Bauvorhaben nicht im Rahmen der Bestandesgarantie bewegt (vgl. Erw. 4.4). Das streitige Bauvorhaben ist somit in Anwendung von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen. Zur Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen ist im Kanton Schwyz, wie bereits dargelegt, das AWB zuständig (vgl. hierzu vorstehend Erw. 6.3.4). 9.1 In Anwendung der Bestimmung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV fragt sich im vorliegend zu beurteilenden Fall, ob das Baugrundstück in einem dicht überbauten Gebiet liegt und - falls diese Frage bejaht wird - ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. 9.2 Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn im festgelegten Gewässerraum Ausnahmebewilligungen zulässig sind, dies auch in der Schwebezeit bis zur planerischen Festsetzung des Gewässerraumes der Fall sein muss, andernfalls dies übergangsrechtlich hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. VGE III 2015 32 Erw. 4.1 m.H.). Damit sind in der Schwebezeit bis zur Gewässerraumfestlegung Ausnahmebewilligungen zwar zulässig, der erwähnten Restriktion ist aber ebenfalls gebührend Beachtung zu schenken. Insbesondere kann es nicht angehen, dass mit einer grosszügigen Rechtsauslegung leichthin eine Ausnahmesituation bejaht wird, die der ausstehenden planerischen Gewässerraumfestsetzung mit

29 einer erheblichen Wahrscheinlichkeit widersprechen könnte. Zu beachten ist ausserdem, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht erschweren und dieser nicht widersprechen darf. Des Weiteren ist auf die aktuelle tatsächliche und (planungs)rechtliche Situation abzustellen. Unverbindliche planungsrechtliche Absichten können keinen massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung ausüben (vgl. VGE III 2015 32 vom 16.7.2015 Erw. 4.1 in fine m.H.). 9.3.1 Im Erläuternden Bericht des BAFU (S. 15) wird dargelegt, dass die Ausscheidung eines Gewässerraums in Städten oder Dorfzentren, die dicht überbaut sind (z.B. städtische Quartiere in Basel am Rhein oder in Zürich an der Limmat), oft nicht oder nur den Gegebenheiten angepasst sinnvoll sei. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV solle eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung ermöglichen (a.a.O., S. 13 und 15). Die genannten Beispiele zeigen, dass der Verordnungsgeber eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen wollte, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach Innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Gewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden. Der Verordnungsgeber hat mit dem Begriff "dicht überbaut" denn auch zum Ausdruck gebracht, dass eine "weitgehende" Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 RPG) nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 428 Erw. 7 m.H.). 9.3.2 Zur Anwendung des Begriffs des "dicht überbauten Gebiets" haben die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Merkblatt veröffentlicht ("Gewässerraum im Siedlungsgebiet" vom 18.1.2013; im Folgenden: Merkblatt), welches die Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des Siedlungsgebiets unterstützen, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit belassen soll, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden solle, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen könne. Dabei liege der Fokus auf dem Land entlang dem Gewässer und nicht (wie beim raumplanerischen Begriff des weitgehend überbauten Gebiets) auf dem Siedlungsgebiet als

30 Ganzem (a.a.O., S. 3f.). Der Betrachtungsperimeter sei in einer Einzelfallbeurteilung zu definieren. Er müsse sich entweder logisch abgrenzen lassen (Strassengeviert, Topographie, Bebauungsmuster) oder mindestens eine Fläche von 5'000 m² aufweisen (in Längsrichtung und nur einseitig des Gewässers; a.a.O., S. 11; vgl. VGE III 2015 32 Erw. 4.2). Dabei liege der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers (vgl. BGE 143 II 77 Erw. 2.4). 9.3.3 Das Merkblatt enthält schliesslich eine nicht abschliessende Kriterienliste zur Bestimmung des dicht überbauten Gebiets, betont aber, dass den Kantonen ein Spielraum zustehe (vgl. BGE 140 II 437 Erw. 5). Es seien Aspekte der Gewässer- und der Siedlungsentwicklung heranzuziehen und sowohl übergeordnete Konzepte als auch die konkrete Situation vor Ort zu berücksichtigen (a.a.O., S. 4). Für dicht überbautes Gebiet spreche der Umstand, dass es sich um eine Zentrums- oder Kernzone oder einen Entwicklungsschwerpunkt handle; gegen diese Qualifikation spreche das Vorhandensein bedeutender Grünräume oder von Gewässerabschnitten mit ökologischer oder landschaftlicher Bedeutung (im Ist-Zustand oder nach getroffenen Aufwertungsmassnahmen). Im Einzelfall könnten Gewässerzustand und -grösse eine Rolle spielen (a.a.O., S. 4ff.). 9.4 Sollte das Kriterium des "dicht überbauten Gebiets" als erfüllt eingestuft werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu denken ist an Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes oder an das erwähnte Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG; vgl. BGE 139 II 470 Erw. 4.5). Übergeordnetes Ziel ist, durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im dicht überbauten Gebiet eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus der Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung (z.B. durch das Füllen von Baulücken) zu ermöglichen (vgl. Bericht BAFU, a.a.O., S. 15). 9.5.1 Der Regierungsrat legt - in Übereinstimmung mit dem AWB (vgl. Stellungnahme vom 31.7.2018 [S. 4] i.V.m. Stellungnahme vom 31.10.2018 sowie Stellungnahme vom 27.2.2019 ans ARE [S. 4f.]) - dar, beim Baugrundstück in K.________ handle es sich um ein peripher gelegenes Gebiet, welches nicht mit dicht überbauten städtischen Quartieren zu vergleichen sei; es liege weder in einer Kernzone noch in einer Zentrumszone (vgl. Erw. 4.7). Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es könne keine Rede von einem "peripher gelegenen Gebiet" sein. Die Situation sei mit BGE 140 II 437 vergleichbar, wo das Bundesgericht von einem dicht überbauten Gebiet ausgegangen sei (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 21 lit aa). Das Hauptsiedlungs-

31 gebiet von K.________ erreiche eine Grösse von fast 170'000 m²; mitten durch die Ortschaft führe eine viel befahrene Kantonsstrasse; das Baugrundstück grenze sogar an die Kernzone; es bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse, das vorhandene Baupotential sinnvoll auszunutzen; auch handle es sich vorliegend nicht um einen Fluss oder Bach, dem zur Erfüllung seiner Funktion der erforderliche Raum gegeben werden müsse, weshalb eine offene Wasserführung ausgeschlossen sei (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 22 lit. cc). 9.5.2 Der regierungsrätlichen Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Baugebiet ist weder einem urbanem noch einem periurbanem Bereich zuzuordnen, was ohnehin nicht zwingend zur Folge hätte, dass die Bauparzelle dem dicht besiedelten Gebiet zuzurechnen wäre. Als Betrachtungsperimeter drängt sich primär das im Ortsteil K.________ des Bezirks Küssnacht, in der weitestgehend überbauten Wohnzone W2B mit mittlerer Ausnützung, gelegene Baugebiet entlang des M.________bach und des Fliessgewässers Nr. L.________ auf. Ob der Perimeter auf die gesamte Ortschaft K.________ einschliesslich Kernzone auszudehnen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn gestützt auf den kommunalen Nutzungsplan sowie auf die öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen bzw. einsehbaren Karten (vgl. webmap SZ, webGIS SZ, Google Earth) des entsprechenden Ortsteils K.________ zeigt sich bereits, dass im Baugebiet eine lockere Überbauung vorherrscht. Es mag zwar zutreffen, dass die meisten Parzellen in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück überbaut sind, indes handelt es sich dabei im Wesentlichen um eine locker überbaute Einfamilienhaus-Siedlung. Dabei ist weder eine weitgehende Überbauung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG noch ein Angrenzen an die Kernzone mit Kantonsstrasse ausreichend für die Voraussetzung eines dicht überbauten Gebietes, zumal dieses Gebiet gegen Norden hin an ausgedehnte Grünräume bzw. an die Landwirtschaftszone angrenzt und als am Siedlungsrand gelegen zu betrachten ist (vgl. BGE 143 II 77 Erw. 2.7 m.H.a. BGE 140 II 428 Erw. 8). Mithin handelt es sich nicht um ein Zentrumsgebiet oder einen Entwicklungsschwerpunkt, sondern um ein peripher gelegenes Gebiet. Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim peripher gelegenen Gebiet nicht um abgelegene Weiler, einsame Aussenwachten oder abgelegene Fraktionen handeln muss (vgl. Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 5.7). Im Unterschied zum Leitentscheid des Bundesgerichts bezüglich der Gemeinde Rüschlikon kommt die vorliegend relevante Bauparzelle nicht im Hauptsiedlungsgebiet, sondern - wie bereits ausgeführt - am Siedlungsrand zu liegen und grenzt an Grünräume. Kommt hinzu, dass der fragliche Abschnitt weder "hart

32 verbaut" noch mit Häusern in dichter Folge überstellt ist (vgl. BGE 140 II 437 Erw. 5.4; vgl. Urteil BGer 1C_473/2015 vom 22.3.2016 Erw. 5.7). 9.5.3 Bei dieser Einzelfallbeurteilung hat der Regierungsrat im Lichte des oben dargelegten Betrachtungsperimeters, die heute geltende zonenplanerische Vorgabe (W2B) sowie deren aktuelle, lockere Überbauung, die Bauliegenschaft und deren nähere Umgebung inklusive des gemäss AFU fehlenden Revitalisierungsbedarfs für den M.________bach sowie das Fliessgewässer Nr. L.________ genügend Rechnung getragen. Dabei ist weder nachvollziehbar noch vermögen die Beschwerdeführer zu konkretisieren, weshalb der Standort um den M.________bach bzw. das Fliessgewässer Nr. L.________ für eine Verdichtung prädestiniert sein sollte. Dabei hält das AWB klar fest, dass kein raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung im entsprechenden Gewässerraum vorliegt (vgl. Mitbericht des AWB vom 27.2.2019 zu Handen des ARE S. 5 oben m.H.a. BGE 140 II 428 Erw. 7). Auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach die wenigen noch nicht überbauten Flächen in der K.________ in absehbarer Zukunft überbaut werden und dass seeseits der Kantonsstrasse eine Grossüberbauung geplant sei (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 20 lit aa unten), vermag im Baugebiet entlang des M.________bach und des Fliessgewässers Nr. L.________ kein "dicht überbautes Gebiet" zu begründen, zumal dieser Begriff - wie bereits ausgeführt - gemäss Bundesgericht "restriktiv auszulegen" ist (vgl. BGE 140 II 428 Erw. 7). 9.6 Insgesamt liegt somit kein "dicht überbautes Gebiet" im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV vor. Ist indes die Voraussetzung des dicht überbauten Gebietes zu verneinen, so braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob dem Bauvorhaben möglicherweise darüber hinaus überwiegende Interessen im Sinne dieser Bestimmung entgegenstehen (vgl. RRB Nr. 20/2019 vom 15.1.2019 Erw. 4.7 in fine). 10. Nachdem das Bauvorhaben bereits wegen Verletzung des Gewässerraumes bzw. mangels Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht bewilligungsfähig ist, erübrigt es sich vorliegend auf die Einhaltung des kantonalen Gewässerabstandes gemäss § 34 VVzPBG (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 10ff.) sowie auf das gewässerschutzrechtliche Überdeckungsverbot gemäss Art. 38 GSchG (vgl. Beschwerde vom 11.2.2019 S. 13 lit. a) einzugehen. 11. Zusammenfassend hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass die übergangsrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerraum Anwendung finden, das Bauvorhaben in den Gewässerraum ragt und es keiner Ausnahmebewilligung im Sinne der GSchV zugänglich ist (vgl. Erw. 4.7). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er den Beschluss Nr. 415 des Bezirksrates Küssnacht vom

33 5. Juli 2017 und den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 8. Mai 2017 (B2015-1307) aufgehoben hat (vgl. Disp.-Ziff. 1). Mithin erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 20/2019 vom 15. Januar 2019 als unbegründet und ist daher abzuweisen. 12.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 12.2 Die Beschwerdeführer haben dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem diese einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer haben dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 2'400.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)  den Bezirksrat Küssnacht (R)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst  das Amt für Raumentwicklung  das Amt für Wasserbau  und das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

35 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. November 2019

III 2019 29 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 29 — Swissrulings