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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.09.2020 III 2019 241

September 14, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,137 words·~41 min·6

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 241 Entscheid vom 14. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.________, gegen 1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. I.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________ Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)

2 Sachverhalt: A. Mit Baugesuch vom 22. November 2018 (Eingang bei der Gemeinde am 3.12.2018) ersuchte die I.________ SA den Gemeinderat Lachen um die Erteilung der Baubewilligung für den "Neubau Mobilfunk-Antennen-Anlage " auf dem Grundstück KTN K.________, Lachen (im Eigentum des Bundesamtes für Strassen ASTRA), das im Wesentlichen die Nationalstrasse A3 im Bereich der Einund Ausfahrt Lachen umfasst. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben am 3. Januar 2019 A.________ und sechzehn Mitbeteiligte öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Lachen mit dem Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung. B. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Zustimmung des ASTRA vom 17. Januar 2019 und die Stellungnahme der Axpo Grid AG vom 17. Dezember 2018 wurden der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin zugeschickt (Disp.-Ziff. 2). Die Einsprache wurde abgewiesen, soweit kantonale Zuständigkeit bestand (Disp.-Ziff. 3). Mit Beschluss (GRB) Nr. 256 vom 12. August 2019 hiess der Gemeinderat die Einsprache gegen das Baugesuch Nr. 2018-0092 unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE teilweise gut (Disp.-Ziff. 1 erster Teil) und verweigerte die Erteilung der Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennen-Anlage (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen (Disp.-Ziff. 1 zweiter Teil). C. Gegen diesen GRB Nr. 256 vom 12. August 2019 erhob die I.________ SA mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Bauentscheid betreffend Baugesuch Nr. 2018-0092 vom 12. August 2019 betreffend Neubau Mobilfunkanlage, GB L.________, sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin [d.h. die Gemeinde] sei anzuweisen, das Baugesuch betreffend Neubau Mobilfunkanlage, zu bewilligen; 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 4. Die Vernehmlassung sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 840/2019 vom 26. November 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:

3 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 256 der Vorinstanz 1 vom 12. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 1 zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden der Gemeinde Lachen auferlegt. (…). 3. Die Gemeinde Lachen hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen RRB Nr. 840/2019 (Versand am 3.12.2019) lassen A.________ und die fünf im Rubrum erwähnten Mitbeteiligten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 840/2019 des Regierungsrates vom 26. November 2019 sei aufzuheben und die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 840/2019 des Regierungsrates vom 26. November 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz 1 [d.h. Regierungsrat] und der Beschwerdegegnerin [d.h. I.________ SA]. F. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ARE beantragt vernehmlassend am 8. Januar 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer; vorbehalten wird eine allfällige Vernehmlassung des Gemeinderates. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat Lachen beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Regierungsrats des Kantons Schwyz (bzw. des Kantons) sowie der I.________ SA, unter solidarischer Haftbarkeit.

4 G. Mit Stellungnahme (Replik) vom 26. Juni 2020 halten die Beschwerdeführer unverändert an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin hält duplizierend am 20. Juli 2020 an den mit der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat hält mit Duplik vom 19. August 2020 am mit der Vernehmlassung vom 25. März 2020 gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführer haben sich innert Frist (7.9.2020) zu diesen Dupliken nicht mehr vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Standort der geplanten Mobilfunk-Antennen-Anlage ist auf dem Grundstück KTN K.________ rund 47 m südlich des Mittelpunktes des Verkehrskreisels Feldmoos (Kreuzung Kantonsstrasse, Feldmoosstrasse, Oberdorfstrasse, Zeughausstrasse), rund 7 m nördlich der Nationalstrasse A3/Autobahnausfahrt der Richtung Zürich führenden Fahrspur, und rund 6 m südwestlich des Gebäudes Nr. 0, im sogenannten Infield (vgl. angefochtener RRB Erw. 3.2), geplant (vgl. Situationsplan [Katasterplan amtliche Vermessung] vom 15.10.2018; Plan S. 01/01 "Situation" vom 27.11.2018). Der Mast der Mobilfunkanlage weist eine Höhe von 25 m auf. Der Durchmesser beträgt auf den ersten 12 m rund 0.70 m, verjüngt sich auf den nächsten rund 7 m auf rund 0.5 m und auf den letzten rund 6 m nochmals auf rund 0.3 m. Oben auf den Mast wird ein Blitzfangstab von rund einem Meter Höhe gesetzt. Die Antennenanlage (drei Richtstrahlantennen und zwei Antennenkränze für die Frequenzbänder 700-900 MHz, 1'800-2'600 MHz sowie 3'400-3'600 MHz; vgl. Standortdatenblatt vom 27.11.2018 S. 7 f.) erstreckt sich über die obersten rund 4.5 m und nimmt eine Breite von rund 2 m (Nord- West-Ansicht) bzw. 1.5 m (Süd-West-Ansicht) ein (vgl. Pläne S. 02/03 Nord- West-Ansicht und S. 03/03 Süd-West-Ansicht, beide vom 13.11.2018: in: RRact. III/01/B 6). Rund 80 m bzw. 70 m (und mehr) westlich bzw. nördlich des Baustandortes liegt eine Wohn- und Gewerbezone 3 (WG 3); weiter westlich in einer Entfernung von rund 130 m (und mehr) folgt, von der WG 3 durch die "Spreite" getrennt, eine Wohnzone 3 (W 3). Rund 50 m (und mehr) in nordöstlicher Richtung anschliessend an die Oberdorfstrasse folgt eine Gewerbezone II (G II), in der sich unmittelbar an den Kreisel grenzend das Hotel "am Kreisel" befindet (vgl. WebGIS-SZ; google-maps; kommunaler Zonenplan, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 253 vom 6.2.1996 und RRB Nr. 161 vom 3.2.1998, Stand 11.4.2019).

5 2.1.1 Das Amt für Umweltschutz (AFU) hielt (z.H. des ARE) fest, es habe das eingereichte Standortdatenblatt für die Mobilfunksendeanlage materiell und rechnerisch überprüft und für korrekt befunden. Beim Betrieb aller Sendedienste mit den maximal bewilligten Sendeleistungen seien an den meistbelasteten Immissionsorten elektrische Feldstärken von 6.16 V/m (rund 12% des Immissionsgrenzwertes) an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und von 5.00 V/m (100% des Anlagegrenzwertes) an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berechnet worden. Das AFU beantragte die Bewilligung des Baugesuchs mit der Auflage der Durchführung einer Abnahmemessung gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme. Es müsse mindestens an den OMEN 2 bis 4 gemessen werden, an welchen ein Anlagegrenzwert von 80% erreicht werde (Gesamtentscheid des ARE vom 16.5.2019 S. 3). 2.1.2 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung vom 12. August 2019 unter anderem dargelegt, die Festsetzung der Grenzwerte sei ein politischer Entscheid, der für die rechtsanwendende Behörde verbindlich sei. Die Rechtsprechung erlaube es nicht, eine Baubewilligung allein aufgrund ideeller Immissionen zu verweigern. Die Frage, ob die Grenzwerte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.70) vom 23. Dezember 1999 richtig festgelegt worden seien oder nicht, sei für die Beurteilung der Baugesuche nicht relevant. Gemäss dem Gesamtentscheid des ARE könne die Anlage unter der Auflage einer Abnahmemessung bewilligt werden. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass die 5G-Konzessionen zwischenzeitlich vergeben seien und dass die Axpo Grid AG sowie das ASTRA keine Einwände gegen das Bauvorhaben geäussert hätten (Baubewilligung S. 4 f. Erw. 4.4). Der Gemeinderat prüfte insbesondere die Eingliederung der Mobilfunkanlage ins Orts- und Landschaftsbild (S. 5 f. Erw. 5). Die projektierte Antenne werde die maximal zulässigen Gebäudehöhen in den umliegenden Wohnzonen W3 und Wohn- und Gewerbezone WG3 von bis 13.40 m mit einer Höhe von 25 m um mehr als 11.50 m überragen. Ebenso würden die Bauten in der angrenzenden Gewerbezone G II überragt; so trete beispielsweise das "Hotel am Kreisel" massiv tiefer in Erscheinung; ebenso lägen die Lärmschutzwände der Autobahn A3 tiefer. Die Antenne wäre eines der ersten "Bauwerke", welches bei der Einfahrt nach Lachen (von der Autobahn herkommend) wahrgenommen werde. Die Einfahrt nach Lachen und damit auch der regional bedeutende Verkehrsknotenpunkt bzw. die Drehscheibe "Lachen-Wangen-Galgenen" werde massgeblich von der neuen Antenne geprägt sein. Der Gemeinderat sei daher der Ansicht, dass die Antenne das Orts-, Landschafts- und Strassenbild im Sinne von § 56 PBG in un-

6 zulässiger Weise stören werde; schon aufgrund dieser Bestimmung könne sie nicht bewilligt werden. Dass der kommunale Gesetzgeber nicht beliebig hohe Antennen gestatten wolle, zeige ergänzend auch Art. 10 (recte: 30) Abs. 4 des kommunalen Planungs- und Baureglements (PBR) vom 29. September 1995, wonach aus gestalterischen Gründen ortsbaulich störende Zusatzanlagen (wie Antennen und Parabolantennen) untersagt werden könnten. Weiter erwog der Gemeinderat, dass gemäss Richtplan des Kantons Schwyz eine genügende Koordination mit bestehenden Anlagen und weiteren Mobilfunkanbietern erfolgen müsse (Kapitel W-3.1). Aus dem Baugesuch gehe nicht hervor, ob eine genügende Koordination vorgenommen worden sei. Die von der Bauherrschaft diesbezüglich getätigten Abklärungen genügten aus Sicht des Gemeinderates nicht. Dieser Mangel führe jedoch nicht zu einer Bewilligungsverweigerung, sondern könne mittels einer Auflage korrigiert werden. Hierauf sei aber nicht weiter einzugehen, weil das Bauvorhaben aus den erwähnten Gründen nicht bewilligt werden könne (S. 6 f. Erw. 6.2 f.). 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss zunächst unter anderem festgehalten, die Beschwerdegegner (d.h. die vormaligen Einsprecher) hätten sich zur vom ARE bejahten Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionsund Emissionsgrenzwerte nach der NISV nicht vernehmen lassen; demzufolge sei die Einhaltung der Grenzwerte unbestritten (Erw. 1.3). Im Weiteren prüfte der Regierungsrat die Vorbringen der Bauherrschaft zur geltend gemachten rechtsgenüglichen Eingliederung der Mobilfunkanlage. Er führte im Wesentlichen aus, der Baustandort als Verkehrsfläche sei aus einer objektiven und parzellenübergreifenden Sichtweise der Bauzone zuzurechnen (Erw. 1.2). Es sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nunmehr unbestritten, dass die Anlage die nach der NISV erforderlichen Grenzwerte einhalte (Erw. 1.3). Der Gemeinderat habe die Baubewilligung verweigert, weil die geplante Mobilfunkanlage das Orts-, Landschafts- und Strassenbild im Sinne von § 56 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 in unzulässiger Weise störe (Erw. 2). Die gestalterischen Anforderungen gemäss Art. 30 des kommunalen PBR griffen vorliegend nicht; einzig Art. 30 Abs. 1 PBR erlaube gegebenenfalls, eine farbliche Angleichung der Mobilfunkanlage beispielsweise an die grünen Lärmschutzwände der Nationalstrasse, jedoch keine Versetzung der Anlage, zu verlangen (Erw. 2.3). Unbehelflich sei der Verweis auf eine angebliche Verletzung des kantonalen Richtplanes vom 8. März 2016. Der Verweis in Art. 30 Abs. 1 PBR auf die kommunale Richtplanung sei zur Formulierung von Auflagen gegenüber Mobilfunkbetreibern nicht ausreichend. Festzuhalten sei, dass das kommunale Planungs- und Baurecht betreffend Mobilfunkanlagen keine

7 positiven oder negativen Planungsmassnahmen vorschreibe. Standortwahl und Eingliederung der projektierten Mobilfunkanlage sei einzig anhand von § 56 Abs. 1 PBG zu prüfen (Erw. 2.4). Die massgeblichen örtlichen Verhältnisse ergäben sich aus den Akten und seien dem Regierungsrat überdies bekannt, womit von einem Augenschein abgesehen werden könne (Erw. 3.1). Die Einordnung hat der Regierungsrat wie folgt beurteilt (Erw. 3.3 ff): - Die Anlage verfüge insgesamt über erhebliche Ausmasse und werde in der näheren Umgebung optisch deutlich wahrnehmbar sein. - Es sei aber zu beachten, dass das Erscheinungsbild und insbesondere die notwendige Höhe von solchen Mobilfunkanlagen durch die Technik sowie die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung weitgehend vorbestimmt seien. - Weiter soll der Mast der Antenne nicht in der freien Landschaft, sondern vielmehr in der unmittelbaren Umgebung einer massiv in Erscheinung tretenden lnfrastrukturanlage erstellt werden. - Der geplante Standort werde neben den grossen Verkehrsadern durch die umliegenden Lärmschutzwände der Nationalstrasse und des Wohnquartiers dominiert. - Zwar sei dem Gemeinderat zuzustimmen, dass der geplante Antennenmast diese Lärmschutzwände überragen werde. - Jedoch befänden sich in dessen Nähe je nach Position des Betrachters gleich hohe Stromleitungsmasten oder optisch vergleichbar in Erscheinung tretende Kandelaber. - Der Hintergrund der projektierten Anlage bestehe aus bewaldeten Hügelketten, welche die projektierte Mobilfunkantenne trotz ihrer Höhe nicht überragen werde. - Die Anlage durchbreche damit keine Horizonte und werde bei angepasster Farbgebung kaum aus dem Hintergrund hervorstechen. - Bei der Abfahrt von der Nationalstrasse bzw. der Einfahrt nach Lachen bilde derzeit das gegenüberliegende „Hotel am Kreisel" mit seinen fünf Stockwerken und der auf dem Vorplatz befindlichen Tankstelle einen markanten und unübersehbaren Blickfang. - Entgegen der Ansicht des Gemeinderates werde der schmale Antennenmast im Vergleich zu diesem dominanten Gebäude kaum in Erscheinung treten. - Zwar wäre eine Standortwahl einige Meter weiter nördlich in der dortigen Gewerbezone II weniger auffällig. Jedoch verlange § 56 Abs. 1 PBG bloss eine nicht störende und nicht etwa eine bestmögliche Eingliederung in das Landschafts- und Ortsbild.

8 - Mobilfunkantennen stellten als technische Anlagen praktisch immer bzw. notwendigerweise einen gewissen Kontrast zur übrigen Bebauung und zur natürlichen Landschaft dar, der allenfalls auch als störend empfunden werden könne. - Eine strikte und streng wortgetreue Handhabung der Ästhetikvorschriften würde solche Antennenanlagen daher sowohl in als auch ausserhalb der Bauzonen regelmässig verhindern. - Die Beschwerdeführerin sei als Konzessionsnehmerin verpflichtet, die Dienste einer zuverlässigen und erschwinglichen, dem wirksamen Wettbewerb ausgesetzten Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten. Diese Vorgaben dürften nicht durch einen zu strengen Massstab bei der Beurteilung der Frage der Einordnung der Antennenanlage ins Orts- und Landschaftsbild unterlaufen werden. Die vom Gemeinderat hierzu vorgenommene Würdigung käme einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen auf dem Gemeindegebiet von Lachen gleich, was mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar wäre. - Die Ermessensausübung des Gemeinderates verletze demnach Bundesrecht. Eine Verweigerung der Baubewilligung lasse sich nicht rechtfertigen. Schliesslich verneinte der Regierungsrat auch die vom Gemeinderat bejahte Verletzung des kantonalen Richtplanes. Das kommunale PBR schreibe keine positive oder negative Planungspflicht für Mobilfunkantennen vor. Auch enthalte es weder eine Pflicht zur Standortevaluation noch eine Koordinationspflicht mit bestehenden Infrastrukturanlagen wie Hochspannungsmasten oder Sendeanlagen anderer Mobilfunkanbieter (Erw. 2.4). 2.3 Die Beschwerdeführer rügen, die regierungsrätliche Beurteilung der Einordnung sei falsch und verletze die Gemeindeautonomie (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III 1; S. 7 Ziff. 1.6). Nach der Praxis des Gemeinderats fielen Mobilfunkanlagen unter den Begriff der Antenne gemäss Art. 30 Abs. 4 PBR. Die vom Regierungsrat in Erw. 2.3 angeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 138 II 137 [recte: 173] Erw. 6.3; BGE 133 II 353 Erw. 4.2) seien nicht einschlägig (S. 4 f. Ziff. III.1.2; vgl. Replik S. 3 f. Ziff. III.1.1 ff.). Der Regierungsrat stelle sein Ermessen an dasjenige der Baubewilligungsbehörde. Er begründe nicht, weshalb die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Betreffend die optische Wahrnehmbarkeit der Antenne stimme der Regierungsrat dem Gemeinderat sogar zu. Es sei nicht zulässig, eine sachlich vertretbare Auslegung der kommunalen Baubehörden durch eine andere, ebenfalls vertretbare Auslegung zu ersetzen (S. 5 f. Ziff. 1.3). Die Beurteilung sei auch inhaltlich falsch. Massgebend sei nicht, ob das fragliche Quartier "einheitlich gestaltet" oder "besonders

9 schön" sei; massgebend sei, ob die Antenne das bestehende Quartierbild störe oder nicht. Der Vergleich mit Kandelaber gehe fehl wie auch der Hinweis auf das "Hotel zum Kreisel". Die beinahe doppelte Höhe der Antenne könne mittels Augenschein festgestellt werden (S. 6 Ziff. 1.4). Die Behauptung, die Würdigung des Gemeinderates käme einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleich, sei unbelegt und falsch. Eine Verletzung der Fernmeldegesetzgebung sei nicht ersichtlich (S. 6 f. Ziff. 1.5). Der Regierungsrat mache es sich zu einfach, wenn er behaupte, die Einhaltung der Grenzwerte sei unbestritten. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beanstandungen bereits im Einspracheverfahren dargelegt. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sei es nur um die Frage der Einordnung gegangen, womit die Einsprecher keinen Anlass gehabt hätten, sich zur Frage der Grenzwerte zu äussern (S. 7 f. Ziff. 2.1; vgl. Replik S. 6 Ziff. 2). Die Beschwerdeführer hielten an ihren Ausführungen gemäss der Einsprache (Ziff. 5, 6 und 9) fest. Die Einhaltung der Grenzwerte sei weder nachgewiesen noch sichergestellt. Aufgrund der Ausführungen des AFU im Gesamtentscheid des ARE sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grenzwerte eingehalten sein sollten. Die Beschwerdeführer hätten dargelegt und vorgerechnet, dass die deklarierte Sendeleistung nicht stimmen könne. Mit nur je 50 Watt ERP pro Sektor sei das Betreiben eines Mobilfunknetzes nicht möglich, was mittels eines Gutachtens festgestellt werden könne. Es seien zumindest 27'000 Watt ERP notwendig. Da sich hierzu keine Ausführungen in den Entscheiden fänden, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden (S. 6 f. Ziff. 2.2 f.; vgl. Replik S. 6 Ziff. 2.1 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz ausgeblendet, dass sich ganz in der Nähe das Spital Lachen befinde als ein Ort mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV. Der geplante Neubau des Spitals reiche bis an die Oberdorfstrasse (S. 9 Ziff. 2.4). 3.1.1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (§ 56 Abs. 1 PBG). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 Abs. 2 PBG). 3.1.2 Art. 30 PBR normiert die gestalterischen Anforderungen wie folgt: 1 Die grundlegenden Regeln der Architektur und die Anforderungen an die Einfügung in die gewachsenen Ortsstrukturen (wie Körnung, Gestaltung und Farbgebung) sind einzuhalten; zu diesem Zweck können Projektänderungen angeordnet werden. Bestehenden Inventaren und den in der kommunalen Richtplanung vorgesehenen Grünachsen ist Rechnung zu tragen. 2 Erhöhte Anforderungen gelten für die Kernzonen und für exponierte Standorte. Unter besonderem Schutz stehen das seeseitige Ortsbild mit den Zwiebeltürmen der Pfarrkirche und die wertvollen Kulturstätten wie Pfarrkirche, Rat- und

10 Gemeindehaus, Kapelle im Ried, Marienbrunnen, Landsgemeindeplatz und ihre Sichtbereiche. 3 Dächer und Dachaufbauten müssen quartierüblich gestaltet werden. Im zweiten Dachgeschoss sind Dacheinschnitte und -aufbauten nicht zugelassen. 4 Ortsbaulich störende Zusatzanlagen (wie Antennen und Parabolantennen) können untersagt werden. 3.2.1 Nach konstanter Rechtsprechung steht der kommunalen Bewilligungsbehörde in Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4 mit Hinweisen auf VGE III 2012 186+191 vom 12.3.2013 Erw. 2.2; VGE III 2010 73 vom 18.8.2010 Erw. 2.1, 2.2; VGE III 2007 38 vom 24.5.2007 Erw. 1.2; Urteile BGer 1A.11/2007 + 1P.23/2007 vom 16.5.2007 Erw. 4.5; 1C_358/2017 vom 5.9.2018 = BGE 145 I 52 Erw. 3.6). Die Überprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen. Auf der einen Seite hat sich die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz - sachlich - in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sein sollen. Die örtliche Behörde verfügt über die besten Ortskenntnisse und ihr obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (vgl. EGV-SZ 2005 C.2.1 Erw. 4.2.3). Auf der anderen Seite hat die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Ein Eingreifen des Regierungsrates ist regelmässig nur dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Haltung der Baubewilligungsbehörde in Bezug auf die Einordnung schwerwiegende Mängel aufweist und sich deshalb nicht vertreten lässt (vgl. EGV-SZ 1994, Nr. 5, Erw. 4.2). Im erwähnten BGE 145 I 52 (Erw. 3.6 mit Hinweisen) hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen darf, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. 3.2.2 Zu beachten ist im Weiteren, dass dem Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz nurmehr eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974 ), nicht aber eine Ermessenskontrolle (Angemessenheitskontrolle) zukommt. Bei der Anwendung von positiven wie negativen Ästhetikklauseln des kommunalen Rechts hat sich das Verwaltungsgericht als zweite kantonale

11 Rechtsmittelinstanz auf die Prüfung zu beschränken, ob die von der kommunalen Bewilligungsbehörde vorgenommene und vom Regierungsrat (als erste Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition) geschützte Würdigung des Bauvorhabens vertretbar ist oder nicht. Mit anderen Worten ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, anstelle einer von den Vorinstanzen (übereinstimmend) vorgenommenen (und im Ergebnis gegebenenfalls vertretbaren) Würdigung der Einordnungsthematik eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und Eingliederung des Bauvorhabens vorzunehmen (vgl. VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4 mit Hinweisen auf VGE III 2013 110 vom 27.11.2013 Erw. 4.4; VGE 914/06 vom 19.12.2006 Erw. 2.3 sowie VGE 1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3; BGE 145 I 52 Erw. 3.6 mit Hinweisen). 3.2.3 Bei der Frage der Einordnung von Mobilfunkanlagen im Besonderen ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss dem Fernmelderecht des Bundes durch die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden darf. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c des Fernmeldegesetzes [SR 784.10] vom 30.4.1997) (Urteil BGer 1C_265/2014 vom 22.4.2015 = BGE 141 II 245 Erw. 7.1). 3.3.1 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Beschluss mit der Frage der Eingliederung unter Bezugnahme auf die gemeinderätliche Beurteilung sowie in Auseinandersetzung mit derselben umfassend und überzeugend auseinandergesetzt (insbesondere Erw. 3.1). Er hat zunächst die Situierung der geplanten Mobilfunkanlage ausführlich und genau umschrieben (vgl. vorstehend Erw. 1). Seine Beurteilung, dass das Umfeld (Orts-, Strassen- und Landschaftsbild) der geplanten Mobilfunkanlage unmittelbar bei der Autobahnausfahrt/-einfahrt, an der östlichen Hauptzufahrt zur Gemeinde und an deren Peripherie ein uneinheitliches, heterogenes Bild zeigt, ist zutreffend und lässt sich ohne weiteres anhand der im Internet allgemein zugänglichen Bildaufnahmen verifizieren (vgl. google.ch/maps; WebGIS [aktuelles Luftbild]). Von einem Augenschein als einem Beweismittel (§ 24 Abs 1 lit. d VRP) kann daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer und des Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Wenn diese Heteroge-

12 nität unter anderem auch den verschiedenen Zonenarten zuzuschreiben ist (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 6; nachstehende Erw. 3.3.2), ändert dies an der Berechtigung dieser Beurteilung nichts. 3.3.2 Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Eingliederung der geplanten Mobilfunkanlage ins Landschafts- und Ortsbild ist rechtsprechungsgemäss die Zonenordnung (VGE III 2017 36 vom 24.7.2017 Erw. 3.4; VGE III 2011 164 vom 26.1.2012 Erw. 2.4; III 2012 26 und 27 vom 20.6.2012 Erw. 5.4). Die ortsbauliche Struktur im nördlichen Umfeld der geplanten Anlage zeigt eine Abfolge von Gewerbezonen (GI und GII), einer gemischten Wohn- und Gewerbezone WG3 wie auch einer öffentlichen Zone (Oe) mit dem von den Beschwerdeführern ebenfalls angesprochenen Spital (in einer Entfernung von mindestens rund 200 m [Luftlinie] nordwestlich des Standortes der Mobilfunkanlage). Durch die GI, GII und WG3 werden die anschliessenden (reinen) Wohngebiete von der direkt südlich der Mobilfunkanlage vorbeiführenden Autobahn samt Ausfahrt und grosszügigem Verkehrskreisel, wovon das Gebiet stark geprägt wird, gewissermassen abgeschottet. Aus der Warte dieses ortsbaulichen Umfeldes und der Zonenstruktur kann gegen den geplanten Standort nichts eingewendet werden. Dem Eindruck der Beschwerdegegnerin, das Umfeld der geplanten Mobilfunkanlage sei "ästhetisch mager" (Vernehmlassung S. 8 Rz. 21), kann seine Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dies ist unabhängig davon, ob die Gewerbezone GI angesichts des Kreisels überhaupt überbaut werden kann (Baubewilligung S. 5 Erw. 5.3). 3.3.3 Der Regierungsrat hat anerkannt, dass die Anlage insgesamt über erhebliche Ausmasse verfügt und in der näheren Umgebung optisch deutlich wahrnehmbar sein wird. Wenn sich der Regierungsrat in dieser Aussage mit dem Gemeinderat trifft, können die Beschwerdeführer hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 1.3). Dies entspricht der objektiv fassbaren Dimensionierung der Anlage, insbesondere in der Vertikalen (vgl. vorstehend Erw. 1). Gleichzeitig hält der Regierungsrat richtigerweise fest, dass das Erscheinungsbild und insbesondere die notwendige Höhe von solchen Mobilfunkanlagen durch die Technik sowie die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung weitgehend vorbestimmt sind. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, verjüngt sich die Anlage von unten nach oben und ist - gemessen an ihrer Höhe - von schlanker Gestalt. Wie es bei Mobilfunkanlagen üblich ist, kann auch vorliegend das Erscheinungsbild der geplanten Mobilfunkanlage als im Rahmen der technischen Möglichkeiten optimiert gelten, zumal es von der

13 Funktionalität der Anlage weitgehend vorgegeben ist (VGE III 2011 164 vom 26.1.2012 Erw. 3.2.3; III 2012 26 und 27 vom 20.6.2012 Erw. 5.4; vgl. Urteile BGer 1C_98/2011 vom 22.9.2011 Erw. 6.1; 1C_106/2010 vom 19.10.2010 Erw. 6.2 f.; 1C_244/2007 vom 10.4.2008 Erw. 3.2; 1C_198/2007 vom 21.12.2007 Erw. 5). Diese gegenseitige Bedingtheit von Funktionalität und Erscheinungsbild (Dimensionierung) liess der Gemeinderat bei seiner Beurteilung, soweit ersichtlich sowohl bei der Beurteilung der Einordnung als auch anderswo, völlig ausser Acht. Es ist bereits deshalb fraglich, ob er von seinem Beurteilungsspielraum rechtskonform Gebrauch gemacht hat. 3.3.4 Der Regierungsrat hat auch zu Recht dargelegt, die Beschwerdeführerin sei als Konzessionsnehmerin verpflichtet, die Dienste einer zuverlässigen und erschwinglichen, dem wirksamen Wettbewerb ausgesetzten Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten. Diese Vorgaben dürften nicht durch einen zu strengen Massstab bei der Beurteilung der Frage der Einordnung der Antennenanlage ins Orts- und Landschaftsbild unterlaufen werden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3). Es lassen sich der kommunalen Baubewilligung auch diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Gemeinderat diese Grundsätze bei seiner Beurteilung mitberücksichtigt hätte. Auch deswegen leidet die gemeinderätliche Ermessensausübung im konkreten Fall an einem grundlegenden Mangel. 3.3.5 Die (weitere) regierungsrätliche Würdigung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) gibt anhand der bereits erwähnten allgemein zugänglichen bzw. einsehbaren Hilfsmittel (namentlich google.ch/maps) keinen Grund zu Beanstandungen. Bei einer Anfahrt auf der Kantonsstrasse aus Richtung Galgenen in (Blick- )Richtung Dorf - mit dem an und für sich grössten Potential einer Beeinträchtigung des Ortsbildes - stellt die zu unterquerende Autobahn gewissermassen eine "optische Barriere" dar, d.h. ein Ortsbild ist (noch) nicht erkennbar. Neben den wenigen Kandelabern, welche die Kantonsstrasse säumen, sind neben der Fassade des "Hotels am Kreisel" (zwei) Strommasten sichtbar. Die Mobilfunkanlage wird diese zwar an Höhe überragen; von einer störenden Wirkung, kann jedoch nicht die Rede sein; bei der Anfahrt - so auch aus den anderen Richtungen - erscheint die höhere Mobilfunkanlage im Vergleich zu näherliegenden Kandelabern und Strommasten infolge perspektivischer Verkürzung als niedriger. Nach der Unterquerung der Autobahn und bei der Passage des Kreisels (in Richtung Dorfkern) wird die zur Linken liegende Mobilfunkanlage nicht/kaum wahrgenommen.

14 Bei der Anfahrt von der Feldmoosstrasse her (d.h. aus östlicher Richtung) wird die Mobilfunkanlage zweifelsohne ins Blickfeld geraten; durch die dahinterliegende Autobahnböschung samt Lärmschutzwand wird der Höheneindruck indes gemildert werden (vgl. auch die Fotos mit lagegerechtem Standort der Mobilfunkanlage in der Verwaltungsbeschwerde vom 3.9.2019 S. 7 = Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23.1.2020 S. 7 Rz. 18). Selbst wenn das Landschaftsbild zusätzlich zur Autobahn (punktuell) tangiert werden sollte, kann kein nennenswert störender Effekt verzeichnet werden. Nichts anderes gilt für die Optik bei der Anfahrt auf der Oberdorfstrasse vom Dorfzentrum dorfauswärts (d.h. Richtung Süden). Die im Hintergrund in südlicher und südwestlicher Richtung erkennbaren Hügelzüge/Bergketten (Vorderberg/Hinterberg; Stöcklichrüz u.w.) sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) nicht eingetragen; auch von den Beschwerdeführern und der Gemeinde wird keine irgendwie geartete Schutzwürdigkeit der Silhouette oder Horizontlinie geltend gemacht. Dabei wäre ohnehin mitzuberücksichtigen, dass eine allfällige Störwirkung nur einen relativ eng umgrenzten Blickwinkel beträfe. Noch weniger kann eine besondere Störwirkung der Mobilfunkanlage aus westlicher/südwestlicher Richtung (Anfahrt ab der Autobahnausfahrt zum Kreisel/Zeughausstrasse) ausgemacht werden. Es mag durchaus nachvollziehbar sein, dass die geplante Mobilfunkanlage aus der Sicht der im Norden und Westen anstossenden Wohnungen der WG3-Zone als störend empfunden werden kann. Eine Unvereinbarkeit mit dem Einordnungsgebot kann dieses subjektive Empfinden vorliegend jedoch nicht begründen. 3.3.6 Es drängt sich auch der Vergleich mit in der Gemeinde bereits bestehenden Mobilfunkanlagen in Wohnzonen, in der öffentlichen Zone wie auch in der Industriezone auf (KTN M.________ [Antenne 2G/3G/4G]; KTN N.________ [Antenne 2G/3G/4G]; KTN O.________ [Antenne 2G/3G/4G]; vgl. interaktive Karte, in der die Standorte und einige technische Rahmendaten aller Funkanlagen der Schweiz aufgeführt sind, von der Website des BAKOM abrufbar; kommunaler Zonenplan). Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der geplanten Mobilfunkanlage im Vergleich aufgrund ihrer Dimensionierung wie auch insbesondere aufgrund ihrer Situierung ein grösseres Störpotential zukommt. Der Einwand, eine geplante Mobilfunkanlage überrage die angrenzenden Bauten, kann grundsätzlich gegen (nahezu) jede Mobilfunkanlage vorgebracht werden, was im Ergebnis zu einem flächendeckenden Antennenverbot führen würde. 3.3.7 Es kann somit dem Regierungsrat vollumfänglich beigepflichtet werden, dass die - nicht haltbare - gemeinderätliche Würdigung der Einordnung der Mobilfunkanlage einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen auf dem Ge-

15 meindegebiet gleichkommen müsste. Dies liefe im Ergebnis auf eine Vereitelung der Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung des Bundes hinaus (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3). Festzuhalten ist auch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für in der Bauzone geplante Mobilfunkantennen kein Alternativstandort zu prüfen ist und auch kein Bedürfnisnachweis verlangt werden kann, sondern vielmehr ein Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung besteht, sofern die bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile BGer 1C_245/2013 vom 10.12.2013 Erw. 2.3; 1C_685/2013 vom 6.3.2015 Erw. 2.1 m.H.). Soweit der Gemeinderat gestützt auf den kantonalen Richtplan das Fehlen einer Koordination mit anderen Anbietern bemängelt, hat der Regierungsrat zutreffend dargelegt, dass sich aus dem Richtplan keine solche Pflicht ableiten lässt (angefochtener Entscheid Erw. 2.4). Von Bundesrechts wegen besteht innerhalb der Bauzone keine Verpflichtung zur Standortkoordination (Urteil BGer 1C_642/2013 vom 7.4.2014 Erw. 5). Zudem ist zu beachten, dass einer Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets durch die Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt werden (vgl. Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV, wonach alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen; vgl. BGE 138 II 173 Erw. 6.3; VGE III 2011 189+191 vom 18.4.2011 Erw. 2.1 ff.). 3.3.8 Angesichts dieser Beurteilung der Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage kann den kommunal normierten gestalterischen Anforderungen keine (eigenständige) Bedeutung mehr zukommen. Es kann keine ortsbaulich störende Wirkung erkannt werden, selbst wenn die Mobilfunkanlage als "Zusatzanlage" im Sinne von Art. 30 Abs. 4 PBR qualifiziert wird. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Regierungsrat die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn er diese Bestimmung im Gegensatz zum Gemeinderat vorliegend nicht für anwendbar erklärt. Zum einen zeigt der Wortlaut, der von "Zusatzanlagen" spricht, dass nicht eine selbständige Anlage wie eine Mobilfunkanlage gemeint sein kann. Mit den beispielhaft angeführten Antennen und handelsüblichen bzw. im freien Handel erhältlichen Parabolantennen, die sich klarerweise nicht mit einer Mobilfunkanlage vergleichen lassen (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 4 Ziff. 3), wird klargestellt, dass die Norm einen Wildwuchs solcher technischer Gerätschaften auf Dächern und Balkonen untersagen will. Zum andern verdeutlicht die Systematik von Art. 30 PBR, dass es um die architektonische Gestaltung von Gebäuden geht: Absatz 1 enthält einen für die Gebäude im ganzen Gemeindebann geltenden allgemeinen Grundsatz; Absatz 2 stellt erhöhte Anforderungen an Gebäude an besonderen und schützenswer-

16 ten/geschützten Expositionen sowie bestimmte Einzelbauten; Absatz 3 äussert sich zur Gestaltung von Dächern und Dachaufbauten; Absatz 4 schliesslich macht Vorgaben zu besonderen Gebäudeteilen (Dachgestaltung) sowie eben dem Anbringen von (mobilen) "Zusatzanlagen" zu Gebäuden mit der vorerwähnten Zielsetzung der Verhinderung eines Wildwuchses der Dach- und Terrassenlandschaft. Der Aufbau der Norm Art. 30 PBR entspricht geradezu einer Antiklimax ("vom Grossen zum Kleinen"). Es kann nicht angenommen werden bzw. ist auszuschliessen, dass der kommunale Gesetzgeber mit Absatz 4 alleinstehende Mobilfunkanlagen wie die vorliegend geplante angesprochen hat oder ansprechen wollte. Der Gemeinderat macht im Übrigen auch nicht geltend, bei einer (oder mehreren) der bis anhin bewilligten Mobilfunkanlagen deren Einordnung gestützt auf Art. 30 Abs. 4 PBR geprüft zu haben. 3.3.9 Der von der Gemeinde mit der Vernehmlassung angeführte Entscheid des Baurekursgerichts Zürich (BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5.12.2019; Beilage 1 zur Vernehmlassung), auf den sich auch die Beschwerdeführer beziehen (Replik S. 5 Ziff. 1.6), ist nicht einschlägig und unbehelflich. Dies zeigt schon der Vergleich der Makrolage: dort ein Standort in einem kleinen ländlichen Dorf und ländlich geprägtem Gebiet (Erw. 3.1.1 und 3.6); vorliegend eine Gemeinde mit regionaler Zentrumsfunktion in einem urbanen Siedlungsraum (vgl. kantonaler Richtplan, Richtplantext, erlassen mit RRB Nr. 209 vom 8.3.2016 und vom Bundesrat am 24.5.2017 genehmigt, Stand 24.5.2017, B-1, B-1.1, B-2.1; vgl. Baubewilligung S. 6 oben: "regional bedeutender Verkehrsknotenpunkt"; "Drehscheibe 'Lachen- Wangen-Galgenen' "), aber auch für die Mikrolage: dort in einer vergleichsweise kleinen Gewerbezone (Erw. 3.6); vorliegend am Südrand einer sich entlang der Autobahn in nördlicher Richtung über mehr als 500 m erstreckenden Gewerbezone (die nördlich der Bahnlinie in eine Industriezone übergeht); dort eine Entfernung von knapp 40 m zur zweigeschossigen Wohnzone (Erw. 3.6) und überdies westlich und nördlich unmittelbar an Landwirtschaftsland anstossend; vorliegend - wie erwähnt - am Rande einer Gewerbezone, direkt an der Autobahn und in einer Distanz von (mindestens) 70 m zu einer Wohn- und Gewerbezone WG 3. Bei genauer Betrachtung besteht die Analogie allenfalls darin, dass sich in diesem Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts eine (zwar nicht massgebende ausserkantonale) Bestätigung dafür finden lässt, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall - wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen - die Autonomie der Gemeinde (ebenfalls) nicht verletzt hat. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Vernehmlassung S. 11 Rz. 36).

17 4.1.1 Der Gemeinderat hat die Einsprachen der vorliegenden Beschwerdeführer teilweise gutgeheissen. Die Abweisung betraf den Prozessantrag betreffend die vorgängige Zustellung des Gesamtentscheides des ARE (Baubewilligung S. 7 Ziff. 8). Nachdem die Baubewilligung indes antragsgemäss verweigert wurde, gebrach es den Einsprechern an der Beschwerdebefugnis für einen Weiterzug an den Regierungsrat. Hieran ändert die Abweisung des Prozessantrages ebensowenig wie auch die Erwägungen des Gemeinderates zur von den Einsprechern geltend gemachten Nichteinhaltung der massgeblichen Grenzwerte gemäss der NISV gesundheitsschädigenden Auswirkungen der Mobilfunkanlage, die als unbegründet beurteilt wurden (Baubewilligung S. 3 f. Ziff. 2.1 ff.). Die Bauherrschaft brauchte mit der Verwaltungsbeschwerde die Argumente der Einsprecher, welche der Gemeinderat als unbegründet erachtet hatte, nicht mehr zu thematisieren; zum Bauabschlag geführt hatte einzig die vom Gemeinderat bejahte Unvereinbarkeit der Mobilfunkanlage mit dem Orts- und Landschaftsbild. Den Einsprechern wurde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung geboten. Eine Vernehmlassung ist grundsätzlich auf die Widerlegung der Rekursbegründung ausgerichtet (Griffel, in: Kommentar VRG § 26 N 20). Wenn sich Vernehmlassungsteilnehmer zu anderen Themen nicht weiter äussern, kann dies ihnen nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie infolge der Gutheissung der Beschwerde für einen allfälligen Weiterzug wieder in die Position einer beschwerten Partei versetzt werden. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Wahrung der Grenzwerte sei unbestritten geblieben (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Insbesondere können die Parteien im Verwaltungsgerichtsverfahren aber auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen (§ 57 VRP). 4.1.2 In der Verwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 Abs. 1 VRP). Danach hat die Behörde von sich aus diejenigen Rechtsnormen heranzuziehen, die sie als die massgebenden betrachtet. Ferner hat sie die Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, wie sie es für richtig hält. In Rechtsmittelverfahren hat die Behörde das Recht jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden, da grundsätzlich das Rügeprinzip gilt. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung/den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Es gilt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren insoweit ein abgeschwächtes Rügeprinzip, als nicht Fragen beurteilt werden, deren Relevanz sich weder aus den Parteivor-

18 bringen ergibt noch in die Augen springt (VGE III 2019 79 vom 21.11.2019 Erw. 5.1; VGE III 2016 183 vom 29.5.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. VGE III 841/98 vom 28.8.1998 Erw. 1.b; Donatsch, in: Kommentar VRG § 50 N 9 f.). Es ist mithin zum einen zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich zu Unrecht - von einem zwingenden Rügeprinzip ausgeht. Dennoch ist es unverständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin als Bauherrin, die zweifelsohne auch über das technische KnowHow verfügen muss, vernehmlassend nicht wenigstens im Sinne einer Eventualbegründung kurz zu den technischen Einwänden der Beschwerdeführer äussert, zumal sie es diesbezüglich bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 im Einspracheverfahren bei wenigen Allgemeinplätzen hat bewenden lassen. Zum andern drängt sich der Schluss auf, dass der Regierungsrat den gemeinderätlichen Ausführungen zu den Emissionen/Immissionen der Mobilfunkanlage gefolgt ist, zumal die Relevanz dieser Frage für die Bewilligungsfähigkeit derjenigen der Einordnung ebenbürtig ist. 4.2 Mit der Einsprache vom 3. Januar 2019 machten die Beschwerdeführer analog zur vorliegenden Beschwerde - unter anderem geltend, bei ihren Liegenschaften handle es sich um OMEN. Ein Standortdatenblatt liege wohl bei den Baugesuchsunterlagen, doch sei das Ergebnis der Prüfung durch das zuständige kantonale Amt nicht bekannt. Es sei nicht erstellt, dass die Anlage im Einklang mit dem Umweltschutzgesetz stehe (S. 2 Ziff. 5). Die Einhaltung der Grenzwerte sei nicht sichergestellt. Die Antennentypen könnten das drei- bis zehnfache von dem leisten, was in den Standortdatenblättern angegeben werde; auf den 5G- Antennen sogar das 720-fache. Das auf S. 5 des Standortdatenblattes beschriebene Qualitätssicherungssystem existiere nicht (S. 2 f. Ziff. 6). Für die Frequenzen von 3'400 bis 3'600 MHz verfüge die Beschwerdegegnerin über keine Konzession (S. 3 Ziff. 8). Die deklarierte Sendeleistung von nur je 50 Watt ERP pro Sektor könne nicht stimmen (S. 3 Ziff. 9). 4.3.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] vom 7.10.1983) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV, die unter anderem die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen regelt. Der Bundesrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die

19 Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah. Jede Mobilfunkanlage hat daher für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Die in der NISV festgelegten Grenzwerte sind verfassungs- und gesetzeskonform, da dem Bundesrat insoweit ein Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten (Urteile BGer 1C_348/2017 vom 21.2.2018 Erw. 4.2 f.; 1C_681/2017 vom 1.2.2019 Erw. 4.3). Nach der Rechtsprechung enthält das Verordnungsrecht im Bereich nichtionisierender Strahlung eine abschliessende Regelung, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (Urteil BGer 1C_681/2017 vom 1.2.2019 Erw. 4.2; BGE 138 II 173 Erw. 5.1). 4.3.2 Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. hievor). Bei solchen Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei den konkreten Messungen der Grundsatz zur Anwendung, wonach der gemessene Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abgezogen wird. Gemäss dem Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen ist es nicht möglich, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Das Bundesgericht hat gestützt darauf auch in jüngeren Entscheiden bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Urteil BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 4 mit Hinweisen). 4.3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 NISV muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen. Dieses hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (OKA), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärks-

20 ten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das Bundesamt für Umwelt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Als OMEN nach Art. 3 Abs. 3 NISV gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). 4.4.1 Mit dem Standortdatenblatt vom 27. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin für die drei höchstbelasteten OMEN elektrische Feldstärken von 4.30 V/m bis 5.00 V/m sowie Anlagegrenzwerte von jeweils 5 V/m ermittelt, womit der Anlagegrenzwert gewahrt ist. Am Fuss der Mobilfunkanlage als höchstbelasteter Ort für den kurzen Aufenthalt (OKA) wird der Immissionsgrenzwert zu 12 % ausgeschöpft. Die Südecke der Liegenschaft KTN S.________ der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 liegt zwar näher als die OMEN 03 und 04, indessen weiter entfernt als der OMEN 02, womit auch in diesem Fall der Anlagegrenzwert als gewahrt gelten kann. Erst recht gilt dies folglich für das erheblich weiter entfernte Spital. 4.4.2 Das AFU als für die Überprüfung der Einhaltung der Immissionen gemäss Art. 14 f. NISV zuständiges kantonales Amt (vgl. § 70 lit. d der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) hat die Angaben entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache materiell sowie rechnerisch überprüft und als korrekt befunden (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Unter Bezugnahme auf die Vollzugsempfehlungen des BAFU zur NISV hat es gleichzeitig eine Abnahmemessung angeordnet. Für den Fall, dass bei der Messung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes festgestellt werden sollte, wies das AFU zudem auf die Sanierungspflicht hin (vgl. Fachbericht des AFU vom 14.12.2018). 4.4.3 Dieser fachlichen Beurteilung, an deren Richtigkeit derzeit keine Zweifel bestehen, halten die Beschwerdeführer wie bereits in der Einsprache ihre eigene Auffassung gegenüber, die sich im Wesentlich auf die Behauptung beschränkt, an den deklarierten Sendeleistungen - und folglich den Berechnungen gemäss dem Standortdatenblatt wie auch der Beurteilung durch das AFU - könne etwas nicht stimmen. Auf welcher fachlichen Basis ihre überschlagsmässigen Berechnungen beruhen, wird weder transparent gemacht, noch ist eine solche wissen-

21 schaftliche Grundlage erkennbar. Das von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Gutachten zur Erhärtung ihrer Darstellung erübrigt sich daher nicht nur mangels hinreichender Substantiierung; hiervon kann auch angesichts der vom AFU auflageweise angeordneten Abnahmemessung abgesehen werden. Diese wird zeigen, ob die massgeblichen Anlagegrenzwerte gewahrt werden oder ob eine Sanierung erforderlich wird (zur Kontrolle der Einhaltung der Strahlen- Grenzwerte von 5G-Sendeanlagen nach Inbetriebnahme vgl. auch RRB Nr. 382/2019 vom 28.5.2019 betreffend Interpellation I 10/19 "Aufrüstung des Mobilfunknetzes mit 5G-Sendeanlagen; Situation im Kanton Schwyz", S. 4 Ziff. 2.2.4). Mit dieser fachlichen Begründung des AFU, welche in den Gesamtentscheid des ARE eingeflossen ist und worauf auch der Gemeinderat in der Baubewilligung Bezug genommen hat, wurde betreffend die Thematik der Immissionen den Anforderungen an die Begründungspflicht vollauf Genüge getan. 4.4.4 Im Standortdatenblatt (S. 5) wird das Rundschreiben des Bundesamtes für Umwelt vom 16. Januar 2006 (Qualitätssicherung [QS] zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse) genannt, dessen Anforderungen an die Qualitätssicherung die Anlage genüge. Die Existenz der QS wurde von den Beschwerdeführern einspracheweise mithin zu Unrecht bestritten. Mit dem bereits erwähnten Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 äusserte sich das Bundesgericht hierzu. Namentlich legte es dar (Erw. 6.2), das BAFU habe mit diesem Rundschreiben als Kontrollmöglichkeit die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen empfohlen. Das Bundesgericht äusserte sich ausführlich zur Funktionsweise dieses QS-Systems, zur Überprüfung der in der Folge von den kommerziell tätigen Mobilfunkbetreiberinnen eingerichteten QS-Systemen ab 2007 sowie erkannten Schwierigkeiten (Erw. 7.2). Im Weiteren (Erw. 8.1) hat das Bundesgericht auch eine Medienmitteilung des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 angeführt, wonach eine Messfirma bei der Überprüfung von vierzehn Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe oder Ausrichtung von Antennen festgestellt habe, weshalb die betroffenen Mobilfunkanbieter aufgefordert worden seien, die Mängel zu beheben. Das Bundesgericht folgerte (Erw. 8.3), dass im Kanton Schwyz Abweichungen festgestellt worden seien, lasse darauf schliessen, dass gewisse Abläufe nicht hinreichend eingehalten bzw. "gelebt" worden seien. Das BAFU werde daher aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-

22 Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Die im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen bildeten jedoch keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil hat sich das BAFU am 31. Januar 2020 mit einem Schreiben betreffend "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" an die kantonalen und städtischen NIS- Fachstellen gewandt. Dabei hat das BAFU insbesondere auch eine Empfehlung an die Kantone betreffend die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen abgegeben. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass das kantonale AFU diesen Empfehlungen bei der Abnahmemessung nachleben wird. 4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Regierungsrat hat die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn er die gemeinderätliche Beurteilung der Einordnung als rechtsfehlerhaft gewürdigt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Wahrung der Immissionsgrenzwerte der NISV erweisen sich als unbegründet. 5.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - und der Gemeinde, welche mit den Beschwerdeführern die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Gemeinde und die Beschwerdeführer - diese unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vernehmlassung der von einem in Angelegenheiten von Mobilfunkanlagen versierten Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_374/2008 vom 7.1.2009, 1C_458/2009 vom 10.5.2010, 1C_192/2010 vom 8.11.2010, 1C_17/2011 vom 18.1.2011, 1C_440/2010 vom 8.3.2011 und zahlreiche weitere, u.a. auch 1C_97/2018 vom 3.9.2019) umfasst 13 Seiten, wovon die letzte Seite zwei Zeilen und die Unterschrift, die erste Seite das Rubrum und die zweite sowie dritte Seite die Anträge und Formelles enthalten. Auf den Seiten 4 bis 8 werden die gemeinderätliche Beurteilung und die eigene, im Wesentlichen aus früheren Eingaben bereits bekannte Stellungnahme, wiedergegeben. Auf die

23 Beschwerde wird in rund vier grosszügig beschriebenen Seiten Bezug genommen. Zur Rüge der Nichteinhaltung der NISV-Immissionsgrenzwerte äussert sich die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, nicht. Die Duplik vom 20. Juli 2020 von insgesamt vier Seiten macht Ausführungen zur Sache nur auf einer Seite (S. 3) mit gut sechzehn Zeilen. Unter Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, in Würdigung von Inhalt und Umfang der Vernehmlassung sowie unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist die Parteientschädigung auf je Fr. 800.--, insgesamt also Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Gemeinde und den Beschwerdeführern - diesen unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, womit ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Die Gemeinde hat ihr Betreffnis von Fr. 1'500.-- (innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids) auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Gemeinde und die Beschwerdeführer - diese unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 1'600.--, zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Lachen (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das kantonale Amt für Raumentwicklung - das Bundesamt für Strassen, Grüzefeldstr. 41, 8404 Winterthur (A; z.K.) - das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (A) - und das BAKOM, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel (A). Schwyz, 14. September 2020

25 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. September 2020

III 2019 241 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.09.2020 III 2019 241 — Swissrulings