Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 237 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.________, Vorinstanz, Gegenstand Erwachsenenschutzrecht (Änderung des Vertretungsbeistandes)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1935) ist der Vater von B.________ (Jg. 1968), C.________ (Jg. 1970) und D.________ (Jg. 1974). Er ist seit dem ________ 1991 verwitwet (Vi-act. 007). Am 21. August 2007 hat er mit G.________ (geb. ________1942), mit welcher er seit dem ________ 1993 eine "Lebens- und Wohngemeinschaft" führt(e), einen Partnerschaftsvertrag (Konkubinatsvertrag) abgeschlossen (vgl. Vi-act. 024, 025). Am 27. August 2014 liess er einen Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden, mit welchem er für den Fall der Urteilsunfähigkeit seine Lebenspartnerin mit der Personen- und Vermögenssorge beauftragte (vgl. Vi-act. 022, 023; als Ersatzbeauftragten wurde H.________, alt Notar, I.________ bezeichnet). B. Am 9. August 2019 meldete der Hausarzt von A.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.________ sinngemäss (vgl. Vi-act. 003), - dass beim Patienten ein mittelschweres bis schweres gemischtes dementielles Syndrom vom neurodegenerativen-vaskulären Typ bestehe, - dass die Diagnose im Januar 2018 durch die Abteilung Neuropsychologie des J.________ Kantonsspitals gestellt worden sei, - dass der Patient bislang von seiner Partnerin G.________ betreut worden sei, - dass sich die Partnerin beim Hausarzt gemeldet und um eine Meldung an die KESB ersucht habe, da sie sich mit der Betreuung von A.________ zunehmend überfordert fühle, - und dass "zerrüttete Familienverhältnisse" bestehen würden, indem A.________ keinen Kontakt mit seinen Kindern (indessen gelegentlich mit seiner Schwester) pflege. C. In der Folge nahm die KESB F.________ Abklärungen vor, welche u.a. am 3. September 2019 einen Hausbesuch (Vi-act. 009 - 011) sowie die Einholung eines aktuellen Arztberichtes umfassten (Vi-act. 032, 033). Am 11. Oktober 2019 sowie am 18. Oktober 2019 nahm der älteste Sohn von A.________ mit der KESB telefonischen Kontakt auf und wies u.a. daraufhin, dass für den Vater im Alterszentrum K.________ ein Platz reserviert sei (vgl. Viact. 034 und 036). Die im öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag beauftragten Personen lehnten es konkludent ab, die Personen- und Vermögenssorge für A.________ zu übernehmen (Vi-act. 035, 037, 038). Am 30. Oktober 2019 teilte der Hausarzt der KESB F.________ telefonisch mit, dass ihn die Lebenspartnerin von A.________ kontaktiert und von einer Platzierung im Alterszentrum K.________ gesprochen habe. Die Lebenspartnerin habe
3 die Wohnung gekündigt und werde per anfangs November 2019 nach L.________ umziehen (vgl. Vi-act. 039). Am Donnerstag, 31. Oktober 2019, wurde A.________ von Mitarbeiterinnen des Alterszentrums K.________ abgeholt und ins Alterszentrum gebracht (Vi-act. 045). Am 5. November 2019 hörte eine Delegation der KESB F.________ im Alterszentrum K.________ A.________ zur geplanten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme an (Vi-act. 046 - 049). Am 6. November 2019 ging bei der KESB F.________ ein Hausschlüssel ein; eine telefonische Rückfrage bei der (ehemaligen) Lebenspartnerin G.________ ergab, dass sie den Schlüssel der KESB zugestellt hatte und nun keinen Schlüssel mehr für die Liegenschaft des A.________ (________ [Adresse]) besitze; sie sei nun definitiv ausgezogen (Vi-act. 050). D. Mit Beschluss Nr. IA/004/42/2019 vom 12. November 2019 hat die KESB F.________ für A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen: a. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie der Ausgleichskasse Schwyz; b. A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. A.________ beim Erledigen der rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten; d. A.________ bei medizinischen Massnahmen zu vertreten und insbesondere um sein gesundheitliches Wohl bekümmert zu sein; e. A.________ im Bereich Wohnen zu vertreten und sein persönliches Wohl sicherzustellen. 2. Zum Beistand wird M.________ ernannt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. per 12. November 2019 ein Eingangsinventar aufzunehmen und bis spätestens 31. Januar 2020 der KESB F.________ einzureichen; c. Bericht und Rechnung für die Periode vom 12. November 2019 bis 31. Oktober 2021 zu erstellen und bis spätestens 31. Dezember 2021 der KESB F.________ einzureichen; d. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 3. Dem Beistand wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Wohnräume von A.________ zu betreten und dessen Post zu öffnen.
4 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Verfahrenskosten (…): Die Verfahrenskosten von Fr. 290.00 werden A.________ auferlegt und bei der Beiständin (recte: beim Beistand) zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. 6. (Rechtsmittelbelehrung) E. Gegen diesen Beschluss liessen gemeinsam A.________, seine beiden Söhne sowie die Tochter fristgerecht am 11. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Als Beistand sei anstelle von M.________ der Sohn, B.________, geb. ________ 1968, wohnhaft ________ (Adresse), zu ernennen und dieser sei mit den unter Ziff. 1 lit. a bis e und Ziff. 2 lit. a und d von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde F.________ bereits festgelegten Aufgaben zu betrauen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.________. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragte die KESB F.________, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Am 24. Januar 2020 ging beim Gericht die Nachricht ein, dass die zuständige Oberärztin des Spitals N.________ am 1. Januar 2020 für A.________ wegen einer psychischen Störung und Fremdgefährdung eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Privatklinik O.________ angeordnet habe. In der FU- Verfügung wurde u.a. sinngemäss ausgeführt, dass gemäss Angaben der Pflegeleitung des Alterszentrums A.________ seit einer Woche zunehmend aggressive Phasen aufweise und sich dabei kaum beruhigen lasse, namentlich auch keine Medikamente einnehme. Am 29. Dezember 2019 habe er einer Pflegeperson mit einem Stock so stark auf den Kopf eingeschlagen, dass sie mit Commotio ins Spital eingeliefert werden musste. In der Nacht vom 31. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 sei es zu einem erneuten körperlichen Angriff auf einen Mitbewohner gekommen, welchen er mit dem Stock geschlagen habe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im vorliegenden Fall ist als Ausgangslage festzuhalten, dass der bald 85jährige Beschwerdeführer Ziffer 1 nach der Aktenlage nicht mehr in der Lage ist, für sich selber zu sorgen und seine Angelegenheiten selbständig zu bewältigen. Dass er für die in Dispositiv-Ziffer 1 (lit. a bis e) aufgeführten Aufgabenbereiche einen Beistand benötigt, ist unbestritten und wird im Übrigen auch durch die Formulierung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der vorliegenden Beschwerde
5 dokumentiert (siehe auch Beschwerdeschrift, S. 5 unten; vgl. auch Vi-act. 045 unten = Angaben der Leiterin Wohngruppe des Alterszentrums zum Unterstützungsbedarf). Damit erübrigt es sich, auf die Errichtung der vorliegenden Vertretungsbeistandschaft näher einzugehen. 1.2 Zu prüfen ist nachfolgend im Wesentlichen die Fragestellung, wer als Beistand einzusetzen ist. Während die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass der älteste Sohn als Beistand einzusetzen sei, hält die Vorinstanz vor Gericht daran fest, dass vorderhand der bereits tätig gewordene Berufsbeistand im Amt zu belassen sei. 2.1 Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sog. Privatbeiständen (vgl. Ruth Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgaben eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. noch nachfolgend, Art. 401 ZGB). Angesichts der Komplexität vieler Betreuungsaufgaben bleibt der Einsatz von Privatpersonen allerdings beschränkt, selbst wenn diese gut auf ihre Aufgabe vorbereitet und während der Ausübung ihres Amtes begleitet werden (vgl. Reusser, a.a.O., N 17 zu Art. 400 ZGB mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des ZGB hinsichtlich Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl Nr. 36 vom 12.09.2006, S. 7050). Nach der Praxis und Lehre gibt es verschiedene Umstände und Konstellationen, bei welchen die Aufgaben i.d.R. nicht einem Privatbeistand übertragen werden; dies ist beispielsweise bei Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen der Fall (vgl. Reusser, a.a.O., N 17 zu Art. 400 ZGB mit weiteren Beispielen). 2.3.1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Die Behörde
6 berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). 2.3.2 Nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage (Art. 380 aZGB) wurde von einer widerlegbaren Eignungsvermutung für nahe Angehörige ausgegangen. Sprachen keine wichtigen Gründe dagegen, so hatte die Behörde einem tauglichen Verwandten bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes. Das neue, seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (vgl. Reusser, a.a.O., N 1f. zu Art. 401 ZGB; VGE III 2015 132+136 vom 5.10.2015 Erw. 2.3; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.3; VGE III 2014 27 vom 27.3.2014 Erw. 2.2.3). 2.4 Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (siehe Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistandes und das Gelingen der Massnahme wichtig. Es ist deshalb folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernennungsverfahren grundsätzlich Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht verstärkt (vgl. Reusser, a.a.O., N 5 zu Art. 401 ZGB). 2.5 Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistandes zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (vgl. Reusser, a.a.O., N 6 zu Art. 401 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.5; VGE III 2015 132+136 vom 5.10.2015 Erw. 2.5). 2.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer Arbeit und Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht, welcher sowohl bei der Vorgehensweise, als auch bei der Beschlussfassung Anwendung findet (vgl. VGE III 2016 132 vom 21.12.2016, teilw. publiziert in EGV-SZ 2016 B 16.4, mit Verweis auf EGV-SZ 2015 B 16.5). 3.1 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer Ziffer 1 (= Vater der Beschwerdeführer Ziffer 2 bis 4) seit ________ 1993 rund 26 Jahre
7 weitgehend mit einer Partnerin zusammenlebte und letztere in einem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag damit beauftragte, im Bedarfsfall (bei Urteilsunfähigkeit) für ihn die Personen- und Vermögenssorge zu übernehmen (vgl. Viact. 022 bis 025). In dieser Zeitspanne hatte der Vater nach der Aktenlage wenig bis kaum Kontakt mit seinen erwachsenen Nachkommen (vgl. u.a. Vi-act. 003; 018; 034; 036; 044; 054). In Anbetracht dieser Vorgeschichte mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ziffer 1, soweit er einen Unterstützungsbedarf anerkennt, diesbezüglich seine bisherige Partnerin eingesetzt haben wollte, was allerdings nicht mehr in Frage kommen kann, weil diese Partnerin sich vom bald 85-jährigen Beschwerdeführer Ziffer 1 getrennt hat und in die Westschweiz zurückgekehrt ist (vgl. Vi-act. 035, 038, 039). 3.2 In der vorliegenden Beschwerde wird der beantragte Wechsel des Vertretungsbeistands sinngemäss u.a. damit begründet: - dass die (erwachsenen) Kinder des Beschwerdeführers Ziffer 1, seit dessen Lebenspartnerin ihren Einfluss auf den Vater verloren habe, ein sehr gutes Verhältnis zum Vater (Bf-Ziff. 1) aufweisen würden (vgl. Ziff. 16 der Beschwerde); - dass der eingesetzte Berufsbeistand, welcher aufgrund des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seine Arbeiten bereits aufgenommen habe, regelmässig im Kontakt mit dem ältesten Sohn stehe, welcher bei der Feststellung der Vermögenswerte sowie bei der Verwaltung und Organisation der notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehe (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde); - dass alle Geschwister sich einig seien, dass der älteste Sohn die Beistandschaft übernehmen solle (vgl. Ziff. 19 der Beschwerde); - dass der älteste Sohn als selbständiger Unternehmer und Inhaber einer Firma mit 6 Angestellten sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Kenntnisse in der Lage sei, die Aufgaben eines Beistandes für den Vater zu übernehmen (vgl. Ziff. 20 der Beschwerde); - dass auch der zweite Sohn (mit kaufmännischer Ausbildung als eidg. dipl. Buchhalter) und Erfahrungen als Unternehmer bei der Vermögensverwaltung behilflich sein könne (vgl. Ziff. 21 der Beschwerde); - und dass in Anbetracht zahlreicher anstehenden Angelegenheiten, welche die Liegenschaften des Vaters betreffen, ein rascher Entscheid nötig sei (vgl. Ziff. 23 bis 27). 3.3 Demgegenüber begründete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Wahl eines Berufsbeistandes sinngemäss damit, dass bis anfangs November 2019 kaum Kontakt zwischen dem zu verbeiständenden Vater und seinen erwachsenen Kindern bestand, was beim Hausbesuch vom 3. September 2019 vom Vater thematisiert worden sei. Auch bei der Anhörung vom 5. November
8 2019 habe der Vater den Grund für die bislang fehlenden Kontakte wiederholt, weshalb die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Kinder in die Abklärungen einzubeziehen. Des Weiteren führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 2.2) aus: Die seit November 2019 regelmässigen Kontakte zwischen den Kindern und … [= Bf-Ziff. 1] als auch der gegenseitige Beziehungswiederaufbau sind begrüssenswert und werden durch die Vorinstanz mit Freude zur Kenntnis genommen. Dennoch hält die Vorinstanz einen Berufsbeistand zumindest im Moment für die beste Lösung. … ist aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nur noch beschränkt urteilsfähig und weist keine Krankheitseinsicht auf. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht wird sich zwingend die Frage nach einer Rückkehr nach Hause mit etwaigen Unterstützungsdiensten oder der Verbleib im Alterszentrum stellen. Je nach medizinischer Einschätzung ist dies zu verantworten oder nicht. Unabhängig der Antwort wird … aufgrund seines Krankheitsbildes auf seine Entscheidung (Rückkehr nach Hause, Ablehnung von Unterstützungsdiensten) beharren, was zur Folge hat, dass der Beistand (privater Mandatsträger oder Berufsbeistand) sich zum Wohle der betroffenen Person durchsetzen muss und so zum "Bösen" wird, falls … gemäss medizinischer Einschätzung im Alterszentrum verbleiben muss. Mit der Beibehaltung eines Berufsbeistandes würde in der Konsequenz der Beziehungsaufbau zwischen den Kindern und … geschützt. Das wiederum erscheint der Vorinstanz als wichtiges Ziel, damit … sein soziales, familiäres Umfeld schätzen und geniessen kann. 2.3 Die Vorinstanz präzisiert an dieser Stelle, dass die Mandatsführung durch einen Berufsbeistand nicht zwingend auf Dauer angelegt ist. Im Rahmen der Mandatsführung und der damit verbundenen Berichtskontrolle kann eine Anpassung der Massnahme und/oder des Mandatsträgers sinnvoll und jederzeit beantragt werden. Insbesondere wenn sich (wieder) ein Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und … entwickelt hat und keine anderen Gründe (Eignung eines privaten Mandatsträgers) gegen einen Mandatswechsel sprechen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich innerhalb dieser Berichtsperiode vom 12. November 2019 bis 31. Oktober 2021 auch die Wohn- und Betreuungssituation stabilisiert und sich … damit arrangiert haben wird, so dass das Argument unter Ziff. 2.2 (Berufsbeistand als Vermeidung von Konfliktsituationen und Ermöglichung eines unbelasteten Beziehungsaufbaus zwischen den Kindern und dem Vater) an Bedeutung verlieren wird. Dementsprechend könnten die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt als Mandatsträger eingesetzt werden (beispielsweise innerhalb der laufenden Berichtsperiode nach einem halben oder einem ganzen Jahr). 4.1 Dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. Im bisherigen Verlauf ist ein aggressives bzw. schwieriges Verhalten des Verbeiständeten aufgetreten, welches eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung nötig machte (vgl. auch Ingress, lit. F). Hinzu kommen die fehlende Krankheitseinsicht sowie die aktenkundigen Willensäusserungen des Verbeiständeten, wieder ins eigene Haus zurückkehren zu wollen (Vi-act. 058 und 048). Im Lichte all dieser Aspekte ist im Einklang mit der Einschätzung der
9 Vorinstanz damit zu rechnen, dass der Mandatsträger bei der Erfüllung der Aufgabe, für eine adäquate betreute Wohnlösung für den Verbeiständeten zu sorgen, sich beim Verbeiständeten "unbeliebt" macht bzw. weiterhin machen wird, was für den Wiederaufbau der lange zwischen dem Vater und den Kindern unterbrochenen Beziehungen wenig förderlich erscheint. Mit anderen Worten erscheint derzeit der eingesetzte Berufsbeistand besser geeignet für die Gewährleistung einer hinreichenden betreuten Wohnlösung. In diesem Zusammenhang besteht kein Anlass, die in der Beschwerde offerierten Befragungen durchzuführen. Diesbezüglich sind im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer (anhaltenden) Stabilisierung der Wohn- und Betreuungssituation ein Mandatsträgerwechsel (mit Erfolg) thematisiert werden könnte. Im Übrigen erhielten der älteste Sohn und die Tochter noch vor Errichtung der Vertretungsbeistandschaft Kenntnis davon, dass ein Berufsbeistand als Mandatsträger vorgesehen sei (vgl. Vi-act. 044 unten; 054). Ungeachtet dieser Kenntnisse sahen sich dieser Sohn und die Tochter nicht veranlasst, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses bei der Vorinstanz einen anderen Mandatsträger zu beantragen. Ferner bestehen offenbar nach der Aktenlage regelmässige Kontakte zwischen dem Berufsbeistand und dem ältesten Sohn, welche offenkundig sinnvoll sind (vgl. Beschwerde, Ziff. 18). 4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 400.-- festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (4/R) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 19. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Februar 2020