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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2020 III 2019 224

February 19, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,472 words·~37 min·1

Summary

Ausländerrecht (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 224 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, c/o B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1946, verwitwet) ist die Mutter von C.________ (Jg. 1976) und Schwiegermutter von B.________ (Jg. 1971). Am ________ 2004 gebar die Tochter mittels Kaiserschnitt einen Sohn (Frühgeburt). Da sie sich psychisch und physisch überfordert fühlte, ersuchte ihr Arzt am 19. Januar 2005 um eine Aufenthaltsbewilligung für A.________ zur Unterstützung ihrer Tochter. Die damalige Fremdenpolizei informierte, ein Besuchsaufenthalt könne max. zweimal pro Jahr 3 Monate dauern; man sei bereit, einem Besuchsaufenthalt von sechs Monaten ohne Unterbruch zuzustimmen. Am 19. Februar 2005 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter, gültig bis 18. August 2005 (Vi-act. II-01/6 - 13). Am 6. September 2005 wurde sie auf der Gemeinde abgemeldet (AFM-act. 14). B. Am 10. März 2008 unterzeichneten der Schwiegersohn und die Tochter eine Verpflichtungserklärung, als Garanten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt von A.________ zu übernehmen (AFM-act. 21). Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 bestätigte der behandelnde Nephrologe der Tochter, infolge ihrer ausgeprägten Nierenfunktionsverminderung sei sie in ihren alltäglichen Verrichtungen deutlich eingeschränkt; im Sinne einer Kostenersparnis sei es langfristig zu befürworten, wenn die Mutter, A.________, weiterhin in losen Abständen einreisen könne, um die Tochter im Alltag zu unterstützen und eine Betreuung durch die Spitex zu vermeiden (AFM-act. 19). Am 3. Juli 2008 erteilte das Amt für Migration eine Einreiseerlaubnis für A.________ im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 16. Juli 2008 bis 15. Oktober 2008 (AFM-act. 22, 24). C. Am 18. August 2008 ersuchte der Schwiegersohn das Amt für Migration, für A.________ eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, um die Tochter und den Enkel unterstützen zu können. Das zweite Kind sei unmittelbar nach der Geburt verstorben und die Kindsmutter physisch und psychisch sehr angeschlagen, weshalb sie nun durch die Mutter/Schwiegermutter unterstützt werde. Da er selber berufstätig sei, würde er natürlich für seine Schwiegermutter aufkommen (AFM-act. 25). Am 9. September 2008 wurde das förmliche Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges für A.________ gestellt (AFM-act. 40). Am 5. November 2008 bestätigte das Amt für Migration den Erhalt des Gesuches für den Nachzug von A.________ und es verlangte weitere Unterlagen ein (AFMact. 37). Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 erteilte das Amt für Migration das Einverständnis für den Verbleib von A.________ bei anderen Familienangehöri-

3 gen (ausgenommen Ehegatte und Kinder), Zulassungscode 3698 (Aufenthaltsbewilligung für übrige Nichterwerbstätige; AFM-act. 43). D. Mit Mail vom 24. Juli 2018 erkundigte sich die Ausgleichskasse beim Amt für Migration betreffend Aufenthaltsstatus von A.________, da sie um Ergänzungsleistungen ersucht habe (AFM-act. 88). Hierauf gelangte das Amt für Migration an A.________. Aufgrund des EL-Gesuches gehe man davon aus, dass der Schwiegersohn nicht mehr vollständig für sie aufkomme. Genügend finanzielle Mittel seien indes eine Bedingung für eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Sollte diese Voraussetzung nicht mehr gegeben sein, sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Man ziehe daher in Erwägung, die Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 21. März 2019 zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 92). Am 10. August 2018 teilte der Schwiegersohn mit, A.________ weile vom 31. Juli 2018 bis 14. Januar 2019 bei ihrer Schwester in den USA, weshalb um Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht werde. Gleichzeitig bat er, die Aufenthaltsbewilligung keinesfalls zu widerrufen. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2019 beantwortet A.________ die ihr gestellten Fragen des Amtes für Migration (AFM-act. 104). Am 6. Februar 2019 wurde A.________ das rechtliche Gehör erneut gewährt. Entgegen der Angabe im Schreiben vom 31. Juli 2018 stütze sich ihre Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005, sondern auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 (schwerwiegender Härtefall als Nichterwerbstätige). Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für diese Aufenthaltsbewilligung sei fraglich, weshalb das Amt für Migration die Nichtverlängerung in Erwägung ziehe (AFM-act. 107). Innert erstreckter Frist ging keine Stellungnahme von A.________ ein. Indes gelangte der Hausarzt von A.________, der Tochter und des Schwiegersohns mit Schreiben vom 26. Februar 2019 an das Amt für Migration und appellierte sinngemäss dafür, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (AFM-act. 116). E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 beschloss das Amt für Migration (AFM-act. 129): 1. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von A.________, gültig gewesen bis zum 21. März 2019, wird nicht weiter verlängert. 2. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.

4 3. Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (Total 810.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. 4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung F. Am 18. April 2019 erhob A.________ gegen die Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 133). Nach Aufforderung zur Verbesserung (AFM-act. 134) ergänzte sie die Beschwerde am 2. Mai 2019 (AFM-act. 152). G. Mit RRB Nr. 301/2019 vom 24. April 2019 entschied der Regierungsrat über eine Beschwerde von A.________ in Sachen wirtschaftlicher Hilfe (AFMact. 139). Dies, nachdem sie am 5. Februar 2019 die Fürsorgebehörde D.________ um wirtschaftliche Sozialhilfe ersucht hatte und diese das Gesuch ablehnte mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe, nachdem ihre Tochter und ihr Schwiegersohn bei ihrer Einreise eine Garantieerklärung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts unterzeichnet hätten. Sozialhilfe sei auch aufgrund ihres Aufenthaltsstatus ausgeschlossen. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Fürsorgebehörde D.________ zur Neubeurteilung des Gesuches. Die Verpflichtung aus Garantieerklärung ende zwölf Monate nach Einreisedatum und sei damit am 16. Juli 2009 erloschen; eine rechtsverbindliche Bürgschaft des Schwiegersohnes und der Tochter läge nicht mehr vor. Die Zusage im Schreiben vom 18. August 2008, wonach der Schwiegersohn sich bereit erklärt habe, für den Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. oben Ingress Bst. C), stelle keine Bürgschaft im Sinne des OR dar und sei rechtlich nicht durchsetzbar. Mithin könne A.________ nicht generell von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Vielmehr müsse die Fürsorgebehörde die Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Gleichzeitig wies der Regierungsrat A.________ darauf hin, dass der Bezug von Sozialhilfe für sie in ausländerrechtlicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen haben könne. Am 9. Juli 2019 erhielt A.________ vom Bezirk D.________ für den Monat Juli 2019 eine Überbrückungshilfe von Fr. 747.-- sowie die Zusage zur Übernahme von Gesundheitskosten. Am 6. August 2019 beschloss die Fürsorgebehörde (u.a.), ihr für die Monate August und September 2019 Sozialhilfe von mtl. Fr. 747.-- zu leisten, die Krankenkassenprämien von Fr. 339.70 zu über-nehmen sowie Kostengutsprache für den Krankenkassen-Selbstbehalt. Mit Beschluss vom 19. August 2019 wurde die wirtschaftliche Hilfe in diesem Umfang bis 31. März 2020 verlängert (Vi-act. IV-01).

5 H. Mit RRB Nr. 781/2019 vom 5. November 2019 beschloss der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung vom 2. April 2019. A.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt bei gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bf-act. 1). I. Am 2. Dezember 2019 erhebt A.________ gegen den RRB Nr. 781/2019 vom 5. November 2019 (Versand am 12.11.2019) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Die Entscheide: Beschluss Nr. 781/2019 des Regierungsrates des Kantons Schwyz (Beilage 1) und die Verfügung des Amtes für Migration vom 02. April 2019 (Beilage 2) ist aufzuheben. 2. Ich beantrage, die Aufenthaltsbewilligung B ist auf unbestimmte Zeit zu verlängern, allen voran möchte ich den Entscheid in vorliegender Angelegenheit in der Schweiz erleben dürfen. 3. Ich beantrage (meiner finanziellen Situation entsprechend) um Gewährleistung der unentgeltlichen Rechtspflege (Anwalt) sowie eines kostenfreien Entscheides der vorliegenden Angelegenheit. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 verzichtet das Amt für Migration auf eine Vernehmlassung; an den Ausführungen in der Verfügung vom 2. April 2019 sowie der Vernehmlassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren werde vollumfänglich festgehalten. Am 16. Januar 2020 ersucht das Gericht die Vorinstanzen um Stellungnahme betreffend Zuständigkeit für die Nichtverlängerung einer Härtefallbewilligung. Hierzu nimmt das Volkswirtschaftsdepartement zusammen mit dem Amt für Migration am 28. Januar 2020 Stellung, das Sicherheitsdepartement am 29. Januar 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Um die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu prüfen, gilt es vorab zu klären, gestützt auf welchen Titel ihr der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde. 1.1 2005 erhielt die Beschwerdeführerin ein Besuchervisum für sechs Monate respektive eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Besuch der Familie in der Schweiz vom 19. Februar 2005 bis 18. August 2005 (AFM-act. 11-13).

6 1.2 Am 3. Juli 2008 verfügte das Amt für Migration eine neuerliche Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) zwecks Besuch der Familie vom 16. Juli 2008 bis 15. Oktober 2008 (AFM-act. 22). Erneut wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt (AFM-act. 24). 1.3 Am 18. August 2008 ersuchte der Schwiegersohn um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Nach der Geburt des ersten Sohnes sei es seiner Ehefrau sehr schlecht gegangen; die Beschwerdeführerin habe zur Unterstützung eine Aufenthaltsbewilligung [recte Kurzaufenthaltsbewilligung] erhalten. Das zweite Kind sei unmittelbar nach der Geburt gestorben, die Ehefrau sei seelisch und körperlich so angeschlagen gewesen, dass sie noch manche Wochen im Spital habe verbringen müssen. Er habe dann die Arbeit und das Hüten des Sohnes nicht unter einen Hut bringen können, weshalb man beschlossen habe, seine Schwiegermutter zur Unterstützung einzuladen. Sie sei verwitwet, wohne alleine in Sri Lanka und habe nur die eine Tochter. Er fragte das Amt für Migration daher nach der Möglichkeit an, dass die Schwiegermutter für immer in die Schweiz ziehen könne. Sie könne ihre angeschlagene Tochter pflegen und den Enkel hüten. Er selber sei berufstätig und würde natürlich für die Schwiegermutter aufkommen, was nicht mehr als selbstverständlich sei. Er hoffe auf positive Rückmeldung, bevor die Kurzaufenthaltsbewilligung am 15. Oktober 2008 ende. Am 9. September 2008 unterzeichnete der Schwiegersohn das förmliche Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs (AFM-act. 40), das die Wohngemeinde unterstützte (AFM-act. 39). Für die Zeit der Gesuchsprüfung wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung bis 15. Januar 2009 verlängert (AFM-act. 37). Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin persönlich, ohne Erwerbstätigkeit bei ihrer Tochter in der Schweiz verbleiben zu wollen (AFM-act. 30). 1.4 Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 gab das Amt für Migration das Einverständnis zum Verbleib der Beschwerdeführerin bei den Familienangehörigen (ausgenommen Ehegatte und Kinder) in der Schweiz. Als Bedingung wurde formuliert "gültige Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton" (AFM-act. 43). Am 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit, gültig bis 13. Januar 2010 ausgestellt mit dem Zulassungscode 3698 (Aufenthaltsbewilligung für übrige Nichterwerbstätige) und dem Aufenthaltszweck-Code 013 (Verbleib bei anderen Familienangehörigen). Die Kopie trägt den handschriftlich angebrachten Vermerk: "Achtung, hat bereits bei der Fürsorge vorgesprochen, 16.3.09" (AFM-act. 47).

7 1.5 Im Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der im Januar 2010 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Als aktuellen Aufenthaltszweck nannte sie "Rentnerin", Code 010 (AFM-act. 49), im Gesuch 2010 "übrige nicht Erwerbstätige", Code 999 (AFM-act. 54), im Jahr 2011 erfolgte keine Zweckangabe (AFM-act. 59) und in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 wieder "Rentnerin (AFM-act. 63, 66, 73, 82). Im Verlängerungsgesuch vom 22. Januar 2019 wurde kein Zweck genannt (AFM-act. 100). Der Zemis-Auszug vom 16. Dezember 2010 nennt als Aufenthaltszweck den Code 013 (Verbleib bei andern Familienangehörigen; Vi-act. II-01/56). Auf den Bewilligungskopien wurde der Aufenthaltszweck stets mit 013 (Verbleib bei andern Familienangehörigen) angegeben (AFM-act. 51, 58, 61, 65, 68) bis zu der am 17. April 2015 neu für zwei Jahre ausgestellten Aufenthaltsbewilligung, die als Aufenthaltszweck neu den Code 010 (Rentnerin) nennt (AFM-act. 77). Auch die Bewilligungskopie vom 2. November 2016 nennt als Aufenthaltszweck "Rentnerin" (AFM-act. 81) ebenso wie die am 2. Februar 2017 ausgestellte und erneut für zwei Jahre bis am 21. März 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung (AFMact. 84). 1.6 Nachdem die Ausgleichskasse das Amt für Migration informierte, es sei für die Beschwerdeführerin ein EL-Gesuch eingereicht worden, wurde ihr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt (AFM-act. 92). Die Aufenthaltsbewilligung für Rentner (Art. 28 AIG) setze das Vorliegen der notwendigen finanziellen Mittel voraus. Das Aufenthaltsrecht bestehe nur so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen einhielten. Sie habe EL beantragt, womit es offensichtlich an den genügenden finanziellen Mitteln für eine Aufenthaltsbewilligung für Rentner fehle, weshalb der Bewilligungswiderruf in Betracht gezogen werde. Mit Schreiben vom 20. September 2018 wurde dieser Widerrufsgrund bestätigt, dass nämlich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin nicht mehr gegeben zu sein scheinen (Vi-act. II-01/99). In der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2019 hat das Amt für Migration dann berichtigt, die Aufenthaltsbewilligung stütze sich nicht auf Art. 28 AIG (Rentner), sondern auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall als Nichterwerbstätige). Aufgrund ihrer finanziellen Situation müsse ihre finanzielle Selbständigkeit angezweifelt werden, was aber eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle. Deshalb werde der Bewilligungswiderruf in Betracht gezogen (AFM-act. 114).

8 Im Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (vgl. Ingress Bst. G) hielt das Amt für Migration vernehmlassend fest, es sei der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 die Aufenthaltsbewilligung als Härtefall erteilt worden (AFM-act. 118). 1.7 Mit der Verfügung vom 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung der bis am 21. März 2019 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung verweigert (AFM-act. 129). Sie sei im Besitze einer "Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit dem Aufenthaltszweck als 'Nichterwerbstätige' nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE". Mithin hat das Amt für Migration die Nichtverlängerung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfügt. Auch der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführerin sei eine Härtefallbewilligung (schwerwiegender persönlicher Härtefall) erteilt worden. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für einen Aufenthalt in der Schweiz weder die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AIG noch eine Voraussetzung im Rahmen des Familiennachzugs von Art. 42 bis 52 AIG erfülle. Die bisherige Aufenthaltsbewilligung habe das Amt für Migration auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt (angefochtener RRB Erw. 3). 1.8 Das Amt für Migration hatte zu Recht berichtigt, es sei der Beschwerdeführerin nie eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin, Art. 28 AIG, erteilt worden. Ein entsprechendes Gesuch wurde gar nie gestellt und hätte wohl auch nicht bewilligt werden können, da sie keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG aufwies bzw. aufweist. Denn hierzu genügt rechtsprechungsgemäss das Vorhandensein einer engen Beziehung zu in der Schweiz lebenden Verwandten allein nicht (vgl. Urteile BVGer F-5102/2016 vom 26.1.2018 Erw. 9.4; F-3240/2015 vom 31.8.2017 Erw. 10 mit Hinweisen; OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, AIG Art. 28 Rz. 3). Den eigentlichen Familiennachzug für Verwandte in aufsteigender Linie kennt das AIG nur für Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die in einem Staat dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, d.h. in einem der EU/EFTA-Staaten (vgl. Art. 42 Abs. 2 AIG; OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, AIG Art. 42 Rz. 5 ff.). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist ein entsprechender Familiennachzug Verwandter in aufsteigender Linie im Rahmen einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen und ggfs. zu bewilligen (Urteil BVGer F-3240/2015 vom 31.8.2017 Erw. 10.1; OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, AIG Art. 42 Rz. 3; Urteil BVGer C-797/2011 vom 14.9.12 Erw. 9.1.6; vgl. auch Stellungnah-

9 me des Bundesrates vom 8.6.2012 zur Motion 12.3212 Romano). Mithin liegt also auch keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges vor. Folgerichtig wurde 2009 das Einverständnis zum Verbleib der Beschwerdeführerin bei den Familienangehörigen (ausgenommen Ehegatte und Kinder, da kein eigentlicher Familiennachzug bewilligt wurde) gegeben und es wurde in der Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltszweck der Verbleib bei anderen Familienangehörigen (d.h. kein eigentlicher Familiennachzug) angegeben (vgl. oben Erw. 1.5), was letztlich eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG darstellt. Dies entspricht auch der ursprünglichen Begründung des Gesuches vom 18. August 2008, die in Sri Lanka verwitwet lebende Beschwerdeführerin möge zur Tochter in die Schweiz ziehen und diese pflegen sowie den Enkel hüten. Eine Erwerbstätigkeit war ebenso wenig beabsichtigt wie der Aufenthalt als nichterwerbstätige Rentnerin. Im Zentrum stand der Verbleib bei der Tochter zu deren Unterstützung. In diesem Sinne waren sämtliche Gesuche formuliert. Dass die Beschwerdeführerin in ihren Verlängerungsgesuchen dann regelmässig "Rentnerin" als Aufenthaltszweck ankreuzte und schliesslich plötzlich auch die Aufenthaltsbewilligungen den Code 010, Rentnerin, aufwiesen, ist nicht weiter von Belang. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin je um Aufenthalt als Rentnerin ersucht hätte, eine Abklärung der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt wäre und eine Bewilligung gestützt auf Art. 28 AIG erteilt worden wäre. 1.9 Damit aber steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in der Schweiz aufhält und sich die Frage der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG richtet. Bleibt anzufügen, dass es sich bei der Härtefallbewilligung der Beschwerdeführerin um eine Ermessensbewilligung handelt, auf deren Erteilung und Verlängerungen kein Rechtsanspruch besteht. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019 führte das Amt für Migration aus, die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Falle eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung weg, könne sie widerrufen oder nicht mehr weiter verlängert werden. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 AIG und Art. 88 VZAE entscheide das Amt für Migration des Kantons Schwyz über die Zulassung und den Aufenthalt. Nach Prüfung der Voraussetzungen kam das Amt für Migration zum Schluss, die rechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin seien nicht mehr gegeben und die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als zumutbar, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde.

10 2.2 Das Staatssekretariat für Migration, SEM, ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind (Art. 98 Abs. 1 AIG und Art. 88 Abs. 2 VZAE). Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind (Art. 98 Abs. 3 AIG und Art. 88 Abs. 1 VZAE). Der Kanton Schwyz regelt die Zuständigkeiten in §§ 2 des Kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG; SRSZ 111.200) vom 21. Mai 2008. Demnach vollzieht das zuständige Amt die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind; insbesondere erteilt, verweigert oder widerruft es die Bewilligungen gemäss Bundesrecht (§ 4 Abs. 1 und 2 MigG). Zuständiges Amt ist das Migrationsamt (§ 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008). Als eine ausdrückliche Ausnahme von dieser generellen Zuständigkeit des Amtes für Migration statuiert § 3 Abs. 3 MigG i.V.m. § 4 MigV, dass das Volkswirtschaftsdepartement über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31] vom 26.6.1998) entscheidet. 2.3 Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Diese wurde 2009 erteilt; dies anfänglich je für ein Jahr, ab 2015 je für zwei Jahre, letztmals bis 21. März 2019. Mithin lief die Härtefallbewilligung am 21. März 2019 aus, wobei die Beschwerdeführerin bereits am 22. Januar 2019 um Verlängerung ersucht hatte (AFM-act. 101). Das Amt für Migration verfügte am 2. April 2019 die Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung stellt sich die Frage, wer für die Nichtverlängerung einer Härtefallbewilligung zuständig ist, deren Erteilung von Gesetzes wegen in der Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements liegt. 2.4 Nachdem sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt haben, sich das Amt für Migration auf den Verweis auf die kantonale Zuständigkeit nach Bundesrecht beschränkte, ersuchte das Gericht die Vorinstanzen um Stellungnahme. Gemäss gemeinsamer Stellungnahme des Amtes für Migration und des Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2020 (VG-act. 10) folge aus dem klaren Wortlaut von § 3 MigG, dass das Volkswirtschaftsdepartement ausschliesslich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen, nicht jedoch für die Erneuerung, Verlängerung oder die Nichtverlängerung oder den Widerruf zu-

11 ständig sei. § 3 MigG spreche ausschliesslich von der Bewilligungserteilung. Demgegenüber statuiere § 4 MigG eine generelle Zuständigkeit zu Gunsten des Amtes für Migration und die Bestimmung spreche neben der Bewilligungserteilung ausdrücklich von der Verweigerung und dem Widerruf. Darunter falle auch die Verlängerung bzw. die Nichtverlängerung. Auch die teleologische Auslegung spreche für die Zuständigkeit des Amtes für Migration. Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handle es sich gemäss Gesetzgeber um eine Ausnahmezuständigkeit. Sie sei dem Departement übertragen worden, weil die Kriterien für einen Härtefall nach Art. 31 VZAE unterschiedlich gewichtet werden könnten. Bei der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung sowie dem Bewilligungswiderruf hingegen gehe es nicht mehr um die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE, sondern um die Prüfung, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 f. AIG vorlägen, wozu die Kriterien nach Art. 77a ff. VZAE heranzuziehen seien. Es stellten sich somit ganz andere Fragen und bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handle es sich um ein ganz anderes Verfahren als bei der Beendigung des Aufenthaltsrechts, was für unterschiedliche Zuständigkeiten spreche. Schliesslich gelte auch der Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten des SEM ausschliesslich bei der Erteilung der Härtefallbewilligung, nicht aber bei Verlängerung, Nichtverlängerung oder Widerruf. Das Sicherheitsdepartement schliesst sich dem mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 an und ergänzt, es sei zudem zwischen der Härtefallbewilligung und der subsidiären Härtefallprüfung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterscheiden. Es sei nicht praktikabel, wenn bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes, wenn der vollständigkeitshalber noch eine Härtefallprüfung vorgenommen werde, noch ein zusätzlicher Beschluss des Volkswirtschaftsdepartementes verlangt würde. Zudem stehe es einer ausländischen Person jederzeit frei, beim Volkswirtschaftsdepartement ein originäres Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung einzureichen. 2.5 Ob sich § 3 MigG auf die Erteilung der Härtefallbewilligung beschränkt und damit das Volkswirtschaftsdepartement in keinem Fall zuständig ist für Widerruf und Nichtverlängerung, kann vorliegend offen bleiben (immerhin sei angefügt, dass der Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, auf welchen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung abstützen, in den Art. 77a ff. VZAE nicht ausgeführt wird, sich mithin die Nichtverlängerung nicht auf die Art. 77a ff. VZAE abstützt, wie dies vernehmlassend ausgeführt wird. Wird anderseits geltend gemacht, der Aufenthaltszweck als Bedingung der Bewilligung habe geändert, dann ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ggfs. erneut der Härtefall als Aufenthaltszweck zu prüfen). Nichtigkeit einer Verfügung infolge Unzuständigkeit würde rechtsprechungsgemäss voraussetzen, dass der verfügenden Behörde auf dem fraglichen Gebiet

12 keinerlei Entscheidungsgewalt zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das klar nicht in ihren Kompetenzbereich fällt (vgl. Urteil BGer 1C_447/2016 vom 31.8.2017 Erw. 3.4). Vorliegend hat die Nichtverlängerung das Amt für Migration verfügt, das gemäss § 4 MigG vorbehältlich ausserordentlicher Zuständigkeiten generell zuständig ist für alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts. Mithin kann nicht von einer grundsätzlich unzuständigen Behörde gesprochen werden. Kommt hinzu, dass der Volkswirtschaftsdirektor im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Januar 2020 ausdrücklich erklärt hat, die Nichtverlängerung zu unterstützen und in diesem Sinne auch bereits im Rechtsmittelentscheid des Regierungsrates mitgewirkt zu haben. Eine Nichtigerklärung und Rückweisung ans Volkswirtschaftsdepartement käme daher verfahrensmässig einem Leerlauf gleich. 3.1.1 Das Amt für Migration begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verweis auf Art. 33 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG: Eine Bewilligung sei zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht mehr gegeben sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weil ihr Schwiegersohn für deren Unterhalt garantiert habe. Nun aber stehe fest, dass sie Sozialhilfe beanspruchen müsse und Ergänzungsleistungen beantragt habe. Der Grund für die Nichtverlängerung sei damit offensichtlich erfüllt, da die finanzielle Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei (AFM-act. 151). 3.1.2 In diesem Sinne äusserte sich das Amt für Migration bereits in der (zweiten) Gewährung des rechtlichen Gehörs (AFM-act. 107). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE. Bei der Bewilligungserteilung seien insbesondere auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck erteilt werde und mit weiteren Bedingungen verknüpft werden könne. "Ist eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung - in Ihrem Fall die finanzielle Unabhängigkeit - nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht weiter verlängert werden". Der Schwiegersohn habe sich anlässlich der Erteilung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin schriftlich (Schreiben vom 18.8.2008) verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die finanzielle Selbständigkeit sei nun offenbar nicht mehr gegeben, nachdem sie Ergänzungsleistungen und Fürsorgeleistungen anbegehrt habe. 3.1.3 Dieselbe Darstellung, dass die Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung der finanziellen Selbständigkeit geknüpft worden sei, erhellt auch aus der Ver-

13 nehmlassung des Amtes für Migration im Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (vgl. Ingress Bst. G): Am 24. Juli 2018 habe die Ausgleichskasse mitgeteilt, es liege eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin vor. Damit sei die finanzielle Selbständigkeit nicht mehr gegeben, was eine Bewilligungsvoraussetzung sei, weshalb das Amt für Migration ein ausländerrechtliches Verfahren eingeleitet habe (AMF-act. 118). 3.2 Im Beschwerdeentscheid vom 5. November 2019 erwog der Regierungsrat, eine Aufenthaltsbewilligung könne widerrufen bzw. nichtverlängert werden, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhalte (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) oder wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen sei (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Regierungsrat lässt in der Folge ausdrücklich offen, ob die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG darzustellen vermöge, denn auf jeden Fall erfüllt sei der Widerrufsgrund nach lit. d. Durch den Bezug von Fürsorgebeiträgen habe sie - unabhängig deren Höhe - gegen eine Bedingung ihrer Aufenthaltsbewilligung (finanzielle Selbständigkeit) verstossen. Denn, so der Regierungsrat (in Erw. 3.3 des angefochtenen Beschlusses), das Amt für Migration habe vom erwerbstätigen Schwiegersohn der Beschwerdeführerin seinerzeit die Zusicherung bzw. Garantie eingefordert, dass dieser für die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz besorgt sei. Erst anschliessend habe das Amt der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "ohne Erwerb" ausgestellt. Die Aufenthaltsbewilligung sei folglich unter Beachtung von Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE mit der Bedingung der finanziellen Selbständigkeit bzw. dem Ausbleiben einer Fürsorgeabhängigkeit verknüpft gewesen. Mit dem Bezug von Fürsorgebeiträgen unabhängig von deren Höhe habe die Beschwerdeführerin gegen eine Bedingung ihrer Aufenthaltsbewilligung (finanzielle Selbständigkeit) verstossen; damit sei auf jeden Fall der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. 3.3 Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG können Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Der Aufenthaltszweck stellt dabei für sich eine Bedingung dar (Nüssle, in Caroni/Gächter/Thrunherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 33 N 11). Werden neben dem Aufenthaltszweck weitere Bedingungen an die Aufenthaltsbewilligung geknüpft, haben diese aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Bewilligungsverfügung selbst oder aus Zusatzverfügungen der Bewilligungsbehörde ausdrücklich als solche hervorzugehen (OFK/Migrationsrecht-Bolzli, 5. Auflage, AIG Art. 33 N 5).

14 Hält eine ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies gilt sowohl für den Fall, als der Zweck, für den die Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen wurde, nicht mehr verfolgt oder eingehalten wird (Hunziker, in Caroni/Gächter/Thrunherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 62 N 42 ff.) als auch dann, wenn eine zusätzlich zum Aufenthaltszweck ausdrücklich verfügte Bedingung nicht eingehalten wird. 3.4.1 Beide Vorinstanzen verweisen auf eine Zusicherung des Schwiegersohnes gegenüber dem Amt für Migration, der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei garantiert. Es ist aktenkundig, dass der Schwiegersohn in seinem Gesuch um eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin vom 18. August 2008 ausführte, da er berufstätig sei, würde er natürlich für seine Schwiegermutter aufkommen, was nicht mehr als selbstverständlich sei (AFM-act. 25). Im Recht liegt ebenso eine von der Tochter und dem Schwiegersohn am 7. März 2008 unterzeichnete Verpflichtungserklärung, wonach sie sich unwiderruflich verpflichten, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen, die den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin entstehen (AMF-act. 21). 3.4.2 Soweit der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss Ingress Bst. A auf die Verpflichtungserklärung verweist und fortfährt, "daraufhin" sei der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2009 eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "ohne Erwerb" (schwerer persönlicher Härtefall) erteilt worden, so trifft die so dargestellte Abhängigkeit nicht zu. Im Frühjahr 2008 wurde um Einreise der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Kurzaufenthaltes für drei Monate ersucht und in diesem Zusammenhang wurde die Verpflichtungserklärung abgegeben (vgl. AFM-act. 21, 22). In der Folge wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis 15.10.2008 ausgestellt und die Beschwerdeführerin reiste am 16. Juli 2008 ein (AFM-act. 23). Die Verpflichtungserklärung vom 7. März 2008 wurde als Bedingung für die Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt und steht in keinerlei Zusammenhang mit der 2009 erteilten Härtefallbewilligung. Wie der Regierungsrat im RRB Nr. 301/2019 vom 24. April 2019 in Sachen wirtschaftliche Sozialhilfe selber ausführte, ist die Verpflichtungserklärung ohnehin bereits am 16. Juli 2009 erloschen und konnte damit im Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gar keine Bedingung mehr darstellen (AFM-act. 136).

15 3.4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2008 nach erteilter Kurzaufenthaltsbewilligung in die Schweiz einreiste, ersuchte der Schwiegersohn das Amt für Migration mit Schreiben vom 18. August 2008 um die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin unbefristet, für immer in der Schweiz wohnen könne (AFM-act. 25). In diesem Zusammenhang machte er die Aussage, er sei berufstätig und würde natürlich für seine Schwiegermutter aufkommen, was nicht mehr als selbstverständlich sei. Am 9. September 2008 stellte der Schwiegersohn das förmliche Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges für die Beschwerdeführerin (AFM-act. 40). Zum Nachweis genügender finanzieller Mittel wurden aktuelle Lohnabrechnungen beigelegt (AFM-act. 28, 29) sowie eine Berechnung zur Abschätzung des Fürsorgerisikos (wobei unklar ist, wer die Aufstellung erstellte, da das Formular nicht unterschrieben ist; AFM-act. 38). Die Wohngemeinde unterstützte das Gesuch ohne Angabe einer Einschätzung, ob der Gesuchsteller finanziell in der Lage sei, für die Familie aufzukommen (AFM-act. 39). Aus dem (nicht unterzeichneten) Formular Abschätzung des Fürsorgerisikos ergibt sich ein monatlicher Totalbedarf für vier Personen von Fr. 4'794.--, dem ein monatliches Einkommen aus zwei Arbeitsstellen des Schwiegersohnes von Fr. 5'569.35 gegenüberstand (AFM-act. 38). 3.4.4 Am 26. Februar 2009 wurde das Einverständnis zum Verbleib der Beschwerdeführerin bei den Familienangehörigen (ausgenommen Ehegatte und Kinder) verfügt mit Gültigkeit vom 16. Januar 2009 bis 15. Januar 2010. Als Bedingung wurde formuliert "Gültige Anwesenheitsbewilligung im Wohnkanton" (AFM-act. 43). Der Beschwerdeführerin wurde am 23. März 2009 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerb, gültig bis 13. Januar 2010, ausgestellt (AFM-act. 47). Eine Bedingung ist nicht aufgeführt. Handschriftlich ist angemerkt "Achtung, hat bereits bei der Fürsorge vorgesprochen, 16.3.09". Als Aufenthaltszweck ist Code 013 vermerkt (Verbleib bei anderen Familienangehörigen). Auch der ZEMIS-Auszug vom 16. Dezember 2010 enthält keine Bedingung (AFM-act. 56). Als einzige Bedingung weisen die späteren Bewilligungskopien "gültiges Reisedokument" aus (AFM-act. 51, 58, 61, 65, 68, 77, 81, 84). Soweit aus den Akten ersichtlich, enthält keine Bewilligung resp. keine Bewilligungsverlängerung eine ausdrückliche Bedingung, wonach die finanzielle Selbständigkeit eine Bewilligungsvoraussetzung darstellt. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde nicht - zumindest nicht aktenkundig - mit der Bedingung verknüpft, dass der Schwiegersohn resp. die Familie (oder sie selbst

16 auch ohne Erwerbstätigkeit) für ihren Unterhalt aufkommen müsse, dass die finanzielle Selbständigkeit gewährleistet sein müsse. Es liegt auch kein informelles Schreiben des AFM im Recht, wonach die Beschwerdeführerin oder die Tochter oder der Schwiegersohn aufmerksam gemacht worden wären, dass die Aufenthaltsbewilligung an eine Bedingung geknüpft sei, dass die vom Schwiegersohn gemachte Aussage betreffend finanzielle Unterstützung eine Bedingung darstellen würde. Für die Darstellung des Regierungsrates in RRB Nr. 301/2019 vom 24. April 2019, wonach die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung verknüpft mit der Bedingung der finanziellen Selbständigkeit erhalten habe (AFM-act. 136), finden sich in den Unterlagen keine Hinweise. Zu wiederholen ist dabei, dass weitere Bedingungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AIG aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Bewilligungsverfügung selbst oder aus Zusatzverfügungen der Bewilligungsbehörde ausdrücklich als solche hervorgehen müssen (vgl. oben Erw. 3.3). 3.4.5 Soweit die Vorinstanzen auf die Aussage des Schwiegersohnes verweisen, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin sei gesorgt, und daraus eine Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AIG ableiten wollen, und soweit sie aufgrund des Gesuches um Ergänzungsleistungen resp. des Antrags um wirtschaftliche Sozialhilfe schliessen, diese Bedingung sei nicht eingehalten, was einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstelle, so kann dem aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Wohl hat der Schwiegersohn die Aussage, für die Schwiegermutter auch finanziell sorgen zu wollen, gemacht. Eine nachvollziehbare und verbindliche Bedingung hat die Bewilligungsbehörde hieraus indes nicht formuliert, nicht verfügt und auch nicht kommuniziert (zumindest nicht aktenkundig). Aus den Unterlagen erhellt nicht, dass der Schwiegersohn auf seiner Aussage behaftet worden wäre. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin wurde keine entsprechende Bedingung geäussert oder verfügt. Die Bewilligungskopie mit dem handschriftlichen Vermerk vom 16. März 2009, wonach die Beschwerdeführerin sich bereits um Fürsorgegelder erkundigt habe, enthält keine Bedingung, aus der geschlossen werden könnte, dass dies die Bewilligung gefährde. Auch ist nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vermerk auf eine etwaige Gefährdung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufmerksam gemacht worden wäre, dass ihr erklärt worden wäre, ihre Bewilligung sei an die Bedingung der finanziellen Selbständigkeit geknüpft. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde mit keiner ausdrücklichen Bedingung versehen, wonach sie finanziell selbständig sein müsse. Folge dessen kann sie auch nicht gegen eine entsprechende (nicht formulierte) Bedingung verstossen haben.

17 3.5 Die Vorinstanzen verweisen auf Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE, wonach bei der Prüfung einer Härtefallbewilligung insbesondere auch die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dem ist nicht zu widersprechen. Hingegen kann hieraus nicht abgeleitet werden, alleine dadurch stelle die Gewährleistung der finanziellen Selbständigkeit eine Bedingung für die Aufenthaltsbewilligung dar und die Nichteinhaltung könne zum Widerruf / zur Nichtverlängerung der Bewilligung führen. Art. 31 VZAE formuliert Kriterien des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Die Beurteilung bedingt stets eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände. Folglich müssen nicht alle Kriterien für eine Bewilligung sprechen; eine solche kann sich auch aufdrängen, wenn nur einzelne Kriterien oder gar nur ein Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt ist. In Art. 31 VZAE wird weder bestimmt noch definiert, wann letztlich ein Härtefall anzunehmen ist (VGE III 2019 28 vom 24.4.2019 Erw. 2.3; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3; Urteil BVGer F-8374/2015 vom 12.2.2019 Erw. 5.2; OFK/ Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, AIG Art. 30 N 13). Daraus muss aber auch folgen, dass keines der Kriterien unbesehen eine Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AIG darstellen kann, so dass ein Wegfall einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstellt. Anderseits ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Erteilung der Härtefallbewilligung einem Kriterium derart wesentliche Bedeutung beigemessen wird, dass die Bewilligung an eine Bedingung geknüpft werden kann in dem Sinne, dass das Kriterium seine Bedeutung beibehält. Wie zuvor dargestellt, ist dies vorliegend aber nicht erfolgt. Es wurde keine Bedingung verfügt, die Beschwerdeführerin müsse die finanzielle Selbständigkeit garantieren. 3.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE erteilt wurde mit dem Aufenthaltszweck Verbleib bei Familienangehörigen (ausgenommen Ehegatte und Kinder), ohne Erwerb (= schwerwiegender persönlicher Härtefall). Die Bewilligung wurde mit keiner weiteren Bedingung versehen, die nicht hätte eingehalten werden können. 3.7 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Beschluss wohl mit dem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) auseinandergesetzt. Letztlich hat er die Frage, ob der Widerrufsgrund erfüllt sei, aber ausdrücklich offengelassen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit diesem Widerrufsgrund begründet. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

18 4.1 Wird die Aufenthaltsbewilligung - wie in casu - infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, dann stellt dieser schwerwiegende persönliche Härtefall den Aufenthaltszweck dar. Wie ausgeführt, ist der Aufenthaltszweck selbst eine Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AIG (vgl. oben Erw. 3.3). Damit drängt sich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auch dann auf, wenn kein schwerwiegender persönlicher Härtefall mehr gegeben ist und damit die Grundlage, nämlich der Aufenthaltszweck als Bedingung entfallen ist. Denn wenn kein schwerwiegender persönlicher Härtefall mehr vorliegt, gilt der Aufenthaltszweck als erfüllt (Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 44). In diesem Fall steht bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederum die Prüfung der Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung im Zentrum, muss doch zur Erfüllung des Widerrufsgrundes feststehen, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall (mehr) vorliegt (vgl. oben Erw. 2.5). 4.2 Wie bereits ausgeführt, liegt die Beurteilung der Frage eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in der Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes (vgl. oben Erw. 2). Das Volkswirtschaftsdepartement hat nicht geprüft, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das AFM, das die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, begründete seinen Entscheid einzig mit dem Wegfall der Bedingung der finanziellen Selbständigkeit, die so indes gar nie zur Bedingung gemacht wurde, auch nicht etwa, indem Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE zur Bedingung erklärt worden wäre (vgl. oben Erw. 3). Die Voraussetzungen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall, für welchen die Aufenthaltsbewilligung ursprünglich erteilt wurde, blieben durch das AFM ungeprüft. Mithin wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG deshalb nicht verlängert, weil sich der Aufenthaltszweck des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt hätte. 4.3 Einzig der Regierungsrat hat, nachdem er die Nichtverlängerung infolge Nichterfüllung der Bedingung der finanziellen Selbständigkeit bestätigt hatte, noch geprüft, ob ggfs. ein Härtefall vorliegt, gestützt auf welchen der Beschwerdeführerin ein Aufenthalt zu bewilligen sei (vgl. angefochtener RRB Erw. 5.2 ff.). Allerdings nahm er hierzu keine Gesamtbeurteilung im Sinne von Art. 31 VZAE vor, sondern konzentrierte sich auf das Alter der Beschwerdeführerin und ihre zehnjährige Anwesenheit. 4.3.1 Das Alter der Beschwerdeführerin (Jg. 1946) stelle keinen Grund für einen Härtefall dar. Sie habe mit ihrer Reise in die USA gezeigt, dass sie reisefähig und noch flexibel sei. Ihren Gesundheitszustand bezeichne sie selbst als zufriedenstellend. Indes sind die Umstände der USA-Reise völlig im Dunkeln. Bekannt ist,

19 dass sie sich mit der Reise ihren Wunsch erfüllt hat, noch einmal ihre Schwester zu sehen. Mithin handelte es sich weder um Ferien noch eine Rundreise. Vor allem aber besagt die Reise nichts aus über die Zumutbarkeit, in ihrem Alter und ihrer Verfassung alleine nach Sri Lanka zurück zu kehren, wo sie sämtliche Zelte abgebrochen hatte und sie auf sich gestellt ein neues Leben aufbauen müsste. Abklärungen hierzu wurden keine angestellt, sondern höchstens Annahmen getroffen, die sich jedoch auf keine Fakten stützen können. Die Rückmeldung des SEM allein, wonach die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei, besagt für den Einzelfall der Beschwerdeführerin nur aus, dass der Heimkehr die politische Situation nicht entgegensteht. Umgekehrt ist aber auch nicht bekannt, welchen Bezug die Beschwerdeführerin zu Sri Lanka allenfalls noch hat. Es ist nicht bekannt, ob und ggfs. wie oft sie in den vergangenen 10 Jahren die Heimat besucht hat, ob sie noch Kontakte pflegt und wie rüstig sie effektiv noch ist. Aktuell stehen auch auf dieser Seite bloss die nicht belegten Aussagen der Beschwerdeführerin im Raum. Sie trifft diesbezüglich eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; Urteile BGer 2C_668/2019 vom 19.11.2019 Erw. 2.3; 2C_202/2018 vom 19.7.2019 Erw. 4.3). 4.3.2 Nach rund zehnjähriger Anwesenheit in der Schweiz wird gemäss Regierungsrat grundsätzlich ein Härtefall angenommen, konkret allerdings nur, wenn ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und berufliche Integration vorliege (angefochtener RRB Erw. 5.4). Die finanzielle Unabhängigkeit wurde aufgrund ihrer Anträge um Ergänzungsleistungen bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe verneint resp. wurde eine negative Prognose ausgestellt, was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, für sich allein aufgrund der Pflicht einer Gesamtbetrachtung die Verneinung eines Härtefalls aber nicht per se rechtfertigt. Zudem erscheint auch hier eine genauere Prüfung der finanziellen Verhältnisse angezeigt zu sein. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Familie neu in einer Eigentumswohnung lebt. Der Vater resp. Schwiegersohn ist wieder erwerbstätig. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die Ehefrau resp. Tochter erscheint aufgrund der Ausführungen des Hausarztes als fraglich, aber nicht ausgeschlossen. Falls sie krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, stellt sich im weiteren die Frage von Sozialversicherungsleistungen, was ebenfalls eine Entlastung für die Familie brächte (ohne dass hier eine Abschätzung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden kann). Unklar ist auch, ob der Sohn, der die obligatorische Schulzeit bald beendet, in absehbarer Zeit einen Beitrag an seine Kosten leisten kann. Insgesamt ist es aber sicherlich nicht abwegig anzunehmen, dass für die Zukunft die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die öffentliche Hand nicht ausgeschlossen werden kann (anderseits war ein Ziel, ihr vor zehn Jahren die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die Familie familienin-

20 tern zu unterstützen und so die öffentliche Hand zu entlasten, was - soweit bekannt - so war). Die berufliche Integration der mittlerweile 74-jährigen Beschwerdeführerin steht so oder so ausser Betracht und kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Was die sprachliche Integration anbelangt, so wurden keine Abklärungen getroffen, sondern einzig aus der Tatsache, dass die Kommunikation über den Schwiegersohn erfolgte, geschlossen, die Beschwerdeführerin sei der Deutschen Sprache ungenügend mächtig. Sie selber widerspricht dem nicht ausdrücklich, sondern macht nur geltend, das Erlernen der Sprache sei in ihrem Alter nicht einfach. Was dies nun konkret bedeutet, ist unklar. Es ist nicht bekannt, ob sie sich ausserhalb der Familie gar nicht "durchschlagen" kann oder ob dies möglich ist. Auf jeden Fall aber hat die Vorinstanz unbeachtlich gelassen, dass rein altersbedingt der Spracherwerb beeinträchtigt ist (vgl. OFK/Migrationsrecht-Spescha, 5. Auflage, AIG Art. 58a Rz. 8). Damit einher geht die soziale Integration, die mit der Sprache verbunden ist. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthalt der letzten Jahre ausdrücklich daher bewilligt wurde, um sich dem Enkel und der Tochter zu widmen und die Familie zu unterstützen. Diese Einbindung in die Familie war sozusagen Zweck, was eine soziale Integration zwar nicht ausschliesst, aber sicherlich auch nicht fördert. Eigentliche Abklärungen hierzu wurden aber gar nicht getroffen. 4.3.3 Mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Hausarztes ein, wonach der gesundheitliche Zustand der Tochter die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erfordert. Es fällt zwar auf, dass dieser schlechte Befund nur rund ein halbes Jahr erfolgt, nachdem derselbe Arzt von einem stabilen Zustand sprach. Anderseits hatte er schon damals vorbehalten, dass sich der Zustand wieder verschlechtern könne. Wie es sich damit genau verhält, wird abzuklären sein. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass keine Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung aller Umstände vorgenommen wurde, um zu klären, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt oder nicht. Insbesondere - aber nicht nur - wurden die Umstände einer Wiedereingliederung der verwitweten, seit über zehn Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin in Sri Lanka, wo sie gemäss aktuellem Wissensstand über keine Familienangehörigen und keine Wohnung verfügt, nicht abgeklärt. Die Sache ist damit nicht spruchreif. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die für die Nichtverlängerung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zuständige Erstinstanz zurück-

21 zuweisen. Dabei ist zu beachten, dass im Falle, da die Nichtverlängerung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG im Sinne der Erfüllung des Aufenthaltszwecks des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (kein Härtefall mehr) erfolgen soll (vgl. oben Erw. 4.1), eine eigentliche Prüfung des Härtefalls vorzunehmen ist. Sollte ein Härtefall zu verneinen sein, womit der Aufenthaltszweck als Bedingung entfiele, stellt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nicht die automatische Rechtsfolge dar; vielmehr kommt die Nichtverlängerung diesfalls nur in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG). 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 781/2019 vom 5. November 2019 und die Verfügung des AFM vom 2. April 2019 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die zuständige Erstinstanz zurückgewiesen. 5.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kanton auferlegt. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Antrag über die unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss Nr. 781/2019 vom 5. November 2019 und die Verfügung des AFM vom 2. April 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die zuständige Erstinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - das Amt für Migration (EB) - Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

23 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. März 2020

III 2019 224 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2020 III 2019 224 — Swissrulings