Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 214 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richteri MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, gegen 1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. G.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 291 vom 5. Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat Lachen der I.________ AG (Bauherrschaft) die Bewilligung für das im Amtsblatt Nr. xy publizierte und in der Folge ergänzte sowie in Teilbereichen überarbeitete Bauvorhaben "Abbruch Wohnhaus und Neubau Mehrfamilienhaus, ________, GB 001" (969 m2; seit 16.10.2019 im Eigentum der G.________ AG) unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 13. Juli 2011. Das Baugrundstück KTN 001 befindet sich in der Wohnzone 3 (W3) sowie im Gewässerschutzbereich Au (Schutzbereich nutzbarer unterirdischer Gewässer). Gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprachen, so auch diejenige von A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachstehend: Geschwister J.________), wurden abgewiesen. Die gegen diese Baubewilligung von den Geschwistern J.________ erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1015/2015 vom 27. Oktober 2015 "im Sinne der Erwägungen" gut. Er hob die Baubewilligung sowie den Gesamtentscheid des ARE auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieselben zurück. Der Regierungsrat stellte namentlich fest, das geplante Untergeschoss komme deutlich unter den Grundwasserspiegel von 407.9 m ü.M. (entgegen einer Annahme von 406.0 m in der Baubewilligung vom 5.10.2012 S. 18 oben) zu liegen und sei somit nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 bewilligungsfähig (Erw. 4.7). Abzuklären sei auch das umstrittene Abwasserleitungsrecht bzw. Durchleitungsrecht, welches eine Erschliessungsvoraussetzung darstelle. Könne dieser Nachweis nicht im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren erbracht werden, müsse allenfalls das Zivilgericht angerufen werden (Erw. 5.4). Mit den für die Baurealisierung vorgesehenen Massnahmen u.a. betreffend Fundation, Baugrubensicherung, Aushub und Wasserhaltung werde den gegebenen Bodenverhältnissen grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen. Ob noch weitere Massnahmen angezeigt seien, könne angesichts der Aufhebung der Baubewilligung offengelassen werden (Erw. 6.6). B. Am 8. Februar 2017 (Eingang) reichte die Bauherrschaft ein neues (am 31.1.2017 unterzeichnetes) Baugesuch für das Bauvorhaben "Neubau MFH" auf dem Grundstück KTN 001 ein. Im Amtsblatt Nr. yz wurde dieses Baugesuch für das Bauobjekt "Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage (Projektänderung) und angepasster Erschliessung" publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben die Geschwister J.________ wiederum Einsprache. Im Rahmen des Einsprachever-
3 fahrens reichte die Bauherrschaft zusätzliche Fachberichte der K.________ AG bezüglich der Grundwasser-Durchflusskapazität ein. Mit GRB Nr. 297 vom 6. November 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 16. August 2017. Auf Beschwerde der Geschwister J.________ hin hob der Regierungsrat diese Baubewilligung mit RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 infolge Verletzung der Begründungspflicht erneut auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. C. Mit GRB Nr. 343 vom 26. November 2018 wies der Gemeinderat die Einsprache der Geschwister J.________ wiederum ab und erteilte die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH) mit Tiefgarage unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 26. September 2018. D. Gegen diesen GRB Nr. 343 vom 26. November 2018 erhoben die Geschwister J.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen auf Aufhebung der Baubewilligung der Gemeinde sowie des ARE und Erteilung des Bauabschlags, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit RRB Nr. 751/2019 entschied der Regierungsrat am 22. Oktober 2019 wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 3. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (unter solidarischer Haftung) zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- - zugesprochen, welche ebenfalls von den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) zu tragen ist. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Mit Kaufvertrag vom 16. Oktober 2019 hat die I.________ AG das Baugrundstück samt dem Bauprojekt an die G.________ AG verkauft. Diese trat anstelle der bisherigen Bauherrschaft auch ins hängige Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren ein. F. Gegen diesen RRB Nr. 751/2019 (Versand am 29.10.2019) erheben die Geschwister J.________ mit Eingabe vom 19. November 2019 (Postaufgabe am
4 gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien der Beschluss Nr. 751/2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2019, der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 26. November 2018 (Baugesuch Nr. 2010-0020) sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 26. September 2018 (Baugesuch Nr. B2018-1013) aufzuheben; 2 eventualiter seien der Beschluss Nr. 751/2019 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2019, der Beschluss des Gemeinderats Lachen vom 26. November 2018 (Baugesuch Nr. 2010-0020) sowie der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 26. September 2018 (Baugesuch Nr. B2018-1013) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Gunsten der Beschwerdeführer. G. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilt der Gemeinderat seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement und das ARE beantragen je mit Vernehmlassungen vom 6. Dezember 2019 bzw. 18. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Das Amt für Umweltschutz (AFU) verweist in seinem Mitbericht vom 16. Dezember 2019 zuhanden des ARE auf seine Stellungnahme im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer unter Anordnung der Solidarhaftung unter den Beschwerdeführern. H. Mit Replik vom 30. März 2020 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 19. November 2019 fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 12. Mai 2020. Die übrigen Parteien (d.h. die Vorinstanzen) haben sich zur Replik nicht mehr vernehmen lassen. I. Am 24. April 2020 reichte der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts den RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 ein. Am 27. Mai 2020 reichen die Beschwerdeführer eine Triplik ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
5 1.1 Das in einem Gewässerschutzbereich Au geplante Mehrfamilienhaus (MFH) erstreckt sich über eine - um rund 2 m versetzt gestaffelte - Länge (Nord-Süd- Richtung) von rund 28.5 m und eine Breite (West-Ost-Richtung) von rund 13.5 m (vgl. Situationsplan 1:500 vom 1.2.2017; Plan-Nr. 201 Situation 1:500 vom 25.1.2017; Plan-Nr. 47 Erdgeschoss 1:100 vom 25.1.2017). Es umfasst ein Untergeschoss/Tiefgarage mit 13 Autoabstellplätzen, einen Einstellraum für Fahrräder sowie sieben Kellerräume (für jede Wohnung) und Technikraum, ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse mit je einer 4.5- und 5.5-Zimmerwohnung mit jeweils identischer Raumanordnung, sowie ein Dachgeschoss mit einer 5.5- Zimmerwohnung. Die Unterkante der Fundation des Untergeschosses/Tiefgarage kommt bei der Oberkante der Fundation auf eine Höhe von 407.17 m ü.M. und bei einer Festigkeit der Bodenplatte von 0.38 m auf eine Höhe von 406.79 m ü.M. zu liegen (vgl. Pläne Nrn. 53 und 54 Schnitt A-A und Schnitt B-B 1:100, beide vom 25.1.2017, Plan Nr. 60 Ansichten 1:100 vom 25.1.2017). 1.2 Hauptsächliche Streitfrage des ersten Verfahrens vor dem Regierungsrat (RRB Nr. 1015/2015) war neben der kanalisationsmässig hinreichenden Erschliessung (Erw. 5.1 ff.) und Sicherheitsfragen (§ 54 PBG; Erw. 6.1 ff.) die Frage, ob die Vorinstanzen (d.h. die Baubewilligungsbehörde und das ARE) den Sachverhalt in Bezug auf die hydrogeologischen Verhältnisse rechtsgenüglich ermittelt hatten (Erw. 2). Der Regierungsrat setzte sich dabei zunächst ausführlich mit dem Bericht der L.________ AG vom 22. September 2010 (nachstehend: Bericht L.________) auseinander, welchen die Bauherrschaft mit dem (ersten) Baugesuch im Dezember 2010 eingereicht hatte. Dieses Gutachten war zum Ergebnis gekommen, dass die Fundationskote des Untergeschosses unter der Annahme einer 0.3 m starken Bodenplatte auf ca. 406.50 m ü.M. zu liegen komme. Damit liege die Bodenplatte über der Tiefstkote für Einbauten ins Grundwasser, welche sich beim Baugrundstück auf 406.0 m ü.M. befinde. Es sei deshalb kein Unbedenklichkeitsnachweis für das Untergeschoss zu erbringen. Der Regierungsrat führte aus, das Amt für Umweltschutz (AFU) mache im Gesamtentscheid des ARE vom 13. Juli 2011 gleichlautende Überlegungen und stelle dabei ebenfalls auf die Karte "Tiefstkoten für Einbauten ins Grundwasser Lachen" vom 7. August 2009 ab (Erw. 4.2). Diese Karte samt Erläuterungsbericht sei jedoch nur behördenverbindlich und habe lediglich Richtliniencharakter (Erw. 4.4). Mit dem Bericht L.________ lägen neue, konkrete Sondierergebnisse vor. Aus den vorgenommenen Messungen (Rammkernsondierungen RKS 1 vom 29.6.2010 und 6.9.2010; RKS 3 vom 1.7.2010 und 6.9.2010) ergäbe sich in der Arealmitte des
6 Baugrundstückes ein Grundwasserspiegel von 407.9 m ü.M. Dieser sei massgebend. Es rechtfertige sich hierauf abzustellen, sofern sich nicht noch neue Erkenntnisse ergäben (Erw. 4.5 f.). Die Oberkante des Fertigbelags der Tiefgarage soll gemäss den Planunterlagen vom 29. November 2010 bei 407.09 bis 406.97 m ü.M. liegen. Hinzu komme eine Bodenplatte von rund 0.3 m Dicke, womit der Grundwasserspiegel deutlich unterschritten werde. Somit sei eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich. Dafür müsse zumindest nachgewiesen werden, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert werde. Vorliegend fehle sowohl dieser Nachweis wie auch die Ausnahmebewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle. Die Grundwassersituation sei von den Vorinstanzen abzuklären. Dabei bleibe es dem Gemeinderat und der Bauherrschaft unbenommen, weitere Abklärungen und Messungen vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit sei auch noch einmal zu prüfen, ob die geplante Dicke der Bodenplatte von 0.3 m ausreichend sei, wovon jedoch auszugehen sei; auch die Baute der Beschwerdeführer auf der angrenzenden Parzelle KTN 002 weise gemäss deren eigenen Angaben eine Bodenplatte von 0.35 m bis 0.7 m auf (Erw. 4.7). 1.3 Im Rahmen des zweiten Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens (vgl. vorstehend Ingress lit. B) reichte die Bauherrschaft neue Fachberichte der K.________ AG vom 6. Juni 2016, vom 2. Dezember 2016 und vom 24. April 2017 ein. Die hierauf erteilte Baubewilligung wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 aufgehoben wegen Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Der Regierungsrat führte aus, das ARE sei trotz dreimaligem Schriftenwechsel vor Erlass der Verfügung (Gesamtentscheid) mit keinem Wort auf die Rügen der Einsprecher betreffend die Verminderung der Durchflusskapazität und die Fliessrichtung des Grundwassers eingegangen. Ebenso habe sich das ARE inhaltlich nicht mit dem Bericht L.________ und den Fachberichten der K.________ AG auseinandergesetzt; die Berichte der K.________ AG vom 22. September 2016 und vom 24. April 2017 würden nicht erwähnt (Erw. 4.4 f.). Auch im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren sei das ARE nicht auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer eingegangen, sondern habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits im angefochtenen Gesamtentscheid Gesagte noch einmal zu wiederholen. Auf entscheidrelevante Rügen müsse die entscheidende Instanz eingehen (Erw. 4.7). Auch handle es sich bei der Grundwasserproblematik um eine komplexe Materie, woraus sich höhere Anforderungen an die Begründungspflicht ergäben. Betroffen
7 seien Fragen bezüglich der Höhe des mittleren Grundwasserspiegels, der geologischen Zusammensetzung des Baugrunds, der Durchflusskapazität, der Grundwassermächtigkeit, der Fliessrichtung des Grundwassers, der Anzahl notwendiger Rühlwände für die Gewährleistung der Baugrubenstabilität sowie der Anzahl Rühlwandträger bzw. den Abstand zwischen den einzelnen Rühlwandträgern. Diese in erster Linie hydrologischen, geologischen, baustatischen und bautechnischen Fragen müsse das ARE bzw. die zuständige Fachbehörde, d.h. das AFU, beantworten. Die Beantwortung dieser Fragen könne das ARE nicht einfach ins Rechtsmittelverfahren delegieren. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die erstinstanzlich unterlassenen Sachabklärungen nachzuholen. Zudem verfüge das zuständige Amt aufgrund seines Fachwissens über einen erheblichen Ermessensspielraum, in welchen der Regierungsrat (gegebenenfalls) nur zurückhaltend eingreife (Erw. 4.8). Im Weiteren zeigte der Regierungsrat verschiedene Widersprüche zwischen den Gutachten (Bericht L.________ und Berichte der K.________ AG) wie auch Auflagen im Gesamtentscheid auf (Erw. 5.1 betreffend Höhe des mittleren Grundwasserpiegels; Erw. 5.2f. betreffend Rühlwände und Variante Spundwand). Zusammenfassend wies der Regierungsrat das ARE an, sich "insbesondere mit folgenden Fragen auseinanderzusetzen" (Erw. 6): - Wurde der mittlere Grundwasserspiegel gemäss den Fachberichten der K.________ AG richtig ermittelt? - Trifft es zu, dass die Abweichung zum Messergebnis der Rammkernsondierungen gemäss Gutachten der L.________ vom 22. September 2010 auf eine damalige Hochwassersituation zurückzuführen ist? - Wird in den Fachberichten der K.________ AG von einem korrekten Wert für die Grundwassermächtigkeit ausgegangen? - Wird in den Fachberichten der K.________ AG die Zusammensetzung des Baugrunds korrekt wiedergegeben? - Wurde die Durchflusskapazität in den Fachberichten der K.________ AG richtig berechnet? - Ist der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand mit Bezug auf die Fliessrichtung des Grundwassers stichhaltig? - Sind neben der Rühlwand an der Nordseite weitere Rühlwände zur Gewährleistung der Baugrubenstabilität erforderlich? - Genügen die vorgesehenen Abböschungen an der Ost-, Süd- und Westseite zur Gewährleistung der Baugrubenstabilität? - Was hat es mit der im Plan Nr. 46 Untergeschoss vom 25. Januar 2017 aufgezeichneten "Variante Spundwand" an der Südseite auf sich? - Ist die Baugrubenstabilität an der Nordseite auch mit lediglich acht Rühlwandträgern bei entsprechend vergrösserten Abständen zwischen den einzelnen Trägern gewährleistet? - Ist eine 0.3 m dicke Bodenplatte ausreichend?
8 Die Ergebnisse der Abklärungen sind im Rahmen der Entscheidbegründung in nachvollziehbarer Weise darzulegen. 1.4 Das AFU nahm mit Fachbericht vom 30. Juli 2018 die verlangte folgende Beurteilung vor, welche vollumfänglich und unverändert in den Gesamtentscheid des ARE vom 26. September 2018 übernommen wurde (S. 4 ff. Ziff. II.1.a): - Auflagen: Wie im Bericht der L.________ AG, vom 22. September 2010 beschrieben, sind folgende Massnahmen zwingend umzusetzen: - Unter der Bodenplatte ist ein mindestens 0.3 m mächtiger, gut durchlässiger, vollflächiger Kieskoffer einzubringen. - Zwischen natürlichem Untergrund und Kieskoffer ist ein wasserdurchlässiges Geotextil (mindestens 80 kN/m) zu verlegen. - Die Hinterfüllung des Neubaus ist bis auf eine Höhe von ca. 1.5 m unterhalb des projektierten Terrains mit gutdurchlässigem, unverschmutztem Kiessand auszuführen. Der Rest der Hinterfüllung ist mit eher schlecht durchlässigem Material zu erstellen, damit die grundwasserführenden Schichten gegenüber der Oberfläche wieder einwandfrei abgedichtet sind. - Das UG ist wasserdicht zu erstellen und die Werkleitungsanschlüsse so zu erstellen, dass Setzungen schadenfrei aufgenommen werden können. - Als Baugrubensicherung sind lediglich Spundwände zulässig, die vollumfänglich nach den Bauarbeiten zu ziehen sind. Die Spundwände sind mit lnjektionsrohren zu versehen, damit beim Ziehen der Spundwände der entstehende Zwischenraum bestmöglich verfüllt werden kann, um die Setzungen möglichst gering zu halten. - Sollten für die Wasserhaltung Filterbrunnen oder Wellpoint-Systeme notwendig sein, ist für die dafür benötigten allfälligen Bohrungen vorgängig eine Bewilligung einzuholen. - In allen Fällen ist für die Wasserhaltung vor Baufreigabe ein Entwässerungskonzept bei der Gemeinde einzureichen. Allfällige Bewilligungen für die Wasserentsorgung sind vorgängig bei den betreffenden Behörden einzuholen. - Vor Baufreigabe ist der Gemeinde ein Kontroll- und Überwachungskonzept vorzulegen, welches zumindest Setzungen und Grundwasserspiegelabsenkungen abhandelt. Ausserordentliche Ereignisse während der Bauarbeiten, die zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können, sind dem Amt für Umweltschutz unverzüglich zu melden. Die im Anhang Au (siehe Beilage) aufgeführten Gewässerschutzmassnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind einzuhalten. - Begründung: [Gesetzliche Grundlagen] Die Unterkante (UK) der Bodenplatte wird bei 406.91 m ü. M. zu liegen kommen. Somit reicht die UK Bodenplatte seeseitig rund 0.4 m über, südseitig rund 0.6 m unter den mittleren Grundwasserspiegel. Gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte (WebGIS) liegt die Grundwasserisohypse bei 407.0 m ü. M. In der konservativen Annahme der K.________ AG, Zürich, vom 6. Juli 2016
9 (Bericht-Nr. 11510), reichen die mässig bis gut durchlässigen Deltaablagerungen bis mindestens Kote 390.0 m ü. M., d.h. unter der Bodenplatte ist noch ein etwa 17 m mächtiger Grundwasserleiter vorhanden. Gemäss dem Bericht der K.________ AG, vom 22. September 2016 (Bericht-Nr. 11510-2) resultiert durch den Einbau des UG bei einer Flachfundation unter den mittleren Grundwasserspiegel eine Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers von ca. 4 %, welche durch die Transmissivitätseinbusse gemäss Fall la des ZUDK-Merkblattes zu Bauten im Grundwasser eruiert wurde. Die Verminderung im Endzustand wird durch die Baugrubensicherung nicht grösser, da die Spundwände gezogen werden müssen. Das AfU zweifelt nicht an den Interpretationen der K.________ AG zu der Grundwassermächtigkeit, ist sie doch konservativer als die Interpretation der Rammsondierungen der L.________ AG. Die Baugrubensicherung ist mit Spundwänden vorzunehmen, da durch diese Massnahme nur während der Bauphase eine Durchflussverminderung entsteht. Nach Beenden der Bauphase müssen die Spundwände gezogen werden. Dadurch entsteht in der Endphase durch die Baugrubensicherung keine Durchflussverminderung. Auf Grund der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse ist gemäss L.________ AG nicht mit einem ausserordentlichen starken Anfall von Grundwasser zu rechnen. Zu den noch nicht behandelten Fragen im RRB Nr. 456/2018, Punkt 6, nimmt das AfU wie folgt Stellung: - Die Fachberichte der K.________ AG weisen den mittleren Grundwasserspiegel nach unseren Kenntnissen richtig aus. Gegenüber dem Bericht der L.________ AG resultiert eine Abweichung, da die L.________ AG eine einmalige Messung zu Zeiten hoher Grundwasserstände gemessen hat. Dieser Wert wird im Bericht vom 22. September 2010 lediglich verwendet, um den Einfluss der allfälligen Rühlwände abzuschätzen. Da das AfU im vorliegenden Fall keine Rühlwände bewilligt, spielt dies eine untergeordnete Rolle. Für den Einfluss des UG auf den Grundwasserdurchfluss wird im erwähnten Bericht die Kote 406.0 m ü.M. verwendet, was der langjährigen Praxis gemäss der Bewilligungstreppe von Lachen entspricht. Die Mittelwasserkote von 407.0 m ü.M., wie sie in der offiziellen Grundwasserkarte für die Arealmitte angegeben ist, entspricht gemäss K.________ AG einem nachvollziehbarem, plausiblem Wert (Wasserspiegel rund 2 m unter natürlichem Terrain resp. ca. 1 m über dem Mittelwasserstand des Sees). Zudem kann gesagt werden, dass aus der Differenz von 0.5 m zwischen der heutigen, offiziellen Grundwasserkarte und den Grundlagen resp. Interpolationen der Bewilligungstreppe Lachen zu den Tiefstkoten für Einbauten ins Grundwasser - mangels Grundwassermessstellen mit längeren Messreihen - keine unterschiedliche Einschätzung der hydrogeologischen Situation abgeleitet werden darf. Die grosse Differenz bezüglich der zulässigen Einbautiefe resultiert aus der Tatsache, dass gemäss damaligem, mit dem AfU abgesprochenem Vorgehenskonzept 2009 eine sogenannte "Bewilligungstreppe" mit Stufen von 2 m und einer parzellenscharfen Abgrenzung eingeführt wurde. So kam die Parzelle Nr. 001 in die Zone mit zulässigen Einbauten bis Kote 406.0 m ü. M. zu liegen; rund 15 m südlich des geplanten Neubaus erfolgt dann der "Sprung" auf die Kote 408.0 m ü.M. Ein mittlerer Grundwasserspiegel von 407.0 m ü.M. ist also auch aus dieser Sicht ein nachvollziehbarer Mittelwert. Eine Messung des mittleren Grundwasserspiegels ist in Zeiten ausgeprägter Trockenheit nicht
10 möglich, weshalb das AfU diesbezüglich auf eine Neubeurteilung des mittleren Grundwasserspiegels verzichtet. Die dem Amt vorliegenden, umfangreichen Baugrunduntersuchungen im Gebiet Lachen lassen den Wert von 407.0 m ü.M. plausibel erscheinen. Die Grundwasserfliessrichtung wird in den Gutachten der K.________ AG richtig angegeben, die Fliessrichtung ist von Süd nach Nord Richtung See. Bei der im Plan "Nr. 46 Untergeschoss" vom 25. Januar 2017 aufgezeichneten "Variante Spundwand" an der Südseite handelt es sich um einen Baugrubenabschluss. Zu den restlichen Fragen, beispielsweise Gewährleistung der Baugrubenstabilität oder Anzahl Rühlwandträger, welche nicht bewilligt werden kann, kann von Seiten der Grundwasserfachstelle keine Beurteilung erwartet werden - dabei handelt es sich um Fragen zum Bau und nicht zum Grundwasserschutz. - Empfehlung: Es empfiehlt sich, zur Beweissicherung vor Inbetriebnahme der Bauarbeiten von den umliegenden Gebäuden eine amtlich beglaubigte Zustandsaufnahme mit Rissprotokoll durchführen zu lassen. 1.5 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Vorinstanzen bzw. das AFU seien mit dem Fachbericht vom 30. Juli 2018 der sich aus dem Rückweisungsentscheid RRB Nr. 456 vom 19. Juni 2018 ergebenden Verpflichtung nachgekommen. Es sei lediglich darum gegangen, sich mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Zutreffend sei, dass sich das ARE/AFU mit den Fragen zur Baugrubenstabilität und den vormals geplanten Rühlwänden bzw. Rühlwandträgern nicht näher befasst habe. Indes sei die Baugrubensicherung neu mit Spundwänden vorzunehmen und fielen die Abklärungen in Bezug auf die Stabilität der Baugrube nicht primär in den Zuständigkeitsbereich des ARE/AFU (Erw. 2.4). Auch sei nicht zu beanstanden, dass sich das ARE/AFU nicht zur Stärke der Bodenplatte von 0.3 m geäussert habe, da diese auf 0.38 m verstärkt worden sei. Die Frage der Zusammensetzung des Baugrundes habe das ARE/AFU implizit beantwortet, wenn es die diesbezüglichen Angaben in den Berichten der K.________ AG als konservativer bezeichnet habe als diejenigen im Bericht L.________ (Erw. 2.5). Die Sicherung der Baugrube neu mit Spundwänden statt mit Rühlwänden stelle keine Projektänderung dar; das Baugesuch habe deshalb nicht erneut publiziert werden müssen (Erw. 3). Die Mittelwasserkote von 407.0 m entspreche aufgrund der Unterlagen einem nachvollziehbaren und plausiblen Wert; auch die Fliessrichtung von Süd nach Nord in Richtung See werde richtig angegeben (Erw. 4.3 ff.). Bei einem noch etwa 17 m mächtigen Grundwasserleiter unter der Bodenplatte gemäss den Berechnungen der K.________ AG vom 22. September 2016 und einer Einbaukote der Unterkante der Bodenplatte des Untergeschosses auf rund 406.8 m resultiere eine Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers von circa 4%. Es bestehe
11 kein Anlass, von den Ausführungen der kantonalen Fachbehörde abzuweichen. Die Spundwände müssten nach dem Abschluss der Bauarbeiten vollständig gezogen werden; sie würden die Durchflusskapazität nur kurzfristig während der Bauarbeiten verringern (Erw. 5.3). Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bauherrschaft die Regeln der Baukunde beachte (Erw. 6.1). Mit den im Bericht L.________ erarbeiteten geotechnischen Massnahmen in Bezug auf die Fundation, die Baugrubensicherung, den Aushub und die Wasserhaltung sowie den Kontroll- und Überwachungsmassnahmen könne den nicht durchschnittlichen Bodenverhältnissen ausreichend Rechnung getragen werden (Erw. 6.3). Vor Erteilung der Baufreigabe sei der Nachweis über die erforderliche Baugrubenstabilität durch einen ausgewiesenen Bauingenieur beizubringen. Ohne diesen Nachweis zwecks Erteilung der technischen Bewilligung sei eine Baufreigabe nicht möglich (Erw. 6.4). Dabei sei auch aufzuzeigen, wie die Spundwände nach den Bauarbeiten wieder gezogen würden (Erw. 6.5). Im Rahmen der technischen Bewilligungserteilung werde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer vollumfänglich gewahrt (Erw. 6.6). 1.6 Die Beschwerdeführer halten an ihren Rügen der Verwaltungsbeschwerde fest, wonach der Sachverhalt unrichtig festgestellt, ihr rechtliches Gehör und § 54 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 sowie Art. 40 Abs. 1 des kommunalen Planungs- und Baurechts (PBR) vom 29. September 1995 verletzt worden seien (Beschwerde S. 3 Ziff. II.3). Der Regierungsrat habe in Erw. 6 des RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 festgestellt, dass das ARE seiner Begründungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen sei und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt habe. Der Regierungsrat habe ebenfalls in Erw. 6 des RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 einen Fragenkatalog zusammengestellt, mit welchem sich das ARE vertieft auseinanderzusetzen habe. Im nun angefochtenen RRB Nr. 751/2019 vom 22. Oktober 2019 halte der Regierungsrat fest, die Vorinstanzen seien ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Fragenkatalog habe nicht stattgefunden und nachvollziehbare Begründungen fehlten. Das ergebe sich aus einer Analyse der Antworten (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 5). 2. Was die (gewässerschutz-)rechtlichen Grundlagen anbelangt (namentlich Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991, Art. 43 Abs. 4 GschG; Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201] vom 28.10.1998, Art. 31 Abs. 1 GSchV, Art. 29 GSchV, Art. 32 Abs. 2 lit. b GSchV; Anhang 4
12 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV) kann auf die zutreffenden Darlegungen in den bisherigen drei RRB verwiesen werden (RRB Nr. 1015/2015 vom 27.10.2015 Erw. 3.2; RRB Nr. 456/2018 vom 19.6.2018 Erw. 1 und 2; angefochtener RRB Erw. 4.1 und Erw. 5.1). Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, wonach im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. Diese Grundlagen sind unbestritten wie auch die Zuständigkeit des AFU als kantonale Gewässerschutzfachstelle für die Erteilung der Bewilligungen für Bauten und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (vgl. § 29 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000; § 4 Abs. 1 und 2 lit. c der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [VVzGSchG; SRSZ 712.111] vom 3.7.2001). 3.1.1 Im Bericht L.________ werden unter anderem der geologische Schichtaufbau und die Grundwasserverhältnisse beschrieben. Die Erkenntnisse basieren unter anderem auf drei Rammsondierungen (RS 1 bis RS 3) vom 29. Juni 2010 bis 1. Juli 2010 auf Tiefen von rund 20 m unter Terrain (u.T.). Demgemäss liegt das Bauareal vollständig im Ablagerungsbereich junger, nacheiszeitlicher Deltaablagerungen, die durch die von Süden zufliessenden Bäche in den M.________ (See) geschüttet wurden. Abhängig vom Flussverlauf und energetischem Milieu ist eine räumlich stark variierende Wechselablagerung aus grobund feinkörnigen Sedimenten feststellbar, wobei auf dem Bauareal die grobkörnigen Bachablagerungen dominieren. Nach oben werden die Deltaablagerungen durch eine Deckschicht abgeschlossen. Diese Deckschicht aus tonigem, z.T. feindsandigem Silt mit meist wenig Kies und vereinzelten Steinen hat eine Mächtigkeit von rund 1.5 m (+/- 0.5 m). Die Deltaablagerungen sind charakterisiert durch eine inhomogene Abfolge von sauberen und siltigen Sanden, Kiessanden und Kiesen (Schicht B 1). Untergeordnet sowie unregelmässig eingelagert treten die feinkörnigeren Schwemmablagerungen B2. Bis ca. 10 m u.T. wurden die Deltaablagerungen direkt beobachtet; aufgrund indirekter Aufschlüsse (Rammsondierungen; Baugrundaufschlüsse in unmittelbarer Nachbarschaft) ist von Deltaablagerungen bis in Tiefen von mindestens 24 m bis 27 m auszugehen bei einer Dominanz der sandig und kiesigen Schichten. Die Lagerungsart ist locker bis mitteldicht bzw. weich bis mittelsteif (S. 5 f. Ziff. 2 f.). Die Bachablagerungen B1 sind relativ stark wasserführend. Für die oberflächennahen Schichten der
13 Bachablagerungen B1 ist von einer reduzierten Wasserzirkulation auszugehen; der eigentliche Grundwasserstrom fliesse in den tiefer liegenden Schichten (S. 6 f. Ziff. 4). Die hydrogeologischen Aspekte zusammenfassend wird Folgendes festgehalten (S. 7 oben), - der piezometrische Grundwasserspiegel liege hoch, im Mittel bei rund 1 m bis 1.5 m u.T.; - bei starken Niederschlägen könne der Grundwasserspiegel um mehrere Dezimeter bis nahe an die Geländeoberfläche ansteigen; - der quantitative Grundwasserzufluss sei variabel; die Bachablagerungen B1 seien voraussichtlich insbesondere in den tieferen Schichtbereichen stark wasserführend, währenddem die Schwemmablagerungen und Verlandungssedimente B2 nur geringfügig bzw. praktisch kein Wasser führten; - das Grundwasser fliesse in den rund 150 m entfernten See, d.h. Richtung Nordnordwesten. Laut der Karte "Einbaukoten ins Grundwasser, Lachen" (AFU, 10.8. 2009) liege die Tiefstkote für Einbauten ins Grundwasser - ohne dass ein hydrogeologischer Unbedenklichkeitsnachweis zu erbringen sei - bei 406 m ü.M. Für das Bauprojekt wird gefolgert, dass der Fundationsraum ausreichend zu stabilisieren sei. Dies gelinge bei Bedarf bzw. in den nicht kiesigen Bereichen durch einen rund 0.5 m starken Materialersatz (lagenweise einzubringender und einwandfrei zu verdichtender Kieskoffer) (S. 9 Ziff. 6.2). Zur Baugrubensicherung wird eine gebohrte Rühlwand mit Sickerbetonausfachung als zweckmässig erachtet. Grundsätzlich komme auch eine Spundwand in Frage. Aufgrund der beengten Platz- bzw. Zufahrtsverhältnisse nach Abschluss der Tiefbauarbeiten werde allerding der Rückzug der Spundwandbohlen kaum mehr möglich sein. Zudem bestehe bei einer Spundwand erfahrungsgemäss ein erhebliches Risiko von Setzungen in der Nachbarschaft beim Einbringen und/oder Rückzug der Spundwandbohlen (S. 10 Ziff. 6.3). Da die Fundationskote unter der Annahme einer 0.3 m starken Bodenplatte bei rund 406.5 m ü.M. liege, sei kein hydrogeologischer Unbedenklichkeitsnachweis für das Untergeschoss zu bringen. Aufgrund des Fehlens von mittelfristigen piezometrischen Grundwasserspiegelmessungen sei der mittlere Grundwasserspiegel auf dem Areal nicht definierbar. Im Folgenden werde von den am 6. September 2010 gemessenen Grundwasserständen ausgegangen, was in der Arealmitte einen Grundwasserspiegel von rund 407.9 m ü.M. ergebe. In Bezug auf die Beeinflussung durch die Rühlwandträger sei der am südlichen Baugrubenabschluss gelegene Abschnitt ausschlaggebend mit einer voraussichtlichen Länge von rund
14 20 m quer zur Ausrichtung der Grundwasserfliessrichtung. Bei einer mittleren Terrainhöhe von 409.0 m ü.M. sowie einer Erstreckung der grundwasserführenden Deltaablagerungen B bis mindestens 24 m u.T. ergebe sich eine untere Kote der Deltaablagerungen B von 385 m ü.M. Unter der Annahme eines Grundwasserspiegels von rund 407.9 m ü.M. resultiere damit eine Mächtigkeit der grundwasserführenden Schichten von mindestens 22.9 m. Es ergebe sich (bei einer Länge der Rühlwandträger von 10 m, bei einem massgebenden Querschnitt von 20 m und einer genau senkrecht zur Rühlwand verlaufenden Grundwasserfliessrichtung) eine rein rechnerische Querschnittsverminderung des Grundwasserleiters von knapp 9%. Eine Ausnahmebewilligung könne somit erteilt werden (S. 12 f. Ziff. 8). 3.1.2 Der Bericht "Hydrogeologische Beratung" der K.________ AG vom 6. Juni 2016 (Bericht Nr. 11510) führt unter Bezugnahme auf den Bericht L.________ aus, für den Neubaubereich seien grundwasserleitende Schichten (Deltaablagerungen) unterhalb Koten von durchschnittlich ca. 406.0 m seeseitig resp. 407.4 m ü.M. bergseitig anzunehmen. Die Unterkante der Deltaablagerungen sei in rund 24 m Tiefe zu erwarten (ca. Kote 385 m ü.M.). Im eigenen Bericht Nr. 8710 (vom 7.8.2009, z.H. AFU [einsehbar unter http://www.lachen.ch/dl.php/de/5a2e92762 272c/Homepage_Seite_1-9_Einbaukoten_ins_Grundwasser_Grundlagen.pdf]) werde eine Kote rund 5 m höher bei 390 m ü.M. angenommen (S. 4 f. Ziff. 4). Die Deltaablagerungen beherbergten ein Grundwasservorkommen mit mässiger bis guter Durchlässigkeit. Das Grundwasser fliesse in nördlicher Richtung zum M.________(See) und werde durch Infiltration von Bächen sowie versickerndem Niederschlag gespeist. Aufgrund der schlecht durchlässigen Deckschichten und Zwischenlagen aus Schwemmablagerungen und Verlandungssedimenten innerhalb der Deltaablagerungen könnten gebietsweise subartesisch gespannte Verhältnisse vorliegen, was bei längeren Nässeperioden zu einem raschen Anstieg des Druckniveaus führe, das sich nur langsam wieder abbaue. Solche Bedingungen lägen auch im Projektareal vor (S. 5 Ziff. 5). In der aktuellen Grundwasserkarte des Kantons Schwyz werde in Arealmitte ein Mittelwasserspiegel von 407 m ü.M. angegeben. Im Bericht Nr. 8710 sei aufgrund der Auswertung von Baugrundsondierungen in der näheren und weiteren Nachbarschaft für die Arealmitte eine Mittelwasserkote von 406.5 m ü.M. interpoliert worden. Im Bericht L.________ würden am 6. September 2010 in den gerammten zwei Piezometern auf dem Areal Werte von 407.63 m ü.M. seeseitig der Parzelle und 407.93 m ü.M. bergseitig dokumentiert, d.h. die Grundwasserdruckniveaus hätten zu diesem Zeitpunkt in den schlecht durchlässigen Deckschichten gelegen. Die Schwankungshöhe des Grundwasserspiegels sei im Projektareal nicht bekannt. http://www.lachen.ch/dl.php/de/5a2e92762%20272c/Homepage_Seite_1-9_Einbaukoten_ins_Grundwasser_Grundlagen.pdf http://www.lachen.ch/dl.php/de/5a2e92762%20272c/Homepage_Seite_1-9_Einbaukoten_ins_Grundwasser_Grundlagen.pdf
15 Aufgrund der Nähe zum See und der geologischen Situation beeinflussten die Höhe des Seespiegels und die lokalen Niederschläge direkt und via die wahrscheinlich infiltrierenden Lokalbäche die Lage des Grundwasserspiegels. Die Messungen vom 6. September 2010 seien bei hohem Seespiegel (klar über dem langjährigen Mittelwert) und am Ende einer rund 1 1/2-monatigen Periode mit deutlich überdurchschnittlichem Niederschlag erfolgt. Deshalb bildeten die Messungen vom 6. September 2010 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Hochwasserspiegel ab, der bezüglich der Deckschichten deutlich subartesisch gespannt gewesen sei. Dieser Sachverhalt bedeute auch, dass die Mittelwasserkote von 407.0 m ü.M. gemäss der offiziellen Grundwasserkarte für die Arealmitte mit rund 2 m unter dem natürlichen Terrain resp. ca. einen Meter über dem Mittelwasserstand des Sees einen nachvollziehbaren, plausiblen Wert darstelle. Zudem könne gesagt werden, dass aus der Differenz von 0.5 m zwischen der heutigen, offiziellen Grundwasserkarte und den Grundlagen bzw. Interpolationen im Bericht Nr. 8710 zu den Tiefstkoten für Einbauten ins Grundwasser - mangels Grundwassermessstellen mit längeren Messreihen - keine unterschiedliche Einschätzung der hydrogeologischen Situation abgeleitet werden dürfe. Die grosse Differenz bezüglich der zulässigen Einbautiefe resultiere aus der Tatsache, dass gemäss damaligem mit dem AFU abgesprochenen Vorgehenskonzept 2009 eine sogenannte "Bewilligungstreppe" mit Stufen von 2 m und einer parzellenscharfen Abgrenzung eingeführt worden sei. So sei die Bauparzelle Nr. 001 in die Zone mit zulässigen Einbauten bis Kote 406.0 m ü.M. zu liegen gekommen; rund 15 m südlich erfolge dann der "Sprung" auf die Kote 408 m ü.M. Ein mittlerer Grundwasserspiegel von 407.0 m ü.M. sei auch aus dieser Sicht ein nachvollziehbarer Mittelwert (S. 5 f. Ziff. 5.1). Gemäss den Plänen liege die Unterkante der Bodenplatte des Untergeschosses durchgehend bei Kote 406.91 m ü.M. Der mittlere Grundwasserspiegel liege auf der seeseitigen Nordseite gemäss Interpolation etwa bei Kote 406.5 m, bei der südlichen Grundstücksgrenze bei Kote ca. 407.5 m. Die Unterkante der Bodenplatte komme zu mindestens 2/3 der Länge knapp in die feinkörnigen Deckschichten zu liegen; beim hangwärtigen südlichen Ende des Untergeschosses tangiere sie sie auf einer Höhe von maximal etwa 0.6 m. Unter der Bodenplatte sei bei einer Kote der mässig bis gut durchlässigen Deltaablagerungen von bis mindestens 390 m ü.M. noch ein etwa 17 m mächtiger Grundwasserleiter vorhanden. Es resultiere eine Verminderung der Transmissivität um maximal rund 4 % (S. 6 f. Ziff. 5.2). 3.1.3 Mit Kurzbericht vom 22. September 2016 ermittelte die K.________ AG die Durchflusskapazität des geänderten Projektes. Bei unveränderten (interpolierten)
16 Grundwasserisohypsen von rund 406.5 m ü.M. (nördlich) und rund 407.5 m ü.M. (südlich), einer Unterkante der Bodenplatte bei rund 406.80 m ü.M., einer Länge von mindestens 2/3 der Unterkante der Bodenplatte in feinkörnigen Deckschichten und einer Tangierung der unterliegenden Deltaablagerungen auf einer Höhe von maximal etwa 0.7 m (Δ 407.5 m/406.80 m) sowie eines unter der Bodenplatte rund 17 m mächtigen Grundwasserleiters ergab sich nach wie vor eine Verminderung der Transmissivität um 4%. 3.1.4 Mit Aktennotiz vom 2. Dezember 2016 beurteilte die K.________ AG den Einfluss von Rühlwandträgern auf der Nordseite (Richtung See) auf die Durchflusskapazität des Grundwasserträgers. Ermittelt wurde eine dadurch bewirkte Verminderung um 5.1% bzw. insgesamt um 9.8%. 3.1.5 Mit Bericht Nr. 11510-4 vom 24. April 2017 (Beilage 12 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) legte die K.________ AG unter anderem noch einmal dar, dass die mässig bis gut durchlässigen Deltaablagerungen bis mindestens Kote 390.0 m reichten (S. 2 Ziff. 4). Die Messwerte vom 6. September 2010 gemäss dem Bericht L.________ zeigten Druckspiegellagen in den schlecht durchlässigen Deckschichten an, d.h. die Grundwasserverhältnisse seien zu diesem Zeitpunkt subartesisch gespannt bzw. der Grundwasserleiter voll wassergesättigt gewesen. Die Bezeichnung dieses Druckniveaus (407.90 m) als "mittlerer Grundwasserspiegel" sei nicht zutreffend, da dieses Niveau nicht das langjährige mittlere Grundwasserniveau gemäss den gewässerschutzrechtlichen Kriterien repräsentiere (S. 2 Ziff. 5.1). Die Fliessrichtung gemäss Grundwasserkarte zeige gegen ca. Norden (Azimut 349°); die Gebäudeachse sei fast genau Nord-Süd orientiert (Azimut 356°); für die Berechnungen sei vereinfachend eine Gebäude-parallele Fliessrichtung angenommen worden, sodass die Durchflussverminderung effektiv ca. 1% (entsprechend der Winkeldifferenz von 7°) geringer seien als die errechneten Zahlen zeigten (S. 4 Ziff. 5.2). 3.2 Die Beschwerdeführer rügen, der mittlere Grundwasserspiegel sei falsch ermittelt worden. Es sei falsch, dass mit dem Bericht L.________ nur eine einmalige Messung vorgenommen worden sei. Der Grundwasserspiegel sei am 29. Juni 2010 (Rammkernsondierung [RKS] 1 [nördl. Grundstücksbereich]: 407.87 m ü.M.), 1. Juli 2010 (RKS 3 [südlicher Grundstücksbereich]: 407.78 m ü.M.) und 6. September 2010 (RKS 1: 407.93 m ü.M. bzw. RKS 3: 407.82 m ü.M.) gemessen worden. Die Ergebnisse deckten sich mit der aktuellen Grundwasserkarte Mittelwasserstand, welche für das Baugrundstück 407.50 m ü.M. ausweise, sowie dem Hochwasserstand (408.20 m) und der Versickerungskarte der L.________ AG vom 7. November 2013 mit einem Grundwasserspiegel bei
17 Hochwasser von 408.70 m ü.M. Ein mittlerer Grundwasserspiegel von 407.0 m entspreche nicht den Tatsachen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5; vgl. Eingabe vom 30.3.2020 S. 4 f. Ziff. 4 ff.). Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer, dass die Höhe des mit dem Bericht L.________ festgestellten Grundwasserspiegels mit der damaligen Niederschlagsmenge zu erklären sei (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 2). Bestritten wird auch die Mächtigkeit der Grundwasser führenden Schichten von rund 17 m. Auszugehen sei von einer mittleren Grundwassermächtigkeit von 2 m bis 10 m. Aus der Beilage 4.1 zum Bericht Nr. 8710 der K.________ AG und der Bohrung 08-1 der N.________ AG vom 27./28. Februar 2008 sei ersichtlich, dass die Grundwassermächtigkeit rund 7.00 m betrage (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 mit Beilagen 15 bis 17; vgl. Eingabe vom 30.3.2020 S. 3 Ziff. 3 und S. 5 ff. Ziff. 7 ff.). Die Frage der Zusammensetzung des Untergrundes sei vom AFU komplett ausser Acht gelassen worden, ebenso vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss. Es genüge nicht zu sagen, die Frage sei implizit beantwortet worden. Diese Antwort illustriere die nach wie vor fehlende Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 4). Konsequenz der ungenügenden Beantwortung der Fragen des mittleren Grundwasserspiegels und der Grundwassermächtigkeit sei eine falsche Ermittlung der Durchflusskapazität. Bei einem mittleren Grundwasserspiegel von 407.90 m und einer Mächtigkeit von 7.00 m betrage die Grundwasserdurchflusskapazität vor dem Bau 113.75 m2; durch den Bau erfolge eine Querschnittsminderung von 25.17 m2 entsprechend 22.13% (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 5 mit Beilagen 19+20). Die Fliessrichtung des Grundwassers sei "vereinfacht" als in nördliche Richtung angegeben worden, auf vereinfachte Aussagen könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 6). Das ARE habe sich selbst gemäss Regierungsrat nicht näher mit den Fragen zur Baugrubenstabilität und zu den geplanten Rühlwänden bzw. Rühlwandträgern befasst. Im Bericht L.________ werde ein Rückzug der Spundwandbohlen als kaum mehr möglich erachtet (Beschwerde S. 13 Ziff. 7). Unbeantwortet seien auch die Fragen betreffend die Gewährleistung der Baugrubenstabilität und die "Variante Spundwand" an der Südseite sowie die Rühlwandträger (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 8 ff.; vgl. S. 15 ff. Ziff. 6). 3.3.1 Aus den zitierten Berichten L.________ wie auch der K.________ AG ergeben sich übereinstimmend die Schwierigkeiten einer genauen Bestimmung des mittleren Grundwasserspiegels. Einflussfaktor ist neben der Intensität der Niederschläge namentlich auch die Variabilität der quantitativen Grundwasserzuflüsse infolge der geologischen Struktur der wasserführenden Schichten. Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die einmalige Messung anbelangt, ist dabei vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin dem zu Recht entgegen-
18 hält (Vernehmlassung S. 7 Rz. 23), dass im Bericht L.________ "von den am 6.9.10 gemessenen Grundwasserständen" ausgegangen wird. Mit den "Erläuterungen zur Versickerungskarte mit Grundwasserisohypsen Hochstand" vom 7. November 2013 (vgl. http://www.lachen.ch/dl.php/de/5280996 03c478/Gemeinde_Lachen_Erlauterungen_zur_Versickerungskarte_07_11_13.p df) hebt die L.________ die komplexen hydrogeologischen Verhältnisse auf den obersten paar Metern infolge der stark heterogenen, kleinräumig wechselhaften Geologie hervor. Je nach Witterung könnten die sandig-kiesigen Bach- und Deltaablagerungen unterschiedlich stark wasserführend sein, womit es aufgrund ihres oft lokalen Charakters zur Ausbildung unterschiedlicher Grundwasserstockwerke von räumlich begrenzter Ausdehnung komme. Die Grundwasserisohypsenkarte sei daher bereichsweise eine Kompilation unterschiedlicher Grundwasserstockwerke, wobei im Sinne eines "Worst Case Szenarios" jeweils der höchstmögliche Grundwasserspiegel berücksichtigt werde (S. 6 Ziff. 5.2). Zweck dieser Abklärungen vom 7. November 2013 war allerdings die Beseitigung von Unsicherheiten betreffend die Wahrung des erforderlichen Abstandes von 1 m zwischen maximalem Grundwasserspiegel und Unterkante einer Versickerungsanlage (S. 3 Ziff. 1). Hieraus und insbesondere aus der Versickerungskarte (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde) können die Beschwerdeführer mithin grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die dort dargestellten Grundwasserisophysen basieren auf einem Hochstand mit einer geschätzten Wiederkehrperiode von 20 bis 50 Jahren (S. 10 Ziff. 6). 3.3.2 Der bereits erwähnte Bericht Nr. 8710 "Hydrogeologische Grundlagen, Datenauswertung im GIS" der K.________ AG vom 7. August 2009 betreffend Tiefstkoten für Einbauten ins Grundwasser basiert auf immerhin total 196 Sondierungen, davon 112 mit einer Grundwasserspiegelangabe und 79 mit mindestens 2 Grundwasserspiegelangaben (S. 3 Ziff. 2.2). Im Bericht wird unter anderem auch auf die Heterogenität der geologischen Verhältnisse hingewiesen (S. 5 f. Ziff. 4.2). Gestützt auf diese Auswertungen wurde das 2-Meter- Stufenmodell der "Bewilligungstreppe" entwickelt, welches bewilligungsmässig umsetzbar und parzellenscharf anwendbar sein sollte (S. 7 f. Ziff. 5.2 f.). 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen und Beurteilung des hierfür zuständigen und kompetenten AFU zu zweifeln, dass eine Mittelwasserkote von 407.0 m für das Baugrundstück, wie sie gestützt auf die Interpolationsmethode, welche dem Stand der Technik zur Definition von Grundwasserspiegeln entspricht, ermittelt wurde, einem plausiblen Wert entspricht (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Mit dem Bericht Nr. 11510 (Hydrogeohttp://www.lachen.ch/dl.php/de/528099603c478/Gemeinde_Lachen_Erlauterungen_zur_Versickerungskarte_07_11_13.pdf http://www.lachen.ch/dl.php/de/528099603c478/Gemeinde_Lachen_Erlauterungen_zur_Versickerungskarte_07_11_13.pdf http://www.lachen.ch/dl.php/de/528099603c478/Gemeinde_Lachen_Erlauterungen_zur_Versickerungskarte_07_11_13.pdf
19 logische Beratung) vom 6. Juni 2016 hat die K.________ AG zudem zum einen darauf hingewiesen, dass die Schwankungshöhe des Grundwasserspiegels im Projektareal nicht bekannt ist und von verschiedenen Einflüssen abhängig ist. Zum andern wird nachgewiesen (Anhang A2), dass die Messungen gemäss dem Bericht L.________ im September 2010 bei einem Seespiegel, der über dem langjährigen Mittelwert lag, sowie am Ende einer rund 1.5-monatigen Periode mit deutlich überdurchschnittlichen Niederschlägen erfolgte. Vergleichbares ist von der Mächtigkeit der grundwasserführenden Schichten zu sagen. Der Bericht L.________, auf welchen sich die Beschwerdeführer bei der Höhe des mittleren Grundwasserspiegels abstützen, geht von grundwasserführenden Deltaablagerungen bis mindestens 24 m Tiefe, d.h. eine Kote von rund 385 m ü.M. aus. Soweit die Beschwerdeführer aus der Bohrung Nr. 191 auf dem Grundstück KTN 003 (rund 115 m östlich des Baugrundstückes) auf eine Mächtigkeit von rund 7 m schliessen wollen (vgl. Bf-act. 12 und 14 Anhang A1 S. 4), führt die K.________ AG mit E-Mail vom 22. Januar 2020 aus (Bg-act. 10 und 11), dass es sich, wie sich aus der Beschreibung der Bohrung Nr. 191 ergebe, bei den 7.2 m nur um den obersten Grundwasserleiter handle, während in 8.2 m Tiefe bis mindestens auf 20 m Tiefe wieder sandiger Kies folge. Was die Beschwerdeführer zu den verschiedenen Grundwasserstockwerken ausführen (Eingabe vom 30.3.2020 S. 6 f. mit Beilage 2 und 3), ist insofern richtig, als Art. 43 Abs. 3 GSchG verlangt, dass Grundwasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden dürfen, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. Aus dieser Bestimmung lässt sich für Bauten, die unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen, nur ableiten, dass dies grundsätzlich nicht zur Folge haben darf, dass allfällige Grundwasserstockwerke miteinander verbunden sind. Dies ist namentlich bei Pfählungen von Bedeutung. In diesen Fällen sind vertikale Grundwasseraufstösse vom unteren in den oberen Grundwasserleiter durch die Wahl eines geeigneten Pfahlsystems in Absprache mit dem begleitenden Hydrogeologen zu unterbinden (vgl. Amt für Umwelt des Kantons Nidwalden, Bauen im Grundwasser, Bewilligungsverfahren, 19.2.2013 S. 2). Aus dieser Gesetzesbestimmung lässt sich indes keine Beschränkung der Mächtigkeit für die Ermittlung der Transmissivität auf ein bzw. das oberste Grundwasserstockwerk ableiten. Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Eingabe vom 30.3.2020 S. 6 f. Ziff. 9) der Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL (heute BAFU) entnehmen. Diese Wegleitung definiert "Grundwasserstockwerkbau" als Gewässer führende Schichten, die sich mit gering durchlässigen grundwasserstauenden Schichten abwechseln, wodurch sich stockwerkartig überlagernde hydrogeologische Einheiten ent-
20 stehen. In der Regel werden tiefere Grundwasserstockwerke durch Zusickerungen aus den oberen Horizonten oder durch unterirdische seitliche Zuflüsse gespiesen. Diese Definition lässt darauf schliessen, dass für die Beurteilung der Transmissivität die gesamte Mächtigkeit berücksichtigt werden kann. Zu ergänzen ist, dass im Mail der K.________ AG vom 22. Januar 2020 zu Recht festgestellt wird, dass selbst ausgehend von einer Kote des mittleren Grundwasserspiegels von 407.5 m für die Projektmitte (gemäss der aktuellen kantonalen Grundwasserkarte; vgl. Bf-act. 7 = Auszug aus dem kantonalen WebGIS vom 10.11.2019) die zulässige Verminderung der Durchflusskapazität um maximal 10% noch klar gewahrt würde. 3.3.4 Die Fliessrichtung des Grundwassers wurde mit Süd-Nord-Richtung angegeben bzw. Nordnordwestrichtung was einem Azimut bzw. Winkel von 360° bzw. 337.5° entspricht bei einem effektiven Winkel von 349° (sofern sich die Fliessrichtung angesichts der kleinräumigen Variabilität des Untergrundes überhaupt auf ein Winkelgrad exakt bestimmen lässt). Unbegründet ist daher auch die Kritik der Beschwerdeführer an der Feststellung der Fliessrichtung des Grundwassers. 3.3.5 Wenn die K.________ AG mit dem Kurzbericht zur Grundwasserkapazität vom 22. September 2016 (vorstehend Erw. 3.3.1) von einem mittleren Grundwasserspiegel von rund 406.5 m ü.M. (nördlich) und rund 407.5 m ü.M. (südlich) (Mittelwert 407 m ü.M.) und einer Mächtigkeit des Grundwasserleiters von 17 m (Kote 390 m ü.M.) ausgegangen ist, ist dies somit nicht zu beanstanden. Mit einer Verminderung der Transmissivität um (maximal rund) 4% ist das zulässige Mass von 10% klar gewahrt. Anzufügen ist, dass die nunmehr vorgesehenen, nach Bauabschluss zu entfernenden Spundwände (hierzu nachstehend Erw. 3.4.4), nicht zu berücksichtigen sind. Wäre (mit den Beschwerdeführern) von einem mittleren Grundwasserspiegel auf 407.9 m auszugehen, würde der Grundwasserspiegel mit dem Bauvorhaben bei einer Unterkante der Fundierung mit einer Stärke von 0.38 m und einer Kote auf 406.79 m um 1.11 m unterschritten. Dies würde bedeuten, dass das zulässige Mass der Verminderung der Transmissivität ab einer Grundwassermächtigkeit von 9.87 m und höher, d.h. ab einer Kote von knapp 398 m und tiefer, noch gewahrt würde (Annahme Transmissivität T1 vor Bau: 9.87 m * 10-2 m2/s; Transmissivität T2 nach Bau: 8.89 m * 10-2 m2/s; Transmissivität T2 = 0.901 * T1). Dass der Grundwasserleiter auf dem Baugrundstück eine solche Mächtigkeit er-
21 reicht, kann aufgrund der (hydro-)geologischen Aktenlage nicht bezweifelt werden. 3.4.1 Die Rügen, das ARE/AFU habe die weiteren Fragen des Regierungsrates gemäss dem Rückweisungsbeschluss Nr. 456/2018 ungenügend oder nicht bzw. in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer beantwortet, sind ebenfalls unbegründet. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. 3.4.2 Das AFU hat in seiner Beurteilung die "Interpretationen" der K.________ AG zur Grundwassermächtigkeit als "konservativer" als diejenigen im Bericht L.________ erachtet. Zudem hat es festgehalten, dass aus den (geringfügigen) Differenzen der Angaben zum Mittelwasserstand keine unterschiedliche Einschätzung der hydrogeologischen Situation abgeleitet werden darf. Den Wert von 407 m ü.M. hat das AFU aufgrund der vorliegenden, umfangreichen Baugrunduntersuchungen im Gebiet Lachen als plausibel erachtet. Diese Plausibilitätsprüfung des AFU berücksichtigt zwangsläufig auch die sich aus den Unterlagen ergebenden Analysen des Baugrundes. Wenn sich das AFU hierzu nicht im Detail geäussert hat, stellt dies keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.4.3 Was die Frage zur Stärke der Bodenplatte anbelangt, fällt auf, dass bereits die Pläne vom 25. Januar 2017 eine Stärke von 0.38 m vorsahen gegenüber ursprünglich nur 0.30 m (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die Frage stellte sich mithin im Juni 2018 gar nicht mehr und brauchte vom AFU auch nicht mehr (explizit) beantwortet zu werden. Dass das AFU im Fachbericht vom 30. Juli 2018 von einer Unterkante der Bodenplatte von 406.91 m ü.M. statt 406.79 m ausging (vgl. vorstehend Erw. 1.1), hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die K.________ AG stellte bei der Ermittlung der Durchflusskapazität richtigerweise auf eine Höhe von "ca. Kote 406.80 m ü.M." bzw. bei der Berechnung auf die exakte Höhe ab, wie die für die Mächtigkeit H2 nach Bau angesetzte Grösse der Mächtigkeit von 16.29 m zeigt. 3.4.4 Mit dem Bericht L.________ wurde zwar ein Baugrubenabschluss mittels gebohrter Rühlwand als zweckmässig erachtet. Als Variante wurde indes auch eine Spundwand in Betracht gezogen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn gleichzeitig auf allfällige damit verbundene bautechnische Schwierigkeiten hingewiesen wird (zum Einsatz von Spundwänden als dichte Baugrubenumschliessung unterhalb des Grundwasserspiegels vgl. Prof. Dr.-Ing. G. Girmscheid [ETH Zürich, Institut für Bau- und Infrastrukturmanagement], Bauverfahren des Spezi-
22 altiefbaus, Skript zur Vorlesung, 15. Aufl., Zürich 2013, S. 304 Ziff. 6.4.2). Das AFU hat mit seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2019 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren die technische Machbarkeit bestätigt. Die von den Beschwerdeführern beigezogene N.________ AG führt zwar mit Stellungnahme vom 19. November 2019 zuhanden der Beschwerdeführer (Bf-act. 10) schlechte Erfahrungen mit Spundwänden in Lachen an, weist aber gleichzeitig auch auf Probleme mit Rühlwänden hin (S. 3) und folgert, dass das Bauvorhaben sowohl bei der Wahl eines Baugrubenabschlusses mittels einer offenen Rühlwand als auch mittels einer geschlossenen Spundwand mit erheblichen Setzungs- und Schadenrisiken in der Umgebung der Baugrube verbunden sei (S. 4). Es kann mithin jedenfalls nicht gesagt werden, eine Spundwand sei nicht möglich. Nachdem die Bauherrschaft auflageweise verpflichtet wurde, Spundwände einzusetzen, erübrigten sich entsprechend Ausführungen des ARE/AFU zu den Fragen betreffend die Rühlwände. Die Frage zur "Variante Spundwand" hat das AFU explizit beantwortet. Den erkannten Risiken trug das AFU im Übrigen mit der Empfehlung Rechnung, vor Inbetriebnahme der Bauarbeiten aus Beweissicherungsgründen eine Zustandsaufnahme mit Rissprotokoll durchführen zu lassen. Wenn sich das AFU zur Gewährleistung der Baugrubenstabilität unabhängig von der Frage der Sicherung mittels Rühl- oder Spundwänden unter berechtigtem Hinweis auf seine hierfür fehlende Zuständigkeit bzw. bautechnische Kompetenz erklärtermassen nicht äusserte (bzw. äussern wollte), kann hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht erkannt werden. 3.5 Zu bestätigen sind insbesondere auch die vorinstanzlichen Erwägungen (Erw. 6.1 ff.) zur sich aus § 54 PBG ergebenden Verpflichtung der Bauherrschaft, das Bauvorhaben nach den Regeln der Baukunst unter Beachtung der Anforderungen an den Gesundheitsschutz und ohne Gefährdung von Personen und Sachen auszuführen, bzw. zur Verpflichtung gemäss Art. 40 Abs. 1 PBR, Bauarbeiten schonend, ohne Gefährdung von Mensch, Umwelt und Eigentum und ohne übermässige Immissionen zu planen und auszuführen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrates kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Befolgung dieser Gesetzesvorgaben kann im Allgemeinen nicht schon im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Vorliegend wurde den besonderen Baugrundverhältnissen bereits mit den dargelegten umfassenden Abklärungen Rechnung getragen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen fanden als Auflagen Eingang in die Baubewilligung. Dies gilt namentlich für die gewässerschutzrechtlichen Auflagen (Einbringen eines Kieskoffers; Hinterfüllung des Neubaus; wasserdicht zu erstellendes Untergeschoss), aber auch die Baugrubensicherung. Insbesondere aber wird auch die Einreichung eines Kontroll- und Überwa-
23 chungskonzepts verlangt als Voraussetzung für die Baufreigabe. Hierbei handelt es sich um eine technische Bewilligung im Sinne von § 44 Abs. 2 f. der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (SRSZ 400.111; PBV) vom 2. Dezember 1997. Im Rahmen der Erteilung dieser technischen Bewilligung wird das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt werden (angefochtener Beschluss Erw. 6.6 mit Hinweisen auf Urteil BGer 1C_314/2015 vom 3.11.2015 Erw. 2.4; VGE III 2016 207 vom 31.3.2017 Erw. 2.4; vgl. auch VGE III 2015 54+61 vom 26.8.2015 Erw. 3.2.6; VGE III 2013 193+194 vom 22.5.2014 Erw. 4.3; III 2010 173 vom 20.1.2011 Erw. 4.2), da eine sachgerechte Kontrolle und Überwachung allfälliger Setzungen zweifelsohne (auch) im schützenswerten Interesse der Bauherrschaft zu erfolgen hat. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Der Sachverhalt betreffend die gewässerschutzrechtliche Situation wurde rechtsgenüglich abgeklärt. Die aktenkundigen Unterlagen lassen eine schlüssige Beantwortung der zu klärenden Fragen zu. Angesichts der bestehenden aktenkundigen Abklärungen müssten die den Beschwerdeführern vorschwebenden, über einen längeren Zeitraum andauernden Abklärungen zur Grundwassermächtigkeit und zum mittleren Grundwasserspiegel (Eingabe vom 30.3.2020 S. 8 Ziff. 11) als offensichtlich unverhältnismässig betrachtet werden. Die Vorinstanzen haben den Untersuchungsgrundsatz folglich nicht verletzt. Sie sind auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dabei ist festzuhalten, dass sich aus der Begründungspflicht weder ein Anspruch der Beschwerdeführer noch eine Pflicht der Behörden ergibt, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2). So versteht es sich auch, dass dem vom Regierungsrat mit dem RRB Nr. 456/2018 vom 19. Juni 2018 aufgeworfenen verschiedenen Fragen nicht ein gleiches Gewicht zukommt/zukam und das ARE/AFU durchaus berechtigt war, sie mit unterschiedlicher Dichte zu beantworten, oder - wo hinfällig und für die Beurteilung irrelevant geworden - von einer expliziten Beantwortung sogar absehen konnte. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
24 4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. Der ebenfalls beanwaltete Gemeinderat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, womit ihm kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist.
25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 25. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 27.5.2020) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Lachen (2/R; unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 27.5.2020) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 27.5.2020) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (2, für sich und das AFU; unter Beilage der Triplik der Beschwerdeführer vom 27.5.2020) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
26 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Juli 2020