Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 212 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Reichenburg, ________ 1, Postfach 242, 8864 Reichenburg, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Metallpoller/Leitpfosten im Strassenraum)
2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks KTN B.________ (________) in Reichenburg. Dieses grenzt gegen Nordosten an die ________ (KTN C.________) und gegen Nordwesten an den ________ (KTN D.________). B. A.________ liess ohne Baubewilligung im Bereich des südwestlichen Grenzpunktes der Grundstücke KTN B.________ und KTN D.________ einen mit Beton ausgegossenen Leitpfosten und auf dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke KTN C.________, KTN B.________ und KTN D.________ einen im Strassenbelag verschraubten Metallpoller errichten (vgl. Vi-act. VB 127/2019 Ziff. II 01 [Beilagen]). C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 152 vom 6. Juni 2019 verfügte der Gemeinderat Reichenburg die Entfernung des Metallpollers und des Leitpfostens (vgl. Erw. 1f.). D. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2019 bzw. mit ergänzter Eingabe vom 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss (GRB) Nr. 152 vom 6. Juni 2019 sei aufzuheben (vgl. Vi-act. VB 127/2019); gleichzeitig reichte er eine Aufsichtsbeschwerde ein, mit dem Hinweis auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Pollern, Zäunen, Mauern etc. im Strassennahbereich in der Gemeinde Reichenburg (vgl. Vi-act. VB 128/2019). E. Mit RRB Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 entschied der Regierungsrat nach Verfahrensvereinigung (VB 127/2019 und VB 128/2019) - was folgt: 1. Die Beschwerde I wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde II wird abgewiesen. 3.-6. (Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rechtmittelbelehrung; Zustellung) F. Gegen diesen RRB Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 (Versanddatum: 5.11.2019) erhebt A.________ mit Eingabe vom 15. November 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. G. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2019 bzw. 20. November 2019 beantragen der Gemeinderat bzw. das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde - soweit darauf überhaupt einzutreten ist - unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. H. Am 17. Dezember 2019 reichte A.________ in der Angelegenheit eine Stellungnahme ein, wozu sich der Gemeinderat mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 äusserte. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 hält A.________ sinn-
3 gemäss an seiner Beschwerde fest. Das Sicherheitsdepartement liess sich in der Angelegenheit nicht weiter vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). 1.2.1 Eine formgerechte Rechtsmitteleingabe muss u.a. einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Genügt die Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). An Laienbeschwerden werden indes praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2016 144 vom 28.9.2016 Erw. 1; VGE 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 m.H.). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteil BGer 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c). 1.2.2 Das Sicherheitsdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Geltendmachung des Rechtsanspruchs nicht formgerecht erfolgt sei (vgl. S. 2 Ziff. 1). 1.2.3 Mit Eingabe vom 15. November 2019 hat der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich gegen den RRB Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 opponiert; er verlangt - wenn auch ohne konkrete Anträge - sinngemäss dessen Aufhebung und rügt das gemeinderätliche Vorgehen als nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar. Von der Ansetzung einer (Nach-)Frist zur Verbesserung (vgl. vor-
4 stehend Erw. 1.2.1) konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Weiteres absehen. Eine eingehendere bzw. verständlichere Begründung erfolgte sodann mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2019 und 13. Januar 2020. Daraus lässt sich nach summarischer Prüfung zumindest sinngemäss entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den vorliegend angefochtenen regierungsrätlichen Beschluss beanstandet. Damit erfüllt er die Anforderungen an eine formgerechte Geltendmachung, zumal an Laienbeschwerden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu auch den vorliegend angefochtenen RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Erw. 2.2.1f.). 1.3.1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (vgl. BGE 131 II 587 Erw. 2.1; EGV-SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.). Unter einem schutzwürdigen Interesse versteht man ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung eines Entscheides. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides beseitigt werden kann. Das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Fehlt ein solches oder fällt es während der Hängigkeit des Gerichtsverfahrens dahin, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Urteil BGer 2C_603/2018 vom 3.12.2018 Erw. 3.3.1; vorstehend Erw. 1). 1.3.2 Mit vorliegend angefochtenem RRB Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den GRB Nr. 152 vom 6. Juni 2019 ab; dieser betraf die baulichen Massnahmen des Beschwerdeführers im Bereich des südwestlichen Grenzpunktes der Grundstücke KTN B.________ und KTN D.________ (einen mit Beton ausgegossenen Leitpfosten) sowie auf dem Grenzpunkt der Grundstücke KTN C.________, KTN B.________ und KTN D.________ (einen im Strassenbelag verschraubten Metallpoller). Konkret verlangte der Gemeinderat die Entfernung des Leitpfostens und des Metallpollers infolge Unterschreitung des Strassenabstandes zum ________ (vgl. GRB Nr. 152 vom 6.6.2019 Erw. 1 und 2; vgl. Ingress lit. C).
5 1.3.3 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht u.a. mit, er habe «in der Zwischenzeit den Pfosten entfernt und eine Baubewilligung eingegeben». Mithin stellt sich die Frage, ob damit überhaupt der Zweck des gemeinderätlichen Beschlusses vom 6. Juni 2019 - Entfernung des Pfostens bzw. des Pollers - überhaupt noch erreicht werden kann bzw. ob insoweit - nach der zwischenzeitlich bereits erfolgten Entfernung des «Pfostens» durch den Beschwerdeführer - überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde besteht und damit auf die vorliegende Beschwerde überhaupt noch einzutreten ist. Da indes unklar ist, welcher «Pfosten» bzw. ob nur einer oder beide (Leitpfosten und Metallpoller) entfernt wurde bzw. wurden, kann die Beurteilung dieser Frage dahingestellt bleiben. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer eingereichte und auch bewilligte Baugesuch sich unbestrittenermassen lediglich auf die Einfriedung entlang der ________ und nicht auch auf die streitigen Poller bzw. Pfosten bezieht (vgl. Stellungnahme des Gemeinderates vom 19.12.2019). 1.4 Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit vorliegend auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanzen hätten das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie die Entfernung seines Leitpfostens und Metallpollers verfügt bzw. bestätigt hätten; es gäbe in der Gemeinde Reichenburg zahlreiche Beispiele von Strassenabstandsunterschreitungen. Der Beschwerdeführer will dies im vorinstanzlichen Verfahren mit zahlreichen Fotos belegt haben; die Vorinstanzen seien indes nicht darauf eingegangen (vgl. Beschwerde vom 15.11.2019). Für die dokumentierten Abstandsunterschreitungen habe er keine Ausnahmebewilligungen gesehen; sollten diese indes vorliegen, so hätte er ebenfalls ein Anrecht auf eine entsprechende Ausnahmebewilligung (vgl. hierzu u.a. Stellungnahme vom 13.1.2020). Schliesslich fordert er das Verwaltungsgericht auf, das Vorgehen des Gemeinderates bezüglich dieser uneinheitlichen Praxis zu überprüfen (vgl. Stellungnahme vom 17.12.2019). 2.2 Demgegenüber vertreten die Vorinstanzen die Auffassung, der Regierungsrat habe sich in Erw. 6 des angefochtenen Beschlusses Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 eingehend mit den vom Beschwerdeführer genannten und mit Fotos dokumentierten Beispielen in Bezug auf die Bewilligung von Pollern, Zäunen, Mauern etc. in der Gemeinde Reichenburg und mithin mit der beschwerdeführerischen Rüge der Rechtsgleichheitsverletzung im Zusammenhang mit dem Strassenabstand auseinandergesetzt; der Beschwerdeführer lege ohnehin nicht
6 dar, inwiefern diese Beurteilung fehlerhaft sein soll; die entsprechenden Beispiele seien schliesslich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates vom 19.11.2019; Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 20.11.2019 S. 2 Ziff. 2). 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen RRB Nr. 774/2019 vom 29. Oktober 2019 die Grundlagen bezüglich des Abstandes gegenüber öffentlichen Strassen zutreffend dargelegt (vgl. Erw. 4.1 und Erw. 4.2). Gleiches gilt betreffend den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung sowie das Rechtgleichheitsprinzip (vgl. Erw. 6.1 und Erw. 6.2.1). Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. 3.1 Der Beschwerdeführer hat den im Strassenbelag verschraubten Metallpoller auf dem gemeinsamen Grenzpunkt der Parzellen KTN C.________, KTN B.________ und KTN D.________ (im Einmündungsbereich in die ________) bzw. - rund 0.1m vom Fahrbahnrand des ________ entfernt - innerhalb des Strassenraums der ________ (KTN D.________) sowie den mit Beton ausgegossenen Leitpfosten im Bereich des südwestlichen Grenzpunktes der Grundstücke KTN B.________ und KTN D.________ erstellt. In rechtlicher wie auch sachverhaltlicher Hinsicht gilt dabei als unbestritten bzw. wird von den Parteien anerkannt, dass der Metallpoller und der Leitpfosten den erforderlichen minimalen Strassenabstand gemäss § 65 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (i.V.m. § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999) gegenüber dem ________, bei welchem es sich um eine öffentliche Strasse handelt, unterschreiten (vgl. RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Erw. 4; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 19.11.2019 und vom 19.12.2019; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.1.2020). 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Unterschreitung des Strassenabstandes eine Gleichbehandlung mit den anderen, sich auf dem Gemeindegebiet Reichenburg im Strassenraum befindlichen Bauprojekten verlangt, so ergibt sich, dass der Regierungsrat sich eingehend und ausführlich mit diesen - gestützt auf die eingereichte, beschwerdeführerische Fotodokumentation (vgl. Viact. VB 128/2019 Ziff. IV 01 [Fotos Nr. 1-19]) - auseinandergesetzt hat (vgl. RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Erw. 6.2.1 [Fotos Nr. 2-3; 5-7; 9-10; 12-18b], Erw. 6.2.2 [Fotos Nr. 1 und 11] und Erw. 6.3 [Fotos Nr. 4, 8/8a und 19]). 3.2.2 Der Regierungsrat hat dargelegt, welche vom Beschwerdeführer genannten Bauteile ausserhalb des Strassenraums liegen oder einen Bestandteil desselben darstellen und dass es sich dabei teilweise um altrechtliche Anlagen handelt, welche der Bestandesgarantie unterliegen (vgl. Erw. 6.2.1). Ferner wies
7 er darauf hin, dass es sich dabei um verkehrstechnische Massnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung der ________ handelt und die entsprechenden Poller Gegenstand des entsprechenden Projektgenehmigungsverfahrens waren bzw. es bei den Blumentrögen um eine angeordnete Massnahme der Verkehrsberuhigung geht (vgl. Erw. 6.2.2). Schliesslich weist der Regierungsrat explizit darauf hin, dass vereinzelte vom Beschwerdeführer bezeichnete Bauteile (Fotos Nr. 4, 8/8a und 19) zwar ohne Baubewilligung errichtet worden sind, indes der Gemeinderat zugesichert habe, diesbezüglich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, weshalb sich ein regierungsrätliches Einschreiten erübrige (vgl. Erw. 6.3). 3.2.3 Damit begründete der Regierungsrat - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - unmissverständlich und nachvollziehbar, warum der vorliegend umstrittene Metallpoller und der Leitpfosten nicht mit den vom Beschwerdeführer aufgezählten Beispielen verglichen werden können und insoweit denn auch keine Verletzung des Rechtgleichheitsgebotes angenommen werden kann (vgl. RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Erw. 6.2.1). Er durfte sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. 3.3 Aus den dagegen bloss pauschal vorgebrachten Bestreitungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch vermag er vor Verwaltungsgericht bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren aufgezählten Beispiele bzw. der damit gerügten Verletzung des Rechtgleichheitsgebots nichts Neues vorzubringen, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Vielmehr wiederholt er nurmehr verallgemeinernd, was er schon vor dem Regierungsrat erfolglos geltend gemacht hatte. Mit den (unverändert) lediglich pauschal gehaltenen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes weder die Rechtmässigkeit der Strassenabstandsunterschreitung des Metallpollers und des Leitpfostens, noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (im Unrecht) zu begründen. 3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Metallpoller sowie Leitpfosten infolge der Strassenabstandsunterschreitung erfüllt sind und mithin dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, weder Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war noch das Verwaltungsgericht erstinstanzlich für deren Beurteilung zuständig ist, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Entsprechend verhält es sich denn auch mit der sinngemäss vorgebrachten Rüge bezüglich des vom Gemeinderat eingeleiteten Strafverfahrens, wie dies denn auch bereits der Regierungsrat vorgebracht hatte (vgl. Stellung-
8 nahme des Beschwerdeführers vom 17.12.2019 letzter Absatz; vgl. RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Erw. 2.1). 3.5 Nach dem Gesagten folgt, dass der Metallpoller sowie der Leitpfosten den erforderlichen minimalen Strassenabstand gegenüber dem ________ unterschreiten und eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes nicht vorliegt. Mithin haben die Vorinstanzen denn auch zu Recht deren Entfernung unter Kostenfolge zu Lasten des vollumfänglich unterlegenen Beschwerdeführers verfügt bzw. bestätigt (vgl. GRB Nr. 152 vom 6.6.2019 Dispo- Ziff. 1 und 2; RRB Nr. 774/2019 vom 29.10.2019 Dispo-Ziff. 1-3). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, womit ihm Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat Reichenburg (A) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 19. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. März 2020