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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2019 21

May 27, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,992 words·~15 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Widerruf einer Auflage) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 21 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Widerruf einer Auflage)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks KTN E.________ (4'839 m2). Östlich schliesst das einem Dritteigentümer gehörende Grundstück KTN F.________ (1'069 m2) an, an welches wiederum östlich das Grundstück KTN G.________ (1'807 m2) angrenzt, welches sich im Eigentum der C.________ AG befindet. Am 10. Dezember 2013 ersuchte die C.________ AG um eine Baubewilligung für den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern auf KTN G.________ (J.______-weg __; vgl. ABl Nr. __ vom ________ S. ___), welche ihr mit Gemeinderatsbeschluss (GRB) Nr. 114 vom 23. April 2015 der Gemeinde Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. April 2015 erteilt wurde. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat wurde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 69/2016 vom 26. Januar 2016 gutgeheissen, und der Gesamtentscheid des ARE vom 1. April 2015 sowie der GRB Nr. 114 vom 23. April 2015 wurden aufgehoben. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. RRB Nr. 318/2017 vom 25.4.2017, Ingress lit. A; GRB Nr. 244 vom 17.8.2016 Ingress lit. A). Zwischenzeitlich wurde A.________ mit GRB Nr. 401 vom 4. Dezember 2014 verpflichtet, die Mitbenützung der bestehenden Schmutzwasser-Sammelleitung auf ihrem Grundstück KTN E.________ durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks KTN G.________ zu dulden. Der Gemeinderat setzte den beiden Eigentümern eine dreissigtägige Frist an, um einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen und enteignete zugleich das erforderliche Mitbenutzungsrecht für den Fall, dass innert Frist kein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wird. B. Am 17. März 2016 (Posteingang bei der Gemeinde am 23.3.2016) reichte die C.________ AG ein neues Baugesuch zum Abbruch bestehender Gebäude und zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Nebenbauten auf dem Grundstück KTN G.________ ein (vgl. RRB Nr. 318/2017 vom 25.4.2017, Ingress lit. B). Das Gesuch wurde im Amtsblatt (ABl Nr. __ vom ________ S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ mit Eingabe vom 21. April 2016 Einsprache beim Gemeinderat Freienbach mit dem Antrag, die Baubewilligung zu verweigern. C. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1).

3 Mit Beschluss (GRB) Nr. 244 vom 17. August 2016 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache von A.________ ab (Disp.-Ziff. 2) und erteilte der C.________ AG, unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE, der Beurteilung der Brandschutzfachstelle vom 11. August 2016 und des Ergebnisses der abwassertechnischen Prüfung vom 11. Mai 2016 die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude sowie den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Nebenbauten. Die Bewilligung wurde mit Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten versehen. Disp.-Ziff. 6 der Baubewilligung lautet wie folgt: 6. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden resp. die Baufreigabe wird erst erteilt, nachdem: 6.1 (Vorlage und Genehmigung der Planunterlagen der Bauplatzinstallation). 6.2 Das Durchleitungsrecht für Abwässer über Drittgrundstücke bis in die öffentliche Leitung im Grundbuch eingetragen und belegt ist (z.G. KTN H.________/z.L. KTN E.________, I.________ und K.________). Die Bestätigung vom Notariat Höfe ist dem Bauamt vorzulegen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 6.3 Die Wärmeerzeugung geklärt ist und für die Wärmepumpe das Baugesuch vorliegt. 6.4 (Einreichung und Genehmigung Brandschutz- und Energienachweis). D. Gegen diese Baubewilligung reichte A.________ mit Eingabe vom 21. September 2016 beim Regierungsrat Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und des Gesamtentscheides des ARE vom 6. Juli 2016, eventualiter seien der GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Streitangelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und den Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 auf (Disp.-Ziff. 1). F. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 2.5.2017) liess die C.________ AG mit Eingabe vom 23. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben und beantragen, es seien der RRB Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 aufzuheben und der GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 und der Gesamtentscheid vom 6. Juli 2016 zu bestätigen. G. Mit Entscheid VGE III 2017 105 vom 24. Oktober 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde wie folgt gut:

4 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen der Regierungsratsbeschluss Nr. 318/2017 vom 25. April 2017 aufgehoben, der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juli 2016 bestätigt und der Gemeinderatsbeschluss Nr. 244 vom 17. August 2016 insoweit abgeändert als die Dispositivziffer 6.3 der kommunalen Baubewilligung neu wie folgt lautet: 6.3 Die Wärmeerzeugung geklärt ist und für die Wärmepumpe die rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. (2.-5. Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). H. Am 28. August 2018 teilte die C.________ AG dem Bauamt mit, dass ein Eintrag des Durchleitungsrechts für die Abwässer bis dato nicht möglich gewesen sei, da noch kein Entscheid der Schätzungskommission vorliege. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid III 2017 105 vom 24. Oktober 2017 bestehe jedoch kein Anlass, die Baubewilligung an eine entsprechende (Suspensiv-) Bedingung zu knüpfen. Die Baufreigabe könne daher auch ohne Eintragung der Dienstbarkeit erteilt werden. Das Bauamt wurde ersucht, den Sachverhalt zu prüfen und mitzuteilen, ob es diese Ansicht teile und die Baufreigabe erteilen werde. I. Nach Stellungnahmen von A.________ (Bf-act. 3) und der C.________ AG beschloss der Gemeinderat mit GRB Nr. 458 vom 19. Dezember 2018 was folgt: 1. Die Dispositivziffer 6.2 des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 wird widerrufen. 2. Das Bauamt wird angewiesen, die Baufreigabe für den Neubau auf dem Grundstück KTN G.________ zu erteilen, sofern die nach dem Widerruf von Dispositivziffer 6.2 des GRB Nr. 244 vom 17. August 2016 verbleibenden Voraussetzungen für die Baufreigabe erfüllt sind. (3.-5. Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung). Zur Begründung des Widerrufs führte der Gemeinderat aus, was gemäss Verwaltungsgericht für die Wasserleitung gelte, müsse auch für die bestehende Abwasserleitung gelten, handle es sich doch bei beiden Leitungen um Groberschliessungsanlagen. Bei der Abwasserleitung komme noch hinzu, dass ein rechtskräftiger Enteignungsbeschluss des Gemeinderates gemäss § 41 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 für die Mitbenützung dieser Leitung bestehe (GRB Nr. 401 vom 4.12.2014). J. Gegen diesen Widerruf erhebt A.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragt, es sei der Beschluss Nr. 458 des Gemeinderates Freienbach vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom

5 6. Juni 1974 überweist der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfügung vom 29.1.2019). K. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erklärt das ARE den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 ersucht die C.________ AG um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 ersucht der Gemeinderat Freienbach, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, beziehungsweise diese sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. L. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 teilt die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass die kantonale Schätzungskommission für Enteignungen in der Zwischenzeit einen Entscheid betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung der Beschwerdegegnerin erlassen habe. Die vorzeitige Besitzeseinweisung trete an die Stelle des Grundbucheintrags des Durchleitungsrechts für Abwässer. Der entsprechende Entscheid vom 28. März 2019 (der miteingereicht wurde) sei ihres Erachtens in Rechtskraft erwachsen. Damit sei das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem Entscheid vom 28. März 2019 hat die kantonale Schätzungskommission wie folgt entschieden: 1. Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks KTN G.________ wird zu Lasten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks KTN E.________ die vorzeitige Erschliessungshilfe und Mitbenützung der bestehenden Schmutzwasser-Sammelleitung und des Pumpenschachts auf dem Grundstück KTN E.________ gemäss Ausschnitt Werkplan Abwasser 1:500 vom 20. April 2014 entsprechend dem Beschluss 401 des Gemeinderates Freienbach vom 4. Dezember 2014 und die vorzeitige Besitzeseinweisung in die Erschliessungsrechte gemäss Beschluss 401 des Gemeinderates Freienbach vom 4. Dezember 2014 bewilligt. (2.-6. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde; Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht keine Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 27 VRP hat die Behörde vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid.

6 Entscheidungsvoraussetzungen sind unter anderem die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP) sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). 2.1 Der Gemeinderat Freienbach beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Geltendmachung des Rechtsanspruchs zu spät erfolgt sei. Die Beschwerdefrist habe vorliegend 20 Tage betragen. Bei der Fristberechnung werde der Tag der Eröffnung einer Frist bzw. Mitteilung eines Entscheides nicht mitgezählt. Die Zustellung werde wiederholt, wenn sie nicht erfolgen könne. Wenn die zweite Zustellung bei der Post nicht abgeholt werde, so gelte sie dennoch als zugestellt. Ebenso gelte eine Sendung als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindere. Vorliegend sei der angefochtene GRB Nr. 458 vom 19. Dezember 2018 am 21. Dezember 2018 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei ein erster Zustellversuch am 22. Dezember 2018 erfolgt. Ebenso sei der Zustellversuch am 24. Dezember 2018 erfolglos verlaufen. Am 27. Dezember 2018 sei die Sendung von der Poststelle Wollerau ins Tessin weitergeleitet und dort vom 28. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019 zur Abholung hinterlegt worden. Am 3. Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin schliesslich die Sendung abgeholt. Daraus ergebe sich, dass die Zustellung des angefochtenen GRB am 24. Dezember 2018 zweitmalig erfolgt sei und als fristlauslösend betrachtet werden müsse. Bei schuldhafter Verhinderung der Zustellung gelte bereits die erste Zustellung am 22. Dezember 2018 als fristauslösend. Ausgehend von der Zustellung am 24. Dezember 2018 sei die Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht. 2.2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen grundsätzlich nicht geändert werden (vgl. § 155 Abs. 1 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Gesetzliche Fristen stehen gemäss § 157 Abs. 1 lit. c JG unter anderem still vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar. Diese Vorschrift gilt nicht für das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen (§ 157 Abs. 2 lit. b JG). 2.2.2 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die

7 Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Gemäss § 150 Abs. 1 JG gilt eine Zustellung nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung und b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JG). 2.2.3 Gemäss Bericht des Regierungsrates vom 20. Juni 2017 (RRB Nr. 473/2017) zur Teilrevision der Justizgesetzgebung sollte mit der Revision die Bestimmung über die erfolglose Zustellung (§ 150 JG) an die Regelung im Zivilund Strafprozess sowie an die Regelung in Verfahren vor dem Bundesgericht und den Verwaltungsbehörden des Bundes angeglichen werden. Entsprechend wurde in § 150 Abs. 1 lit. b JG die Zustellfiktion ausdrücklich geregelt, indem eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellung eines behördlichen Aktes nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; BGE 138 III 225 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_298/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2). 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage (vgl. § 56 Abs. 1 VRP; Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses). 2.4 Im gemeinderätlichen Bewilligungsverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018. Folglich wusste sie von dem laufenden Verfahren und musste mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Damit ist die Grundlage für die Anwendung der Zustellfiktion nach § 150 Abs. 1 lit. b JG gegeben.

8 2.5 Gemäss Sendungsverfolgung war ein Zustellversuch des eingeschrieben versandten GRB Nr. 458 am 22. Dezember 2018 erfolglos (Vi-act. 1). Gestützt auf die Regelung von § 150 Abs. 1 lit. b JG hat die Sendung folglich (spätestens) am 29. Dezember 2018 als zugestellt zu gelten, woraufhin die 20-tägige Beschwerdefrist (§ 47 Abs. 1 VRP) am 30. Dezember 2018 zu laufen beginnt und bis 18. Januar 2019 dauert. Die Beschwerde vom 23. Januar 2019 erfolgte somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.6 Ein zweiter Zustellversuch scheiterte am 24. Dezember 2018. In diesem Fall würde die Zustellfiktion gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. b JG per 31. Dezember 2018 greifen und die Beschwerdefrist gemäss § 47 Abs. 1 VRP am Montag, 21. Januar 2019 enden. Die Beschwerde wäre auch in diesem Fall zu spät erhoben worden. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde zu spät eingereicht wurde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1 Die Rechtsmittelbefugnis setzt unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung voraus (vgl. § 37 Abs. 1 lit. c VRP). Das Interesse an der Anfechtung bzw. der Aufhebung einer Verfügung ist allerdings nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist (vgl. VGE III 2013 221 vom 12.9.2014 Erw. 1.1; VGE III 2012 24 vom 23.5.2012 Erw. 2.3.2; VGE III 2012 33 vom 12.3.2012 Erw. 1.2), was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [Kommentar VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 24). Fällt die Rechtsmittelbefugnis während laufendem Verfahren dahin, darf auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht (mehr) eingetreten werden bzw. ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, ausser betreffend die einen Beschwerdeführer allenfalls belastenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. EGV-SZ 1993 Nr. 3; Bertschi, a.a.O., § 21 N 26; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 13). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde damit begründet, durch den Widerruf von Disp.-Ziff. 6.2 der Baubewilligung vom 17. August 2016 werde das Verfahren vor der Schätzungskommission und der Eintrag des enteigneten Rechts im Grundbuch unterlaufen. Mit dem Entscheid der kantonalen Schätzungskommission vom 28. März 2019, womit sich diese auch ausführlich zur Notwendigkeit eines allfälligen Grundbucheintrages geäussert und diesbezüglich gefolgert hat (S. 11 f. Erw. 4.2), dass im

9 konkreten Fall die Abwasserleitung auch ohne Eintrag im Grundbuch durch die (kommunalen) Pläne (Kennzeichnung der Abwasserleitung als Groberschliessungsanlage im kommunalen Erschliessungsplan und Leitungskataster) rechtlich gesichert sei, hat diese Argumentation ihre Grundlage verloren. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit dahingefallen. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP; § 25 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975). 4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin der beanwalteten Gemeinde und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 74 VRP). Diese wird nach Massgabe des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-vorsieht, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 GebT aufgeführten Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 800.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihr Fr. 1'700.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem beanwalteten Gemeinderat Freienbach und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr.1'400.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17.5.2019) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Freienbach (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17.5.2019) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Regierungsrat (2/EB) - das Sicherheitsdepartement - und das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE (EB). Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Juni 2019

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