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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.02.2020 III 2019 209

February 19, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,482 words·~12 min·1

Summary

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 209 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. November 2009 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. ________1967) den Führerausweis für drei Monate entzogen mit der sinngemässen Begründung, dass er am 31. August 2006 auf der C.________-strasse in D.________ einen Lieferwagen nach Konsum von Alkohol gelenkt habe. Dabei sei er auf die Gegenfahrbahn geraten, worauf es zu einer Streifkollision mit einer korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin gekommen sei. Ungeachtet dieser Streifkollision habe A.________ die Fahrt fortgesetzt und dadurch eine Blutprobe vereitelt (vgl. Vi-act. 1 = Bf-act. 5). B. Mit Verfügung vom 5. August 2011 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 21 Monate entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er am 28. Mai 2011 auf der C.________-strasse in E.________ einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.75 ‰) gelenkt habe. Bei der Einmündung der F.________-strasse sei er im Rahmen eines Fahrmanövers in die seitlich ausgefahrenen Stützen eines Lastwagens des mit Bergungsarbeiten beschäftigten Abschleppdienstes G.________ gerollt (vgl. Vi-act. 2 = Bf-act. 6). Nach Einreichung der Kursbestätigung "Fahren oder Trinken" händigte das Verkehrsamt am 26. November 2012 A.________ vorzeitig den Führerausweis aus (Vi-act. 3). C. Am 27. März 2013 ordnete das Verkehrsamt für A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises an. Diese Massnahme wurde wie folgt begründet (vgl. Vi-act. 4 = Bf-act. 7): Am 9. Dezember 2012, um 23.56 Uhr, lenkten Sie auf der Liegenschaft H.________ 2 in E.________ einen Motorkarren in angetrunkenem Zustand (mind. 1.42 ‰). (…) Am 5. Januar 2013 lenkten Sie auf der I.________-strasse in E.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.12 ‰). Das Fahrzeug lenkten Sie, obwohl Ihnen bereits am 10. Dezember 2012 der Führerausweis von der Polizei abgenommen worden war, weil der Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand bestand. D. Nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich (mit Bericht vom 20.11.2017) wurde die Fahreignung von A.________ bejaht unter Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise sowie der Durchführung einer ersten Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im April 2018, was in einer entsprechenden Verfügung vom 22. November 2017 umgesetzt wurde (vgl. Vi-act. 5 = Bf-act. 8). Ebenfalls am 22. November 2017 verfügte das Verkehrsamt für die erwähnten Vorfälle vom 9. Dezember 2012 sowie vom 5. Januar 2013

3 einen Führerausweisentzug für 24 Monate mit dem Hinweis, dass diese Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 6 = Bf-act. 9). E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 befürwortete das Verkehrsamt unter Hinweis auf einen Bericht des IRM vom 14. Mai 2018 weiterhin die Fahreignung unter Beibehaltung der bisherigen Auflagen (Alkoholtotalabstinenz/ neuer Kontrolluntersuchung im November 2018, vgl. Vi-act. 7 = Bf-act. 10). F. Nach Kenntnisnahme des IRM-Berichts vom 16. November 2018 lockerte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 die Auflagen dahingehend, dass A.________ eine Alkoholfahrabstinenz (Fahren mit 0.00 ‰) und ansonsten ein "soziales Alkoholtrinkverhalten" (maximal 2 Standardgläser pro Tag) einzuhalten hatte; zudem wurde eine Verlaufskontrolle im Mai 2019 gefordert (vgl. Vi-act. 8 = Bf-act. 11). Eine vergleichbare Verfügung (mit analogen Vorgaben hinsichtlich des Alkoholkonsums und einer Verlaufskontrolle im November 2019) erfolgte am 26. Juni 2019 (vgl. Vi-act. 9 = Bf-act. 12). Nach einem weiteren IRM-Bericht vom 21. November 2019 hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 29. November 2019 festgehalten, dass die Fahreignung nunmehr ohne Auflagen bejaht und A.________ aus der Kontrolle entlassen werde (Vi-act. 10). G. In der Zwischenzeit war A.________ am 16. Juli 2019 (um 00.57 Uhr) mit einem Lieferwagen auf der J.________-strasse in K.________ (nach Abzug der Toleranz) mit 72 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Für diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde er vom kantonalen Untersuchungsamt L.________ mit Strafbefehl vom 15. August 2019 mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (vgl. Bf-act. 13 = Vi-act. 15). Das Verkehrsamt hatte nach Kenntnisnahme des Anzeigerapports der Kantonspolizei L.________ (= Vi-act. 11) mit Schreiben vom 28. August 2019 A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme eingeräumt (Vi-act. 12), worauf der Rechtsvertreter von A.________ am 6. September 2019 die Akten anforderte (Vi-act. 13). Innert erstreckter Frist äusserte sich der Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 (Vi-act. 17 = Bf-act. 15). H. Am 15. Oktober 2019 hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen dauernden Führerausweisentzug verfügt und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Entzuges mit der Erfüllung folgender Auflagen umschrieben (vgl. Viact. 18 = Bf-act. 2): - 5-jähriges klagloses Verhalten; - Verkehrspsychologischer Untersuch mit einem positiven Ergebnis; - Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.

4 I. Gegen diese am 23. Oktober 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 12. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei eine Verwarnung, subeventualiter ein einmonatiger Führerausweisentzug auszusprechen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Ausweis-Nr. ________ auszuhändigen und das Führen von Motorfahrzeugen wieder zu erlauben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesem Begehren wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2019 stattgegeben. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 1.2 Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16.2.2017 Erw. 4.2). Danach ist objektiv, das heisst unabhängig von den konkreten Umständen, ein mittelschwerer Fall anzunehmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h überschritten wird. Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die

5 konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine rein schematische Beurteilung lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2.7.2019 Erw. 4.1.1 mit Verweis auf BGE 126 II 196 Erw. 2a S. 199; BGE 124 II 97 Erw. 2c S. 101; Urteile des Bundesgerichts 1C_55/2014 vom 9.1.2015 Erw. 3.1; 1C_83/2008 vom 16.10.2008 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Vorfall vom 16. Juli 2019 als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG (= sinngemässer Standpunkt des Beschwerdeführers) oder als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (= Argumentation der Vorinstanz) zu qualifizieren ist. 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 72 km/h gefahren und mithin 22 km/h zu schnell gefahren ist. Dies steht im Einklang mit dem Strafbefehl vom 15. August 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Vi-act. 15 = Bf-act. 13). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor Gericht vor, dass er damals von K.________ in Richtung M.________-N.________ gefahren sei und sich der Standort des Verkehrsüberwachungsgeräts (Messanlage) in dieser Fahrtrichtung ausgangs Dorf, relativ kurz vor dem Wechsel "50er/80er Zone", befunden habe. In Fahrtrichtung befinde sich rechts ein Bach. Es würden in Fahrtrichtung keine Häuser oder Einmündungen an diese Strasse angrenzen. Zudem befinde sich auf dieser Seite kein Trottoir (das Trottoir mit Veloweg befinde sich auf der anderen Strassenseite, siehe dazu auch die Fotografie in Bf-act. 16). Mithin bestehe in Fahrtrichtung dorfauswärts kein Risiko von einbiegenden Fahrzeugen, Fahrradfahrern oder die Strasse unverhofft überquerenden Fussgängern. Die örtliche Situation sei gerade nicht mit einer typischen Situation innerorts zu vergleichen. Dies gelte umso mehr, als sich der Vorfall nachts auf "leerer" Strasse ereignet habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 7). 2.4 Demgegenüber wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) u.a. ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 22 km/h als mittelschwerer Fall zu beurteilen sei und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein leichter Fall vorliege. Dass der Beschwerdeführer nachts unterwegs gewesen sei, vermöge sein Verschulden nicht zu schmälern. Auch die Gefahr, die er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts geschaffen habe, werde dadurch nicht kleiner, zumal in der Dunkelheit die Sicht

6 schlechter sei und daher kurzfristiger reagiert werden müsse. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Lieferwagen lenkte, welcher schwieriger zu lenken und zu bremsen sei als ein herkömmlicher Personenwagen. Von LKW's gehe mithin eine grössere Gefahr für die Sicherheit anderer aus. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Führerausweis damals unter Auflagen innehatte und in der Vergangenheit mehrere schwere Widerhandlungen begangen habe, spreche nicht für ihn. Der Einwand, wonach der (in der Region lebende) Beschwerdeführer die Örtlichkeiten nicht gekannt habe und sich ausserorts gewähnt habe, seien als Schutzbehauptungen zu betrachten. Zudem sei in der Beschwerde nachzulesen, dass im betreffenden Strassenabschnitt "in regelmässigem Turnus" Geschwindigkeitsmessungen erfolgen würden, weshalb ein grösseres Bewusstsein für die geltende Temporegelung bestehen müsste und zwar vor allem bei ortsansässigen Personen wie beim Beschwerdeführer. 3.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Aktenlage zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. Es liegen im konkreten Fall Aspekte vor, welche für und gegen die Argumentation des Beschwerdeführers bzw. e contrario gegen und für die Argumente der Vorinstanz sprechen. Zunächst ist festzuhalten, dass weder dem Anzeigerapport der Kantonspolizei L.________ (Vi-act. 11), noch dem anschliessenden Strafbefehl des L.________ Untersuchungsamts substantiierte Angaben zu den konkreten Umständen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung zu entnehmen sind. Für die Argumentation der Vorinstanz bzw. die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung spricht nebst der unbestritten gebliebenen Signalisation die Ausgangslage, wonach die in der Rechtsprechung entwickelte Schematisierung bei einer Überschreitung innerorts von 22 km/h von einem mittelschweren Fall ausgeht. Weniger zu überzeugen vermögen die Argumente der Vorinstanz, dass der Lieferwagen (Isuzu) schwieriger zu lenken und zu bremsen sei sowie der Beschwerdeführer als ortsansässig zu gelten habe. Einmal abgesehen davon, dass die Vorinstanz die Art des Lieferwagens nicht thematisiert hat (gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.2.2020 handelt es sich um einen kleinen Isuzu), ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in E.________ wohnt, derweil die betreffende Geschwindigkeitsüberschreitung in K.________ und mithin (gemäss TCS-Routenplaner) rund 17 km entfernt erfolgte (was gemäss TCS-Routenplaner rund 21 Minuten Fahrzeit entspricht). Bei einer solchen Entfernung kann grundsätzlich nicht von Ortsansässigkeit gesprochen werden. Ob sich der Beschwerdeführer damals bereits ausserorts wähnte oder nicht, ist retrospektiv schwierig zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer nach dem

7 Vorfall nicht befragt, sondern mehr als eine Woche nach dem Vorfall mit der Auswertung des Verkehrsüberwachungsgeräts konfrontiert wurde. Insgesamt handelt es sich nach einer gerichtlichen Gesamtwürdigung aller Aspekte um einen Grenzfall. Namentlich die Umstände, - wonach sich der Vorfall an einem Dienstag des nachts um 00.57 Uhr ereignete, - mithin zu einer Nachtzeit, in welcher (anders als am Wochenende bzw. in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag) kaum mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, - und wenn zu dieser Uhrzeit noch Fahrzeuge/ Menschen unterwegs sind, letztere im Scheinwerferlicht grundsätzlich früh zu erkennen wären, lassen es knapp rechtfertigen, hinsichtlich Gefahr für die Sicherheit anderer und hinsichtlich Verschulden hier gerade noch von einer leichten Widerhandlung auszugehen. Ein solches Ergebnis steht ferner im Einklang mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Denn wollte man gegenteilig entscheiden und der Argumentation der Vorinstanz folgen, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung nachts am Dorfrand zwingend als mittelschwere Widerhandlung zu betrachten wäre, würde dies zum (unbilligen) Ergebnis führen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis "für immer" entzogen würde, - obwohl es sich nach der Aktenlage um die erste administrativrechtlich erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, - und die früheren Führerausweisentzüge allesamt auf Fahrten unter Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, welche mindestens 7 Jahre (letztmals 5.1.2013) und mehr zurückliegen, - sowie insbesondere zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fahreignung bzw. Einhaltung von Auflagen zwischenzeitlich aus der Kontrolle entlassen werden konnte (vgl. Ingress D bis F). 3.2 Damit ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und stattdessen dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers zu folgen ist, wonach diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem einmonatigen Führerausweisentzug zu ahnden ist. 3.3 Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für sein Obsiegen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der

8 in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufgehoben werden und anstelle eines dauernden Entzuges des Führerausweises ein Ausweisentzug für einen Monat festgelegt wird (ohne weitere Auflagen). Im Übrigen hat die Vorinstanz eine neue Abgabefrist festzulegen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. ein Dispositiv z.H. des Amtes für Finanzen unter Hinweis auf Dispostiv-Ziffer 3) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Februar 2020

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