Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 208 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, gegen 1. Amt für Umweltschutz (AfU), 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Schwyz, Vorinstanzen, 3. Bezirk Z.________, vertreten durch den Bezirksrat, 4. Schützengesellschaft Z.________, Beschwerdegegner, 5. Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern, Beigeladenes Amt, Gegenstand Umweltschutzrecht (Kostenverteilung Altlastensanierung Schiessanlage)
2 Sachverhalt: A. Auf dem Grundstück KTN 001.________ Z.________ (5 ha, 67 a 94 m2 im Eigentum des Bezirks Z.________) befindet sich das Schützenhaus mit Schützenstand und auf dem Grundstück KTN 002.________ Z.________ (14 a 8 m2 im Eigentum der Schützengesellschaft Z.________) die Zielscheiben und der Zeigerstand der 300 m-Schiessanlage A.________; der Kugelfang befindet sich auf den beiden Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________. Die 300 m-Schiessanlage A.________ wurde im Jahr 1903 mit 12 Scheiben in Betrieb genommen, im Jahr 1975 auf 20 Scheiben erweitert und im Jahr 1990 - im Zusammenhang mit der Umrüstung auf elektronische Trefferanzeigesysteme auf 10 Scheiben reduziert. Die 300 m-Schiessanlage A.________ wird weiterhin betrieben. Neben dem Vereinsschiessen wurde auf der Schiessanlage A.________ das Obligatorische Schiessen durchgeführt, und sie wurde bis 1990 regelmässig für Militärische Schiessübungen genutzt. Bis 2007 diente eine künstliche Erdwallschüttung im Gelände als Kugelfang. Im Jahr 2008 wurde ein künstliches Kugelfangsystem eingerichtet. B. Seit Herbst 2005 ist die 300 m-Schiessanlage A.________ im Kataster der belasteten Standorte (KbS Nr. 003.________) eingetragen. Am 14. Januar 2011 reichte der Bezirk Z.________ dem Amt für Umweltschutz (AfU) den Bericht über eine historisch-technische Untersuchung des Kugelfangs der 300 m- Schiessanlage A.________ sowie ein Sanierungsprojekt ein (AfU-act. 1). Nach der Zustimmung durch das AfU am 18. Januar 2016 (AfU-act. 2) und der Erteilung der kantonalen Baubewilligung mit Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) am 17. Juni 2016 (AfU-act. 3) wurden im Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 die Sanierungsarbeiten durch den Bezirk Z.________ durchgeführt und vorfinanziert. Laut dem Schlussbericht "Teilsanierung 300 m- Schiessanlage A.________" der B.________GmbH vom 30. August 2017 wurde eine Bleifracht von rund 38'157 kg ermittelt (AfU-act. 4). Das Sanierungsziel von 1'000 mg Blei pro kg (Pb/kg) Boden (Teildekontamination gemäss den Vorgaben der BAFU-Vollzugsbehörden-Mitteilung: VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen [nachfolgend: BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen], 3. Aufl. 2018 [sowie Vorauflagen], Ziff. 4.1 S. 16 f.) wurde erreicht (vgl. AfU-act. 4 Ziff. 6.1 f. S. 16). Wegen der verbleibenden Restbelastung bis zu 795 mg Pb/kg Boden verbleibt der Standort mit einer Nutzungseinschränkung (Weide und Schnittnutzungsverbot, vgl. AfU-act. 5) als belasteter, weder sanierungs- noch überwachungsbedürftiger Standort im Kataster der belasteten Standorte (AfU-act. 4 Ziff. 5.3 u. Ziff. 6.3 S. 16; Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten [AltlV; SR 814.680] vom 26.8.1998; vgl. auch BAFU-Mitteilung: VASA-
3 Abgeltungen, Ziff. 4.1 i.f. S. 17 mit Hinweis auf Art. 8 f. der Verordnung über Belastungen des Bodens [VBBo; SR 814.12] vom 1.7.1998). C. Am 7. Februar 2019 erstellte das AfU einen Entwurf der Kostenverteilungsverfügung (AfU-act. 6). Darin wurde für die Schützengesellschaft Z.________ und den Bezirk Z.________ ein Zustandsstöreranteil von 5% festgelegt. 95% der anrechenbaren Kosten wurden auf die Verhaltensstörer verteilt, hiervon 11.34% auf das VBS, 53.20% auf die Schützengesellschaft Z.________ und 35.46% auf den Bezirk Z.________. Der Bezirk Z.________ äusserte sich mit E-Mail- Schreiben vom 21. Februar 2019 zustimmend dazu (AfU-act. 7). Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 verlangte das VBS, der Anteil der Zustandsstörer sei auf 20% festzulegen; dem militärischen Verhaltensstöreranteil von 11.34% stimmte das VBS zu (AfU-act. 8). Die Schützengesellschaft Z.________ liess sich mit E-Mail-Schreiben vom 25. Februar 2019 zustimmend vernehmen (AfUact. 9). D. Mit Verfügung vom 4. April 2019 verlegte das AfU die verbleibenden Restkosten, d.h. die anrechenbaren Untersuchungs- und Sanierungskosten (inkl. MwSt) von Fr. 962'929.95 wie folgt (AfU-act. 10): 1. Es wird festgestellt, dass die anrechenbaren Kosten betreffend die altlastenrechtlichen Massnahmen auf der 300 m-Schiessanlage A.________, Z.________, Standort Nr. 003.________, Fr. 962 929.85 betragen. 2. Die Kosten werden wie folgt getragen: Beitragspflichtige Anteil Betrag Kanton Schwyz 30% der anrechenbaren Kosten 288 878.95 VBS 10.77% der anrechenbaren Restkosten (nach Abzug des Kantonsbeitrags) 72 662.70 Schützengesellschaft Z.________ 53.84% der anrechenbaren Restkosten abzüglich VASA-Abgeltungen (60% von 248 000, d.h. 148 800) 214 909.00 Bezirk Z.________ 35.39% der anrechenbaren Restkosten abzüglich VASA-Abgeltungen (40% von 248 000, d.h. 99 200) 138 479.20 3. Das VBS erstattet dem Bezirk Z.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung und Rechnungsstellung durch den Bezirk Z.________ Fr. 72 622.70. 4. Die Schützengesellschaft Z.________ erstattet dem Bezirk Z.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung und Rechnungsstellung durch den Bezirk Z.________ Fr. 214 909.00. 5.-9. (Zinsen, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). E. Dagegen erhob das VBS mit Eingabe vom 24. April 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (AfU-act. 11): 1. Die Verfügung vom 4. April 2019 des Amts für Umweltschutz sei aufzuheben.
4 2. Der Zustandsstöreranteil der Schützengesellschaft Z.________ und des Bezirks Z.________ sei auf mindestens 10% festzusetzen. unter den gesetzlichen Kostenfolgen. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 721/2019 vom 15. Oktober 2019 (versandt am 22.10.2019) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2019 werden wie folgt geändert: «2. Die Kosten werden wie folgt getragen: Beitragspflichtige Anteil Betrag Kanton Schwyz 30% der anrechenbaren Kosten 288 878.95 VBS 10.77% der anrechenbaren Restkosten (nach Abzug des Kantonsbeitrags) 72 615.50 Schützengesellschaft Z.________ 52.24% der anrechenbaren Restkosten abzüglich VASA-Abgeltungen (60% von 248 000, d.h. 148 800) 203 298.60 Bezirk Z.________ 36.99% der anrechenbaren Restkosten abzüglich VASA-Abgeltungen (40% von 248 000, d.h. 99 200) 150 136.80 3. Das VBS erstattet dem Bezirk Z.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft und Rechnungsstellung durch den Bezirk Z.________ Fr. 72 615.50. 4. Die Schützengesellschaft Z.________ erstattet dem Bezirk Z.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft und Rechnungsstellung durch den Bezirk Z.________ Fr. 203 298.60.» 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (…). 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). G. Gegen diesen RRB Nr. 721/2019 vom 15. Oktober 2019 erhebt das VBS mit Eingabe vom 12. November 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Umweltschutz (AfU) zurückzuweisen. 2. Es seien der Zustandsstöreranteil der Schützengesellschaft Z.________ und des Bezirks Z.________ auf mindestens 10% festzulegen. 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei als Fachbehörde des Bundes zur Vernehmlassung zu begrüssen. unter den gesetzlichen Kostenfolgen. H. Das Sicherheitsdepartement verzichtet mit Eingabe vom 18. November 2019 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das AfU beantragt mit Schrei-
5 ben vom 4. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 ins Verfahren beigeladene BAFU erklärt mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren. Hinsichtlich allgemeiner Auslegungsfragen verweist das BAFU auf seine Stellungnahme vom 6. Juni 2019 im Verfahren III 2019 107. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 7. Januar 2020 sinngemäss an den am 15. Oktober 2019 gestellten Beschwerdeanträgen festhalten. Das AfU verzichtet mit Eingabe vom 22. Januar 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren der (prozentuale) Anteil der Schützengesellschaft Z.________ und des Bezirks Z.________ als Zustandsstörer bei der Kostenverteilung der Altlastensanierung des Kugelfangs der 300 m-Schiessanlage A.________. 1.2 Gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). 1.3 Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insb. derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (vgl. BGE 144 II 332 Erw. 3.1; BGE 139 II 106 Erw. 3.1.1; Urteile BGer 1C_170/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2; 1C_282/2016 vom 21.2.2018 Erw. 3.2). 1.4 Im BGE 139 II 106 wurde die Gesetzeshistorie dargelegt (Erw. 3.2 ff.). Demgemäss geht das Gesetz davon aus, dass auch derjenige, der "lediglich als Standortinhaber beteiligt ist", zum Kreis der potentiell Kostenpflichtigen gehört. Damit wird der Standortinhaber gesetzlich als "Verursacher" bezeichnet bzw. einem "Verursacher" gleichgesetzt. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob der
6 Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt der Belastung erworben hat. Wären alle Erwerber von belasteten Grundstücken von vornherein keine Verursacher im Sinne von Art. 32 Abs. 1 USG, könnte ihnen aus Billigkeitsgründen kein Kostenanteil auferlegt werden, z.B. wenn ihnen im Hinblick auf einen bestehenden Altlastenverdacht ein erheblicher Preisnachteil gewährt wurde. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen das belastete Grundstück ohne jegliche Kostenbeteiligung des Inhabers saniert werden sollte, obwohl dieser wirtschaftlich von der Sanierung profitiert. Umgekehrt kann bei der Festlegung des Kostenanteils des Standortinhabers (der sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann) berücksichtigt werden, ob er schon bei Eintritt der Belastung Verantwortung für das Grundstück trug und die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden, oder ob er dieses erst nachträglich, mit der bereits bestehenden Belastung, erworben hat. Je nach den Umständen des Falles kann es sich rechtfertigen, seinen Kostenanteil auf 0% herabzusetzen. 1.5 Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein erhebliches pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (vgl. BAFU-Vollzugshilfe: Realleistungs- und Kostentragungspflicht [nachfolgend BAFU-Vollzugshilfe: Kostentragungspflicht], 2009 Ziff. 5.4 S. 27). Als Rechtsverletzungen gelten ein Ermessensmissbrauch sowie eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung (BGE 142 II 232 Erw. 5.3). Bei der Bemessung können neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden. Namentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 139 II 106 Erw. 5.5 ff.). Ein Kostenanteil von 10 - 30% bei Zustandsverursachern ergibt sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung als solcher, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE 139 II 106 Erw. 5.6; Urteile BGer 1C_533/2017, 1C_543/2017 vom 11.6.2018 Erw. 7.1; 1C_18/2016 vom 6.6.2016 Erw. 7.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Kostenanteil von 10% für den Zustandsstörer bereits exzessiv und damit bundesrechtswidrig, wenn dieser ausschliesslich als Standortinhaber haftet, ohne durch die Belastung oder deren Sanierung einen
7 wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (BGE 139 II 106 Erw. 5.5.3). Im Urteil 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 (Erw. 3.8.2) schützte das Bundesgericht einen Kostenanteil der lediglich als Grundeigentümer haftenden Erben von 30%, weil die Sanierung eine erhebliche Wertsteigerung der Grundstücke bewirkte, denen nach der Sanierung Baulandqualität zukam (vgl. Urteil BGer 1C_17/2019 vom 29.7.2019 Erw. 6.2). 2.1 Das AfU hat im Entwurf der Kostenverteilungsverfügung vom 7. Februar 2019 Erw. 2.3.1 (AfU-act. 6) wie auch in der Kostenverteilungsverfügung vom 4. April 2019 Erw. 2.3.1 (AfU-act. 10) festgehalten, die Schützengesellschaft Z.________ als Eigentümerin der sanierten Liegenschaft KTN 002.________ und der Bezirk Z.________ als Eigentümer der sanierten Liegenschaft KTN 001.________ hätten durch das unter ihrer Verantwortung durchgeführte Verhalten massgeblich zu der Belastung beigetragen. Die Schützengesellschaft Z.________ sei verantwortlich für das Vereinsschiessen und der Bezirk Z.________ für die Durchführung des Obligatorischen Schiessens. Dementsprechend könnten sie nicht im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Kostentragungspflicht befreit werden und seien als Zustandsstörer in Pflicht zu nehmen. Der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ würden grundsätzlich von der Sanierung profitieren. Weil es sich beim sanierungsbedürftigen Standort um Landwirtschaftsland handle, sei der wirtschaftliche Nutzen der Sanierung jedoch eher gering. Entsprechend können ihnen unter dem Titel der Zustandsstörung höchstens 10% der Kosten auferlegt werden. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung von Boden, welcher mit 200 - 1'000 mg Pb/kg belastet sei, müsse von einer konkreten Gefährdung für Gross- als auch Kleinvieh ausgegangen werden, unabhängig von Schnittnutzung oder direkter Beweidung. Aufgrund der verbleibenden Belastungen blieben landwirtschaftliche Nutzungseinschränkungen bestehen, weswegen in den entsprechenden Bereichen ein Nutzungsverbot (Weideund Schnittnutzungsverbot) zu erlassen sei (vgl. AfU-act. 5). Aufgrund des gewählten Sanierungsziels (1'000 mg Pb/kg) sei die landwirtschaftliche Nutzung nach der Sanierung nur sehr eingeschränkt möglich. Es rechtfertige sich, den Zustandsstöreranteil weiter zu reduzieren und demnach auf 5% festzulegen. 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 721/2019 vom 15. Oktober 2019 (Erw. 4.2) bezüglich des Zustandsstöreranteils auf die Ausführungen des AfU in dessen Vernehmlassung im Verwaltungsverfahren vom 28. Juni 2019 (AfU-act. 13) verwiesen, wonach die beiden Grundeigentümer für die Mitbenutzung der 300 m-Schiessanlage A.________ zwar durch das Militär entschädigt worden seien, durch den Schiessbetrieb jedoch keine nennenswerten Gewinne
8 erzielt hätten. Aufgrund ihrer Beschaffenheit (Höhenlage 900 m.ü.M., Hangried) und Nutzbarkeit (Landwirtschaftsland) würden die sanierten Grundstücke - mit oder ohne Bodenbelastung - nur einen relativ geringen Wert aufweisen, insbesondere weil das Hangried auf KTN 001.________ mit oder ohne Bleibelastung nicht beweidet werden dürfe. Dessen Nutzbarkeit sei durch die Sanierung nicht verbessert worden. Auch der flachere Teil von KTN 001.________ könne aufgrund der verbleibenden Belastung nur sehr eingeschränkt (wenn überhaupt) als Weidefläche genutzt werden. Die Verkäuflichkeit der Liegenschaft dürfte sich zwar leicht verbessert haben. Dies rechtfertige für sich allein jedoch nicht, den Zustandsstörern eine erheblich grössere Kostenquote aufzuerlegen. Im vorliegenden Verfahren müsse nicht geprüft werden, ob das vom AfU ausgesprochene Nutzungsverbot rechtens sei. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des AfU habe das Hangried auf KTN 001.________ bis anhin nur als Schnittwiese genutzt werden dürfen. Der flachere Teil der Grundstücke KTN 69 und 002.________ sei bis anhin teilweise als Weide und teilweise als Schnittwiese genutzt worden. Selbst wenn nach der Sanierung die Weidenutzung uneingeschränkt bzw. im gleichen Umfang wie bisher fortgesetzt werden könne, wäre den Grundeigentümern daraus kein Vorteil erwachsen. Die Sanierung habe gemäss dem Schlussbericht über die Teilsanierung vom 30. August 2017 vor allem im Hangbereich hinter dem Zeigerstand stattgefunden, welcher nicht als Weide genutzt werde (vgl. AfU-act. 4 S. 12 ff.). Für die Schnittnutzung habe die Sanierung ohnehin keine merkliche Verbesserung zur Folge. Die Schützengesellschaft und der Bezirk Z.________ hätten weder durch die Bodenbelastung ihrer Landwirtschaftsflächen noch durch deren Sanierung einen erheblichen Vorteil erlangt. Die ihnen als Zustandsstörer auferlegten Kosten von insgesamt rund Fr. 33'700.-- und die allfällige Wertsteigerung des Landes würden sich nach den nachvollziehbaren Berechnungen des AfU in der Vernehmlassung im Verwaltungsverfahren vom 28. Juni 2019 (AfU-act. 13) in etwa die Waage halten (Erw. 4.3). Auch wenn die Schützengesellschaft und der Bezirk Z.________ von Anfang an für die Schiessanlage verantwortlich gewesen seien, treffe es nur teilweise zu, dass sie die Bleibelastung hätten kontrollieren können. Das Bundesgesetz über die Militärorganisation (MO) vom 12. April 1907 und das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) vom 3. Februar 1995 hätten die Gemeinden verpflichtet, für Schiessanlagen zur Durchführung der obligatorischen Bundesübungen besorgt zu sein (vgl. Urteil BGer 1C_223/2015 vom 23.3.2016 Erw. 2.1). Der Bezirk Z.________ habe somit die Aufgabe gehabt, das Schiesswesen ausserhalb der Truppen auf seinem Gebiet sicherzustellen. Aktenmässig belegt sei eine militärische Nutzung des Standorts
9 A.________ im Zeitraum 1960 bis 1990. Der Bezirk Z.________ habe somit mit der Zurverfügungstellung seines Grundstückes als Grundeigentümer einen öffentlichen Auftrag erfüllt, gegen den er sich nicht ernsthaft hätte zur Wehr setzen können. In Bezug auf die Vereinsschiessen der Schützengesellschaft Z.________ hätten die Standortinhaber resp. die Grundeigentümer, d.h. der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ dagegen die Möglichkeit gehabt, die Bleibelastung verringern zu können. Es gelte jedoch zu beachten, dass sowohl der Bezirk als auch die Schützengesellschaft Z.________ unbestrittenermassen als primäre Verursacher der Bleibelastung (bzw. Verhaltensstörer) zu betrachten seien, auf welche - neben dem Zustandsstöreranteil von 5% - denn auch der grösste Anteil der verbleibenden 95% des Verhaltensstöreranteils entfalle (hiervon 88.66%) (Erw. 4.4). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ würden von der Sanierungsmassnahme profitieren. Das Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg sei nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Handbuch: Umwelt-Vollzug des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden (nachfolgend BAFU-Handbuch: Gefährdungsabschätzung), 2005, festgelegt worden. Mit Erreichung dieses Sanierungsziels bestehe für die Weidenutzung durch Rinder und für Schnittnutzung keine konkrete Gefährdung mehr. Ziel der altlastenrechtlichen Sanierung sei, die konkrete Gefahr zu beseitigen, die zum Sanierungsbedarf geführt habe (Art. 15 Abs. 1 AltlV). Indem das AfU in der Sanierungsverfügung vom 17. Juni 2016 (Gesamtentscheid des ARE = AfU-act. 3) das Sanierungskonzept mit diesem Sanierungsziel genehmigt habe, müsse es davon ausgegangen sein, dass nach der Entfernung der Belastungen > 1'000 mg Pb/kg keine Gefährdung für das Schutzgut Boden mehr bestehe. Somit sei es widersprüchlich und falsch, nach Abschluss der Sanierungsmassnahme erneut von einer konkreten Gefährdung für die Rinderbeweidung durch die am Standort verbliebene Restbelastung zu sprechen. Das geschützte Hangried, welches den hangseitigen Teil der Standortfläche bedecke, dürfe nach den Feststellungen des AfU nur als Schnittwiese bewirtschaftet, aber nicht beweidet werden. Die Nutzungseinschränkung innerhalb des Hangrieds ergebe sich somit aufgrund der Lage in einem Flachmoor, unabhängig von einer erhöhten Gefährdung für eine Beweidung. Eine Schafbeweidung sei mit den Zielen des Moorschutzes grundsätzlich nicht vereinbar. Eine Gefährdungsabschätzung für Schafe sei folglich hinfällig (mit Hinweis auf das Handbuch des BAFU, Moorschutz und Landwirtschaft, Bd. 2, 2002, Ziff. 3.1.1). Unterlagen, welche belegen würden, dass der Boden im Sanierungsperimeter dauerhaft ver-
10 nässt werde, lägen nicht vor. Das AfU habe das Expertensystem des BAFU- Handbuchs: Gefährdungsabschätzung nicht korrekt angewendet. Seine Berechnungen würden deutlich zu tiefe Bleigehalte ergeben, ab denen von einer konkreten Gefährdung einer Weide- oder Grasschnittnutzung gesprochen werden könne. Richtig sei, dass im Belastungsbereich zwischen den Prüfwerten gemäss VBBo (Anhang 1 Ziff. 12) von 200 mg Pb/kg und der am Standort verbliebenen Restbelastung von < 1'000 mg Pb/kg eine Gefährdungsabschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 1 VBBo) mit dem Expertensystem des BAFU-Handbuchs: Gefährdungsabschätzung vorzunehmen sei. Das AfU komme gemäss seiner Berechnung (in der Stellungnahme vom 28.6.2019 im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren = AfU-act. 13 Ziff. III. a S. 3 ff.) zum Schluss, dass bei Direktbeweidung für Schafe ab 200 mg Pb/kg und für Rinder ab 400 mg Pb/kg eine konkrete Gefährdung bestehe. Das AfU habe seine Berechnungen mit dem Parameter "Boden nass" durchgeführt (vgl. AfU-act. 13 S. 5 zweiter Absatz). Im Expertensystem des BA- FU-Handbuchs: Gefährdungsabschätzung werde jedoch festgehalten, dass für den Faktor d (Bodenaufnahme, vgl. Tab. 13 S. 36) der Mittelwert bei der Bedingung "Boden trocken" eingesetzt werden müsse ("sollte"), weil die der Gefährdungsabschätzung zu Grunde liegenden Höchstgehalte der Futtermittelbuch- Verordnung (FMBV; SR 916.307.1) vom 26. Oktober 2011 auf die langfristige Stoffaufnahme ausgelegt seien, und eine kurzfristig höhere Aufnahme bei nassen Bedingungen kein unmittelbares Problem darstelle. Berechnungen der Gefährdung mit der Bedingung "Boden nass" sollten aber durchgeführt werden, um dem Landwirt allenfalls Empfehlungen zum Zeitpunkt der Ernte bzw. des Weidens von Nutztieren geben zu können (S. 36 Absatz 2). In der Sanierungsverfügung (Gesamtentscheid des ARE vom 17.6.2016) sei keine Nutzungseinschränkung als Auflage verfügt worden. Einzig in der Stellungnahme zum Sanierungskonzept vom 18. Januar 2016 halte das AfU fest, dass der Belastungsbereich B (200 - 1'000 mg Pb/kg) nicht uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden könne und insb. durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten sei, dass kein Weidegang mit Schafen erfolge (AfU-act. 2). Da das AfU die durchgeführte Sanierungsmassnahme als erfolgreich abgeschlossen bezeichne, könne grundsätzlich keine konkrete Gefährdung mehr bestehen, mit welcher Einschränkungen der standortüblichen, landwirtschaftlichen Nutzung begründet werden könnten. Ansonsten hätte ein tieferes Sanierungsziel angeordnet werden müssen. Im Übrigen bestehe mit einem Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg immer eine Gefährdung für weidende Schafe. Eine Herabsetzung des Zustandsstöreranteils bezogen auf eine potentielle künftige Nutzung, welche ein tieferes Sanierungsziel erfordere, sei nicht gerechtfertigt.
11 Gestützt auf Art. 125 und 133 MG obliege der Vollzug der ausserdienstlichen Schiesspflicht und der Betrieb der Anlagen den Kantonen, resp. den Gemeinden. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des Verpflichteten, die vorgeschriebenen Tätigkeiten so auszuführen, dass daraus keine unzulässigen Umwelteinwirkungen entstehen würden (vgl. BGE 131 II 743 Erw. 4.2). Die Schiesstätigkeit habe nicht zwingend Bodenbelastungen zur Folge und das Entstehen einer Altlast könne grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) verhindert werden, auch wenn in früheren Jahren die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebs gefehlt haben möge (vgl. BGE 131 II 743 Erw. 4.3). Die Schützengesellschaft und der Bezirk Z.________ seien praktisch während der ganzen Betriebsdauer der 300 m-Schiessanlage bis zur Sanierung im Jahr 2016 als Eigentümer für den Standort verantwortlich gewesen und hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Belastung gehabt. Zudem seien sie Verhaltensstörer. Es gebe keine Gründe von der Praxis abzuweichen, wonach 10 - 30% der Kosten auf den Zustandsstörer entfallen. 2.4 Das AfU hält in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 u.a. fest, der Untergrund des Standortes am Hangfuss des A.________berges sei lehmig, der Boden vernässt (AfU-act. 1 S. 7). Das geschützte Hangried (Flachmoor), welches den hangseitigen Teil der Standortfläche bedecke, dürfe nicht beweidet werden. Im Raum Z.________ auf ca. 900 m.ü.M. würden Hangfusslagen in der Regel als Weide und für Grasschnitt genutzt. Die standortübliche Nutzung bestehe demnach aus Schnittnutzung im Hangried sowie aus teilweise Weide- und teilweise Schnittnutzung im flacheren Teil. Im flacheren Teil stelle sowohl die Beweidung durch Rinder als auch durch Schafe eine standortübliche Nutzung dar. Das AfU habe dem Sanierungsprojekt vom 14. Januar 2011 (mit Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg) am 18. Januar 2016 mit u.a. der Auflage zugestimmt, dass der Belastungsbereich B (Bleibelastung von 200 - 1'000 mg Pb/kg) nicht uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden könne. Insbesondere sei durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten, dass kein Weidegang mit Schafen erfolge (AfU-act. 2). Die Baubewilligung für die Sanierung vom 17. Juni 2016 habe auf diese Stellungnahme des AfU verwiesen (AfU-act. 3 S. 3). Bei der landwirtschaftlichen Nutzung eines mit 200 - 1'000 mg Pb/kg belasteten Bodens müsse von einer konkreten Gefährdung für Gross- als auch Kleinvieh ausgegangen werden, unabhängig von Schnittnutzung oder direkter Beweidung. Deshalb habe das AfU in der Stellungnahme zum Sanierungsbericht vom 29. Januar 2018 (AfU-act. 4)
12 eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen und den Erlass eines Nutzungsverbotes (Weide- und Schnittnutzungsverbot) angeordnet (AfU-act. 5). Die sanierte Fläche beim Standort A.________ betrage 4'200 m2. Die belastete Fläche nach der Sanierung (Bleibelastung von weniger als 1'000 mg Pb/kg) betrage rund 6'500 m2. 1'500 m2 der verbliebenen belasteten Fläche des Prüfwertbereiches befinden sich im flacheren, 4'970 m2 im Hangriedbereich (vgl. webGIS- SZ, Geokategorien: Kataster der belasteten Standorte und landwirtschaftliche Kulturflächen). Der Prüfwertbereich liege somit auf zwei verschiedenen "gleichartig bewirtschafteten Flächen", einerseits auf dem Flachmoor, das nicht beweidet werden dürfe und andererseits auf einem flacheren Teil, der beweidet werde. Eine Gefährdungsabschätzung nach dem Expertensystem des BAFU-Handbuchs: Gefährdungsabschätzung (Formel F5.2 S. 35) ergebe, dass bei Direktbeweidung bereits bei einem Belastungswert von 200 mg Pb/kg eine konkrete Gefährdung für Schafe und bei einem Belastungswert von 400 mg Pb/kg eine solche für Rinder bestehe. Bei einer Fütterung mit Schnittgras, das von nassem Boden stamme, bestehe ab einem Belastungswert von 270 mg Pb/kg sowohl für Schafe als auch Rinder eine konkrete Gefährdung (Berechnungen auf S. 5 der Vernehmlassung). Beim Flachmoor betrage der Prüfwertbereich 44% dieser "gleichartig bewirtschafteten Fläche". Beim flacheren Teil betrage der Prüfwertbereich weniger als 20% der Fläche, so dass gemäss den Massnahmen im BAFU-Handbuch: Gefährdungsabschätzung (Randbedingungen S. 49) für den flacheren Teil eine Reduktion der errechneten Gefährdung zu prüfen sei. Bei einer Belastung von bis zu 1'000 mg Pb/kg liege die Gefährdungszahl jedoch weit höher als 5 Punkte (keine Gefährdung; Ziff. 5.1.3 S. 39) und die Gefährdung könne nicht so stark reduziert werden, dass sie unter 8 Punkte falle. Eine Reduktion könnte höchstens hinsichtlich Weidenutzung durch Rinder geprüft werden, weil der errechnete Wert mit 10 Punkten 'nur' 5 Punkte höher liege als 5 Punkte (keine Gefährdung). Das VBS habe zwei eigene Gefährdungsabschätzungs-Unterlagen publiziert, welche sich beide auf das Expertensystem im BAFU-Handbuch: Gefährdungsabschätzung abstützen würden. Die Wegleitung - Untersuchung von Belastungen auf Schiessplätzen und Schiessanlagen des VBS vom Oktober 2013 enthalte eine Grafik für die Ermittlung des nutzungsbezogenen Sanierungsziels für verschiede landwirtschaftliche Nutzungen (S. 41 Abb. 32). Diese Grafik zeige, dass bereits bei einem Bleigehalt im Boden von 200 mg Pb/kg eine konkrete Gefährdung für Schafe bei Wiesenfutter "Boden nass" bestehe. Für Rinder bestehe eine konkrete Gefährdung bei einer Belastung von 500 mg Pb/kg (Vernehmlassung S. 6).
13 Aus der im BAFU-Handbuch: Gefährdungsabschätzung gewählten Formulierung (S. 36; vgl. Erw. 2.3 hiervor) ("sollte" bzw. "weil dies der Normalfall sei") ergebe sich, dass bei den Berechnungen nach dem 'Expertensystem' der Parameter für "Boden trocken" nicht in jedem Fall eingesetzt werden müsse, sondern nur im "Normalfall". Beim vorliegend interessierenden Hangried handle es sich um einen natürlicherweise dauerhaft vernässten Bereich, der vom Normalfall abweiche. Gleiches gelte für den flacheren Bereich. Dies gehe aus der historischen und technischen Untersuchung vom 14. Januar 2011 (AfU-act. 1 S. 7) hervor und sei daher vom AfU bei der Gefährdungsabschätzung zu Recht berücksichtigt worden. Die Tabellen des Expertensystems würden bei nassen Böden Gefährdungen für Kühe und Schafe bereits bei tieferen Belastungen ausweisen, obwohl in die Tabellen nur Höchstwerte (HG = Grenzwert für Futtermittel nach FMBV) und Belastungshöhe eingegeben werden könnten - mithin der vom VBS verlangte Mittelwert für den Faktor d (Anteil an oraler Bodenaufnahme/Verunreinigung mit Boden in Prozent des Gesamtverzehrs) bereits hinterlegt sei. Entsprechend sei die Nutzungseinschränkung für Beweidung und Grasschnitt zu Recht erfolgt. Eine (im flacheren Teil standortübliche) Beweidung durch Schafe ergebe auch bei der Verwendung des vom VBS geforderten Mittelwerts d "trocken" eine konkrete Gefährdungsziffer, die weit über den hierfür zulässigen 8 Punkten liege. Laut Art. 12 Abs. 1 resp. Anhang 3 AItIV bestehe bei Böden ein Sanierungsbedarf, wenn sie 2'000 mg Pb/kg oder mehr enthalten. Bei tieferen Belastungen bestehe kein Sanierungsbedarf (mehr). Das Sanierungsziel von < 1'000 mg Pb/kg sei gemäss dem Antrag im Sanierungsprojekt des Bezirks Z.________ (AfU-act. 1) und den Vorgaben in der BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen festgelegt worden, wonach sich tiefere Sanierungsziele nur bei Lagen in einer Grundwasserschutzzone S1 oder S2 aufdrängten (Ziff. 4.1 S. 16). Bei Bleigehalten von weniger als 1'000 mg/kg reiche eine Nutzungseinschränkung nach Art. 8 f. VBBo (z.B. ein Schafbeweidungsverbot; Ziff. 4.1 i.f. S. 17). Die Schiessanlage A.________ liege nicht in einer Grundwasserschutzzone, weshalb kein tieferer Sanierungszielwert habe gewählt werden müssen. Das AfU habe bereits in der Stellungnahme zum Sanierungsprojekt vom 18. Januar 2018 (AfU-act. 2) auf die notwendigen Nutzungsbeschränkungen hingewiesen. Das Vorgehen des AfU entspreche der Vollzugshilfe des Bundes. Die Kombination von Sanierungen bis zu einem bestimmten Schadstoffgehalt und Nutzungseinschränkungen sei ein übliches Vorgehen. Die Grundeigentümer hätten durch die Belastung, d.h. durch den Schiessbetrieb einen gewissen wirtschaftlichen und ideellen Vorteil erlangt. So hätten sie den
14 Schiessbetrieb als "obligatorisches Schiessen" und als Schiesssport ausführen können. Für das Zurverfügungstellen der Anlage für "Militärisches Schiessen" hätten sie eine Entschädigung durch das VBS erhalten. Diese Vorteile würden jedoch nicht über das hinausgehen, was bei Schiessanlagen in der Schweiz üblich sei. Durch den Schiessbetrieb seien keine nennenswerten Gewinne erzielt worden. Einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil, der im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen gewesen wäre, hätten die Grundeigentümer aus der Belastung nicht erzielt. Die sanierten Grundstücke würden mit oder ohne Belastung nur einen relativ geringen Wert aufweisen, es handle sich nicht um besonders wertvolles Land. Die Nutzbarkeit des Hangriedes, in welchem der grösste Teil der Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sei, habe sich durch die Sanierung nicht verbessert. Auch auf dem flacheren Teil der Parzelle, wo nur wenig Material abgetragen und ersetzt worden sei, könne nicht von einer wesentlichen Verbesserung durch die Sanierung gesprochen werden. Das Hangried und der flachere Teil könnten aufgrund des landwirtschaftlichen Zerstückelungsverbots (ohne Ausnahmebewilligung) nicht separat verkauft werden. Eine unterschiedliche Betrachtung der beiden Flächen erübrige sich. Die Sanierung sei nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt worden. Dadurch sei ein rechtskonformer Zustand geschaffen worden. Für die sanierten Flächen seien aber Nutzungseinschränkungen und der Eintrag im KbS verblieben. Eine wirtschaftlich einträglichere Nutzung als die bisherige und damit ein berechenbarer wirtschaftlicher Vorteil sei den Grundeigentümern durch die Sanierung nicht entstanden. Der Kugelfang der Schiessanlage sei auf einer Fläche errichtet worden, die zum Vornherein landwirtschaftlich nicht besonders gut nutzbar gewesen sei. Die Verkäuflichkeit der Grundstücke dürfte sich durch die Sanierung verbessert haben, denn ein saniertes Grundstück lasse sich selbstredend zu einem höheren Wert verkaufen als ein untersuchungs- oder sanierungsbedürftiges. Die Untersuchung und Sanierung von Altlastverdachtsfällen schaffe Planungssicherheit und Rechtssicherheit für Hand- und Nutzungsänderungen oder Bauvorhaben und bildet damit notwendige Grundlage für eine realistische Finanzplanung. Auch aus diesem Grund sei den Grundeigentümern 5% der Sanierungskosten auferlegt worden. Der Zustandsstöreranteil der Schützengesellschaft (1.7% der anrechenbaren Kosten von Fr. 962'929.85 abzüglich des Kantonsbeitrages von Fr. 288'878.95) betrage ca. Fr. 11'500.--, derjenige des Bezirks Z.________ (3.3% der anrechenbaren Kosten abzüglich des Kantonsbeitrages) rund Fr. 22'000.--. Das Grundstück der Schützengesellschaft (KTN 002.________) weise eine Fläche von 1'408 m2 auf, die gesamte sanierte Fläche 4'200 m2. Ausgehend von einem Preis von rund Fr. 8.-- pro m2 bei Landwirtschaftsland betrage der Wert des Grundstücks
15 der Schützengesellschaft Fr. 11'246.-- und jener der gesamten sanierten Fläche von 1'408 m2 Fr. 33'600.--. Damit entspreche der Zustandsstöreranteil der Schützengesellschaft in etwa der Höhe des Werts ihres Grundstücks und der Zustandsstöreranteil der Grundeigentümer zusammen in etwa dem Wert der gesamten sanierten Fläche von 1'408 m2. Die Zuweisung von Sanierungskosten an die Zustandsstörer, welche den Wert der Liegenschaften stark übersteigen würden, sei weder zumutbar noch verhältnismässig. Bei einem Zustandsstöreranteil von mind. 10% der Sanierungskosten - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - müssten die Grundeigentümer für die Sanierung das Doppelte oder mehr des Wertes der sanierten Flächen bezahlen. Dementsprechend würde es sich, allenfalls auch unbesehen der Rechtmässigkeit des Nutzungsverbots, rechtfertigen, den Zustandsstöreranteil tief anzusetzen. 2.5 Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 7. Januar 2020 u.a. geltend, die Sanierung eines hoch belasteten Bodens habe nur die Gefahrenabwehr zum Ziel. Vom Sanierungspflichtigen könne deshalb nicht die Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzung des Bodens verlangt werden. Die damit einhergehenden Nutzungseinschränkungen (beispielsweise Beweidung durch Schafe) seien somit hinzunehmen. Die Feststellung in der BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen (Ziff. 4.1 S. 16), wonach bei einer Belastung von > 1'000 mg Pb/kg für Kühe beim Weiden auf solchen Flächen eine Gefährdung bestehe bzw. bestehen könnte, bedeute im Umkehrschluss, dass das BAFU bei Belastungen < 1'000 mg Pb/kg nicht von einer konkreten Gefährdung ausgehe. Indem das AfU seinen Berechnungen nach dem Expertensystem des BAFU-Handbuchs: Gefährdungsabschätzung erneut nasse Bodenverhältnisse zu Grunde lege und dabei die Anweisung im Expertensystem des BAFU ignoriere, wonach der Mittelwert für die Bedingung "Boden trocken" eingesetzt werden sollte, führe seine Berechnung zu einer massiven Überbewertung der Gefährdung. Im Gesamtentscheid des ARE vom 17. Juni 2016 (AfU-act. 3) lege das AfU das Sanierungsziel auf 1'000 mg Pb/kg fest und stelle fest, dass der Dekontaminationsaushub bis 1'000 mg Pb/kg gemäss BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen abgeltungsberechtigt sei. Somit sei das AfU im Gesamtentscheid (des ARE) davon ausgegangen, dass mit dieser Massnahme die "Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Art. 9 bis 12 AItIV geführt haben", beseitigt würden (Art. 15 Abs. 1 AltlV). Ansonsten hätte das AfU ein tieferes Sanierungsziel festlegen müssen, was gemäss der BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen möglich gewesen wäre, wenn dies mit einer Gefährdungsabschätzung begründet worden wäre (Ziff. 4.1 S. 16). Indem
16 das AfU im Nachhinein aus einer bodenschutzrechtlichen Sicht zur Beurteilung gelange, dass bereits ab 200 mg Pb/kg (für Beweidung durch Schafe) eine konkrete Gefahr bestehe, widerspreche es der eigenen altlastenrechtlichen Beurteilung des abgeltungsberechtigten Sanierungsziels von 1'000 mg Pb/kg. In der Argumentation des AfU würden sich Diskrepanzen zwischen der Bodenschutzgesetzgebung (VBBo) und der Altlastengesetzgebung (AItIV) zeigen, welche sich nicht mit dem vorliegenden Streitfall bereinigen lassen, sondern einer grundsätzlichen Bereinigung durch den Gesetzgeber bedürften. Das BAFU sei sich dieser Diskrepanzen bewusst und halte in der BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen klärend fest, dass für das VASA-Abgeltungsverfahren die altlastenrechtlichen Anforderungen massgebend seien und nicht die nutzungsorientierten Anforderungen nach VBBo (Ziff. 4.1 S. 16). Die Sanierungsmassnahme sei nur bis zum verfügten Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg abgeltungsberechtigt. Im Gesamtentscheid (des ARE) vom 17. Juni 2016 (AfU-act. 3) werde aus diesem Grund angeordnet, dass bei der Einreichung eines Gesuchs für die VASA- und kantonalen Abgeltungen die abgeltungsberechtigten Kosten bis zu einem Blei-Restgehalt von 1'000 mg/kg gesondert auszuweisen seien. Sanierungsmassnahmen im Belastungsbereich < 1'000 mg Pb/kg würden daher als überobligatorisch und nicht abgeltungsberechtigt gelten. Überobligatorische Massnahmen seien einer Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG nicht zugänglich. Auch die Nutzungseinschränkungen, welche das AfU im "Prüfbereich" ausserhalb des altlastenrechtlichen Sanierungsperimeters anordnen wolle, würden als überobligatorische, nicht abgeltungsberechtigte Massnahmen gelten. Somit sei es grundsätzlich falsch, wenn das AfU allfällige Nutzungseinschränkungen im Belastungsbereich unterhalb des altlastenrechtlichen Sanierungsziels bei der Bemessung des Zustandsstöreranteils berücksichtigen wolle. 3.1 Der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ sind als Eigentümer der beiden Liegenschaften KTN 001.________ und KTN 002.________ unbestrittenerweise während praktisch der ganzen Betriebsdauer bis zur Sanierung im Jahr 2016 für die 300 m-Schiessanlage verantwortlich und entsprechend als Zustandsstörer zu qualifizieren. Zugleich sind der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ (als Verantwortliche für die Durchführung des Obligatorischen Schiessens resp. des Vereinsschiessens) Verhaltensstörer, womit sie sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Kostentragung als Zustandsstörer befreien können (vgl. Erw. 1.2 f. hiervor; angefochtener RRB Nr. 721/2019 vom 22.10.2019 Erw. 4). 3.2 Bei der Festlegung der Höhe des Zustandsstöreranteils haben die Vorinstanzen berücksichtigt, dass der Bezirk und die Schützengesellschaft
17 Z.________ durch die Belastung, d.h. durch den Schiessbetrieb keine nennenswerten Gewinne erzielt haben, welche als wirtschaftlicher Vorteil im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen wären (vgl. Erw 1.5 hiervor). Die Entschädigung, welche sie für die Benützung der Anlage durch die Armee erhalten hätten, gehe nicht über das hinaus, was bei Schiessanlagen in der Schweiz üblich sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Pflicht, die Schiessanlage der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 MG), lässt sich nicht mit der Konstellation gleichsetzen, bei welcher ein Grundeigentümer sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung gestellt hat und deshalb mit einem höheren Kostenanteil zu belasten ist (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, 2013 Rz. 735). Im Übrigen ist es unstreitig, dass die Beschwerdeführerin als Verhaltensverursacherin für die militärische Mitbenützung der Schiessanlage aufzukommen hat (vgl. AfU-act 8). Dass der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ mit dem gesetzlich vorgesehenen, entgeltlichen Zurverfügungstellen ihrer Grundstücke für militärische Schiessübungen eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die hieraus resultierende Belastung gesetzt haben (vgl. BGE 142 II 232 Erw. 3.4), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Durchführung von Schiessübungen nicht unweigerlich die Belastung des jeweiligen Standortes zur Folge. Mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) könne grundsätzlich das Entstehen einer Altlast verhindert werden. Die Kantone hätten es namentlich in der Hand gehabt, mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) das Entstehen einer Altlast zu verhindern. Daran ändere selbst der Umstand nichts, dass in früheren Jahren die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen des Schiessbetriebes gefehlt haben möge (vgl. Urteil BGer 1C_223/2015 vom 23.3.2016 Erw. 3.2.2; BGE 131 II 743 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Nach BGE 139 II 106 Erw. 3.5 kann bei der Festlegung des Kostenanteils des Standortinhabers (der sich - wie vorliegend - nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann) auch berücksichtigt werden, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden (vgl. Erw. 1.4 f. hiervor). Diese Möglichkeit besteht für einen Grundeigentümer bei einer abstrakten Betrachtung immer; setzt jedoch zwangsläufig die Kenntnis über schädliche Umwelteinwirkungen voraus. Es ist indes leichthin einsichtig, dass beim Bezirk und der Schützengesellschaft
18 Z.________ kein Wissen um einen Sachverhalt vorausgesetzt werden kann, solange dieser selbst Fachinstanzen verborgen bleibt bzw. unbekannt ist. 3.3.2 In VGE III 2019 107 vom 25. September 2019 (derzeit unter der Verfahrensnummer 1C_610/2019 vor Bundesgericht anhängig) ist das Verwaltungsgericht nach Auflistung verschiedener sachbezogener Unterlagen zur Feststellung gelangt, dass die kantonalen Fachstellen, welche mit dem Vollzug des Bodenschutzes und der Altlasten-Vorschriften beauftragt waren, erst mit der vom EMD (Eidg. Militärdepartement; heute VBS) und dem BUWAL (heute BAFU) gemeinsam im Oktober 1997 herausgegebenen Wegleitung: Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen, ein landesweit geltendes Instrumentarium für die Behandlung der Altlasten-Thematik bei Schiessanlagen erhalten hätten, welches u.a. auch Massnahmen zum Schutz des Bodens umfasst habe. Im Weiteren wurde erwähnt, dass Art. 125 Abs. 1 MG welcher von den Kantonen verlange, auf umweltverträgliche Schiessanlagen zu achten und fördern, erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist (Erw. 3.1.1). Die Schiessanlage A.________ wurde gemäss dem Bericht über die historischtechnische Untersuchung vom 14. Januar 2011 und dem Sanierungsbericht vom 30. August 2017 im Jahre 1903 erstellt und bis 1989 auch für militärische Schiessveranstaltungen genutzt. Im Jahre 2008 wurde ein künstliches Kugelfangsystem eingerichtet (vgl. AfU-act. 1 Ziff. 4.2.1 S. 7; AfU-act. 4 Ziff. 1 S. 4). 3.3.3 Abstellend auf diese sachverhaltlichen Elemente, was den Kenntnisstand betreffend die Belastung des Bodens durch das Schiesswesen anbelangt, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ als Voraussetzung dafür, die Belastung für den Standort abwenden zu können, jedenfalls nicht vor Mitte der 1990-er Jahre Kenntnis über die schädliche Umwelteinwirkung des Schiesswesens gehabt haben konnten. Eine Möglichkeit der Standortverantwortlichen, die Belastung abwenden zu können, bestand somit realistischerweise lediglich für einen Bruchteil (rund 10%) der gesamten Belastungsdauer seit 1903, der sich noch reduziert, wenn man berücksichtigt, dass die im Jahre 2008 erfolgte Einrichtung eines künstlichen Kugelfangsystems zwangsläufig die vorgängige Ausarbeitung eines Bauprojekts mit den hierfür erforderlichen Abklärungen und das Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens verlangte. Bei den früheren, grösstenteils Jahrzehnte zurückliegenden Belastungen des Standorts A.________ vor Mitte der 1990er Jahre, auf welche die weitaus überwiegende Menge der ermittelten Bleifracht von rund 38'157 kg offenbar entfällt (vgl. BfU-act. 1 Ziff. 4.2.6 S. 10), erscheint die Annahme, die Liegenschaftseigentümer hätten die Möglichkeit gehabt, diese abzuwen-
19 den, aufgrund der selbst bei Fachinstanzen nicht vorhandenen Kenntnissen hierüber, dagegen als illusorisch (vgl. auch Corina Caluori Der Verursacherbegriff im Altlastenrecht - eine kritische Analyse, in URP 2011, S. 558 f.). Das AfU hat bei der Festlegung des Zustandsstöreranteils berücksichtigt, dass das unter der Verantwortung des Bezirks und der Schützengesellschaft durchgeführte Verhalten massgeblich zu der Belastung beigetragen hat (vgl. Erw. 2.1 erster Absatz hiervor). Dass es angesichts der beschränkten Möglichkeit, die Belastung abzuwenden, keine Erhöhung der Kostenquote unter diesem Aspekt vorgenommen hat, ist im Rahmen des ihm hierbei zustehenden erheblichen Ermessen nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 1.4 hiervor; Erw. 3.4 ff. hiernach; BGE 139 II 106 Erw. 5.5). 3.4 Der Bezirk und die Schützengesellschaft Z.________ haben von der erfolgten Sanierung insofern profitiert, als dadurch ein rechtskonformer Zustand geschaffen worden ist, womit sich die Verkäuflichkeit der Liegenschaften - im Vergleich zu einem untersuchungs- oder sanierungsbedürftiges Grundstück grundsätzlich verbessert hat. Indessen unterliegt der Verkaufspreis von landwirtschaftlichen Grundstücken den Vorschriften des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991. Entsprechend hat sich ein möglicher Verkaufspreis für die landwirtschaftlichen Grundstücke des Bezirks und der Schützengesellschaft Z.________ durch die Sanierung nicht beliebig erhöht und lässt sich insbesondere nicht mit der Wertsteigerung vergleichen, welche ein Grundstück erfährt, dem nach der Sanierung Baulandqualität zukommt (vgl. Urteil BGer 1C_17/2019 vom 29.7.2019 Erw. 6.2; Erw. 1.5 i.f. hiervor). Die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Wertberechnung der sanierten Flächen durch das AfU in der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren vom 28. Juni 2019 (AfU-act. 13 S. 8 unten; vgl. auch Vernehmlassung vom 4.12.2019 S. 10; Erw. 2.4 i.f. hiervor) geht von einem Preis von rund Fr. 8.-- pro m2 aus. Dieser Quadratmeterpreis für Landwirtschaftsland auf von 900 m.ü.M., welches grösstenteils in einem geschützten Hangried liegt (vgl. dazu Erw. 3.5.1 hiernach), erscheint jedenfalls als nicht zu hoch veranschlagt ist (vgl. etwa die statistik.info 2019/07 des statistischen Amtes des Kt. Zürich [einsehbar auf www.statistik.zh.ch], wonach die Preise für Landwirtschaftsland in den vergangenen 20 Jahren nahezu konstant bei Fr. 6.-- pro m2 lagen). Beim veranschlagten Preis von Fr. 8.-- pro m2 resultiert ein Wert der sanierten Flächen in der Höhe von Fr. 33'600.--, welcher knapp unter dem den Grundstückeigentümern als Zustandsstöreranteil auferlegten Wert von Fr. 33'706.60 liegt. Die Zuweisung von 5% der Sanierungskosten an die Zustandsstörer, welche in etwa der Höhe des Wertes der sanierten Fläche entspricht, erscheint unter dem http://www.statistik.zh.ch
20 Aspekt der wirtschaftlichen Interessenlage und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit als vertretbar (vgl. Erw. 1.5 hiervor). Die Überbindung eines Kostenanteils von 10% der Sanierungskosten an die Zustandsstörer, der rund dem doppelten Wert der sanierten Fläche entspricht, liesse sich dagegen kaum noch als verhältnismässig und wirtschaftlich zumutbar rechtfertigen. Vielmehr erschiene es exzessiv, den Zustandsstörern, die keine nennenswerten Vorteile aus der Belastung erzielt haben (vgl. Erw. 3.2 hiervor), eine Haftungsquote aufzuerlegen, welche einen aus der Sanierung resultierenden (möglichen) Vermögensvorteil um mehr als das Doppelte übersteigt (vgl. Urteil BGer 1C_533/2017, 1C_543/2017 vom 11.6.2018 Erw. 7.6). 3.5.1 Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der wirtschaftliche Vorteil der Sanierung des Standorts im Landwirtschaftsland, welche keine wesentlich verbesserte (land)wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch die zur Folge hatte, insgesamt eher gering ist. Der Untergrund des Kugelfangbereiches am Hangfuss des A.________berges besteht aus abgeschwemmtem Gehängelehm und ist stark durchnässt (vgl. AfU-act. 1 S. 7). Das Hangried (Flachmoor von regionaler Bedeutung Nr. 2337; einsehbar auf map.geo.admin.ch, Karte "Flachmoore regional") im südlichen Bereich der Liegenschaft KTN 001.________ und unmittelbar hinter und neben dem Kugelfang auf KTN 002.________ - wo der grösste Teil der Sanierung erfolgt ist (vgl. AfU-act. 4 S. 12 ff.) - kann mit oder ohne Bleibelastung nicht beweidet werden (vgl. Erw. 2.2 u. Erw. 2.4 erster Absatz hiervor). Im kantonalen WebGis ist dieser Bereich als Streuefläche in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgewiesen (vgl. webGIS-SZ, Geokategorie "Landwirtschaftliche Kulturflächen [2016 - 2019]"). Gemäss Art. 21 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) vom 7. Dezember 1998 gelten als Streueflächen extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden, und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird. Auch der flachere Teil der sanierten Fläche auf KTN 001.________ kann aufgrund der verbleibenden Belastung weiterhin nur eingeschränkt (wenn überhaupt) als Weidefläche genutzt werden. Hinsichtlich der Beweidung durch Schafe hat die Beschwerdeführerin zugestanden, dass bei einem Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg immer eine Gefährdung für weidende Schafe bestehe resp. hinzunehmen sei (vgl. Erw. 2.3 zweitletzter Absatz; Erw. 2.5 erster Absatz hiervor). 3.5.2 Ob und welche Nutzungsbeschränkungen darüber hinaus aufgrund der verbleibenden Belastung von bis zu 1000 mg Pb/kg im Sanierungsperimeter am konkreten (vernässten) Standort am Hangfuss des A.________berges gerechtfertigt sind, resp. wie die Gefährdungsabschätzung nach dem Expertensystem
21 des BAFU-Handbuchs in casu korrekt vorzunehmen wäre, resp. welche konkrete Werte (insb. für den Anteil direkter oraler Bodenaufnahme / Verunreinigungen mit Boden der betreffenden Fütterung [d]) aufgrund der konkreten Verhältnisse in die hierfür relevante Formel (F5.2, S. 35) aufzunehmen wären, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn die Belastungswerte für die Weide- und Schnittnutzung durch Rinder unterhalb der Anzahl von 8 Gefährdungspunkten verbleiben sollten, ab welcher gemäss dem Expertensystem eine konkrete Gefährdung besteht, so ändert dies letztlich nichts daran, dass die Sanierung eine eher geringe Verbesserung der (land)wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundstücke zur Folge gehabt hat (vgl. Erw. 2.2 zweiter Absatz hiervor; angefochtener RRB Nr. 721/2019 Erw. 4.3). 3.5.3 Anzufügen ist, dass die BAFU-Mitteilung: VASA-Abgeltungen bei Belastungen von nicht mehr als 1'000 mg Pb/kg im Nahbereich zu Kugelfang und Scheibenstand (Bereich B; vgl. Abb. 1 S. 10) nicht VASA-kostenrelevante Nutzungseinschränkungen wie z.B. Beweidungsverbote als ausreichend erklärt (Ziff. 4.1 i.f. S. 17; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 AltlV). Demnach kann nach einer üblichen Teil-Dekontamination gemäss den Vorgaben der AltlV (Art. 15) und der BAFU Mitteilung: VASA-Abgeltungen (Ziff. 4.1 S. 16 f.) bis zu 1'000 mg Pb/kg nicht unbesehen von einer Rückführung zur ursprünglichen standortüblichen Nutzung ausgegangen werden, sondern es sind aufgrund der verbleibenden Belastung weiterhin Nutzungsbeschränkungen (nach Art. 8 f. VBBo) zu prüfen und allenfalls festzulegen (vgl. Art. 12 Abs. 2 AltlV). Entsprechend sieht auch das Faktenblatt "Bodenbelastungen bei Schiessanlagen" der Arbeitsgruppe Interventionswerte und Risikobeurteilung (AGIR) der Fachstellen Bodenschutz AG, GE, BL, LU, SG, SH, SO, TG, ZG, ZH vom Oktober 2017 nicht zwangsläufig eine Aufhebung von Nutzungsverboten und -einschränkungen nach einer Dekontamination nach den Vorgaben der AltlV vor. Der Wortlaut im BAFU-Handbuch: Gefährdungsabschätzung zur Einsetzung des Wertes für den Faktor d (S. 36 zweiter Absatz) lässt sodann durchaus den Schluss zu, dass bei Verhältnissen, welche (erheblich) vom Normalfall abweichen, nicht die für den Normalfall relevanten Werte eingesetzt werden sollten. Soweit - wie vorliegend - von einem dauerhaften Nass- und Feuchtstandort auszugehen ist (vgl. Erw. 3.5.1 hiervor), erscheint es geradezu lebensfremd, wenn für den Faktor d der Wert für den Normalfall "Boden trocken" eingesetzt wird und die konkreten Verhältnisse eines dauerhaft vernässten Bodens unberücksichtigt bleiben, zumal bei nassem Boden eine deutlich höhere direkte Bodenaufnahme bzw. Verunreinigung des Schnittguts mit Bodenpartikeln erfolgt, als bei trockenem (Tabelle 13 S. 36).
22 Gerade bei Nass- und Feuchtstandorten ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass nach einer (üblichen) Teil-Dekontamination bis zu 1'000 mg Pb/kg wohl regelmässig Nutzungsbeschränkungen nach Art. 8 f. VBBo verbleiben. Jedenfalls hat die Teil-Dekontamination im konkreten Fall offensichtlich keine (erhebliche) Verbesserung der (land)wirtschaftlichen Nutzbarkeit des vernässten Standortes am Hangfuss des A.________berges bewirkt, welche es rechtfertigen könnte, die Haftungsquote Zustandsstörern weit über den Landwert der sanierten Flächen hinaus zu erhöhen. Ob eine Sanierung mit Werten unter 1'000 mg Pb/kg überobligatorisch, resp. nicht VASA-abgeltungspflichtig ist, soweit sie nicht in einer Sanierungsverfügung mit einer Gefährdungsabschätzung begründet wurden (vgl. Erw. 2.5 hiervor), ändert letztlich nichts am Ergebnis, dass die erfolgte Sanierung in casu keine nennenswerte Verbesserung der (land-)wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundstücke zur Folge gehabt hat. Diesen Umstand durfte das AfU bei der Festlegung des Zustandsstöranteils berücksichtigen (vgl. Erw. 1.5 hiervor). 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich wiederholt darauf, dass das AfU im Gesamtentscheid vom 17. Juni 2016 das Sanierungsziel von 1'000 mg Pb/kg festgelegt habe und folglich davon ausgegangen sein müsse, dass nach der Entfernung der Belastung > 1'000 mg Pb/kg keine Gefährdung für das Schutzgut Boden mehr bestehe. Also sei es widersprüchlich und falsch, nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen mit Erreichen des Sanierungsziels von einer verbleibenden, konkreten Gefährdung zu sprechen. 4.2 Vorab erweist sich die "Folgerung" der Beschwerdeführerin, 'wovon das AfU bei der Festlegung des Sanierungsziels ausgegangen sein müsse', aufgrund der Aktenlage als nicht zutreffend. Das Sanierungsziel von < 1'000 mg Pb/kg wurde im Bericht über die historisch-technische Untersuchung des Kugelfangs der 300 m-Schiessanlage A.________/ Sanierungsprojekt der B.________GmbH vom 14. Januar 2001 definiert (AfU-act. 1 Ziff. 6.1 S. 16). Das AfU hat diesem Sanierungsprojekt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (AfU-act. 2) mit u.a. der Auflage zugestimmt, dass der Belastungsbereich B (Bleibelastung von 200 - 1'000 mg Pb/kg) nicht uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden könne. Insbesondere sei durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten, dass kein Weidegang mit Schafen erfolge. Nach Erteilung der Baubewilligung für die Sanierungsmassnahmen durch den Gesamtentscheid des ARE vom 17. Juni 2016 (AfU-act. 3) und der im Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 durchgeführten Sanierungsarbeiten (mit Erreichung des Sanierungsziels von < 1'000 mg Pb/kg) stellte das AfU in seiner Stellungnahme zum Sanierungsbericht vom 29. Januar 2018 (AfU-act. 5) - in Übereinstimmung mit dem Schlussbericht "Teilsa-
23 nierung 300 m-Schiessanlage A.________" der B.________GmbH vom 30. August 2017 (AfU-act. 4 Ziff. 6.3 S. 16) - fest, dass der Standort nicht aus dem Kataster der belasteten Standorte entlastet werden könne. Wegen der Restbelastung bis 1'000 mg Pb/kg (max. gemessener Wert 795 mg Pb/kg) müsse unabhängig von Schnittnutzung oder direkter Beweidung von einer konkreten Gefährdung für Gross- als auch Kleinvieh ausgegangen werden, weshalb eine Nutzungseinschränkung (Weide und Schnittnutzungsverbot) zu erlassen sei (vgl. auch Ingress lit. B hiervor). 4.3 Das AfU hat somit in seinen Stellungnahmen vor und nach der Sanierung der Schiessanlage A.________ (Teildekontamination) durchgehend die Ansicht vertreten, dass Bereiche mit einer verbleibenden Bleibelastung von 200 - 1'000 mg Pb/kg nicht uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Es ist darin weder eine Widersprüchlichkeit des AfU noch eine im Nachhinein geänderte Beurteilung erkennbar (vgl. auch Erw 3.5.3 hiervor). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin das AfU durchgehend mit dem ARE - als zuständige Instanz zur Erteilung der kantonalen Baubewilligung für die Sanierungsmassnahmen (vgl. § 76 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetztes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 i.V.m. § 43 Abs. 1 und § 46 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) - gleichsetzt, lässt sich daraus ebenfalls keine Widersprüchlichkeit des AfU ableiten. Daran ändert auch nichts, dass im Gesamtentscheid des ARE vom 17. Juni 2016 (AfU-act. 3 S. 3) unpräzise festgehalten worden ist, das Sanierungsprojekt der B.________GmbH sei vom AfU am 18. Januar 2016 gutgeheissen worden sei und die vorstehend aufgeführte Auflage des AfU in dessen Stellungnahme vom 18. Januar 2016 betreffend die beschränkte landwirtschaftliche Nutzbarkeit bei einer verbleibenden Bleibelastung von 200 - 1'000 mg Pb/kg (vgl. Erw. 4.2 hiervor) unerwähnt geblieben ist. Immerhin ist jedoch zu festzustellen, dass gemäss Art. 18 AltlV die zuständige kantonale Behörde (das AfU, vgl. § 64 Abs. 2 lit. e der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) das Sanierungsprojekt beurteilt (Abs. 1) und gestützt auf diese Beurteilung insbesondere die abschliessenden Ziele der Sanierung (Abs. 2 lit. a), die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle, die einzuhaltenden Fristen (Abs. 2 lit. b) sowie weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Abs. 2 lit. c) in einer Verfügung festlegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Missverständlichkeiten bezüglich der Urheberschaft der kantonalen Baubewilligung vom 17. Juni 2016 resp. Mutmas-
24 sungen darüber, welche Annahmen der 'Sanierungsverfügung des AfU' inhärent seien, zum Vornhinein hätten vermieden werden können, wenn das AfU zum Sanierungsprojekt / Sanierungskonzept der B.________GmbH vom 14. Januar 2011 nicht lediglich am 18. Januar 2016 Stellung genommen, sondern - der Anordnung von Art. 18 Abs. 2 AltlV folgend - die Sanierungsziele, Sanierungsmassnahmen, Erfolgskontrolle, einzuhaltenden Fristen sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt korrekterweise in einer Verfügung festlegt hätte. 5.1 Zusammenfassend hat das AfU das ihm zustehende, erhebliche Ermessen bei der Festsetzung der Kostenanteile des Bezirks und der Schützengesellschaft Z.________ als Zustandsstörer nicht verlassen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Würdigung der hierbei einzubeziehenden Kriterien (vgl. insb. Erw. 1.5 hiervor) erscheint im Ergebnis klar als vertretbar. 5.2 Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist folglich abzuweisen, sowohl was den Rückweisungsantrag in Ziff. 1 wie auch das Leistungsbegehren in Ziff. 2 betrifft. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Nichtbeanwalteten Parteien wird praxisgemäss keine Parteientschädigung (§ 74 VRP) zugesprochen. Dies gilt auch für Gemeinden und Bezirke (VGE 405/96 vom 21.11.1996 Erw. 3; II 2017 99 vom 24.1.2018 Erw. 5; III 2019 107 vom 25.9.2019).
25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das PostFinance Konto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1'000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage des Schreibens des AfU vom 22.1.2020) - den Bezirksrat Z.________ (R; unter Beilage des Schreibens des AfU vom 22.1.2020) - die Schützengesellschaft Z.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage des Schreibens des AfU vom 22.1.2020) - das Amt für Umweltschutz - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
26 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. März 2020