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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2019 207

June 18, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,072 words·~30 min·1

Summary

Beitrag an Schulanlagen | Verschiedenes

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 207 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, handelnd durch den B.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Beitrag an Schulanlagen

2 Sachverhalt: A. Mit dem "Gesuch um Beitragszusicherung - Vorbereitungsphase" vom 28. Dezember 2015 informierte der A.________ (Planungskommission Schulhaus C.________) das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz, dass der B.________ mit Beschluss (________) Nr. 435 vom 12. Juli 2007 die Grundlagen für die Schulraumplanung bis 2020 in einem Schulraumkonzept festgelegt habe. Da in C.________ alle Schulräume zu klein seien und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, habe man zudem beschlossen, das Schulhaus C.________ vorzuziehen. Eine Machbarkeitsstudie habe gezeigt, dass mit vernünftigen Mitteln am bestehenden Standort keine befriedigende Lösung gefunden werden könne. Der Bau eines neuen Schulhauses auf dem neu zu erwerbenden Bauland (5'854 m2 ab Parzelle KTN D.________) sei deshalb die beste Lösung. Im Weiteren beschrieb der A.________ detailliert das Raumprogramm, unter anderem sechs Klassenzimmer (zu je 75 m2) für die Primarschule. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ergänzte der A.________ unter anderem, dass es im bestehenden Schulhaus (Parzellen KTN E.________ und KTN F.________ mit 2'348 m2) drei Klassenzimmer mit Mehrjahrgangsklassen (je zwei Jahrgänge) gebe. Aufgrund der effektiv in C.________ wohnhaften Schüler (________) und der künftigen Entwicklung werde jede Klasse (jeder Jahrgang) einmal geführt werden können, womit sechs Klassenzimmer gebraucht werden könnten. Er ersuchte das Bildungsdepartement um einen Subventionsbeitrag für die Erstellung des Schulhauses C.________, um Vorprüfung und um Stellungnahme (vgl. Bfact. 1 und 4). Die Kostenschätzung (Bauwert-, Erstellungs- und Anlagekosten) belief sich auf Fr. 27.4 Mio. (vgl. Bf-act. 4). B. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 bestätigte das Bildungsdepartement den Gesuchseingang und erklärte im Rahmen der Projektanmeldung (Phase 1) den Neubau des Schulhauses C.________ als ausgewiesen, verlangte indes eine Raumprogrammanpassung entsprechend dem Richtraumprogramm. Wenn das neue Raumprogramm den Anforderungen entspreche, könne mit der zweiten Phase (Vorprojekt und provisorischer Beitragszusicherung) begonnen werden (vgl. Bf-act. 5). C. Mit Schreiben vom 14. März 2016 reichte die Planungskommission Schulhaus C.________ dem Bildungsdepartement das geänderte Raumprogramm ein (vgl. Bf-act. 6). Mit Schreiben vom 28. April 2016 und vom 5. Mai 2017 stellte das Bildungsdepartement zwar Abweichungen vom Richtraumprogramm fest, gleichwohl könne der A.________ die zweite Phase mit Vorprojekt und provisorischer Beitragszusicherung "offiziell" in Angriff nehmen (vgl. Bf-act. 7 und 8).

3 D. Mit Schreiben vom 26. November 2018 reichte der A.________ beim Bildungsdepartement das "Gesuch um provisorische Beitragszusicherung - Zweite Phase" mit zahlreichen Unterlagen ein und ersuchte um Prüfung des Projekts sowie um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Kantonsbeiträge (vgl. Bfact. 9ff.). E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 bestätigte das Bildungsdepartement, dass der Bedarf an zusätzlichem Schulraum in C.________ ausgewiesen sei. Es wies u.a. darauf hin, dass beim seinerzeitigen Neubau im Jahre 1961 bereits drei Schulzimmer, ein Turnraum, diverse Garderobenräume und Toilettenanlagen subventioniert worden seien; beim jetzigen Neubau C.________ handle es sich daher teilweise um einen Ersatzbau (Schulraumerweiterung), da das alte Schulhaus mit den bereits subventionierten Schulräumen aufgegeben werde; mithin seien diese drei Klassenzimmer à je 75m² (mit Verweis auf RRB Nr. 2807 vom 16.10.1961) nicht mehr subventionsberechtigt. Das Bildungsdepartement rechnete daher diese drei Klassenzimmer (mit einer Fläche von insgesamt 225m²) bei der Hauptnutzfläche nicht hinzu und ging in seiner provisorischen Beitragszusicherung von einer Hauptnutzfläche für die Primarschule von 660m² aus. Es wurden dem A.________ 20% der beitragsberechtigten Baukosten von total Fr. 7'140’00.-- - d.h. ein Beitrag von Fr. 1'428'000.-- - zugesichert, wobei Auflagen betreffend die Turnhalle noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. Bf-act. 20). F. Mit BRB Nr. 2019.23 vom 13. Februar 2019 erteilte der B.________ gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 16. Januar 2019 die Baubewilligung für den Neubau Schulanlage C.________ inkl. Pfahlfundation an der ________ -strasse ________ in C.________ auf GB Nr. G.________ (vgl. Bf-act. 21). G. Mit Schreiben vom 25. März 2019 ersuchte der A.________ das Bildungsdepartement unter Beilage zahlreicher Unterlagen um definitive Beitragszusicherung sowie - aufgrund der anstehenden ungenügenden Schulraumsituation - um vorzeitige Baufreigabe auf den 3. Juni 2019 (vgl. Bf-act. 22). H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 genehmigte das Bildungsdepartement das Gesuch um vorzeitige Baufreigabe des Bauprojekts «Neubau Schulhaus C.________»; der definitive kantonale Subventionsbeitrag folge nach Abschluss der Phase 3 und werde daher voraussichtlich nach Baubeginn mitgeteilt (Bf-act. 23). I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 703/2019 vom 15. Oktober 2019 verfügte der Regierungsrat was folgt (vgl. Bf-act. 24):

4 1. Dem A.________ wird ein Kantonsbeitrag von Fr. 1'357'700.--zugesichert. Nach Vorlage der Schlussabrechnung bleibt die Kontrolle des Neubaus vorbehalten. (2.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung) J. Gegen diesen RRB Nr. 703/2019 vom 15. Oktober 2019 (Versand: 22.10.2019) gelangt der A.________ mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 fristgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 703/2019 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und dem A.________ sei ein um Fr. 202'500.-- höherer Kantonsbeitrag, d.h. insgesamt Fr. 1'560'200.--, zuzusichern. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragt das Bildungsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Mit Replik vom 13. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2019 gestellten Anträgen und den entsprechenden Ausführungen fest. Das Bildungsdepartement erneuert mit Duplik vom 4. Februar 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 12. Februar 2020 äussert sich der Beschwerdeführer zur Duplik vom 4. Februar 2020. Das Bildungsdepartement hält am 27. Februar 2020 an seinen Anträgen fest. M. Die zuständige Kammer III des Verwaltungsgerichts hat den Fall am 19. Februar 2020 ein erstes Mal einlässlich beraten. Die zweite Beratung und Beschlussfassung verzögerte sich infolge des "Corona"-bedingten Ausfalles von Kammer-Sitzungen und erfolgte daher erst am 18. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz ermittelte im angefochtenen RRB Nr. 703/2019 vom 15. Oktober 2019 den Kantonsbeitrag von insgesamt Fr. 1'357'700.-- differenziert nach einem Beitrag (teils unter Kürzungen) für die Primarschule (Fr. 594'000.--), für die Einfachturnhalle (Fr. 456'850.--), für die Sportanlagen des Primarschulbereichs (Fr. 9'400.--) und für den Doppelkindergarten (Fr. 297'450.--). Bei der Ermittlung des Beitrages für die Primarschule wurden bei der für einen Beitrag anrechen-

5 baren Hauptnutzfläche drei Klassenzimmer zu je 75 m2 nicht berücksichtigt, was einem Minderbeitrag von Fr. 202'500.-- (20% von 3x75 m2 x Flächenpauschale von Fr. 4'500.-- pro m2) entspricht. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Bildungsdepartements vom 12. Februar 2019 verwiesen. In diesem Schreiben wurde unter anderem (und unter Verweis auf den RRB Nr. 2807 vom 16.10.1961) ausgeführt, der Bedarf an zusätzlichem Schulraum sei ausgewiesen. Beim seinerzeitigen Neubau im Jahr 1961 seien bereits drei Schulzimmer, 1 Turnraum, diverse Garderoben und Toilettenanlagen subventioniert worden. Beim jetzigen Neubau handle es sich daher teilweise um einen Ersatzbau (Schulraumerweiterung), da das alte Schulhaus mit den bereits subventionierten Schulräumen aufgegeben werde. 1.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bildungsdepartement habe den Bedarf mit Schreiben vom 29. Februar 2016 und vom 28. April 2016 für ein neues Schulhaus in C.________ als ausgewiesen betrachtet und zwar ohne Vorbehalte bezüglich der im Jahre 1961 subventionierten Schulräumlichkeiten. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 2019 habe es drei Schulzimmer als nicht mehr beitragsberechtigt erachtet, da diese bereits im Jahre 1961 subventioniert worden seien. Dagegen habe sich der A.________ nicht zur Wehr setzen müssen, da der provisorischen Beitragszusicherung gemäss VGE III 2019 56 vom 25. September 2019 keine Verfügungsqualität zukomme (vgl. Beschwerde vom 29.10.2019 S. 6 Ziff. 2.5 und Replik vom 13.1.2020 S. 2 II. Ziff. 1). 1.2.2 Die vorinstanzliche Auslegung finde im Gesetz über die Beiträge an Schulanlagen keine Stütze und verstosse daher gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Beschwerde vom 29.10.2019 S. 4 Ziff. 2.1f. und Replik vom 13.1.2020 S. 3f. Abs. 3). Auch die Richtlinien über Baubeiträge vom 1. August 2013 sähen in lit. F nicht vor, dass die Anwendung von § 7 Abs. 3 des Beitragsgesetzes die Zustimmung des Kantons zur Zweckentfremdung bzw. zu einem Verkauf als Bedingung voraussetzt (vgl. Beschwerde vom 13.1.2020 S. 4 Ziff. 3 Abs. 2). Zudem sei im Rahmen der Teilrevision der Verordnung über Beiträge an Schulanlagen gemäss RRB Nr. 1203/2012 die Bestimmung zur Rückerstattung von Beiträgen wegen Zweckentfremdung gemäss § 7 Abs. 3 des Beitragsgesetzes unverändert geblieben. Daraus sei zu schliessen, dass an der geltenden Praxis und der Amortisationsdauer von 20 Jahren für zweckentfremdete, subventionierte Schulanlagen durch den Kanton festgehalten werde. Eine Amortisationsdauer von 20 Jahren als massgebende Dauer für eine Rückzahlung subventionierter, zweckentfremdeter Schulanlagen mache auch unter Berücksichtigung der vom Kanton für seine eigenen Liegenschaften gemäss § 45 Abs. 2 lit. c der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; SRSZ 144.111)

6 vom 9. Dezember 2015 festgelegten Amortisation über eine Nutzungsdauer von 40 Jahren sowie der über die Jahre veränderten Unterrichtsformen durchaus Sinn (vgl. Beschwerde vom 29.10.2019 S. 5f. Ziff. 2.3 und Replik vom 13.1.2020 S. 4 f. Ziff. 3 Abs. 4f.). Schliesslich habe der Subventionsbeitrag des Kantons im Umfang von damals 15% der Gesamtkosten im Jahre 1961 Fr. 55'200.-- und mithin einen Bruchteil von 20% der Kosten betragen, welche drei Schulzimmer heute kosten würden. Bei einer Zweckentfremdung des Schulhauses C.________ innerhalb von 20 Jahren (1961 bis 1981) seit dem Neubau im Jahre 1961 hätte der A.________ ohnehin lediglich Fr. 55'200.-- zurückerstatten müssen. Daher mache es umso weniger Sinn, nach einer Dauer von über 60 Jahren eine diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigende Summe von Fr. 202'500.-vom Kantonsbeitrag in Abzug zu bringen (vgl. Replik vom 13.1.2020 S. 5 Abs. 1f. und Ziff. 4 Abs. 2). 1.2.3 Mithin seien auch die drei Schulräume im Umfang von 225m² als subventionsberechtigte Hauptnutzfläche anzurechnen, welche damit um 225m² von 660m² auf 885m² zu erhöhen sei. Folglich sei die von der Vorinstanz ermittelte beitragsberechtigte Summe für die Primarschule C.________ um Fr. 1'012'500.-- von Fr. 2'970'000.-- auf Fr. 3'982'500.-- und mithin der Kantonsbeitrag im Umfang von 20%, d.h. um Fr. 202'500.--, von Fr. 594'000.-- auf Fr. 796'500.-- zu erhöhen. Dem A.________ sei ein um Fr. 202'500.-- höherer Kantonsbeitrag von insgesamt Fr. 1'560’200.-- zuzusprechen (vgl. Beschwerde vom 29.10.2019 S. 6 Ziff. 2.4 und Replik vom 13.1.2020 S. 5 Ziff. 4). 1.3.1 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, dass erst mit der provisorischen Beitragszusicherung vom 12. Februar 2019 klargeworden sei, dass drei Klassenzimmer bereits subventioniert worden seien und es sich daher beim neuen Schulhaus teilweise um einen Ersatzbau handle (vgl. hierzu auch Duplik vom 4.2.2020 S. 2 oben). Das alte Schulhaus C.________ habe 1961 kantonale Subventionen für drei Klassenzimmer erhalten, sei auch heute noch funktionstüchtig und könnte daher weiterhin für den Schulunterricht benutzt werden. Dies bestätige der Beschwerdeführer, indem er das alte Schulhaus zu verkaufen gedenke. Mit dem Neubau, der nicht am Standort des bisherigen Schulhauses gebaut werde, würden auch die bisherigen Schulzimmer ersetzt. Da das neue Projekt den Abriss der bisherigen Schulräume nicht verlange und diese weiterhin benützt werden können, seien diese nicht subventionsberechtigt. Anders sehe es aus, wenn das neue Schulhaus am Standort des bisherigen gebaut und dieses daher abgebrochen werden müsste. In diesem Fall würde die Subvention für alle Schulzimmer ausgerichtet, wobei bei den drei bereits subventionierten Klassenzim-

7 mern der Restwert der Zimmer berechnet und in Abzug gebracht werden würde (vgl. Vernehmlassung vom 11.12.2019 S. 2 Ziff. 2). 1.3.2 Komme hinzu, dass zwar die Amortisationsdauer von 20 Jahren eingehalten sei, die drei Klassenzimmer bzw. der Schulraum jedoch zweckentfremdet würden bzw. würde - verkauft für andere Vorhaben wie Wohnbauten, da eine attraktive Lage vorliege. Daher brauche es Ersatz an einem anderen Ort. Mit diesem System könnten die Schulträger Schulbauten an attraktiven Lagen zweckentfremden und gut verkaufen und als Ersatz an einem anderen Ort den gleichen Schulraum wieder erstellen und erneut Kantonsbeiträge erlangen. Mithin würden Schulräume, die benötigt, aber aufgegeben und an anderer Stelle wieder gebaut werden, nicht erneut subventioniert (vgl. Vernehmlassung vom 11.12.2019 S. 2 Ziff. 3; vgl. Duplik vom 4.2.2020 S. 2 Ziff. 2). 1.3.3 Sollte das Gericht gleichwohl eine Subvention in Betracht ziehen, müsste der Restwert der Schulzimmer in Abzug gebracht werden, wie das bei anderen Projekten, die Gesamtlösungen am bisherigen Standort verwirklichen, der Fall sei (vgl. Vernehmlassung vom 11.12.2019 S. 3 oben). 1.4 Die Anspruchsberechtigung eines Kantonsbeitrags an den Neubau des Schulhauses C.________ mit Turnhalle und Aussenanlage auf der Basis von 20% der subventionsberechtigen Kosten ist grundsätzlich unbestritten. Strittig und mithin nachfolgend zu beurteilen ist namentlich die für den Kantonsbeitrag massgebliche, subventionsberechtigte Hauptnutzfläche (HNF) für die Primarschule bzw. deren Erhöhung um insgesamt 225m² für die drei von der Vorinstanz nicht angerechneten drei Schulzimmer à je 75m² von 660m² auf 885m². 2.1.1 Nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Subsidiarität übernimmt der Kanton jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen (§ 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Im von der Verfassungskommission am 17. Dezember 2009 verabschiedeten Bericht und Vorlage an den Kantonsrat (S. 31) wird auf die Analogie zum Verhältnis zwischen Bund und Kantonen verwiesen (Art. 5a und Art. 43a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). § 5 Abs. 2 KV lehnt sich in seinem Wortlaut denn auch an Art. 43a Abs. 1 BV an (unter Verzicht auf das "nur" ["Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, …"]). Das Subsidiaritätsprinzip muss jeweils kontextbezogen und unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie beispielsweise der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, konkretisiert werden (vgl. Schweizer/Müller, St. Galler Kommentar zu Art. 5a BV N 17).

8 2.1.2 Der Staat sorgt für ein vielfältiges Bildungsangebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeit zu entwickeln (§ 16 KV). Die Bezirke und Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt (§ 70 Abs. 1 KV und § 71 Abs. 1 KV). Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern (§ 77 Abs. 1 KV). Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen (§ 78 Abs. 1 KV; vgl. § 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt [FHG; SRSZ 144.110] vom 20.11.2013; § 2 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 27.1.1994). 2.1.3 Nach dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, welche neben das Subsidiaritätsprinzip tritt bzw. dieses ergänzt, muss sich im Rahmen einer staatlichen Aufgabe der Kreis der Nutzniesser grundsätzlich mit demjenigen der Kostenträger und der Entscheidungsträger decken, wenn unerwünschte externe Effekte vermieden werden sollten (vgl. Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 43a BV N 14). 2.2.1 Schulträger von Kindergarten und Primarstufe sind die Gemeinden bzw. Eingemeinde-Bezirke (vgl. § 20 Abs. 1 des Volksschulgesetzes [VSG; SRSZ 611.210] vom 19.10.2005). Aufgabe der Schulträger ist es unter anderem, die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen auszustatten (§ 23 Abs. 1 VSG). Der Regierungsrat erlässt nach Anhören des Erziehungsrates Vorschriften über den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen (§ 23 Abs. 2 VSG). Gestützt auf diese Kompetenzzuweisung hat der Regierungsrat am 1. August 2013 Vorschriften über den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen (Richtraumprogramm) erlassen. Das Richtraumprogramm legt die Anforderungen für zweckmässige Bauten und Anlagen der Schulträger fest, die dem zeitgemässen Unterricht in oben genanntem Geltungsbereich dienen. Das Richtraumprogramm bildet die wichtigste Grundlage zum Planen von Schulbauten für die Volksschule und ist Grundlage für die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen (S. 3 lit. A). 2.2.2 Gemäss der Zweckbestimmung des kantonalen Gesetzes über Beiträge an Schulanlagen (BTG; SRSZ 611.310) vom 26. November 1986 fördert der Kanton die Erstellung von zweckmässigen Schulanlagen für die Volksschule durch Beiträge (§ 1 BTG). Der Kanton leistet ordentliche Beiträge von 20 Prozent unter anderem an die subventionsberechtigten Kosten des Neu- und Erweiterungsbaus von Schulanlagen (§ 3 Abs. 1 lit. a BTG). Der Regierungsrat legt die subven-

9 tionsberechtigten Kosten unter Berücksichtigung der Teuerung pauschal fest. Einbezogen werden die Kosten von Projektierung, Bau und Erstausstattung, die mit der Erstellung einer einfachen, zweckmässigen Schulanlage verbunden sind (§ 4 BTG). Gestützt hierauf erliess der Regierungsrat die Bemessungs-Richtlinien über Baubeiträge für Schulanlagen der Volksschule (Anhang 2) vom 1. August 2013 (nachfolgend: Bemessungs-Richtlinien). Das zuständige Departement erlässt Richtlinien über das Verfahren und die Ausrichtung von Baubeiträgen (§ 9 BTG). Gestützt hierauf erliess das Bildungsdepartement am 1. August 2013 die Richtlinien über Baubeiträge an Schulanlagen der Volksschule (nachfolgend: Richtlinien Baubeiträge). 2.2.3 An Schulanlagen, für die das Bedürfnis nicht nachgewiesen ist oder die den Vorschriften des Regierungsrates über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen nicht entsprechen, werden keine Beiträge ausgerichtet (§ 7 Abs. 1 BTG). Beiträge können gekürzt werden, wenn das Verfahren zur Beitragsgewährung die Vorschriften über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen oder die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden (§ 7 Abs. 2 BTG). Beiträge sind unter Berücksichtigung einer Amortisationsdauer von 20 Jahren zurückzuerstatten, wenn subventionierte Schulanlagen zweckentfremdet werden (§ 7 Abs. 3 BTG). 2.2.4 Der Regierungsrat beschliesst über die definitive Zusicherung des Baubeitrages (§ 10 BTG). 2.3.1 Die Richtlinien Baubeiträge sehen vor, dass der Kanton Baubeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, an Umnutzungen und bauliche Massnahmen infolge Vorgaben in schulbetrieblicher oder pädagogischer Hinsicht (§ 3 BTG) ausrichtet - vorausgesetzt, die Schul- und Sportanlagen entsprechen den Vorgaben des Richtraumprogramms, stützen sich auf einen nachgewiesenen Bedarf und erfüllen die baulichen Anforderungen. Ausgeschlossen sind bauliche Massnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung bestehender Räume und Anlagen (vgl. Richtlinien Baubeiträge, A 2; vgl. § 3 Abs. 3 BTG). Die Richtlinien sehen zudem vor, dass Beiträge grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn vor Errichtung der Erweiterung bestehender Anlagen, Anpassungen sowie vor dem Erwerb einer Liegenschaft vom Kanton eine definitive Beitragszusicherung vorliegt (Richtlinien Baubeiträge, B). 2.3.2 Das Beitragsverfahren wird in eine erste Phase (Projektanmeldung; Bedarfsnachweis [Richtlinien Baubeiträge, C 1]), eine zweite Phase (Provisorische Beitragszusicherung; Vorprojekt [Richtlinien Baubeiträge, C 2]) und eine dritte

10 Phase (Definitive Beitragszusicherung; Bauprojekt [Richtlinien Baubeiträge, C 3]) gegliedert (vgl. Richtlinien Baubeiträge, C [Beitragsverfahren]). Unter dem Titel "Beitragsverfahren" schreiben die Richtlinien vor, dass "mit der Realisierung des Bauvorhabens erst begonnen werden [darf], wenn die definitive Beitragszusicherung des Regierungsrats vorliegt. 2.3.3 Gemäss den Richtlinien Baubeiträge wird der Kantonsbeitrag basierend auf den ermittelten anrechenbaren Kosten als Pauschale festgelegt und zugesichert. Die Beitragszusicherung ist an die in Abschnitt D 3 genannten Bedingungen zu knüpfen (vgl. Richtlinien Baubeiträge, D 3). 3.1.1 Vorab ist einerseits festzuhalten, dass das Bildungsdepartement in seinen Schreiben vom 29. Februar 2016 sowie vom 28. April 2016 (noch) nicht dazu verpflichtet war, sich zu den subventionsberechtigten Schulräumen zu äussern, da es in dieser Phase I (Projektanmeldung) lediglich um die Bestätigung des Bedarfs für zusätzlichen Schulraum ging. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn das Bildungsdepartement erstmals in der Phase II mit der provisorischen Beitragszusicherung vom 12. Februar 2019 den geplanten Neubau teilweise als einen Ersatzbau (Schulraumerweiterung) betrachtete und drei Klassenzimmer infolge der bereits im Jahre 1961 erbrachten Beiträge als nicht beitragsberechtigt bezeichnete. In diesem Zusammenhang ist anderseits auch festzuhalten, dass den Beschwerdeführer keine Pflicht traf, sich gegen die provisorische Beitragszusicherung vom 12. Februar 2019 bzw. gegen die entsprechende Berechnung der beitragsberechtigten Fläche - insbesondere gegen die vom Bildungsdepartement vorgebrachten, nicht subventionsberechtigten Klassenzimmer - zur Wehr zu setzen (vgl. VGE III 2019 56 vom 25.9.2019 Erw. 3.3). Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachten Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Vernehmlassung vom 11.12.2019 S. 1f. Ziff. 1) erweisen sich mithin als unbegründet. 3.1.2 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass das Raumprogramm des Schulhausneubaus unter Einschluss der drei fraglichen Schulzimmer auch vom Bildungsdepartement aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Schülerzahlen sowie des bereits vorhandenen Platzmangels gestützt auf die Marchbarkeitsstudie grundsätzlich als ausgewiesen erachtet wird und auch gegen die Funktionalität keine erheblichen Vorbehalte erklärt wurden (vgl. Bf-act. 1, 2, 7, 12, 17, 20, 22; vorstehend Erw. 1.1). Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der sechs Schulzimmer im Obergeschoss zu je 75m²

11 keine Abweichungen vorgesehen hat. Zwischenzeitlich hat die Vorinstanz infolge Dringlichkeit auch die vorzeitige Baufreigabe erteilt (vgl. Ingress G und H). 3.2.1 Gemäss der Beurteilung des Bildungsdepartements ist das bestehende Schulhaus nach wie vor funktionstüchtig und weiterhin nutzbar (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1). Mit der Duplik vom 4. Februar 2020 streicht das Bildungsdepartement die weiterhin bestehende organisatorische und wohnhygenische Zumutbarkeit und Nutzbarkeit der drei fraglichen Schulzimmer hervor (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hingegen äussert sich ausführlich zu den prekären Platzverhältnissen im bestehenden Schulhaus und bezeichnet dessen baulichen Zustand als sehr schlecht (vgl. Replik vom 13.1.2020 S. 2 f. Ziff. 2). Er verweist auf die umfangreichen Anstrengungen und Aufwendungen, welche er zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit des Schulhauses in den Jahren seit 1990 in einem Umfang von insgesamt Fr. 417'000.-- neben den üblichen laufenden jährlichen Unterhaltsarbeiten unternommen hat (vgl. Eingabe vom 12.2.2020 S. 2 f. Ziff. II.). 3.2.2 Es drängt sich zunächst auf, den Sachverhalt/Verfahrensablauf zu rekapitulieren (vgl. vorstehend Ingress lit. A ff.): - Im ersten Schreiben ("Vorbereitungsphase") des A.________ vom 28. Dezember 2015 ans Bildungsdepartement wies der A.________ unter anderem auf die zu kleinen Schulräume hin. - Im Schreiben vom 13. Januar 2016 wird vom A.________ das Erfordernis genügend grosser Schulräume angeführt. - Das Bildungsdepartement bestätigte mit Schreiben vom 29. Februar 2016 einerseits den Bedarf (knappe Schulräume in C.________), anderseits das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie, wonach eine Sanierung bzw. Erweiterung nicht befriedigend gelöst werden könne "und daher ein Neubau zu bevorzugen ist". - Der Bedarf wurde vom Amt für Volksschulen und Sport mit Schreiben vom 28. April 2016 - u.a. explizit für sechs Primarklassen - bestätigt. Gleichzeitig wurde u.a. erwähnt, dass für den Handarbeitsraum (nur) ein Materialraum notwendig sei. - Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Unterschreitung der Turnhallenhöhe - das Richtraumprogramm verlangt sieben Meter - um einen Meter wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten des Richtraumprogramms Beitragskürzungen drohen (Schreiben Amt für Volksschulen und Sport vom 5.5.2017).

12 - Mit dem Schreiben des Bildungsdepartements vom 12. Februar 2019 wurde der Neubau - erstmals - als Ersatzbau bzw. Schulraumerweiterung qualifiziert und die drei bestehenden Schulzimmer als bereits subventioniert bezeichnet. - Im angefochtenen RRB Nr. 703/2019 vom 15. Oktober 2019 wurde keine weitere Begründung für die Nichtanrechnung der drei Schulzimmer gegeben, sondern einfach auf das Schreiben des Bildungsdepartements vom 12. Februar 2019 verwiesen. 3.2.3 Was den Vergleich des (theoretischen) Richtraumprogramms gemäss den Richtlinien mit den effektiv bestehenden Räumlichkeiten anbelangt, fällt Folgendes auf: - Das Richtraumprogramm des Regierungsrates sieht für Unterrichtsräume eine Raumfläche von 75 m2 vor (S. 6 Ziff. 2.1 und S. 9 Ziff. 2.1). - Gemäss dem "Richtlinien über Baubeiträge" werden Baubeiträge an "Neuund Erweiterungsbauten" unter der Voraussetzung geleistet, dass die Schulund Sportanlagen den Vorgaben des Richtraumprogramms entsprechen (S. 3 lit. A.2). - Das Bildungsdepartement hat die Pläne des bestehenden Schulhauses eingereicht. Hieraus ergeben sich die Masse der Schulzimmer wie folgt: - Erdgeschoss: ein Schulzimmer 8.00 m x 6.64 m = 53.12 m2 - Erdgeschoss: ein Schulzimmer 8.79 m x 6.64 m = 58.36 m2 - Untergeschoss: Handarbeitsraum: 6.62 m x 10.50 m = 69.51 m2 - Beim Handarbeitsraum wäre/ist noch zu berücksichtigen, dass gemäss Richtraumprogramm auch ein Materialraum/Vorbereitungszimmer von 25 m2 erforderlich ist (Richtraumprogramm S. 9 Ziff. 2.7). 3.2.4 Es ist mithin zu folgern, dass die bestehenden Schulzimmer aus dem Anfang der 1960-er Jahre heutigen Ansprüchen - jedenfalls flächenmässig - nicht mehr zu genügen vermögen. Wie es sich mit den Raumhöhen und den Fensterflächen verhält, wozu das Richtraumprogramm auch Vorgaben macht, kann anhand der Akten nicht eruiert werden; die naheliegende Annahme, dass sie ebenfalls nicht mehr heutigen Ansprüchen genügen, erscheint nicht unberechtigt. Hinzu kommt, dass das alte Schulhaus über nicht behindertengerechte Treppenzugänge verfügt. Mit Schreiben vom 28. April 2016 hat das Amt für Volksschulen und Sport für das neue Schulhaus den Einbau eines rollstuhlgängigen Aufzugs verlangt (vgl. Richtraumprogramm S. 5 Ziff. 1.5).

13 3.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich im Weiteren zu den im Vorfeld getätigten Abklärungen, ob der erforderliche Schulraum mit Ergänzungsbauten auf dem bestehenden Grundstück realisierbar wäre (Variante 1) oder sich in einer Kombination aus dem bestehenden Schulhaus und einem neuen Gebäude eine bessere Lösung realisieren liesse (Variante 2) oder ob allenfalls ein Neubau auf einem neuen Grundstück sinnvoll und wirtschaftlich tragbar wäre (Variante 3). Dieser Variante 3 sei unter Berücksichtigung aller Parameter seitens des Bezirksrats der Vorzug gegeben worden, und sie sei der Bevölkerung denn auch zur Abstimmung unterbreitet worden (vgl. Replik vom 13.1.2020 S. 3). 3.3.2 Die gewählte Variante 3 bedingt den Landerwerb für den Schulhausneubau von Fr. 1'229'340.-- (5'854 m2 zu Fr. 210.--/m2). Für das bestehende Schulhaus geht der B.________ gestützt auf eine aktuelle (Jahr 2016) Verkehrsschätzung je nach Überbauungsmöglichkeit und Nutzung von einem ungefähren Verkehrswert von rund Fr. 1.4 bis Fr. 1.7 Mio. aus (vgl. Bericht/Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 18.4.2017 Trakt. 5 [Verpflichtungskredit Schulhaus C.________] S. 47 f. [Bfact. 22]). Bei einer Landfläche von 2'348 m2 entspricht dies einem Wert/Preis von Fr. 596.--/m2 bis Fr. 724.--/m2), mithin dem rund 3-fachen Wert des Bodens, auf welchen das neue Schulhaus zu stehen kommt. Mithin wird mit dem mutmasslichen Verkaufserlös der für drei bestehende Schulzimmer nicht gewährte Beitrag von Fr. 225'000.-- mindestens kompensiert. Dem Bildungsdepartement kann grundsätzlich beigepflichtet werden, wenn es sinngemäss als stossend erachtet, dass Schulträger mit dem Verkauf alter Schulliegenschaften bei weiterhin bestehendem Bedarf an Schulraum - bzw. sogar erhöhtem Bedarf - Erlöse erzielen können, die in keiner Weise angerechnet werden (vgl. Duplik vom 4.2.2020 S. 2 Ziff. 3). Es lässt sich auch fragen, wie weit sich ein solches Vorgehen mit den Grundsätzen des sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel verträgt, welcher das FHG für den Kanton und das FHG-BG für die Bezirke und Gemeinden postuliert (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Bei Konstellationen wie der vorliegenden werden diese Grundsätze einseitig im Interesse des Bezirks gewahrt. Ebenso kann auch ein Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip erkannt werden, das ebenfalls die Beachtung der Wirtschaftlichkeit verlangt (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser in der KV wie auch im Gesetz verankerten Grundsätze für das Verwaltungsgericht daher die Frage nach einem allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Verhinderung der Kumulation der Subventionierung von Schulanlagen (wie auch der allfälligen Subvention weiterer öffentlicher Anlagen) der Bezirke und Gemeinden durch den Kanton einerseits und der gleichzeitigen (und überdies mit dem subventionierten Vermögenswert im Zusammenhang stehenden) gewinnbringenden

14 Veräusserung von Finanzvermögen (bzw. von in Finanzvermögen überführtem Verwaltungsvermögen). Prüfenswert wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls die Berücksichtigung/Anrechnung einer gewinnbringenden Veräusserung bei der Bemessung der Subvention. Indes stellen die dargelegten finanzrechtlichen Grundsätze keine hinreichende Gesetzesgrundlage dar und lässt es sich mit dieser Argumentation nicht rechtfertigen, dem A.________ einen allfälligen Anspruch auf eine (volle) Abgeltung zu verweigern. An einer solchen Gesetzesgrundlage fehlt es vorliegend denn auch, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 4.1 ff.). 3.3.3 Anzufügen ist an dieser Stelle, dass es im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend sein kann, ob/dass es sich beim neuen Schulhaus um einen Neuoder Ersatzbau handelt (was an und für sich nur terminologisch unterschieden werden kann). Ein Neubau an gleicher Stelle würde eine temporäre Ersatzlösung erfordern, was mit Zusatzkosten verbunden sein dürfte, die nicht anfallen, wenn während eines Ersatzbaus an anderer Stelle die alten Schulräumlichkeiten weiterhin für den Schulbetrieb genutzt werden können. Vorliegend verhält es sich zudem so, dass gemäss den glaubhaften (und - soweit ersichtlich - jedenfalls anfänglich unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers mit vernünftigen Mitteln am bestehenden Standort keine befriedigende Lösung gefunden werden konnte (vgl. Bf-act. 3 und 7). Folglich wäre es auch wenig sinnvoll, nicht das gesamte Raumprogramm effektiv am neuen Standort zu errichten. Soweit die Vorinstanz geltend macht, bei anderen Projekten, welche die Gesamtlösungen am bisherigen Standort verwirklichten, sei ein Restwert der Schulzimmer in Abzug gebracht worden, ist dies für die vorliegende Beurteilung unerheblich. Zudem macht die Vorinstanz hierzu keine näheren Angaben, namentlich weder zur Bemessungsmethode des Restwertes noch zur Vergleichbarkeit anderer Fälle mit dem vorliegenden. Im Übrigen wäre es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, darüber erstinstanzlich zu befinden. 4.1 Die Vorinstanz bezieht sich bei ihrer Verweigerung eines Kantonsbeitrages für drei (erforderliche) Schulräume einerseits auf keine konkrete Gesetzesbestimmung. Anderseits ist festzuhalten, dass sich § 7 BTG (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3) kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass ein einmal ausgerichteter Kantonsbeitrag einem späteren Kantonsbeitrag grundsätzlich entgegensteht. Hiervon scheint die Vorinstanz indessen auszugehen, wenn sie selbst bei einem Neubau an gleicher Stelle die bereits subventionierten Zimmer mit dem Restwert generell in Abzug bringen möchte (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1). Indes lässt sich § 7 BTG und - soweit ersichtlich - auch den massgebenden Richtlinien

15 über Baubeiträge vom 1. August 2013 (insbesondere lit. D.3) nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass ein Kantonsbeitrag bei einem Ersatzbau im Grundsatz wie auch betraglich davon abhängig gemacht wird, dass eine bestehende Schulanlage an gleicher oder anderer Stelle ersetzt wird. Dass das Bedürfnis an Schulraum unter Einschluss der drei fraglichen Schulzimmer besteht und diese drei Schulzimmer den für eine Anspruchsberechtigung erforderlichen Kriterien entsprechen, kann angesichts der vorstehend dargestellten Sachlage nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Auf jeden Fall müssten die drei fraglichen Räume, welche die geltenden Richtlinien klar unterschreiten (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3), im Umfang der Komplementärflächen (Differenz zu 75 m2) konsequenterweise als beitragsberechtigt beurteilt werden. Dies macht sachlich allerdings keinen Sinn, weil keine Möglichkeit besteht, diese Räume zu dem Richtraumprogramm entsprechenden Schulräumen zu erweitern, was, soweit ersichtlich, auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht wird. Ein Kantonsbeitrag kann also gestützt auf § 7 Abs. 1 BTG nicht verweigert werden. Ebenso wird dem Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgeworfen, betreffend die drei Schulzimmer das Verfahren nicht eingehalten zu haben, womit sich eine Verweigerung eines Kantonsbeitrages auf § 7 Abs. 2 BTG abstützen liesse. 4.2.1 Die vorinstanzliche Auffassung läuft im Kern darauf hinaus, dass ein neuerlicher Kantonsbeitrag nur im Gegenzug zur (ganzen oder teilweisen) Rückerstattung (Anrechnung) früher ausgerichteter Beiträge erfolgen kann. Es stellt sich die Frage, ob sich für diese Auffassung etwas aus dem Gesetz (§ 7 BTG) ableiten lässt. 4.2.2 § 7 BTG regelt unter anderem die Rückerstattung von Beiträgen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3). Das Gesetz knüpft eine (teilweise) Rückerstattung gemäss Absatz 3 an eine Amortisationsdauer von 20 Jahren unter der zusätzlichen Voraussetzung ("wenn"), dass die subventionierte(n) Schulanlage(n) zweckentfremdet wird/werden. Dieser Gesetzeswortlaut ist aus sich selbst heraus verständlich, hinreichend klar und kann über die erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich keine Zweifel offenlassen: wird eine Schulanlage innert 20 Jahren zweckentfremdet, sind allfällige Subventionen zurückzuerstatten. Mit Baujahr 1961 des zu ersetzenden Schulhauses und damals ausgerichteten Subventionen ist die 20-jährige Amortisationsdauer längstens abgelaufen. 4.2.3 Eine Verweigerung lässt sich auch nicht aus dem RRB Nr. 2807 vom 16. Oktober 1961 herleiten, womit Subventionsbeiträge ans bestehende Schulhaus gesprochen wurden. Diesem RRB lassen sich keine Hinweise für eine Ein-

16 maligkeit des Beitrages und/oder Verknüpfung eines allfälligen späteren Beitrages mit einem Ersatzbau an gleicher Stelle entnehmen. 4.3 Den Vernehmlassungsunterlagen zur Teilrevision der Verordnung über Beiträge an Schulanlagen - insbesondere Bericht und Vorlage an den Kantonsrat vom 11. Dezember 2012 (vgl. RRB Nr. 1203/2012) - lässt sich der dringende Bedarf auf den Erlass eines Richtraumprogramms und entsprechender Richtlinien über Baubeiträge für die Schulanlagen auf der Volksschulstufe entnehmen. Gleichzeitig hält der Bericht fest, es gelte am bisher Bewährten festzuhalten, das Verfahren bezüglich Baubeiträge zu vereinfachen sowie gestützt darauf im Vollzug entsprechende Richtlinien und ein zeitgemässes Richtbauprogramm zu erlassen. Es sollen die generellen Anforderungen an Schulbauten und die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen geregelt werden. Der Regierungsrat solle weiterhin die beitragsberechtigten Kosten pauschal festlegen. Es werde sich dabei an klare Bemessungsrichtlinien halten, welche die Pauschalbeiträge, die Beitragskategorien sowie die beitragsberechtigten Kosten festlegen. Grundlage für die Berechnung liefere das Richtraumprogramm, welches klare Vorgaben mache, die Raumstandards, die Raumanforderungen und die Raumfunktionalität definiere. Zu § 7 BTG werden Ausführungen zu den neu vorgesehenen Kürzungen für den Fall, dass Verfahrensvorschriften (nach dem BTG oder submissionsrechtlicher Art) verletzt werden sollten, gemacht; hierdurch sollten die Schulträger gezwungen werden, ein standardisiertes Verfahren und die Submissionsregeln zu beachten. Zur Rückerstattung wegen allfälliger Zweckentfremdung wird nur kurz festgehalten, dies entspreche der bisherigen Regelung (vgl. RRB Nr. 1203/2012 vom 11.12.2012 Erw. 2 i.V.m. Erw. 3.4f. und Erw. 4). Hieraus und namentlich aus der Tatsache, dass die Regelung der Rückerstattung auch im Vernehmlassungsverfahren (vgl. erwähnter RRB Erw. 3) keinen Anlass zur Diskussion oder Erläuterung gab, lässt sich ableiten, dass der Gesetzeswortlaut aus gesetzgeberischer Sicht in sich hinreichend klar ist und keiner Auslegung unter Zuhilfenahme weiterer Auslegungselemente bedarf, bzw. umgekehrt ist gewissermassen e silentio zu schliessen, dass das historische Element (d.h. der gesetzgeberische Wille) sich im ohne weiteres verständlichen Wortlaut widerspiegelt. Auch vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Rückerstattung einer vor fast 60 Jahren gesprochenen Subvention besteht, sei es vollständig oder teilweise wie auch unbesehen einer allfälligen Zweckentfremdung. 4.4 Zum gleichen Ergebnis führt auch der Rechtsvergleich. Mit dem kantonalen Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007 wurde ein neuer (mittlerweile aufgehobener) § 39a ins Gesetz über die Sozial-

17 hilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 aufgenommen. Diese Bestimmung sah vor, dass die Rückerstattungspflicht für Baubeiträge der öffentlichen Hand an Heime nach 20 Jahren seit Baubeginn erlöscht; die Höhe der Rückerstattung richtete sich nach der Dauer der zweckentfremdeten Benützung. Mit dem Rechtsbegriff des "Erlöschens" ist regelmässig eine Verwirkung eines (Rückerstattungs-)Anspruches gemeint (vgl. BGE 136 II 187 Erw. 6 f.; Urteil BGer 8C_336/2010 vom 1.6.2010 Erw. 3.2.2; vgl. auch Art. 148 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291] vom 18. Dezember 1987 mit der Marginalie "Verjährung und Erlöschen einer Forderung"). Art. 37 Abs. 6 lit. b der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserung, SVV; SR 913.1) vom 7. Dezember 1998 legt die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer von Subventionen an landwirtschaftliche Gebäude auf 20 Jahre fest. Nach Ablauf dieser Dauer sind Subventionen auch bei Zweckentfremdung nicht mehr rückerstattungspflichtig (vgl. vgl. Suissemelio, Wegleitung zur Rückforderung von Landwirtschaftlichen Finanzhilfen, Ausgabe 2014 S. 12 Ziff. 3.1; Art. 102 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 901.1] vom 29.4.1998). Hieraus ist zu folgern, dass die Rückerstattungspflicht im Subventionsrecht nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes mit zweckgemässer Nutzung des subventionierten Objektes erlischt, zumal wenn dieser Zeitraum einer verpflichtenden zweckgemässen Nutzung im Gesetz explizit festgesetzt wird. Zu Recht führt der Beschwerdeführer auch § 45 FHV betreffend die Nutzungs- und Abschreibungsdauern nach Anlagekategorien an. Für Hochbauten gilt eine Nutzungs- und Abschreibungsdauer von 40 Jahren (Abs. 2 lit. c). Diese Nutzungsdauer wird vorliegend beim bestehenden Schulhaus um fast die Hälfte übertroffen. Eine (ganze oder teilweise) Rückerstattung einer Subvention lässt sich auch daher nicht rechtfertigen. Auch die drei vorliegend umstrittenen Klassenzimmer sind somit der subventionsberechtigten Hauptnutzfläche zuzurechnen. 4.5 Angesichts der nunmehr bald 60-jährigen Nutzungsdauer des bestehenden Schulhauses kann - vor dem Hintergrund der dargelegten Gesetzeslage - auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer Subventionsbeiträge gewissermassen doppelt entrichtet würden. Vielmehr erscheint es als widersprüchlich, wenn bei Neubauten die Nichteinhaltung des Richtraumprogramms in masslicher Hinsicht zu einer Kürzung der Beiträge führt (im konkreten Fall betreffend die Turnhallenhöhe), der Ersatz nicht (mehr) richtraumprogrammkonformer Schulräume im Rahmen eines Neubaus hingegen mit einer gänzlichen Verweigerung der Beiträge geahndet wird.

18 Errichtet ein Schulträger einen Neubau an anderer, allenfalls auch an einer weniger attraktiven Örtlichkeit, liegt das im Rahmen der Vorgaben der Volksschulgesetzgebung letztlich in seiner Entscheidungsfreiheit. Wenn er dabei auch wirtschaftliche Überlegungen miteinbezieht, kann ihm vor der geltenden Gesetzeslage auch dies nicht verargt werden (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die subventionsberechtigte Hauptnutzfläche (HNF) der Primarschule (vgl. angefochtenen RRB Nr. 703/2019 vom 15.10.2019 Erw. 3.1) wird von 660 m2 um 225 m2 auf 885 m2 erhöht. Bei einer Flächenpauschale von Fr. 4'500.-- pro m2 beträgt die total beitragsberechtigte Summe Fr. 3'982'500.--, womit sich der Kantonsbeitrag (20 %) auf Fr. 796'500.-gegenüber Fr. 594'000.-- gemäss dem angefochtenen RRB beläuft. Insgesamt erhöht sich der Kantonsbeitrag somit antragsgemäss von Fr. 1'357'700.-- um Fr. 202'500.-- auf Fr. 1'560'200.--. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten von Fr. 2'000.-- für den vorliegenden Erlass der Vorinstanz als unterliegenden Partei zu überbinden.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 703/2019 vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und der Kantonsbeitrag für den "Neubau Schulhaus C.________" neu auf insgesamt Fr. 1'560'200.-- festgelegt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - das Bildungsdepartement (EB) - und das Amt für Volksschulen und Sport (EB). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Juni 2020

III 2019 207 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2019 207 — Swissrulings