Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2020 III 2019 205

March 20, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,783 words·~44 min·1

Summary

Öffentliches Beschaffungsrecht (GWR Erweiterung AV, Phase 1) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 205 Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, gegen Amt für Vermessung und Geoinformation, Bahnhofstrasse 16, Postfach 1213, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (GWR Erweiterung AV, Phase 1)

2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. C.________ 2019 und gleichentags auf www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, Umweltdepartement, Amt für Vermessung und Geoinformation im offenen Verfahren unter dem Projekttitel "E.________" einen Dienstleistungsauftrag öffentlich ausgeschrieben mit dem Aufgabenbeschrieb "Bereinigung der Gebäudedaten für alle in der AV erfassten Gebäude der Informationsebenen 'Bodenbeeckung', 'Einzelobjekte' und 'Gebäudeadressen', welche bereits im GWR erfasst sind". B. Anlässlich der Offertöffnung vom 15. Oktober 2019, 13.30 Uhr, im Sitzungszimmer des Amtes für Vermessung und Geoinformation konnten die zwei fristgerecht (Eingabefrist 11.10.2019) eingereichten Angebote der Offerenten A.________ AG und D.________ AG registriert werden (Vi-act. 1-2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde beiden Anbietern die Arbeitsvergabe wie folgt eröffnet (Vi-act. 1-12): (…) Aufgrund des durchgeführten Verfahrens werden die Arbeiten wie folgt vergeben: Anbieter: Patentierter Ingenieur-Geometer F.________, unter Einbindung der Firma D.________ AG, 8808 Pfäffikon SZ Angebot: Offerte vom 9. Oktober 2019 Kostendach bei Fr. 247 710.00, inklusive 7.7% MWST Diese Arbeitsvergabe geschieht unter dem Vorbehalt der definitiven Bereinigung sämtlicher Werkvertragsunterlagen. Begründung Die Bewertung erfolgte gemäss den in den Submissionspapieren publizierten Kriterien und Gewichtungen: Preis 39%, Qualifikation Projektteam 25%, Qualifikation Anbieter (Firma) 19% und Technische Lösung 17%. Das Angebot der D.________ AG bildet unter Berücksichtigung dieser Kriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot. Der Vergleich der Bewertungspunkte zeigt, dass beide Offerten gut sind. Beim erstrangierten Anbieter Pat. Ing.-Geom. F.________, mit der Firma D.________ AG, ist für die Schlussbewertung hauptsächlich die bessere Qualifikation des Projektteams und des Anbieters und die etwas bessere technische Lösung ausschlaggebend. Trotz höherem offerierten Preis gegenüber der A.________ AG. C. Gegen die Arbeitsvergabe vom 29. Oktober 2019 erhebt die A.________ AG, G.________ & H.________, am 7. November 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdegegner zu untersagen, mit dem Mitbeteiligten einen Vertrag abzuschliessen;

3 2. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die vollständigen Akten einzureichen und es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren; 3. Es sei die Vergabeverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Zuschlag zu erteilen; 4. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebote, unter Einbezug des Angebots des Beschwerdeführers mit der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis, Qualifikation Projektteam, Qualifikation Anbieter (Firma) und Technische Lösung zu vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen; 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. D. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde der Zuschlagsempfängerin Frist angesetzt, um dem Verfahren durch Einreichung einer Vernehmlassung als Beigeladene beizutreten und sich zur Akteneinsicht zu äussern. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 verzichtet die Zuschlagsempfängerin auf den Verfahrensbeitritt als Beigeladene; gleichzeitig macht sie Mitteilung betreffend Umfang der Akteneinsicht. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz: 1. Der Beschwerde vom 7. November 2019 sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 äussert sich auch die Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht. Gleichzeitig ergänzt sie die Beschwerde vom 7. November 2019 unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge. Namentlich sei die aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. F. Am 4. Dezember 2019 wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet mit der Ankündigung, über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde separat entschieden. Dies erfolgte mit Zwischenbescheid III 2019 225 vom 5. Dezember 2019, wobei die der Beschwerde vom 7. November 2019 mit Verfügung vom 12. November 2019 einstweilen bis auf Widerruf erteilte aufschiebende Wirkung nicht widerrufen wurde.

4 G. Am 12. Dezember 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht, welche am 13. Dezember 2019 gewährt wurde. H. Mit Replik vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin: 1. Der Beschwerde sei weiterhin die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vorinstanz weiterhin zu untersagen, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag abzuschliessen. 2. Es sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebote, unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin, und unter Bezugnahme zu der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis, Qualifikation Projektteam, Qualifikation Anbieter und Technische Lösung zu vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen; subsubeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. 4. Es seien das Angebot und alle sich darauf beziehenden Dokumente, Informationen und Ausführungen sowie alle weiteren als vertraulich bezeichneten Unterlagen und Informationen gegenüber der Zuschlagsempfängerin als vertraulich zu behandeln. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Duplik vom 5. Februar 2020 hält die Vorinstanz an den Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich fest. Am 10. Februar 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Zwischenbescheid III 2019 225 vom 5. Dezember 2019 wurden die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde, die Beschwerdelegitimation sowie die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geprüft, wobei die Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben beurteilt wurden. Es kann darauf verwiesen werden. Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es seien ihr durch die Vorinstanz nach dem Eingang der angefochtenen Zuschlagsverfügung weitergehende Informationen zu dieser Vergabe verweigert worden. Der für sie negative Entscheid sei überhaupt nicht nachvollziehbar gewesen und aufgrund der Auskunftsverweigerung könne auch die Beschwerdeführung nur knapp begründet werden, resp. basiere diese notgedrungen auf Annahmen.

5 2.2 Die Vorinstanz bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Sie lieferte der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeingang verschiedene Unterlagen und reichte die Verfahrensakten mit der Vernehmlassung ein. Nachdem die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht hat, wurden ihr die aus Sicht des Gerichtes nicht vertraulichen Verfahrensakten zugestellt (vgl. Ingress Bst. G). 2.3.1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung (§ 36 Abs. 1 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004). Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Begründungspflicht einer Verfügung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; Urteile BGer 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Diese Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach fester Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (u.a. BGE 133 I 201 Erw. 2.2; BGE 127 V 431 Erw. 3d.aa, mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

6 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 136 V 117 Erw. 4.2.2.2; vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1709 f.). 2.4 Die angefochtene Verfügung enthält eine Begründung. Sie verweist bezüglich Auswertung auf die publizierten Zuschlagskriterien, bezeichnet beide Offerten als gut, konkretisiert dann aber, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin in der Schlussbewertung trotz des höheren Preises hauptsächlich bezüglich der Qualifikation des Projektteams und des Anbieters und der technischen Lösung besser abschnitt. Genannt wird ebenso der Preis des Angebotes der Zuschlagsempfängerin, nicht jedoch die von den Anbietern erreichte Punktezahl. Die Anforderungen an eine summarische Begründung der Verfügung (vgl. § 36 Abs. 2 VIVöB) können damit als erfüllt betrachtet werden. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin weitere Auskunft verweigert hat. Gemäss § 36 Abs. 3 VIVöB sind auf Gesuch hin weitere Informationen bekannt zu geben, so insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (§ 36 Abs. 3 lit. d und e VIVöB). Zu Recht hält das Handbuch (öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Baudepartement, Stand 10.1.2011; S. 51) diesbezüglich fest, mit den Informationen sei nicht restriktiv umzugehen. Es erhöht dies die Transparenz und Glaubwürdigkeit des Verfahrens. Zudem können Rechtsmittelverfahren vermieden werden, was im ureigenen Interesse der Zuschlagsbehörde liegen muss. Auch die von der Vorinstanz für die Preiskurve herangezogene 'Empfehlungen für die Submission von Aufträgen aus der amtlichen Vermessung unter dem Aspekt der Qualitätserhaltung' des Handbuches Amtliche Vermessung (www.cadastre.ch) empfiehlt, den Anbietern nach abgeschlossenem Submissionsverfahren die Möglichkeit zur detaillierten Einsicht in die Bewertungen zu geben und die Beurteilungen schriftlich abzugeben (vgl. Empfehlung Ziff. 4.5; einsehbar unter www.cadastre.ch). Ob bei dem vorliegend knappen Bewertungsunterschied ein Rechtsmittelverfahren effektiv hätte verhindert werden können, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Auskunftsverweigerung gezwungen war, Beschwerde einzureichen, damit sie weitere Informationen zur Auswertung und dem Zuschlag erhielt, weil die Vorinstanz § 36 Abs. 3 VIVöB missachtet hat. Dies gilt es bei der Kostenregelung zu berücksichtigen. Hingegen stellt die Auskunftsverweigerung keinen Grund dar, den Zuschlag selbst aufzuheben. Vielmehr ist der Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Unterkriterien und die Bewertung der Angebote seien in diversen Punkten rechtswidrig und gestützt auf einen nicht korrekten Sachverhalt erfolgt. Bei korrekter Bewertung seien der Beschwerde-

7 führerin mehr Punkte zuzuteilen und schliesslich der Zuschlag zu erteilen. Mithin gilt es nachfolgend die Auswertung der Offerten zu überprüfen. 3.2 Es ist dabei zu beachten, dass die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren eine beschränkte ist. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Zudem kommt der Vergabebehörde im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies nicht nur bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien (vgl. VGE III 2015 239 vom 21.4.2016 Erw. 4.4.3), sondern insbesondere auch in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 Erw. 3; 141 II 14 Erw. 8.3). Die qualitative Bewertung eines Angebotes ist mitunter zweifelsohne schwierig. Es liegt im weiten Ermessen der Vergabebehörde, fall- und objektbezogen die massgeblichen Kriterien zu bestimmen, zu gewichten und anzuwenden. Der Vergabeentscheid muss jedoch nachvollzieh- und überprüfbar sein. Das Gericht greift vor allem dann ein, wenn angewandte Kriterien nicht sachlich sind, die Gewichtung willkürlich ausfällt und der Bewertung falsche Sachverhaltsannahmen zugrunde liegen (vgl. VGE 1059/06 vom 2.11.2006 Erw. 4.1 mit Verweis auf VGE 1014/01 vom 5.9.2001 Erw. 2). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde insgesamt grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 Erw. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 3.2). Es sind in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. Zürich 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Im Ergebnis muss die Auswertung in jedem Fall nachvollziehbar sein (VGE III 2019 101 vom 24.10.2019 Erw. 2.5.1; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 4.3.4; VGE III 2016 46 vom 29.5.2017 Erw. 4.9). Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem

8 Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Bleibt anzufügen, dass wenn Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung aufzeigen, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt werden (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). 4.1 In der im Amtsblatt vom 30. August 2019 publizierten Arbeitsausschreibung wird bezüglich Zuschlagskriterien auf die Unterlagen verwiesen (Vi-act. 1/1). Darin wird informiert, dass die Beurteilung der bereinigten Offerten durch das Amt für Vermessung und Geoinformation anhand der Kriterien für die Bewertung der Offerten und die Ausführungen im Kapitel "Prüfung der Angebote" erfolge und dass das Amt Experten beiziehen könne (Ausschreibungsunterlage Ziff. 1.9). Gemäss Ziff. 3.2 der Ausschreibungsunterlage werden die Zuschlagskriterien wie folgt bewertet: Hauptkriterien Gewichtung in % Preis 39 Qualifikation Projektteam 25 Qualifikation Anbieter (Firma) 19 Technische Lösung 17 Total 100 Wie der Preis ausgewertet wird, welche Preiskurve Anwendung findet, wurde den Anbietern ebenso wenig im Voraus bekannt gegeben wie auch keine Unterkriterien genannt wurden. 4.2 In den Akten liegt ein "Entwurf Zielbaum Kriterien für die Auswahl des Auftragnehmers für das Projekt Erweiterung GWR AV 2019 - 2020" (Vi-act. 1/2). Darin werden die vier Hauptkriterien wiederholt mit dem Vermerk, diese seien mit der Ausschreibung bekannt gegeben worden, nicht jedoch Unterkriterien, bzw. diese nur indirekt via Text in den Ausschreibungspapieren. Zu jedem der vier Hauptkriterien listet der Zielbaum Unterkriterien auf. So besteht das Kriterium Preis aus zwei Unterkriterien, die Qualifikation Projektteam aus 5, die Qualifikation Anbieter (Firma) aus 10 und das Kriterium Technische Lösung aus 14 Unterkriterien. Dieser Zielbaum wurde den Offertstellern nicht bekannt gegeben.

9 4.3 Insgesamt wurden somit vier Hauptkriterien mit insgesamt 31 Unterkriterien ausgewertet, die ihrerseits je unterschiedlich gewichtet wurden (von 0.5%, mehrheitlich 1 bis 3%, auch 5 und 8% sowie 35%). Pro Unterkriterium konnten bis 4 Punkte erzielt werden. Gewichtet ergab dies ein Maximum von 400 Punkten. Die Beschwerdeführerin erzielte ein Total von 341 Punkten, die Zuschlagsempfängerin 349 Punkte, mithin acht gewichtete Punkte mehr. Das sind nur sehr wenig Punkte mehr, aber - wie die Vorinstanz zur Recht ausführt - genügend, um die Offerte der Zuschlagsempfängerin als das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von § 31 VIVöB zu bezeichnen. Dies zumindest unter der Voraussetzung, dass die Vergabe korrekt erfolgt ist, was es nachfolgend zu prüfen gilt. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe die Arbeiten Fr. 32'310.-- oder rund 15% der Auftragssumme günstiger als die Zuschlagsempfängerin offeriert. Entsprechend müsse sie die maximalen Punkte erhalten. Sie gehe davon aus, dass das Kriterium "Preis" gemäss Formel des 'Leitfadens zur Beschaffung von Planerleistungen' der Koordinationsstelle der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB vom März 2018 ausgewertet worden sei. Die Zuschlagsempfängerin müsse entsprechend weniger Punkte erhalten haben. 5.2 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass sich das Hauptkriterium Preis aus zwei Unterkriterien zusammensetzt, nämlich dem Preis selbst mit einer Gewichtung von 35% sowie "Kalkulation im Angebotsformular vorhanden, nachvollziehbar und plausibel" mit 4%, total 39%. Pro Unterkriterium wurden bis 4 Punkte vergeben. Für das Unterkriterium "Kalkulation" haben beide Offerenten die vollen vier Punkte erhalten, gewichtet mit 4% somit je 16 Punkte. Für die Auswertung des Preises hat die Vorinstanz nicht die von der Beschwerdeführerin genannte Formel verwendet, sondern eine von der Konferenz der kantonalen Vermessungsaufsichten (KKVA, heute CadastreSuisse) vorgeschlagene Formel, nämlich Punkte = 4 * (100% [günstigster Preis] / 1xx% [Preisabstand zum günstigsten Preis])^2 bzw. Differenz zu billigstem Angebot in %, Kehrwert im Quadrat (vgl. Vernehmlassung S. 6 unten sowie Vi-act. 1/2 und 1/8). Dies ergab für die Beschwerdeführerin mit einem Offert-Preis von Fr. 215'400.-- die vollen vier Punkte, gewichtet 140 Punkte. Die Zuschlagsempfängerin, deren Offert- Preis Fr. 247'710.-- resp. 115% desjenigen der Beschwerdeführerin beträgt, erreichte drei resp. gewichtet 105 Punkte. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin unter dem Hauptkriterium Preis somit 156 Punkte, die Zuschlagsempfängerin 121 Punkte resp. 35 Punkte weniger.

10 5.3 Die von der Vorinstanz verwendete Preiskurve erachtet die Beschwerdeführerin in der Replik als unrechtmässig; sie sei nicht linear und nicht sachgemäss. Selbst ein zehnmal teureres Angebot als das Günstigste würde mehr als 0 Punkte erhalten. Mehr vom tiefsten Preis abweichende Preise würden damit bessergestellt als nur minim vom tiefsten Preis abweichende, bzw. würden tiefere Preise im Vergleich zu höheren Preisen bestraft, was unzulässig sei. Würde eine lineare Preiskurve angewendet - wie dies das Schwyzer Beschaffungshandbuch empfehle - und eine Preisspanne von 30% angenommen, dann hätte die Zuschlagsempfängerin nur 86 Punkte erreichen können. Selbst wenn eine Preisspanne von 50% angenommen würde, was bei den zu erbringenden, grösstenteils standardisierten Arbeiten grosszügig sei, würde die Zuschlagsempfängerin nur 114 Punkte erreichen, wodurch der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen wäre. 5.4 Die Vorinstanz bezeichnet es als realitätsfremd, von einem zehnmal teureren Angebot auszugehen. Offerierte Preise würden sich in der Regel in kleineren Bandbreiten bewegen, vorliegend 15%, grössere Abweichungen lägen bei 80-90%, was aber selten vorkomme. Die von CadastreSuisse empfohlene Preiskurve strafe tiefe Preise nicht. Die Empfehlung, welche die angewendete Formel beinhalte, sei ein Gemeinschaftswerk der CadastreSuisse (vormals Konferenz der kantonalen Vermessungsämter) und der Marktkommission der Ingenieur-Geometer Schweiz aus den Jahren 2003 - 2005. Die Empfehlung sei im aktuellen Handbuch des Bundes für die amtliche Vermessung aufgeführt (www.cadastre.ch). Die Formel werde durch die Vorinstanz seit 15 Jahren angewendet, was auch der Beschwerdeführerin bekannt sei, und funktioniere insbesondere auch dann gut, wenn nur wenige Angebote vorliegen würden. Insbesondere entfalle auch das Problem der festzulegenden Preisspanne, wie es die lineare Preiskurve stelle. 5.5.1 Die Zielsetzung eines jeden Preisbewertungssystems muss es sein, dafür zu sorgen, dass die zum Voraus bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis bei der konkreten Benotung effektiv zum Tragen kommt. Dies ist der Fall, wenn die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest einer realistischen Preisspanne erfolgt. 5.5.2 In der kantonalen (schwyzerischen) Praxis wird eine lineare Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis empfohlen (Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Ziff. 6.4.4). Die Preiskurve ist dabei so festzulegen, dass sie einen realistischen Preisbereich abdeckt. Gemäss Handbuch sind aber auch alternative Preiskurven zulässig, sofern sie nachvollziehbar sind, den Ge-

11 boten der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen und die allgemeinen Grundsätze berücksichtigen (vgl. VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 4.3.2; VGE III 2016 131 vom 29.8.2016 Erw. 2.6.2 ff.; VGE III 2015 152 vom 26.11.2015 Erw. 4.6.4; VGE III 2012 160 17.1.2013 Erw. 4.3.1 f.; vgl. auch EGV- SZ 2007 B11.3). So hatte das Bundesgericht auch die (damals noch flachere) Preiskurve des Westschweizer Leitfadens als mit dem Submissionsrecht noch vereinbar erklärt (Urteil BGer 2P.111/2003 vom 21.1.2004 Erw. 3.3; auch in 2P.230/2006 vom 5.3.2007 Erw. 4.2). In all diesen Urteilen hat das Bundesgericht aber insbesondere hervorgehoben, dass die Preiskurve selbst bloss einen Faktor darstelle, massgeblich aber insbesondere auch die Gewichtung unter den Kriterien ist. So hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass zum einen eine Gewichtung des Preises im Umfang von 20% als unterste Grenze zu gelten hat, ansonsten der Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, seines Gehalts entleert werde (BGE 129 I 313 Erw. 9.2), und zum andern, dass eine relativ geringe Gewichtung des Preises, welche an und für sich noch nicht zu beanstanden wäre, dann unzulässig werden kann, wenn sie durch die verwendete Bewertungsskala weiter abgeschwächt werde (vgl. BGE 130 I 241 Erw. 6.1; BGE 129 I 313 Erw. 9.2 u. 9.3). Mit anderen Worten ist einerseits die Gewichtung des Preises in Relation zu den anderen Kriterien von Bedeutung. So kommt bei komplexeren Werken oder Dienstleistungen dem Offertpreis im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots weniger Gewicht zu als bei standardisierten Werken oder Dienstleistungen. Je aufwendiger die ausgeschriebene Arbeit ist, desto mehr rücken neben dem Preis auch andere Kriterien, wie Qualität, Termine oder Umweltaspekte in den Vordergrund (Urteil BGer 2P.230/2006 vom 5.3.2007 Erw. 4.1). Anderseits darf die Preiskurve selbst nicht so ausgestaltet sein, dass sie diese Relation Preis - Qualität wieder aushebelt (vgl. EGV-SZ 2007 B11.3). Entscheidend ist, dass die Gesamtbeurteilung stimmig ist und eine Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes erlaubt. 5.5.3 Wie zuvor ausgeführt, steht den Vergabestellen bei der Wahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. oben Erw. 3.2). Dies umfasst ebenso die Wahl der Preiskurve. Da es sich dabei um eine Konkretisierung jener Vorgaben handelt, welche sich für die Bewertung des Zuschlagskriteriums des Preises einerseits aus der Ausschreibung und andererseits aus den einschlägigen Rechtsnormen ergeben, kommt der Vergabebehörde jedoch nicht ein eigentliches Ermessen zu. Vielmehr geht es insoweit um einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung der Rechtskontrolle der kantonalen Verwaltungsgerichte unterliegt, auch wenn regel-

12 mässig eine gewisse Zurückhaltung zu üben und erst einzugreifen ist, wenn die Vergabebehörde den ihr zustehenden Spielraum überschritten hat. Die gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB auszuübende Rechtskontrolle beinhaltet damit ebenso, die von der Vergabebehörde verwendete Preiskurve zu überprüfen und aufgrund einer allfälligen Korrektur einen abweichenden Zuschlagsentscheid zu fällen (Urteil BGer 2C_412/2007 vom 4.12.2007 Erw. 1.4 mit Verweis auf 2P.230/2006 vom 5.3.2007). 5.6.1 Die Tatsache allein, dass es sich bei der von der Vorinstanz angewandten Preiskurve nicht um eine lineare handelt, kommt noch keinem Rechtsverstoss gleich. Wohl empfiehlt das Beschaffungshandbuch des Kantons Schwyz die Anwendung einer linearen Kurve, es schliesst aber Alternativen nicht aus (vgl. oben Erw. 5.5.2). Voraussetzung ist (wie auch bei der linearen Preiskurve), dass sie nachvollziehbar ist, den Geboten der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entspricht und die allgemeinen Grundsätze berücksichtigt (vgl. kritisch zu nicht-linearen Preiskurven etwa Verwaltungsgericht SG, GVP 2015 Nr. 39 vom 25.8.2015 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. aber auch Urteil BGer 2P.111/2003 vom 21.1.2004 Erw. 3.3, worin das Bundesgericht eine nicht-lineare Preiskurve als mit dem Submissionsrecht vereinbar hielt, dabei aber insbesondere auch auf die Notwendigkeit der Stimmigkeit innerhalb aller Kriterien hinwies). 5.6.2 Laut Vorinstanz handelt es sich bei der angewandten Preiskurve um eine Empfehlung aus dem Handbuch für die Amtliche Vermessung, publiziert unter www.cadastre.ch. Dieses Handbuch enthält diverse Empfehlungen, so u.a. auch die "Empfehlung für die Submission von Aufträgen aus der amtlichen Vermessung unter dem Aspekt der Qualitätserhaltung" der Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter und der Marktkommission der Ingenieur-Geometer Schweiz IGS von 2005 (Nachfolgend 'Empfehlung 2005'). Ein Ziel dieser Empfehlung ist es, für Arbeiten der Amtlichen Vermessung einen Leistungs- und Qualitätswettbewerb an Stelle eines reinen Preiswettbewerbes weiter zu fördern, da Vermessungsarbeiten nicht standardisierte Güter seien (Empfehlung 2005 Ziff. 1.2). Dazu wurden Empfehlungen für die Durchführung von Submissionen, namentlich auch für die Auswertung von Offerten entwickelt, um dasjenige Angebot als wirtschaftlich günstigstes zu ermitteln, das dem genannten Ziel am besten entspreche. Mithin geht es gerade darum, Zuschlagskriterien inkl. Gewichtung zu definieren, die dem Preis-Qualitätsverhältnis möglichst Beachtung schenken. So enthält die Publikation die Empfehlung, die vier auch vorliegend benutzten Hauptkriterien anzuwenden (Empfehlung 2005 Ziff. 4.2). Auch für die Gewichtung der Kriterien wird eine Empfehlung abgegeben (Empfehlung 2005 Ziff. 4.3), wo-

13 bei unterschieden wird zwischen einfachen Projekten (Preis = 50%), mittleren Projekten (Preis = 40%) und komplexen Projekten (Preis = 25%). Bezüglich Bewertung hält die Empfehlung fest, das Kriterium "Preis" sei geeignet, qualitätsgefährdend zu sein, wenn ihm zu hohes Gewicht zukomme oder es nicht zweckmässig bewertet werde (vgl. Empfehlung 2005 Ziff. 4.4.2). Unsinnige Verzerrungen seien zu meiden. Die Empfehlung stellt insbesondere das gemeinsame Modell der Westschweizer Kantone vor sowie das Thurgauer Modell als Alternative. Empfohlen wird konkret das Thurgauer Modell (Empfehlung 2005 Ziff. 4.4.2.3 sowie Beilage). 5.6.3 Die Vorinstanz hat vorliegend nicht das Thurgauer Modell gewählt (dieses wurde vom Verwaltungsgericht im in der EGV-SZ 2007 B11.3 publizierten Entscheid [für jenen konkreten Fall] als nicht rechtens beurteilt, da es letztlich zu einer Aushebelung der Gewichtung des Kriteriums 'Preis' mit 50% führen würde [vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_412/2007 vom 4.12.2007]), sondern das Westschweizer Modell und zwar N2 (quadratisches Modell), wobei nicht wie gemäss Modell 5, sondern maximal 4 Punkte pro Kriterium vergeben wurden. Im Westschweizer Leitfaden (Guide romand pour les marchés publics, aktuell Version 1.10.2015, erarbeitet durch die Conférence romande des marché publics, CROMP, auch auf Deutsch publiziert unter www.simap.ch sowie unter https://www.vd.ch/themes/etat-droit-finances/marches-publics/guide-romand/) wurden verschiedene Modelle mit ihren Vor- und Nachteilen diskutiert und schliesslich für die Beschaffung von Dienstleistungen das quadratische Modell mit maximal 5 Punkten empfohlen; [tiefster Preis / Preis Angebot n]2 * Maximalpunktzahl; für Arbeiten und Lieferungen das kubische Modell). Der Leitfaden hält fest, beim empfohlenen Modell führten insbesondere markante Preisunterschiede zu markanten Punkteunterschieden und es tauge sowohl bei wenigen Angeboten als auch bei extrem unterschiedlichen. Schliesslich lasse das Modell auch zu, die Preis-Qualität-Relation angemessen zu berücksichtigen (vgl. Westschweizer Leitfaden, Anhang T5). Der Westschweizer Leitfaden ist sich der Problematik der Gewichtung der Kriterien durchaus bewusst. Für das konkret empfohlene Modell hält er fest, für die üblichen Fälle sei die Verzerrung zwischen der Gewichtung des angegebenen Preises und dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der Punktezahl des Preises und der Gesamtpunktzahl akzeptabel (vgl. Westschweizer Leitfaden, Anhang T5). Der Leitfaden gibt denn auch eine Empfehlung ab, wie das Kriterium Preis bei Projekten verschiedener Komplexitätsstufen und je nach Verfahrensart zu gewichten sei. Im offenen/selektiven Verfahren etwa solle der Preis bei einfachen Projekten zu max. 40%, bei mittleren zu max. 30% und bei hoher Komplexität zu

14 max. 20% gewichtet werden (vgl. Westschweizer Leitfaden, Anhang G1). In einer Analyse zeigt der Leitfaden auf, bei welcher Relation Preis/Qualität es welchen Preisunterschied braucht, damit ein günstigeres Angebot ein teureres, aber qualitativ besseres Angebot in der Gesamtbewertung überholt (vgl. Westschweizer Leitfaden, Anhang T6). Es soll dies helfen, je nach Projekt die angemessene Preis/Qualität-Relation zu finden. 5.7.1 Das von der Vorinstanz angewandte Modell entspricht - mit Ausnahme der Punkteskala - dem Westschweizer quadratischen Modell. Es ist nicht zuletzt aufgrund der Erläuterungen im Westschweizer Leitfaden gut nachvollziehbar. Insbesondere trifft es zu, dass das Modell unabhängig der Anzahl Anbieter sowie der effektiven Preisspanne angewendet werden kann. Der von der Beschwerdeführerin angebrachte Vorwurf, selbst ein zehnmal teureres Projekt erhalte noch Punkte, trifft wohl zu. Es ist nicht zu verkennen, dass die Kurve abflacht. Der allgemein gehaltene Vorwurf der Beschwerdeführerin, tiefere Angebote würden benachteiligt, trifft so indes nicht zu. Zum einen wirken sich kleine Preisunterschiede grösser aus als grosse Unterschiede (Abflachung der Kurve). Dies bedeutet, dass innerhalb einer realistischen Preisspanne die unterschiedlichen Preise auch zu angemessenen Punkteunterschieden führen. Erst ab unrealistischen Preisen sind die Differenzen gering (diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein zehnmal teureres Angebot nicht realistisch ist). Zum andern ist der zweite Faktor, die Gewichtung innerhalb der Gesamtbewertung, ebenso relevant. Allein aufgrund der abflachenden Kurve kann nicht gesagt werden, die Bewertung widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot oder Diskriminierungsverbot. Wäre dem so, müsste sie per se verboten werden, was nicht der Fall ist (das neue Westschweizer Modell, auch das quadratische, war schon vermehrt Gegenstand gerichtlicher Beurteilungen, ohne dass das Modell als solches als unrechtmässig beurteilt worden wäre; vgl. etwa Verwaltungsgericht GE ATA/1812/2019 vom 17.11.2019; Verwaltungsgericht VD, MPU.2019.0010 vom 11.11.2019; Urteil BGer 2D_31/2018 vom 1.2.2019). Als wesentlicher Vorteil des Modells erscheint aber - wie es auch der Westschweizer Leitfaden festhält - dass es unabhängig der Anzahl Anbieter funktioniert und keine Mutmassungen über eine anzuwendende Preisspanne notwendig sind. Innerhalb einer realistischen Preisspanne taugt das Modell und mit der Gewichtung Preis zu Qualität, die je nach Projektkomplexität anders zu gestalten ist, für die Gesamtbewertung zu angemessenen Bewertungen und Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes. Gerade auch in Fällen wie der vorliegenden Submission mit nur zwei Anbietern und einer effektiven Preisdifferenz von 15% hinge die Punkteverteilung bei einem linearen Modell wesentlich von der letztlich anzuwendenden Preisspanne ab, was - je

15 nach Ergebnis - den Vorwurf der Intransparenz und Manipulation provozieren kann. In der vorliegenden Submission erhielt die Zuschlagsempfängerin mit einem 15% teureren Angebot noch 3 von 4 Punkten. Ein 30% teureres Angebot erhielte (bei ganzen Punkten) noch 2 Punkte und ein doppelt so teures Angebot noch einen Punkt, mithin viermal weniger als das günstigste Angebot. Es kann damit nicht zum Vornherein behauptet werden, die Offert-Preise würden insgesamt unangemessen in der Punkteverteilung abgebildet. 5.7.2 Das Modell ist aber ohnehin nicht für sich allein zu beurteilen, sondern im Kontext der Gesamtbewertung der Angebote. Wesentlich ist damit insbesondere auch die Gewichtung der Kriterien. Am Schluss hat das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag zu erhalten. Diesbezüglich ist der Preis nur ein Kriterium. Entscheidend ist, dass zum einen die Gewichtung des Preises dem Projekt angemessen erscheint und die Preiskurve diese Gewichtung ebenfalls abbildet bzw. ihr nicht zuwiderläuft. Das für die Bewertung der Preise anzuwendende Modell darf nicht zu einer Aushebelung der Relation der Gewichtung Preis und Qualität führen (vgl. EGV-SZ 2007 B11.4; vgl. oben Erw. 5.5.2). 5.7.3 Vorliegend wird das Hauptkriterium Preis mit 39% gewichtet (gegenüber 61% Qualitätskriterien), wovon der Preis (Offertsumme) selbst mit 35% und 4% die "Kalkulation" berücksichtigt werden (vgl. oben Erw. 5.2). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Es entspricht dies gemäss Empfehlung 2005 einem Projekt mittlerer Komplexitätsstufe und berücksichtigt im Sinne der Zielsetzung der Empfehlung 2005 - dass der Preis ein Hauptkriterium darstellt, aber die zu beschaffende Qualität im Vordergrund stehen soll. Der Westschweizer Leitfaden empfiehlt beim quadratischen Modell bei Projekten mittlerer Komplexität gar eine Preisgewichtung von max. 30%, was sich im Vergleich zur konkret angewendeten Gewichtung zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken würde. 5.7.4 Allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Qualität höher gewichtet wird als der Preis, ist es möglich, dass ein teureres Angebot bei gleichzeitig besser bewerteter Qualität den Zuschlag erhalten kann. Die Beschwerdeführerin mit dem günstigsten Angebot erzielte von möglichen 400 Punkten insgesamt 341, davon 156 im Hauptkriterium Preis. Unter Qualität waren maximal 244 Punkte möglich. Ein um 30% teureres Angebot hätte (mit ganzen Punkten gerechnet) beim Hauptkriterium Preis gewichtet 86 Punkte erreicht (wenn es beim Unterkriterium "Kalkulation" das Maximum erhalten hätte). Selbst mit maximaler Qualität hätte es die Beschwerdeführerin nicht mehr überholen können (würden beim

16 Preis-Unterkriterium Zehntelpunkte verteilt, bestünde für das 30% teurere Angebot theoretisch die Möglichkeit, maximal 344 und somit drei Punkte mehr als die Beschwerdeführerin zu holen). Oder anders dargestellt: Das (im vorherigen Beispiel theoretisch) um 30% teurere Angebot (das die Beschwerdeführerin bei einer Berechnung mit Zehntelpunkten theoretisch noch hätte überholen können), hätte beim Hauptkriterium Preis 56 resp. 36% weniger Punkte erhalten als die Beschwerdeführerin und hätte für den Zuschlag bei den Qualitätskriterien um 32% besser sein müssen (resp. überall das Maximum erreichen müssen; 244 zu 185 Punkten). Die Gewichtung Preis zu Qualität betrug 39% zu 61%. Da erscheint es als akzeptabel, dass ein um 30% teureres Angebot (was 36% weniger Punkte ergibt), das eine um 32% besser bewertete Qualität aufweist, in der Gesamtbeurteilung theoretisch knapp zu obsiegen vermöchte. Dies gilt so auch für das konkrete Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin: Die Zuschlagsempfängerin unterbreitete ein um 15% teureres Angebot und erreichte dadurch bei dem von der Vorinstanz angewandten Modell 22% weniger Punkte für das Hauptkriterium Preis (156 : 121). Um die Beschwerdeführerin zu überholen, musste die Zuschlagsempfängerin in den Qualitätskriterien mindestens 221 Punkte erreichen oder rund 19% mehr als die Beschwerdeführerin (185 Punkte). Auch dies liegt im Rahmen der Preis-Qualität-Gewichtung von 39 zu 61. 5.8 Zusammenfassend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Hauptkriterium Preis sei rechtsfehlerhaft bewertet worden, unbegründet. Das angewandte Modell ist nachvollziehbar, transparent und manipulationsfeindlich; es verteilt die Punkte - innerhalb einer realistischen Bandbreite - angemessen und führt auch bei einer Gewichtung Preis zu Qualität von 39% zu 61% zu einem angemessenen Ergebnis, greift mithin nicht ungebührlich in die Gesamtwertung ein. 6. Bezüglich Qualitätskriterien rügt die Beschwerdeführerin zum einen die unrechtmässige Anwendung vereinzelter Unterkriterien und zum andern unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung bei der Auswertung. 6.1.1 Wenn die Vergabestelle Subkriterien festlegt, welche sie zu verwenden gedenkt, muss sie diese unter Nennung ihrer jeweiligen Gewichtung den Offerenten ebenfalls im Voraus mitteilen. Allerdings verlangt das Transparenzprinzip grundsätzlich nicht auch die vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche einzig dazu dienen, ein publiziertes Kriterium zu konkretisieren, jedenfalls soweit sie nicht über das hinausgehen, was gemeinhin zur Definition des betreffenden Hauptkriteriums angeführt wird, diesen inhärent sind, oder soweit ihnen die Vergabestelle nicht eine überragende Bedeutung verleiht und

17 ihnen eine Rolle zuschreibt, welche derjenigen eines Hauptkriteriums entspricht (BGE 143 II 553 Erw. 7.7; BGE 130 I 241 Erw. 5.1; Urteil BVGer B-6837/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3.3). Die Spielregeln einer Beschaffung müssen aus Fairnessgründen zum Voraus bekannt gegeben werden, damit Missbrauch und Manipulation bei der Zuschlagserteilung möglichst ausgeschaltet werden können (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 3.1; VGE III 2013 105 vom 7.10.2013 Erw. 4.2.2; VGE III 2009 162 vom 27.10.2009 Erw. 3.2.5; Galli/Moser/Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 846 ff. und 954 ff., wonach generell festzuhalten ist, dass die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe aller für die Zuschlagserteilung massgeblichen Gesichtspunkte, also der einzelnen Zuschlagskriterien, der allfälligen Subkriterien und der Gewichtung aller Kriterien im Lichte des Transparenzprinzips zwingend ist und unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren besteht). Den Vergabebehörden verbleibt immer noch ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Wahl der Kriterien und ihrer Gewichtung sowie der Subsumtion der Sachverhalte unter die festgelegten Kriterien. Ob die im konkreten Fall angewandten Kriterien einem publizierten Kriterium inhärent sind, so dass das Transparenzprinzip nach bundesgerichtlicher Praxis keine vorgängige Bekanntgabe verlangt, ergibt sich aus den Gesamtumständen des entsprechenden Auftrags, namentlich aus der Gesamtheit der Ausschreibungsunterlagen (Urteil BVGer B-7252/2007 vom 6.2.2008 Erw. 7.1 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2P.172/2002 vom 10.3.2003 Erw. 2.3; VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 3.1). Im Übrigen sind die Zuschlagskriterien - ebenso wie die Eignungskriterien - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil BVGer B- 6837/2010 vom 15.3.2011 Erw. 3.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 862; vgl. betreffend Auslegung von Eignungskriterien BGE 141 II 14 Erw. 7.1). 6.1.2 Das Transparenzprinzip gilt als Regel formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich auch dann aufzuheben, wenn eine Kausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw. nicht dargetan ist. Der Zuschlag muss jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn eine Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid beeinflusst hat (Urteil BVGer B-891/2009 vom 5.11.2009 Erw. 6.1; Urteil BGer 2P.299/2000 vom 24.8.2001 Erw. 4, wobei das Bundesgericht offenliess, ob die Vergabe in jedem Fall aufzuheben ist; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 852, 973). 6.1.3 Bleibt zu wiederholen, dass den Vergabebehörden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens insbesondere auch in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 141 II 353 Erw. 3; BGE 141 II 14 Erw. 8.3) und das Gericht nur zurückhaltend einschreitet (vgl. oben Erw. 3.2; Art. 16 IVöB).

18 6.2 Ausgeschrieben hat die Vorinstanz die Arbeiten für die "Bereinigung der Gebäudedaten für alle in der AV erfassten Gebäude der Informationsebenen 'Bodenbedeckung', 'Einzelobjekte' und 'Gebäudeadressen', welche bereits im GWR erfasst sind" (vgl. Ausschreibungsunterlage, Vi-act. 1/1). Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren durch Publikation im Amtsblatt vom 30. August 2019 und auf www.simap.ch. Notwendig wurden die Arbeiten aufgrund der Totalrevision der Verordnung über das eidg. Gebäude und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) vom 9. Juni 2017. Im Rahmen der Umsetzung sollen (im Kanton Schwyz) in einer ersten Phase die Gebäudedaten, die bereits im GWR erfasst sind, zwischen der Amtlichen Vermessung und dem GWR bereinigt werden (vgl. auch angepasstes, aktualisiertes AV-Umsetzungskonzept für die Beschaffung Phase 1, Gebäudedatenabgleich zwischen AV und GWR, August 2019; Vi-act. 1/1). Diese Arbeiten bilden Gegenstand der Ausschreibung. Phase 1 und die anschliessende Phase 2 (welche amtsintern bearbeitet werden soll) sollen innert der Frist gemäss Art. 20 VGWR bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein (Ausschreibung Ziff. 2.1). Phase 1 soll aufgrund dieses engen Zeitplanes bis zum 30. Oktober 2020 abgeschlossen sein, was als anspruchsvoll bezeichnet wird (Ausschreibung Ziff. 2.4.1). Die Arbeiten im GWR erfolgen durch die 30 kommunalen GWR-Verantwortlichen. Diese Daten sind in Phase 1 mit den Daten der amtlichen Vermessung abzugleichen. Entsprechend erfolgen die Arbeiten in Phase 1 in enger Abstimmung mit den Gemeinden. Mit den 30 Gemeinden sind die Bereinigungsvorschläge zu besprechen, die Bereinigung zu koordinieren und die Ergebnisse nachvollziehbar festzuhalten. Nicht zuletzt um den engen Zeitplan einzuhalten wird hervorgehoben, dass die Zusammenarbeit mit den 30 kommunalen GWR-Verantwortlichen einer guten Koordination bedarf (Ausschreibung Ziff. 2.4.1). Gemäss Art. 44 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) vom 18. November 1992 sind die Arbeiten durch einen patentierten Ingenieur-Geometer durchzuführen. Da Arbeiten auf der Nachführungsinfrastruktur AV vom Kanton Schwyz erfolgen, ist Geometerfachwissen notwendig. Die Arbeiten haben daher unter der Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers zu erfolgen. Für sämtliche Arbeiten müssen qualifizierte Vermessungsfachleute eingesetzt werden, was nachzuweisen ist (Ausschreibung Ziff. 2.3.2). 6.3 Das Hauptkriterium "Qualifikation Projektteam" bestand aus mehreren Unterkriterien. Bei einigen beanstandete die Beschwerdeführerin die Auswahl oder die Auswertung.

19 6.3.1 Beim Unterkriterium "Beurteilung aus früheren Aufträgen" habe die Tatsache, dass das Projektteam so noch nie zusammengearbeitet habe, zu Unrecht zu einem Abzug geführt. Es sei dies weder verlangt worden noch begründet. Die Schlüsselpersonen hätten schon mehrfach bewiesen, dass sie Projekte terminund qualitätsgerecht ausführen könnten, was durch Referenzen belegt sei. Entsprechend sei das Maximum an Punkten zu geben. Die Vorinstanz anerkennt, dass auch die Beschwerdeführerin über Personal mit langjähriger Erfahrung in der amtlichen Vermessung verfüge. Dies würden auch die Referenzen bestätigen. Tatsache sei aber auch, dass das Projektteam - und um dieses gehe es bei diesem Unterkriterium - noch nie in dieser Zusammensetzung Aufträge für den Kanton Schwyz ausgeführt habe. Das Projektteam habe kaum Erfahrungen in der Zusammenarbeit in der vorgesehenen Form. Entsprechend enthalte das Angebot auch keine diesbezüglichen Referenzen. Die Zusammenarbeit innerhalb des Projektteams sei kaum erprobt, es biete weniger Gewähr für einen reibungslosen Projektablauf. Daher sei ein Abzug gerechtfertigt. Die Argumentation der Vorinstanz, die sich so auch bereits aus dem Formular "Offertbeurteilung ergibt" (Vi-act. 1/7), ist nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein am 1. Oktober 2018 gegründetes Joint Venture A.________ AG, bestehend aus der G.________ AG mit Sitz in I.________ und der J.________ AG mit Sitz in Baar. Beide Firmen stellen ihr Know-How, ihre Betriebsmittel und ihre Mitarbeitenden für die A.________ AG (die Beschwerdeführerin) zur Verfügung. Mithin handelt es sich bei dieser Projektorganisation um ein neues Gebilde ohne Erfahrungswerte. Die vorinstanzliche Begründung, dass hierin ein gewisses Restrisiko für einen gehemmten Projektablauf besteht, ist nicht zu beanstanden. Dass diesfalls nicht die volle Punktezahl vier (sehr gut), sondern nur drei (gut) gegeben wurde, ist vertretbar. 6.3.2 Beim Unterkriterium "Ausgewiesene Fachkompetenz der Schlüsselpersonen" habe die Vorinstanz laut Beschwerdeführerin zu Unrecht die Kompetenzen der Mitarbeitenden bzw. Sachbearbeiter beurteilt. Die Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin seien bestens ausgewiesen. Bei den Arbeiten der Sachbearbeiter handle es sich für einen ausgebildeten Geomatiker um Alltagsarbeit, welche die angegebenen Fachpersonen praktisch täglich erbringen würden und nicht zusätzlich mit Referenzen zu belegen seien und was auch nicht verlangt worden sei. Entsprechend müsste sie acht Punkte mehr erhalten. Die Vorinstanz betont, sie habe die GWR-Referenzen beurteilt. Den Begriff 'Schlüsselpersonen' habe die Vorinstanz sodann umfassender betrachtet; in den Ausschreibungsunterlagen sei ausdrücklich erwähnt gewesen, dass Referenzen

20 der Firma und des Projektteams einzureichen seien. Für die im Team vorgesehenen Personen lägen diese GWR-Referenzen mehrheitlich nicht vor. Dieser Umstand führe zu einem Punkt Abzug. Dass vereinzelte Arbeiten praktischer Alltag eines Geomatikers sei, sei korrekt. Komplexe Fehlermeldungen zu analysieren, qualitativ gute und korrekte Massnahmen vorzuschlagen und mit den 30 kommunalen Stellen abzuklären, sei aber in vielen Fällen keine normale Alltagsarbeit, was sich aus dem Pilotprojekt Feusisberg gezeigt habe. Es trifft zu, dass in der Ausschreibungsunterlage Referenzen für die Firma und das Projektteam gefordert waren (Ausschreibungsunterlage Ziff. 1.8) und nicht nur für die Firma und die gemeinhin als Schlüsselpersonen bezeichneten Projektleiter. Unter "Personal" wurde sodann explizit festgehalten, dass nur qualifizierte Vermessungsfachleute eingesetzt werden dürfen und dass die Qualifikation des eingesetzten Personals nachzuweisen ist (Ausschreibungsunterlage Ziff. 2.3.2). Zudem besteht für das Gericht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz aus dem Pilotprojekt Feusisberg (vgl. Angepasstes Umsetzungskonzept, Ziff. 4.1.3; Vi-act. 1/1) gewonnenen Erkenntnisse anzuzweifeln. Entsprechend ist davon auszugehen, dass durchaus Arbeiten zu erledigen sind, die nicht alltäglich sind. Da entsprechende Nachweise fehlten, ist nicht zu beanstanden, dass nur drei (gut) anstelle von vier (sehr gut) Punkten vergeben wurden. 6.3.3 Zu Unrecht habe die Vorinstanz einen Abzug beim Unterkriterium "Kenntnisse der Bauverwaltungsabläufe in den Schwyzer Gemeinden vorhanden" vorgenommen in der falschen Annahme, dass keine Kenntnisse betreffend Schwyzer Gemeinden vorliegen würden. Die Vorinstanz anerkenne ja selber, dass Kenntnisse aus fünf Operaten im Kanton Schwyz bestünden. Beide Schlüsselpersonen würden über grosse Erfahrung mit den Bauverwaltungsabläufen aus fünf verschiedenen Kantonen verfügen. Diese würden sich nur geringfügig unterscheiden; wesentlicher sei die allgemeine Erfahrung, insbesondere im Umgang mit den zuständigen Fachpersonen der Gemeinden. Im Gegensatz zur Schlüsselperson der Zuschlagsempfängerin würden jene der Beschwerdeführerin über entsprechend viel Erfahrung verfügen. Aus der Ausschreibung sei auch nicht ersichtlich, dass solches erwartet worden wäre und bewertet würde, was einen Verstoss gegen das Transparenzgebot darstelle. Man habe nicht damit rechnen müssen, dass Kenntnisse der Bauverwaltungsabläufe in den Schwyzer Gemeinden beurteilt würden. Die Bewertung beruhe auf einer willkürlichen Einschätzung der Vorinstanz ohne detaillierte Kenntnisse der Erfahrungen der Schlüsselpersonen. Schliesslich stelle das Unterkriterium einen Verstoss gegen das Nichtdiskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot dar, da hiermit lokale Anbieter bevorzugt würden. Das Kriterium sei entsprechend gänzlich zu streichen.

21 Die Vorinstanz bestreitet, dass sie der Beschwerdeführerin keine Kenntnisse betreffend Schwyzer Gemeinden attestiert habe. Dem Angebot der Beschwerdeführerin seien 2 von 4 Punkten erteilt worden. Der Abzug resultiere daraus, dass die J.________ AG keine Kenntnisse der Schwyzer Gemeinden habe, die G.________ AG kenne nur von einem Teil der 30 Schwyzer Gemeinden die Bauverwaltungsabläufe. Gute Kenntnisse der Bauverwaltungsabläufe seien für den Erfolg des Projektes unabdingbar, da die kommunalen Bauverwaltungen im Kanton Schwyz recht unterschiedlich und anders als in Nachbarkantonen aufgestellt seien und nur über knappe Personalressourcen verfügen würden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe sich klar, dass dies wichtig sei. Das Unterkriterium sei auch sachlich begründet, da es wesentlich zum Projekterfolg beitrage. Es werde damit kein Heimatschutz betrieben. Den diskriminierungsfreien Marktzugang habe die Vorinstanz gewährleistet. Der Punkteabzug sei letztlich projektspezifisch begründet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich aus den Ausschreibungsunterlagen die Bedeutung der Kenntnisse der Bauverwaltungsabläufe in den Schwyzer Gemeinden ergibt und dies als Kriterium dem Hauptkriterium Qualifikation Projektteam inhärent ist (vgl. auch oben Erw. 6.2), mithin kein Verstoss gegen das Transparenzgebot vorliegt. Kern der Arbeiten Phase I ist die Bereinigung der im GWR bereits erfassten Gebäudedaten zwischen der AV und dem GWR. Letzteres wird von kommunalen Fachpersonen bearbeitet. Entsprechend ist im Projekt mit allen 30 Gemeinden zusammenzuarbeiten, wobei diese Gemeinden im Kanton Schwyz sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Aus dem Pilotprojekt mit der Gemeinde Feusisberg ergab sich zudem, dass klärende Besprechungen zwischen Geometermitarbeitern und Gemeindemitarbeitern notwendig und damit für das Projekt entscheidend sind (vgl. Angepasstes Umsetzungskonzept, Ziff. 4.1.3; Vi-act. 1/1). Dies wird sich aufgrund der unterschiedlichen Organisationen in den Gemeinden unterschiedlich gestalten. Je besser die Kenntnisse der verschiedenen Organisationen und Abläufe sind, desto einfacher wird sich in der Folge auch die Projektabwicklung gestalten. Es erscheint nachvollziehbar, dass das - ohnehin unter Zeitdruck stehende Projekt - insgesamt reibungsloser abläuft, wenn das Projektteam mit den konkreten Abläufen in den Gemeinden vertrauter ist. Damit aber ist es sachlich begründet, im Rahmen der Submission Kenntnisse der kommunalen Bauverwaltungsabläufe eines Anbieters zu berücksichtigen. Dass diese Kenntnisse bei einem ortsansässigen Anbieter eher vorhanden sind als bei externen, darf angenommen werden. Anderseits ist Ortsansässigkeit keine Anforderung; es werden auch der G.________ AG mit Sitz in I.________ gewisse Kenntnisse attestiert und positiv bewertet. Bewertet wurde somit nicht die Ortsansässigkeit, sondern effektiv vorhandenes Wissen. Da das Unterkriterium sach-

22 lich begründet ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vorinstanz damit "Heimatschutz" bezwecken wollte, besteht auch keine Veranlassung, das Unterkriterium infolge Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Nichtdiskriminierungsgebotes zu streichen (vgl. betreffend die Problematik der Ortskenntnis und Ortsansässigkeit aus dem Gesichtswinkel der Diskriminierung etwa Urteil BGer 2P.47/2005 vom 16.9.2005 Erw. 5; BVGE 2019 IV 2 vom 24.4.2019 Erw. 6.8.3). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nur, die Bewertung durch die Vorinstanz basiere nur auf Annahmen, auch die Beschwerdeführerin weise die entsprechenden Kenntnisse auf. Sie widerlegt jedoch die Auswertung der Vorinstanz nicht, welche insbesondere der J.________ AG als Teil des Joint Ventures A.________ AG (vgl. oben Erw. 6.3.1) die erforderlichen Kenntnisse der Bauverwaltungsabläufe in den Schwyzer Gemeinden abspricht und der G.________ AG nur für Teile des Kantons attestiert. Der Punkteabzug ist daher vertretbar. 6.3.4 Ortskenntnisse betreffend Adressierung waren gemäss Beschwerdeführerin in der Ausschreibung nicht verlangt, die Beurteilung des Unterkriteriums nicht erkennbar, weshalb dieses Unterkriterium gegen das Transparenzgebot verstosse. Zudem seien die entsprechenden Kenntnisse auch gar nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Die Bewertung durch die Vorinstanz beruhe somit auf einer willkürlichen Einschätzung ohne detaillierte Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ortskenntnisse. Korrekterweise sei das Unterkriterium vollständig zu streichen oder der Beschwerdeführerin sei die volle Punktzahl zu geben. Die Vorinstanz betont, Unterkriterien müssten nicht publiziert werden. Zudem ergebe sich die Wichtigkeit des bewerteten Unterkriteriums sehr wohl aus den Ausschreibungsunterlagen: Dies etwa für die Analyse der häufig anspruchsvollen Fehlermeldungen, für qualitativ gute Massnahmenvorschläge oder für die fristgerechte Erfüllung der nicht alltäglichen Arbeiten. Dies erhelle so aus dem Projektbeschrieb und dem angepassten Umsetzungskonzept. Die Beschwerdeführerin habe dies denn eindeutig auch selbst erkannt. So enthalte ihr Angebot verschiedentlich den Hinweis, die Gemeinden früh einzubinden. Die Absicht der Vorinstanz sei es aber gewesen, die 30 kommunalen GWR-Stellen durch den Leistungseinkauf soweit wie möglich bei den Arbeiten für dieses Projekt zu entlasten. Da bei der Beschwerdeführerin weniger Ortskenntnisse vorhanden seien, müsse sie die Gemeinden mehr einbeziehen und damit mehr belasten, was gerade vermieden werden sollte. Mithin habe auch die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Ortskenntnisse erkannt und daher die Wichtigkeit der frühen Einbindung

23 der Gemeinden in ihrem Konzept hervorgehoben. Daher sei der Punkteabzug gerechtfertigt. Es trifft zu, dass aus den Ausschreibungsunterlagen erhellt, dass das Projekt mit dem Ziel, die Gebäudedaten zwischen AV und GWR abzugleichen, gute Ortskenntnisse bedingt. Auch kann nicht bestritten werden, dass die Beschwerdeführerin dies erkannt hat, was sich durchaus aus ihrem Konzept ergibt ("Eine gute Kommunikation und das Einbinden der Gemeinden [Ortskenntnisse etc.] ist daher sehr wichtig"; Offerte Beschwerdeführerin, Technische Lösung, Ziff. 6.12; Vi-act. 1/4). Damit aber ist das Unterkriterium "Ortskenntnisse betreffend Adressierung" dem Hauptkriterium Qualifikation Projektteam durchaus inhärent, weshalb seine Berücksichtigung ohne vorgängig explizite Publikation nicht gegen das Transparenzgebot verstösst. Zudem ist auch dieses Unterkriterium sachlich begründet, ist doch nicht zu verkennen, dass gute Ortskenntnisse die Bereinigung vereinfacht und den Beizug der kommunalen Verantwortlichen minimiert. Die Berücksichtigung der Ortskenntnisse ist dann zulässig, wenn dies sachgerecht ist; nicht verlangt wird, dass sich diese als geradezu unabdingbar erweisen (vgl. Urteil BGer 2P.46/2005 vom 16.9.2005 Erw. 5.1). Hinweise auf eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmungen bestehen keine. Mithin liegt auch kein Verstoss gegen das Nichtdiskriminierungsgebot vor (vgl. hierzu auch Ausführungen mit Verweisen unter Erw. 6.3.3). Das Unterkriterium wurde zu Recht bewertet und ist nicht zu streichen. Dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über gute oder sehr gute Ortskenntnisse, falsch wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Entsprechend ist die Bewertung mit zwei Punkten nicht zu beanstanden. 6.4 Weitere Rügen der Beschwerdeführerin betreffen das Hauptkriterium Qualifikation Anbieter resp. dessen Unterkriterien. 6.4.1 Beim Unterkriterium "Beurteilung der Firma aus früheren Aufträgen der Firma" sei unklar, worauf sich der von der Vorinstanz gemachte Abzug abstütze. Es mache den Anschein, das Bauchgefühl habe den Ausschlag gegeben, da die angeführte Kritik unbegründet und unsubstantiiert sei. Es seien der Beschwerdeführerin fünf Punkte mehr zu erteilen. Die Vorinstanz hält fest, die A.________ AG (Beschwerdeführerin) als neue Unternehmung selber habe noch keine Referenzen. Entsprechend enthalte die Offerte Referenzen der beiden Gründerfirmen G.________ AG und J.________ AG, welche sie beurteilt habe. Diese Beurteilung sei nicht aus einem Bauchgefühl heraus erfolgt, sondern beruhe auf den langjährigen Erfahrungen der kantonalen Vermessungsaufsicht. Die aufgeführten Bemerkungen seien nicht subjek-

24 tiv, sondern belegbar, basierend auf den gemachten Erfahrungen im Kanton Schwyz. So seien bei Projekten der G.________ AG innert der Garantiefrist mehr Garantiearbeiten bzw. Mängelbehebungen notwendig gewesen als bei anderen Unternehmen. Die Projektbegleitung der drei aktuell laufenden AV- Erneuerungsprojekte mit der G.________ AG seien seitens der Vorinstanz aufwendiger als mit anderen Auftragnehmern. Zusammen rechtfertige dies eine Bewertung mit drei Punkten (gut) anstelle von vier Punkten (sehr gut). Bei diesem Unterkriterium handelt es sich zwangsweise um eine Beurteilung der eigenen Erfahrungen der Vorinstanz. Es ist submissionsrechtlich nicht unzulässig, auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen; insbesondere bei lokalen Projekten mit lokalen Anbietern oder innerhalb einer Fachwelt, wo man sich gegenseitig kennt, ist solches Wissen unvermeidlich vorhanden und es ist nicht per se unzulässig, darauf abzustellen (BGE 139 II 489 Erw. 3.2 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_549/2011 vom 27.3.2012 Erw. 2.4). Die von der Vorinstanz aufgeführte Begründung ist nachvollziehbar. Zum einen gibt es die neu gegründete Beschwerdeführerin erst seit kurzem. Zum andern besteht mit der G.________ AG (resp. Vorfirmen) eine mehrjährige Erfahrung, die durchaus ausgewertet werden kann und darf. Den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen widerspricht die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10. Februar 2020 nicht. Es besteht daher keine Veranlassung, die gute, aber nicht sehr gute Bewertung zu korrigieren. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin fordert sodann beim Unterkriterium "Verfügbarkeit des Unternehmers für Garantiearbeiten nach Abschluss des Auftrags" zwei zusätzliche Punkte, ebenso beim Unterkriterium "Kapazität für Auftrag in Firma vorhanden" und beim Unterkriterium "Technische Infrastruktur, Kenntnisse der NFI-AV-SZ, vorhandener Zugang/Anschluss an NFI AV SZ" und einen Punkt mehr für das Unterkriterium "Technischer Wert der angebotenen Lösung" beim Hauptkriterium Technische Lösung. Selbst bei Gutheissung aller dieser vier Rügen könnte die Beschwerdeführerin maximal sieben zusätzliche Punkte erzielen und damit eine Gesamtbeurteilung von nur 348 Punkten. Es wäre dies noch immer weniger als die Zuschlagsempfängerin (349 Punkte; vgl. Vi-act. 1/9). Mithin besteht selbst bei Gutheissung dieser Rügen keine Chance, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag noch erhalten könnte. Rechtsprechungsgemäss kann daher auf die Prüfung dieser Rügen verzichtet werden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat keine gegen das Submissionsrecht verstos-

25 sende Zuschlagskriterien bewertet. Zudem erfolgte die Bewertung der Angebote - soweit diese zu prüfen war - nachvollziehbar und auf der Basis eines korrekt und vollständig erhobenen Sachverhaltes. Der der Zuschlagsempfängerin erteilte Zuschlag verstösst nicht gegen Recht. 8.1 Bei diesem Ergebnis wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VRP). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Vorliegend enthielt die angefochtene Verfügung wohl eine Begründung, die der Anforderung an eine summarische Begründung zu genügen vermag (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Hingegen hat die Vorinstanz der nach Eröffnung der Verfügung um Auskunft ersuchenden Beschwerdeführerin in rechtsverletzender Weise weitere Auskünfte verweigert (vgl. § 36 Abs. 3 VIVöB), weshalb die Beschwerdeführerin gezwungen war, Beschwerde zu führen, um weitere Informationen zu erhalten (vgl. oben Erw. 2). Dies gilt es praxisgemäss bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. VGE III 2019 3 vom 29.8.2019 Erw. 7.2 m.w.H.). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem entsprechend der Vorinstanz aufzuerlegen. 8.2 Wenn sich die obsiegende Partei pflichtwidrig verhalten hat, steht der unterliegenden Partei deswegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (EGV-SZ 2005 B 1.13; VGE III 2015 226 vom 16.3.2016; III 2015 239 vom 21.4.2016). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP).

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Auf eine kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat am 21. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - die Zuschlagsempfängerin (R; nur Dispositiv) - das Baudepartement des Kantons Schwyz - und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

27 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. März 2020

III 2019 205 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2020 III 2019 205 — Swissrulings