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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 200

December 18, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,219 words·~6 min·1

Summary

Strassenverkehrsrecht (Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 200 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, , Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Am 23. April 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1966) im Anschluss an den vorsorglichen Sicherungsentzug vom 4. Januar 2019 was folgt verfügt (vgl. Vi-act. 9): 1. Gestützt auf den Bericht vom 19.03.2019 vom Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich, kann Ihre Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv beurteilt werden. Sie haben sich jedoch konsequent an folgende Auflagen zu halten: - Einhaltung einer Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe); - Nachweis einer Cannabisabstinenz durch 1 Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten; - Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses (Fahreignung und Cannabis) sowie ein Bericht über die Begleitgespräche an unsere Amtsstelle im September 2019. Das weitere Vorgehen wird anhand der eingereichten Zeugnisse bestimmt. 2. (…). In einer weiteren Verfügung vom 23. April 2019 entzog das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 24 Monate (gerechnet ab 2.10.2018) mit der sinngemässen Begründung (vgl. Vi-act. 8): - dass er am 2. Oktober 2018 in … einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (Cannabis positiv) gelenkt habe, wobei es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG handle; - dass er gegen die Auflage der Cannabisabstinenz gemäss Verfügung vom 25. Mai 2018 verstossen habe; - dass es sich bereits um die vierte Massnahme seit 2010 handle; nach einem Entzug wegen Fahrens unter Drogeneinfluss sei der Führerausweis am 31. Oktober 2017 unter der Auflage der Drogenabstinenz wiedererteilt worden; - und dass in Anbetracht der Eintragungen im Massnahmenregister Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zur Anwendung komme, wonach der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen werden müsse, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (was am 15. April 2010 sowie am 31. Oktober 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt worden war). B. Gegen diesen Führerausweisentzug für 2 Jahre reichte A.________ fristgerecht am 14. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht folgende Beschwerde ein:

3 Ich habe einen grossen Fehler gemacht, als ich das Strassengesetz gebrochen habe, und ich schulde Ihnen eine grosse Entschuldigung. Ich habe einen Brief erhalten, in dem steht, dass mir mein Führerschein für zwei Jahre weggenommen wird. Ich bin bereit, alles zu tun, um diese Bestrafung in eine Geldstrafe umzuwandeln, die ich bezahlen kann, weil ich seit 15 Jahren als Fahrer arbeite und seit sechs Jahren eine eigene Firma habe, für die ich nur arbeite. Ich bin bereit, ein Versprechen zu unterzeichnen, dass dies das letzte Mal ist, dass ich gegen ein Gesetz verstosse. Ich möchte wirklich keine Hilfe vom Sozial- oder Arbeitslos nutzen, weil ich mit meiner Arbeit sehr zufrieden bin und weiterhin in der gleichen Branche arbeiten möchte. Ich entschuldige mich immer wieder und ich würde die Hilfe wirklich lieben und schätzen und ich kann Ihnen versichern, dass ich sie nicht für selbstverständlich halten und mich an die Verkehrsregeln halten und sie befolgen werde. C. Mit Entscheid III 2019 104 vom 25. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei Berufschauffeuren nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich ist, weswegen die Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 7). D. In einer Eingabe vom 28. Oktober 2019 ans Gericht ersuchte A.________: um einen vorübergehenden Stopp meines Fahrzeugausweisentzugs, damit ich wieder arbeiten kann und meine Schulden zu begleichen und Polster aufzubauen für die verbliebene Strafzeit. Ich bitte sie ebenfalls, die verbliebene Strafentzugszeit auf drei Perioden aufzuteilen, damit ich nicht wieder in dieselbe Situation gerate. Ich werde alle anderen Auflagen natürlich weiterhin einhalten. (…) Mit Vernehmlassung vom 21. November 2019 stellte das Verkehrsamt folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2019 die Folgen der Entzugsverfügung vom 23. April 2019 in Frage stellen möchte, kann

4 darauf hier nicht eingetreten werden, nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2019 104 vom 25. Juli 2019 die zugrundeliegende Entzugsverfügung bestätigt hat. Diesen Verwaltungsgerichtsentscheid hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht nicht angefochten. Damit bleibt es dabei, dass über die am 23. April 2019 angeordnete Dauer des Führerausweisentzuges für 2 Jahre (24 Monate ab 2. Oktober 2018) rechtskräftig entschieden worden ist. 1.3 Abgesehen davon sind keine Gründe für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 61 VRP ersichtlich. 1.4 Bei dieser Sachlage ist auf die erneute Eingabe vom 28. Oktober 2019 um Abänderung der ursprünglichen Verfügung vom 23. April 2019 grundsätzlich nicht einzutreten. 2. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, auf die Eingabe vom 28. Oktober 2019 einzutreten und das Begehren um Etappierung der zweijährigen Entzugsdauer materiell zu behandeln wäre, könnte diesem Gesuch aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2) zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter Führerausweisentzug nicht zulässig, weil er mit dem präventiven und erzieherischen Zweck der Administrativmassnahme unvereinbar ist. Denn dies stünde im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, wonach Führerausweisentzüge für eine im Gesetz festgelegte bestimmte Zeitdauer anzuordnen und tatsächlich zu vollziehen sind (vgl. BGE 134 II 39ff., v.a. Ingress auf S. 40). Dementsprechend fällt die vom Beschwerdeführer erbetene Etappierung des Vollzuges der Massnahme zum vornherein ausser Betracht, auch wenn dies den bislang als Taxifahrer tätigen Beschwerdeführer hart trifft. Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft massive finanzielle Sorgen hat, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Schwyz, 18. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Januar 2020

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