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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 178

November 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,607 words·~8 min·1

Summary

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 178 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 13. März 2018 erhielt das kantonale Verkehrsamt einen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2018, wonach A.________ (geb. A.________1990) in der Nacht vom 9. Februar 2018 (03.18 Uhr) auf der Autobahn (Gemeindegebiet C.________) eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen habe (Vi-act. 1). Gestützt darauf kündigte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 19. April 2018 an, A.________ den Führerausweis für 24 Monate zu entziehen (Vi-act. 2). Daraufhin forderte der von A.________ beauftragte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 2. Mai 2018 die Verfahrensakten an (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter darum, das administrativrechtliche Verfahren bis zum Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren (vgl. Vi-act. 5). Diesem Begehren hat das Verkehrsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2019 stattgegeben (Vi-act. 6). B. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2019 hat die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft D.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 10): 1. A.________ wird schuldig gesprochen: a. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG; b. der mehrfachen fahrlässigen Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG; c. der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG; d. der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 50.00 und einer Busse von CHF 1'270.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 920.00, werden A.________ auferlegt. 6. (…) Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. In der Folge gab das Verkehrsamt A.________ Gelegenheit, sich zur geplanten Administrativmassnahme zu äussern (Vi-act. 11). Davon machte A.________ mündlich im Rahmen eines Telefongesprächs vom 21. Juni 2019 (Vi-act. 12) und schriftlich in einer Eingabe vom 28. Juni 2019 (Vi-act. 15) Gebrauch.

3 D. Mit Verfügung vom 3. September 2019 hat das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten entzogen und festgehalten, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F für die Dauer des Entzuges untersagt sei. Diese Administrativmassnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 9. Februar 2018 auf der Autobahn A3 in C.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 174 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 40 km/h überschritten habe. Zudem sei er der Polizei bei der Autobahneinfahrt E.________ aufgefallen, weil er auf dem Beschleunigungsstreifen rechts am Patrouillenfahrzeug vorbeigefahren sei und knapp vor diesem auf den Normalstreifen gewechselt habe (Vi-act. 16). E. Gegen diese am 12. September 2019 entgegengenommene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 28. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 03. September 2019 aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug für nicht länger als 12 Monate zu verfügen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 03. September 2019 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, nicht vor dem 01. Februar 2020 zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit bzw. für mindestens 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

4 1.2 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz (SVG) gemildert wurde (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Diese zuletzt erwähnte Ausnahme betrifft das Lenken eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten und findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. 2.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 mit seiner Fahrweise auf der Autobahn Verkehrsregeln grob verletzt hat und deswegen ihm der Führerausweis zwingend zu entziehen ist. Streitig ist im Wesentlichen die Dauer des Führerausweisentzuges und im Eventualbegehren der Beginn der Massnahme. 2.2 In der Beschwerdeschrift wird die Herabsetzung der vorinstanzlich verfügten Entzugsdauer auf höchstens 12 Monate (statt 24 Monate) damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen (für den Betrieb seines Logistik-Unternehmens) auf den Führerausweis dringend angewiesen sei. 2.3 Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm in den vergangenen zehn Jahren vor dem Vorfall vom 9. Februar 2018 dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen der Führerausweis entzogen war. Dieser Umstand wird auch durch den aktenkundigen Auszug aus dem Massnahmenregister dokumentiert. 2.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht in Nachachtung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG einen Führerausweisentzug für 24 Monate angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewährt die gesetzliche Regelung der Vorinstanz im konkreten Fall keinen Spielraum, um von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG abzuweichen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG ausdrücklich normiert hat, dass die Mindestentzugsdauer (bis auf die hier nicht zutreffende Ausnahme, siehe Erw. 1.2 in fine) nicht unterschritten werden darf. Mit andern Worten kann im Falle einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestentzugsdauer die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis weder geprüft noch berücksichtigt werden. Solange diese gesetzliche Regelung nicht geändert wird, hat sich sowohl die Vorinstanz als auch das angerufene Gericht daran zu halten. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 6.1 bis 7.2) zutreffend dargelegt, wie die Zehnjahresfrist und die Fünfjahresfrist von

5 Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG im vorliegenden Kontext zu verstehen und zu berechnen ist. Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten, ohne dass sich dazu weitere Ausführungen aufdrängen. 2.5 Dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach der Beginn der Massnahme um Monate zu verschieben sei, kann aus den folgenden Gründen nicht stattgegeben werden. Dem Beschwerdeführer war seit der Kenntnisnahme des Schreibens der Vorinstanz vom 19. April 2018 bekannt, dass ihm aufgrund seiner Fahrweise vom 9. Februar 2018 ein Führerausweisentzug von 2 Jahren droht (vgl. Vi-act. 2). Den Vollzug dieser Massnahme konnte er mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (mit welchem eine Sistierung des administrativrechtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz gefordert wurde bis zur Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens) vorläufig abwenden. Indessen musste er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bereits damals wissen, dass es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zur Fortsetzung des administrativrechtlichen Verfahrens bzw. zum entsprechenden Führerausweisentzug kommen wird. Nach dem Verzicht auf eine Anfechtung des Strafbefehls vom 20. Mai 2019 musste der Beschwerdeführer umgehend damit rechnen, dass nun der Führerausweisentzug verfügt und vollzogen wird. Er hatte mithin bis zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rund 4 Monate Zeit, seine Erwerbsarbeit für die bevorstehende Zeit ohne eigenen Führerausweis zu organisieren. Mit dem vorliegenden Verfahren hat er im Übrigen weitere Zeit gewonnen, sich anders zu organisieren. Eine weitere Verzögerung im Vollzug der nach den gesetzlichen Bestimmungen unerlässlichen Massnahme lässt sich nicht rechtfertigen, zumal der damalige Verstoss gegen SVG-Bestimmungen nun schon mehr als 21 Monate zurückliegt. Aus der sinngemässen Argumentation, wonach beispielsweise im Kanton St. Gallen Gesuche um Verschiebung von Massnahmen grosszügiger beurteilt würden, kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine geltend gemachte Praxis anderer Kantone für die Vorinstanz und das angerufene Gericht nicht bindend sind. 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60- 22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. November 2019

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