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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 166

November 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,467 words·~22 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug eines ausländischen Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 166 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsaberkennung eines ausländischen Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. Am 7. Mai 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises angeordnet und die Aufhebung des für ihn in der Schweiz geltenden Fahrverbotes vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene am 18. März 2019 auf der Autobahn A4 in E.________ einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (Amphetamine/ MDMA positiv) gelenkt habe, was durch ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 3. April 2019 des F.________ bestätigt worden sei (vgl. Vi-act. 5). B. Im Anschluss an diese vorsorgliche Verfügung des Verkehrsamts liess A.________ seine Fahreignung am 18. Juni 2019 beim F.________ abklären. Das unter Mitwirkung von Dr.med. C.________ (Assistenzarzt) und Dr.med. D.________ (Oberärztin/ Verkehrsmedizinerin SGRM, F.________) am 3. Juli 2019 erstattete verkehrsmedizinische Gutachten ging am 5. Juli 2019 beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 8). Gestützt auf das Ergebnis dieses Gutachtens gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises für unbestimmte Zeit (Viact. 9). C. Nachdem keine Reaktion eingegangen war, verfügte das Verkehrsamt am 14. August 2019 eine Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises für unbestimmte Zeit, womit dem Verfügungsadressaten das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Unter- und Spezialkategorien) in der Schweiz untersagt wurde. Als Voraussetzungen für die Aufhebung der Aberkennung legte das Verkehrsamt die Erfüllung von folgenden Auflagen fest: Drogenproblematik - Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz inkl. Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Monatliche Urinprobenkontrollen auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten. Weiteres Vorgehen - Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch (inkl. Haaranalyse) bei einem Verkehrsmediziner SGRM frühestens im Dezember 2019; - Die Abstinenz ist über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen; - Die Überprüfung der Abstinenz (exklusive Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. (..)

3 - Die Ergebnisse der Urinproben auf Cannabis (Fahreignung und Cannabis) sind zur Untersuchung mitzunehmen; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. D. Gegen diese am 28. August 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. September 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 14. August 2019 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der ausländische Führerausweis im Sinne eines Warnungsentzugs für maximal 3 Monate ab 18. März 2019 abzuerkennen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Am 18. September 2019 ging beim Verkehrsamt der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.________ ein. Darnach wurde A.________ für den Vorfall vom 18. März 2019 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 490.-- und einer Busse von CHF 4'900.-bestraft (vgl. Vi-act.). F. Auf Ersuchen des Gerichts nahm die Vorinstanz am 25. September 2019 noch eine Rückfrage bei der Gutachterstelle vor (= Vi-act. 13). Die Antwort der Gutachterstelle folgte am 2. Oktober 2019 (Vi-act. 14) und bildete Bestandteil der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 7. November 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Personen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Ausländische Fahrzeugführer, die seit 12 Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als 3 Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). 1.2 Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gel-

4 ten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen (Art. 45 Abs. 1 VZV). Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten u.a. auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV). 1.3 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt hat. 2.1 Gemäss Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit. b, c, d). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). 2.2 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sucht, wie dies beispielsweise für die Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln der Fall ist bzw. sein kann, wird bejaht, wenn die (physische oder psychische) Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 25 zu Art. 16d SVG). Allgemein darf nach der Praxis des Bundesgerichts auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr

5 besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seiner Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 Erw. 4a; Urteil BGer 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.3 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen (bzw. hier aberkannt) werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenslage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen. Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, wie dies auch im konkreten Fall am 18. März 2019 aufgetreten ist. Anzufügen ist, dass die vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises vom 7. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und hier grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann. 2.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung findet die Unschuldsvermutung beim sogenannten Sicherungsentzug (und damit analog bei der Sicherungsaberkennung eines ausländischen Führerausweise) keine Anwendung. Denn diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 140 II 339 Erw. 6, mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363). 2.5 Zudem sind die Gerichte nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 132 II 257 Erw. 4.4 S. 269). 3.1 Das vorliegende verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. Juli 2019 enthält zunächst Angaben zur Vorgeschichte und zum Untersuchungsgrund. Es folgen Angaben des Exploranden zu seiner privaten und beruflichen Situation, zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand sowie zum Erwerb seiner Führerausweise verschiedener Kategorien und der jeweiligen Fahrpraxis. In der Fol-

6 ge befragte die zuständige Gutachterin den Beschwerdeführer zum Vorfall vom 17. März 2019. Es folgen die Suchtmittelanamnese ("im Alter von 20 Amphetamine ausprobiert"/ Nikotin ca. 10 Zigaretten pro Tag/ einmal pro Woche Alkohol). Bezüglich THC wird im Gutachten festgehalten (S. 3): Als er mit den positiven Urintestergebnissen auf THC konfrontiert wird, gibt er an, jeden zweiten Tag CBD zu rauchen. Das helfe ihm, tiefer zu schlafen, um tagsüber fitter zu sein, es sei 'like a fertilizer for a plant'. Wenn er es nicht konsumiere, fühle er sich nicht beeinträchtigt, er merke jedoch, dass sein Wohlbefinden darunter besser sei. Im Anschluss daran fasste der Gutachter die körperlichen Untersuchungsbefunde sowie den psychischen Status (welcher als unauffällig beurteilt wurde) zusammen. Die Laboranalysen (Urinscreening vom 18.6.2019) ergaben hinsichtlich Tetrahydrocannabinol (THC) bzw. Cannabis (THC) ein positives Ergebnis, derweil die Prüfung der übrigen untersuchten Substanzen negativ ausfiel. Was den Bericht zur Haaranalyse anbelangt, wurde im F.________-Bericht vom 24. Juni 2019 u.a. ausgeführt: Da Haare durchschnittlich etwa 1 cm pro Monat wachsen, widerspiegeln die untersuchten Kopfhaare - unter Berücksichtigung der verbleibenden Stoppeln und der in der Kopfhaut liegenden Anteile (Haarwurzeln) - etwa den Zeitraum Anfang Januar bis Anfang April 2019 (2. Seg.) resp. Anfang April bis Anfang Juni 2019 (1. Seg.). (…) 2.3 MDMA, MDA Im 2. Segment der untersuchten Haarprobe wurden die Designerdrogen 3,4- Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendiosyamphetamin (MDA) nachgewiesen. Diese Analysenergebnisse sprechen für einen Konsum von MDMA (z.B. sog. Ecstasy, XTC). MDA ist ein MDMA-Metabolit. Die im vorliegenden Fall festgestellte MDMA-Konzentration liegt im unteren Bereich der in unserem Labor untersuchten Haarproben. Werte in dieser Grössenordnung sind unseres Erachtens vereinbar mit einem schwachen, vereinzelten MDMA-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode. 3.2 In der Beurteilung des Gutachtens vom 3. Juli 2019 wird vom Gutachter und der mitwirkenden Gutachterin u.a. festgehalten: Bei der körperlichen Untersuchung konnten keine verkehrsmedizinisch relevanten Befunde erhoben werden. Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe werden ohne Korrektur erreicht. Zur Überprüfung der Angaben über die Drogeneinnnahme (gemäss Exploranden unbeabsichtigt einmalig am 18.03.2019 Amphetamine im Drink) führten wir eine spezielle segmentierte Haaranalyse mit Bestimmung diverser Drogen/abbauprodukte durch. Da A.________ angab, lediglich einmalig unwissentlich einer amphetaminartigen Substanz exponiert worden zu sein, führten wir eine segmentierte Analyse durch, um das Zeitfenster und den Konsumverlauf genauer darstellen zu können. Im zweiten, kopffernen Segment, welches den Zeitraum von Anfang Januar bis Anfang April 2019 darstellt, wurde MDMA 330 pg/mg und MDA

7 (Abbauprodukt von MDMA) 11 pg/mg festgestellt. Werte in dieser Grössenordnung sprechen für einen schwachen, vereinzelten Konsum, was mit den anamnestischen Angaben des Exploranden übereinstimmt. Im ersten, kopfnahen Segment, welches den Zeitraum zwischen Anfang April und Anfang Juni 2019 abbildet, wurde kein MDMA-Konsum nachgewiesen. Bei der Urinuntersuchung fiel der Test zweimalig positiv auf THC aus, sodass eine Bestätigungsanalyse der Urinprobe angefordert wurde. Als A.________ mit diesem Befund konfrontiert wurde, erklärte er sich diesen Umstand dadurch, dass er zur Entspannung und besseren Schlaftiefe zumindest jeden zweiten Tag CBD-haltiges Cannabis rauche. Die pharmakologisch-toxikologische Bestätigungsanalyse des Urins zeigte sich qualitativ positiv auf das Abbauprodukt THC-Carbonsäure. Die Exposition/ der Konsum von THC-haltigen Substanzen in den letzten drei bis vier Wochen vor der Untersuchung ist somit beweiskräftig nachgewiesen, dies im Gegensatz zu den anamnestischen Angaben. Zusammenfassend besteht bei A.________ ein verkehrsrelevanter Cannabis- und MDMA-Missbrauch. Zwar gab er an, ausschliesslich CBD-haltiges Cannabis zu konsumieren, jedoch reagierte er auf THC spezifische Urintests positiv. Somit muss A.________ ein Cannabisprodukt konsumiert haben, welches eine nicht vernachlässigbare Menge an THC enthält. Hinsichtlich MDMA kann lediglich eine Abstinenz seit April 2019 nachgewiesen werden, was für die Einschätzung der Fahreignung eine zu kurze Zeitperiode ist. Selbst wenn die Exposition gegenüber MD- MA und THC-haltiger Substanzen unabsichtlich und wider besseren Wissens geschehen ist, besteht aktuell weiterhin ein erhöhtes Risiko für das erneute Lenken eines Fahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss. Die Fahreignung von A.________ muss aufgrund eines verkehrsrelevanten Missbrauchs von MDMA und Cannabis aktuell negativ beurteilt werden. 3.3 Zu diesem verkehrsmedizinischen Gutachten wird in der vorliegenden Beschwerde u.a. hauptsächlich sinngemäss eingewendet, - dass die Beurteilung im Gutachten eines "schwachen, vereinzelten Konsums" von MDMA mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 18. März 2019 übereinstimmen würden, mithin es sich so verhalte, dass der Beschwerdeführer damals einmalig aber unwissentlich eine aufputschende Substanz zu sich genommen habe; - dass die Urinuntersuchung auf THC positiv ausgefallen sei, diesbezüglich aber keine konkreten Messwerte erwähnt würden; - dass die im Gutachten angeführte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er "jeden zweiten Tag CBD rauche", falsch sei bzw. auf einem Missverständnis bei der Übersetzung des englisch sprechenden Beschwerdeführers beruhe; richtig sei, dass der Beschwerdeführer "noch nie CBD geraucht habe"; aus gesundheitlichen Gründen habe er seit einiger Zeit relativ regelmässig einige Tropfen "CBD- Öl durch orale Einnahme" konsumiert, was er dem Gutachter in englischer Sprache mitgeteilt habe. Diesbezüglich handle es sich um eine grobe Ungenauigkeit in einem zentralen Punkt. - dass die Verantwortung für die korrekte Übersetzung beim Gutachter liege;

8 - dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass der Gutachter die Frage der Fahreignung unter der Annahme beurteilt habe, dass der Explorand relativ regelmässig "CBD-haltiges Cannabis" rauche, mithin der Beschwerdeführer ein Cannabisprodukt konsumiert haben müsse, welches eine nicht vernachlässigbare Menge an THC enthalte; - dass der Gutachter die Möglichkeit, wonach das CBD-Öl das qualitativ-positive Testergebnis auf THC verursacht haben könnte, gar nicht in Betracht zog, weil er den englisch sprechenden Beschwerdeführer falsch verstanden habe; - dass bei der ersten Untersuchung des Urins direkt nach dem Vorfall vom 18. März 2019 keine THC-Konzentration über der Nachweisgrenze festgestellt worden sei (sondern erst die zweite Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 18. Juni 2019 habe zu einem qualitativ-positiven Ergebnis auf THC- Carbonsäure geführt); - dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung die Einnahme des CBD-Öls ganz eingestellt habe; - dass hinsichtlich der Urinprobe vom 18.6.2019 kein THC-Wert über der Nachweisgrenze von 1.5 Mikrogramm pro Liter gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA belegt sei; - dass der Schlussfolgerung im Gutachten, wonach der Konsum von THC-haltigen Substanzen in den letzten drei bis vier Wochen beweiskräftig nachgewiesen sei, der Einwand entgegenstehe, wonach das vom Beschwerdeführer eingenommene CBD-Öl, welches völlig legal vertrieben und konsumiert werde, minimale Spuren von THC aufweisen könne, mithin der Konsum von legalen CBD-Produkten im Rahmen einer rein qualitativen Untersuchung auf THC zu einem positiven Ergebnis führen könne, weil auch bereits kleinste Spuren von THC in einem qualitativen Test nachgewiesen werden könnten; im Übrigen bestehe kein Anlass, nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme von CBD-Öl abzustellen; - dass die Einnahme von wenigen Tropfen legalen CBD-Öls nur dann einen verkehrsrelevanten Einfluss haben könnte, wenn entweder die Nachweisgrenze von 1.5 Mikrogramm pro Liter gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA überschritten würde oder wenn die Einnahme einen beeinträchtigenden Einfluss auf die Fahrfähigkeit im Sinne von Müdigkeit oder Schläfrigkeit gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG hätte, was beides beim Beschwerdeführer gerade nicht festgestellt worden sei. - dass die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht nachvollziehbar und unzulässig seien. Einerseits stimme beim einmalig positiven MDMA-Wert das objektive Untersuchungsergebnis der Haaranalyse mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, weshalb in diesem Punkt dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein Missbrauch von MDMA unterstellt werden könne. Andererseits verhalte es sich beim THC-Wert so, dass einzig ein qualitativer Nachweis von THC-Carbonsäure, nicht aber ein quantitativer Nachweis von THC vorliege, womit der Nachweis nicht erbracht sei, dass die Nachweisgrenze von 1.5 Mikrogramm pro Liter gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA überschritten wurde. CBD-Produkte bis zu einem THC-Gehalt von 1% seien legal und dürften konsumiert werden, weshalb beim Konsum von CBD-Produkten ein qualitativer Test ein positives Ergebnis

9 anzeige, ohne dass Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV nachgewiesen werde. 3.4 Diese Einwände wurden der Gutachterstelle zur Kenntnis unterbreitet (vgl. Vi-act. 13). Dazu nahmen die Gutachter am 2. Oktober 2019 u.a. wie folgt Stellung (vgl. Vi-act. 14): Nachdem A.________ unter Einfluss von Betäubungsmitteln (MDMA) im März 2019 ein Fahrzeug gelenkt hatte, unterzog er sich am 18.06.2019 einer Fahreignungsabklärung. Gestützt auf die Feststellungen und Befunde sowie die positive Haarprobe auf MDMA wurde aufgrund verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauchs (MDMA) und zu kurz nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung verneint. Dem Konsenspapier 'Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente - Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilungen' der SGRM von April 2018 entsprechend muss bei einem verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch für eine positive Fahreignungsbeurteilung die konsequente Betäubungsmittelabstinenz über ein längeres Zeitintervall (mindestens sechs Monate) nachgewiesen werden, dies im vorliegenden Fall mittels Haarprobe. Bezüglich der ermittelten MDMA-Konzentration muss, dem untersuchten Zeitraum entsprechend, von einem schwachen bzw. vereinzelten MDMA-Konsum ausgegangen werden. Aktuell wird der einmalige Konsum einer unbekannten Substanz geltend gemacht, obwohl A.________ im Rahmen der verkehrsmedizinischen Besprechung bereits geltend gemacht hatte, dass er damals an eine 'amphetaminartige Substanz' aufgrund der Wirkung gedacht habe, was eher für einen mehr als einmaligen Konsum von Substanzen mit dieser Wirkung spricht. Ein mehrmaliger MDMA-Konsum kann letztlich mittels Haarbefund nicht ausgeschlossen werden (Rücksprache mit dem G.________, 01.10.2019). Bereits im Rahmen des Deliktes im März 2019 wurde, gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des F.________ vom April 2019, zudem der Konsum/ die Einnahme von Cannabis dokumentiert. Auch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung zeigte sich, dass A.________ THC-haltige Substanzen konsumiert haben muss. Zunächst gab A.________ im Rahmen der Befragung keinen Konsum von CBD an. Anzumerken ist, dass A.________ beruflich mit dem Handel von CBD zu tun hat (________). Erst konfrontiert mit dem im Urin positiven Schnelltest bestätigte er einen regelmässigen CBD-Konsum. Gesundheitliche Probleme, die den Konsum von CBD aus medizinischen Gründen zur Folge hätten, wurden im Gespräch nicht so ausgedrückt, eher als Einschlafhilfe. Eine in der Folge durchgeführte Bestätigungsanalyse zeigte den Nachweis des Abbauproduktes von THC (Wirkstoff von Cannabis), THC-Carbonsäure. Somit war der Konsum von THC bestätigt. Dies wurde daraufhin mit der Einnahme von CBD seitens A.________ erklärt. Abgesehen davon, dass CBD legal erworben werden kann, muss darauf hingewiesen werden, dass für den Strassenverkehr betreffend THC die Nulltoleranz gilt. Aus diesem Grund wurde neben dem Nachweis der konsequenten Betäubungsmittelabstinenz auch der Nachweis der Cannabisabstinenz (THC) sowie der Verzicht auf CBD-haltige Produkte gemäss Gutachten vom Juli 2019 gefordert. Insgesamt waren die von A.________ im Rahmen der Befragung vom 18.06.2019 gemachten Äusserungen auf die gestellten Fragen durch den untersuchenden Arzt

10 nachvollziehbar und verständlich. Ob letztlich CBD-Öl eingenommen oder CBD als Zigaretten geraucht wurde, ist irrelevant. Relevant ist der Nachweis des THC- Konsums. CBD-Hanf enthält in der Regel auch geringe THC-Mengen. Umgangssprachlich wird bei CBD-Produktion von 'legalem Cannabis' gesprochen, so dass der Ausdruck von 'CBD-haltigem Cannabis' zum besseren Verständnis formuliert wurde. Im Vordergrund der Verneinung der Fahreignung steht im vorliegenden Fall vor allem der verkehrsrelevante MDMA-Missbrauch mit zu kurz eingehaltener Verhaltensänderung. Anzumerken ist, dass bei A.________ die Fahreignung abgeklärt wurde, nicht die Fahrfähigkeit. Fortgesetzter Konsum von Betäubungsmitteln bzw. eine nicht ausreichende Verhaltensänderung in Bezug auf das Konsumverhalten birgt die Gefahr erneuter Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss, so dass aus verkehrsmedizinischer Sicht im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit die konsequente Abstinenz von Drogen dokumentiert werden sollte. Wir halten daher an den Feststellungen aus dem Gutachten vom 03.07.2019 fest. A.________ kann sich jedoch gerne bereits jetzt zu verkehrsmedizinischen Neubegutachtung anmelden. Idealerweise sollte er einen Dolmetscher zur Untersuchung mitbringen, damit erneute Unklarheiten seitens des Exploranden vermieden werden können. Zudem sollte A.________ die Cannabisabstinenz mittels entsprechenden Urinproben alle drei bis vier Wochen beim Hausarzt, falls noch nicht begonnen, objektivieren lassen. 3.5 Zu diesen Ergänzungen der Gutachterstelle äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. November 2019 u.a. sinngemäss dahingehend: - dass die Gutachter nicht zu den geltend gemachten Mängeln ('Übersetzungsfehler') Stellung nehmen würden, sondern stattdessen (im Gegensatz zum Gutachten) den Vorwurf des MDMA-Konsums in den Vordergrund stellen würden; - dass hier nicht von 'Konsum' gesprochen werden dürfe, weil die betreffende Substanz nicht wissentlich und freiwillig eingenommen worden sei, sondern unwissentlich und unwillentlich verabreicht worden sei; - dass die ermittelte MDMA-Konzentration nur für einen schwachen, vereinzelten Konsum spreche (unzulässig sei die Unterstellung eines mehrfachen bewussten Konsums von MDMA); - dass aus der Aussage, wonach er die Wirkung 'einer amphetaminartigen Substanz" wahrgenommen habe, kein aktueller mehrfacher Konsum abgeleitet werden könne (das Ausprobieren von Amphetaminen im Alter von rund 20 Jahren könne ihm rund 30 Jahre später nicht vorgehalten werden); - dass die Schlussfolgerung der Gutachterstelle, dass ein mehrmaliger MDMA- Konsum mittels Haarbefund nicht ausgeschlossen werden könne, nicht zu hören sei, vielmehr sei der objektiv festgestellte Befund als Grundlage massgebend, dass die festgestellten Werte für einen schwachen vereinzelten Konsum sprechen würden; - dass aus einer einmaligen, unwissentlichen und unfreiwilligen MDMA- Exposition im März 2019 keine fehlende Fahreignung hergleitet werden könne;

11 - dass der Beschwerdeführer kein Cannabis konsumiere, was er auch anlässlich der Anhaltung durch die Polizei zu Protokoll gegeben habe; - dass aus dem Gutachten vom 3. April 2019 keine Einschränkung der Fahrfähigkeit durch Cannabis resultiere; - dass das von den Gutachtern thematisierte Aussageverhalten, wonach der Beschwerdeführer zunächst keinen Konsum von CBD angegeben habe und erst nach Konfrontation mit dem positiven Schnelltest einen regelmässigen CBD-Konsum zugegeben habe, so nicht zutreffe; vielmehr habe der Gutachter zunächst nur nach Drogen, Nikotin und Alkohol gefragt; Angaben zum CBD- Konsum habe der Beschwerdeführer dann gemacht, als er vom Gutachter danach gefragt worden sei; - dass die Gutachter weiterhin den Einwand, wonach im pharmakologischtoxikologischen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2019 kein Messwert enthalten sei, welcher einen THC-Wert über der Nachweisgrenze von 1.5 Mikrogramm pro Liter gemäss Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA liege, übergehen würden, was so auszulegen sei, dass allfällige minimale Spuren von THC aufgrund von CBD-Öl-Tropfen nur unterhalb der Nachweisgrenze vorhanden waren, - und dass das Vorgehen der Gutachter, dem Beschwerdeführer wortwörtlich einen fortgesetzten Konsum von Betäubungsmitteln zu unterstellen, zu weit gehe, zumal der Beschwerdeführer seit der Begutachtung vom 18. Juni 2019 die vom Gutachter empfohlene Abstinenz von CBD-Produkten konsequent befolge. 4. Die gerichtliche Würdigung der vorstehenden Ausführungen führt zum Ergebnis, dass die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen, wonach im konkreten Fall keine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit bzw. für mehr als drei Monate gerechtfertigt ist. Die Ausführungen der konsultierten Gutachter lassen aus den folgenden Gründen nicht auf eine anhaltend fehlende Fahreignung schliessen. Ausgangspunkt bildete die Tatsache, dass am 18. März 2019 bei einer Routinekontrolle (der Beschwerdeführer war mit seiner Fahrweise nicht aufgefallen) eine Fahrt unter MDMA-Einfluss festgestellt wurde (dafür ist der Beschwerdeführer auch mit rechtskräftigem Strafbefehl sanktioniert worden). Dieser MDMA-Konsum wurde im Rahmen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. Juli 2019 (mit Werten von 330 pg/mg MDMA und 11 pg/mg MDA als Abbauprodukt von MDMA hinsichtlich des zweiten, kopffernen Haarsegmentes betreffend Zeitraum von Anfang Januar bis Anfang April 2019) als schwacher, vereinzelter Konsum beurteilt, was mit den anamnestischen Angaben übereinstimme (vgl. Vi-act. 8, S. 5 oben). Konkrete Anhaltspunkte für einen MDMA-Konsum nach dem 18. März 2019 sind nicht ersichtlich; die Haarprobe im kopfnahen Segment für die Periode von Anfang April 2019 bis Anfang Juni 2019 fiel unbestrittenermassen negativ aus (vgl. Vi-act. 8/ Anhang). Sodann war beim Vorfall vom 18. März 2019 der Wirkstoff THC nicht von Relevanz, denn die pharmakologisch-toxikologische Analyse ergab hinsichtlich Einnahme oder Applikation von Cannabis einen Wert unterhalb

12 des Nachweisgrenzwertes nach Art. 34 VSKV-ASTRA (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV), womit eine zusätzliche Verminderung der Fahrfähigkeit ausdrücklich verneint wurde (vgl. Vi-act. 2, S. 3, Ziff. 2.3). Beim neuen Gutachten vom 3. Juli 2019 wird nun die Applikation oder Einnahme eines Cannabisprodukts in den Vordergrund gestellt, allerdings sind keine Angaben erhältlich, dass die erwähnte Nachweisgrenze effektiv überschritten worden sei. Soweit die Einnahme von CBD-Öl, welche zulässig ist, die festgestellten THC-Spurenelemente (ohne Überschreitung der erwähnten Nachweisgrenze) zu erklären vermag, kann daraus grundsätzlich kein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch schlüssig hergeleitet werden. Zusammenfassend ist der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten, dass die vorliegenden Gutachterergebnisse im Kontext mit den konkreten Umständen keine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu rechtfertigen vermögen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Einklang mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde festzuhalten, dass der ausländische Führerausweis für drei Monate abzuerkennen ist, wobei diese Massnahme zwischenzeitlich im Rahmen der vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises bereits abgegolten ist. 5. Die gerichtlichen Verfahrenskosten fallen zulasten des Staates. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird dem beanwalteten Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Im Lichte all dieser Aspekte ist das Honorar ermessensweise auf gesamthaft Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt) festzulegen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Aberkennung des ausländischen Führerausweises nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur für drei Monate erfolgt, wobei diese Massnahme bereits abgegolten ist. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB und 1 Dispositiv z.H. des Amtes für Finanzen, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. November 2019

III 2019 166 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 166 — Swissrulings