Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 144 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, gegen Einbürgerungsbehörde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Einbürgerungen (2. Rechtsgang VGE III 2017 194)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 1962, irakischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) und seine Ehefrau B.________ (geboren 1969, irakische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C) sind die Eltern von E.________ (geboren am 1993, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 923/2011 vom 20.9.2011) und F.________ (geboren 1996, Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit RRB Nr. 330/2012 vom 21.3.2012). Im Jahr 1998 reiste die Familie A./B.________ in die Schweiz ein. Seit April 1999 haben sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ingenbohl (mit Unterbruch vom 31.7.2005 bis 16.5.2006, Wohnsitznahme in der Gemeinde Arth). B. Am 10. August 2015 stellten die Eheleute A./B.________ bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Ingenbohl gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, welches im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert wurde (Abl 2016). Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 lehnte die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl das Gesuch von A.________ und B.________ ab. Gegen diesen Beschluss der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl erhoben A.________ und B.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde mit VGE III 2016 140 vom 31. Januar 2017 guthiess und den Beschluss der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl vom 25. Mai 2016 aufhob und die Sache zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückwies. C. Nach weiteren Abklärungen und einer weiteren Anhörung der Gesuchsteller am 23. August 2017 hielt die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl mit Beschluss vom 23. August 2017 was folgt fest: 1. A.________, wird das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Ingenbohl- Brunnen erteilt. 2. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird rechtskräftig, wenn der Gesuchsteller nach Eintrag im Personenstandsregister "Infostar" die notwendigen Personenstandsdokumente eingereicht hat. 3. B.________ wird gemäss Ziff. 4. der Erwägungen das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen nicht erteilt. 4. Für die Erstellung dieses Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 60.00 erhoben. (5.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). D. Gegen den am 29. September 2017 zugestellten Beschluss liessen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig
3 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Dispositiv Ziff. 2-4 des Beschlusses der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl v. 23. August 2017 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer 1 dann rechtskräftig wird, wenn die notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister "Infostar" gemacht werden konnten. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Eventualiter sei die Einbürgerungsbehörde zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zu verpflichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Mit VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Verknüpfung der Einbürgerung von A.________ mit einer Suspensivbedingung sei nicht zu beanstanden. Die Aufnahme des Gesprächs vom 23. August 2017 auf Tonträger sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Sodann sei die Einbürgerungsbehörde trotz bestandener Sprachstandanalyse vom 22. Juni 2013 ermächtigt gewesen, die mündlichen Sprachkenntnisse von B.________ zu prüfen und über die Einhaltung des erforderlichen Sprachniveaus zu befinden. Aufgrund des Gesprächprotokolls und der Tonbandaufnahme erweise sich die Einschätzung der Einbürgerungsbehörde, die Gesuchstellerin verfüge über massgebliche Defizite bei den mündlichen Sprachkenntnissen als nachvollziehbar. Die Einbürgerungsbehörde habe weder willkürlich noch in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung entschieden. F. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob B.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf sie beziehe. Mit Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut. Der Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 wird aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Gemeinde Ingenbohl wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurde angehalten, über die Verlegung der Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin Ziff. 2, der Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 sei aufzuheben, soweit er sich auf sie beziehe (vgl. Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Ingress Bst. C). Mit Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht den Verwaltungsgerichtsentscheid aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurückgewiesen. Diese wird dabei entweder das Gemeindebürgerrecht ohne weitere Verfahrensschritte erteilen oder, unter Vorbehalt und im Rahmen der bundesgerichtlichen Erwägungen zu den rechtlichen Vorgaben, weitere sprachliche Abklärungen unter Gewährleistung der entsprechenden Fachkenntnisse vornehmen, falls sie weiterhin auf einer eigenen Sprachanalyse bestehen sollte (wobei diesfalls insbesondere darzutun wäre, weshalb § 5 Abs. 2 lit. d Bürgerrechtsverordnung [KBüV; SRSZ 110.111] vom 5.6.2012 entgegen dem Wortlaut verstanden werden dürfe). Das Verwaltungsgericht wurde angehalten, über die Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 6). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Festsetzung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung für das Verfahren VGE III 2017 194, in welchem die Beschwerdeführerin Ziff. 2 anwaltschaftlich vertreten war. 2.1 Durch Aufhebung des VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 und Rückweisung der Streitsache an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zu neuem Entscheid obsiegte die Beschwerdeführerin Ziff. 2 vor Bundesgericht. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 2.2 Vorliegend ist beachtlich, dass Gegenstand des Verfahrens VGE III 2017 194 das Einbürgerungsgesuch von Beschwerdeführer Ziff. 1 und Beschwerdeführerin Ziff. 2 war und beide Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und
5 bestätigte den Entscheid der Einbürgerungsbehörde Ingenbohl betreffend Beschwerdeführer Ziff. 1 und Beschwerdeführerin Ziff. 2. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 erhob Beschwerde beim Bundesgericht nur, soweit der Entscheid sie betraf, indem sie beantragte, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit er sich auf sie beziehe (vgl. Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Ingress Bst. C). Der Verwaltungsgerichtsentscheid betreffend das Gesuch und die Einbürgerung von Beschwerdeführer Ziff. 1 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dem entsprechend bildete im bundesgerichtlichen Verfahren nur das Einbürgerungsgesuch von Beschwerdeführerin Ziff. 2 Beschwerdegegenstand und nur dieses Gesuch wurde zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde zurückgewiesen. 2.3 Das vollständige Obsiegen der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vor Bundesgericht kommt damit einem teilweisen Obsiegen vor Verwaltungsgericht im Verfahren VGE III 2017 194 gleich, indem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, soweit er den Beschwerdeführer Ziff. 1 betrifft, und aufgehoben wird, soweit er die Beschwerdeführerin Ziff. 2 betrifft. 3.1 Mit VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Soweit nun dieser Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 2 durch das Bundesgericht aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde zurückgewiesen wurde, kommt dies einem ganzen Obsiegen durch die Beschwerdeführerin Ziff. 2 vor Bundesgericht, aber nur einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer im Verfahren VGE III 2017 194 gleich. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- sind daher neu je hälftig auf die Beschwerdeführer (in solidarischer Haftbarkeit) und die Gemeinde zu verteilen. 3.2 Die Beschwerdeführer wurden mit VGE III 2017 194 vom 24. April 2018 verpflichtet, die beanwaltete Gemeinde mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen (Barauslagen und MwSt). Nachdem der Verwaltungsgerichtsentscheid betreffend Beschwerdeführer Ziff. 1 in Rechtskraft erwuchs und betreffend die Beschwerdeführerin Ziff. 2 aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde zurückgewiesen wurde, mithin beide beanwalteten Parteien teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, die Kosten wettzuschlagen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist den Parteien für das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen, weil ihnen hierfür kein Aufwand erwachsen ist.
6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren III 2017 194 neu verlegt. 2. Die Kosten für das Verfahren III 2017 194 werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und neu zu Fr. 400.-- den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftbarkeit) und zu Fr. 400.-- der Gemeinde auferlegt. Die Beschwerdeführer haben einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, so dass ihnen Fr. 400.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Die Gemeinde hat ihr Betreffnis von Fr. 400.-- innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Für das Verfahren III 2017 194 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - das Departement des Innern (z.K.) - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 29. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
7 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. September 2019