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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.01.2020 III 2019 142

January 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,790 words·~19 min·1

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Betreuungsregelung für.../ Wohnsitz) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 142 Entscheid vom 23. Januar 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw E.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Betreuungsregelung für F.________ / Wohnsitz)

2 Sachverhalt: A. A.________ (________, nachfolgend Kindsmutter) und D.________ (________, nachfolgend Kindsvater) sind die Eltern von F.________ (geb. ________2013, nachfolgend Sohn genannt). Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der gemeinsame Sohn wurde bislang alternierend von den getrennt lebenden Eltern betreut, wobei sich die Eltern uneinig sind, wie hoch der jeweilige Anteil des andern Elternteils (in der Vergangenheit und aktuell) zu veranschlagen ist. Seit dem 1. Dezember 2017 ist die Kindsmutter in der Gemeinde G.________ angemeldet (Zuzug von H.________). Die Kindsmutter heiratete am 15. Januar 2018 I.________ (nachfolgend Stiefvater von F.________). Mit ihm hat die Kindsmutter eine Tochter (J.________, geb. ________2019). B. Am 16. November 2018 und am 12. Dezember 2018 meldete sich der Kindsvater bei der KESB C.________ und verwies auf eine schwierige Situation, wobei damals der Einbezug einer Familienberatungsstelle abgesprochen wurde (vgl. Vi-act. 001, 002). Am 10. Januar 2019 meldete sich der Stiefvater von F.________ bei der KESB C.________ und machte u.a. geltend, dass er sich grosse Sorgen um seine Ehefrau und das noch ungeborene Kind mache (Krise in der Paarbeziehung, Vi-act. 005). Analog meldete sich auch der Kindsvater und machte u.a. sinngemäss geltend, dass die Kindsmutter Unterstützung benötige (Vi-act. 008). In der Folge führte die zuständige Person der KESB C.________ Gespräche mit dem Kindsvater (Vi-act. 029, 047ff., 084, 106-108, 110), mit dem Stiefvater (Vi-act. 036, 043, 068, 075), mit der Kindsmutter (Vi-act. 041-043, 109), mit involvierten Arztpersonen (Vi-act. 065, 067), mit dem Sohn (Vi-act. 069, 070 Hausbesuch bei der Kindsmutter/ Vi-act. 072, 073 Hausbesuch beim Kindsvater), mit den Fachpersonen der Paar- und Familienberatungsstelle (Vi-act. 071, 072), mit der Verantwortlichen der Kindertagesstätte (Vi-act. 076), mit der früher involvierten heilpädagogischen Früherzieherin des Sohnes (Vi-act. 077), mit der Therapeutin des Kindsvaters (Vi-act. 080), mit der Patin des Sohnes (Vi-act. 081, 105) und mit dem Bruder des Kindsvaters (Vi-act. 112). Mit einer Eingabe vom 22. April 2019 äusserten sich Angehörige des Kindsvaters aus ihrer Sicht zur Situation mit F.________ (Vi-act. 082f.). C. Am 30. April 2019 fand bei der KESB eine Unterredung mit den Kindseltern, dem Stiefvater von F.________ sowie einem Bruder des Kindsvaters statt (Vi-act. 100-103). Eine weitere Besprechung mit der Kindsmutter und ihrem Ehemann (Stiefvater von F.________) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs folg-

3 te am 27. Mai 2019 (Vi-act. 116). Bei der Besprechung vom 28. Mai 2019 wurde der Kindsvater über die vorgesehenen Massnahmen informiert (Vi-act. 121). Am 29. Mai 2019 wurde noch der Sohn F.________ von einer Delegation der KESB C.________ angehört (vgl. Vi-act. 130f.). D. Mit Beschluss Nr. IIA/004/22/2019 vom 25. Juni 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die Obhut über F.________ obliegt beiden Eltern. Für die Betreuung gelten folgende Minimalregelungen: a. Die Dauer der Betreuung von F.________ durch den Vater wird ab Beginn des obligatorischen Kindergartens im August 2019 wie folgt geregelt: Alternierend von Freitag, 18.00 Uhr bzw. von Sonntag, 18.00 Uhr, bis jeweils Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulunterrichtsbeginn); b. Ferienregelung: Zwei Wochen während den Sommerferien und je eine Woche während den Frühlings- und Herbstferien. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang; c. Feiertagsregelung: Weihnachten: vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. oder 27. Dezember 15.00 Uhr (nach Absprache) Silvester: in geraden Kalenderjahren jeweils vom 31. Dezember, 09.00 Uhr bis 01. Januar, 18.00 Uhr; Geburtstag von F.________ in geraden Kalenderjahren; Ostern: in ungeraden Kalenderjahren von Donnerstag bis Montag, jeweils 18.00 Uhr Pfingsten: in geraden Kalenderjahren von Freitag bis Montag, jeweils 18.00 Uhr; 2. D.________ und A.________ werden angewiesen, eine Mediation bei der K.________ (Institution), zu besuchen. Die Mediation beinhaltet maximal sechs Mediationssitzungen. Dabei sollen u.a. folgende Themen besprochen werden: a. Umsetzung des festgelegten Betreuungsplanes; b. Klärung des Wohnsitzes von F.________; c. Stärkung in ihrer Rolle als Eltern; d. Anpassung Kindesunterhalt und Erziehungsgutschriften; e. Festlegen wie gegenseitiger und rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen den Eltern (bei besonderen Ereignissen im Leben von F.________, Einbezug vor zentralen Entscheidungen) stattfinden soll. 3. K.________ (Institution) wird ersucht: a. Mit D.________ und A.________ eine angeordnete Mediation durchzuführen; b. Der Beiständin Information über getroffene Vereinbarungen zu geben; c. Der Beiständin Mitteilung über einen allfälligen vorzeitigen Abbruch der Mediation und die Umstände des Abbruchs zu machen. 4. Den Eltern wird empfohlen, für F.________ eine nonverbale Verarbeitungsmöglichkeit bei einer neutralen Fachperson zu suchen.

4 5. Für F.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgaben: a. Die Eltern in ihrer Sorge um F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. Die Einhaltung der Weisung zu überwachen; c. Für die Umsetzung des Betreuungsplanes gemäss Ziffer 1 dieses Beschlusses besorgt zu sein; d. Die Zusammenarbeit der involvierten Stellen zu gewährleisten und zu koordinieren. 6. Als Beiständin wird L.________ ernannt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. Bericht für die Periode vom 25. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 zu erstellen und bis spätestens 31. Juli 2021 der KESB C.________ einzureichen; c. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 7. Der Beiständin wird das Recht auf Einsicht in die Akten der KESB C.________ gewährt. 8. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde G.________ wird ersucht, der Mediationsstelle subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern, Kostengutsprache zu erteilen. 9. Die Kosten der Mediation werden den Eltern je hälftig in Rechnung gestellt. 10. Die Eltern werden angewiesen, der Fürsorgebehörde der Gemeinde G.________ alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Finanzierung der Mediation und der Therapie vorzulegen, falls sie die Kosten nicht selbst tragen können. 11. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. (…) E. Gegen diesen am 27. Juni 2019 eingegangenen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 29. Juli 2019 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: a. Die Dauer der Betreuung von F.________ durch den Vater wird nach den Herbstferien im Oktober 2019, d.h. ab 14. Oktober 2019 wie folgt geregelt: Alternierend von Freitag, 18.00 Uhr bzw. von Sonntag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr und jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 18.00 Uhr; in der übrigen Zeit ist die Mutter für die Betreuung zuständig; 2. Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben bzw. durch folgende Fassung zu ersetzen: b. Der Vater betreut F.________ während zwei Wochen während den Sommerferien und zwei Wochen während den Frühlings- oder Herbstferien. Alle anderen Schulferienwochen stehen der Kindsmutter zu. Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang. 3. Dispositiv-Ziffer 1c des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben bzw. durch folgende Fassung zu ersetzen:

5 c. Feiertagsregelung: Der Vater betreut F.________: - an Weihnachten vom 25. Dezember, 11.00 Uhr bis 26. Dezember 15.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren jeweils von 31. Dezember 09.00 Uhr bis 01. Januar 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren an seinem Geburtstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren an Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren an Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. 4. Dispositiv-Ziffer 2b des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses wie folgt zu ergänzen: 1. Die Obhut über F.________ obliegt beiden Eltern. Der Wohnsitz von F.________ ist bei der Mutter. Für die Betreuung gelten folgende Minimalregelungen: 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners, evtl. der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2019 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2019 liess D.________ folgende Anträge stellen: 1. In Abänderung des Beschlusses vom 25. Juni 2019 (Beschluss Nr. IIA/004/22/ 2019) sei Ziffer 1b des Dispositivs aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Vater betreut F.________ während zwei Wochen während den Sommerferien und je eine Woche während den Frühlings- und Herbstferien. Alle anderen Schulferienwochen stehen der Kindsmutter zu. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang. 2. In Abänderung des Beschlusses vom 25. Juni 2019 (Beschluss Nr. IIA/004/22/ 2019) sei Ziffer 1c des Dispositivs aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen: Feiertagsregelung: Der Vater betreut F.________: - an Weihnachten vom 25. Dezember, 11.00 Uhr bis am 27. Dezember 15.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren jeweils von 31. Dezember 09.00 Uhr bis 01. Januar 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren an seinem Geburtstag; - in den ungeraden Kalenderjahren an Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren an Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. 3. Abweichende Anträge der Beschwerdeführerin zu den vorstehenden Ziffern 1 und 2 seien abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.

6 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, evtl. zu Lasten des Staates. G. Mit Replik vom 23. Oktober 2019 beantragte die Beschwerde führende Kindsmutter, die Anträge des Beschwerdegegners (Kindsvaters) seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners, eventuell zulasten der Vorinstanz abzuweisen, und die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 seien vollumfänglich gutzuheissen. Die Duplik des Beschwerdegegners folgte am 2. Dezember 2019. Darin erneuerte der Kindsvater seine in der Vernehmlassung vom 6. September 2019 gestellten Anträge mit der Präzisierung, dass die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Vater in den ungeraden Kalenderjahren an seinem Geburtstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr dauern solle. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19- 28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).

7 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sich hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des gemeinsamen Sohnes noch nicht festgelegt, sondern die Eltern diesbezüglich angewiesen, diese Fragestellung im Rahmen einer Mediation zu behandeln und zu klären (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des angefochtenen Beschlusses). Nachdem hinsichtlich der Wohnsitzfrage durch die Vorinstanz noch kein materieller Entscheid ergangen ist, besteht unter Hinweis auf die in Erwägung 1.1 dargelegte Rechtsprechung kein Anlass, auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerdeführerin (betreffend Festlegung des Wohnsitzes des Kindes) einzutreten. Dies gilt erst recht, als der Kindsvater in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2019 (S. 8) zur optimalen Durchführung einer alternierenden Obhut einen möglichen Umzug angesprochen hat, was bei der Festlegung des Wohnsitzes des Kindes von Bedeutung sein könnte. 2. Die Errichtung einer Beistandschaft und der Aufgabenkatalog der eingesetzten Beiständin wird (abgesehen von der Ausgestaltung des Betreuungsplanes, siehe dazu nachfolgend) von den Eltern vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3. Im Zentrum des Streites zwischen den Eltern steht der konkrete Betreuungsplan für das gemeinsame Kind. An dieser Stelle ist positiv zu vermerken, dass die Eltern grundsätzlich mit einem alternierenden Betreuungsmodell einverstanden sind, mithin der Kindsvater stärker in die Betreuung seines Sohnes eingebunden ist (und bislang nach der Aktenlage auch war), als es bei vielen getrennt lebenden Kindsvätern mit üblicher Erwerbstätigkeit der Fall ist. Als Ausgangslage drängen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss unter Erwägung 5 die massgebenden, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Aspekte für die Beurteilung der Obhutszuteilung/ Durchführung einer alternierenden Betreuungslösung detailliert und zutreffend dargelegt (u.a. Kindeswohl, bislang gelebte Betreuungssituation, Bezugspersonen des Kindes, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, Stabilität der Verhältnisse etc.). Es kann darauf verwiesen werden. 3.2 Was sodann das bisher gelebte Betreuungskonzept anbelangt, geht es offenkundig nicht um eine mathematisch genaue Addition aller früheren Betreuungszeiten durch die involvierten Personen ("kein Erbsenzählen"), sondern um eine summarische Anrechnung der aufgetretenen Betreuungsengagements. In diesem Sinne macht es hier wenig Sinn, Personen zu befragen, wer wieviel in früheren Jahren den gemeinsamen Sohn effektiv betreut hat. Diesbezüglich ist (als Minimum) daran anzuknüpfen, dass in der Replik vom 23. Oktober 2019

8 (S. 10 unten) eine (bisherige) Betreuungsverantwortung durch den Kindsvater im Umfange von (mindestens) rund 2 bis 2.5 Tage pro Woche anerkannt wird. 3.3.1 Es bedarf keiner ausführlichen Begründung, dass ein alternierendes Betreuungskonzept durch die Kindsmutter und den Kindsvater einfacher umzusetzen ist, wenn die Eltern in der Nähe wohnen, bzw. umgekehrt sich ein solches Konzept als ungünstiger erweist, je grösser die Distanzen zwischen den Eltern und damit längere Reisewege (namentlich für das gemeinsame Kind) anfallen. Bereits erwähnt wurde, dass der Kindsvater in seiner Vernehmlassung (S. 8) die Möglichkeit aufgezeigt hat, dass er seinen Wohnsitz in die Nähe seines Sohnes verlegen könnte, was offenkundig ein alternierendes Betreuungsmodell erleichtern würde. Solange aber die betreffenden Distanzen zwischen den betreuenden Eltern bestehen, drängt es sich auf, die Betreuungszeiten en bloc zu konzentrieren und die Reisezeiten im Verlauf soweit als möglich zu reduzieren, d.h. Hinund Rückreisen für eine lediglich kurze Aufenthaltsdauer beim jeweils anderen Elternteil (Kindsvater) möglichst zu vermeiden sind (siehe Erwägung 3.3.2). 3.3.2 In diesem Zusammenhang erweist sich eine Regelung, wonach ein 6 Jahre altes Kind, welches üblicherweise noch um rund 20.00 Uhr zu Bett geht, am Sonntagabend um 18.00 Uhr vom Kindsvater oberhalb von M.________ abgeholt und nach N.________ gebracht wird, um es am nächsten Montagmorgen rechtzeitig wieder in den Kindergarten nach M.________ zu bringen, als auf die Dauer wenig sinnvoll und dem Kind kaum zumutbar. Anders verhält es sich, wenn der Kindsvater das Kind am Freitagabend abholen kann und erst wieder am Montagmorgen zu bringen hat. 3.3.3 Wie es sich beim angesprochenen Wohnsitzwechsel des Kindsvaters verhalten würde, kann hier offen bleiben, da ein solcher Wechsel erst dann angerechnet werden könnte, wenn er effektiv vorgenommen worden ist. Mit anderen Worten steht es dem Kindsvater frei, nach einer Verlegung seines Wohnsitzes in die Nähe des Wohnortes der Kindsmutter gegebenenfalls bei der Vorinstanz eine Anpassung der aktuellen Obhutsregelung zu beantragen. 3.4 In der Beschwerdeschrift (S. 8, Ziff. 3) wird geltend gemacht, dass der gemeinsame Sohn am Dienstagnachmittag frei habe, indessen um 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr die musikalische Frühförderung in M.________ besuchen möchte. Eine solche musikalische Förderung ist für das Kind offenkundig sinnvoll, zumal es dabei zu regelmässigen Kontakten mit gleichaltrigen Kindern kommt, allerdings war dies bei der vorinstanzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bekannt (vgl. Vi-act. 115 bis 121). Soweit nun der Sohn dieses musikalische Angebot weiterhin besuchen möchte und keine Verschiebung auf ein vergleichbares

9 Angebot an einem anderen Tag in Frage kommt, drängt es sich grundsätzlich auf, eine entsprechende Obhut durch den Kindsvater dienstags jeweils um 16.45 Uhr (Beginn musikalische Früherziehung) zu beenden (ohne anschliessende Rückreise nach N.________ zum Übernachten in N.________ mit anschliessendem Transport am Mittwochmorgen zurück zum Kindergartenbeginn, vgl. oben Erw. 3.3.2). Eine solche Korrektur entfiele, wenn der Sohn die musikalische Früherziehung nicht mehr besucht, wenn der Kurs ausfällt oder wenn beispielsweise ein vergleichbarer Kurs in der zweiten Wochenhälfte besucht werden könnte. 3.5 In Anbetracht der vorliegenden Aktenlage sowie im Lichte der dargelegten Aspekte ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es für das gemeinsame Kind am besten ist, wenn sich die Eltern einvernehmlich über die Betreuungszeiten durch den andern Elternteil absprechen können (sei dies generell, oder sei dies einzelfallweise, wenn zusätzliche Umstände wie z.B. Krankheiten etc. auftreten). Soweit dies indessen nicht möglich ist, rechtfertigt es sich, den vorinstanzlichen Betreuungsplan (Disp.-Ziffer 1 lit. a) wie folgt anzupassen: Die Dauer der Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Vater wird ab sofort so geregelt, dass (Phase I) der Vater alternierend die Betreuung ab Freitagabend, 18.00 Uhr, übernimmt bis: Variante I: Dienstagnachmittag, 16.45 Uhr (Beginn musikalische Früherziehung), oder: Variante II (falls musikalische Früherziehung ausfällt bzw. auf einen anderen Tag verschoben werden kann) Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schul- bzw. Kindergartenbeginn); und dass der Vater in der Folge (Phase II) die Betreuung ab Montag (statt ab Sonntagabend, 18.00 Uhr) übernimmt und zwar jeweils nach Schul- bzw. Kindergartenschluss bis: Variante I: Dienstagnachmittag, 16.45 Uhr (Beginn musikalische Früherziehung), oder: Variante II (falls musikalische Früherziehung ausfällt bzw. auf einen anderen Tag verschoben werden kann) Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schul- bzw. Kindergartenbeginn). (Anzufügen ist, dass nach der Phase II jeweils wieder die Phase I folgt etc.). Für die restlichen Zeiten ist die Kindsmutter für die Betreuung des Kindes verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine abweichende Absprache durch die Eltern. 3.6 Hervorzuheben ist, dass der vorstehende Betreuungsplan vorerst versuchsweise während einiger Monate Anwendung finden sollte, um Erfahrungen zu sammeln. Je nach den Ergebnissen dieser Erfahrungen wird es Sache der eingesetzten Beiständin sein, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den Eltern

10 Anpassungen beim Betreuungsplan vorzunehmen. Falls diesbezüglich keine Einigung möglich sein sollte (was zu bedauern wäre), müsste die Beiständin einen entsprechenden (Abänderungs)Antrag an die Vorinstanz stellen. 4. Ein weiterer Streitpunkt stellt teilweise die Ferienregelung dar (Dispositiv- Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Beschlusses). Die Divergenzen zwischen den Eltern unterscheiden sich lediglich darin, dass der Kindsvater je eine Ferienwoche mit dem Kind im Frühling und im Herbst möchte, derweil die Kindsmutter entweder nur Frühlings-, oder dann nur Herbstferien vorschlägt, dafür zwei Wochen (statt nur eine Woche). Der Kindsvater zieht seinen Vorschlag deshalb vor, weil er damit regelmässig im Jahresverlauf Ferientage mit dem Sohn verbringen kann, während der Vorschlag der Kindsmutter für den Kindsvater zu längeren Unterbrüchen zwischen den ihm zustehenden Ferien mit dem Kind führen. Nachdem der Kindsmutter gesamthaft mehr Ferienwochen zustehen als dem Kindsvater (4 Wochen im Sommer gegenüber 2 Wochen für den Kindsvater, zuzüglich Sportferien im Winter sowie Weihnachtsferien), rechtfertigt es sich, dem Begehren des Kindsvaters zu folgen. 5. Ein weiterer Streitpunkt betrifft schliesslich die Feiertagsregelung (Dispositiv-Ziffer 1 lit. c des angefochtenen Beschlusses). Hier sind sich die Eltern einig, dass eine gewisse Präzisierung gegenüber der vorinstanzlichen Formulierung nötig war. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Anträge der Eltern zur Feiertagsregelung einzig hinsichtlich der Frage, ob die (jeweils am 25. Dezember ab 11.00 Uhr beginnende) Weihnachtszeit des gemeinsamen Sohnes beim Kindsvater bereits am 26. Dezember, 15.00 Uhr endet (= sinngemässer Standpunkt der Kindsmutter), oder ob diese "Weihnachtsbetreuung durch den Kindsvater" einen Tag länger dauert bis zum 27. Dezember, 15.00 Uhr. Nachdem die Weihnachtsferien - abgesehen von der soeben erwähnten Feiertagsregelung grundsätzlich zur Betreuung durch die Kindsmutter gehören (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 lit. b e contrario), rechtfertigt es sich auch hier, dem Begehren des Kindsvaters stattzugeben. 6. Nach den konkreten Umständen und um die Kindseltern zu ermuntern, sich - im Interesse des gemeinsamen Kindes - um einvernehmliche Regelungen zu bemühen, wird im aktuellen Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. In einem künftigen Fall wäre nicht mit einem vergleichbaren Entgegenkommen zu rechnen. Im Übrigen werden - dem vorliegenden Ergebnis entsprechend - keine Parteientschädigungen zugesprochen, d.h. die entsprechenden Parteikosten werden wettgeschlagen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen KESB-Beschlusses wie folgt abgeändert wird: 1. Die Obhut über F.________ obliegt beiden Eltern. Für die Betreuung gelten folgende Minimalregelungen: a) Die Dauer der Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Vater wird ab sofort so geregelt, dass (Phase I) der Vater alternierend die Betreuung ab Freitagabend, 18.00 Uhr, übernimmt bis: Variante I: Dienstagnachmittag, 16.45 Uhr (Beginn musikalische Früherziehung), oder: Variante II (falls musikalische Früherziehung ausfällt bzw. auf einen anderen Tag verschoben werden kann) Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schul- bzw. Kindergartenbeginn); und dass der Vater in der Folge (Phase II) die Betreuung ab Montag (statt ab Sonntagabend, 18.00 Uhr) übernimmt und zwar jeweils nach Schul- bzw. Kindergartenschluss bis: Variante I: Dienstagnachmittag, 16.45 Uhr (Beginn musikalische Früherziehung), oder: Variante II (falls musikalische Früherziehung ausfällt bzw. auf einen anderen Tag verschoben werden kann) Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schul- bzw. Kindergartenbeginn). Für die restlichen Zeiten ist die Kindsmutter für die Betreuung des Kindes verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine abweichende Absprache durch die Eltern. b) Ferienregelung: Der Vater betreut F.________ während zwei Wochen während den Sommerferien und je eine Woche während den Frühlings- und Herbstferien. Alle anderen Schulferienwochen stehen der Kindsmutter zu (wobei bei den Weihnachtsferien die nachfolgende Feiertagsregelung vorgeht). Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen, die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung Vorrang. c) Feiertagsregelung: Der Vater betreut F.________: - an Weihnachten vom 25. Dezember, 11.00 Uhr bis am 27. Dezember 15.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren jeweils von 31. Dezember 09.00 Uhr bis 01. Januar 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren an seinem Geburtstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren an Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr; - in den geraden Kalenderjahren an Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

12 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihrer Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - die Vorinstanz (EB) - die Beiständin L.________ - das Departement des Innern (z.K.) - sowie im Dispositiv an die Fürsorgebehörde G.________ (A). Schwyz, 23. Januar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Januar 2020

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