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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 13

April 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,729 words·~29 min·1

Summary

Ausländerrecht (Gesuch um Kantonswechsel) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 13 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Gesuch um Kantonswechsel)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1984, türkischer Staatsangehöriger) heiratete am 5. Februar 2010 in der Türkei die türkische Staatsangehörige und Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) C.________ (AFM-act. 64) und reiste am 6. August 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AFM-act. 76 u. 78). Hiernach erteilte ihm der Kanton Aargau am 20. August 2010 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B; AFM-act. 79 f.). Am 13. März 2013 bewilligte das Bezirksgericht D.________ der Ehefrau das Getrenntleben der Ehegatten (AFM-act. 96; vgl. AFM-act. 117). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________, welcher am ________ 2012 der gemeinsame Sohn E.________ entsprang, geschieden (RR-act. I/01/3 S. 2; vgl. AFM-act. 288). B. Nach der gerichtlich bewilligten Trennung bzw. Auflösung der Familiengemeinschaft, die weniger als drei Jahre dauerte, verlängerte das Amt für Migration und Integration Aargau (MIKA) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ erstmals mit Gültigkeit ab 29. August 2013 aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinne eines Härtefalles unter Auflagen (AFM-act. 165-167). Nachdem die vom MIKA am 10. Juni 2016 gegen A.________ verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AFM-act. 395) mit Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 18. April 2017 (AFM-act. 511 Dispositiv-Ziff. 1) aufgehoben worden war und der Rechtsdienst A.________ gleichzeitig (im Sinne einer "allerletzte[n] Chance") unter Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt hatte (AFM-act. 511 Erw. 8 und Dispositiv-Ziff. 2), verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) und Gültigkeit bis 28. Februar 2018 (vgl. AFM-act. 528). C. Am 8. September 2017 reichte A.________ beim Einwohneramt der Gemeinde F.________ ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches beim Amt für Migration des Kantons Schwyz (AFM) am 20. September 2017 einging (AFM-act. 17). Am 8. November 2017 unterzeichnete A.________ einen Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung an der G.________-strasse, H.________ (Ort), nachdem er offenbar schon zuvor in den Kanton Schwyz (I.________-strasse, J.________ [Ort]) gezogen war (AFM-act. 555). Das AFM liess die Akten ergänzen (AFM-act. 532, 575, 579) und verlangte vom MIKA das Aktendossier betreffend A.________ (AFM-act. 531). D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 (AFM-act. 616) lehnte das AFM das Gesuch um Kantonswechsel von A.________ (nach Gewährung des rechtlichen

3 Gehörs am 14. Mai 2018, AFM-act. 603) ab und wies ihn an, den Kanton Schwyz bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Kosten der Verfügung wurden auf Fr. 510.-- (Gebühr Fr. 500.-- und Auslagen Fr. 10.--) festgelegt. E. Gegen die Verfügung des AFM Schwyz vom 31. Juli 2018 liess A.________ am 22. August 2018 (Postaufgabe: 23.8.2018) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben (RR-act. I/01). Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 972/2018 vom 18. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.________ hat den Kanton Schwyz innert vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (5.-7. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch). F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 lässt A.________ gegen den am 21. Dezember 2018 versandten RRB Nr. 972/2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschluss Nr. 972/2018 vom 18. Dezember 2018 des Regierungsrats betreffend Kantonswechsel vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung des Kantonswechsels Drittstaaten sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Dezember 2018 des Regierungsrats betreffend Kantonswechsel vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Es seien die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren (Beschluss Nr. 972/2018) beizuziehen. 4. Es seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessvertretung zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. G. Der instruierende Richter setzt dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 Frist bis 5. Februar 2019 an, um das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht einzureichen. Das entsprechende Formular geht dem Gericht rechtzeitig am 31. Januar 2019 zu. H. Das AFM und das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz beantragen am 28. Januar 2019 bzw. am 29. Januar 2019 vernehmlas-

4 send die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20 [bis 31.12.2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG]) vom 16. Dezember 2005 im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 1.1; vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22.1.2014 Erw. 2.1). Lediglich ein vorübergehender Aufenthalt bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton ist bewilligungsfrei (Art. 37 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). 1.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG). 1.3 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs wie auch im Entscheidzeitpunkt Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, Art. 37 N 8a AuG). Insoweit bildet auch das Bestehen einer Aufenthaltsbewilligung im Entscheidzeitpunkt eine (dritte) Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG besteht. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung, kann ihr der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Die gesuchstellende Person hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskan-

5 tons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist. Kein Anspruch besteht damit, wenn etwa verspätet um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wurde (was die Bewilligung nicht zwingend untergehen lässt, vgl. Urteil BGer 2C_1050/2012 vom 6.12.2013 Erw. 2) und/oder diese in einem Rechtsmittelverfahren strittig ist. Ein solcher tolerierter, prekärer Aufenthalt vermag keinen Anspruch auf Kantonswechsel zu rechtfertigen (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 1.3; vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4.6.2014 Erw. 3.3). Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 1.3; vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22.1.2014 Erw. 2.3). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sinngemäss habe das AFM Aussagen des Beschwerdeführers ignoriert und die offerierten Beweismittel nicht abgenommen, was zur offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geführt habe. Der Regierungsrat habe die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde vorgebrachten Rügen betreffend qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellungen ignoriert und infolgedessen den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgestellt. Hätte der Regierungsrat diese Rügen beachtet und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverhalt zur Kenntnis genommen, so hätte er feststellen können, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung klarerweise erfüllt seien und bereits aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte ausgegangen werden müssen (Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 16 ff., S. 12 Ziff. 36 f.). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3).

6 2.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 2D_16/2015 vom 29.10.2015 Erw. 2.3.1). 2.3.1 Hinzuweisen ist einerseits darauf, dass vorliegend der Beschluss des Regierungsrats Nr. 972/2018 das Anfechtungsobjekt darstellt, und nicht die (diesem Beschluss zugrundeliegende) Verfügung des AFM vom 31. Juli 2018, sodass die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Verfügung des AFM hier grundsätzlich unbeachtlich sind. Immerhin kann festgehalten werden, dass das AFM dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährte (AFM-act. 603). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (AFM-act. 579) und 17. Oktober 2017 (AFM-act. 532) auf die Mitwirkungspflicht, insbesondere die Pflicht, die erforderlichen Beweismittel, soweit nötig und zumutbar, einzureichen, aufmerksam gemacht. Ebenso waren ihm die Folgen bei Säumnis bekannt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Ausführungen in der Stellungnahme (AFM-act. 606) zum rechtlichen Gehör vom 14. Mai 2018 durch Einreichen entsprechender Belege zu substantiieren (vgl. VGE III 2016 66 vom 28.7.2016 Erw. 1.4.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium offenbar noch nicht anwaltlich vertreten war, zumal ihm aus früheren Verfahren (Ehetrennungs- und Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht D.________; Bewilligungsverfahren vor dem MIKA) die Bedeutung von Beweismitteln bekannt gewesen sein dürfte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das AFM dem Beschwerdeführer für die in Aussicht gestellten Belege keine Nachfrist setzte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer (mit anwaltlicher Unterstützung) auch noch vor Regierungsrat (welcher den Sachverhalt frei überprüfen kann und welchem volle Kognition zukommt) vollständige Ausführungen machen und die notwendigen Belege dazu einreichen.

7 2.3.2 Andererseits ist festzuhalten, dass das AFM seine Verfügung im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes begründete, der Regierungsrat hingegen den Anspruch auf Kantonswechsel im Wesentlichen mit der Begründung negierte, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im angestammten Kanton nicht (siehe auch Vernehmlassung des Regierungsrats vom 29.1.2019 S. 2 3. Abschnitt). Das regierungsrätliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Er war folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Dem Regierungsrat stand mithin zu, die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutzuheissen oder aber – wie vorliegend – die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 Erw. 1.4.1). 2.3.3 Die drei Voraussetzungen für einen Kantonswechsel (vgl. vorstehend Erw. 1.2 f.) müssen kumulativ erfüllt sein. Aufgrund dessen, dass der Regierungsrat zum Schluss kam, dass es bereits an einer gültigen Aufenthaltsbewilligung fehle, durfte er sich auf diesen Punkt beschränken (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1). Ein weiteres Eingehen auf die Rügen des Beschwerdeführers hätte entgegen dessen Auffassung auch nicht zur Folge gehabt, dass von einer routinemässigen Verlängerung hätte ausgegangen werden müssen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. Erw. 3.5.1). Die Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einhergehend auch des Verbots der Rechtsverweigerung sowie der unzulänglichen Sachverhaltsabklärungen erweisen sich somit als unbegründet. Soweit eine tatsachenwidrige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, ist dies Gegenstand der materiellen Prüfung. 3.1 Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit der niederlassungsberechtigten Ehefrau C.________ am 20. August 2010 vom Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erhielt (Familiennachzug). Nach gerichtlich bewilligtem Getrenntleben sowie späterem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D.________ wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) vom Kanton Aargau mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vorher Bundesamt für Migration, BFM) am 17. September 2013 (AFM-act. 166 ff., vgl. AFM-act. 165) und mit Verfügung vom 15. September 2015 (AFM-act. 275) erteilt bzw. verlängert. Letztmals verlängert wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 des Rechtsdienstes des MIKA bis zum 28. Februar 2018 (AFM-act. 520). Am 6. September 2017 unter-

8 zeichnete der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag für eine 70%-Stelle ab 1. Oktober 2017 bei der K.________ GmbH (Bistro L.________), M.________ (Ort) (AFM-act. 15, heute 100%: RR-act. I/01/08). Am 8. September 2017 stellte er im Kanton Schwyz das Gesuch um Erteilung eines Kantonswechsels (AFMact. 17). Am 8. November 2017 unterzeichnete der offenbar schon zuvor nach J.________ gezogene Beschwerdeführer einen Mietvertrag für eine 3- Zimmerwohnung in H.________ (AFM-act. 555). Am 2. März 2018 ging dem AFM eine Verfallsanzeige bzw. das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (AFM-act. 586). Das Amt für Migration lehnte das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 31. Juli 2018 ab (AFM-act. 616). 3.2 Es ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Vorschrift nach Art. 37 Abs. 1 AIG noch vor der Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Schwyz zog und hier eine Arbeitsstelle annahm, mithin den Entscheid über den Kantonswechsel nicht im Ursprungskanton Aargau abwartete. Durch dieses gesetzeswidrige Verhalten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sollte er aufgrund des verfrühten Kantonswechsels Dispositionen getroffen haben und eine Gesuchsablehnung deswegen nachteilige Folgen zeitigen (VGE III 2018 177 vom 12.2.2019 Erw. 3.1.2, VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 3.2). 3.3 Erstellt ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (8.9.2017) über eine formell gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau verfügte. Indes lief diese Bewilligung am 28. Februar 2018 aus, ohne dass sich der Beschwerdeführer rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Ablauf, Art. 59 Abs. 1 VZAE) um deren Verlängerung bemüht hätte. Auch vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer nicht vor, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich verlängert worden. 3.4 Nachdem aber feststeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides des AFM über den Kantonswechsel am 31. Juli 2018 und auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats am 18. Dezember 2018 keine gültige Aufenthaltsbewilligung besass, ist die vom Regierungsrat abgewiesene Beschwerde mangels Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG nicht zu beanstanden. Dabei gilt festzuhalten, dass weder dem AFM noch dem Regierungsrat vorgeworfen werden kann, das Verfahren bewusst verzögert und damit das Fehlen der vorausgesetzten Aufenthaltsbewilligung provoziert zu haben (zumal in einem ersten Verfahrensstadium vor AFM nicht die fehlende Bewilligung, sondern ein Wi-

9 derrufsgrund ausschlaggebend war für die Nichtbewilligung des Kantonswechsels). Einerseits liegt es am Beschwerdeführer, sich rechtzeitig um die Bewilligungsverlängerung zu bemühen. Anderseits war sein Gesuch um Kantonswechsel vom 8. September 2017 unvollständig, so dass er zweimal um Nachreichung von Akten ersucht werden musste. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verfallsanzeige ging vom Beschwerdeführer zwar unterzeichnet, jedoch undatiert, (erst) am 1. März 2018 dem Einwohneramt F.________ und am 2. März 2018 dem AFM zu. Für die Verlängerung der (bisherigen) Aufenthaltsbewilligung sind/wären indes die Behörden des Kantons Aargau zuständig. Ob die Verfallsanzeige an die zuständige ausserkantonale Stelle weitergeleitet worden ist (oder hätte weitergeleitet werden müssen) und ob im Kanton Aargau ein Verlängerungsverfahren hängig ist, ist nicht bekannt, kann jedoch vorliegend offenbleiben, da ohnehin nicht von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau auszugehen ist (vgl. nachfolgend Erw. 3.5.1 ff.). 3.5.1 Von der Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann im Rahmen einer Gesuchsprüfung für einen Kantonswechsel abgesehen werden, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist (vgl. Erw. 1.3). 3.5.2 Dass vorliegend kein Routinefall vorliegt, ist allein schon durch die Tatsache belegt, dass der Beschwerdeführer (zumindest bis am 28.2.2018) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallregelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG war. Die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung bedarf der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 [Abs. 2 insbesondere] f. VZAE i.V.m. Art. 4 lit. d Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1] vom 13.8.2015; Lienhard, Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen: Probleme und Handhabung in der Praxis, in: Jusletter 20.3.2017; Nyffenegger, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 99 N 23). Anzufügen ist, dass bei einer Verlängerung in casu auch der spezielle Aufenthaltszweck der Härtefallbewilligung eingehend zu überprüfen sein wird. Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung zu einem bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verknüpft werden. Dieser Aufenthaltszweck, auch Zulassungsgrund genannt, ist als Bedingung zu verstehen (Nüssle, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 11, Art. 33 N 22 mit Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen [die dafür plädieren, dass der Aufenthaltszweck als Auflage verstanden werden und das Schicksal des Aufenthaltszwecks

10 die Aufenthaltsbewilligung nicht tangieren soll]), jedoch von den "weiteren Bedingungen" abzugrenzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 12 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich wegen der engen Vater-Kind-Beziehung gewährt (vgl. AFM-act. 162, 165, und 275 Erw. II/1.2). Darin besteht in casu der Zulassungsgrund. Wird der Zweck nicht mehr eingehalten oder entfällt der Zulassungsgrund, so sieht Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 54 VZAE vor, dass die Bewilligung nicht mehr – zumindest nicht zum gleichen Zweck – verlängert werden kann (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15). Sollte der Beschwerdeführer keine enge und tatsächliche Beziehung zu seinem Sohn mehr nachweisen können, so wird die zuständige Behörde auch diesbezüglich einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen haben. Diese Abklärungen übersteigen eine routinemässige Verlängerung und sind deshalb von der zuständigen Stelle im Ursprungskanton vorzunehmen. Dies zu überprüfen ist mithin nicht Sache des Kantons Schwyz. Vielmehr ist/wäre hierfür der Kanton Aargau zuständig (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 4.7). Zudem brachte auch das AFM, wenngleich nur implizit, zum Ausdruck, dass es sich offenkundig um keinen routinemässigen Fall handelt, indem es einen Widerrufsgrund bejahte (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 3.5.1). Es kann dementsprechend nicht gesagt werden, sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung seien zweifelsohne erfüllt. Und schliesslich sprechen auch die Umstände der letzten Bewilligungsverlängerung gegen einen Routinefall. Nachdem das MIKA die Verlängerung vorerst abgelehnt hatte, wurde dies mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 korrigiert (vgl. AFM-act. 520). Allerdings wurde die Nichtverlängerung nicht als unbegründet beurteilt, sondern die Einsprache aufgrund einer Interessenabwägung gutgeheissen. Es wurde dem Beschwerdeführer noch eine allerletzte Chance eingeräumt. Gleichzeitig wurde er unter Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. Explizit wurde festgehalten, er habe die an ihn gestellten Bedingungen nicht erfüllt. Daraus folgt, dass im Rahmen einer weiteren Verlängerung die Erfüllung der Bedingungen erneut zu überprüfen ist, was den Rahmen einer Routineverlängerung sprengt. 3.6 Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides über sein Gesuch um Kantonswechsel über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, mithin keinen Anspruch auf Kantonswechsel hatte und die Gesuchsablehnung damit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Den Entscheid über den Kantonswechsel hätte er im Kanton Aargau abwarten müssen.

11 Im Kanton Aargau verfügt er auch über das Recht zu verbleiben, solange nicht rechtskräftig über sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 VZAE; vgl. auch AFM-act. 529). Dieses Verbleiberecht gibt ihm indes keinen Anspruch auf Bewilligung eines Kantonswechsels gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (vgl. VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 3.6). 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen überwiegend Wiederholungen seiner Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde dar. Soweit er damit die Begründung in der Verfügung des AFM vom 31. Juli 2018 beanstanden will, sind diese Ausführungen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich unbeachtlich. 4.2 Entgegen seiner Darstellung (Beschwerdeschrift S. 12 Ziff. 38) hat der Regierungsrat das Recht nicht falsch angewendet, wenn er zur Prüfung des Kantonswechsels eine gültige Aufenthaltsbewilligung voraussetzte. Das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist die dritte Voraussetzung. Alle drei Voraussetzungen müssen aufgrund des Wortlauts von Art. 37 Abs. 2 AIG kumulativ erfüllt sein (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 4.1; vgl. Verwaltungsgericht Kanton Zürich VB.2014.00251 vom 23.10.2014 Erw. 3.2). Vorliegend mangelt es an einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. 4.3 Wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 3.5.1 ff.) sprechen gleich mehrere Gründe gegen die routinemässige Verlängerung der auf einem Härtefall gründenden Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Regierungsrat nicht den richtigen Sachverhalt zur Kenntnis genommen habe. Hätte er dies aber gemacht, so hätte er ohne Weiteres feststellen können, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen seiner Aufenthaltsbewilligung klar erfülle. Bei richtiger Kenntnisnahme des Sachverhalts hätte von einer routinemässigen Verlängerung ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht genügend mit dem angefochtenen RRB auseinander. Er versucht in seiner Beschwerdeschrift letztlich den vom AFM festgestellten Widerrufsgrund zu widerlegen. Er zieht ferner den Schluss, weil kein Widerrufsgrund vorliege, sei auf eine routinemässige Verlängerung zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass, selbst wenn sich die Sachlage so gestalten würde, wie er darlegt, mithin der Beschwerdeführer ernsthafte und konkrete Bemühungen gezeigt hätte, um seine Schulden abzubauen und keine neuen Schulden zu generieren, er seinen finanziellen und sonstigen aktuellen Verpflichtungen nachgekommen wäre, dies nichts am Umstand ändern würde und ohne Willkür angenommen werden kann, dass die zu tätigenden Abklärungen den Rahmen eines routinemässi-

12 gen Verlängerungsverfahrens sprengen. Hieran ändert ferner auch nichts, dass das AFM den Sachverhalt teilweise falsch festgestellt haben soll, wie es selber einräumt, indes aber sinngemäss dafürhält, dass dies am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f. Ziff. 12-14; Vernehmlassung des AFM vom 28.1.2019). Diese fehlerhafte Feststellung des AFM vermag jedoch weder eine Bewilligung des Kantonswechsels zu begründen noch eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass weder dem mutmasslich falschen noch dem mutmasslich richtigen Sachverhaltsteil im angefochtenen RRB irgendeine Bedeutung zukommt und somit für den Regierungsrat nicht von Relevanz war. Dass sich der Regierungsrat nicht mit der entsprechenden Rüge auseinanderzusetzen hatte, wurde bereits dargelegt. 5. Besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel, steht es den Behörden frei, die Bewilligung dennoch zu erteilen. Der Entscheid liegt dabei im Ermessen der Behörden. Dieses ist – wie der Regierungsrat korrekt ausführt – pflichtgemäss auszuüben (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 5.3; Tremp, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 37 N 24). 5.1 Obwohl kein Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG besteht, hat der Regierungsrat geprüft, ob ein solcher im Rahmen des freien Ermessens zu bewilligen sei, was von ihm verneint wurde (angefochtener RRB Erw. 4). 5.2 Hiergegen opponiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrats zu beanstanden wären. Damit hat es mit dem negativ ausgefallenen Ergebnis bezüglich der ermessensweisen Bewilligungserteilung sein Bewenden, ohne dass hierauf näher einzugehen wäre. Anzufügen ist immerhin was folgt. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, seiner Arbeit im Kanton Schwyz als Wochenaufenthalter nachzugehen und den offiziellen Wohnsitz weiterhin im Kanton Aargau zu haben. Der Aufenthalt als Wochenaufenthalter benötigt keinen bewilligten Kantonswechsel (Art. 67 VZAE i.V.m. Art. 16 VZAE; VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 4.5) und zumindest für die Dauer, bis im Kanton Aargau über eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden ist, erscheint ein solcher Weg zumutbar.

13 5.3.2 Soweit zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, die Ausführungen in Rz. 30 f. der Beschwerde (die sich eigentlich gegen die Verfügung des AFM, insbesondere die dortige Verhältnismässigkeitsprüfung richten) sollten auch bezüglich der Frage der ermessensweisen Bewilligungserteilung gelten, so ist das Folgende zu bemerken. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein sehr grosses Interesse daran, im Kanton Schwyz wohnen und arbeiten zu können, um seinen finanziellen Verpflichtungen, inklusive Schuldenabbau, nachkommen zu können. Das öffentliche und das private Interesse sind vorliegend nicht einander gegenüberzustellen. Eine solche Prüfung hat grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn ein Widerrufsgrund ausschlaggebendes Element für die Abweisung des Kantonswechsels ist. Der Widerrufsgrund war jedoch für den Regierungsrat – anders als noch für das AFM – nicht ausschlaggebend, wie bereits mehrfach dargelegt wurde. Positiv hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum offenbar auf 100% ausbauen konnte (vgl. RR-act. I/01/8) und dass er sich bereit zeigt, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen und gewillt ist, Vereinbarungen mit seinen Gläubigern anzustrengen. Diese Sanierungsbemühungen dürfen jedoch vom Beschwerdeführer auch dann erwartet werden, wenn ihm der Kantonswechsel nicht bewilligt wird. 5.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer, der keinen Anspruch auf Kantonswechsel hat, den Kantonswechsel nicht im Rahmen eines freien Ermessensentscheides bewilligte. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 6.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004

14 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4a S. 34 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). 6.3.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1). 6.3.3 Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.3; Zeitpunkt der Entscheidung über das UR-Gesuch gemäss BGE 108 V 265). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1; Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.4). Bei den Ausgaben wird daher der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 um 20% erhöht (was vom Bundesgericht für den Kanton Freiburg nicht beanstandet wurde; Urteil BGer 5A_774/2015 vom 24.2.2016 Erw. 4.2). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (vgl. BGE 134 III 232; VGE II 2014 21 vom 17.12.2014 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei

15 weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.2). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 141 III 369 Erw. 4.1; Urteil BGer 5A_331/2016 vom 29.11.2016 Erw. 2.1). 6.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_585/2017 vom 12.12.2017 Erw. 4.1). 6.3.5 Der Beschwerdeführer weist ein Brutto-Einkommen von rund Fr. 3'791.55 aus; die monatliche Nettozahlung beträgt rund Fr. 3'151.--. Die Miete beträgt Fr. 1'300.--/Monat; an Krankenkassenprämie bezahlte der Beschwerdeführer im 2016 (sic) Fr. 355.60/Monat. Eine aktuellere Prämienrechnung reicht der Beschwerdeführer nicht zu den Akten. Der Betrag von Fr. 355.60 scheint indes auch für die heutigen Verhältnisse angemessen und kann dem Beschwerdeführer angerechnet werden, zumal heute eher von einer höheren Prämie auszugehen wäre (unter Vorbehalt der Erhöhung der Franchise von im Jahr 2016 Fr. 300.--). Der um 20% erhöhte Grundbetrag beträgt für alleinstehende Personen Fr. 1'440.-- (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf] vom 7.12.2009). Die anrechenbaren Kinderalimente betragen aufgrund des Nettoverdienstes von unter Fr. 3'500.-- inkl. 13. Monatslohn Fr. 200.-- (vgl. RRact. I/01/3 Dispositiv-Ziffer 4.1 f.). Weitere geltend gemachte Auslagen werden nicht belegt bzw. sind in ihrer Höhe nicht eruierbar. Ins Recht legt der Beschwerdeführer einen Auszug des Sozialdienstes N.________ mit ausgewiesener Nettounterstützung von Fr. 21'575.10 sowie Rückerstattungen des Beschwerdeführers von Fr. 1'250.--, eine Kopie des "SwissPass" inkl. Quittung, die jedoch kei-

16 nen Betrag bzw. Fr. 0.00 ausweist, und diverse Zahlungsaufträge, Bankauszüge, Belastungsanzeigen sowie Quittungen von Einzahlungsscheinen mit verschiedenen Begünstigten (O.________ GmbH, Finanzverwaltung der Gemeinde N.________, Gemeindewerke F.________, Staatskanzlei Schwyz, B.________). Dies ergibt anrechenbare monatliche Aufwendungen von rund Fr. 3'296.--, denen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'151.-- gegenübersteht, weshalb die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Zudem haben es die Fähigkeiten des Beschwerdeführers und die Komplexität der Sache nahegelegt, mit der Beschwerdeführung einen Rechtsbeistand zu mandatieren. Die Beschwerdeführung kann sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Diesbezüglich ist insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das AFM und der Regierungsrat den Kantonswechsel mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt haben. 6.3.6 Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.________ zu gewähren. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind somit dem Verfahrensausgang entsprechend grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie sind indessen in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren liegt nicht vor; praxisgemäss ergeht durch das Gericht keine Aufforderung, eine solche einzureichen. Dem Rechtsbeistand ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer weitgehenden Übernahme der Begründung der Verwaltungsbeschwerde besteht und nur bedingt auf die Begründung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses eingeht, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zulasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'000.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer wird die Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr.1'000.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

17 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Kanton Schwyz neu innert vier Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Verwaltungsgerichtsentscheides zu verlassen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Beträge von Fr. 1'500.-- (Verfahrenskosten) und Fr. 1'000.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung gemäss Erwägung 7 Beschwerde* beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - das Amt für Migration - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Mai 2019

III 2019 13 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 13 — Swissrulings