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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 121

August 29, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,755 words·~24 min·1

Summary

Ausländerrecht (Familiennachzug) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 121 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Familiennachzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1972, brasilianischer Staatsangehöriger) ist seit dem 23. Dezember 2011 mit der Schweizerbürgerin C.________ verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Töchter (Jg. 2010 und 2015). Aus einer früheren Beziehung hat er einen Sohn (geb. 4.12.1999), der brasilianischer Staatsangehöriger ist und in Brasilien lebt. Seit dem 23. Juni 2015 wohnt A.________ mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern in der Schweiz. Er ist im Besitz einer bis 22. Juni 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung. B. Am 9. Juni 2016 ging beim Amt für Migration das am 24. Mai 2016 ausgefertigte Gesuch für ein Visum D (langfristiger Aufenthalt) für den Sohn D.________ ein, um bei seinem Vater in der Schweiz zu leben. Das Gesuch ist unterzeichnet durch den Sohn und seine Mutter. Am 1. Juli 2016 stellte A.________ förmlich das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten (F1) für seinen Sohn; das Gesuch war begleitet von einem bestätigenden Begleitschreiben der Eheleute A.________ / C.________. In der Folge nahm das Amt für Migration die Prüfung des Gesuches vor und lehnte dieses schliesslich mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ab, da A.________ nicht in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt im gewünschten Rahmen zu bestreiten, was unweigerlich zu einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führen würde; es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzuges. Dagegen liess A.________ am 16. November 2016 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde führen (Vi-act. II-01-1). Mit Beschwerdeentscheid Nr. 714/2017 vom 19. September 2017 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen. Er verneinte zwar eine drohende Fürsorgeabhängigkeit der Familie, befürchtete aber erhebliche Integrationsschwierigkeiten für den Sohn D.________. C. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 714/2017 vom 19. September 2017 erhob A.________ am 18. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE III 2017 191 vom 26. Januar 2018 insoweit gut, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer Integrationsprognose und neuem Entscheid an das Amt für Migration zurückgewiesen wurde. D. Am 18. Juli 2018 liess das Amt für Migration D.________ durch das Schweizerische Konsulat in Rio de Janeiro befragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Amt für Migration das Gesuch um Familiennachzug von A.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ab. Hiergegen erhob A.________ am 28. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit RRB Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 abwies.

3 E. Am 2. Juli 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 4. Juni 2019 sei aufzuheben und das Gesuch von A.________ um Bewilligung des Familiennachzuges für D.________, geb. 1999, sei zu bewilligen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 verzichtete das Sicherheitsdepartement auf das Einreichen einer Vernehmlassung; an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides RRB Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 werde festgehalten. Das Amt für Migration teilte am 17. Juli 2019 den Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im ersten Entscheid zum vorliegenden, am 1. Juli 2016 eingereichten Gesuch um Familiennachzug führte der Regierungsrat aus, die Zukunftsaussichten des Sohnes in der Schweiz seien ungewiss. Es sei nicht auszuschliessen, dass mit seinem Nachzug nicht primär die Zusammenführung der Familie erreicht werden solle. Auf jeden Fall vermöge das Interesse des Beschwerdeführers, seinen Sohn kurz vor Erreichen des 18. Altersjahres zu sich in die Schweiz nachzuziehen, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer nicht zu überwiegen. Dies insbesondere deshalb, weil der Sohn sein gesamtes Leben bei der Mutter in Brasilien verbracht habe. Er habe dort die Schulen besucht und sei vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert. Er spreche keine Landessprache der Schweiz und sei auch sonst nicht mit der Schweiz vertraut. Ausser der Beziehung zu seinem Vater bestünden keine Berührungspunkte zur Schweiz. Er habe in der Schweiz auch keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. Unter diesen Umständen seien erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu befürchten (RRB Nr. 714/2017 vom 19.9.2017 Erw. 3.4). 1.2 Mit VGE III 2017 191 vom 26. Januar 2018 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrates auf. Es erwog, der Regierungsrat habe die Gründe des Amtes für Migration, die zu dessen Gesuchsablehnung führten, nicht bestätigt, sondern den Familiennachzug wegen einer schlechten Integrationsprognose des Sohnes ermessensweise abgelehnt. Es sei indes nicht nachvollziehbar, wie der Regierungsrat zu diesem Schluss gekommen sei. Zwar sei dem Regierungsrat beizupflichten, wenn er aufgrund der äusseren Umstände

4 Bedenken äussere. Da der Sohn kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe, kein Deutsch spreche, seine Schulzeit in Brasilien absolvierte und über keine Berufsausbildung verfüge, könne eine gute Integrationsprognose mit Recht in Frage gestellt werden. Es rechtfertige jedoch nicht, einen Entscheid losgelöst vom Einzelfall zu treffen, ohne dass jegliche Abklärungen erfolgten, ohne dass der Beschwerdeführer resp. sein Sohn nicht mindestens die Möglichkeit erhalten hätten, sich zu den Zweifeln an einer guten Prognose zu äussern, mithin ohne dass eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung erfolgt sei (VGE III 2017 191 vom 26.1.2018 Erw. 3.6). 1.3 Im vorliegend angefochtenen Beschluss Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 hält der Regierungsrat fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und der Sohn sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht ganz 18 Jahre alt gewesen, womit die Gesuchsprüfung nach Art. 44 AuG zu erfolgen habe. Im RRB Nr. 714/2017 vom 19. September 2017 habe der Regierungsrat festgehalten, die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AuG seien im damaligen Zeitpunkt erfüllt gewesen. Ob dies noch immer der Fall sei, könne offengelassen werden. Denn Art. 44 AuG räume dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familiennachzug ein; vielmehr liege die Bewilligung im behördlichen Ermessen, das pflichtgemäss auszuüben sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch eine Integrationsprognose zu treffen. Zusammenfassend kommt der Regierungsrat dann zum Schluss, die Beschwerde sei sowohl aufgrund der negativen Integrationsprognose als auch aufgrund des wirtschaftlich motivierten Familiennachzugsgesuchs abzuweisen. 1.4 In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer, es sei unbestritten, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG erfüllt seien. Bestritten werde seinerseits die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das Gesuch um Nachzug des Sohnes vorrangig wirtschaftlich motiviert sei und dass eine negative Integrationsprognose zu stellen sei. Bei der Beurteilung des Gesuches müsse beachtet werden, dass dessen Bearbeitung drei Jahre gedauert habe, was aussergewöhnlich lang sei. Auslöser des Gesuches sei klar der Wunsch aller Beteiligten gewesen, als Familie in der Schweiz zusammenzuleben. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass andere Gründe wie etwa berufliche im Vordergrund gestanden hätten. Dass die Vorinstanzen das Gesuch anfänglich nicht umfassend, sondern nur unter dem Aspekt einer Voraussetzung aus Art. 44 AuG geprüft hätten und sich das Verfahren dann derart in die Länge zog, dürfe nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. In Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles müsse von der ursprünglichen Motivation des Gesuches, der Familien-

5 vereinigung ausgegangen werden. Im Übrigen bestehe diese auch heute noch; wirtschaftliche Gründe stünden nicht im Vordergrund. Dass beim Sohn in Anbetracht seines Alters berufliche Fragen heute ein höheres Gewicht hätten als früher, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die negative Integrationsprognose. Vielmehr sei der Sohn sowohl gewillt als auch fähig, Deutsch zu erlernen, worin ihn die ganze Familie unterstütze. Auch sie sei gewillt und fähig, mit dem Sohn Deutsch zu sprechen. Mit seinem Schulabschluss, der den Zugang zur Hochschule / Universität erlaube, habe er viele Möglichkeiten. Dank dem Eingebundensein im Familienverbund seien die Startchancen zudem erheblich höher, was eine Erfahrungstatsache sei. Das Alter dürfe nicht negativ gewertet werden, könnte doch sonst jedes Gesuch von Jugendlichen abgelehnt werden. Der Regierungsrat verkenne, dass ein Nachzugsgesuch für Kinder bis zur Volljährigkeit gestellt werden könne. Für eine gute Integrationsprognose spreche schliesslich, dass dank der Familie bereits heute ein enger Bezug zur Schweiz bestehe und der Sohn ja auch klar den Willen geäussert habe, sich in der Schweiz zu integrieren und sein Leben da aufzubauen. 2.1 Am 1. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 in Kraft, das neu "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)" lautet. Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, mithin auch auf das vorliegende Gesuch um Familiennachzug, bleibt indes das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. auch Urteil BGer 2C_167/2018 vom 9.8.2018 Erw. 2). Zitiert wird in diesem Entscheid das bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesene AuG. 2.2 Es ist unbestritten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Nachzug seines brasilianischen Sohnes in die Schweiz nach Art. 44 AuG zu prüfen ist. Durch die Vorinstanzen nicht weiter in Frage gestellt wurde die Erfüllung der Voraussetzungen, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, der Sohn bei Gesuchseinreichung noch nicht 18-jährig war, er beim Nachzug bei der Familie des Beschwerdeführers wird wohnen können und der Nachzug auch finanziell tragbar wäre (vgl. Art. 44 AuG). 2.3.1 Sind die Voraussetzungen nach Art. 44 AuG erfüllt, kann eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt werden. Anders als beim Familiennachzug gemäss Art. 42 und 43 AuG hat der Gesetzgeber - abweichend vom Entwurf des Bundesrates - einen Nachzugsanspruch bewusst nicht gewährt. Vielmehr liegt der Entscheid über die Bewilligung des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG

6 im Ermessen der zuständigen Behörde, das pflichtbewusst auszuüben ist (BGE 137 I 284 Erw. 1.2 und 2.6; Spescha: OFK-Migrationsrecht, AuG Art. 44 N 1). Dieser Unterschied zu Art. 42 und 43 AuG ergibt sich daraus, dass Art. 44 AuG in erster Linie auf Personen zugeschnitten ist, die selber keinen Anspruch auf Erneuerung ihres zeitlich befristeten Anwesenheitstitels haben. Haben die im Inland wohnhaften Ausländer selber keinen Anspruch auf Aufenthalt, sollen sie auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familiennachzug haben. 2.3.2 Anders sieht es aus für diejenigen Ausländer, die einen gefestigten Aufenthaltsanspruch haben, da sie - etwa als Ehepartner einer Schweizer Bürgerin selber einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. Art. 42 AuG; Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Vorb. Art. 42-52 Rz. 56) und sich deshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis für den Familiennachzug zusätzlich auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen können. Diesfalls haben die Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssen mit Blick auf die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Demnach ist laut Bundesgericht auch unter Anwendung von Art. 44 AuG für den Ausländer mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht ein Anspruch auf Nachzug der Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gegeben, wenn (1) dieser mit seinen Kindern zusammenleben will (vgl. Art. 44 lit. a AuG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Zudem darf (6) die Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und (7) kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen. Bei einem - vorliegend nicht relevanten - Nachzug ausserhalb der in Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE angegebenen Fristen müssen zudem wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 Erw. 2 m.w.H.; BGE 139 I 330 Erw. 2.4.1). 2.4 Für das Nachzugsalter, mithin die Frage, ob das nachzuziehende Kind unter 18 Jahren ist, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497 Erw. 3.7; Urteil BGer 2C_86/2018 vom 9.2.2018 Erw. 3). Für die Frage

7 hingegen, ob Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV für die Gesuchsprüfung beachtlich ist, ist der Zeitpunkt der Prüfung massgeblich. Ist das Kind im Zeitpunkt der Prüfung des Nachzugsgesuches bereits volljährig und liegt aufgrund der Umstände kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, kann sich der Gesuchsteller nicht auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, auch wenn die nachsuchende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 129 II 11 Erw. 2; BGE 130 II 137 Erw. 2.1; Urteile BGer 2C_29/2014 vom 10.11.2014 Erw. 1.1; 2D_58/2014 vom 15.8.2014 Erw. 2.1). 2.5 Besteht kein Anspruch auf Familiennachzug, liegt die Erteilung der Bewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer und Ausländerinnen zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Steht wie beim Familiennachzug die erstmalige Bewilligung zur Prüfung, ist weniger der Grad, als vielmehr die Chance der Integration zu berücksichtigen; es ist eine Integrationsprognose vorzunehmen (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 96 N 5; Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 96 Rz. 14). Schliesslich ist zu bedenken, dass der Familiennachzug stets eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen, darstellt (Urteil BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 Erw. 2.2.1 m.V.a. AB 2004 N 739 ff., 2005 S. 305 ff.; Caroni, a.a.O., Vorb. Art. 42-42 Rz. 1 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Nachzug seines Sohnes innert Jahresfrist nach dem Zuzug in die Schweiz gestellt. Der am 1999 geborene Sohn war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 1. Juli 2016 (vgl. Ingress Bst. B) ca. 16 ½ jährig, mithin erfolgte die Gesuchseinreichung fristgerecht. Zwischenzeitlich ist der Sohn volljährig geworden, weshalb er sich grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) berufen kann. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, gilt es aber insbesondere nachfolgende Erwägungen zu berücksichtigen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Nachzugsgesuch sei im Mai resp. Juli 2016 eingereicht worden, mithin dauere das Verfahren bereits rund drei Jahre. Dies sei für einen Familiennachzug aussergewöhnlich lange. Diese lange, nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen Lasten ausfallen. Hierbei gibt er insbesondere zu bedenken, dass sich das Amt für Migration in einem ersten Schritt einzig auf die Prüfung der wirt-

8 schaftlichen Situation des Beschwerdeführers beschränkt habe und die weiteren Umstände, namentlich etwa die Integrationsprognose oder die Motivation für den Nachzug gänzlich ungeprüft gelassen habe. 3.2.2 Der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer zog am 23. Juni 2015 mit seiner Ehefrau und den zwei Töchtern (beide Schweizer Bürgerinnen) in die Schweiz. Innert eines Jahres stellte er das Gesuch um Nachzug seines brasilianischen Sohnes. Der Sohn war im Zeitpunkt der Gesuchstellung rund 16 ½ Jahre alt. Das Gesuch erfolgte somit nicht kurz vor Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes, sondern innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist von einem Jahr und rund 1 ½ Jahre vor Eintritt der Volljährigkeit. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich eingereicht worden wäre. Der Sohn lebte zu Beginn mit seinen Eltern zusammen. Nach deren Trennung war er bei der Mutter, wobei er die Zeit unter der Woche beim Vater resp. dessen Familie verbrachte (vgl. VGE III 2017 191 vom 26.1.2018). Mithin ist unbestritten, dass stets auch eine enge Vater-Sohn- Beziehung bestand. Gemäss ausdrücklicher Aussage war es denn auch der Wunsch des Sohnes, zum Vater in die Schweiz zu ziehen, als dessen Familie in die Schweiz übersiedelte. Die Schweiz kannte er bereits damals aus einem Besuch in der Schweiz 2013 und 2015. Den Wunsch, in die Schweiz zum Vater zu ziehen, unterstützte auch die leibliche Mutter, welche den Visa-Antrag mitunterzeichnete. Aus den Gesuchsunterlagen des Beschwerdeführers und dessen Schweizer Ehefrau erhellt sodann, dass es dem Wunsch der ganzen Familie entsprach, dass der Sohn bei seinem Vater und der Familie in der Schweiz aufwachsen soll. 3.2.3 Bis zum Erlass der ersten Verfügung am 26. Oktober 2016 dauerte es knapp vier Monate, was nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Der erste Rechtsmittelentscheid erging am 19. September 2017, knapp ein Jahr später, wobei der Schriftenwechsel bereits am 24. Februar 2017 abgeschlossen war. Der Verwaltungsgerichtsentscheid erging am 26. Januar 2018 und verlangte eine Abklärung der Integrationsprognose. Aus den Akten ergibt sich, dass zu diesem Zwecke eine Befragung des Sohnes am 18. Juli 2018 durchgeführt und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Verfügung des Amtes für Migration erging dann am 19. Dezember 2018, der Rechtsmittelentscheid des Regierungsrates am 4. Juni 2019. Art. 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verlangt von den Vertragsstaaten, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat

9 oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Allgemein ergibt sich das Gebot des beschleunigten Verfahrens ebenso aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ob ein Verfahren um Nachzug eines Kindes ungebührlich lange ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Im Urteil BGer 2A.414/2001 vom 5. Februar 2002 Erw. 5b/bb hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, gleichzeitig aber festgestellt, dass zwei Jahre für ein Familiennachzugverfahren als relativ lange zu bezeichnen sind. Gemäss Urteil BGer 2A.414/2001 vom 5. Februar 2002 Erw. 5b/bb sind auch neun Monate Verfahrensdauer vor erster Instanz auffällig (vgl. auch Urteile BGer 2C_992/2016 vom 3.4.2017 Erw. 5.2; 2C_97/2013 vom 26.8.2013 Erw. 3.1.4; 2C_669/2012 vom 5.5.2013 Erw. 3.5; 2C_757/2009 vom 6.5.2010 Erw. 6). Eine absichtliche Verfahrensverschleppung der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass aus den Akten über längere Zeiträume keine Verfahrensschritte erkenntlich sind, vermag nicht zu belegen, dass das Verfahren offenkundig verschleppt worden wäre. Auch erhellt aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens eine beförderliche Behandlung abgemahnt hätte. Insgesamt kann dennoch festgehalten werden, dass eine Verfahrensdauer von bislang drei Jahren für ein Nachzugsgesuch eines Kindes, bei dem den Betroffenen keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, doch relativ lange erscheint. Allerdings würde nach der Rechtsprechung auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Familiennachzug führen (vgl. Urteile BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013 Erw. 3.1.4; 2C_757/2009 vom 6.5.2010 Erw. 6; 2A.414/2001 vom 5. Februar 2002 Erw. 5b/bb). 3.2.4 Vorliegend hat sich die lange Verfahrensdauer aber zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb sie dennoch zu beachten ist. Wie erwähnt, wurde das Gesuch rund 1 ½ Jahre vor Erreichen des 18. Altersjahres des Sohnes eingereicht, mithin nicht kurz vor Volljährigkeit. Auch sonst bestehen keinerlei Hinweise für ein rechtsmissbräuchlich eingereichtes Gesuch. Der erste ablehnende Rechtsmittelentscheid erging noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes. Dabei wurde - auch in VGE III 2017 191 - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu wenig Beachtung geschenkt, dass sich der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Beschwerdeführer bis dahin auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV berufen konnte und der Entscheid über den Familiennachzug auch nach Art. 44 AuG nicht ein reiner Ermessensentscheid war. Mithin hätten damals gute Gründe gegeben sein müssen, um den anbegehrten Nachzug zu verweigern (vgl. oben 2.3.2). Solche liegen dann vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG nicht erfüllen oder

10 Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AuG bestehen (BGE 139 I 330 Erw. 2.4.1; oben Erw. 2.3.2). Dass die Voraussetzungen von Art. 44 AuG damals erfüllt waren, ist unbestritten. Dass Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AuG bestehen würden, wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und erschliesst sich auch aus den Akten nicht. Dennoch wurde das Gesuch aufgrund einer Interessenabwägung als Ermessensentscheid abgelehnt, weil die Integrationsprognose negativ sei. Da dies ohne weitere Abklärungen angenommen wurde, wurde der Entscheid aufgehoben und für weitere Abklärungen zurückgewiesen. Zwischenzeitlich erreichte der Sohn die Volljährigkeit und das Verfahren dauerte weitere rund 1 ½ Jahre. 3.2.5 Auch wenn in casu nicht offenkundig eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt, eine solche auch nicht ohne Weiteres Anspruch auf Nachzug gäbe, gilt es bei der Gesuchsprüfung dennoch zu beachten, dass das Verfahren relativ lange dauerte und ein Anspruch auf Nachzug aus Art. 44 AuG i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bei Gesuchseinreichung gegeben war. 3.3 Mit VGE III 2017 191 vom 26. Januar 2018 wurde das Amt für Migration beauftragt, Abklärungen betreffend die Chance des Sohnes auf Integration zu treffen. Aus den Akten erhellt hierzu einzig, dass der Sohn rund ½ Jahr später auf dem Konsulat in Brasilien befragt wurde (AFM-act. 138 betreffend Sohn). Weitere Abklärungen, etwa der den Sohn in der Schweiz erwartende Umstände, die Deutschkenntnisse des Vaters oder der Anerkennung der brasilianischen Bildungszeugnisse in der Schweiz, sind nicht erfolgt. Auch was die Sprachkenntnisse des Sohnes selbst betrifft, besteht keine Klarheit. Er selber verweist auf einen in der Schweiz besuchten Deutschkurs und erklärt, Grundkenntnisse zu haben, etwas Hochdeutsch zu verstehen. Aus der Befragung ergibt sich aber nicht, dass versucht worden wäre, Deutsch mit ihm zu sprechen; eine Dritteinschätzung seiner Deutschkenntnisse liegt nicht vor. Mithin basiert die vorinstanzliche Einschätzung einer negativen Integrationsprognose weiterhin primär auf Annahmen. Auf der anderen Seite handelt es sich auch bei den Ausführungen des Beschwerdeführers bloss um eine Einschätzung. Allerdings erscheint es glaubhaft, dass die ganze Familie gewillt ist, den Sohn bei sich aufzunehmen und ihn in der Schweiz zu integrieren. Dass im Familienverbund die Chance grösser ist, Deutsch zu lernen, auch wenn der Vater portugiesischer Muttersprache ist, ist nachvollziehbar. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Erziehungswissenschaften studiert hat (AFM-act. betreffend Beschwerdeführer 40, 32, 27) und ihr die Bedeutung sprachlicher Gewandtheit für eine gute Integration bewusst sein dürfte, kann ebenfalls in die Überlegungen einbezogen werden. Zudem stand der Sohn im Zeitpunkt der Befragung im letzten Jahr des Gymnasiums. Anschliessend steht

11 so oder anders ein neuer Lebensabschnitt bevor. Es kann dies - trotz zwischenzeitlich erreichter Volljährigkeit - auch als Chance gesehen werden, sich in der Familie des Vaters im Ausland zu integrieren. Nicht zu bestreiten ist sodann, dass Integration bisweilen insbesondere über den Sport erfolgt und der Sohn sportlich aktiv ist und auch in seinen bisherigen Schweiz-Aufenthalten über den Sport Zugang zur Bevölkerung erhielt. Dass es sich dabei nicht um enge Freundschaften handeln könne, nehmen die Vorinstanzen an, ohne dies abgeklärt zu haben. Weder wurde der Sohn selbst noch die Eltern eingehender nach bestehenden Kontakten gefragt. Auch wenn die vom Regierungsrat bereits 2017 geäusserten Bedenken grundsätzlich berechtigt sind, so haben sich diese durch die Befragung des Sohnes als einzige Abklärungshandlung nicht weiter verstärkt. Anderseits sind die intakte Familie und das auch deutschsprachige Umfeld ebenso unbestritten wie der ausgesprochene Wille, sich zu integrieren. Ebenso bestehen aufgrund früherer Kontakte sowie des bestehenden Schulabschlusses Anzeichen, dass der Sohn auch fähig ist, sich trotz Volljährigkeit zu integrieren. Mithin kann die negative Integrationsprognose so nicht bestätigt werden. 3.4 Abgelehnt wurde das Nachzugsgesuch auch, weil es primär wirtschaftlich motiviert sei. Hierbei wird in erster Linie auf die Befragung des Sohnes verwiesen. Dem Sohn wurden am 18. Juli 2018 verschiedene vorbereitete Fragen gestellt. Zumindest in der deutschen Übersetzung (AFM-act. zum Sohn 138) sind nicht direkt seine Antworten wiedergegeben, sondern eine Aussage in der dritten Person (z.B. "7. Beschreiben Sie Ihr Verhältnis zu Ihren Halbgeschwistern. Er versteht sich sehr gut mit den zwei Halbschwestern"). Aufgrund dieser notierten Antworten kann nicht bestritten werden, dass sich der Sohn aus dem Nachzug auch bessere Möglichkeiten als in Brasilien erhofft. Diese Hoffnung ist durchaus nachvollziehbar. Es wäre wohl wenig glaubhaft, hätte er diese Hoffnung nicht ausgedrückt. Dass wirtschaftliche Erwägungen bei einem Nachzug eine Rolle spielen dürfen, ist indes anerkannt (vgl. BGE 137 I 284 Erw. 2.3.1). Das Gesuch darf aber nicht rechtsmissbräuchlich sein, wirtschaftliche Gründe dürfen nicht den Hauptgrund darstellen. Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Gesuch frühzeitig bereits 2016 gestellt wurde. Der Sohn sagte auch aus, es sei klar sein Wunsch gewesen, zum Vater in die Schweiz zu ziehen. Dabei spielen die ggfs. besseren wirtschaftlichen Aussichten eine Rolle. Es ist aber auch glaubhaft, dass sich der Sohn, der vor dem Umzug des Vaters in die Schweiz unter der Woche bei diesem und dessen Familie lebte, auch mit der ganzen Familie und insbesondere dem Vater verbunden fühlt und zusammen mit diesem leben möchte. Dabei mag auch eine Rolle spielen, dass er in Brasilien nicht bei der

12 Mutter, sondern der Grossmutter lebt. Dass sich die Akzente zwischenzeitlich gegebenenfalls verschoben und sich der Sohn auch Gedanken über seine berufliche Zukunft macht, ist nachvollziehbar. Dass die Motivation indes nicht zeitnah zum Gesuch geklärt wurde, darf ihm aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht zum Nachteil gereichen. Da zudem auch verschiedene Anhaltspunkte für die Motivation "Familienvereinigung" sprechen (schon früher enge Bindung zum Vater, durchwegs enge Kontakte, gegenseitige Besuche, Unterstützung des Nachzuges durch leibliche Mutter, auch zugegebenermassen gute Beziehung zur Stiefmutter und den Halbgeschwistern sowie frühe Gesuchstellung noch während der Schulzeit), kann nicht bestätigt werden, dass der Nachzug in der Hauptsache oder stark überwiegend wirtschaftlich motiviert sein soll. Wenn dies aber nicht eindeutig feststeht, so muss dies im konkreten Einzelfall aufgrund der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Erwägungen einbezogen werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Chancen des Sohnes des Beschwerdeführers auf eine soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht als schlecht beurteilt werden müssen. Auch bestehen keine klaren Anzeichen, dass der Nachzug des Sohnes, insbesondere im Zeitpunkt der Gesuchstellung, in erster Linie wirtschaftlich motiviert war und nicht die Bildung einer Familiengemeinschaft des Vaters mit dem Sohn im Vordergrund stand und steht. Bei dieser Betrachtung wird im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit mitberücksichtigt, dass das Gesuch fristgerecht und ohne jegliche Anzeichen betreffend Rechtsmissbrauch eingereicht wurde, das gesamte Verfahren relativ lange dauerte und der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Beschwerdeführer während den ersten rund 1 ½ Jahren auf den Nachzug des minderjährigen Sohnes gemäss Art. 44 AuG einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hatte. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Gesuch um Nachzug des Sohnes wird bewilligt. 5.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Kanton auferlegt. 5.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2

13 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. 5.3 Mit der Beschwerdegutheissung und Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist auch Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Kostenfolge aufgehoben. Überdies ist dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung von § 15 GebTRA auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss Nr. 394/2019 vom 4. Juni 2019 sowie die Verfügung des Amtes für Migration vom 19. Dezember 2018 aufgehoben und das Gesuch um Familiennachzug für D.________, geb. 1999, wird bewilligt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Kanton hat dem anwaltschaftlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) für das vorliegende Verfahren sowie in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 29. August 2019

15 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. September 2019

III 2019 121 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 121 — Swissrulings