Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 117

August 29, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,137 words·~16 min·1

Summary

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 117 Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 1983) den Führerausweis für einen Monat entzogen mit der folgenden Begründung: Am 28.03.2019 lenkten Sie auf der Autobahn A1 in Spreitenbach einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h. Dabei konnte die Polizei während ca. 10 Sekunden beobachten, wie Sie Ihren Blick bei anhaltender unsicherer Fahrweise mehrmals in Richtung Mittelkonsole wandten. Als Sie das zivile Polizeifahrzeug überholten, konnte die Polizei wiederum während ca. 2-3 Sekunden beobachten, wie Sie Ihr Mobiltelefon in der rechten Hand hielten und dieses mit dem Daumen bedienten. Ihre Aufmerksamkeit war daher teilweise vom Verkehr abgewandt. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). B. Gegen diese am 5. Juni 2019 ausgehändigte Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 19. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss beantragt er eine ersatzlose Aufhebung des Führerausweisentzuges. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 beantragte das kantonale Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Innert erstreckter Frist liess sich A.________ nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

3 Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). 1.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.2). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10.4.2018 Erw. 5.1). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1). 1.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.1962) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_656/2015 vom 8.04.2016 Erw. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

4 Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 Erw. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.09.2016 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.4 Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. BGE 120 IV 63 Erw. 2d S. 66; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22.09.2016 Erw. 2.1.1 mit Hinweisen). 1.5 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Ver-

5 waltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7.9.2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 2.1 Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. März 2019 zum Vorfall in Spreitenbach vom Donnerstag, 28. März 2019 (11.02 Uhr), sind folgende Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen (vgl. vorinstanzl. Akten): Anlässlich der Patrouillentätigkeit in einem neutralen Dienstfahrzeug (…) befuhren Kpl … und Schreibender (Fahrer) die Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern auf dem Normalstreifen. Dabei konnten wir beobachten, wie oben genannter Personenwagen die Autobahneinfahrt Dietikon in Fahrtrichtung Bern in schwankender Fahrweise befuhr. In der Folge verlangsamten wir die Fahrt und der Personenwagen folgte uns. Dabei konnten wir während ca. 10 Sekunden beobachten, wie der Fahrzeuglenker bei anhaltender unsicherer Fahrweise seinen Blick mehrmals in Richtung Mittelkonsole von der Fahrbahn wegwandte. Als uns das Fahrzeug in der Folge auf dem 1. Fahrstreifen überholte, konnten wir für 2-3 Sekunden beobachten, wie der Lenker sein Mobiltelefon in der rechten Hand oberhalb der Mittelkonsole hielt und dieses mit dem Daumen bediente. Das Fahrzeug konnte beim Rastplatz Würenlos angehalten und der Lenker durch mich zur Sache befragt werden. 2.2. Bei der Befragung zur Sache führte der Beschwerdeführer u.a. aus: Ich fuhr mit etwa 90 km/h. Ich war am Telefon mit meinem Headset und hielt das Mobiltelefon in meiner rechten Hand. Dieses hätte ich jedoch auch in der Mittelkonsole versorgen können. Ich habe dies nicht bedient und die Fahrunsicherheiten kann ich mir auch nicht erklären. Ich sehe auch keinen Fehler ein und nehme die Rapporterstattung zur Kenntnis. 2.3 Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. wegen "Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert" mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit hat der Beschwerdeführer diese Verletzung der Strassenverkehrsgesetzgebung konkludent anerkannt und der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, dass gar keine SVG-Widerhandlung vorliege, ist hier nicht zu hören. Daraus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 27. Mai 2019 es unterlassen hat, dagegen rechtzeitig Einsprache zu erheben, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1 In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den betreffenden Vorfall in der angefochtenen Verfügung zu Recht als mittelschwere Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von einem Monat geahndet hat. Die Vorinstanz stellte auf

6 die Begründung des Strafbefehls ab, wonach der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt, daran Manipulationen vornahm und dabei den Blick mehrfach nach unten senkte, wodurch die notwendige Aufmerksamkeit im Strassenverkehr nicht mehr gegeben war und zudem eine unsichere Fahrweise beobachtet werden konnte. 3.2 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Kontext mit der Ablenkung durch ein Navigationsgerät oder durch ein Mobiltelefon sind unter anderem folgende Ausführungen zu entnehmen: 3.2.1 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014 war der Fahrzeuglenker deshalb angezeigt worden, weil er - als er das Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und das GPS seines Mobiltelefons bediente - auf der Autobahn wegen Zickzackfahrt auffiel und dabei vorübergehend auf den Pannenstreifen gelangte ("un véhicule qui zigzaguait sur sa voie de circulation et empiétait par moment sur la bande d'arrêt d'urgence"). Für diese ungenügende Aufmerksamkeit wurde der Fahrzeuglenker mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft und administrativrechtlich wegen Annahme einer mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von einem Monat belegt, was vom Bundesgericht im Ergebnis bestätigt wurde. 3.2.2 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Fahrt in seinem Personenwagen ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon dazu verwendet hatte, um herauszufinden, wo seine Cousine wohnte. Er hatte die Zielwahl bereits vorgängig eingegeben, konnte aber die Anzeige aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht lesen, weshalb er das Gerät vom Beifahrersitz hochhob und beim Lenkrad hielt. Dabei wurde er von Polizisten beobachtet, welche im Anzeigerapport ausführten, der Lenker habe sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades vor sich in der rechten Hand gehalten, während der Blick auf das Mobiltelefon gerichtet gewesen sei. Gestützt auf diesen Rapport auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Lenker mit Strafbefehl eine Busse von Fr. 150.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, derweil die zuständige Administrativbehörde wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, eine Verwarnung verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde sowohl vom Kantonsgericht Freiburg, als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hielt dem betreffenden Fahrzeuglenker u.a. vor (vgl. zit. Urteil, Erw. 3.4): (…) Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seiner Fahrt innerorts Informationen auf einem in der Hand gehaltenen Navigationsgerät abgelesen, was seine

7 visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit während mehr als nur wenigen Sekunden beanspruchte. Damit hat er seine Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse abgewendet, das auch bei einem geübten Fahrer und bei übersichtlichen Strassenverhältnissen zumindest eine leichte abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz bereits gestützt auf die objektiv geschaffene Gefährdungslage einen besonders leichten Fall verneinen, weshalb ihre Beurteilung des Verschuldens bezüglich der ausgesprochenen Verwarnung nicht entscheidrelevant ist. (…) Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im genannten Fall eine Verwarnung als angebracht. 3.2.3 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem der Betroffene einen Personenwagen mit angekoppeltem Transportanhänger auf dem Normalstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern lenkte und während rund 200 m mehrmals von der Ideallinie abkam bzw. dreimal gegen die Leit- und Randlinie fuhr. Dabei konnte die Polizei von der Überholspur aus erkennen, wie der Betroffene ein weisses A4-Blatt auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete (und in dieser Zeit rund 150 m zurücklegte). Das kantonale Strassenverkehrsamt wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und sprach eine Verwarnung aus, welche vom Bundesgericht geschützt wurde. 3.2.4 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 ging es um einen Fahrzeuglenker, welcher während der Autofahrt auf ein Blatt Papier geschrieben hatte, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt war. Dazu führte das Bundesgericht (in Erw. 2.5.2) u.a. aus, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieben und dabei seinen Blick zeitweise von der Strasse abgewendet habe, seien die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beansprucht worden, wie dies beim Schreiben einer SMS der Fall sei. Durch dieses Verhalten sei die Verfügbarkeit der rechten Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert worden, bei welchem davon auszugehen sei, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Zusammenfassend pflichtete das Bundesgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der vorinstanzlichen Folgerung bei, dass der Fahrzeuglenker mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen habe, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft

8 werden könne, sondern als mittelgross gewertet werden müsse (was zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führte). 3.2.5 Der Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_212/2019 vom 21. Mai 2019 betraf einen Fahrzeuglenker, welcher auf der Autobahn A1 - abgelenkt durch seine Beschäftigung mit dem Natel - unbeabsichtigt von seiner Fahrspur abgekommen und auf den Pannenstreifen gelangt war. Dabei ging die zuständige Amtsstelle des Kantons Freiburg davon aus, dass der Lenker die Verkehrssicherheit zumindest in abstrakter Weise gefährdet habe, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle und zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führe. Dieser Einschätzung pflichtete das Bundesgericht mit folgenden Ausführungen bei: Wer sich auf der Autobahn durch die (auch nur kurze) Beschäftigung mit dem Handy so ablenken lässt, dass er die Spur nicht halten kann und unbeabsichtigt auf den Pannenstreifen gerät, schafft klarerweise eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit. 3.3 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist von einem Grenzfall auszugehen, welcher knapp noch als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert werden kann. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt zum einen ins Gewicht, dass er - anders als im Urteil des Bundesgerichts 1C_212/2019 (vgl. Erwägung 3.2.5) - ungeachtet der unsicheren Fahrweise nach der Aktenlage die Spur halten konnte und nicht auf eine andere Spur (bzw. nicht auf den Pannenstreifen) geriet. Damit liegt auch keine Zickzackfahrt mit Eindringen in den Pannenstreifen vor, wie dies im Urteil des Bundesgerichts 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014 der Fall war (vgl. Erw. 3.2.1). Zum andern rapportierten die Polizisten, dass der Beschwerdeführer während der Beobachtungszeit von ca. 10 Sekunden "mehrmals in Richtung Mittelkonsole" blickte, mit anderen Worten der Beschwerdeführer in dieser Beobachtungsphase den Blick nicht anhaltend von der Fahrbahn abwendete. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016, in welchem der betroffene Fahrzeuglenker auf der Autobahn "seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen" von der Fahrbahn abwendete (vgl. oben, Erw. 3.2.3). Nachdem das Bundesgericht im genannten Urteil es zuliess, dass ein rund 7 Sekunden dauernder Blick auf den die Aufmerksamkeit beanspruchenden Gegenstand im Wageninnern noch als leichter Fall mit Verwarnungsfolge (im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG) gelten kann, muss dies grundsätzlich auch dann möglich sein, wenn der Fahrzeuglenker in einer Beobachtungszeit von rund 10 Sekunden mehrmals

9 abwechselnd den Blick auf die Fahrbahn und auf das Wageninnere (Mobiltelefon) gerichtet hat. Sodann spricht auch der Vergleich mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 (Erw. 3.2.2) dafür, den vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich der Gefährdung, als hinsichtlich des Verschuldens einer leichten Widerhandlung zuzuordnen. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts zu ändern, zumal darin keine Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten ist. Mit dem vorliegenden Ergebnis (Umwandlung in eine Verwarnung) wird ferner auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers entschärft (ohne dass dies für das vorliegende Entscheidergebnis ausschlaggebend wäre). 4. Aus all diesen Gründen sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, anstelle des einmonatigen Führerausweisentzugs eine Verwarnung anzuordnen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2019 insofern abgeändert, als der einmonatige Führerausweisentzug in eine Verwarnung umgewandelt wird. Soweit der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als der in der Verfügung vom 28. Mai 2019 angeordnete Führerausweisentzug in eine Verwarnung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG umgewandelt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-bezahlt, so dass ihm aus der Gerichtskasse noch Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz betreffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Schwyz, 29. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. September 2019

III 2019 117 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2019 III 2019 117 — Swissrulings