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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 116

November 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,491 words·~32 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Rechtsverweigerung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 116 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, mit ständigem Aufenthalt ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Amt für Kultur, Kollegiumstrasse 30, Postfach 2201, 6431 Schwyz, 4. Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst, Postfach 1200, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 5. D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. E.________,

2 6. F.________ 6.1 G.________, 6.2 H.________, 6.3 I.________, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Rechtsverweigerung)

3 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz liess A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (vgl. S. 2 Ziff. I) erheben: 1. Es sei die der Beschwerdeführerin vom Rechts- und Beschwerdedienst letztmals angesetzte Frist bis 17. Juni 2019 zur Replik aufzuheben und der Rechtsund Beschwerdedienst sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine gleich lange und gleich erstreckbare Frist zur Replik anzusetzen, wie sie der Gemeinde Lachen zur Beschwerdeantwort gewährt, evt. wie sie den Beigeladenen erstreckt wurde. 2. Das Amt für Kultur evtl. die Gemeinde Lachen sei anzuweisen, das nicht zu den Verfahrensakten gereichte Protokoll des Augenscheins des damaligen Denkmalpflegers vom 13. Juli 2019 (recte: 2017) auf der Liegenschaft GB Nr. J.________, ________, Lachen, unter Strafandrohung ins Recht zu legen, evtl. nach § 80 JG wiederherzustellen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Lachen und/oder des Kantons Schwyz. Per 28. Juni 2019 liess sie das Formular «Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» - zusammen mit entsprechenden Beilagen - einreichen. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilt der Gemeinderat Lachen seinen Verzicht auf eine einlässliche Stellungnahme mit bzw. verweist auf sein Schreiben vom 29. Mai 2019 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements hin. Soweit sich die Beschwerde gegen den Gemeinderat Lachen richte, sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 4. Juli 2019 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei aufzufordern, die Beschwerde vom 14. Juni 2019 eigenhändig zu unterschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Amt für Kultur des Bildungsdepartements beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 verzichtet das Amt für Raumentwicklung auf eine Antragsstellung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. I.________ reicht in der Sache mit Postaufgabe vom 8. Juli 2019 eine Stellungnahme ein.

4 C. Gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 9. Juli 2019 lässt die Beschwerdeführerin die vom 14. Juni 2019 datierende, von ihrem Rechtsvertreter nunmehr eigenhändig unterzeichnete Eingabe mit der (zusätzlichen) Überschrift "Aufsichtsbeschwerde" und mit der folgenden Antragsergänzung (vgl. Ziff. 2) Rechtsbegehren nachreichen: 1. (entsprechend Antrag Ziff. 1 der Beschwerde) 2. Es seien die Sachbearbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes lic.iur. Michael Hagenbuch und MLaw Katrin Auf der Maur Sherpa wegen Befangenheit vom Verfahren LVB (recte: VB) 279/2018 auszuschliessen. 3. (entsprechend Antrag Ziff. 2 der Beschwerde) 4. (entsprechend Antrag Ziff. 3 der Beschwerde) 5. (entsprechend Antrag Ziff. 4 der Beschwerde). D. Am 28. August 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme bzw. Replik zu den Vernehmlassungen der Beteiligten einreichen. Mit Schreiben vom 4. September 2019 verzichtete der Gemeinderat Lachen auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf seine Eingabe vom 4. Juli 2019. Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. September 2019 äusserten sich das Amt für Kultur bzw. die Beschwerdegegnerin zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019. E. Das Verwaltungsgericht zog den den Parteien bekannten Beschluss (GRB) Nr. 368 vom 12. Dezember 2018 bei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt, wie sich den Akten entnehmen lässt, im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 1.1 Im Rahmen eines Hinweises der Beschwerdegegnerin stellte die Gemeinde Lachen in der Kernzone 1 am _______ an der ________ in Lachen (GB Nr. J.________) unbewilligte Bauten - Ersatz der bisherigen Holzfenster und Holzfensterläden durch Kunststofffenster und Metallläden - fest (vgl. Gemeinderatsbeschluss [GRB] Nr. 368 vom 12.12.2018 lit. A und B). 1.2 In der Folge forderte der Gemeinderat Lachen am 11. April 2017 die Mitglieder der F.________. - als Grundeigentümerin der Liegenschaft an der ________ - auf, für den Ersatz der bisherigen Holzfenster und Holzfensterläden durch Kunststofffenster und Metallläden ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 bzw. am 5. Mai 2017 ein von den Grundeigentümern mitunterzeichnetes nachträgliches

5 Baugesuch ein, welches im Amtsblatt Nr. ________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde (vgl. GRB Nr. 368 vom 12.12.2018 lit. B). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2017 öffentlichrechtliche Einsprache. Gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) vom 13. September 2017 (Nr. B2017- 0583) verweigerte alsdann der Gemeinderat Lachen mit GRB Nr. 368 (Baugesuch Nr. 2017-0015) vom 12. Dezember 2018 die nachträgliche Baubewilligung für die Kunststofffenster und Metallläden am Hause ________, GB J.________, Lachen (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Gleichzeitig verpflichtete er die Beschwerdeführerin und die Mitglieder der F.________ solidarisch, die Kunststofffenster und Metallläden am Hause ________, GB J.________, in Lachen zu entfernen und durch Fenster mit Holzumrandung und äusseren rahmenbündigen festmontierten Sprossen sowie Fensterläden aus Holz mit Horizontalbrettern zu ersetzen (vgl. Disp. Ziff. 2). 1.4 Gegen diese Entscheide des ARE vom 13. September 2017 (Nr. B2017- 0583) sowie des Gemeinderates Lachen vom 12. Dezember 2018 (Nr. 2017- 0015) reichten die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 und die F.________ am 28. Dezember 2018 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde ein. Diese Beschwerdeverfahren (VB 279/2018; VB 3/2019) sind derzeit noch rechtshängig. 2.1 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen den den Regierungsrat instruierenden Rechts- und Beschwerdedienst (nachfolgend: RBD) des Sicherheitsdepartements (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.8.2019 S. 2 Rz 2). Die Beschwerdeführerin beschwert sich im Wesentlichen darüber, dass ihrem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren VB 279/2018 die Frist zur Replik letztmals nur bis 17. Juni 2019 erstreckt worden sei, wobei die letzten Verfahrensakten erst am 6. Juni 2019 bei ihrem Rechtsvertreter eingegangen seien. Unter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage seien ihr somit gerade einmal sechs Arbeitstage zur Stellungnahme zu drei Vernehmlassungen, der Beschwerde der Beigeladenen und den umfangreichen Verfahrensakten zur Verfügung gestanden (vgl. S. 3f. Rz 7; S. 5 Rz 10) bzw. es habe seit dem 1. Mai 2019 bis 17. Juni 2019 ein Fristenlauf von lediglich 48 Tage vorgelegen (vgl. Stellungnahme vom 28.8.2019 S. 9 Ziff. 23f.). Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich nicht beanwaltet gewesen sei und der Rechtsvertreter somit über keine Vorkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren verfügt habe. Demgegenüber seien den weiteren Verfahrensbeteiligten längere Fristen - dem Gemeinderat eine 91- bzw. 111-tägige Frist, der Einsprecherin eine 52-tägige

6 Frist - zur Beschwerdeantwort gewährt worden (vgl. S. 3 Rz 6 und S. 5 Rz 9 i.V.m. Stellungnahme vom 28.8.2019 S. 4 Rz 6, S. 8 Rz 21 und S. 11 Rz 31). Darüber hinaus wirft der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem RBD vor, man habe ihm erst nach mehrmaligem Nachfragen die Verfahrensakten zugestellt. Nachdem ihm am 7. Mai 2019 die Akten der Gemeinde Lachen zugestellt worden seien, habe er am 16. Mai 2019 den RBD darüber in Kenntnis gesetzt, er habe die ihm zur Einsicht zugestellten Verfahrensakten der unorthodoxen Weisung des RBD Folge leistend der Rechtsvertreterin der F.________ (im Verfahren VB 3/2019) weitergegeben. Dass der RBD dabei von zwei Anwälten eine gleichzeitige Akteneinsichtnahme verlange, sei als gehörsverletzend zu werten (vgl. S. 4 Rz. 7 i.V.m. Stellungnahme vom 28.8.2018 S. 3 Rz 3). Ferner liege das Augenscheinprotokoll des damaligen Denkmalpflegers vom 13. Juli 2017 - auf welches sich das Amt für Kultur für seinen, betreffend die nachgesuchte Baubewilligung, abweisenden Antrag an das ARE abgestützt habe - bis dato nicht vor bzw. werde weiterhin vorenthalten; das Amt für Kultur sei unter Androhung von Strafe aufzufordern, dieses herauszugeben; die Beschwerdeführerin bezweifle, dass kein Protokoll vorhanden sein soll; sollte dieses indes tatsächlich nicht mehr vorhanden sein, so hätte der RBD das fehlende Protokoll wiederherstellen lassen müssen. Die Beschwerdeführerin fordere daher den Beizug des Augenscheinprotokolls vom 13. Juli 2017 (vgl. S. 7 Rz 14f. i.V.m. Stellungnahme vom 28.8.2019 S. 3f. Rz 3f., S. 6 Rz 10, S. 7 Rz 16 und S. 11 Rz 31). Die Verfahrensleitung durch den RBD verletze nicht nur das Gleichbehandlungsgebot, sondern auch in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Sinne einer Rechtsverweigerung (vgl. S. 5 Rz 8 und Rz 10). 2.2 Das Sicherheitsdepartement stellt vernehmlassend die beschwerdeführerischen Vorbringen als unberechtigt in Abrede (vgl. Vernehmlassung vom 4.7.2019 S. 2 Ziff. 5). Es macht geltend, den Rechtsvertretern würden gestützt auf § 22 Abs. 2 VRP nur auf Gesuch hin und nicht unaufgefordert Akten zur Einsichtnahme zugestellt werden (vgl. Abs. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe am 30. April 2019 lediglich um Einsicht in die Akten des ARE ersucht. Diesem Einsichtsgesuch sei man umgehend am 1. Mai 2019 nachgekommen. Erst am 3. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin Einsicht in die übrigen Akten verlangt, welche der RBD umgehend am 6. Mai 2019 zugestellt habe. Damit habe der RBD dem Rechtsvertreter sämtliche Verfahrensakten, welche sich in seinem Besitz befunden hätten, zugestellt. Akten, welche dem RBD nicht eingereicht worden seien, habe dieser nicht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weiterleiten können (vgl. Abs. 4 i.V.m. Abs. 6). Ferner habe der RBD die Rechts-

7 vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren VB 3/2019 darauf hinweisen dürfen, dass sie die Verfahrensakten beim in der gleichen Anwaltsgemeinschaft tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren VB 279/2018 einsehen könne. Den beiden Rechtsvertretern sei es ohne weiteres möglich gewesen, gleichzeitig in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen; dadurch hätten die Beschwerdeführer in beiden Verfahren keine Nachteile erlitten; ihr Recht auf Akteneinsicht sei gewahrt worden (vgl. Abs. 5). Zudem habe der RBD beim Amt für Kultur am 31. Mai 2019 sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Begehung vom 13. Juli 2017 einverlangt und diese, welche dem RBD erst seit dem 4. Juni 2019 vorgelegen haben, in beiden Verfahren VB 279/2018 und VB 3/2019 am 5. Juni 2019 den Beschwerdeführern zugestellt. Der RBD habe weder Fotos noch Terminbestätigungen bewusst zurückgehalten (vgl. Abs. 7). Des Weiteren bringt das Sicherheitsdepartement vor, es gelte der einfache Schriftenwechsel. Ein Anspruch auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe nach kantonalem Verfahrensrecht nicht (S. 3 Ziff. 6 Abs. 2). Es treffe zu, dass der RBD dem Gemeinderat Lachen die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung insgesamt drei Mal erstreckt habe. Dies sei angemessen und üblich, zumal der Gemeinderat Lachen sich im Rahmen des ersten Schriftenwechsels zur Beschwerde habe äussern können (vgl. S. 3 Ziff. 6 Abs. 1). Der RBD habe demgegenüber der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 die Replikfrist bis am 20. Mai 2019 angesetzt und diese zweimal bis 17. Juni 2019 erstreckt. Mithin sei eine 48-tägige Frist gewährt worden; diese sei für das Verfassen einer Replik ausreichend, zumal die Vernehmlassung des ARE, des Gemeinderates Lachen und der Beschwerdegegnerin nicht sonderlich umfangreich seien und das Prozessthema eingeschränkt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Amt für Kultur die Fotos der Begehung vom 13. Juli 2017 erst am 3. Juni 2019 eingereicht habe, die der Beschwerdeführerin ab dem 6. Juni 2019 zur Verfügung gestanden hätten. Mithin habe ihr Rechtsvertreter zwölf Tage Zeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. S. 4 Ziff. 6 Abs. 3). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Grundsatzes der Waffengleichheit sei nicht auszumachen (vgl. S. 4 Ziff. 6 Abs. 4). 2.3 Mit Verweis auf sein Schreiben vom 29. Mai 2019 an den RBD stellt der Gemeinderat Lachen vernehmlassend fest, dass die Begehung vom 13. Juli 2017 unter der Führung des kantonalen Denkmalpflegers stattgefunden habe; dieser habe Fotos gemacht; diese seien der Gemeinde indes nicht zugestellt worden; ebenso wenig ein entsprechendes Protokoll oder eine Aktennotiz. Bei der Gemeinde Lachen gebe es daher keine Akten betreffend die Begehung vom 13. Juli 2017 (vgl. Schreiben vom 4.7.2019 i.V.m. mit Schreiben vom 29.5.2019).

8 2.4 Vernehmlassend äussert sich das Amt für Kultur dahingehend, es habe am 13. Juli 2017 kein Augenschein, sondern eine Besichtigung des Gebäudes durch den damaligen Denkmalpfleger bzw. Fachmann stattgefunden (vgl. Vernehmlassung vom 5.7.2019 S. 2 Abs. 1 und 2). Die vom Denkmalpfleger am 13. Juli 2017 erstellten Fotoaufnahmen hätten zusammen mit den Eindrücken vor Ort die Grundlage für den denkmalpflegerischen Fachbericht, welcher in den kantonalen Gesamtentscheid vom 13. September 2017 eingeflossen sei, gebildet. Wie dem Schreiben der kantonalen Denkmalpflege vom 3. Juni 2019 zu entnehmen sei, sei keine Aktennotiz von dieser Begehung erstellt worden; dies sei bei solchen Besichtigungen auch nicht Praxis; alle weiteren Unterlagen zu dieser Begehung seien eingereicht worden (vgl. S. 2 Abs. 3 und 4). Damit habe man den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. S. 2 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. Stellungnahme vom 17.9.2019 S. 1f.). 2.5 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, ihr sei insgesamt eine Frist von 52 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt worden. Demgegenüber habe man der Beschwerdeführerin eine solche von 55 Tagen zur Einreichung einer zweiten Stellungnahme gewährt (vgl. Vernehmlassung vom 5.7.2019 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 7 i.V.m. Stellungnahme vom 18.9.2019 Ziff. 9). Es gelte zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Einreichung des Baugesuchs per 24. April bzw. 5. Mai 2017 Partei dieses Verfahrens sei und damit als Verfahrensbeteiligte mit allen relevanten Unterlagen bedient worden sei. Mithin wäre es ihr somit ohne weiteres möglich gewesen, bereits bei der ersten Fristansetzung auf die Stellungnahmen der Vorinstanzen und der Einsprecherin zu reagieren bzw. eine allfällige Rechtsschrift nach Vorliegen der Verfahrensakten zu finalisieren. Neue Argumente seien nicht dazugekommen, die langer Erwiderungen bedurft hätten (vgl. S. 3 Ziff. 5; S. 5 Ziff. 9; S. 7 Ziff. 17). Der reine Umstand, dass den verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Fristerstreckungen gewährt worden seien, könne noch nicht dazu führen, dass der Grundsatz eines fairen Prozederes verletzt worden wäre, zumal die der Beschwerdeführerin gewährten Fristen in keiner Weise ungebührlich kurz gewesen wären (vgl. S. 5 Ziff. 10; S. 7 Ziff. 17). Ein halbes Jahr nach Einreichung des beschwerdeführerischen Rechtsmittels sei der Schriftenwechsel noch immer nicht abgeschlossen; das Bewilligungsverfahren sei seit geraumer Zeit pendent; es werde mit allen Mitteln versucht, das Verfahren zu verzögern (vgl. S. 4 Ziff. 8). Ferner gelte es zu beachten, dass das von der Beschwerdeführerin als wesentlich bezeichnete Protokoll vom 13. Juli 2017 weder im Einspracheentscheid des Gemeinderates Lachen vom 12. Dezember 2018 noch im Gesamtentscheid des ARE vom 13. September 2017 erwähnt worden und folglich für die Baubewilli-

9 gungsbehörde für ihren Entscheid nicht wesentlich gewesen sei (vgl. S. 5 Ziff. 11). Der Denkmalpfleger habe sich anlässlich des Augenscheins nicht zum vorliegend relevanten Verfahrensgegenstand der Fenster und Fensterläden mithin ob der Einbau von Kunststofffenstern und Aluläden möglich wäre oder nicht - sondern «im Zusammenhang mit einem Entlassungsgesuch einer Liegenschaft aus dem Schutzinventar» geäussert (vgl. S. 5 Ziff. 12 und 13; S. 7 Ziff. 15 Abs. 4 i.V.m. Stellungnahme vom 18.9.2019 S. 3 Ziff. 8 und Ziff. 10). Das Protokoll wäre somit allenfalls einzig für die Frage der Entlassung des Hauses ________ aus dem KIGBO relevant gewesen. Den Grundeigentümern wäre es mithin in jenem Verfahren offen gestanden, die Herausgabe des Protokolls vom 13. Juli 2017 zu verlangen, da es offensichtlich - wenn überhaupt - in jenem Verfahren relevant gewesen wäre (vgl. S. 6 Ziff. 14 Abs. 3). Nachdem die Grundeigentümer dieses Gesuch indes zurückgezogen hätten und das entsprechende Verfahren abgeschrieben sei, erübrige sich schliesslich die weitere Frage, ob das Protokoll überhaupt noch verfügbar sei (vgl. S. 6 Ziff. 14 Abs. 2; S. 7 Ziff. 16 Abs. 1). 2.6 Bezüglich der Besichtigung vom 13. Juli 2017 an der ________ in Lachen stellt sich die F.________ auf den Standpunkt, der damalige Denkmalpfleger habe damals mit keinem Wort die Fenster und Fensterläden bemängelt. Er sei sogar überrascht gewesen, wie viele Veränderungen das Haus schon durchgemacht habe; er meinte es sei tatsächlich nicht mehr ursprünglich. Unerklärlich sei, dass ausgerechnet dieses Protokoll fehle (vgl. Stellungnahme mit Postaufgabe vom 8.7.2019 S. 2 Abs. 1). 3.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein Ablehnungsbegehren gegen zwei Mitarbeiter des RBD mit der Begründung, deren Verhalten sei unsachlich und sie würden keine Gewähr dafür bieten, im Beschwerdeverfahren VB 279/2018 ein faires, unparteiisches Verfahren durchzuführen; sie wären voreingenommen, von der Gewährung eines fairen Verfahrens überfordert und befangen (vgl. vorstehend Ingress lit. C). 3.3 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt den Ausstand ebenso wenig wie das Gesetz über die Verwaltungsrechts-

10 pflege regelt. Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs (beschwerde)Verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar, wobei deren Anwendbarkeit seitens Beschwerdeführerin als unbestritten zu gelten haben. § 132 JG verweist auf die Ausstandsgründe gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO) vom 19. Dezember 2008. Mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausstand wird der in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 verankerte Grundsatz konkretisiert, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf hat, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheidet die Verwaltungsbehörde in Abstand des betreffenden Mitgliedes selber (vgl. § 138 Abs. 1 JG). 3.4 Das Ausstandsbegehren, welches das Verwaltungsbeschwerdeverfahren betrifft, das Gegenstand der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, ist mithin in jenem Verfahren zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt den vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen keinerlei Entscheidungskompetenz zu. Auf das Ausstandsbegehren kann somit mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 4.1.1 Rechtsmittel sind u.a. zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP). Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP). Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dieser Gesetzesnorm mithin als förmliches Rechtsmittel mit Erledigungsanspruch konzipiert. Zur Behandlung sind die allgemeinen Beschwerdeinstanzen zuständig. Gemäss § 56 Abs. 3 VRP sind Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwaltungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, an keine Frist gebunden. 4.1.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ab, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

11 Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage, Art. 29 BV N 10ff.). 4.1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3265/2009 vom 21.10.2009 Erw. 2.1 m.H.a. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 78 und S. 255, und Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2006, Rz. 1657; vgl. hierzu ferner VGE III 2011 142 Erw. 2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. Urteil BGer 5A_40/2014 vom 17.4.2014 Erw. 3.1 m.H.a. BGE 135 I 6 Erw. 2.1; BGE 134 I 229 Erw. 2.3; siehe auch VGE I 2014 14 vom 5.6.2014 Erw. 1.1). 4.1.4 Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. Müller, in: Auer/Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 46a VwVG N 14; vgl. auch VGE II 2012 5 vom 26.6.2012 Erw. 3.2.2). 4.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht gerügt, die Vorinstanz verzögere oder verweigere eine Entscheidfällung. Vielmehr zielt die Beschwerde auf die Einräumung einer (weiteren) Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme (Replik) ab. Diese Zielsetzung steht offenkundig in diametralem Gegensatz zu Sinn und Zweck der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche im Zeichen der beförderlichen Verfahrenserledigung und des Anspruchs der rechtssuchenden Personen auf eine Beurteilung innert angemessener Frist steht, was zwangsläufig Zurückhaltung bei der Gewährung von Fristerstreckungen bedeutet. Es fragt sich mithin vorab, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer vorliegenden Rüge(n) besteht.

12 4.3.1 Bei der Gutheissung oder Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (Zwischenentscheid; vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 12 N 15 und 32), der in Briefform eröffnet werden kann; eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (Cavelti, in: Auer/Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 22 N 17). Rechtsmittel sind zulässig gegen Zwischenbescheide, welche sich auf die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP genannten Gegenstände beziehen (Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht; Ausschliessungsoder Ablehnungsbegehren; vorsorgliche Massnahmen; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege). Andere Anordnungen sind nur anfechtbar, wenn sie für eine Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ansonsten können andere Zwischenbescheide nur mit der Hauptsache angefochten werden (§ 36 Abs. 2 VRP). Die Gutheissung bzw. Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs kann in der Regel nicht selbständig, sondern erst im Rahmen des Endentscheids angefochten werden (vgl. Plüss, a.a.O., ebenda; Egli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 22 N 25; Cavelti, a.a.O., ebenda). 4.3.2 Hieraus ergibt sich zum einen, dass eine Rechtsverzögerungs- und/oder Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich einer (letztmaligen) Fristerstreckung nicht greifen kann, da eine solche jedenfalls im Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine weitere Fristerstreckung beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Leistungsbegehren. Die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ist indes als Feststellungsbegehren zu qualifizieren (vgl. vorstehend Erw. 4.1.4), das vorliegend infolge der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens zum Leistungsbegehren auch aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. Urteile BGer 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1 und VGE II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Zum anderen ist vorliegend weder erkennbar noch lässt sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass und/oder inwieweit sie aufgrund der letztmaligen Fristerstreckung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, womit die letztmalige Fristansetzung als anfechtbarer Zwischenbescheid betrachtet werden könnte. Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

13 4.4.1 Als besondere Form der Rechtsverweigerung gilt überspitzter Formalismus. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 135 I 6 Erw. 2.1). Mit dem Verbot des überspitzen Formalismus soll bewirkt werden, dass die Verwirklichung des materiellen Rechts nicht in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (vgl. BGE 125 I 166 Erw. 3a). Ein wichtiger Anwendungsfall ist das an die Behörde gerichtete Gebot, untergeordnete Formmängel nicht ohne weiteres durch Nichteintreten zu sanktionieren, sondern zunächst eine Nachfrist zur Behebung anzusetzen (Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 40). 4.4.2 Aus den Akten ergibt sich folgender Verfahrensablauf: - Der RBD des Sicherheitsdepartements stellte am 23. April 2019 in der Beschwerdesache VB 279/2018 den Parteien die Vernehmlassungen zu, mit dem Hinweis, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und allfällige weitere verfahrensleitenden Anordnungen vorbehalten bleiben (vgl. SiD-act. Ziff. VI Nr. 11). - Mit Schreiben vom 26. April 2019 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Vernehmlassungen (vgl. SiD-act. Ziff. I Nr. 4). - Mit Schreiben vom 29. April 2019 setzte der RBD eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2019 (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 12). - Per 30. April 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung der vom ARE erwähnten bzw. eingereichten Akten zur Einsichtnahme (vgl. SiD-act. Ziff. I Nr. 5). Per 1. Mai 2019 kam der RBD diesem Gesuch nach (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 13). - Am 3. Mai 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zustellung der weiteren - u.a. von der Gemeinde Lachen - ins Rechts gelegten Akten (vgl. SiD-act. Ziff. I Nr. 6). Diesem Ersuchen kam der RBD ebenfalls nach. - Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, er habe auf die konkrete, jedoch unorthodoxe Anweisung des RBD hin, die Akten des ARE sowie der Gemeinde Lachen direkt an seine, in derselben Kanzlei arbeitende Kollegin übermittelt. Gleichzeitig gehe er davon aus, dass auch ihm erstmalig Frist bis 28. Mai

14 2019 in Bezug auf eine Stellungnahme zu diesen Akten gewährt werde (vgl. SiD-act. Ziff. 1 Nr. 7). - Am 17. Mai 2019 erstreckte der RBD dem Rechtsvertreter antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme letztmals bis zum 28. Mai 2019. Dabei wies er darauf hin, dass weitere Fristerstreckungen nicht gewährt würden. - Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um eine erstmalige, nicht zerstörlich angesetzte Fristerstreckung bis 17. Juni 2019. Er begründete dies damit, dass angesichts der Ausführlichkeit der Vernehmlassungen und der unvollständigen Aktenlage (Fehlen von Fotos und Bericht des früheren Denkmalpflegers vom 13.7.2019 [recte wohl: 13.7.2017]) eine Stellungnahme bis 28. Mai 2019 unmöglich sei und dass beispielsweise dem Rechtsvertreter der Gemeinde Lachen die Frist zur Vernehmlassung dreimal und um insgesamt 91 Tage erstreckt worden sei (vgl. SiD-act. Ziff. I Nr. 8). - Daraufhin ersteckte der RBD die Frist für die Replik zu den Vernehmlassungen und für die Stellungnahme zu den Akten letztmals bis zum 17. Juni 2019. Ferner stellte er klar, dass damit für die Replik rund 50 Tage und für die Stellungnahme zu den Akten rund 40 Tage zur Verfügung stehen würden; angesichts des eingeschränkten Prozessthemas erweise sich diese Zeitspanne auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör als ausreichend (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 16). - Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 verlangte der RBD in den Beschwerdeverfahren VB 279/2018 sowie VB 3/2019 vom Amt für Kultur die Einreichung des Protokolls der Begehung vom 13. Juli 2017 sowie aller dazugehörenden Unterlagen (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 17). - Am 5. Juni 2019 stellte der RBD die Unterlagen (Einladung der Gemeinde Lachen an das Amt für Kultur vom 12.7.2017 sowie elf Fotos) des Amtes für Kultur den Verfahrensbeteiligten zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich - nebst den kommunalen Baubewilligungsakten Nr. 1-18 - keine weiteren kommunalen Akten in seinem Besitz befinden. Ferner erstreckte er der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren VB 3/2019 die Frist zur Einreichung der Replik bis am 26. Juni 2019 und hielt an der für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren VB 279/2018 angesetzten Frist bis am 17. Juni 2019 fest (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 18). - Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (recte wohl: 6.6.2019) verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund unvollständiger Aktenlage, es sei die Frist zur Stellungnahme bis 17. Juni 2019 abzunehmen und nach

15 Vorliegen der vollständigen Akten (einschliesslich Aktennotiz/Protokoll der Begehung vom 13.7.2017) neu und zwar nicht letztmalig anzusetzen. Ab heute und trotz Fehlen der vorgenannten Urkunde vom 13. Juni 2017 stünden der Beschwerdeführerin lediglich elf Tage bzw. lediglich sechs Arbeitstage zur Verfügung (vgl. SiD-act. Ziff. I Nr. 9). - Daraufhin äusserte sich der RBD mit Schreiben vom 7. Juni 2019 dahingehend, dass an der letztmals bis am 17. Juni 2019 angesetzten Frist für die Replik festgehalten werde (vgl. SiD-act. Ziff. IV Nr. 19). 4.4.3 Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Gemäss § 41 VRP kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (vgl. VGE III 2008 197 vom 15.1.2009 Erw. 1.1 m.H.a. VGE 714/06 vom 7.12.2006 Erw. 2; VGE 421/96 vom 24.2.1997 Erw. 1 m.w.H.). Dabei werden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Parteien die entsprechenden Eingaben zur Information zugestellt; sie erhalten damit die Möglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben; hierzu und mithin auch zur Wahrung des Replikrechts wird in der Regel eine Frist angesetzt. Richterliche (behördliche) Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dauern (vgl. § 156 JG i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP). Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen (behördlichen) Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt (§ 160 Abs. 1 JG). Es besteht weder von Verfassungswegen noch gestützt auf die kantonale Gesetzgebung ein Anspruch auf Fristerstreckung (vgl. Urteil BGer 1C_330/2008 Erw. 3.2 für den Fall der Fristwiederherstellung). Die Erstreckung behördlicher Fristen wird in der Praxis liberal und uneinheitlich gehandhabt. Dies widerspiegelt letztlich das weitgehende Ermessen der Behörden im Einzelfall (Plüss, a.a.O., § 12 N 17). Die Behörde sorgt bei der Fristerstreckung von Fristen für eine rechtsgleiche Behandlung der Parteien (Cavelti, a.a.O., Art. 22 N 14). 4.4.4 Der Beschwerdeführerin standen insgesamt 56 Tage zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen zur Verfügung, 47 bzw. 42 Tage zur Stellungnahme zu den per 1. bzw. 6. Mai 2019 zugestellten Akten sowie 12 Tage zu den per 5. Juni 2019 zugestellten Unterlagen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Pfingsttage ändert hieran nichts. Über die Pfingsttage stehen die Fristen nicht still, unabhängig davon, ob diese über einen fixen Tag oder eine Zeitdauer definiert werden. Der Beschwerdeführerin wurde mithin hinreichend Zeit eingeräumt, um ihre Stellungnahme zu den verschiedenen Unterlagen, auch

16 wenn ihr diese zeitlich gestaffelt zugestellt wurden, auszuarbeiten und fristgerecht einzureichen. 4.4.5 Unbehelflich ist die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, die bereits daran scheitert, dass es sich bei der Einreichung einer Vernehmlassung und einer Stellungnahme (Replik) hierzu - namentlich angesichts des Grundsatzes des einfachen Schriftenwechsels - um unterschiedliche Sachverhalte (Verfahrensschritte) handelt. Ebenso kann die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nichts zu ihren Gunsten herleiten, wenn sie im vorliegenden Verfahren allenfalls eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und/oder der Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen geltend machen will. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht stellt prozedural gleich wie eine Fristerstreckung eine Zwischenverfügung dar und ist unter den vorerwähnten Voraussetzungen anfechtbar bzw. grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (vorstehend Erw. 4.3.1; vgl. Brunner, in: Auer/ Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 27 N 12). Bei der 20-tägigen Beschwerdefrist (§ 47 Abs. 1 VRP) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die der richterlichen Erstreckung entzogen ist. Hieraus lässt sich mithin auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 8.7.2019). Ihre Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen nach zweimaliger Fristerstreckung am 21. Februar 2019 und somit 55 Tage nach der Zustellung der Verwaltungsbeschwerde eingereicht. 4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Ersatz der bisherigen Holzfenster und Holzfensterläden durch Kunststofffenster und Metallläden bzw. zur Beeinträchtigung der Wirkung des Hauses an der ________ in Lachen macht (vgl. Beschwerde vom 14.6.2019 [Postaufgabe: 14.6.2019] S. 6 Rz 12; Stellungnahme vom 28.8.2019 S. 11 Ziff. 30), so beschlägt dies die materiell-rechtliche Beurteilung der nachträglichen Baubewilligung. Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Urteil BGer 9C_854/2007 vom 18.1.2008 Erw. 1). Begründet wird diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt, und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechts-

17 erheblichen Sachverhalt zu ermitteln (vgl. VGE II 2012 5 vom 26.6.2012 Erw. 3.2.2). Auf diese materiellen Rügen ist im vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren daher so oder anders nicht einzutreten. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre mit der Unterschrift versehene Nachreichung der Beschwerde zudem als "Aufsichtsbeschwerde". Dem Verwaltungsgericht steht indes weder die Aufsicht über den RBD noch über das Sicherheitsdepartement zu, welchem die Vorbereitung der Rechtssetzung und die Instruktion des Regierungsrates in der Verwaltungsrechtspflege als Aufgaben zugeteilt sind (vgl. § 5 lit. a und b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007). Die Aufsicht über die kantonale Verwaltung liegt beim Regierungsrat (§ 58 lit. e Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110] vom 27.11.1986). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 86 Abs. 1 JG, wonach wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden kann. Dies setzt indes voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht kein Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann (vgl. § 85 JG). 5.1 Nachdem auf die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht einzutreten ist, sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP). Überdies haben die beanwaltete Gemeinde Lachen als auch die beanwaltete Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 74 VRP). Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die Entschädigung für

18 die Gemeinde Lachen auf Fr. 300.-- sowie für die Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzulegen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten jene Prozessbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. VGE III 2013 197 und 206 vom 24.4.2014 Erw. 6.2.2 f.; Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2.11.2012 Erw. 4; BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 m.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_585/2017 vom 12.12.2017 Erw. 4.1). 5.3 Vorliegend ist fraglich, ob das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde bejaht werden kann. Umfang und Anzahl der Eingaben der übrigen Verfahrensparteien sprechen eher gegen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden. 5.4.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt gestützt auf die Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 bei der Prüfung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf die Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) ab. Gestützt darauf wird in der Regel ein Zuschlag von maximal 20% zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag und ein Freibetrag ("Notgroschen") in Höhe des Bedarfs für 1 bis 2 Monate zugestanden (vgl. VGE II 2018 vom 19.9.2018 Erw. 3.1.5; VGE III 2017 222 vom 23.2.2018 Erw. 5.3.1; VGE I 2010 174 vom 10.2.2011 Erw. 9.3). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur

19 berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 7.3.3). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin weist bei jährlichen Ausgaben von Fr. 135'927.-und jährlichen Einnahmen von Fr. 134'365.-- einen Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 1'562.-- bzw. monatlich Fr. 131.-- und hat daher Anspruch auf die monatliche Prämienverbilligung von Fr. 413.-- (vgl. Berechnungsblatt für den EL- Anspruch 2019 der Ausgleichskasse Schwyz vom 16. Mai 2019). Indes verfügt die Beschwerdeführerin ein gesamtes Vermögen von Fr. 44'318.88 und nach Abzug des EL-rechtlichen Vermögensbeitrag von Fr. 37'500.-- ein EL-rechtlich anrechenbares Vermögen von Fr. 6'818.88. Der Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- ist indes hinsichtlich der Beurteilung der URP unbeachtlich und übersteigt vorliegend den "Notgroschen" unter der Annahme eines monatlichen Bedarfs von rund Fr. 11'000.-- um rund Fr. 15'000.-- (Fr. 37'500.-- minus 2x Fr. 11'000.--). 5.4.3 Angesichts dieser finanziellen Situation ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Anzufügen ist, dass selbst Bedürftigkeit bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Unterliegen nicht von der Bezahlung der Entschädigung an die Gegenpartei entbindet. Sofern diese nicht selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung einen Anspruch auch gegenüber der bedürftigen Partei (Urteil BGer 8C_292/2012 Erw. 6.4 [i.Sa. B. vs. VerwGer SZ]; VGE III 2013 197 + 206 vom 24.4.2014 Erw. 6.2.1, m.H.a. Seiler, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 64 N 27 und Art. 68 N 8 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 I 322 Erw. 2.c). Das Inkassorisiko liegt bei den entschädigungsberechtigten Parteien.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen 4. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Gemeinde Lachen bzw. der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) bzw. von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Gemeinde Lachen (2/R) - die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R) - die Beigeladenen Ziffer 6.1 bis 6.3 (je R) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (2) - das Amt für Raumentwicklung ARE - und das Amt für Kultur. Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. November 2019

III 2019 116 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 116 — Swissrulings