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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 100

October 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,278 words·~41 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Regierungsratsbeschlüsse Nrn. 236/2019 und 237/2019, beide vom 2. April 2019: Baubewilligungen) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 100 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Baubehörde Rothenthurm, Schulstrasse 4, 6418 Rothenthurm, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Regierungsratsbeschlüsse Nrn. 236/2019 und 237/2019, beide vom 2. April 2019: Baubewilligungen)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1004/2016 vom 6. Dezember 2016 genehmigte der Regierungsrat den vom Gemeinderat Rothenthurm mit Beschluss (GRB) vom 18. Februar 2016 erlassenen Gestaltungsplan "D.________", welcher einen Teil des Grundstückes KTN E.________ Rothenthurm mit einer zusammenhängenden Baulandfläche von 6'504 m2 umfasst, unter Vorbehalt. Den Nachweis der rechtlichen wie tatsächlichen Erschliessbarkeit der Überbauung "D.________" erachtete der Regierungsrat auf Stufe Gestaltungsplan als erbracht (Erw. A.2.3.3). Diese Erschliessung soll via die bestehende F.________ (Strasse) über eine - von dieser in einem rechten Winkel abzweigende - neu zu erstellende Stichstrasse mit einer Länge von rund 40 m auf der Parzelle KTN G.________ (226 m2, im Eigentum der C.________) führen. Nördlich der geplanten Stichstrasse befindet sich die H.________ gehörende Liegenschaft KTN I.________ (542 m2), an welche wiederum nördlich die Liegenschaft KTN J.________ (543 m2) von A.________ und B.________ anstösst. B.1 Am 11. Dezember 2017 reichte die C.________ bei der Gemeinde Rothenthurm das Baugesuch für das Bauobjekt "Erschliessung D.________, Rothenthurm, KTN E.________ und G.________" ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2017 (S. ________ [Lage teilweise ausserhalb der Bauzone] und ________ [Lage teilweise innerhalb der Bauzone]) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben nebst einer Drittpartei einerseits die Eheleute A.________ und B.________, anderseits H.________ Einsprache. Auf Verlangen der kommunalen Baubehörde reichte die C.________ am 31. August 2018 den Plan Nr. 3034-18 "Nachweis der Anhaltesichtweiten" vom 30. August 2018 ein. B.2 Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. Oktober 2018 erteilte die kommunale Baubehörde die Baubewilligung mit Beschluss Nr. 36/2018 vom 12. September 2018 (sic; Versand am 24.10.2018) wie folgt: 1. Die von A.________ und B.________ mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 eingereichte Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. (Abweisung der Dritteinsprache). 3. Die von H.________ (…), mit Eingabe vom 4. Januar 2018 eingereichte Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 4. Die Baubewilligung für die Erschliessung D.________ auf den Grundstücken KTN E.________ + G.________ wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die nachfolgenden Nebenbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind zwingend zu beachten.

3 5. (Ausnahmebewilligung zur Gewässerabstandsunterschreitung). 6. Die mit Beschluss des Gemeinderates Rothenthurm Nr. 040/2018 vom 21. August 2018 erteilte Einfahrtsbewilligung in die F.________ wird zusammen mit diesem Beschluss eröffnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. 7.-20. (Gesamtentscheid des ARE; diverse weitere Bestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). B.3 Gegen diesen Beschluss der Baubehörde erhoben die Eheleute A.________ und B.________ mit Eingabe vom 9. November 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verfahren I [VB 243/2018]) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. B.4 Mit Eingabe vom 14. November 2018 liess auch H.________ Beschwerde beim Regierungsrat erheben (Verfahren II [VB 250/2018]): B.5 Mit RRB Nr. 236/2019 vom 2. April 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-werden je zu einem Viertel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern I, dem Beschwerdeführer II, der Beschwerdegegnerin sowie der Gemeinde Rothenthurm auferlegt. (…). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). B.6 Gegen diesen RRB Nr. 236/2019 (Versand am 9.4.2019) erhob mit Eingabe vom 29. April 2019 H.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verfahren III 2019 89). C.1 Am 24. August 2018 reichten A.________ und B.________ bei der Gemeinde Rothenthurm ein Baugesuch für den Anbau eines Bastel- und Abstellraumes auf ihrem in der Wohnzone W1 liegenden Grundstück KTN J.________ ein. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2018 (S. ________) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob die C.________ als Eigentümerin des im Norden und Westen an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks KTN E.________ Einsprache. C.2 Mit Beschluss Nr. 54/2018 vom 5. November 2018 entschied die Baubehörde Rothenthurm wie folgt über das Baugesuch: 1. Die am 12. September 2018 eingereichte Einsprache der C.________, vertreten durch K.________ (Präsident), L.________ (Aktuar) und M.________ (Baupräsident) wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

4 2. Aufgrund der eingereichten Planunterlagen kann für den unterirdischen Anbau eines Bastel- und Abstelltraumes an der F.________ __ in Rothenthurm, KTN J.________, keine Baubewilligung und somit auch keine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. 3.-4. (Gebühren; Rechtsmittelblehrung und Zustellung). C.3 Hiergegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 30. November 2018 Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 260/2018) mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der von der Baubehörde verweigerten Baubewilligung für den Anbau eines Bastel- und Abstellraumes. C.4 Mit RRB Nr. 237/2019 vom 2. April 2019 (Versand am 9.4.2019) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). D. Mit zwei getrennten Schreiben vom 23. April 2019 (Postaufgabe am 26.4.2019) betreffend die RRB Nr. 236/2019 sowie Nr. 237/2019 wenden sich A.________ und B.________ an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, welcher diese beiden Schreiben am 29. April 2019 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterleitete zwecks Entscheid über das weitere Vorgehen. Mit Schreiben vom 30. April 2019 setzte das Verwaltungsgericht A.________ und B.________ Frist bis 10. Mai 2019 an zur Mitteilung, ob die beiden Schreiben als Beschwerden gegen die beiden Regierungsratsbeschlüsse entgegenzunehmen und zu beurteilen seien oder nicht. Sollten die beiden Eingaben als Beschwerden zu beurteilen sein, seien die Beschwerden innert Frist (10.5.2019) betreffend Antrag und Begründung nachzubessern. Insbesondere sei zwischen den beiden angefochtenen RRB klar zu differenzieren, sofern sie mit einer Eingabe angefochten würden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) reichen A.________ und B.________ fristgerecht eine nachgebesserte Beschwerde ein. Sie stellen namentlich folgende Anträge (S. 2, S. 7, S. 9 f.): Antrag 1 [d.h. betreffend RRB Nr. 236/2019] Hiermit beantragen wir Beschwerde gegen die Baubehörde Rothenthurm sowie der Plankontrolle KSK Goldau und dem Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz mit Antrag und Begründung sowie Angaben der vorhandenen Beweismittel mit Unterzeichnung als Partei ohne Rechtsvertretung.

5 Unser Bauvorhaben der unterirdischen Nebenbaute (Bastel-Abstellraum mit Dachbegrünung) ist im Ganzen und Gewesenen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu prüfen und zu beurteilen; Begründung (…). Antrag 2 [d.h. betreffend RRB Nr. 237/2019] Die Erschliessungsstrasse D.________ (ESW) ist im Ganzen und gewesenen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu Prüfen und zu beurteilen; Begründung auf den Schreibdokumenten in Kurzfassung (…). Antrag mit Vorwurf; Hiermit beantragen wir, und machen Vorwurf, der rechtlichen und unstimmenden Veräusserung mit Unterlassung von Tatsachen (nicht Beachtung des Murgangs) bei der Baubewilligung (ESW). Ob dieser Murgang bei der Planung absichtlich oder sogar offensichtlich Übersehen wurde muss geklärt werden. (…). Wir stellen hiermit den Antrag von unserer Anschuldigung dies in die Vernehmlassung zu nehmen. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019, die Beschwerde gegen die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 236 und Nr. 237 vom 2. April 2019 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das ARE teilt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 seinen Verzicht auf eine explizite Antragsstellung mit. Die Beschwerdegegnerin ersucht am 31. Mai 2019 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaut darauf eingetreten werden könne. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 beantragen die Beschwerdeführer den Ausstand von Dr.iur. K.________ und lic.iur. N.________ (S. 1 f. Anträge Ziff. 1 und 2). Des Weiteren stellen sie Anträge (S. 3 ff. Anträge Ziff. 3 bis 5) betreffend "Vorwurf an die C.________ wegen Personenrechtsverletzungen", "Beweisstellung zur Baubewilligung 36/2019 (geplante Einfahrt KTN G.________ zu D.________)", "rechtliche Abklärung, inwiefern ein Ersteller (Bauherr) bei der Erstellung einer Strasse rechtlich belangt werden kann, falls es zu einer Karombolasche kommen könnte", zudem fordern die Beschwerdeführer (S. 8) "über das Verwaltungsgericht, dass die Bauherrschaft vor der Erschliessung D.________, die bekannten Altlasten (Strassensanierung mit Deckbelag) der F.________ zu erstellen hat".

6 Hierzu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2019 vernehmen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 äussert sich das ARE namentlich zum Ausstandsbegehren gegen N.________. G. Die Baubehörde stellt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 folgende Anträge: 1. Die Baubehörde Rothenthurm beantragt die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren RRB 236/2019 und 237/2019 im Verfahren III 2019 100 aufzuheben und die Verfahren getrennt zu behandeln. 2. Die Beschwerdeführerin [bzw. die Beschwerdeführer] soll für jedes Verfahren einzeln, einen Kostenvorschuss leisten müssen (Rechtsgleichheit). 3. Auf die getrennt zu beurteilenden Beschwerden sei nicht einzutreten. 4. Ist auf die Beschwerden einzutreten, stellt die Baubehörde Rothenthurm nachfolgende Anträge: a. Die Beschwerden seien, soweit auf sie eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. b. Die Kostenfolgen seien vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. c. Den Beschwerdegegnern sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche allein der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. H. Am 19. Juni 2019 (Datum des Schreibens und der Postaufgabe) reichen die Beschwerdeführer eine Eingabe "Zur Stellungnahme / zu Prüfen" ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 retournierte das Verwaltungsgericht diese Eingabe (samt Beilagen) unter Hinweis auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Juni 2019, worin den Beschwerdeführern ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass ihnen die Vernehmlassungen nach deren Eingang zugestellt würden unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Vernehmlassungen zu unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Replik). Hiervon machen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Gebrauch unter Beilage der retournierten Eingabe vom 19. Juni 2019. Sie beantragen den Ausstand von Dr. iur. K.________ und lic.iur. N.________ (S. 11 Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2). Des Weiteren stellen sie folgende Anträge: Antrag 3 [S. 12]: Vorwurf an die C.________ wegen Personenverletzung. Antrag 4 [S. 12]: Parkverhältnisse in der F.________ sind zu Prüfen. Antrag 5 [S. 13]: Erschliessung D.________ allgemein.

7 Antrag 5.a [S. 14]: Wir beantragen hiermit wie im, von uns aufgezeigten Planungsvorschlag folgendes; Trotz bewilligter Bauzone, wie im nördlichen Teil ab Parzelle J.________ soll die Planung und Realisierung der Erschliessung von 4 EFH unterlassen werden. Antrag 5.b [S. 14]: Des Weiteren muss somit die Realisierung der Zufahrtsstrasse für die Erschliessung D.________ für die übrigen 6 EFH geprüft werden. (…). Antrag 6 [S. 14]: Strassenbelag der F.________ sei der Fertigstellung zu prüfen und zu reparieren und mit dem Einbau vom Asphaltfeinbelag fertigzustellen. Antrag 7 [S. 15]: Die Parzelle Nr. O.________ sei genau vermasst und verschrieben zu werden. I. Mit Schreiben vom 12. August 2019 hält die kommunale Baubehörde an den Anträgen der Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 vollumfänglich fest. Die C.________ reichte am 13. August 2019 eine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements hat die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2019 auf deren Eingabe vom 23. April 2019 hin unter anderem informiert, dass der Regierungsrat nicht mehr auf seinen Entscheid zurückkommen könne; hiergegen sei Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Eingabe werde daher ans Verwaltungsgericht weitergeleitet. 1.1.2 Ist eine Beschwerdeeingabe im Sinne von § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 mangelhaft, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zu Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). 1.1.3 Innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Nachfrist (vgl. vorstehend Ingress lit. D) haben die Beschwerdeführer eine nachgebesserte, d.h. insbesondere mit Anträgen versehene Rechtsschrift eingereicht und damit ihren Beschwerdewillen bestätigt. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen bei Laienbeschwerden praxisgemäss nicht allzu streng sind (vgl. VGE 1037/04 vom

8 15.9.2004 Erw. 2.1; VGE III 2011 68 vom 6.10.2011 Erw. 1.2; VGE III 2018 38 vom 25.6.2018 Erw. 2.4; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.d). 1.1.4 Da die Beschwerde am 26. April 2019 und somit (mindestens) vier Tage vor der am (unter der Annahme einer unverzüglichen Zustellung am 10.4.2019 frühestens) 30. April 2019 endenden Beschwerdefrist eingereicht sowie innert angesetzter Nachfrist nachgebessert wurde und neben der frist- und formgerechten Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP) auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.1 Das vom Regierungsrat mit dem RRB Nr. 237/2019 erledigte Verfahren VB 260/2018 betraf einzig eine Beschwerde der Beschwerdeführer. Mit dem RRB Nr. 236/2019 hat der Regierungsrat hingegen die Beschwerde der Eheleute A.________ und B.________ (Verfahren VB 243/2018) mit derjenigen von H.________ (Verfahren VB 250/2018) vereinigt. 1.2.2 Streitgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H.________ sind nur die Themenkreise der Stopp-Signalisation sowie der Kostenverlegung, während die Beschwerdeführer den RRB Nr. 236/2018 insgesamt anfechten. Eine vereinigte Beurteilung dieser beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend den RRB Nr. 236/2019 kommt somit nicht in Frage. Die Koordination der getrennten Verfahren wird durch gleichzeitige Beratung und Beurteilung sowie Eröffnung sichergestellt. 1.2.3 Es ist zutreffend, dass mit der Beschwerde vom 23. April 2019 bzw. 9. Mai 2019 zwei Regierungsratsbeschlüsse angefochten werden, die unterschiedliche Baubewilligungen betreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer entsprechend mit Schreiben vom 30. April 2019 aufgefordert, zwei getrennte Beschwerden einzureichen oder aber die Anträge und Begründungen bezüglich der beiden Regierungsratsbeschlüsse klar zu differenzieren. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführer (teilweise) nachgekommen. Indessen betreffen einzelne Rügen (beispielsweise unter Bezugnahme auf den Gestaltungsplan F.________; vgl. "Vorwort zu Fall B & ESW" [Beschwerde S. 1]) offensichtlich beide Entscheide, wobei es mit Blick auf eine Verfahrensvereinigung noch nicht zu prüfen gilt, ob auf diese Rügen auch tatsächlich einzugehen ist und/oder ob sie sich auf Themen beziehen, welche nicht die Streitgegenstände betreffen, und/oder ob es sich nur um appellatorische Kritik an den angefochtenen Regierungsratsbeschlüssen handelt. Des Weiteren beziehen sich die

9 Ausstandsgesuche offensichtlich ebenfalls auf beide angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse. Vor diesem Hintergrund und da es sich, wie erwähnt, um eine Laienbeschwerde handelt, kann die gegen zwei Regierungsratsbeschlüsse gerichtete Beschwerde in einem Entscheid beurteilt werden. Dem allfälligen Mehraufwand infolge von zwei Beschwerden ist bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. Alleine die Aussicht, für zwei Beschwerden insgesamt einen höheren Kostenvorschuss verlangen zu können (vgl. Antrag Ziff. 2), stellt keinen Grund für eine getrennte Behandlung dar. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 30. April 2019 (vgl. vorstehend Ingress lit. D) wurden die Beschwerdeführer zudem darüber informiert, dass der Kostenvorschuss in Bausachen in der Regel Fr. 2'500.-- "pro angefochtener Beschluss" betrage (Ziff. 4 des Schreibens). Der vorliegend erhobene Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wurde angesichts der eher eng umgrenzten Gegenstände der beiden angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse insgesamt als angemessen qualifiziert unabhängig davon, ob die beiden RRB mit einer oder mit zwei Beschwerden angefochten wurden/werden. Die definitiv zu erhebenden Kosten für die Anfechtung zweier Beschlüsse in einer wie auch in zwei Beschwerden richten sich zudem so oder anders nach den Vorgaben der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975. Im Übrigen haben auch die Vorinstanzen wie die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassungen jeweils in einer Rechtsschrift erstattet. 1.3.1 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt den Ausstand ebensowenig wie das VRP. Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-)Verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar. Gemäss der seit dem 1. Februar 2018 geltenden Fassung von § 132 Abs. 1 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sind Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 vorliegt. Die ZPO regelt die Ausstandsgründe in Art. 47 Abs. 1. Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die

10 Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (Bundesgerichtsurteil 2C_695/2014 vom 16.1.2015 Erw. 4.2). 1.3.2 Art. 56 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 9. Februar 2014 erklärt die Baubewilligungsbehörde als zuständig für die Bewilligung von Bauten und Anlagen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Art. 56 Abs. 2 BauR). Der Baupräsident sowie die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat jeweils für zwei Jahre gewählt. Präsidiert wird die Baubewilligungsbehörde durch ein Mitglied des Gemeinderates (Art. 56 Abs. 3 BauR). 1.3.3 Weder der Gemeindepräsident lic.iur. N.________ noch sein Bruder Dr.iur. K.________ sind Mitglieder der Baubewilligungsbehörde. Dr.iur. K.________ ist Präsident der C.________. Es ist offensichtlich, dass der C.________ als Baugesuchstellerin (betreffend die Erschliessungsstrassse) und als Einsprecherin gegen das vorliegend strittige Baugesuch der Beschwerdeführer keine Entscheidungskompetenz zukommt. 1.3.4 lic.iur. N.________ ist Leiter des Rechtsdienstes des ARE. Er hat weder im Gestaltungsplanverfahren D.________ noch in den beiden vorliegend strittigen Baubewilligungsverfahren mitgewirkt (vgl. Gesamtentscheide vom 4.10.2018 und 19.7.2018 betr. Erschliessung D.________ [VB 250/2018 RR-act. III/01/B2 + B3). Das Baugesuch für den Anbau des Bastel- und Abstellraumes bedurfte keiner kantonalen Baubewilligung. Bei der entsprechenden Bestätigung wirkte lic.iur. N.________ auch nicht mit (vgl. Verfahren VB 260/2018 RR-act. III/01/B2). Ebensowenig hat er bei den Vernehmlassungen mitgewirkt. 1.3.5 Die Ausstandsbegehren erweisen sich mithin als unbegründet. Im Übrigen folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), welche auch im Verfahrensrecht Geltung haben, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind. Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt die Partei, welche solche Einwände nicht unmittelbar dann vorbringt, wenn sie davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, um erst im Nachhinein, d.h. bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust oder sogar erst im Rechtsmittelverfahren einen Ausstand zu beantragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_203/2009 vom 13.11.2009 Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen,

11 u.a. auf BGE 134 I 20 Erw. 4.3.2; BGE 132 II 485 Erw. 4.4; BGE 132 II 485 Erw. 4.3; BGE 128 V 82 Erw. 2b). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Baugesuche Kenntnis von den Funktionen von Dr.iur. K.________ und lic.iur. N.________ hatten. Das Ausstandsbegehren erweist sich somit auch als verspätet und müsste daher auch aus diesem Grunde abgewiesen werden. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a Rz. 44-49; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.2.1 Gegenstand des RRB Nr. 236/2019 ist das Bauobjekt Erschliessung D.________. Im Gestaltungsplangebiet D.________ sind zehn Einfamilienhäuser vorgesehen. Gemäss dem technischen Bericht der Ingenieurbüro P.________ AG vom 5. Dezember 2017 (S. 2 f. Ziff. 3.1 f.) erfolgt die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes D.________ via die F.________ und über den bereits vorgesehenen Anschluss auf dem Grundstück KTN G.________. Diese hangaufwärts führende

12 Stichstrasse zweigt senkrecht von der F.________ ab und hat eine Länge von rund 45 m. Sie mündet in die quer zum Hang verlaufende geplante Erschliessungsstrasse von rund 132 m Länge, welche weitgehend dem Geländeverlauf folgt. Für die Fussgänger ist kein separater Bereich ausgeschieden; die ganze Erschliessungsfläche ist als Mischverkehrsbereich vorgesehen. Die Fahrbahnbreite soll 5.00 m betragen mit beidseitigen Banketten von 0.50 m; die Strassenbreite entspricht jener der F.________. Die Strassenbreite der Stichstrasse wurde infolge einer direkt angrenzenden Löffelsteinmauer auf 4.5 m reduziert. Ein Kreuzen im Einfahrtsbereich soll möglich sein. Im Zuge des Neubaus dieser Erschliessungsstrasse soll der Bereich des Zusammenlaufes der beiden Q.________-Bachläufe oberhalb der R.________ (Brücke) (auf KTN E.________, westlich der Liegenschaft KTN O.________) leicht ausgebaut werden (S. 6 Ziff. 3.12). Die bestehenden Meteor- und Schmutzwasseranschlussleitungen befinden sich südwestlich der Brücke R.________, ausserhalb der Bauzone, und sind die einzigen Anschlussmöglichkeiten für das neu zu erschliessende Gebiet D.________. Dadurch wird der Gewässerraum tangiert (S. 6 Ziff. 4; vgl. Plan Nr. 3034-01 Katasterplan 1:500, vom 5.12.2017; Plan Nr. 3034- 02 Situation 1:200, vom 5.12.2017). Der Regierungsrat hat dieses Bauvorhaben als bewilligungsfähig bestätigt. 2.2.2 Gegenstand des RRB Nr. 237/2019 ist ein von den Beschwerdeführern geplanter Anbau eines Bastel- und Abstellraumes nördlich an ihr Haus. Dieser Anbau von rund 60 m2 folgt in seinen Grundrissen ungefähr dem dortigen Verlauf des Grundstückes (vgl. Katasterplan 1:500 vom 18.9.2017 [blauer Ordner der Baugesuchsoriginalakten, Register 9). Gemäss dem Baubeschrieb kommt das Bauprojekt unterirdisch zu liegen. Gegenüber der nördlichen Grundstücksgrenze (Grenzbereich zum Grundstück KTN E.________) ist ein Grenzabstand von 1.10 m vorgesehen ("Berechnung SIA 416" vom 23.8.2018 mit Plan sowie Katasterplan 1:500 vom 18.9.2017/18.6.2018; Plan "Grundriss UG und Umgebungsgestaltung, Schnitt A-A und B-B, Gebäudeansichten" 1:100, vom 18.6.2018 [je in blauer Ordner, Register 9]). Der Regierungsrat hat die Verweigerung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben durch die Baubehörde als rechtens bestätigt. 2.3 Nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren waren (und mussten es grundsätzlich auch nicht sein) Fragestellungen betreffend allfällige Eintragungen/Anmerkungen im Grundbuch wie betreffend den Kaufvertrag (Beschwerde S. 1), Elementarschaden (Beschwerde S. 6), die Schneeräumung und das Salzen der Strassen in der Vergangenheit sowie die damit zusammenhängende

13 Kostentragung (Beschwerde S. 7; vgl. Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 10), Rechtsmittel (Einsprache) gegen den Gestaltungsplan D.________ (Beschwerde S. 9 f. lit. b) und die Erweiterung der Frischwasserleitung sowie allfällige Probleme des Wasserdruckes (Beschwerde S. 10 lit. d); letzteres steht überdies im Zusammenhang mit den geplanten Einfamilienhäusern (vgl. Baubewilligung vom 12.9.2018 S. 6 lit. I), die vorliegend nicht Gegenstand sind. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Vernehmlassung des Kantonsgerichts fordern zur Beurteilung, ob ihnen ein Bestandesrecht auf den Wasserdruck zusteht, liegt dies ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Kompetenzbereichs. Ebenso irrelevant für die vorliegende Beurteilung ist die gesamte Vorgeschichte (Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 2 ff.). Ebenfalls nicht Gegenstand sind die Parkverhältnisse in der F.________ (Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 12 f.), sofern diesen nicht eine Bedeutung mit Blick auf die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Einmündung der Stichstrasse in die F.________ zukommt. Hiervon nicht betroffen ist jedenfalls der Bereich der bereits bestehenden Brücke der F.________ (Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 13), die sich (mindestens) 60 m südlich der Einmündung der Stichstrasse befindet. Nicht zu beurteilen sind im vorliegenden Verfahren die im Gestaltungsplangebiet D.________ vorgesehenen zehn Einfamilienhäuser. Für diese wurden, soweit ersichtlich, noch keine Baugesuche eingereicht bzw. publiziert. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die vier nördlich ihres Grundstückes vorgesehenen Einfamilienhäuser (Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 13 f.) sowie die Erschliessung der weiteren sechs geplanten Einfamilienhäuser sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Auf die entsprechenden Anträge Ziff. 5.a und 5.b (vgl. Ingress lit. H) ist folglich nicht einzutreten. Ebenso kann auf die Anträge und Rügen nicht eingegangen werden, soweit alternative Planungsansätze aufgezeigt werden, die F.________, deren Reparatur und Asphaltierung und die Vermassung von Parzellen beantragt wird (ebenfalls Antrag Ziff. 5.a sowie Antrag Ziff. 6; vgl. Ingress lit. H), was insgesamt weder Gegenstand der angefochtenen RRB waren noch zu sein hatte. Zu ergänzen ist, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung geltend gemachter Persönlichkeitsverletzungen (Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S.12) nicht zuständig ist. 3. Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäss) einen Augenschein; ein solcher sei besser als Fotoaufnahmen (Beschwerde S. 8). Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2016 103 vom 21.12.2016 Erw. 3.7, VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2

14 m.H.a. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Der für die beiden Verfahren massgebliche Sachverhalt ist mit den aktenkundigen Plänen und Unterlagen hinreichend dokumentiert. Zum andern vermitteln die allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmittel einen rechtsgenüglichen Einblick in die bauliche Struktur des Quartiers und der Umgebung, in welche die geplante Erschliessungsstrasse wie auch das Bauvorhaben der Beschwerdeführer zu liegen kommt (webGIS; Google Earth; vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.Sa. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Zudem liegen auch Fotos bei den Akten, welche den Sachverhalt illustrieren. Von einem Augenschein konnte daher im regierungsrätlichen Verfahren (und kann auch im vorliegenden Verfahren) ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer abgesehen werden. Im Falle der Baubehörde ist davon auszugehen, dass sie angesichts der Erschliessungsplanung und Gestaltungsplanung D.________ mit den topographischen Verhältnissen gut vertraut ist. 4. Soweit die Beschwerdeführer den RRB Nr. 236/2019 anfechten, ist ihre Beschwerde wie folgt zu beurteilen: 4.1.1 Bei der Bewilligung von Infrastrukturanlagen (Erschliessungsanlagen) ist das Gebot der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu beachten (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.3). Solche Anlagen müssen folglich grundsätzlich in der Bauzone erstellt werden; ausserhalb davon sind sie nicht standortgebunden (Jäger, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.141). Im erwähnten BGE 133 II 321 (Erw. 4.3.1; so auch BGE 118 Ib 497 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007 vom 17.8.2007 Erw. 4.3.1) hat das Bundesgericht betont, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen soll und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf. Für Infrastrukturanlagen ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nur denkbar, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist auch in diesen Fällen bei der Beurteilung

15 der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.232/2005 + 1P.554/2005 vom 13.6.2006 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 129 II 63 [frz.] Erw. 3.1; BGE 124 II 252 Erw. 4a; Bundesgerichtsurteil 1A.49/2006 vom 19.7.2006 Erw. 3.2). 4.1.2 Wie der Regierungsrat richtig dargelegt hat (RRB Nr. 236/2019 Erw. 5.1 f.), führt die von den Beschwerdeführern bevorzugte Erschliessungsvariante für das Gestaltungsplangebiet D.________ mit einer Zufahrtsstrasse ab der F.________ südlich der Brücke über den Q.________ über Nichtbaugebiet und kommt daher nicht in Frage, weil eine rechtskonforme Erschliessung über das Baugebiet möglich ist und somit keine Standortgebundenheit für die vorgeschlagene Alternative besteht. Hieran ändert das Beharren der Beschwerdeführer auf ihrem Vorschlag nichts (Eingabe vom 6.6.2019 S. 7). Soweit die Beschwerdeführer eine rechtliche Abklärung möchten (ebenda), inwiefern ein Ersteller einer Strasse im Falle von Karambolagen rechtlich belangt werden kann, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, solche Abklärungen vorzunehmen und Beschwerdeführer entsprechend zu beraten. Abgesehen davon ist es notorisch, dass Karambolagen grundsätzlich auf jeder Art von Strassen und allen erdenklichen Sicherheitsvorkehren zum Trotz vorkommen können. 4.2.1 Der Regierungsrat hat die gesetzlichen Grundlagen an die sichere Erstellung von Bauten und Anlagen (Erw. 6.1; § 54 Abs. 1 PBG) und zur übersichtlichen und gefahrenfreien Gestaltung und Unterhaltung von Ein- und Ausfahrten (Art. 16 Abs. 1 BauR) zutreffend dargelegt. Des Weiteren hat er die Prüfung der Verkehrssicherheit der geplanten Stichstrasse bzw. insbesondere deren Einmündung in die F.________ gestützt auf die massgebenden VSS-Normen (SN 640 050 [Grundstückszufahrten]; SN 640 2732a [Knoten/Sichtverhältnisse]) vorgenommen. Diese Normen dürfen indes, worauf der Regierungsrat auch hingewiesen hat, nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Eine Abweichung von den Richtwerten der VSS- Norm kann mithin aufgrund der örtlichen Begebenheiten gerechtfertigt sein. Bei deren Beurteilung steht den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil BGer 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 4.1 [Rotenfluebahn]; 1C_667/2017 vom 18.6.2018 i.Sa. W. vs. Gemeinderat Arth Erw. 2.1, je mit Hinweisen). Von motorisierten Verkehrsteilnehmern kann zudem eine vorsichtige Fahrweise erwartet und vorausgesetzt werden (vgl. Urteil BGer 1C_275/2017 vom 18.1.2018 i.Sa. A. vs. Bezirksrat Küssnacht Erw. 2.4.1).

16 Der Regierungsrat hat im Weiteren erwogen, - gemäss der VSS-Norm SN 640 050 genüge für Zufahrten ab einer Quartiersammelstrasse/Lokalverbindungsstrasse zu Grundstücken mit 15 bis 40 Parkplätzen ein Einlenkradius von 5 m; - dieser empfohlene Einlenkradius sei beim Parkplatzbedarf für die im Gestaltungsplangebiet geplanten zehn Einfamilienhäuser ohne weiteres ausreichend; - gemäss dem Plan Nr. 3034-02 vom 5. Dezember 2017 werde dieser Einlenkradius einzig für ein auf der Stichstrasse fahrendes und Richtung Norden auf die F.________ abbiegendes Fahrzeug nicht eingehalten, weil die Stichstrasse an dieser Stelle in einem rechten Winkel auf die F.________ treffe; - bei der Einmündung der Stichstrasse in die F.________ in Richtung Süden und bei der Einmündung in die parallel zur F.________ verlaufenden neuen Erschliessungsstrasse werde in beide Richtungen sogar ein Einlenkradius von 6 m eingehalten; - die Baubehörde habe zutreffend dargelegt, dass von der Stichstrasse in die nach Norden führende F.________ (wie auch umgekehrt) keine Fahrbeziehungen erfolgten, da die F.________ als Sackgasse ende; - ansonsten sei zu berücksichtigen, dass die dort wohnenden Anstösser mit den Verhältnissen bestens vertraut seien (Erw. 6.2); - die Sichtweiten gemäss der VSS-Richtlinie SN 640 273a seien im nachgereichten Plan Nr. 3034-18 "Nachweis der Anhaltesichtweiten" vom 30. August 2018 nur für den unproblematischen Bereich der Einmündung der Stichstrasse in die neue Erschliessungsstrasse, nicht aber in die F.________ beziffert; - indessen liessen sich diese Masse aus dem Plan ablesen (Erw. 6.4); - die von Norden auf der F.________ nach Süden fahrenden Fahrzeuge kämen aus einer Sackgasse heraus (rund 40 m) und dürften sich mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h der Abzweigung zur Stichstrasse nähern; - unter Berücksichtigung des EWS-Verteilkastens und der auf dem Grundstück KTN I.________ angeblich parkierten Fahrzeuge habe ein von der Stichstrasse herfahrendes Fahrzeug aus der Beobachtungsdistanz von 2.5 m eine Sichtweite von ungefähr 12 m nach Norden auf die F.________; effektiv (da der EWS-Verteilkasten relativ schmal und nicht sehr hoch sei) dürfte eine deutlich grössere Sichtweite resultieren; - die vorhandene Sichtweite von der Stichstrasse her nach Norden auf die F.________ könne unter Berücksichtigung aller Umstände - unter anderem

17 aufgrund der geplanten Vortrittsregelung mittels eines Stoppsignals auf der Stichstrasse gemäss der telefonischen Mitteilung eines Mitarbeiters des kommunalen Tiefbauamtes vom 1. März 2019 (Erw. 6.4) - als ausreichend eingestuft werden (Erw. 6.5 f.); - die geforderte Sichtweite von 20 m sei von der Stichstrasse her mit Blickrichtung Süd - selbst unter Berücksichtigung des Gebüsches und des Baumstumpfes auf KTN S.________ entlang der F.________ - mit rund 21 m problemlos eingehalten, wobei diese Sichtweite kaum relevant sei, da Fahrbewegungen aus der Stichstrasse auf die F.________ (d.h. in die Sackgasse) kaum bzw. nicht vorkämen (Erw. 6.7); - der Parkplatz auf dem Grundstück KTN S.________ (westlich der Stichstrasse) zwischen dem Carport und der F.________ sei gemäss den Angaben der Baubehörde nicht bewilligt; - die Bewilligungspflicht gelte auch für Parkplätze auf dem Grundstück KTN I.________ (östlich der Stichstrasse); - die Baubehörde werde eingeladen zu prüfen, ob regelmässig Fahrzeuge auf nicht bewilligten Flächen auf diesen beiden Grundstücken abgestellt würden (Erw. 6.8); - eine Verkehrsgefährdung sei unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auch für den Winter und trotz allfälligem Schnee zu verneinen; der Schnee werde geräumt und schränke andernfalls, wenn überhaupt, die Sichtweiten überall in der Gemeinde gleichermassen ein; - zudem werde von den Strassenbenützern eine den Verhältnissen angepasste Fahrweise verlangt (Erw. 6.9). 4.2.2 Was die Beschwerdeführer gegen diese zutreffende Begründung anführen, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am regierungsrätlichen Entscheid. Ihre hauptsächliche Argumentation, der Sichtschutznachweis sei ungültig, auf die Schneeverhältnisse im Winter sei keine Rücksicht genommen worden, betreffend die Löffelsteinmauer unterhalb der geplanten Erschliessungsstrasse sei keine Stellungnahme gemacht worden, ein Stabilitätsnachweis sei nicht vorgenommen worden (Beschwerde S. 8), kann nicht verfangen. Wie dargelegt, hat der Regierungsrat die Sichtweiten der Einmündung der Stichstrasse in die F.________ und die neue Erschliessungsstrasse in jede Richtung umfassend, nachvollziehbar und zutreffend geprüft. Auch winterlichen Verhältnissen wurde rechtsgenüglich Beachtung geschenkt. Bezüglich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Löffelsteinmauer auf dem Grundstück

18 KTN I.________ hat der Regierungsrat zu Recht einerseits dargelegt, dass die Bestimmungen über den Strassenabstand dann nicht anwendbar sind, wenn eine Strasse neu gebaut oder verlegt wird (Erw. 7.1). Anderseits hat der Regierungsrat auch festgehalten, dass einzig aus der räumlichen Nähe der Löffelsteinmauer zur Stichstrasse nicht auf eine Gefährdung der Löffelsteinmauer durch den Bau der Stichstrasse geschlossen werden kann. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der Baute bestehen nicht. Der Bau der Stichstrasse kann daher nicht gestützt auf § 54 PBG präventiv verweigert werden (Erw. 7.2). Im Übrigen verlangt § 54 Abs. 2 PBG, wie bereits die Baubehörde in der Baubewilligung vom 12. September 2018 ausgeführt hat (S. 4 f. lit. F), dass Bauten und Anlagen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen müssen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Vorgaben bei der Bauausführung nicht eingehalten werden. Mit der Duplik vom 13. August 2019 hat die Beschwerdegegnerin zudem eine Böschungsberechnung KTN E.________ - KTN J.________ der Ingenieurbüro P.________ AG vom 9. August 2019 eingereicht, womit die statischen Bedenken der Beschwerdeführer unter anderem auch bezüglich der Lastfälle Schnee und Verkehr entkräftet werden können. Anzufügen ist, dass es gemäss RRB Nr. 236/2019 der Beschwerdeführer im Parallelverfahren VB 250/2018 war, der die Löffelsteinmauer als Problem thematisierte, nicht aber die vorliegenden Beschwerdeführer. Da sich die von den Beschwerdeführern mit Blick auf die Stichstrasse geäusserten Stabilitätsbedenken als unbegründet erweisen, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens (Beschwerde S. 8). Die von den Beschwerdeführern mit verschiedenen Photoaufnahmen dokumentierte Parkierungsweise hat den Regierungsrat veranlasst, die Baubehörde zur entsprechenden Prüfung "einzuladen", wie es sich hiermit verhält, d.h. ob sich gegebenenfalls entsprechende Bewilligungsverfahren für die Parkierung aufdrängen. Sofern sich aus dieser Prüfung Konsequenzen ergeben sollten, betrifft dies die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des Parkierens, nicht aber die Bewilligungsfähigkeit der Erschliessungsstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit. 4.2.3 Im Rahmen des Gesamtentscheides des ARE vom 4. Oktober 2018 hat auch das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) eine Beurteilung der neuen Erschliessungsstrasse vorgenommen (vgl. Gesamtentscheid S. 6 f. Ziff. 3). Demgemäss befindet sich das Bauvorhaben zum Teil in einem Bereich geringer Gefährdung (gelbe Gefahrenstufe), verursacht durch Hangmuren und permanente Rutschungen. Es bestehe mithin grundsätzlich kein Schutzdefizit; Massnahmen seien nicht zwingend. Gleichwohl wies das AWN die Bauherrin darauf hin, dass Objektschutzmassnahmen sinnvoll sein und dass Terrainveränderungen sowie Erdumlagerungen die Gefahrensituation verändern könnten.

19 Diese Angaben lassen sich in sachverhaltlicher Hinsicht über die im webGIS des Kantons Schwyz einsehbare Naturgefahrenkarte verifizieren. Die Stichstrasse liegt in keiner Gefahrenzone; die neue Erschliessungsstrasse stösst im Süden an eine gelbe Gefahrenzone und verläuft im nördlichen Bereich in einer solchen. Dies bedeutet im konkreten Fall eine geringe Gefährdung infolge Rutschung/Hangmuren. Bei der gelben Gefahrenzone handelt es sich um einen sogenannten Hinweisbereich. Personen sind kaum gefährdet; mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen. Zu vermeiden sind Zonen, in denen Anlagen mit hohem Schadenpotential erstellt werden können. Für bestehende Bauten sind Empfehlungen in Betracht zu ziehen und bei sensiblen Nutzungen oder grösseren Überbauungen je nach Risiko Auflagen zu erwägen (vgl. Naturgefahren im Kanton Schwyz, Schlussbericht des Amtes für Wald und Naturgefahren vom 6.12.2012, S. 13 Anhang; RRB Nr. 324/2010, S. 31, Tab. 8; RRB Nr. 324/2010 vom 23.3.2010, S. 71 Anhang E). Im Lichte dieser Charakteristika der gelben Gefahrenzone ist die Beurteilung des AWN als Fachinstanz ohne weiteres plausibel. Die weiter nördlich folgende blaue Gefahrenzone (im konkreten Fall mittlere Gefährdung infolge Rutschung/Hangmuren) wird von der neuen Erschliessungsstrasse nicht tangiert, was von den Beschwerdeführern, soweit ersichtlich, auch nicht behauptet wird (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Murgang bzw. die Gefährdung durch Murgänge sei nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 9; Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 14), entbehrt folglich einer Grundlage. 4.3.1 Die Beschwerdeführer machen auch geltend, die Lösung der Erschliessungsproblematik mittels eines Stoppsignals gestützt auf ein Telefonat mit dem Tiefbaupräsidenten gehöre in die Baueingabe und könne nicht als Nachtrag in eine Baubewilligung aufgenommen werden (Beschwerde S. 7). 4.3.2 Das Baubewilligungsgesuch muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG). Das kommunale BauR enthält, soweit ersichtlich, keine weitergehenden Bestimmungen. 4.3.3 Das Baugesuch vom 7. Dezember 2017 (vgl. blauer Ordner der Baugesuchsoriginalakten zum Baugesuch 50/2017, Register 1 und 2) entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Gemeinderat erteilte mit Beschluss vom 21. August 2018 die Einfahrtsbewilligung auf Antrag der Baubehörde vom 14. August 2018, welche die Verkehrssicherheit (ohne Stoppsignal) als gewährleistet erachtete.

20 4.3.4 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde statt einer Bauverweigerung eine mit Bedingungen oder Auflagen (Nebenbestimmungen) versehene positive Verfügung erlassen. 4.3.5 Der Sinn und Zweck baurechtlicher Rechtsmittelverfahren ist es gerade, in kritischer Prüfung von (berechtigten) Einwänden die Rechtmässigkeit einer erteilten Baubewilligung zu prüfen. Dabei kann sich herausstellen, dass eine Baubewilligung zwar nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sich indessen weder eine Aufhebung der Baubewilligung noch eine Rückweisung zur (ergänzenden) Neubeurteilung rechtfertigen lässt, sondern die Baubewilligung ergänzt um eine Nebenbestimmung bestätigt werden kann. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass das Baugesuch nicht vollständig war. Vorliegend hat der Regierungsrat ein Stoppsignal als erforderlich erachtet. Ob das kommunale Tiefbauamt, auf das sich der Regierungsrat dabei abstützte, erst im Verlaufe des Verfahrens dank besserer Erkenntnis ein solches geplant hat oder ob dies bereits von Anfang an vorgesehen war (was aufgrund der Aktenlage indes nicht anzunehmen ist), spielt dabei letztlich grundsätzlich keine Rolle. 4.3.6 Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 erklärte der Rechts- und Beschwerdedienst den Schriftenwechsel im Verwaltungsbeschwerdeverfahren für abgeschlossen. Die Auskunft des Mitarbeiters des kommunalen Tiefbauamtes erfolgte einen Tag später am 1. März 2019. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass damit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde (Beschwerde S. 11). Indes bleibt diese Verletzung folgenlos. Einerseits liegt die Anordnung eines Stoppsignals im Interesse der Beschwerdeführer; mithin handelt es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung. Zum andern kommt dem Verwaltungsgericht, vor dem sich die Beschwerdeführer hinlänglich zur Sache äussern konnten (vgl. vorstehend Ingress), hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Fragen umfassende Kognition zu (vgl. § 55 Abs. 1 VRP; Bundesgerichtsurteile 2C_699/2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.6). Schliesslich würde eine Rückweisung - wenn es sich um eine schwer wiegende Gehörsverletzung handeln würde - nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, da in diesem Fall die Baubehörde ohne weiteres eine entsprechende Nebenbestimmung formulieren oder der Regierungsrat dieselbe bestätigen würde. 4.4.1 Bei der Verteilung der Verfahrenskosten hat der Regierungsrat zu Gunsten der Beschwerdeführer schliesslich berücksichtigt, dass weder die Beschwerde-

21 gegnerin noch die Baubehörde die Sichtweiten bei der Einmündung der Stichstrasse in die F.________ konkret ausgemessen oder in einem Plan eingezeichnet hatten und dies trotz Aufforderung auf dem Plan "Nachweis der Anhaltesichtweiten" vom 30. August 2018 nur bezüglich der unproblematischen Einmündung der Stichstrasse in die parallel zum Hang verlaufende (neue) Erschliessungsstrasse auf dem Baugrundstück nachgeholt hatten (RRB Nr. 236/2019 Erw. 6.10). Der Regierungsrat hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- daher zu je einem Viertel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern der vereinigten Verfahren sowie der C.________ und der Baubehörde auferlegt. Damit wurde dem Verfahrensfehler der Baubehörde im Sinne des Verursacherprinzips (vgl. § 72 Abs. 3 VRP) hinreichend Rechnung getragen. 4.4.2 Die Beschwerde erweist sich mithin hinsichtlich des RRB Nr. 236/2019 als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 5. Soweit die Beschwerdeführer den RRB Nr. 237/2019 anfechten, ist ihre Beschwerde wie folgt zu beurteilen: 5.1 Gemäss dem Gestaltungsplan Gebiet T.________ vom 16. März 2004 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 639 vom 11.5.2004) und revidiert am 3. Juli 2012 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 895 vom 18.9.2012) wird das Grundstück der Beschwerdeführer wie die westlich angrenzenden Grundstücke in die Baubereiche für Wohnbauten, für Nebenbauten (entlang der F.________, von dieser getrennt durch einen schmalen Streifen Umgebungsbereich "Private Grünflächen") sowie einen Umgebungsbereich "Private Grünflächen" gegliedert. Dieser Umgebungsbereich nimmt einen Streifen von rund 5 m entlang der nördlichen (in nordöstlicher Richtung verlaufenden) Grundstücksgrenze ein. Bei diesen Baubereichen handelt es sich um Bestandteile des verbindlichen Planinhaltes. Des Weiteren kennt der Gestaltungsplan auch einen Baubereich für Wohnbauten mit erhöhten Gebäude- und Firsthöhen sowie einen Baubereich für unterirdische Bauten; solche sind auf der Parzelle der Beschwerdeführer indes nicht ausgeschieden. Art. 12 der Sonderbauvorschriften (SBV) enthält Bestimmungen zu den Baubereichen. Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze heranreichen (Abs. 2). Dem Baubereich "Unterirdische Bauten" im Besonderen ist Art. 15 SBV gewidmet. In diesem Baubereich können unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, erstellt werden. Innerhalb dieses Baubereichs dürfen die Bauten ohne Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze heranreichen.

22 5.2.1 Der geplante unterirdische Anbau der Beschwerdeführer mit einem Grenzabstand von 1.1 m zur Nordgrenze erstreckt sich mithin bis 3.9 m in den Umgebungsbereich "Private Grünfläche" hinein. Die Baubehörde hat diese unterirdische Baute ausserhalb eines Baubereichs gestützt auf den Gestaltungsplan als unzulässig erklärt, weil er den Vorgaben des Gestaltungsplans widerspreche. Zudem überragten Teile des bestehenden Anbaus (Pelletlager und Abstellraum) im Norden den Baubereich bereits heute. Eine zusätzliche Überschreitung könne nicht gewährt werden (Bauverweigerung vom 5.11.2018 S. 2 Ziff. II lit. E f.). 5.2.2 Der Regierungsrat hat diese Beurteilung der Baubehörde zu Recht bestätigt. Es ist ihm beizupflichten, dass sich aus den Definitionen der Baubereiche und aus Art. 15 SBV - im Umkehrschluss - ergibt, dass ausserhalb der vier Baubereiche keine unterirdischen Bauten erstellt werden dürfen, ansonsten die Ausscheidung eines separaten Baubereichs für unterirdische Bauten überflüssig gewesen wäre. Ein Baubereich für unterirdische Bauten ist für die Liegenschaft der Beschwerdeführer jedoch nicht ausgeschieden worden. Ebenso hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die beiden für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ausgewiesenen Baubereiche einen Abstand von 5 m gegenüber der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze einhielten. Dieser 5 m breite Streifen ist wie erwähnt als Umgebungsbereich "Private Grünflächen" und nicht als Baubereich - weder ganz noch teilweise - für unterirdische Bauten ausgeschieden. Mithin entspricht es der planerischen Absicht, diesen Bereich frei von jeglichen Bauten zu halten. Dies zeigt auch der Vergleich mit Art. 12 Abs. 3 SBV, wonach offene gedeckte Autounterstände ohne Garagentore direkt an der Baubereichsgrenze errichtet werden dürfen. Etwas Vergleichbares wurde für unterirdische Bauten nicht normiert. Der Gestaltungsplan unter Einschluss der SBV erweist sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne weiteres als verständlich und klar. 5.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich, soweit diese überhaupt sachbezogen sind, nichts entnehmen, was die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung in Zweifel ziehen könnte. Irrelevant ist die Frage, welche Bestimmungen anlässlich der Revision des Gestaltungsplanes vom 3. Juli 2012 geändert wurden, d.h. ob diese Änderungen nur die Gebäude- und Firsthöhen betrafen (so gemäss dem Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 895/2012 vom 18.9.2012 Ziff. 1.5.3) oder auch noch andere (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3.a). Irrelevant ist auch, ob im Grundbuch ein Verbot von (unterirdischen) Nebenbauten angemerkt ist (Beschwerde S. 1). Eine solche Anmerkung, die in der Regel privatrechtlicher Natur ist, ist vorliegend angesichts des klaren Gestaltungsplanes samt SBV für die öffentlich-rechtliche Beurteilung

23 der Bewilligungsfähigkeit unbeachtlich. Ebensowenig kommt der Ausnützungsziffer im vorliegenden Zusammenhang eine Bedeutung zu (Beschwerde S. 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren noch im kommunalen Baubewilligungsverfahren ersichtlich; betreffend letzteres ist auf die im Sachverhalt der Bauverweigerung vom 5. November 2018 (S. 1 f. Ziff. I) dargestellte Chronologie des ausgedehnten Schriftverkehrs und der Kommunikation zwischen Baubehörde und Beschwerdeführern zu verweisen. 5.4.1 Der Regierungsrat hat überdies auch ausgeführt, soweit die Beschwerdeführer auf vergleichbare realisierte Bauten anderer Bauherren im Gestaltungsplangebiet verwiesen, könne der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht greifen (Erw. 3.1 ff.). Die Beschwerdeführer halten an ihrer Rüge der Ungleichbehandlung bzw. an der (sinngemässen) Geltendmachung eines Anspruches auf Gleichbehandlung im Unrecht fest. Dritte würden im Unterschied zu ihnen widerrechtlich begünstigt (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 19.6.2019/12.7.2019 S. 10; Eingabe vom 12.7.2019 S. 5 Ziff. III.B.1 und S. 13). 5.4.2 Eine (langjährige) rechtswidrige Praxis kann unter gewissen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht führen. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip indessen in der Regel vor. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Behörde inskünftig (nach einem entsprechenden Beschwerdeentscheid) an die gesetzlichen Bestimmungen halten wird, andernfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eingreifen müsste. Weicht indessen die Behörde dennoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, ohne dass der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde einschreitet, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteile 2C_345/2012 vom 27.9.2012 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 I 65 Erw. 5.6; vgl. auch Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 2011 S. 57 ff.; VGE III 2017 60 vom 28.8.2017 Erw. 4.4.1; VGE III 2012 25 vom 28.8.2012 Erw. 3.2.1; VGE II 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 4; VGE III 2010 40 vom 13.2.2013 Erw. 3.1 [betr. Bezirk Einsiedeln]).

24 5.4.3 Die Baubehörde legt mit der Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 und unter Beilage von Belegen dar (Ziff. III.B.1 ff. mit Beilagen 10 und 11)), dass die Gebäudeerhöhungen um einen Meter auf drei Grundstücken gestützt auf den revidierten Gestaltungsplan erfolgt seien. Bei einem vergleichbaren Bauprojekt auf KTN U.________ sei keine Baubewilligung erteilt worden. Im Übrigen seien die anderen von den Beschwerdeführern angeführten Objekte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bereits vom Regierungsrat geprüft worden (RRB Nr. 237/2019 Erw. 3). Das von den Beschwerdeführern eben erwähnte Trampolin sei keine bewilligungspflichtige Baute. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer überragten zudem bereits Teile des bestehenden Anbaus (Pelletlager und Abstellraum) im Norden den Baubereich. 5.4.4 Die von den Beschwerdeführern erneuerte Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich mithin als unbehelflich. Von einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis kann nicht die Rede sein. Die Baubehörde beachtet die Einhaltung der Vorgaben des Gestaltungsplanes und namentlich der Abgrenzung der verschiedenen Baubereiche grundsätzlich. Auf das Gegenteil bzw. eine rechtswidrige Praxis lässt auch der Umstand nicht schliessen, dass den Beschwerdeführern bereits ein teils in den Umgebungsbereich "Private Grünflächen" ragender Anbau bewilligt wurde. Abgesehen davon ist nicht daran zu zweifeln, dass bei gegebener rechtswidriger Praxis der Baubehörde der Regierungsrat einschreiten würde. 5.5 Die Beschwerde erweist sich mithin auch hinsichtlich des RRB Nr. 237/2019 als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid

25 einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). Gestützt auf diese gesetzlichen Vorgaben sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen), in welchem eine Beschwerde gegen zwei Regierungsratsbeschlüsse zu beurteilen war, auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die RRB Nr. 236/2019 und 237/2019, beide vom 2. April 2019, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 16. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet haben, verbleibt eine Restanz von Fr. 500.--, die sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen haben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Beschwerdegegnerin (R) - die Baubehörde Rothenthurm (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Raumentwicklung. Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

27 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. November 2019

III 2019 100 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.10.2019 III 2019 100 — Swissrulings