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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 96

November 28, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,725 words·~44 min·4

Summary

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 96 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, Ziff. 1 vertreten durch Ziff. 2; Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, gegen 1. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. E.________ AG, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Die E.________ AG ist Mieterin eines Teiles (u.a. Park- und Lagerplatz) des (in der Gewerbezone gelegenen) Baurechts-Grundstücks KTN 001 (auf der Liegenschaft KTN 002]). Bei einer Kontrolle hat die Gemeinde Arth festgestellt, dass auf dem südlichen Grundstücksteil von KTN 001 ein Park- und Lagerplatz ohne Bewilligung erstellt wurde, woraufhin die Baukommission der Gemeinde Arth mit Schreiben vom 30. Juni 2016 die Baurechtsnehmerin (F.________ AG) aufgefordert hat, ein Baugesuch einzureichen zur Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Am 21. Juli 2016 reichte die E.________ AG (als Gesuchstellerin) bzw. die G.________ GmbH (als Projektverfasserin) das Baugesuch für den bereits vorhandenen Park- und Lagerplatz auf KTN 001 ein und ersuchte gleichzeitig um Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy (Abl ________) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________ und B.________, C.________ und H.________ sowie weitere am 17. August 2016 öffentlichrechtliche Einsprache beim Gemeinderat Arth. B. Am 25. August 2016 (durch das Amt für Raumentwicklung [ARE], sowie am 31. August 2016 durch das Bausekretariat der Gemeinde Arth) wurde der Bauherrschaft mitgeteilt, dass aufgrund der Stellungnahmen des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN), des Amtes für Umweltschutz (AFU) sowie des Amtes für Wasserbau (AWB) und unter Berücksichtigung von Wald- und Gewässerabstand keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Daraufhin reichte die Bauherrschaft am 30. August 2016 ein überarbeitetes und ergänztes Projekt ein und nahm am 12. September 2016 Stellung. Am 7. Oktober 2016 reichten die Einsprecher eine Stellungnahme ein, woraufhin sich die Bauherrschaft mit Schreiben vom 3. November 2016 äusserte. C. Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid vom 14. November 2016 die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II Ziffern 1ff. (Ziff. 1). Die Einsprache wurde abgewiesen, soweit kantonale Belange betroffen sind (Ziff. 2). Die Zustimmung der I.________ vom 29. Juli 2016 bilde einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheides. Die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen seien zwingend einzuhalten (Ziff. 3). Vorbehalten blieben der Einspracheentscheid und die Baubewilligung der Gemeinde Arth (Ziff. 4). Der bereits erstellte Teil des Park- und Lagerplatzes, der den Mindestabstand von 4m ab Waldgrenze unterschreite, ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zurückzubauen. Die Gemeinde werde ersucht, die Rückführung

3 zu kontrollieren (und mit Fotos zu dokumentieren) und der Baugesuchszentrale zu melden (Ziff. 5; Ziff. 6.-9.: Verzeigung, Gebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). D. Mit Beschluss (GRB) vom 5. Dezember 2016 hat der Gemeinderat Arth die Baubewilligung wie folgt erteilt: 1. Dem rektifizierten Baugesuch der E.________ AG, für die Erstellung eines Park- und Lagerplatzes in J.________, wird entsprochen und die Baubewilligung erteilt. 2. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 3. Für die Unterschreitung des Waldabstandes wird im Sinne der Erwägungen eine Ausnahmebewilligung erteilt. 4. Der Park- und Lagerplatz hat einen Abstand von 4 m zur Waldgrenze einzuhalten. Dieser Freihaltestreifen entlang der Waldgrenze ist innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Baubewilligung zu rekultivieren. Der Übergang zwischen Platzfläche und Freihaltestreifen ist geeignet abzugrenzen (z.B. mit Lattenhag oder Blocksteinen). 5. Die kantonale Baubewilligung (Gesamtentscheid) des Amtes für Raumentwicklung vom 14. November 2016 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. 6. Die Stellungnahme der I.________ vom 29. Juli 2016 wird der Bauherrschaft eröffnet. 7. Massgebend für die Beurteilung des Baugesuches sind die von der Baukommission visierten und im Gesamtentscheid unter Kap. I, Ziffer 2, aufgeführten Projektpläne. 8. Die Fertigstellung der Rückbauarbeiten ist dem Bausekretariat frühzeitig zu melden. (9.-14.: Verzeigung, Private Rechte, Bauausführung/Baustellebetrieb, Kosten und Gebühren, Rechtsmittelbelehrung). E. Gegen diesen GRB vom 5. Dezember 2016 reichten A.________ (vertreten durch B.________) und C.________ (vertreten durch H.________) am 3. Januar 2017 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der baurechtliche Entscheid des Gemeinderats vom 5. Dezember 2016 bezüglich Baugesuch 2016-0091 aufzuheben. 2. Es sei der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) des Kantons Schwyz vom 14. November 2016 mit Baugesuch-Nr. 82016-1069 aufzuheben. 3. Die Bewilligung sei zu verweigern und die Gesuchstellerin sei anzuweisen, den Park- und Lagerplatz mindestens im Bereich des Wald- und Gewässerabstands zurückzubauen und den rechtmässigen ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bewilligungsbehörden und Beschwerdegegnerschaft. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 242/2018 vom 10. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten)

4 im Betrag von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet (Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. 3; Ziff. 4.-6.: Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). G. Gegen diesen Beschluss vom 10. April 2018 (Versand am 17.4.2018, abgeholt am 23.4.2018) lassen A.________ (vertreten durch B.________), B.________ und C.________ am 14. Mai 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 242/2018 des Regierungsrates vom 10. April 2018 aufzuheben. 2. Die nachträgliche Baubewilligung sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 hält der Gemeinderat Arth am erlassenen Beschluss vom 5. Dezember 2016 fest. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2018, die Verwaltungsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht. Am 24. August 2018 reichen die Beschwerdeführer die Replik ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist diese nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist nach § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). 1.3 Der Beschwerdeführer Ziff. 2 ist in der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat lediglich als Vertreter des Beschwerdeführers Ziff. 1 und nicht in eigenem Namen aufgetreten (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 3.1.2017; Rubrum

5 des angefochtenen RRB), während er mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2018 in eigenem Namen auftritt (vgl. auch Einsprache vom 17.8.2016). Somit ist fraglich, ob die Beschwerdelegitimation (mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) gegeben ist. Nachdem jedoch die Beschwerdelegitimation beim Beschwerdeführer Ziff. 1 sowie beim Beschwerdeführer Ziff. 3 unbestritten gegeben ist und der Beschwerdeführer Ziff. 2 als Vertreter des Beschwerdeführers Ziff. 1 auftritt, kann auf die Beschwerde eingetreten und die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2 offen gelassen werden. 2.1 Im mit dem Baugesuch vom 21. Juli 2016 eingereichten Baubeschrieb wird ausgeführt, dass der fragliche Platz als Parkplatz, zur kurzfristigen Lagerung und als Umschlagplatz von Bauinventar wie Baucontainer verwendet wird. Der Platz soll im aktuellen Zustand mit versickerungsfähiger Kiesoberfläche erhalten bleiben. Weitere bauliche Massnahmen seien nicht vorgesehen. 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB festgehalten, dass der Parkund Lagerplatz teilweise vollständig innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes von 15m liege und einen Abstand von lediglich 4m zur Waldgrenze bzw. 6m zur Stockgrenze einhalte. Der Park- und Lagerplatz innerhalb des Waldabstandes sei nur zulässig, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne (angefochtener RRB Ziff. 2.4). Im Gewerbegebiet K.________ seien in der Vergangenheit diverse Bauten und Anlagen in unmittelbarer Waldesnähe (innerhalb des Waldabstandes) erstellt worden. Bei sämtlichen genannten Grundstücken reiche die asphaltierte Fläche nahezu bis zur Stockgrenze. Insoweit komme dem Waldabstand in jenem Bereich keine massgebliche Bedeutung mehr zu, weshalb eine Ausnahmesituation leichter bejaht werden könne (angefochtener RRB Erw. 3.3). Der Ausnahmebewilligung würden sodann keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, zudem sei nicht ersichtlich, dass die Ausnahmebewilligung wesentliche nachbarliche Interessen verletzen würde, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanzen der Beschwerdegegnerin für die Unterschreitung des Waldabstandes eine Ausnahmebewilligung erteilt hätten (angefochtener RRB Erw. 3.4f.). Des Weiteren prüfte der Regierungsrat, ob das Bauvorhaben den Gewässerraum gemäss dem behördenverbindlichen Gewässerrauminventar verletzt. Im hier interessierenden Bereich sei für den L.________ (Bach) einseitig (Richtung Bauzone) ein Gewässerraum von 6.6m ab der Mittelachse ausgeschieden worden. Auch wenn dieses Gewässerrauminventar "nur" behördenverbindlich und noch nicht in die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung der Gemeinde überführt worden sei, sei der ausgeschiedene Gewässerraum auch für den bereits

6 erstellten Park- und Lagerplatz der Beschwerdegegnerin massgebend (angefochtener RRB Erw. 4.3). Die Festlegung der Breite des Gewässerraums sei zudem zu Recht gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 erfolgt. Es seien des Weiteren keine Gründe ersichtlich, welche für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraumes gemäss Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV sprechen würden (angefochtener RRB Erw. 4.4.2f.). Der bereits erstellte Park- und Lagerplatz befinde sich offensichtlich ausserhalb des Gewässerraumes und sei somit nicht zu beanstanden (angefochtener RRB Erw. 4.5). Schliesslich werde auch der kantonale Gewässerabstand eingehalten (angefochtener RRB Erw. 5.2). 2.3 Die Beschwerdeführer rügen mit der vorliegenden Beschwerde nach wie vor die Nichteinhaltung des Waldabstandes bzw. vielmehr, dass die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes zu Unrecht erteilt worden sei. Zudem werde der Gewässerraum verletzt bzw. liege der Park- und Lagerplatz innerhalb des Gewässerraumes und eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden, weshalb der Park- und Lagerplatz nicht bewilligt werden könne. 3.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Waldabstand von 15m gemäss § 67 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nicht eingehalten ist, und dass der Abstand des Park- und Lagerplatzes lediglich 4m zur Waldgrenze bzw. 6m zur Stockgrenze beträgt (vgl. revidierter Plan "Umgebung/ Situation" vom 30.8.2016). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Baubewilligungsbehörden die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes zu Recht erteilt haben. 3.2.1 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vom 4. Oktober 1991 sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3; eingefügt durch Ziff. 1 der Änderung des WaG vom 18.3.2016, in Kraft seit 1.1.2017). Laut der Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald kann der Waldabstand im Fall von überwiegenden öffentlichen Interessen mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stellen jeweils ausnahmsweise unterschritten werden.

7 Der Mindestabstand sollte in der Regel 15 m nicht unterschreiten (Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1425; Bundesgerichtsurteil 1C_288/2012 vom 24.6.2013, mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 29.6.1998 zum WaG [BBl 1998 III S. 173 ff., S. 198]). Der Regelung des Waldabstands in Art. 17 WaG liegen sowohl baupolizeiliche als auch forstrechtliche Überlegungen zugrunde. Der Waldabstand dient einerseits der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen können (umstürzende Bäume, Schatten, Feuchtigkeit). Andererseits dient der Waldabstand aber auch der Walderhaltung. Durch einen genügenden Abstand kann der Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden (zur Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion als Zweck des WaG vgl. Art. 1 lit. c WaG); des Weiteren ermöglicht der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes und trägt dem ökologischen Wert des Waldrands Rechnung (Bundesgerichtsurteil 1C_415/2014 vom 1.10.2015 Erw. 2.5). Mit dem Waldabstand wird dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung getragen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Waldrand ist für die Qualität des Waldes wesentlich. Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (Bundesgerichtsurteil 1C_119/2008 vom 21.11.2008 Erw. 2.4 [= nicht publ. Erw. von BGE 135 II 30] mit Hinweisen). 3.2.2 Im kantonalen Recht normiert § 67 Abs. 1 PBG, dass Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15m ab Waldgrenze einzuhalten haben. Das Baureglement (BauR) der Gemeinde Arth vom 8. Dezember 1991 (genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 33/1993 vom 5.1.1993) regelt den Waldabstand nicht. Es kommt daher der kantonale (Mindest-)Abstand zur Anwendung (vgl. § 52 PBG). Die Waldgrenze verläuft 2m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze (§ 35 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). 3.3.1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten oder Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinde festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 73 Abs. 1 PBG), insbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte (lit. a), dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann (lit. b), Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen (lit. c) oder

8 dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann (lit. d). Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (§ 73 Abs. 2 PBG). Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 47 Abs. 1 BauR). Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG). Gemäss § 47 Abs. 2 PBV wird über die Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG mit der kantonalen Baubewilligung entschieden. Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das AWN Stellung (vgl. § 47 Abs. 3 PBV). 3.3.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 1985, § 155 N 6). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen oder eine maximale Ausnützung zu ermöglichen. Es sollen weder Idealvorstellungen noch Maximalwünsche ermöglicht werden (vgl. VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 3.2). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 1-3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3.A., Bd. 1, Bern 2007, Vorbemerkungen zu den Art. 26- 31 Rz. 7). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung "wenn und soweit" verknüpft. Die Umschreibung der Ausnahmesituation enthält mithin auch ein begrenzendes Moment. Es ist somit anhand des konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine unzumutbare Härte oder eine Ausnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III

9 2015 172 vom 27.1.2016 Erw. 5.1.2, mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2013 193 + 194 vom 22.5.2014 Erw. 8.4, VGE III 2014 22 vom 11.5.2014 Erw. 3.1.2, EGV- SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998 Nr. 8 Erw. 7). Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das Verwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE 672/95 vom 22.12.1995; VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ 1990 Nr. 19 und 1993 Nr. 60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein in Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (VGE III 2015 172 vom 27.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Die Richtlinien des AWN vom 1. März 2018 (welche diejenigen vom 1.1.2010 ersetzen) betreffend die Waldabstandsvorschriften äussern sich zu den Ausnahmen von den kantonalen Waldabstandsvorschriften. Einleitend (S. 2 Ziff. 1) wird auf die "nur sehr zurückhaltend[e]" Gewährung von Ausnahmen durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Als besondere Verhältnisse im Sinne von § 73 Abs. 1 PBG werden Fälle genannt (S. 5 f. Ziff. 5.1), in denen die Überbauung eines eingezonten und bereits parzellierten Grundstücks nicht mehr möglich ist, falls die Waldabstandsvorschriften in vollem Umfang eingehalten werden müssen, in denen die Mehrzahl der bestehenden umliegenden Bauten den gesetzlichen Waldabstand unterschreitet (Baulücke), bzw. in denen die Baute auf den Standort (in Waldnähe) angewiesen ist. Besondere Verhältnisse werden hingegen verneint, wenn durch eine Reduktion des Waldabstandes die Anzahl der Häuser oder das Bauvolumen vergrössert werden kann, der Waldrand nicht geradlinig verläuft, der Wald sich an einem Steilhang befindet, einzelne Bauten in der Umgebung den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, im Wald eine vorübergehend unbestockte Fläche besteht, oder durch eine Reduktion eine gute Einordnung ins Baugebiet oder eine architektonisch ansprechende Lösung ermöglicht wird. Zudem muss die Abweichung mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein, und dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt sein (S. 5 Ziff. 5.2 f.). Für die Abweichung bei Wohnbauten werden "besonders strenge Anforderungen" postuliert, der Waldab-

10 stand sei möglichst gross zu halten; auch im Ausnahmefall müsse ein Freihaltestreifen von mindestens 10m ab Stockgrenze gewahrt bleiben (S. 5 f. Ziff. 6.1). Für Nebenbauten im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG und unbewohnte unterirdische Bauten ist ein Freihaltestreifen von mindestens 6m ab Stockgrenze vollständig offen zu halten. Als Beispiele werden unter anderem kleine Lagergebäude, Schuppen, Garagen, gedeckte Abstellplätze, Kleinställe, Gartenhäuschen u.ä. genannt (S. 6 Ziff. 6.2). Für kleine Anlagen ist in jedem Fall der Mindestabstand von 6m ab Stockgrenze einzuhalten. Beispiele von Kleinanlagen sind u.a. Elemente der Gartengestaltung wie Vorplätze, Sitzplätze oder Pergolen, Schwimmbecken, kleine Sportplätze, Parkplätze, Materiallagerplätze, Treppen, Mauern u.ä. (S. 6 Ziff. 6.3). 3.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass aus der rechtswidrigen Praxis im Gebiet K.________ nicht hergeleitet werden könne, dass auch im vorliegenden Fall eine unzulässige Baubewilligung erteilt werden könne. Aus den Richtlinien des Amtes für Wald- und Naturgefahren zu den Waldabstandsvorschriften gehe nämlich hervor, dass für kleine Anlagen in jedem Fall ein Mindestabstand von 6m ab Stockgrenze einzuhalten sei, weshalb nicht an die Stockgrenze heran asphaltiert werden dürfe. Die bisher erteilten Ausnahmebewilligungen (soweit überhaupt erteilt) seien deshalb zu Unrecht erteilt worden. Es sei somit endlich eine gesetzeskonforme Praxis vorzusehen. Der Mindestabstand von 6m zur Stockgrenze sei jedoch ungenügend, wenn es wie vorliegend um grosse Anlagen wie gewerbliche Umschlagplätze gehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Waldabstand im Bereich K.________ keine massgebliche Bedeutung mehr zukommen solle. Es lägen zudem keine unzweckmässige "Lücke" im Gewerbegebiet sowie kein Härtefall vor. Soweit die Vorinstanz auf das Gleichbehandlungsgebot verweise, verkenne sie, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Selbst wenn von einem solchen auszugehen wäre, würden die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Waldabstands einen allfälligen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Gleichbehandlung im Unrecht überwiegen. Irrelevant sei auch, dass keine Hochbaute erstellt werde, weil der Waldabstand auch für Tiefbauten und Anlagen gelte; dass keine privatrechtlichen Interessen verletzt werden, weil das öffentliche Interesse verletzt werde; die haushälterische Nutzung des (behaupteten) raren Gewerbelandes in der Gemeinde, weil das kein Kriterium für eine Ausnahme sei; und dass das Amt für Wald und Naturgefahren vorgängig seine Zustimmung gegeben habe. 3.4.2 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung vom 5. Dezember 2016 folgende besondere Verhältnisse festgehalten, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden:

11  Es kommt einem Härtefall gleich, wenn die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung des Waldabstandes verlangen würde, zumal dann die Baurechtsparzelle KTN 001 nicht mehr in vernünftiger Weise genutzt werden könnte.  Die südwestlichen und nordöstlichen Park- und Lagerflächen unterschreiten den Waldabstand im gleichen Umfang. Mit der Einhaltung des Waldabstandes würde eine unzweckmässige Lücke geschaffen.  Es werden keine Hochbauten erstellt.  Haushälterische Nutzung des raren Gewerbelandes in der Gemeinde Arth.  Keine Verletzung privat-rechtlicher Interessen.  Das Amt für Wald und Naturgefahren hat die vorgängige Zustimmung gemäss § 76 Abs. 3 PBG zur Unterschreitung des Waldabstandes erteilt. 3.4.3 Das AWN nimmt im Gesamtentscheid vom 14. November 2016 zur Ausnahme vom Waldabstand wie folgt Stellung. Durch die Art der Nutzung als Parkund Lagerplatz seien die Auswirkungen auf die angrenzende Bestockung begrenzt. Die Zugänglichkeit und die Möglichkeit zur Bewirtschaftung des Waldes seien weiterhin sichergestellt. Zudem seien im umliegenden Gebiet vergleichbare Nutzungen bereits bewilligt worden. In der gesamten Gewerbezone in der Gegend K.________ sei die Verzahnung zwischen Wald und Bauzone sehr gross. Die Nutzung der Bauparzellen reiche daher seit jeher auf nahezu sämtlichen Parzellen im Gebiet bis in den Waldabstand. Im Sinne der Gleichbehandlung sei auch vorliegend so zu verfahren. Bei der betroffenen Teilparzelle handle es sich um eine Baulücke. Ausgerechnet auf dieser Teilparzelle die vollumfängliche Einhaltung des Waldabstandes zu fordern, würde einer besonderen Härte gleichkommen. Das AWN erteile daher seine vorgängige Zustimmung gemäss § 76 Abs. 3 PBG. Die Aussage der Einsprecher, gemäss Richtlinien des AWN sei für grössere Anlagen ein grösserer Mindestabstand gefordert, sei nicht korrekt. Je nach Intensität und Art der Nutzung könne ein grösserer Mindestabstand nötig sein. Im vorliegenden Fall (Nutzung als Parkplatz und zur gelegentlichen Lagerung von Bauinventar) würden vom Vorhaben aus Sicht des AWN jedoch keine derart starken Auswirkungen auf den Wald ausgehen. 3.5 Besondere Verhältnisse bestehen vorliegend u.a. im Umstand, dass sowohl die an den Park- und Lagerplatz auf KTN 001 angrenzenden, als auch eine Vielzahl der in den näheren Gewerbegebieten liegenden Bauten bzw. Anlagen sich innerhalb des Waldabstandes befinden (so KTN 003 [westlich von KTN 001]; KTN 004; KTN 005; vgl. angefochtener RRB Erw. 3.3). Die grosse Verzahnung zwischen Wald und Bauzone ist somit offensichtlich. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen im konkreten Fall vom Vorliegen eines Härtefalles ausgegangen sind. Der relevante Parzellenteil lässt sich kaum anders nutzen, denn als Park- und Lagerplatz, welcher sich zudem im Vergleich zu einem Gebäude lediglich geringfügig auf die Umgebung auswirkt. Entgegen den Vorbrin-

12 gen der Beschwerdeführer ist es unerheblich, dass die Bauherrin Mieterin und nicht Eigentümerin des vorliegend relevanten Parzellenteils ist (was zulässig ist, vgl. § 77 PBG, welcher die Bauherrschaft nicht definiert; vgl. Art. 48 Abs. 5 BauR, wonach das Baugesuch und die Beilagen vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen sind, woraus sich ergibt, dass nicht zwingend der Grundeigentümer Bauherr sein muss; vgl. auch Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 106, wonach Gesuchsteller und/oder Bauherr nicht zugleich Grundeigentümer sein müssen). Die Bauherrin ist vorliegend mindestens gleichermassen wie die Grundeigentümerin an die Nutzung des von ihr erstellten Park- und Lagerplatzes interessiert, zumal sie bereits seit bald 10 Jahren Mieterin des Grundstückteils ist, direkt nebenan ein Magazin führt (vgl. ________) und auf die Park- und Lagerfläche angewiesen ist. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr ein Ausweichen auf ein anderes Grundstück problemlos zumutbar wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass vorliegend eine Ausnahmebewilligung nur insoweit erteilt werden soll, als ein Mindestabstand von 6m zur Stockgrenze eingehalten wird. Es ist somit nicht vorgesehen, dass der Park- und Lagerplatz auf KTN 001 nahezu bis zur Stockgrenze reichen soll. Der Regierungsrat hat in Anbetracht der faktischen Verhältnisse zutreffend festgehalten, dass dem Waldabstand in jenem Bereich keine massgebliche Bedeutung (mehr) zukommt. Die Waldabstände der umliegenden Bauten und Anlagen wurden hiermit berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die vorliegende Anlage die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht zusätzlich zu beeinträchtigen vermag. Es trifft, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, nicht zu, dass der Parkund Lagerplatz stärker im Waldrandbereich liegt, als andere Gebäude bzw. Plätze. Vorliegend geht es um einen Park- und Lagerplatz. Negative Einflüsse von dieser Anlage auf den Wald bzw. umgekehrt sind nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint somit offensichtlich unzweckmässig, bei einem Park- und Lagerplatz von rund 300m2 - welcher zwischen zwei Bauten bzw. Anlageflächen liegt, welche den Waldabstand unterschreiten, und von welchem keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Waldes ausgehen - auf der Einhaltung des Waldabstandes zu beharren. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Park- und Lagerplatz gross sei, weshalb ein Mindestabstand von 6m ungenügend sei, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss den Richtlinien des AWN handelt es sich u.a. bei kleinen Sportplätzen, Parkplätzen und Materiallagerplätzen um kleine Anlagen, welche einen Mindestabstand von 6m ab Stockgrenze einzuhalten haben. Gemäss den Richtlinien für die Erstellung von Fussballanlagen der Sportplatzkommission des Schweizerischen Fussballverbandes (Ausgabe 2014, S. 3;

13 https://www.football.ch/afv/Portaldata/5/Resources/Dokumente/1_PDF- Dokumente/Erstellung_von_Fussballanlagen_SFV_und_AFV.pdf, zuletzt besucht am 8.10.2018) liegt die Normgrösse für ein Spielfeld (abgesehen von der Super und Challenge League) bei 100m x 64m. Nimmt man diese Masse als Anhaltspunkt für einen normalgrossen Sportplatz, so ist der vorliegende Park- und Lagerplatz von 300m2 (Länge: 21.86m und 12.5m, Breite: 18.5m und ca. 18.8m) vielmehr mit einem kleinen Sportplatz vergleichbar. Es kann somit vorliegend ohne weiteres von einem (gemäss den Richtlinien des AWN) kleinen Park- und Lagerplatz ausgegangen werden, welcher einen Mindestabstand von 6m einzuhalten hat. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, ist zunächst festzuhalten, dass allein der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Umstand, dass die asphaltierte Fläche in gewissen Fällen nahezu bis zur Stockgrenze reiche, nicht ohne weiteres auf eine zu Unrecht erteilte Bewilligung schliessen lässt. Selbst wenn jedoch vorliegend von einer rechtswidrigen Praxis auszugehen wäre, so wäre die folgende Rechtsprechung zu berücksichtigen: Weicht die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, ohne dass der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde einschreitet, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (vgl. EGV-SZ 2012 B 1.6 m.w.H.). Wäre vorliegend somit von einer rechtswidrigen Praxis auszugehen, so hätte der Gemeinderat mit seiner Bewilligung ausdrücklich gezeigt, dass er weiterhin an seiner Praxis festhält, ohne dass der Regierungsrat, welcher die Baubewilligung mit dem angefochtenen RRB bestätigte, als Aufsichtsbehörde einschreitet. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanzen der Bauherrschaft in rechtlich vertretbarer Weise eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilt haben. Ebenso stehen im konkreten Fall der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen. 3.7 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010

14 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Nachdem der Sachverhalt mit den aktenkundigen Planunterlagen sowie Luftbildern (zugänglich auf webGIS des Kantons Schwyz, vgl. auch Einsprache der Beschwerdeführer vom 17.8.2016 Beilage 5) hinlänglich dokumentiert ist, kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer von einem Augenschein abgesehen werden. 4.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Park- und Lagerplatz auf KTN 001 in den Gewässerraum ragt (wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht) oder nicht (Ansicht der Vorinstanzen). Dabei stellt sich die Frage, wie der zu beachtende Gewässerraum zu ermitteln ist. 4.2.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die verschärften Übergangsbestimmungen der GSchV mit der Genehmigung des (behördenverbindlichen) Gewässerrauminventars nicht mehr anzuwenden seien. Das nicht grundeigentümerverbindliche, sondern lediglich behördenverbindliche Gewässerrauminventar genüge für die Festsetzung des Gewässerraumes nicht, weshalb die verschärften Übergangsbestimmungen gelten würden. Somit sei ein beidseitiger Uferstreifen mit einer Breite von je 8m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle auszuscheiden. Dies ergebe vorliegend einen Uferstreifen von 10.5m. Das Bauvorhaben verletze diesen Gewässerraum, weshalb es rechtswidrig sei. Der Gewässerraum könne auch nicht im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden. Die Vorinstanz habe sich zudem bei der Berechnung der Breite des Gewässerraums zu Unrecht auf Art. 41a Abs. 2 GSchV gestützt. Richtigerweise hätte sie Art. 41a Abs. 1 GSchV anwenden müssen. Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand zu erhalten sei ein Schutzziel. Zudem sei die Breite des Gewässerraumes zu Unrecht nicht erhöht worden. Eine solche sei auch in Anwendung von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV zum Schutz vor Hochwasser erforderlich. Der streitgegenständliche Park- und Lagerplatz sei weder standortgebunden, noch liege er im öffentlichen Interesse. Es liege auch kein dicht überbautes Gebiet vor, welches allenfalls eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, wobei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch gegen überwiegende Interessen verstossen würde. Zusammenfassend ergebe sich, dass bei richtiger Festlegung des Gewässerraums der streitgegenständliche Lager- und Parkplatz zu einem grossen Teil im Gewässerraum liege und eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne, weshalb der Platz rechtswidrig sei und nicht bewilligt werden könne. Somit sei der gesetzmässige Zustand wieder herzustellen.

15 4.2.2 Der Gemeinderat hält in der Baubewilligung vom 5. Dezember 2016 fest, dass sich der eigentliche Park- und Lagerplatz knapp ausserhalb des BLN- Gebiets M.________ befinde, weshalb dieses Schutzinventar vorliegend nicht zu berücksichtigen sei. Der Gewässerabstand von 5m gemäss § 66 PBG werde eingehalten (vorhanden seien rund 7m). Die Beurteilung des Gewässerraumes gemäss GSchV falle in den Beurteilungsbereich des kantonalen AFU. 4.2.3 Das AFU erachtete im Gesamtentscheid des ARE vom 14. November 2016 das Baugesuch als bewilligungsfähig (unter Auflagen). Der Lagerplatz liege am L.________(Bach). Der Gewässerraum für den betroffenen Bereich des L.________ (Bach) betrage 6.6m ab Bachmitte. Ausserdem gelte gemäss § 66 PBG der kantonale Gewässerabstand von 5m ab Böschungsoberkante. In den angepassten Plänen vom 1. September 2016 (recte wohl: 30.8.2016) sei ersichtlich, dass der Gewässerraum durch den Lagerplatz nicht mehr tangiert werde. 4.3.1 Die Änderungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20; vom 24.1.1991) vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) traten per 1. Januar 2012 in Kraft. In Art. 36a Abs. 1 GSchG werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c GSchV sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite mindestens 11m betragen. Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12m Breite die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 1 und 2 lit. a ÜbgBest GSchV). 4.3.2 Die Bestimmungen zum Uferstreifen sind ab Datum ihres Inkrafttretens (1.6.2011) direkt anwendbar und bedürfen keiner gesetzgeberischen Umsetzung

16 durch die Kantone. Sie gehen weniger weit reichenden, generell-abstrakten kantonalen Gewässerabständen vor (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 72 zu Art. 36a GSchG, mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3 u. 3.3). Art. 36a GSchG und die ausführenden Bestimmungen dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insb. der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Mit Abs. 2 ÜbgBest GSchV soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung keine neuen Bauten und Anlagen mehr errichtet werden. Diese Zielsetzung verlangt, dass die neuen Bestimmungen auch in hängigen Rechtsmittelverfahren Anwendung finden (Fritsche, a.a.O., N 73 zu Art. 36a GSchG; mit Hinweisen u.a. auf die Urteile des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3; 1C_821/2013 / 1C_825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 5.1; BGE 139 II 470 Erw. 4.2). Abs. 2 ÜbgBest GSchV verdrängt nicht nur generell-abstrakte kantonale Gewässerabstände, sondern auch solche, die etwa in Form von Baulinien, Freihaltezonen, Baubereichen in Kernzonen- oder Sondernutzungsplänen auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass mit derartigen nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie nach umfassender Interessenabwägung zustande gekommen sind und den materiellen Kriterien von Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a und 41b GSchV entsprechen, der Gewässerraum bereits ausgeschieden ist, was die Geltung von Abs. 2 ÜbgBest GSchV zum Uferstreifen in solchen Fällen ausschliesst (vgl. Fritsche, a.a.O., N 74 zu Art. 36a GSchG). 4.3.3 Auch mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, S. 10). 4.4.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das weitere Vorgehen festgelegt, mit der Quintessenz, dass die Gemeinden mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (AWB und AFU) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (§ 8 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Bauge-

17 setz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist. Nach Ansicht des Regierungsrates müssen die verschärften Übergangsbestimmungen mit der Genehmigung des Inventars nicht mehr angewendet werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.2 S. 97). 4.4.2 Der Gemeinderat Arth hat das Mitwirkungsverfahren durchgeführt und das Gewässerrauminventar vom 15. November 2013 bis 13. Dezember 2013 öffentliche aufgelegt (Abl 2013, S. 2606). Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 hat der Gemeinderat das Gewässerrauminventar erlassen und zuhanden des Regierungsrates verabschiedet. Dieses Gewässerrauminventar wurde vom Regierungsrat am 24. Juni 2014 erlassen (Abl 2014, S. 1554). Der Gewässerraum wurde, im die vorliegende Anlage betreffenden Abschnitt ________, für den L.________(Bach) (K.________) einseitig Richtung KTN 001 auf 6.6m festgelegt (die Vermassung erfolgt ab Gewässermitte). 4.4.3 In Behandlung einer gegen den RRB Nr. 718/2014 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht in VGE III 2014 152 vom 4. Dezember 2014 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.4) festgehalten, der Erlass und die Genehmigung eines solchen behördenverbindlichen (richtplanerisch) kommunalen Gewässerrauminventars entspreche grundsätzlich den Vorgaben von Art. 36a GSchG. Solange allerdings keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung vorliege, was aufgrund von RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 nicht zweifelhaft sei, könne konsequenterweise bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden. Zudem komme dem Regierungsrat und mithin dem Kanton weiterhin die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu (§ 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). Ein Richtplan vermöge allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern könne durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, sei - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehle - im

18 Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich verantwortlich sei (§§ 1 ff. EGzGSchG; § 83 PBG; §§ 38 ff. PBV; vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3 S. 98). 4.4.4 Diese Rechtsprechung schliesst im Ergebnis an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 (WNO.2012.2, publ. in URP 2013 S. 145 ff.) an, worin u.a. einerseits festgestellt wurde, dass die Kantone die Mindestbreiten nicht abweichend zur Bundesregelung generell-abstrakt festlegen dürfen (Erw. II.6.3) und andererseits, dass im Baugebiet, insbesondere im dicht besiedelten Gebiet, die Möglichkeit bestehe, die Gewässerräume nach den bundesrechtlichen Vorgaben und unter Abwägung der massgebenden Interessen (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV) anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens festzulegen oder die ÜbgBest GSchV anzuwenden (Erw. II.7). Gemäss den Anmerkungen von Hans W. Stutz zu diesem Urteil (in URP 2013 S. 163) wirft die Festlegung des Gewässerraums in einem Baubewilligungsverfahren verschiedene Probleme auf: Zunächst könne eine ungeordnete, zufällige Festlegung für einzelne Grundstücke zu einem Flickwerk führen. Bei den Planungsarbeiten müsse ein genügend gross gewählter Perimeter betrachtet werden; nur so lasse sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen (namentlich der betroffenen Ober- und Unterlieger) sachgerecht berücksichtigen und könnten zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden. Das Baubewilligungsverfahren sei für eine solche umfassende Interessenabwägung in der Regel nicht geeignet. Zudem könnten die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte nur im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (Baurekurs usw.) nachträglich ausüben. Art. 36a Abs. 1 GSchG verlange jedoch, dass die Betroffenen vor der Festlegung des Gewässerraums angehört würden. In diesem Sinne hält auch Jeannette Kehrli (Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 744) dafür, dass die Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG die Festlegung der Gewässerräume im Baubewilligungsverfahren jedenfalls in Kantonen ausschliesse, die im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren kennen, da sich diesfalls die "Anhörung" auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde. 4.4.5 Im Kanton Schwyz kann während der Auflagefrist gegen ein Bauvorhaben nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden, welche diese beurteilt (vgl. § 80 Abs. 1, 2 und 4 PBG). Über das Baugesuch und allfällige öffentlich-

19 rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PBG). 4.4.6 Die Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren (nach Massgabe des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars und insbesondere auch unter Abwägung der massgebenden Interessen [Art. 41a Abs. 3 ff. GSchV]) erweist sich als rechtmässig. Vorliegend handelt es sich beim Verlauf des L.________(Bach) entlang der Bauzone (K.________) bzw. süd-östlich der Grundstücksgrenze von KTN 001 um einen genügend grossen Perimeter, um die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht berücksichtigen und zweckmässige Gesamtergebnisse erzielen zu können, zumal sich dieser auf das behördenverbindliche Gewässerrauminventar abstützt. Der Gewässerraum wurde zudem nach dem Mitwirkungsverfahren zum Gewässerrauminventar erlassen. Die (Mitwirkungs-) Rechte der Betroffenen wurden bzw. werden im Mitwirkungsverfahren und Einspracheverfahren (wie auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) gewahrt. Aus dem Umgebungs- und Situationsplan vom 30. August 2016 lässt sich entnehmen, dass der Park- und Lagerplatz eindeutig nicht im Gewässerraum von 6.6m liegt. Der Platz liegt teilweise sogar in einem Abstand von über 10m zum L.________(Bach). 4.5.1 Die Breite des Gewässerraumes entlang des L.________(Bach) im Gewässerrauminventar zum vorliegend interessierenden Abschnitt (Nr. yz) ergab sich aufgrund von ökomorphologischen Abklärungen des AFU (vgl. Ökomorphologie Report des AFU zum L.________(Bach), Abschnittsnummer yz), wonach die Gewässersohlebreite 2.5m beträgt (vgl. angefochtener RRB Erw. 4.4.2). Gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15m natürlicher Breite die 2.5fache Breite der Gerinnesohle plus 7m betragen. Dies ergibt beim L.________(Bach) einen Gewässerraum von 13.25m bzw. einseitig von gerundet 6.6m. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass anstelle von Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV anzuwenden sei, weil die Förderung naturnaher Bachabschnitte, entgegen den Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen RRB sowie in seiner Vernehmlassung, ein Schutzziel des BLN- Objekts Nr. M.________ sei.

20 4.5.2 Gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV muss die Breite des Gewässerraumes für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5m natürlicher Breite in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5m betragen. 4.5.3 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Park- und Lagerplatz auf KTN 001 knapp ausserhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegenden Objektes Nr. M.________ liegt. 4.5.4 Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik (hrsg. vom BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003). Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV dient der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes. In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind. In bestimmten Fällen (z.B. Schutz vor Hochwasser, Revitalisierung, bestimmte Schutzziele) muss der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert werden (vgl. BAFU/BLW/ARE, Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014, Ziff. 2.1 S. 2 f.). Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 ist in Naturschutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen Naturschutzgebieten und in BLN- Gebieten erfolgt die Bemessung des Gewässerraums ohne spezifische Schutzziele für Fliessgewässer nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (vgl. Ziff. 2.13 S. 2; Ziff. 4.1 S. 5 i.f.). 4.5.5 In der Beschreibung des BLN-Objekts M.________ werden für das eine Fläche von 684ha umfassende BLN-Gebiet folgende gewässerbezogene Schutzziele (3.) aufgeführt:

21 3.1 Die vielfältige Seelandschaft ________, ihren naturnahen Uferbereichen und der bergsturzgeprägten Morphologie in ihrem Charakter erhalten. 3.3 Die ausgedehnten Flachwasserbereiche mit den Unterwasserwiesen, Schwimmblattgesellschaften, Verlandungszonen sowie Schilf- und Riedflächen ungestört erhalten. 3.4 Das natürliche, nicht regulierte Wasserregime des N.________ (See) erhalten. 3.5 Die Entwicklungsdynamik der Uferbereiche zulassen. 3.6 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten. 3.7 Die Feuchtlebensräume in ihrer Qualität und ökologischen Funktion sowie mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 4.5.6 Aus den Schutzzielen sowie aus der Beschreibung des BLN-Objektes M.________ ergibt sich gewässerbezogen insbesondere die Wichtigkeit der Seelandschaft des N.________ (See), der hervorragend erhaltenen Verlandungszonen, der einzigartigen Kombination von Flachmooren, Verlandungszonen, See und Bergsturzlandschaft mit reichhaltigem Lebensraummosaik, sowie die urtümliche Bergsturzlandschaft mit Mosaik von artenreichen Feuchtwiesen, Kleingewässern, Halbtrockenrasen und Nagelfluhgestein (S. 2 Ziff. 1.1, 1.3f.). Zu den Fliessgewässern wird ausgeführt (S. 3, Ziff. 2.3 Lebensräume), dass die Riedlandschaft von mehreren kleinen Bächen durchflossen wird, die aus dem umliegenden Bergland zum N.________ (See) fliessen. Im O.________ und am P.________ würden diese Bäche, zusammen mit den zahlreichen kleinen Stillgewässern und Quelltümpeln im Q.________, zur hohen Artenvielfalt und zum bedeutenden Vorkommen an Libellen und Amphibien beitragen. 4.5.7 Das AWB führt dazu in der Vernehmlassung des ARE vom 19. Juni 2018 aus, dass aus diesen allgemeinen Schutzzielen kein spezifisches Schutzziel für den L.________(Bach) abgeleitet werden kann. Der räumliche Bezug des vom Bauvorhaben betroffenen Gerinneabschnitts des L.________ (Bach) - vor der ersten Nationalstrassenunterquerung - zum N.________ (See) fehle. Demgegenüber trage der Abschnitt des L.________(Bach) innerhalb des Naturschutzgebietes N.________ (See)-Q.________-O.________ bis zur Mündung in den N.________ (See) unmittelbar zur Erhaltung der ökologischen Funktionen des N.________ (See) bei, weshalb dort zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen und aufgrund der Lage in einem kantonalen Naturschutzgebiet der erhöhte Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden ist, nicht hingegen beim Abschnitt vor dem vorliegend relevanten Park- und Lagerplatz. Die Ausführungen des AWB stimmen mit den Ausführungen in der Beschreibung des BLN-Objektes M.________ sowie dessen Schutzzielen überein, wobei keine spezifischen Schutzziele für Fliessgewässer erwähnt werden, und erweisen sich

22 somit als zutreffend. Die Nähe des Bauobjektes zum BLN-Objekt M.________ bzw. der Umstand, dass der L.________(Bach) in besagtem BLN-Gebiet liegt, führt nicht dazu, dass die Bemessung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV zu erfolgen hat. Demnach erfolgte die Bemessung des Gewässerraums auf KTN 001 zu Recht nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV, wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB zutreffend dargelegt hat (Erw. 4.4.2). 4.6.1 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, dass die nach Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV berechnete Breite des Gewässerraums zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser sowie des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes erhöht werden müsse (vgl. Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV). 4.6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100; WBG) vom 21. Juni 1991 gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Bei den raumplanerischen Massnahmen geht es in erster Linie um die vom Gesetz als prioritär eingestufte bau- und planungsrechtliche Umsetzung von Erkenntnissen über die räumliche Verteilung von den Hochwassergefahren (sog. Gefahrenkarten) (vgl. Hepperle, Komm. GSchG/WBG, Zürich/ Basel/ Genf 2016, N 8 zu Art. 3 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). 4.6.3 Der kantonalen Naturgefahrenkarte lässt sich entnehmen, dass KTN 001 vorwiegend im gelb-weiss gestreiften (Restgefährdung) Gefahrengebiet (ohne Hochwassergefahr) liegt. Der Park- und Lagerplatz liegt im gelben (geringe Gefährdung) Gefahrengebiet. Es besteht eine geringe Hochwasser- und Muhrganggefahr. Lediglich beim L.________(Bach) selbst bzw. vorwiegend innerhalb des Gewässerraumes besteht eine erhebliche Hochwassergefährdung. Dazu hält das AWB zutreffend fest, dass es nachvollziehbar erscheine, dass im Gerinne selbst bei Hochwasser Lebensgefahr bestehe (Bereich erheblicher Gefährdung, rot). Beim Park- und Lagerplatz besteht lediglich eine geringe Hochwassergefährdung. Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat vernehmlassend zutreffend festgehalten, dass eine Erhöhung der Breite des Gewässerraumes aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht erforderlich ist. 4.6.4 Gemäss Art. 38a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die

23 Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest (Art. 38a Abs. 2 GSchG). Die Kantone erarbeiten die Grundlagen (ökomorphologischer Zustand der Gewässer, Anlagen im Gewässerraum, ökologisches Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer), die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind gemäss Art. 41d Abs. 1 und 2 GSchG. Sie verabschieden die Planung nach Abs. 2 für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 (Art. 41d Abs. 3 GSchG). Aufgrund von Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG, wonach der Nutzen eine Revitalisierung und deren wirtschaftliche Folgen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, beschränkt sich das Revitalisierungsgebot auf die wichtigsten der verbauten und eingeengten Gewässer. Absicht ist, durch diese planerische Priorisierung ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 16 zu Art. 38a GSchG). 4.6.5 Das AWB hat in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des ARE vom 19. Juni 2018 zum Revitalisierungspotential festgehalten, dass im Rahmen der Revitalisierungsplanung gemäss der Methodik des BAFU im ersten Schritt eine reine GIS-Analyse ohne Plausibilisierung durchgeführt worden sei. Dabei sei das ökologische Potential aufgrund verschiedener Kriterien bestimmt worden (beim ökologischen Aufwertungspotential von Fliessgewässern handle es sich also um Resultate einer reinen GIS-Analyse, ohne jegliche Plausibilisierung der Resultate), gemäss der Methodik des Bundes. Das ökologische Potential sei anschliessend mit dem Aufwertungspotential verknüpft und daraus der "Nutzen von Massnahmen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" ebenfalls rein analytisch berechnet worden. Erst in einem weiteren Schritt seien die Resultate der GIS-Analyse mittels Expertenwissen plausibilisiert und bereinigt worden. Es sei also nicht korrekt, aus den einzelnen Teilschritten Verpflichtungen abzuleiten. Die im Kanton Schwyz angewendete Methodik werde in der Vollzugshilfe "Revitalisierung Fliessgewässer-Strategische Planung" des BAFU ausführlich beschrieben. Das Endresultat der Revitalisierungsplanung sei die plausibilisierte Karte "Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" vom 17. Dezember 2014. Diese beinhalte für den fraglichen Abschnitt am L.________(Bach) einen mittleren respektive geringen Nutzen einer Revitalisierung für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand. Massnahmen zur Revitalisierung seien keine vorgesehen. Derjenige Abschnitt des L.________(Bach), welcher sich für eine Revitalisierung besonders eigne, befinde sich im Naturschutzgebiet N.________ (See)-Q.________-O.________ und sei in der strategischen

24 Revitalisierungsplanung auch entsprechend mit einem hohen Nutzen für die Natur und Landschaft bezeichnet worden. 4.6.6 Die Ausführungen des AWB stimmen mit der Vollzugshilfe zur Revitalisierung von Fliessgewässern des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) überein (Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer: Revitalisierung Fliessgewässer, Strategische Planung, BAFU, Bern 2012, S. 30: Vorgehen bei der Revitalisierungsplanung). Der Kanton Schwyz hat im Jahr 2014 eine strategische Revitalisierungsplanung für die Abschätzungen zum ökologischen Aufwertungspotential erstellt (vgl. https://www.sz.ch/behoerden/umwelt-naturlandschaft/wasserbau/revitalisierungsplanung.html/72-416-397-394-4996, zuletzt besucht am 11.10.2018). Als massgebende Grundlage diente die ökomorphologische Erhebung und Kartierung, welche durch das AFU erstellt wurde. Aus der Karte zur strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons Schwyz "Revitalisierungsplanung Kanton Schwyz, Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" (welche auf der vorstehend zit. Webseite zugänglich ist; 1:25'000 vom 17.12.2014) lässt sich entnehmen, dass die Revitalisierung des L.________(Bach) im Abschnitt "K.________" bzw. im vorliegend relevanten Abschnitt überwiegend keinen bzw. höchstens einen geringen bis mittleren plausibilisierten Nutzen für die Natur und die Landschaft (im Verhältnis zum Aufwand) aufweist. Die Revitalisierung dieses Abschnittes des L.________(Bach) hat somit keine Priorität (vgl. Art. 41d Abs. 2 lit. a GSchV; Revitalisierung Fliessgewässer, S. 13). Der Regierungsrat hat ebenfalls gestützt auf die Karte zur Revitalisierungsplanung des Kantons Schwyz festgestellt, dass der Nutzen einer Renaturierung im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand für den L.________(Bach) nur gering bzw. klein sei. Diese Beurteilung, welche auf der Einschätzung der kantonalen Fachinstanzen beruht, erweist sich angesichts der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung von technischen Spezialfragen, wenn bei der Ermittlung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 42 vom 27.7.2018 Erw. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil BGer 8C_818/2010 vom 2.8.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen), als nachvollziehbar und rechtmässig. Eine Verbreiterung des Gewässerraumes zur Gewährleistung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes nach Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV ist somit nicht erforderlich. 4.7 Im Ergebnis gebietet weder der Umstand, dass der vorliegende Park- und Lagerplatz nahe bzw. der L.________(Bach) innerhalb des BLN-Gebietes M.________ liegt, eine Bemessung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1

25 GSchV, noch ist eine Erhöhung der berechneten Breite des Gewässerraums aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV erforderlich (vgl. Erw. 4.5.1ff.). Die vorliegend relevante Ausscheidung des Gewässerraums des L.________(Bach) nach Art. 41a Abs. 2 GSchV im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens erweist sich als sachgerecht und ist mithin nicht zu beanstanden. Der Park- und Lagerplatz auf KTN 001 liegt zudem unbestritten nicht innerhalb dieses Gewässerraumes. Nachdem die Anlage nicht innerhalb des Gewässerraumes liegt, erübrigt sich die Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung gewährt werden könnte. Die Einhaltung des kantonalen Gewässerabstandes wird von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) bestritten, weshalb dazu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB Erw. 5ff. verwiesen werden kann. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 242/2018 als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung entfällt.

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an:  die Beschwerdeführer (4/R)  die Beschwerdegegnerin (R)  den Gemeinderat Arth (R)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst  das Amt für Raumentwicklung ARE  das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (A)  und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

27 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Dezember 2018

III 2018 96 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 96 — Swissrulings