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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.07.2018 III 2018 86

July 13, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,091 words·~15 min·3

Summary

Sozialhilfe (Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe) | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 86 Entscheid vom 13. Juli 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Fürsorgebehörde B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen Gegenstand Sozialhilfe (Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe)

2 Sachverhalt: A. A.________ stammt aus D.________ und reiste im Jahre 2003 als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seit dem 1. Februar 2008 lebt sie zusammen mit ihren 3 (zwischenzeitlich erwachsenen) Kindern in B.________ und wird von der Fürsorgebehörde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. B. Mit Beschluss Nr. 2017-17 (F5.7.2) vom 8. Februar 2017 befasste sich die Fürsorgebehörde B.________ mit der Situation von A.________ und hielt im Dispositiv was folgt fest: 1. Die Fürsorgebehörde B.________ verlangt von A.________ monatlich 10 qualitativ verwertbare Arbeitssuchbemühungen mittels RAV-Formular. Die Suchbemühungen sind zu dokumentieren, d.h. die Bewerbungen sind schriftlich zu verfassen. Der Fürsorgebehörde sind allfällige Absageschreiben in Kopie vorzulegen. Telefonische Bewerbungen werden nicht mehr akzeptiert. 2. Die Fürsorgebehörde B.________ setzt voraus, dass A.________ mit dem RAV Berater kooperiert. 3. Die Fürsorgebehörde setzt ebenfalls voraus, dass A.________ bei einer Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden detaillierten ärztlichen Zeugnisse unaufgefordert einreicht. 4. Sollte eine IV-Anmeldung erfolgen oder ist bereits eine erfolgt, ist eine Kopie der IV-Anmeldung der Sozialberatung und/oder der Fürsorgebehörde einzureichen. 5. Die Fürsorgebehörde bewilligt nur noch explizit Arztbesuche beim Hausarzt Dr. E.________ in B.________. Bei einer allfälligen und nötigen Zuweisung an einen Spezialarzt muss eine Information an die Fürsorgebehörde B.________ erfolgen. Es werden keine Fahrspesen mehr nach F.________ zu Dr. C.________ vergütet, ausser wenn die Zuweisung vom Hausarzt zwingend und nötig ist. C. In einem Schreiben vom 27. Juli 2017 setzte der Fürsorgepräsident B.________ A.________ eine Frist von 5 Tagen an, um zu Beanstandungen Stellung zu nehmen. Konkret bemängelte der Fürsorgepräsident, dass A.________ in Kenntnis der Vorgaben (Auflagen) des Beschlusses vom 8. Februar 2017 die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einem detaillierten Arztzeugnis, sondern "am 10. April 2017 nur ein blaues Arztzeugnis von Dr. C.________ eingereicht" habe, welches lediglich bestätige, "dass ab dem 31. März 2017 eine 100% Arbeitsunfähigkeit von 8-12 Wochen besteht". Seither seien keine weiteren Arztzeugnisse und namentlich kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht worden. Eine schriftliche Reaktion von A.________ hinsichtlich des Schreibens vom 27. Juli 2017 ist nicht aktenkundig. D. Mit Beschluss Nr. 2017-64 (F5.7.2) vom 28. September 2017 hielt die Fürsorgebehörde B.________ im Dispositiv was folgt fest:

3 1. Aufgrund der wiederholten Verstösse, mangelnder Kooperation und ungenügender Integrationsbemühungen durch A.________ kürzt die Fürsorgebehörde B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 12 Monaten um 15% ab dem Budget des Folgemonats nach Eintreten der Rechtskraft (gem. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe). 2. A.________ hat alles Zumutbare zu unternehmen, um einen allfälligen Anspruch bei der IV geltend zu machen. Auflagen und Massnahmen von der IV hat sie nachzukommen. Der Fürsorgebehörde B.________ sind die Kopien sämtlicher Korrespondenz mit der IV zuzustellen. 3. A.________ hat der Fürsorgebehörde jeweils ein detailliertes Arztzeugnis vorzulegen. 4. Die Fahrkosten für Arztbesuche werden von der Fürsorgebehörde nur noch bis zum nächstgelegenen Spezialisten übernommen (Analog IV-Praxis). 5. Die Rückvergütungen jeglicher Auslagen von A.________, welche die Fürsorgebehörde übernimmt, werden gegen Abgabe der entsprechenden Belege mit den monatlichen Auszahlungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf das Konto von A.________ überwiesen. E. Gegen diesen am 15. November 2017 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 4. Dezember 2017 beim Regierungsrat Beschwerde ein. Am 6. Dezember 2017 liess sie durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter (RA G.________) eine ergänzende Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1. Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ vom 28. September 2017, versandt am 15. November 2017, sei aufzuheben. 2. Ziffer 4 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ vom 28. September 2017, versandt am 15. November 2017, sei wie folgt neu zu fassen: Die Fahrkosten für Arztbesuche werden von der Fürsorgebehörde übernommen. 3. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Fürsorgebehörde B.________. F. Mit RRB Nr. 246/2018 vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Beschwerde (soweit er darauf eingetreten ist) teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Beschlusses vom 28. September 2017 wie folgt neu gefasst: Aufgrund der wiederholten Verstösse, mangelnder Kooperation und ungenügender Integrationsbemühungen durch A.________ kürzt die Fürsorgebehörde B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 6 Monaten um 15%, ab dem Budget des Folgemonats nach Eintreten der Rechtskraft. Im Übrigen hat der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten hat der Regierungsrat verzichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete der Regie-

4 rungsrat die Fürsorgebehörde B.________, der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. G. Gegen diesen RRB beschwerte sich A.________ rechtzeitig mit einer Eingabe vom 8. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates sei, soweit mir der Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15% gekürzt wird, aufzuheben und es sei von einer Kürzung gänzlich abzusehen. 2. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Fürsorgebehörde B.________ und des Kantons Schwyz. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Fürsorgebehörde B.________ beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. H. In einem am 2. Juli 2018 eingegangenen Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen Stellung. Daraufhin äusserten sich das Sicherheitsdepartement in einer Eingabe vom 4. Juli 2018 sowie die Fürsorgebehörde B.________ in einer solchen vom 9. Juli 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung sind, wurde im angefochtenen Beschluss des Regierungsrats in Erwägung 3.1f. zutreffend dargelegt. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (Sozialhilfeverordnung = ShV; SRSZ 380.111) geregelt. Gemäss § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte (§ 6 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (vgl. § 4 Abs. 2 ShV).

5 1.2.1 Korrekt sind auch die Ausführungen des Regierungsrates zu § 9 Abs. 1 ShV, wonach die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit Bedingungen (Auflagen bzw. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und seiner Angehörigen verbessert werden kann. Bedingungen können insbesondere in Bestimmungen bestehen, welche u.a. die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder andere Verhaltensregeln betreffen, die nach den Umständen angebracht erscheinen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. d ShV). 1.2.2 Auflagen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in einfacher Schrift- oder Verfügungsform. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Sie muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (vgl. SKOS-Richtlinien A. 8.1; Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, herausgegeben vom kantonalen Departement des Innern, überarbeitete Fassung Juni 2015, Ziff. A. 8.1; eine neu überarbeitete Fassung des Schwyzer Handbuchs zur Sozialhilfe wird in der 2. Jahreshälfte 2018 folgen). 1.3.1 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG). Mithin hat der kantonale Gesetzgeber festgelegt, dass eine allfällige Leistungskürzung oder Leistungseinstellung erst nach einer entsprechenden Mahnung in Frage kommt. 1.3.2 Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2; Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, a.a.O. Ziff. A.8.2). Damit ist das rechtliche Gehör angesprochen, welches nach § 36 Abs. 1 ShG (wonach für das Verfahren vor der kommunalen Fürsorgebehörde das Verwaltungsrechtspflegegesetz gilt) in Verbindung mit (i.V.m.) § 21 VRP Anwendung findet und welchem namentlich im Sanktionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe auch VGE III 2009 106 vom 23.9.2009 Erw. 3.1, wonach im RRB Nr. 433/2009 vom 21.4.2009 eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15% für vier Monate aufgehoben wurde, weil die Fürsorgebehörde dem Leistungsansprecher vor Erlass der Sanktionsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit den Anspruch

6 auf rechtliches Gehör verletzt hatte; vgl. auch VGE 919/99 vom 23.12.1999 Erw. 3, Prot. S. 1324ff. zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Sozialhilferecht). 1.4 Werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt oder bemüht sich die hilfebedürftige Person nur unzureichend um die Beseitigung der Bedürftigkeit (insbesondere bei ungenügenden Arbeitsbemühungen), darf die Sozialhilfebehörde nach der kantonalen Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Ausrichtung von Leistungen verweigern. Die Behörde hat den Leistungsansprecher zunächst auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen und ihm grundsätzlich eine Nachfrist zur Pflichterfüllung anzusetzen, bevor eine belastende Verfügung erlassen wird (vgl. EGV-SZ 1997, Nr. 49, S. 158, mit Verweis auf Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, S. 107 unten). Bei der Anordnung einer Leistungskürzung oder eines Leistungsentzuges ist die Behörde an die allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit gebunden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass für die Verhängung einer solchen Sanktion die erfolglose Verwarnung der hilfsbedürftigen Person Voraussetzung ist (vgl. EGV-SZ 1997, S. 158 mit Verweis auf Wolffers, a.a.O. S. 168; siehe auch VGE 841/98 vom 28.8.1998 Erw. 5a, Prot. S. 831). Für ein solches Vorgehen spricht insbesondere auch der Umstand, wonach eine Sanktionierung im Sozialhilfebereich (in casu eine Kürzung des Grundbedarfs um 15% über Monate) den (ohnehin eingeschränkten) Lebensunterhalt des Leistungsansprechers erheblich betrifft, weshalb dem Gebot der Verfahrensfairness grosse Bedeutung zukommt (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014, S. 506 mit Hinweisen). Sanktionen dürfen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung (Mahnung) verhängt werden (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 149 mit Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 1142ff., v.a. N 1150; vgl. auch Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., 7. Aufl., N 1440ff., v.a. N 1463, wonach eine Sanktion i.d.R. erst nach vorgängiger Androhung bzw. Mahnung verhängt werden darf; siehe auch für den Bund: Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver-waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die vorinstanzlich verfügte Sanktion einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Konkret hatte die kommunale Fürsorgebehörde im zugrundeliegenden Beschluss vom 28. September 2017 wegen mangelhafter Mitwirkung (bzw. wiederholter Verletzung der verfügten Auflagen und Weisungen) den im Unterstützungsbudget ermittelten Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von 12 Monaten um 15%

7 gekürzt, derweil der Regierungsrat im angefochtenen RRB diese Kürzung des Grundbedarfs auf die Dauer von 6 Monaten beschränkte. 2.2 Im Dispositiv des Beschlusses vom 8. Februar 2017 hatte die kommunale Fürsorgebehörde die Beschwerdeführerin sinngemäss verpflichtet, monatlich 10 schriftliche Arbeitsbemühungen (keine telefonischen Bemühungen) vorzunehmen und zu dokumentieren sowie bei gesundheitlichen Problemen, welche einer Erwerbsarbeit entgegenstehen, entsprechende detaillierte ärztliche Zeugnisse einzureichen. Mit welchen konkreten Sanktionen die Beschwerdeführerin rechnen müsse, wurde ihr im erwähnten Beschluss vom 8. Februar 2017 nicht dargelegt. 2.3.1 Im Schreiben vom 27. Juli 2017 an die Beschwerdeführerin mit der Überschrift "rechtliches Gehör" wiederholte der Präsident der kommunalen Fürsorgebehörde unter Ziffer 1 die Anordnungen, welche im Dispositiv des Beschlusses vom 8. Februar 2017 enthalten sind. Am Schluss von Ziffer 1 führte der Fürsorgepräsident aus: Im gleichen Beschluss/ Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass ein Nichtbefolgen von Auflagen und Bedingungen Sanktionen im Sinne von Kürzungen des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder letztlich sogar deren Einstellung zur Folge haben kann. Welche konkrete Kürzung bei Missachtung welcher Anordnung drohe, wurde nicht substantiiert dargelegt. 2.3.2 Soweit mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli 2017 (siehe vorstehend, Erw. 2.3.1) der Umstand angesprochen wird, dass gemäss der Aktenlage der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 8. Februar 2017 anlässlich des Klientengesprächs vom 8. März 2017 beim kommunalen Sozialdienst (________) besprochen wurde, verhält es sich so, dass die Sozialarbeiterin gemäss ihren Aufzeichnungen in einer Aktennotiz die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen hat, bei Nichteinhaltung der Auflagen könnten Sanktionen von der Fürsorgebehörde erfolgen. Dass bei diesem Klientengespräch eine (drohende) Kürzung des Grundbedarfs um 15% thematisiert wurde, wird vor Gericht weder geltend gemacht noch ist dies aus den eingereichten Unterlagen zu entnehmen. 2.3.3 Unter Ziffer 2 hat der Fürsorgepräsident im Schreiben vom 27. Juli 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin was folgt ausgeführt: Trotzdem haben Sie im Wissen um die Konsequenzen gegen die zuvor genannten Auflagen verstossen, da Sie uns am 10. April 2017 nur ein blaues Arztzeugnis von Dr. C.________ eingereicht haben, welches lediglich bestätigt, dass ab dem 31. März 2017 eine 100% Arbeitsunfähigkeit von 8-12 Wochen besteht. Seither wur-

8 den keine weiteren Arztzeugnisse mehr eingereicht und v.a. wurde kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht. Bei einer nicht ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (in Ihrem Fall mit detailliertem Arztzeugnis) ist davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit besteht. In diesem Fall haben Arbeitsbemühungen vorzuliegen. Uns liegen allerdings auch keine Arbeitsbemühungen vor. 3. Sie haben nun Gelegenheit, innert 5 Tagen schriftlich zum oben genannten Sachverhalt (Sachverhalten) im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Falls Sie sich dazu nicht äussern wollen, haben Sie dies ebenfalls innert 5 Tagen schriftlich der Fürsorgebehörde ________ mitzuteilen. Bei ausbleibender schriftlicher Stellungnahme innert der fünftägigen Frist werden wir aufgrund der Aktenlage entscheiden. 2.3.4 Eine solche Frist von 5 Tagen in einem Zeitraum, in welchem grundsätzlich nach § 157 Justizgesetz (JG, SRSZ 231.110, i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP und § 36 Abs. 1 ShG) ein behördlicher Fristenstillstand gilt, ist offenkundig zu kurz ausgefallen. Abgesehen davon fällt hier ins Gewicht, dass die konkrete Ausgestaltung der drohenden Sanktion auch nicht ansatzweise thematisiert wurde. Die Beschwerdeführerin konnte nicht erkennen, dass ohne Nachreichung der angeforderten Unterlagen (neues Arztzeugnis oder neue schriftlich Arbeitsbemühungen im Falle des Fehlens einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) eine Kürzung des Grundbedarfs um wie viele Prozente und für wie lange drohte. 2.4 Nach Massgabe der eingereichten vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin über eine Kürzung des Grundbedarfs um 15% bei fehlenden (schriftlichen) Arbeitsbemühungen bzw. bei fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nie schriftlich informiert. Eine entsprechende Mahnung in der Art, wie sie nachfolgend skizziert wird, fehlt in den vorliegenden Akten: Falls (z.B.) für den August 2017 innert 20 Tagen keine hinreichenden (schriftlichen) Arbeitsbemühungen eingereicht werden (bzw. kein Arzt für den gleichen Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt), wird der Adressatin eine Kürzung des Grundbedarfs um (z.B.) 15% für eine bestimmte Zeitdauer (von z.B. 3 Monaten) angedroht. Ein solches Mahnverfahren mit einer klar umschriebenen Sanktion im Falle fehlender Arbeitsbemühungen bzw. bei fehlendem Arztzeugnis wäre aber nötig gewesen (vgl. oben, Erwägung 1.4). Die Argumentation im angefochtenen RRB (Erwägung 3.4.4), wonach sinngemäss die Leistungsansprecherin schriftlich zu verwarnen ist und die Fürsorgebehörde darauf hinzuweisen hat, dass die eingereichten Unterlagen (gegebenenfalls) ungenügend sind, ist im Grundsatz richtig, allerdings betrifft dies nicht nur das künftige Verhältnis zwischen der kommunalen Fürsorgebehörde und der Beschwerdeführerin. Vielmehr hätte diese Vorgehensweise (mit Verwarnung/ Mahnung mit Nachfristansetzung/ Androhung der

9 konkret drohenden Sanktion) bereits vor Erlass des Beschlusses vom 28. September 2017 Anwendung finden müssen. 2.5 Beizupflichten ist sodann den Ausführungen des Regierungsrates (zit. RRB Erw. 3.4.4 in fine), dass bei Zweifel an der Richtigkeit eines vom Leistungsansprecher eingereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses es grundsätzlich Sache der Fürsorgebehörde ist, solche Zweifel durch eigene Abklärungen (Einholung einer Beurteilung durch einen Vertrauensarzt/ behördliche Rückfrage beim Verfasser des angezweifelten Arztzeugnisses etc.) zu beseitigen oder zu bestätigen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nach § 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 18 VRP auch für kommunale Fürsorgebehörden. Der Leistungsansprecher wird seinen Mitwirkungspflichten (§ 19 VRP i.V.m. § 36 Abs. 1 ShG; § 10 ShV) i.d.R. hinreichend gerecht, wenn er seine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit durch ein (gegebenenfalls kurzes) ärztliches Arbeitszeugnis dokumentiert und sich bereit erklärt, sich einer von der Fürsorgebehörde als erforderlich erachteten vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen. Anzufügen ist, dass gemäss einer Aktennotiz vom 10. April 2017 eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes deshalb vom Verfasser des Arztzeugnisses vom 31. März 2017 (Dr.med. C.________) keine ergänzenden Informationen (zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) angefordert hat (wie dies beispielsweise beim Arztbericht von Dr. C.________ vom 2.12.2016 der Fall war), weil dann dieser Arzt der Fürsorgebehörde erfahrungsgemäss Rechnung stelle. Diese Handlungsweise vermag nicht zu überzeugen. Es lässt sich nicht rechtfertigen, aus Kostengründen auf eigene Sachverhaltsabklärungen zu verzichten und stattdessen die Kosten für die Beschaffung eines detaillierten Arztberichts der um Sozialhilfe nachsuchenden Person zu überwälzen. 3. Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass die kommunale Fürsorgebehörde im zugrundeliegenden Beschluss vom 28. September 2017 für Vorkommnisse im Jahre 2017 zu Unrecht direkt eine Leistungskürzung (um 15%) ohne ein hinreichendes Mahnverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführerin wurde nach der Aktenlage nicht schriftlich mitgeteilt, welche konkrete Leistungskürzung erfolgen werde, wenn innert welcher Frist welche Unterlagen ausbleiben (wobei die Beschaffung solcher fehlender Unterlagen zumutbar sein muss, was in der Kon-stellation, wie sie am Schluss von Erwägung 2.5 geschildert wurde, grundsätzlich nicht zutrifft). Bereits erwähnt wurde, dass ein hinreichendes Mahnverfahren im dargelegten Sinne nicht im aktenkundigen Schreiben vom 27. Juli 2017 zu erblicken ist (vgl. vorstehend, Erw. 2.3.1 bis 2.3.3). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet. In Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzlich verfügte Leistungskürzung ersatzlos aufgehoben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv- Ziffer 1 des RRB Nr. 246/2018 vom 10. April 2018 wird dahingehend abgeändert, dass die für Vorkommnisse im Jahre 2017 angeordnete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15% ersatzlos aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R, zusammen mit den Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 4.7.18 und der Fürsorgebehörde vom 9.7.18) - die Fürsorgebehörde B.________ (R, inkl. Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 4.7.18) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement (EB, inkl. Eingabe der Fürsorgebehörde vom 9.7.18) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 13. Juli 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. August 2018

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