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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2018 III 2018 75

June 22, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,578 words·~18 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 75 Entscheid vom 22. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________1941) lenkte am Freitag, 22. Dezember 2017, mittags einen Personenwagen auf der A01 (Autobahn) in Richtung J.________. Eine Patrouille der Kantonspolizei G.________ beschrieb das Fahrverhalten von A.________ in einem Bericht vom 5. Januar 2018 u.a. wie folgt (Viact. 1/ Anhang): Anlässlich unserer Patrouillentätigkeit auf der A01 (Autobahn) fahren Gfr C.________ und ich auf dem Normalstreifen in Richtung J.________. Während rund 1.5 Minuten fährt dabei der Beschuldigte leicht zurück versetzt neben uns her, ohne jedoch zu überholen. Plötzlich beschleunigt er leicht, fährt an uns vorbei und biegt anschliessend ohne die Richtungsanzeige zu betätigen unmittelbar vor uns ein. Gfr. C.________ muss leicht abbremsen und minim nach rechts ausweichen. Weder beim Verlassen der Autobahn, noch beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes betätigt der Beschuldigte die Richtungsanzeige. (…) Nach dem Spurwechsel des Beschuldigten wurde dieser seinerseits von uns überholt und mittels Leuchtmatrix aufgefordert uns zu folgen. Da der Beschuldigte bei der Ausfahrt K.________ keinerlei Anstalten machte, uns zu folgen, bremste Gfr C.________ stark ab, während ich mit der Kelle ‚Polizei‘ Zeichen nach rechts gab. Erst darauf wechselte der Beschuldigte nach rechts in die Ausfahrt. (…) Nach der Tatbestandsaufnahme im Stützpunkt K.________ setzt sich der Beschuldigte wieder in sein Fahrzeug. Erst nach rund 3 Minuten kompliziertem Einrichten gelingt es ihm, den Parkplatz mittels umständlichem Manöver zu verlassen. In Anbetracht der geschilderten Umstände, sowie der Aussagen des Beschuldigten scheint eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beschuldigten durch das Strassenverkehrsamt angezeigt. B. Nach Erhalt dieses Polizeiberichts forderte das Verkehrsamt Schwyz A.________ mit einem an die Wohnadresse in D.________ SZ adressierten Einschreiben vom 15. Februar 2018 auf, am 22. März 2018 sich bei der Zweigstelle des Verkehrsamtes in E.________ SZ für eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten einzufinden (Vi-act. 3). Am 9. März 2018 retournierte die Schweizerische Post die eingeschrieben versandte Postsendung vom 15. Februar 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ (Vi-act. 4/ Anhang). C. Ebenfalls am 9. März 2018 versandte das Verkehrsamt nochmals per Einschreiben und zusätzlich per A-Post an die Wohnadresse von A.________ die Aufforderung, am 22. März 2018 für eine Kontrollfahrt zu erscheinen (Vi-act. 4). Am 19. März 2018 war A.________ als Fahrzeuglenker um ca. 14.05 Uhr an einem Verkehrsunfall in der Stadt G.________ mit Sachschaden beteiligt (Vi-act. 19).

3 D. Am 22. März 2018 ist A.________ nicht zur Kontrollfahrt erschienen (Vi-act. 5). Daraufhin hat das kantonale Verkehrsamt am 23. März 2018 einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und zudem ihm Gelegenheit eingeräumt, sich nachträglich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Für die Wiedererteilung des Führerausweises wurde die Erfüllung folgender Auflagen verlangt (Vi-act. 7): - Einreichen eines positiv lautenden Arztzeugnisses; - Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung; - Lernfahrten nur mit konzessioniertem Fahrlehrer (gilt für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien). Der Versand dieser Verfügung erfolgte per Einschreiben und zudem per A-Post. Am 5. April 2018 hat die Schweizerische Post das Einschreiben vom 23. März 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert (Vi-act. 11/ Anhang). Zuvor hatte A.________ am 3. April 2018 dem Verkehrsamt telefonisch mitgeteilt, er werde den Führerausweis per Einschreiben zustellen (Vi-act. 8/ 9). Am 4. April 2018 ging dieser Führerausweis beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 10). E. Am 23. April 2018 (= Datum der Postaufgabe) liess A.________ dem Verwaltungsgericht Schwyz eine Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. März 2018 sei aufzuheben, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und der Beschwerdegegner sei ausserdem anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei superprovisorisch wieder herzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. F. Mit Zwischenbescheid vom 25. April 2018 hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag Ziffer 2 (wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei) abgewiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Nach Zustellung der Vernehmlassung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2018 dem Gericht telefonisch mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und um eine speditive Beurteilung ersucht werde.

4 Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2018 wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Unterlagen zum Verkehrsunfall vom 19. März 2018 zugestellt. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. An welchem Tag der Beschwerdeführer von der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. März 2018 Kenntnis erhalten hat, ist nach der Aktenlage nicht klar. Diese Frage braucht aus den folgenden Gründen nicht weiter abgeklärt zu werden. Die erwähnte Verfügung betrifft einen vorsorglichen Sicherungsentzug und wurde sowohl per Einschreiben als auch mit A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers in der Gemeinde F.________ SZ zugesandt. Zwar wurde die eingeschriebene Postsendung vom 23. März 2018 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ am 13. April 2018 retourniert. Indessen reagierte der Beschwerdeführer auf die per A-Post zugestellte Verfügung mit einem Telefongespräch vom 3. April 2018 (Vi-act. 8) sowie der gleichentags erfolgten Zusendung des Führerausweises per Briefpost an die Vorinstanz (Vi-act. 9). Nachdem gemäss § 157 Abs. 1 lit. a des kantonalen Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) die Rechtsmittelfrist vom 7. Tage vor Ostern (= 25. März 2018) bis und mit dem 7. Tage nach Ostern (8. April 2018) stillstand, ist die am 23. April 2018 eingereichte Beschwerde noch innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden. Zusammenfassend ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1.1 Gemäss Art. 14 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit. b, c, d). 2.1.2 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn u.a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wesensmerkmal des Sicherungsentzugs nach

5 Art. 16d Abs. 1 SVG ist, dass er allein wegen fehlender Fahreignung und im Prinzip unabhängig von einer schuldhaften Widerhandlung im Strassenverkehr angeordnet wird. Keine notwendige Voraussetzung ist somit eine begangene Verkehrsregelverletzung oder ein allfälliges Verschulden (vgl. Rütsche/ D’Amico in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 4 zu Art. 16d SVG mit Hinweisen). 2.1.3 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenslage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil BGer 1C_177/2013 vom 9.9.2013 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 Erw. 2b und BGE 122 II 359 Erw. 3a). 2.1.4 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (vgl. Urteil BGer 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1). Dabei gilt es hervorzuheben, dass der provisorische Entzug des Führerausweises keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug keine Anwendung (Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Hinweis; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 2.2.1 Über 70-jährige Ausweisinhaber müssen sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV). Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Ab-

6 klärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten angeordnet werden (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VZV). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen; die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV). Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen (Art. 29 Abs. 4 VZV). 2.2.2 Voraussetzung für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind somit Bedenken über die Fahreignung. Die Kontrollfahrt dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken. Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt. Es besteht aber keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden. Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt. Insofern genügt es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden sind, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können. Eine positive vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung schliesst die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Der Arzt äussert sich zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) und kann im Arztzimmer nicht beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält. Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (vgl. Urteil BGer 1C_110/2011 vom 6.6.2011 Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 127 II 129 Erw. 3 S. 130ff.). 2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können. Dies ist etwa der Fall beim Verursachen mehrerer Unfälle innert kurzer

7 Zeit (BGE 127 II 129), beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Urteil BGer 1C_422/2007 vom 9.1.2008) oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Urteil BGer 1C_47/2007 vom 2.5.2007, zitiert gemäss Urteil BGer 1C_110/2011 vom 6.6.2011 Erw. 3.4; siehe auch Rütsche/ D’Amico, a.a.O., N 22 zu Art. 16d SVG). 3.1 Die am 22. Dezember 2017 von einer Patrouille der Kantonspolizei G.________ festgestellten Fahrmanöver des (zwischenzeitlich 77-jährigen) Beschwerdeführers sind aus den folgenden Gründen als auffällig zu qualifizieren. Gemäss Polizeibericht vom 5. Januar 2018 fiel der Beschwerdeführer durch eine unzureichende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens, durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige, durch eine verspätete Reaktion auf eine Anweisung per Leuchtmatrix sowie durch ein umständliches Fahrmanöver auf dem Parkplatz auf, weshalb am Schluss des Polizeiberichts ausdrücklich eine Überprüfung der Fahreignung durch das zuständige Strassenverkehrsamt postuliert wurde (Vi-act. 1/ Anhang). 3.2 Nachdem die Überprüfung der Fahreignung von einer Polizeipatrouille gefordert wurde, welche für die Verkehrsüberwachung eingesetzt wurde und über entsprechende Erfahrungen verfügt, hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum für die Anordnung einer Kontrollfahrt grundsätzlich nicht überschritten. Dies gilt erst recht, als der von der Kantonspolizei G.________ befragte Beschwerdeführer u.a. aussagte, er könne sich „nicht mehr daran erinnern, was ich [er] jetzt im Detail gemacht habe“. Sodann erklärte der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung: „Ich bin mir auf jeden Fall keines Fehlers bewusst“ (vgl. Vi-act. 1/Anhang), was für eine mangelnde Einsicht hinsichtlich problematischer Fahrmanöver (z.B. „ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens“) spricht. 3.3 Nachdem das Einschreiben mit der Anweisung (Aufgebot) des Verkehrsamtes, am 22. März 2018 um 10.00 Uhr eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten zu absolvieren, nach der Aktenlage am 12. März 2018 um 11.04 Uhr dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde (vgl. Vi-act. 18 und die dort namentlich aufgeführte Empfangsperson „A.________“ i.V.m. Vi-act. 3, 4), hat der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert und diese Kontrollfahrt unentschuldigt nicht absolviert. Damit gilt die Kontrollfahrt als nicht bestanden (Art. 29 Abs. 4 Satz 1 VZV). Auf diese Konsequenz wurde in der Anordnung der Kontrollfahrt ausdrücklich hingewiesen (vgl. Vi-act. 3).

8 3.4 Der Beschwerdeführer vermag sich mit dem Verweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 11. April 2018 (= Bf-act. 5), wonach er infolge einer (für die Fahreignung nicht relevanten) Erkrankung mit nachfolgender Betreuung in G.________ nicht in der Lage gewesen sei, Einschreiben abzuholen, hier nicht zu entlasten. Einmal abgesehen davon, dass die Entgegennahme der eingeschriebenen Postsendung vom 9. März 2018 (= zweite Zustellung des Aufgebots für die Kontrollfahrt) aktenmässig erstellt ist (vgl. Vi-act. 18 i.V.m. Viact. 4), lässt sich den weiteren Polizeiberichten der Stadtpolizei G.________ vom 6. und 19. April 2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt G.________ am 19. März 2018 (und mithin 3 Tage vor dem Termin für eine Kontrollfahrt) ein Fahrzeug gelenkt hat und beim Herausfahren von einem Güterumschlagplatz auf die Fahrbahn mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verkehrsunfalles vom 19. März 2018 sich nicht in der Lage fühlte, am 22. März 2018 eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten zu absolvieren, wäre es seine Sache gewesen, rechtzeitig um eine Verschiebung des Termins nachzusuchen. 3.5 Im Lichte dieser konkreten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gegenüber dem zwischenzeitlich 77-jährigen Beschwerdeführer, welcher die angesetzte Kontrollfahrt unentschuldigt versäumt hat, am 23. März 2018 einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat. 4. An diesem dargelegten Ergebnis, wonach der vorsorgliche Sicherungsentzug einer gerichtlichen Überprüfung standhält, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, dass das auffällige Fahrverhalten des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2017 den Schweregrad nicht erreicht, welcher vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung für die Anordnung einer Kontrollfahrt skizziert hat (vgl. vorstehend, Erwägung 2.2.3). 4.1 Denn diesfalls wäre im Rahmen einer Motivsubstitution zu Ungunsten des Beschwerdeführers zum einen anzurechnen, dass er nach dem Verkehrsunfall in der Stadt G.________ vom 19. März 2018 gemäss polizeilichen Erkenntnissen einen leicht verwirrten Eindruck hinterliess sowie bezüglich Wohnadresse ungenaue Angaben machte (er gab als Wohnadresse die H.________ (Strasse) in G.________ an). Auch der andere am Unfall beteiligte Fahrzeuglenker bestätigte, dass der Beschwerdeführer einen etwas verwirrten Eindruck machte (vgl. Vi-act. 19, S. 3). 4.2 Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Verkehrsverhältnisse grundsätzlich mangelhaft einschätzt, wie seine Aussagen zur Vorgeschichte des

9 Verkehrsunfalles nahelegen (Vi-act. 19, S. 2 unten, Hervorhebung nicht im Original): Ich hatte bei der Post auf dem Güterumschlag an vorderster Stelle parkiert. Als ich mich in den Verkehr einfügen wollte, fuhren zwei Autos vorbei. Dann war es frei und das andere Auto sah ich nirgends. Ich fuhr raus und dann knallte es. (…) Zu betonen ist, dass es hier nicht um die Fragestellung geht, ob und inwiefern der Beschwerdeführer diesen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, sondern darum, dass ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen für die Annahme, wonach der zwischenzeitlich 77-jährige Beschwerdeführer überfordert erscheint, einen Personenwagen bei den in der Stadt G.________ auftretenden Verhältnissen verkehrssicher zu führen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben das Vorbeifahren von zwei Fahrzeugen realisierte, nicht aber bemerkte, dass sich ein drittes Fahrzeug auf der betreffenden Fahrbahn näherte (der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er - sinngemäss - zwar das dritte Fahrzeug gesehen, aber mit einem geringeren Tempo gerechnet und angenommen habe, dass er noch vor dem dritten Fahrzeug vom Güterumschlagplatz auf die Fahrbahn einspuren könne…). 4.3 Der Umstand, wonach das Gesichtsfeld des Beschwerdeführers nur soweit reichte, um die ersten beiden Fahrzeuge, nicht aber das dritte folgende Fahrzeug zu erkennen, fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers massgeblich ins Gewicht. Anzufügen ist, dass die erwähnten drei Fahrzeuge zuvor bei der „Ampel Höhe Coop“ und mithin vor einem Rotlicht gewartet und nach dem Umschalten auf „grün“ wieder losgefahren waren (vgl. Vi-act. 19, S. 3 oben), womit ein Überschreiten der im Innerortsbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für das dritte Fahrzeug (der zuvor vor einem Rotlicht wartenden „Dreierkolonne“) wenig wahrscheinlich ist. Soweit aber der Beschwerdeführer den am Unfalltag im Rahmen einer polizeilichen Befragung festgehaltenen Unfallhergang nachträglich einige Tage später in Frage stellte und eine neue Version des Unfallhergangs präsentierte (wonach er vor der Kollision sein Fahrzeug bereits vollständig „auf die rechte Spur vor der Ampel Richtung I.________“ gelenkt gehabt habe), ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach erfahrungsgemäss Erstaussagen des Betroffenen, die im Anschluss an ein Ereignis erfolgen, grössere Glaubwürdigkeit zukommt als hievon abweichende spätere Aussagen, die im Hinblick auf ein davon erwartetes günstiges Prozessergebnis ("prozessorientiert") gemacht werden (VGE III 2016 112 vom 26.7.2016 Erw. 2.3; VGE III 2015 193 vom 22.12.2015 Erw. 5.2.2; VGE III 2012 70 vom 14.12.2012 Erw. 2 mit Hinweisen).

10 4.4 Unbehelflich ist schliesslich die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 4.4.1 Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (vgl. Urteil BGer 1C_31/2008 vom 31.3.2008 Erw. 2.1). Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann somit ausnahmsweise abgesehen werden. 4.4.2 Im kantonalen Recht normiert § 21 Abs. 1 VRP, dass die Behörde den Parteien das Recht einräumt, sich zu den für die Verfügung massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen. Eine Anhörungspflicht besteht nach § 21 Abs. 3 lit. e VRP u.a. nicht für Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen. 4.4.3 Die soeben erwähnte Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. zit. Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 132 V 368 Erw. 4.3). 4.4.4 Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern. Eine erste Äusserungsmöglichkeit bestand, als der Beschwerdeführer am 12. März 2018 um 11.04 Uhr das Aufgebot zur Kontrollfahrt in Empfang genommen hat (vgl. Vi-act. 18 und die dort aufgeführte Empfangsperson „A.________“). Daraus, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Aufgebots keinen Kontakt mit der Vorinstanz aufgenommen hat, kann er hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Eine weitere Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, hatte der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 22. März 2018 (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 dieser Verfügung). Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich nach Kenntnisnahme der Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 5. Juni 2018 (mit Kopien der neuen Berichte der Stadtpolizei G.________ vom 6. und 19. April 2018) zur Sache zu äussern. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, käme die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise heilbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die − wie das Verwaltungsgericht (§ 55 Abs. 1 und 2 lit. a VRP) − den Sachver-

11 halt in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht frei prüfen kann (BGE 132 V 387 Erw. 5.1). Abgesehen davon wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe die Urteile BGer 1C_84/2011 vom 29.9.2011 Erw. 2.2 und 8C_365/2011 vom 1.7.2011 Erw. 4; BGE 133 I 201 Erw. 2.2). 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten für den Zwischenbescheid) werden auf Fr. 1‘200.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6.6.2018) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juni 2018

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