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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.04.2018 III 2018 65

April 17, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,098 words·~5 min·3

Summary

Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen / Rückweisung / 2. Rechtsgang im Verf. III 2017 223) | Strafvollzug

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 65 Entscheid vom 17. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Ersatzfreiheitsstrafen / Rückweisung / 2. Rechtsgang im Verfahren III 2017 223)

2 Sachverhalt: A. A.________ befindet sich seit dem 31. Dezember 2016 in Untersuchungshaft und seit dem 8. Februar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. B. Das Strafgericht Schwyz verurteilte A.________ am 24. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 237 Tagen Untersuchungshaft). Von anderen Kantonen (BS, AG, ZH, BE) gingen 5 Verfügungen betreffend Abtretung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen ein. Unter Berücksichtigung dieser 5 Verfügungen, welche ausserkantonale Strafbefehle betreffen, erteilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz am 22. November 2017 B.________ (Strafvollzugsanstalt) einen Vollzugsauftrag für insgesamt 36 Monate und 331 Tage, welcher am 28. November 2017 durch einen neuen, inhaltlich unveränderten Vollzugsauftrag an C.________ (Strafvollzugsanstalt) ersetzt wurde. C. Gegen diesen 36 Monate und 331 Tage umfassenden Vollzugsauftrag beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE III 2017 223 vom 8.1.2018). D. In der Folge gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 hat das Bundesgericht den Entscheid III 2017 223 des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Urteil 6B_164/2018 vom 9. April 2018 hielt das Bundesgericht unter anderem fest, - dass der Vollzug eines Entscheides voraussetze, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei (Art. 439ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] vom 5.10.2007); - dass Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel gegeben ist, u.a. dann in Rechtskraft erwachsen, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO); - dass die Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels mit der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides zu laufen beginne (Art. 90 StPO); - dass schriftliche Mitteilungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen seien (Art. 85 Abs. 2 StPO), was insbesondere auch für Strafbefehle gelte (Art. 353 Abs. 3 StPO);

3 - dass der Behörde die Beweislast für die erfolgte Zustellung und das Datum der Zustellung obliege; - dass die Behörde auch die Konsequenzen eines fehlenden Nachweises trage, falls die Zustellung bestritten sei; - dass der Nachweis der Zustellung in aller Regel mit Empfangsbestätigung erbracht werde, sich aber auch aus der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO ergeben, mit Indizien begründet oder aus der Gesamtheit der Umstände hergeleitet werden könne; - dass die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nur dann zur Anwendung gelange, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt seien; - dass bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen könne, in jedem Fall die geeigneten Schritte in die Wege geleitet werden müssten, um den Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln; - dass dann, wenn der Strafbefehl nicht gehörig zugestellt wurde, er nicht in Rechtskraft erwachsen und damit (wie auch eine allfällige Anordnung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe) auch nicht vollzogen werden könne, mithin diesfalls ein Strafbefehl grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten könne. Des Weiteren gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im konkreten Fall begründet sei, indem u.a. sinngemäss nicht geprüft wurde, ob die ursprünglichen fünf (ausserhalb des Kantons Schwyz erlassenen) Strafbefehle bzw. die im Anschluss daran (in den betreffenden Kantonen BS, AG, ZH, BE) gefällten Umwandlungsentscheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Ebenso würden Unterlagen fehlen, die einerseits dokumentieren könnten, ob und inwiefern die in den genannten Kantonen (BS, AG, ZH, BE) zuständigen Vollzugsbehörden versucht hätten, die Geldstrafen bzw. Bussen einzutreiben, und andererseits welche Vorkehren betreffend Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 StGB festgestellt worden seien. 2. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen drängt sich das nachfolgend dargelegte Vorgehen auf. 2.1 Der angefochtene Vollzugsauftrag (vom 22. bzw. 28.11.2017) wird vom Beschwerdeführer insoweit anerkannt, als er vom Schwyzer Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung der entsprechenden Untersuchungshaft) verurteilt wurde. Diesbezüglich ist weder eine Überprüfung noch Korrektur geboten.

4 2.2 Soweit der Vollzugsauftrag darüber hinaus noch Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, wird die Sache an das kantonale Amt für Justizvollzug zurückgewiesen, damit es nach Massgabe der Vorgaben des Bundesgerichts namentlich prüfen kann, - ob die den betreffenden Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Strafbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. rechtskonform zur Kenntnis gebracht wurden; - ob die betreffenden Umwandlungsentscheide dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. rechtskonform zur Kenntnis gebracht wurden; - ob die betreffenden Vollzugsbehörden hinreichend versucht haben, die Geldstrafen bzw. Bussen einzutreiben. In diesem Zusammenhang versteht sich von selbst, dass das Schwyzer Amt für Justizvollzug hinsichtlich der ausserkantonalen Strafbefehle und Umwandlungsentscheide die vom Bundesgericht geforderten Nachweise nicht selber zu erbringen, sondern von den betreffenden ausserkantonalen Behörden einzufordern hat. Soweit diese ausserkantonalen Behörden nicht in der Lage sind, diese Vorgaben des Bundesgerichts lückenlos zu erfüllen, wird die Konsequenz darin bestehen, dass das Schwyzer Amt für Justizvollzug den entsprechenden Vollzug einer (ausserkantonalen) Ersatzfreiheitsstrafe nicht übernehmen kann bzw. gestützt auf das genannte Bundesgerichtsurteil ablehnen muss. 2.3 Im Übrigen wird die Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden Rückweisung dem Beschwerdeführer für das weitere Verfahren einen Rechtsvertreter zu bestellen haben (vgl. Erwägung 2.6 des zit. Bundesgerichtsurteils). 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den vorinstanzlichen Vollzugsauftrag vom 22. bzw. 28. November 2017 wird, soweit er über die vom Schwyzer Strafgericht mit Urteil vom 24. August 2017 verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten hinausgeht und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen und nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss dem Urteil 6B_164/2018 prüfen und neu darüber entscheiden kann, ob und inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sind, um (ausserkantonale) Ersatzfreiheitsstrafen (gegebenenfalls in welchem Umfange) zu vollziehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 17. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

6 Versand: 17. April 2018

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