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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.05.2018 III 2018 64

May 30, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,749 words·~14 min·3

Summary

Elternbeitrag an die Massnahmevollzugskosten | Verschiedenes

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 64 Entscheid vom 30. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________, Beigeladene, Gegenstand Elternbeitrag an die Massnahmevollzugskosten

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung D.________ vom 10. April 2017 ordnete die B.________ die vorsorgliche Unterbringung von E.________ (geb. 2000) ab dem 10. April 2017 in der Familienplatzierungsorganisation F.________ an. Die Eltern wurden verpflichtet, sich an den Kosten dieser vorsorglichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 45 Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1; JStPO) vom 20. März 2009 zu beteiligen, es sei denn, innert 10 Tagen werde eine Bescheinigung betreffend Fürsorgeabhängigkeit eingereicht; andernfalls werde der Elternbeitrag durch die Jugendanwaltschaft berechnet (vgl. Vi-act. 1.01 Disp.Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung D.________ vom 19. Juni 2017 legte die Jugendanwaltschaft fest, dass E.________ ab dem 19. Juni 2017 vorsorglich im Jugendheim G.________ untergebracht werde. Zudem wurde vorsorglich eine ambulante Behandlung angeordnet (vgl. Vi-act. 1.02 Disp.Ziff. 1 und 2). Am 9. April 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft, die vorsorgliche Unterbringung werde fortgesetzt (vgl. Vi-act. 1.03 Disp.Ziff. 1). B. Mit Verfügung H.________ (Beitragsfestsetzung) vom 24. Mai 2017 verpflichtete die Jugendanwaltschaft A.________, als gesetzlichen Vertreter von E.________, rückwirkend ab 10. April 2017 an die Kosten für dessen vorsorgliche Unterbringung einen monatlichen Elternbeitrag von Fr. 505.-- zu bezahlen (Vi-act. 5.09). Mit Verfügung H.________ (jährliche Überprüfung des Beitrags der Eltern an die Massnahmevollzugskosten) vom 9. April 2018 verpflichtete die Jugendanwaltschaft A.________, als gesetzlichen Vertreter von E.________, an die Kosten für dessen vorsorgliche Unterbringung ab Mai 2018 einen monatlichen Elternbeitrag von Fr. 934.-- zu bezahlen (Vi-act. 5.14). C. Gegen diese Verfügung vom 9. April 2018 erhebt A.________ am 11. April 2018 fristgerecht eine mit Einsprache bezeichnete Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei einerseits bei der Festlegung des von ihm zu leistenden Elternbeitrages auf das aktuelle (tiefere) Einkommen gemäss der im letzten Jahr im Kanton Schwyz eingereichten Steuererklärung (2016) abzustellen. Andererseits sei ebenso die Einkommens-/Vemögenssituation von C.________, welche auch das Sorgerecht besitze, zu überprüfen, um die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass auch sie für die Tilgung eines Teiles der Massnahmevollzugskosten aufkomme.

3 D. Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 20. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 60 des Justizgesetzes (SRSZ 231.110; JG) vom 18. November 2009 ist die Jugendanwaltschaft im Rahmen des Bundesrechts für den ganzen Kanton zuständig. Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig (§ 114 Abs. 5 JG; Art. 42 Abs. 1 JStPO). Als Vollzugskosten gelten laut Art. 45 JStPO die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung (Abs. 1). Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs (Abs. 2). Der Urteilskanton trägt sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben (Abs. 3 lit. a) sowie die Kosten des Strafvollzugs (Abs. 3 lit. b). Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Abs. 5). Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden (Abs. 6). 1.2 In den Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten der Jugendanwaltschaft Schwyz vom 1. Mai 2012 (nachfolgend: Richtlinien) wird die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft für die Berechnung der Kostenbeteiligung festgelegt (§ 5 Abs. 2). Die Berechnungsmodalitäten werden detailliert in § 9 der Richtlinien geregelt. Laut § 19 Abs. 1 der Richtlinien wird der Beitrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten so bald als möglich seit Entstehen der Beitragspflicht auf Grund der aktuellen amtlichen Steuerzahlen festgesetzt. Gemäss § 20 der Richtlinien wird die Beitragspflicht bzw. der Beitrag jährlich überprüft und angepasst (Abs. 1). Alle erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sind der Jugendanwaltschaft mitzuteilen. Änderungen, die eine Anpassung des Beitrags um mindestens CHF 100.-pro Monat bewirken, werden vom Folgemonat der Mitteilung an berücksichtigt (Abs. 2). Bei Erreichen der Mündigkeit des Jugendlichen und beim Abschluss einer Erstausbildung findet eine Neuprüfung der Beitragspflicht bzw. des Beitrags statt (Abs. 3). Die Festsetzung des Beitrags kann laut § 21 der Richtlinien nach § 120 Abs. 1 JG innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden.

4 2.1 Die Jugendanwaltschaft ersuchte am 12. Mai 2017 das Steueramt I.________ um Steuerauskunft bezüglich der unterhaltspflichtigen Eltern von E.________ (Vi-act. 5.02). Am 17. Mai 2017 teilte das Steueramt I.________ mit, die provisorische Steuertaxation 2016 des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin, J.________) weise ein steuerbares Einkommen von Fr. 97‘000.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- aus (Vi-act. 5.02). In der Folge berechnete die Jugendanwaltschaft am 18. Mai 2017 auf der Basis dieses steuerbaren Einkommens die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers entsprechend den Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 1. Mai 2012, was einen ordentlichen, monatlichen Betrag von Fr. 505.-- ergab (Vi-act. 5.04). Mit Verfügung H.________ vom 18. Mai 2017 verpflichtete die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer (und seine Ehegattin J.________) als gesetzliche Vertreter von E.________, an die Kosten für dessen vorsorgliche Unterbringung einen monatlichen Elternbeitrag von Fr. 505.-- zu bezahlen, rückwirkend ab 10. April 2017. Vorbehalten wurde die Anpassung des Beitrages bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen. U.a. bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse habe sich der Beitragspflichtige sofort mit der Jugendanwaltschaft zwecks Überprüfung der Beitragspflicht in Verbindung zu setzen (vgl. Vi-act. 5.08, insb. Disp.Ziff. 1 bis 4 und 6). Dieser Verfügung wurden Informationsblätter bezüglich Kostenbeteiligung der Eltern bei von der Jugendanwaltschaft angeordneten Schutzmassnahmen und Unterbringung sowie deren Berechnung beigelegt (Vi-act. 5.05 ff.). Mit Verfügung H.________ (Beitragsfestsetzung) vom 24. Mai 2017 ersetzte die Jugendanwaltschaft die erste Verfügung vom 18. Mai 2017, und verpflichtete den Beschwerdeführer (ohne seine Ehegattin, J.________) als gesetzlichen Vertreter von E.________, an die Kosten für dessen vorsorgliche Unterbringung einen monatlichen Elternbeitrag von Fr. 505.-- zu bezahlen, rückwirkend ab 10. April 2017 (Vi-act. 5.08). Weiterhin wurde die Anpassung des Beitrages bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen vorbehalten und der Beitragspflichtige aufgefordert sich u.a. bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort mit der Jugendanwaltschaft zwecks Überprüfung der Beitragspflicht in Verbindung zu setzen (Vi-act. 5.09 insb. Disp.Ziff. 1 bis 4 und 6). 2.2 Offenbar per Anfang März 2018 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von I.________ in die ausserkantonale Gemeinde K.________ (vgl. dazu Vi-act. 4.22), wo er bereits vor dem 1. Juni 2016 Wohnsitz gehabt hatte (vgl. dazu Vi-act. 2.04). Am 27. März 2018 ersuchte die Jugendanwaltschaft das Steueramt K.________ um Steuerauskunft bezüglich der unterhaltspflichtigen El-

5 tern von E.________ (Vi-act. 5.10). Am 5. April 2018 teilte das Steueramt K.________ mit, dass die definitive Steuertaxation 2015 des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin, J.________) ein steuerbares Einkommen von Fr. 141‘700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- ausweise (Vi-act. 5.12). In der Folge berechnete die Jugendanwaltschaft am 9. April 2018 auf der Basis des steuerbaren Einkommens 2015 die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers entsprechend den Richtlinien über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 1. Mai 2012 neu, was einen ordentlichen, monatlichen Betrag von Fr. 934.-- ergab (Vi-act. 5.13). Mit Verfügung H.________ (jährliche Überprüfung des Beitrags der Eltern an die Massnahmevollzugskosten) vom 9. April 2018 verpflichtete die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter von E.________ darauf hin, ab Mai 2018 an die Kosten für dessen vorsorglichen Unterbringung einen monatlichen Elternbeitrag von Fr. 934.-- zu bezahlen. Der Beitragspflichtige wurde aufgefordert, sich u.a. bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort mit der Jugendanwaltschaft zwecks Überprüfung der Beitragspflicht in Verbindung zu setzen (Vi-act. 5.14, insb. Disp.Ziff. 1 und 6). 3.1 Während die Jugendanwaltschaft in der ursprünglichen Beitragsverfügung vom 24. Mai 2017 auf die provisorische Steuertaxation 2016 abstellte, hat sie elf Monate später, in der angefochtenen Beitragsverfügung vom 9. April 2018 auf die definitive Steuertaxation 2015 und somit auf weiter zurückliegende (Einkommens-)Verhältnisse abgestellt. Dass der Jugendanwaltschaft am 5. April 2018 amtliche Steuerzahlen einer früheren (als der ihr vorbekannten) Steuerperiode 2016 zugestellt worden sind, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Anfang März 2018 seinen Wohnsitz nach K.________ verlegt hat, wo er bereits früher Wohnsitz gehabt hatte (und steuerpflichtig gewesen war), bevor er am 1. Juni 2016 nach I.________ gezogen ist. Die vom damals zuständigen Steueramt K.________ zwischenzeitlich definitiv veranlagten Steuern 2015 waren nachvollziehbarerweise die aktuellsten, amtlichen Steuerzahlen, welche dem Steueramt K.________ bekannt waren. Gleichwohl handelt es sich um weniger aktuelle amtliche Steuerzahlen als die vom Steueramt I.________ am 17. Mai 2017 mitgeteilten, provisorisch veranlagten Steuern 2016. Hätte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in I.________ beibehalten oder diesen per Anfang März 2018 an einen andern Ort (innerhalb der Schweiz) verlegt, hätte eine gleichlautende Anfrage der Jugendanwaltschaft Ende März 2018 beim entsprechend zuständigen Steueramt demgegenüber zum Ergebnis geführt, dass weiterhin auf die (aktuelle) provisorische Steuertaxation 2016 des

6 Steueramtes I.________ abgestellt worden wäre, sofern diese nicht zwischenzeitlich definitiv veranlagt worden ist − wobei allfällige Anpassungen bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen bereits in der Verfügung H.________ (Beitragsfestsetzung) vom 24. Mai 2017 explizit vorbehalten worden sind (vgl. Vi-act. 5.09 insb. Disp.Ziff. 4). Sobald eine aktuellere Steuertaxation vorliegt, versteht sich von selbst, dass auf die neuen Zahlen abzustellen ist. 3.2 Der singuläre Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in eine ausserkantonale Gemeinde verlegte, wo er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Wohnsitz gehabt hatte, hatte zur Folge, dass der Jugendanwaltschaft eine ältere Steuertaxation (2015) zur Kenntnis gebracht wurde, als die ihr bereits bekannte (2016). Dies wiederum nahm die Jugendanwaltschaft zum Anlass, den Beitrag des Beschwerdeführers an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung seines Sohnes ab Mai 2018 auf der Basis dieser älteren Steuertaxation festzulegen, als in der vorangehenden Verfügung. Es vermag indessen nicht einzuleuchten, dass amtliche Steuerzahlen einer früheren Steuerperiode geeignet sein könnten, amtliche Steuerzahlen einer neueren Steuerperiode als Basis einer aktuellen Beitragsverfügung abzulösen. Ein solches Vorgehen steht in klarem Widerspruch zur Intention von § 19 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien, wonach die Beitragspflicht auf Grund der aktuellen amtlichen Steuerzahlen festzusetzen ist. Die Absicht, dass die Elternbeiträge aufgrund gegenwärtiger Verhältnisse erhoben werden sollen, wird sodann in § 20 Abs. 2 der Richtlinien verdeutlicht, wonach alle erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse der Jugendanwaltschaft mitzuteilen sind und Änderungen, die eine Anpassung des Beitrags um mindestens CHF 100.-- pro Monat bewirken, bereits vom Folgemonat der Mitteilung an berücksichtigt werden. Wenn nun aber die jährlich vorzunehmende Überprüfung gemäss § 20 Abs. 1 der Richtlinien dazu führt, dass die Beitragspflicht bzw. der Beitrag nicht anhand der aktuell(er)en Verhältnissen überprüft und angepasst wird, sondern auf der Basis von weiter in der Vergangenheit zurückliegenden Verhältnissen geändert wird, widerspricht dies der dargelegten Intention der Richtlinien grundlegend. Hinzu kommt, dass eine Mitteilung gemäss § 20 Abs. 2 der Richtlinien, wonach sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, dazu führen müsste, dass der Beitrag umgehend (wieder) an die aktuell(er)en Verhältnisse anzupassen wäre. 3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 11. April 2018 dargelegt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Steuerjahr 2015 erheblich geändert haben und dazu die Steuererklärung 2016 beigebracht (Bf-act. 3). Diese Beschwerdeschrift hat er zusammen mit den dortigen Beilagen

7 im Sinne von § 20 Abs. 2 der Richtlinien (und der Disp.Ziff. 5 resp. 6 der Beitragsverfügungen H.________ vom 24.5.2017 resp. vom 9.4.2018) am 11. April 2018 auch direkt der Jugendanwaltschaft zugestellt (vgl. Vi-act. 5.15 ff.). Die Jugendanwaltschaft hat sich in ihrer Vernehmlassung 20. April 2018 weder materiell zur Beschwerde geäussert noch hat sie signalisiert, dass sie aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11. April 2018 und der dortigen Beilagen die geltend gemachten Veränderungen seit dem Steuerjahr 2015 überprüfen und allenfalls im Sinne von § 20 Abs. 2 der Richtlinien ab dem Folgemonat der Mitteilung an berücksichtigen werde. Die Jugendanwaltschaft hat lediglich mit Verweis auf die Untersuchungsakten auf der Steuertaxation 2015 als relevante Basis für die angefochtene Verfügung vom 9. April 2018 beharrt. 3.4 Diese Rechtsauffassung der Jugendanwaltschaft steht im Widerspruch zu den Vorgaben von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 der Richtlinien, welche verlangen, dass auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. 4.1 Die in Art. 45 Abs. 5 JStPO statuierte Pflicht der Eltern, sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung zu beteiligen, besteht gegenüber beiden Elternteilen und ist unabhängig davon, ob sie elterliche Sorge innehaben oder nicht (vgl. Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht Rz 2551; BSK JStPO-Hebeisen Art. 45 JStPO Rz 8). 4.2 Die Jugendanwaltschaft ersetzte die Verfügung H.________ vom 18. Mai 2017 am 24. Mai 2017 durch eine gleichlautende Verfügung. Mit letzterer Verfügung wurde die zweite Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr mitverpflichtet und sie wurde auch nicht mehr als gesetzliche Vertreterin von E.________ aufgeführt (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Demnach beabsichtigte die Jugendanwaltschaft ursprünglich, beide Elternteile zur Kostenbeteiligung zu verpflichten. Aus dem Umstand, wonach die zweite Ehegattin des Beschwerdeführers am 24. Mai 2017 wieder von dieser Verpflichtung ausgenommen wurde, ist wohl zu schliessen, dass die Jugendanwaltschaft erkannte, dass die zweite Ehegattin nicht die Kindsmutter von E.________ ist. 4.3 Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Jugendanwaltschaft daran anschliessend weiterhin in Betracht gezogen hat, auch die Beigeladene als Kindsmutter von E.________, für die Kostenbeteiligung gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls findet sich (soweit ersichtlich) im Aktendossier kein Hinweis darauf, dass − mittels einem Ersuchen an das Steueramt

8 am Wohnort der Beigeladenen um Steuerauskunft − Anstrengungen zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse unternommen worden wären, wie dies beim Beschwerdeführer erfolgt ist. 4.4 Vor dem Hintergrund, dass einerseits beide Elternteile im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Kostenbeteiligung gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO in Anspruch genommen werden können, unabhängig davon, wem das Sorgerecht zusteht, erscheint es aus Gründen der Rechtsgleichheit befremdlich, wenn die Jugendanwaltschaft ausschliesslich den Beschwerdeführer für die Kostenbeteiligung der Eltern in Betracht zieht, und die Beigeladene – offenbar ohne Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse − davon ausnimmt. In casu kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Beitragspflicht der Beigeladenen zu einer Anpassung (Reduktion) des Beitrags des Beschwerdeführers führen könnte, weswegen es zumindest fraglich ist, ob er diesbezüglich überhaupt (materiell) beschwert ist. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass in der Literatur zur Kostenbeteiligung der Eltern betont wird, dass der Erfolg der Schutzmassnahmen in der Regel von der Kooperationsbereitschaft der Eltern abhänge, andernfalls die Gefahr bestehe, dass diese gegen die Massnahme opponieren, was schliesslich nicht dem Wohl des Jugendlichen diene (vgl. Jositsch et al. JStPO Kommentar Art. 45 Rz 9; BSK JStPO-Hebeisen Art. 45 JStPO Rz 8). Wird bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zum Vornhinein lediglich ein Elternteil für die Beitragspflicht in Betracht gezogen resp. in Anspruch genommen, kann ein solches Vorgehen − ähnlich wie bei übermässigen Kostenbelastung − die als wesentlich erachtete Kooperationsbereitschaft des betragspflichtigen Elternteils untergraben (vgl. zit. Literaturstellen). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Sache ist an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Beitrage aufgrund der aktuellen Verhältnisse festsetzt. Überdies wird die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen abzuklären haben um im Anschluss über eine allfällige Beitragspflicht gestützt auf Art. 45 Abs. 5 JStPO befinden zu können. 6. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Vorinstanz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung H.________ vom 9. April 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf Fr. 500.-festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Schwyz. Der vom Beschwerdeführer am 18. April 2018 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und die Beigeladene (R). Schwyz, 30. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Juni 2018

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