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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 46

April 25, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,027 words·~20 min·3

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vermögensanlagen nach VBVV; Anlagestrategie) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 46 Entscheid vom 25. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________, gegen C.________, Domizil: Industriestrasse 7, 6440 Brunnen, C.________, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vermögensanlagen nach VBVV; Anlagestrategie)

2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. am B.________1947) ist seit Geburt (infolge einer Hirnhautentzündung) hörbehindert. Er hat die Gehörlosenschule in Hohenrain (Internat) besucht und dort gelernt, hochdeutsch zu sprechen sowie sich in der Gebärdensprache auszudrücken. Schriftlich und mündlich kann er sich (nach Angaben des Beistandes anlässlich einer Besprechung vom 11.2.2015) in einfachen Sätzen ausdrücken. Nach einer Anlehre als Maler konnte er über längere Zeit bei einem verständigen Arbeitgeber arbeiten. Später wurde er arbeitslos und erhielt ab ca. 2007 eine IV-Rente zugesprochen (vgl. Angaben des Beistandes v. 11.2.2015). B. Mit Beschluss Nr. IA/003/23/2015 vom 16. Juni 2015 hat die KESB Innerschwyz die für B.________ bestehende altrechtliche Beiratschaft (nach aArt. 395 ZGB) aufgehoben und eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (hinsichtlich Administration und Finanzen) errichtet, wobei sein Bruder A.________ als Mandatsträger beibehalten wurde. Zudem wurden der für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 eingereichte Bericht sowie die Rechnung für den gleichen Zeitraum im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte A.________ als Beistand von B.________ der KESB Innerschwyz den Rechenschaftsbericht sowie die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Mai 2016 stellte der Beistand in Ergänzung zum Rechenschaftsbericht folgende Anträge "betreffend Vermögensanlage (Art. 7 Abs. 3 VBVV), alle nur im Rahmen der bewilligten Aktienquote": zur Absicherung (Art. 2 Abs. 1 VBVV) des Aktienbestandes bei zu erwartenden Kursrückgängen können Futures-Kontrakte auf SMI- und DAX-Aktienindex verkauft werden; zwecks Diversifikation (Art. 2 Abs. 2 VBVV) können anstelle einzelner Aktien auch Futures-Kontrakte auf SMI- und DAX-Aktienindex gekauft werden; aufgrund der Vermögensverhältnisse (Art. 5 Abs. 1 VBVV) kann von der Einlagebegrenzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b VBVV abgewichen werden. Im Rahmen einer Besprechung vom 2. Juni 2016 zwischen dem Beistand A.________ und einer Delegation der KESB Innerschwyz ging es um die künftige Vermögensanlage (Anlagestrategie). D. Mit Beschluss Nr. IA/012/22/2016 vom 7. Juni 2016 hielt die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt fest:

3 1. In der Beistandschaft für B.________ werden der eingereichte Bericht und die Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 genehmigt. 2. Die Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. 3. Der Beistand A.________ wird im Amt bestätigt und beauftragt, Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 zu erstellen und bis spätestens 28. Februar 2018 der KESB Innerschwyz einzureichen. 4. Der Beistand A.________ wird berechtigt, gesamthaft maximal 40 Prozent des Reinvermögens abzüglich zukünftiger Ausgabenüberschüsse in Aktien von Gesellschaften mit guter Bonität anzulegen. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b VBVV mindestens 25 Prozent der Aktien in Schweizer Franken und gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV maximal 15 Prozent der Aktien in westeuropäischen Währungen anzulegen. Im Rahmen des Aktiendepots ist ein Kauf und Verkauf von Aktienindex-Futures möglich. 5. Mandatsentschädigung Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 6'472.00 festgelegt. Die Mandatsentschädigung geht zu Lasten der verbeiständeten Person und zu Gunsten des Beistandes (…). 6. Verfahrenskosten (…) die Totalkosten von Fr. 994.00 werden B.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. E. Gegen diesen Beschluss reichte A.________ am 20. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit Hauptantrag, Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und der Beistand sie zu berechtigen, bis 90% des Reinvermögens in Aktien von Gesellschaften mit guter Bonität anzulegen, wobei bis zu 37.5% auf Titel in westeuropäischen Währungen entfallen könne. F. Mit Beschluss Nr. IA/007/26/2016 vom 5. Juli 2016 hat die KESB Innerschwyz den angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2016 wie folgt berichtigt: 1. Der Beschluss Nr. IA/012/22/2016 der KESB Innerschwyz vom 07. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. In der Beistandschaft für B.________ werden der eingereichte Bericht und die Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 genehmigt. 3. Die Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. 4. Der Beistand A.________ wird im Amt bestätigt und beauftragt, Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 zu erstellen und bis spätestens 28. Februar 2018 der KESB Innerschwyz einzureichen. 5. Der Beistand A.________ wird berechtigt, gesamthaft maximal 40 Prozent des Reinvermögens in Aktien von Gesellschaften mit guter Bonität anzulegen. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b VBVV mindestens 25 Prozent der Aktien in Schweizer Franken und gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV maximal 15 Prozent

4 der Aktien in westeuropäischen Währungen anzulegen. Im Rahmen des Aktiendepots ist ein Kauf und Verkauf von Aktienindex-Futures möglich. 6. Mandatsentschädigung Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 6'472.00 festgelegt. Die Mandatsentschädigung geht zu Lasten der verbeiständeten Person und zu Gunsten des Beistandes (…). 7. Verfahrenskosten (…) die Totalkosten von Fr. 994.00 werden B.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. G. Nach einer gerichtlichen Rückfrage teilte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 9. Juli 2016 mit, weshalb und inwiefern er an der Beschwerde festhalte. Am Schluss dieser Eingabe wurde das Rechtsbegehren wie folgt präzisiert: Ich halte die gestellten Rechtsbegehren aufrecht mit dem zusätzlichen Eventualantrag (innert Beschwerdefrist), dass in Randziffer 1 der Beschwerde '…bis zu 90% des Reinvermögens abzüglich zukünftiger Ausgabenüberschüsse…' ersetzt wird durch '… bis zu 55% des Reinvermögens…'. H. Mit Entscheid III 2016 122 vom 31. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 ersuchte A.________ die KESB Innerschwyz, die Höhe der bewilligten Aktienquote in Wiedererwägung zu ziehen und ihn zu berechtigen, bis zu 55% des Reinvermögens in kotierte Aktien von Gesellschaften mit guter Bonität anzulegen (wovon bis zu 37,5% in Titel westeuropäischer Währungen). Mit Beschluss Nr. IA/002/22/2017 vom 13. Juni 2017 ist die KESB Innerschwyz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. J. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte A.________ als Beistand von B.________ der KESB Innerschwyz den Rechenschaftsbericht sowie die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ein, wobei er folgende Anträge stellte: 5.1 Bericht, Jahresrechnungen und Mandatsführung 2016/2017 seien zu genehmigen 5.2 Das Mandat sei mir für 2018/2019 wieder zu übertragen mit dem Auftrag, wie er im Beschluss Nr. IA/003/23/2015 formuliert wurde 5.3 die Anlagestrategie 2018-2012 sei zu genehmigen und folgendes zu bewilligen: a) Aktien von 0-25% des Reinvermögens gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b VBVV b) weitergehende Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV:

5 aa) zusätzliche Aktien von 0-30% des Reinvermögens bb) Aktienindex-Futures zur Absicherung des Aktienbestandes oder anstelle Einzeltitel cc) je nach Aktienmarktlage temporäres Halten der Mittel auf Konti bei Swissquote Bank dd) 0-20% des Reinvermögens in EURO K. Mit Beschluss IA/006/09/2018 vom 27. Februar 2018 hielt die KESB Innerschwyz im Dispositiv was folgt fest: 1. In der Beistandschaft für B.________ werden der Bericht und die Rechnung des Beistandes für die Periode vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 genehmigt. 2. Der Antrag des Beistandes auf eine erweiterte Anlagestrategie und somit einer erhöhten Aktienquote wird abgelehnt. 3. Die Beistandschaft für B.________ wird unverändert weitergeführt. 4. Der Beistand A.________ wird im Amt bestätigt und beauftragt, Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zu erstellen und der KESB Innerschwyz bis spätestens 29. Februar 2020 einzureichen. 5. Mandatsentschädigung: Die Mandatsentschädigung geht zulasten der verbeiständeten Person und zugunsten des Beistandes. Dieser ist berechtigt, den Betrag von Fr. 7002.40 nach Rechtskraft dieses Beschlusses vom Vermögen von B.________ zu beziehen. 6. Verfahrenskosten: (…). 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Zustellung) L. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ in seinem Namen und im Namen seines Bruders B.________ mit Eingabe vom 5. März 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Dispositiv Ziffer 2. Des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die vom Beistand beantragte Anlagestrategie 2018-2021 vom 5.1.2018 wird genehmigt. Der Beistand wird ermächtigt, folgende Vermögensanlagen zu tätigen: a) Aktien von 0-25% des Reinvermögens gemäss Art 7 Abs. 1 lit. b. VBVV b) Weitergehende Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV aa) zusätzliche Aktien von 0-30% des Reinvermögens bb) Aktienindex-Futures zur Absicherung des Aktienbestandes oder anstelle Einzeltitel cc) je nach Aktienmarktlage temporäres Halten der Mittel auf Konti bei Swissquote Bank

6 dd) 0-20% des Reinvermögens in EURO 2. Gerichtskosten und Parteientschädigung zulasten der KESB. M. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdegegenstand ist im vorliegend Verfahren – wie bereits im vorangehenden Verfahren III 2016 122 – einzig die durch die Vorinstanz vorgenommene Umschreibung der Befugnisse des Beistandes hinsichtlich der Vermögensanlage (insbesondere Anteil der Aktienanlagen). Die Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführer Ziffer 1) möchten einen grösseren Anteil des Reinvermögens in Aktien anlegen (insgesamt 55%). Die Vorinstanz bestätigte demgegenüber die bereits mit Beschluss vom 5. Juli 2016 festgehaltene Vorgabe, wonach gesamthaft maximal 40% des Reinvermögens in Aktien angelegt werden kann. 2. Das Verwaltungsgericht hielt mit Entscheid III 2016 122 zu dieser Frage fest: - dass die der Betreuungsperson zur Verwaltung übertragenen Vermögenswerte der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) unterstehen (Erw. 5.3), - dass gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b VBVV der Anteil von Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität am Gesamtvermögen 25% ausmachen dürfe, der Höchstwert von 25% jedoch als Orientierung und nicht als absoluter Fixwert zu verstehen sei und eine kurzfristige Überschreitung der Grenze von 25% zulässig sei, - dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VBVV die KESB bei besonders günstigen Verhältnissen auch eine weitergehende Anlagestrategie genehmigen könne, wobei zur Bestimmung besonders günstiger Verhältnisse Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV, SR 951.311) heranzuziehen seien. Demnach gelte als vermögende Person, wer über mindestens 2 Mio. Franken verfüge (gemäss der seit 1.3.2013 geltenden Fassung, wer über ein Vermögen von mindestens 5 Mio. Franken verfüge), - dass der Verbeiständete per 31.12.2015 über ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 868'000 verfüge, was nicht unter den Begriff der besonders günstigen finanziellen Verhältnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VBVV falle,

7 - dass in Anbetracht des aktuellen wirtschaftlichen Umfeldes (mit Negativzinsen) alternative Anlagemöglichkeiten (zum Handel mit Aktien), welche einen angemessenen Ertrag in Aussicht stellten, zwar kaum ersichtlich seien, - dass die gesetzlichen Schranken der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft von der rechtsanwendenden Behörden jedoch zu berücksichtigen seien und es Sache des Gesetzgebers wäre, entsprechende Änderungen vorzunehmen, sofern diese Schranken als nicht mehr zeitgemäss oder inadäquat zu betrachten wären, - dass der Vorinstanz namentlich bei Kann-Vorschriften (wie Art. 7 Abs. 3 VBVV) ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, welcher vom Gericht praxisgemäss durch eine zurückhaltende Überprüfung respektiert werde, - und dass zudem auch bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen Zurückhaltung angebracht sei. Im Ergebnis gelangte das Gericht zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragte Erhöhung der Aktienquote auf bis zu 55% des Reinvermögens abgelehnt und stattdessen an den im Dispositiv Ziff. 5 des Beschlusses vom 5. Juli 2016 formulierten Leitplanken festgehalten habe. 3.1.1 In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit der im Bericht vom 5. Januar 2018 dargelegten Anlagestrategie nicht auseinander gesetzt. 3.1.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich vernehmlassend fest, im angefochtenen Beschluss sei dargelegt worden, dass das Vermögen zuallererst sicher und dann soweit möglich ertragsbringend anzulegen sei. Dieses Ziel habe mit der bisherigen (bewilligten) Anlagestrategie erreicht werden können. Eine Anpassung der Anlagestrategie sei deshalb nicht angezeigt gewesen, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Finanzplan erübrigt habe. 3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 Erw. 3a, BGE 124 I 241 Erw. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-

8 ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 Erw. 4.1; BGE 133 III 439 Erw. 3.3; BGE 130 II 530 Erw. 4.3; BGE 129 I 232 Erw. 3.2; BGE 126 I 97 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 3.3.1 Der Beschwerdeführer Ziffer 1 hat in seinem Bericht vom 5. Januar 2018 wie bereits in früheren Verfahren festgehalten, dass als Anlage von verfügbaren Mitteln zur Zeit nur Aktien oder Aktienindex-Futures in Frage kämen. Sinngemässes Ziel des Verbeiständeten sei es, ein möglichst hohes Reinvermögen "am Ende der Planungsperiode" als erwünschte Erbmasse zu erhalten, sofern die Finanzierung seines Lebensunterhaltes dies erlaube. Dieses Ziel sei mit einer zusätzlichen Aktienquote von bis 30% des Reinvermögens realisierbar (ausgehend von einer Aktienperformance von 6%). Eine Aktienquote von maximal 55% des Reinvermögens entspreche aktuell (in Berücksichtigung des Wohneigentums) lediglich maximal 35% der Aktiven, was auch unter dem Aspekt der Diversifikation nicht unangemessen hoch sei. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf eine Zunahme des Reinvermögens seit 31. Dezember 2011 von Fr. 581'000 auf Fr. 1'001'000, was die Risikofähigkeit massiv erhöht habe. Entsprechend sei eine Erhöhung der Aktienquote angebracht. 3.3.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss die vorerwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers dar (Erwägung 2.2) und setzt sich damit in Erwägung 2.3 auseinander. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Aspekten der beantragten Anlagestrategie war unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, da für die Vorinstanz entscheidwesentlich war, dass die bewilligten (und vom Gericht geschützten) Vorgaben für die Vermögensanlage weiterhin Gültigkeit haben. Dies ist aus der Begründung klar ersichtlich und es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die wesentlichen Entscheidgründe der Vorinstanz zu erkennen und entsprechend Beschwerde gegen den Beschluss zu erheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, mit VGE III 2016 122 sei seine Beschwerde lediglich aus formellen Gründen abgewiesen worden. Materiell habe das Gericht erkannt, dass es gute Gründe für die Bewilligung einer Erhöhung der Aktienquote gebe. Im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem damaligen Entscheid zu Grunde lag, sei zudem eine Veränderung eingetreten, indem sich das Vermögen infolge Erbanfall (aus dem Nachlass

9 der 2016 verstorbenen Mutter) und Vermögenserträgen um Fr. 133'000 erhöht habe. 4.2 Die Einkommens- und Vermögensverwaltung Verbeiständeter wird periodisch bzw. mindestens alle zwei Jahre von der Erwachsenenschutzbehörde insofern geprüft, als dass sie die vom Beistand geführte Rechnung zu genehmigen hat (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB). Anlässlich der vorletzten Prüfung der Rechnung (für die Periode 2014/2015, Beschluss vom 7.6.2016) war – wie vorstehend dargelegt – u.a. zu prüfen, welcher Anteil des Reinvermögens in Aktien angelegt werden kann. Im aktuell streitigen Verfahren war die entsprechende Prüfung für die Periode 2016/2017 vorzunehmen, wobei vom Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Erhöhung der Aktienanlagequote gestellt wurde. 4.3.1 Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist unter anderem vor Erlass eines Entscheides zu prüfen, ob in der gleichen Sache schon ein Verfahren rechtshängig ist oder ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (§ 27 Abs. 1 lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.11). Ein materiell rechtskräftiger Entscheid liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 139 II 404 Erw. 8.1). Die materielle Rechtskraft eines Urteils bewirkt insbesondere, dass die Parteien grundsätzlich mit Klagen und Begehren ausgeschlossen sind, die den bereits beurteilten Streitgegenstand (res iudicata) betreffen (BGE 139 III 126 Erw. 3.1 m.H.). 4.3.2 Die Prüfung der Vermögensverwaltung erfolgt – wie vorstehend dargelegt – periodisch. Es geht dabei wesensgemäss nicht um die Prüfung identischer Sachverhalte. Von daher stellt etwa die Genehmigung von Bericht und Rechnung für die Periode 2014/2015 bzw. der diesen Beschluss bestätigenden Rechtsmittelentscheid (VGE III 2016 122) keine res iudicata in Bezug auf die Genehmigung von Bericht und Rechnung für die Periode 2016/2017 dar. Das Fehlen einer res iudicata bedeutet aber nicht, dass auf bereits in früheren Verfahren beurteilte Begehren und Rügen jedes Mal wieder mit umfassender Begründung einzugehen ist. Vielmehr darf und muss hier grundsätzlich eine summarische Begründung mit Verweis auf einen früheren Entscheid genügen (VGE 712/20 v. 9.1.2003 Erw. 1c; VGE III 2015 22 v. 16.7.2015 Erw. 2.2.a m.H.). Die bereits beurteilten Fragen sind nurmehr neu zu beurteilen, wenn sich zwischenzeitlich der Sachverhalt oder die Rechtsgrundlagen verändert haben oder wenn vergleichbare Umstände ein Zurückkommen auf eine vorgängige Beurteilung gebieten (vgl. VGE III 2009 183 v. 19.11.2009 Erw. 3.2.3).

10 4.4.1 Die Frage der Höhe des Aktienanteils bei der Vermögensanlage des Verbeiständeten wurde bereits mit VGE III 2016 122 entschieden und die Vorgabe der Vorinstanz, den Aktienanteil bei maximal 40% des Reinvermögens zu belassen, bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war seine Beschwerde im damaligen Verfahren gegen die Abweisung des Gesuches um Erhöhung des Aktienanteils nicht aus rein formellen Gründen abgewiesen worden. Auch wenn in den Erwägungen festgehalten worden ist, dass es wohl gute Gründe für eine Erhöhung des Aktienanteils geben würde, wurde der Entscheid der KESB mit Hinweis auf die geltenden rechtlichen Vorgaben bestätigt. 4.4.2 Es stellt sich die Frage, ob zwischenzeitlich eine Veränderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bzw. andere Umstände eingetreten sind, welche ein Abweichen von den Erwägungen im ersten Entscheid rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang gilt auch zu beachten, dass Anlagestrategien immer wieder den veränderten Verhältnissen anzupassen sind (dabei geht es nicht in erster Linie um Veränderungen auf dem Finanzmarkt, sondern insbesondere um Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Verbeiständeten). Die Behörde hat bei Genehmigung von Bericht und Rechnung deshalb periodisch auch zu prüfen, ob die Anlagestrategie noch angemessen ist (vgl. Geiser, Vermögenssorge im Erwachsenenschutz, ZKE 5/2013 S. 248). 4.5.1 Gemäss Art. 408 Abs. 3 ZGB erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens von Verbeiständeten. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung hat seit dem Entscheid VGE III 2016 122 vom 31. Januar 2017 keine Veränderung erfahren. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Vermögenswerte der verbeiständeten Person in erster Linie sicher und nur soweit möglich ertragsbringend anzulegen sind (Art. 2 VBVV). Nach wie vor gelten auch die Vorgaben von Art. 7 VBVV. Sofern Vermögenswerte vorhanden sind, welche über die Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes hinausgehen, sind u.a. Aktienanlagen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität zulässig, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf (Art. 7 Abs. 1 lit. b VBVV). Nur wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig sind, kann die KESB auch eine weitergehende Anlage bewilligen (Art. 7 Abs. 3 VBVV). In Berücksichtigung des frei verfügbaren Vermögens hat die KESB in casu im Rahmen der Genehmigung von Bericht und Rechnung der Vermögensverwaltung für die Periode 2014/2015 eine höhere Aktienquote von 40% erlaubt.

11 4.5.2 Es stellt sich die Frage, ob die unbestrittene Erhöhung des Vermögens seit der letzten Rechnungsperiode um Fr. 133'000 eine Erhöhung der Aktienquote zulässt. Das Gericht hat mit Entscheid III 2016 122 ausgeführt, dass ab einem Vermögen von 2 bis 5 Mio. Franken von besonders günstigen Verhältnissen gesprochen werden könne. Diese Grenze wird auch in der aktuellen Literatur postuliert (Breitschmid/Kamp, Vermögensverwaltung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz, Festschrift für Professor C. Häfeli, S. 162). Auch ein Reinvermögen von aktuell Fr. 1'000'966 fällt somit nicht unter den Begriff der besonders günstigen Verhältnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BVV. Soweit die Vorinstanz in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Verbeiständeten (Alter, Gesundheit, Finanzbedarf, Qualifikation des Beistandes in Finanzfragen) einen höheren Aktienanteil genehmigt hat, liegt dies in dem ihr eingeräumten Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum. Auf jeden Fall besteht auch in Berücksichtigung des zwischenzeitlich angewachsenen Vermögens keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Erhöhung der Aktienquote. Andere Umstände, welche ein Zurückkommen auf die vorangehende Beurteilung gebieten würden, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere der geltend gemachte Wille des Verbeiständeten, eine möglichst hohe Rendite bzw. einen Wertzuwachs mit Aktienanlagen zu erzielen (welche mit zinslosen Bankguthaben und Obligationen, welche mit Schuldnerrisiken verbunden seien, nicht erzielt werden könne) und am Ende der statistischen Lebenserwartung ein Reinvermögen von Fr. 720'000 zu hinterlassen, stellen keine Umstände dar, welche ein Zurückkommen auf die vorangehende Beurteilung erfordern bzw. rechtfertigen würden. Dem entsprechenden Willen des Verbeiständeten wurde mit der Bewilligung einer Aktienquote von 40% (mithin einer relevanten Erhöhung im Vergleich mit der rechtlichen Grenze von 25%) Rechnung getragen. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Substanzerhaltung bzw. Sicherheit der Vermögensvermehrung vorgeht. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht auf die Gefahren von Inflation und Negativzinsen hinweist, dürfen andererseits aber auch die kurz-, mittel- und langfristigen Gefahren des Aktien- und Geldmarktes nicht unterschätzt werden. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer favorisierte Aktienanlage gilt zu berücksichtigen, dass Markt- und Währungsschwankungen, Wirtschaftskrisen, Konjunkturveränderungen, politische Krisen u.s.w. auch Aktien von Gesellschaften mit guter Bonität nur oder höchstens als relativ sicher erscheinen lassen, was die Vergangenheit wiederholt gelehrt hat. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Zurückhaltung rügt, welche sich das Gericht im Verfahren VGE III 2016 122 (und auch im vorliegenden Verfahren) bei der Prüfung der Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz auferlegt, ist nicht zu verkennen, dass mit der Beschwerde gegen einen Entscheid der Er-

12 wachsenenschutzbehörde gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auch die Unangemessenheit gerügt werden kann. Bei der Rüge der Unangemessenheit hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu prüfen. Sie kann gegebenenfalls sogar einfache Ermessensfehler (d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen) korrigieren (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, Art. 450a Rz 14). Indessen dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen bei der Rechtsüberprüfung unbestimmter Rechtsbegriffen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 284 Erw. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren (Steck, a.a.O., Art. 450a Rz 18 m.H.). Dies rechtfertigt sich vorliegend auch insofern, als dass die KESB gemäss Art. 440 Abs. 1 ZGB als Fachbehörde konstituiert wird. Für die gerichtliche Beschwerdeinstanz besteht keine entsprechende Vorgabe. Es ist daher angebracht, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen nicht ohne Not an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. Steck, a.a.O., Art. 450a Rz 19 m.H.). Diesem Grundsatz ist auch im vorliegenden Verfahren zu folgen. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragte Änderung der Anlagestrategie nicht genehmigt und an den bisherigen Vorgaben, welche mit VGE III 2016 122 vom 31. Januar 2017 bestätigt worden sind, festgehalten hat. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800 festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 8. März 2018 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer Ziffer 1 (R) - die Vorinstanz - und das Departement des Innern (z.K.) Schwyz, 25. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Mai 2018

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