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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 44

April 25, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,841 words·~24 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 44 Entscheid vom 25. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Das Verkehrsamt hat am 8. Februar 2018 gegenüber A.________ (geb. 1958) auf unbestimmte Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Art untersagt. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer beigelegten Liste) abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 1. März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 betr. vorsorglicher Sicherungsentzug und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei ersatzlos aufzuheben. 2. Evtl. sei die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 aufzuheben und es sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates/Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. April 2018 an den am 1. März 2018 gestellten Anträgen festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SVG, SR 741.01). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 6.9.2002 Erw. 3.1) Über die erforderliche Fahreignung verfügt u.a., wer frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). 1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst - wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, BBl 1999 S. 4491).

3 Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag, sie daher keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2017 vom 9.1.2018 Erw. 2.2; BGE 129 II 82 Erw. 4.1; 127 II 122 Erw. 3c). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1; 1C_147/2017 vom 22.6.2017 Erw. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen; Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, Basler Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, N 46 zu Art. 16d SVG). Ein Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Er wird allein wegen fehlender Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 Erw. 9.1). Grundlage für einen Sicherungsentzug können auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die Fahreignung der betreffenden Person nicht mehr gegeben sein könnte (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 13 zu Art. 16d SVG mit Hinweis; Jürg Bickel, Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 36 zu Art. 15d SVG). 1.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen, so namentlich auch bei Abhängigkeit von Alkohol (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 15d SVG). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind beziehungsweise sein müssten, desto kleiner ist der Ermessens-

4 spielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 15d SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18.9.2013 Erw. 3.2). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.2; 1C_13/2017 vom 19.5.2017 Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 15d SVG; Erw 1.2 letzter Absatz hiervor). 1.4 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [SR 745.51; VZV] vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Nachweis der fehlenden Fahreignung ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und es braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2016 vom 7.11.2016 Erw. 3.1; mit Hinweis auf BGE 125 II 492 Erw. 2b; 122 II 359 Erw. 3a). 1.5 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteile des Bundesgerichts 1C_76/2017 vom 19.5.2017 Erw. 5; 1C_339/2016 vom 7.11.2016 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 II 122 Erw. 5; 125 II 396 Erw. 3; Bickel, a.a.O. N 42

5 zu Art. 15d SVG). Die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.2; 1C_13/2017 vom 19.5.2017 Erw. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 1C_531/2016 vom 22.2.2017 Erw. 2.4.2). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_76/2017 vom 19.5.2017 Erw. 5; 1C_618/2015 vom 7.3.2016 Erw. 2; je mit Hinweis u.a. auf BGE 125 II 396 Erw. 3). Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr ist es geeignet, erforderlich und zumutbar, dem Betroffenen den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit bestehen, die weiterer Abklärung bedürfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18.9.2013 Erw. 4.4). Auch wenn somit das Ermessen der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen will, erheblich eingeschränkt ist, sind Ausnahmen möglich (Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 15d SVG). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind (Bickel, a.a.O. N 42 zu Art. 15d SVG). Eine gewisse Zurückhaltung ist z.B. geboten bei einem ausserhalb des Strassenverkehrsrechts festgestellten Drogenoder Alkoholkonsums oder wenn der Betreffende im Strassenverkehr während vieler Jahren nie aufgefallen ist (vgl. Bickel, a.a.O. N 42 zu Art. 15d SVG; Weissenberger, a.a.O., N 13 und N 96 zu Art. 15d SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_263/2007 vom 18.1.2008 Erw. A und 4.1). 2.1 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Dezember 2017 (Vi-act. 1) rückten am 8. Dezember 2017 zwei Polizeibeamte an den Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aus, nachdem eine Drittperson um 18.44 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz telefonisch gemeldet hatte, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden lautstark miteinander diskutieren; evtl. sei auch ein Streit im Gange. Beim Eintreffen der Patrouille am Wohnort habe sich nur noch die Ehegattin in der Wohnung befunden und angegeben, ihr Partner habe die Wohnung verlassen. Sie wisse nicht wo er hinge-

6 gangen sei. Auf Nachfrage habe sie angegeben, es sei nichts gewesen. Sie hätten vielleicht etwas lauter miteinander geredet, sonst nichts. Man müsse ja schliesslich nicht immer einer Meinung sein. Der Atemlufttest habe beim Beschwerdeführer einen Wert von 1.23 mg/I und bei der Ehegattin einen Wert von 1.06 mg/I ergeben. Beide hätten trotz des hohen Alkoholwertes, auf die Polizeibeamten einen normalen Eindruck gemacht (Sprache und Bewegungen). Die Wohnung sei aufgeräumt und sauber gewesen. Bereits am 2. Dezember 2017 sei eine Patrouille zum Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ausgerückt. Dabei sei beim Beschwerdeführer ein Alkoholwert von 1.82 mg/I und bei der Ehegattin ein Wert 1.26mg/I festgestellt worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin dürften ein Alkoholproblem haben. Aufgrund des Alkoholkonsums komme es zwischen ihnen auch immer wieder zu Unstimmigkeiten. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien am 5. Dezember 2017 der Hausarzt sowie die KESB durch die Polizei orientiert worden. Die beiden hätten zugesagt, dass sie bereit wären, Hilfe anzunehmen. Das Ganze sei den Polizeibeamten allerdings nicht glaubhaft erschienen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor 30 Jahren einen Alkoholentzug im Therapiezentrum B.________ gemacht. 2.2 Die Vorinstanz begründet den vorsorglichen Sicherheitsentzug in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 damit, dass gemäss einem eingegangenen Rapport der Kantonspolizei Schwyz innert weniger Tagen, d.h. am 2. und 8. Dezember 2017, zweimal eine Alkoholmessung beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde, welche einen Wert von 1.82 mg/l und 1.23 mg/l ergeben haben, wobei der Beschwerdeführer trotz des hohen Alkoholgehaltes einen normalen Eindruck bezüglich Sprache und Bewegung auf die Polizisten gemacht habe. Es würden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, bzw. es bestehe der Verdacht auf eine Alkoholsuchtproblematik. Ein verkehrsmedizinischer Untersuch sei daher unumgänglich (vgl. Bf-act. 3; Ingress lit. A hiervor). 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 1. März 2018 dagegen u.a. geltend, er sei heute 60-jährig. Er sei seit Juni 1976 im Besitze des Führerausweises diverser Kategorien. Er sei im ADMAS nicht verzeichnet, d.h. er sei seit Erteilung des Führerausweises weder verwarnt, noch sei ihm je der Führerausweis entzogen worden. In dieser langen Zeitspanne habe er die Verkehrsregeln immer eingehalten und er sei nie alkoholisiert oder sonst wie fahrunfähig gewesen. Bis vor kurzem habe er das Fahrzeug noch täglich zur Arbeit benützt, teilweise von Schwyz zum Bahnhof Goldau und retour, teilweise direkt nach D.________ zu seiner Arbeitgeberin. Dieses Verhalten zeige, dass der Be-

7 schwerdeführer ohne weiteres zwischen Alkoholkonsum einerseits und der Teilnahme am Strassenverkehr andererseits unterscheiden könne. Infolge Wechsels des Vorgesetzten sei es im Jahre 2017 zu Spannungen am Arbeitsplatz in D.________ gekommen, worauf dem Beschwerdeführer eine Übergangsrente bis zur Pensionierung im April 2018 zugesprochen worden sei. Zudem habe der Vermieter angekündigt, das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin nach 31-jähriger Mietdauer zu kündigen, was er in der Folge am 21. Dezember 2017 (per 31.5.2018, Bf-act. 4) auch getan habe. Die Spannungen am Arbeitsplatz und die Aufhebung der Miete nach 32 Jahren hätten den Beschwerdeführer und seine Ehegattin enorm beschäftigt, was in der Folge u.a. auch zum Teil zu übermässigem Alkoholkonsum geführt habe. Er habe aber immer zwischen Alkoholkonsum und Autofahren unterscheiden können. Zu berücksichtigen sei, dass der Alkohol zu Hause konsumiert worden sei und daher die Gefahr des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Gegensatz zur Konsumation von Alkohol auswärts mit der Benutzung eines Fahrzeugs sehr gering sei. Zudem sei der Beschwerdeführer infolge Pensionierung nicht der Gefahr ausgesetzt, das Fahrzeug zur Arbeit zu benutzen; entweder könne mit der Benutzung des Autos abgewartet werden, bis der Alkohol "verflogen" sei oder es könne zu Fuss das Notwendige in der Umgebung eingekauft werden. Bei der neuen Wohnadresse in C.________ würden die Einkaufsmöglichkeiten noch näher liegen. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2002 einem Alkoholentzug in der Klinik B.________ unterzogen. Anschliessend habe er keinen Alkohol mehr resp. nur noch gelegentlich konsumiert. Aufgrund der genannten Umstände sei der Alkoholkonsum wieder etwas und unregelmässig angestiegen. Aufgrund der neuen Mietsituation in C.________, welche der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Nachhinein sehr positiv betrachten würden, habe sich der Alkoholkonsum wieder merklich reduziert. Auffallend sei, dass der Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Dezember 2017 der Vorinstanz erst anfangs Februar zugestellt worden sei. In der Schlussverfügung des Rapports sei die Vorinstanz weder als Adressat noch als Kopie- Empfänger aufgeführt. Durch irgendwen sei die Kopie der Vorinstanz zugestellt worden. Aus dem Umstand, dass die Polizei die Vorinstanz weder als Adressat noch als Kopieempfänger aufgeführt habe, sei zu schliessen, dass auch die Polizei nicht von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen sei. Es könne nicht sein, dass ein zufällig zugestellter Rapport derartige Konsequenzen habe. Im Rapport werde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Polizei einen normalen Eindruck bezüglich Sprache und Bewegungen gemacht habe. Dies

8 komme vorab daher, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit dem Hund spazieren gegangen sei und sich eine Weile in der frischen Luft bewegt habe. Dies habe bei ihm zu einer starken Beruhigung geführt. Zudem würden die Angaben auf einem Atemlufttest fussen (nicht auf einer Blutprobe), welcher mit einer nicht unerheblichen Ungenauigkeit behaftet sei. Aufgrund dieser Feststellungen könne nicht auf Alkoholismus geschlossen werden. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wie zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges seien nicht gegeben. Der gelegentlich überhöhte Alkoholkonsum, welcher zwischenzeitlich nicht mehr stattfinde, erwecke keinen relevanten Zweifel an der Fahreignung, insbesondere angesichts des ungetrübten ADMAS-Auszuges. In concreto habe der Alkoholkonsum keinen Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen Alkoholkonsum und Autofahren unterscheiden können. Er habe sich seit 42 Jahren im Strassenverkehr klaglos verhalten. Im Sinne eines Eventualantrages werde daher beantragt, dass für den Fall der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung von der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges, für welchen höher Anforderungen gelten würden (ernsthafte Zweifel) abzusehen sei. 2.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 15. März 2018 u.a. fest, im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Dezember 2017 sei explizit festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein Alkoholproblem haben dürften. Bereits nach dem ersten Ausrücken (am 2.12.2017) habe die Polizei den Hausarzt und die KESB orientiert. Letztere sei ersucht worden, den Fall zu prüfen und die nötigen Massnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin hätten sich bereit erklärt, Hilfe anzunehmen, was von der Polizei aber als nicht glaubwürdig eingestuft worden sei. Dass sie sich bereit erklärt hätten, Hilfe anzunehmen deute darauf hin, dass das Problem bekannt sei und nicht selber gelöst werden könne. Die Vorinstanz habe den Rapport auf dem üblichen Weg erhalten. Dass darin unter der Überschrift "Kopie an" bei der Vorinstanz kein Kreuzchen angefügt worden sei, sei ein Versehen und stehe in keinem Zusammenhang zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Lektüre des Rapports lasse auf ein gravierendes Alkoholproblem schliessen und erwecke ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Seine Ausführung, wonach er mit dem Hund an der frischen Luft spazieren gegangen sei und darum einen normalen Eindruck bezüglich Sprache und Bewegungen gemacht habe vermöge daran nichts zu ändern. Frische Luft möge zwar gut tun, aber die Wirkung des Alkohols verfliege nicht einfach mit frischer Luft. Auch die Ausführungen betreffend nicht

9 unerheblicher Ungenauigkeit von Atemalkoholtests würden an den ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung nichts ändern. Zwar sei ein Atemalkoholtest nicht gleich genau, wie eine Blutprobe, vorliegend seien aber immerhin zwei Alkoholtests an unterschiedlichen Terminen durchgeführt worden, zudem sei dies beide Male geschehen, weil die Polizei habe ausrücken müssen und wohl davon ausgegangen sei, dass eine Alkoholproblematik vorliege. Ob Spannungen am (ehemaligen) Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die Kündigung des Mietverhältnisses nach 32 Jahren u.a. auch zum Teil zu übermässigem Alkoholkonsum geführt hätten, oder aber übermässiger Alkoholkonsum zu Problemen am Arbeitsplatz und zur Kündigung des Mietsverhältnisses geführt habe, könne offen bleiben. An den aktuellen, ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers ändere dies nichts. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit erhebliche Alkoholprobleme gehabt. Im Rapport werde erwähnt, dass er bereits vor 30 Jahren einen Alkoholentzug gemacht habe. Nachdem sich der Beschwerdeschrift entnehmen lasse, dass er im Jahr 2002 einen Alkoholentzug gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er bereits zwei Entzüge hinter sich habe. Es sei allgemein bekannt, dass es für einen (ehemaligen) Alkoholiker kaum möglich sei, einfach "ab und zu" wieder Alkohol zu konsumieren. Die Gefahr, wieder in die Sucht zurückzufallen, sei enorm. Auch die beiden im Rapport geschilderten Vorfälle und die festgestellten Alkoholwerte würden befürchten lassen, dass die Alkoholsucht nicht überwunden bzw. wieder aktuell sei. Dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mit der neuen Mietsituation wieder merklich reduziert worden sei, sei als Schutzbehauptung zu betrachten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verstärkten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen Konsum eben gerade nicht im Griff habe. Es würden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Untersuchs sei angezeigt. Die beim Beschwerdeführer gemessenen Atemalkoholwerte, die Einschätzung der Polizisten, seine Vergangenheit (Alkoholentzug vor 30 Jahren gemäss Rapport und Alkoholentzug im Jahre 2002 gemäss Beschwerdeschrift) sowie seine aktuelle Lebenssituation würden ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung wecken, sodass der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises gerechtfertigt sei. 2.5 In der Replik vom 9. April 2018 führt der Beschwerdeführer u.a. aus, es treffe nicht zu, dass er sich zweimal vor 30 Jahre und im Jahre 2002 einem Alkoholentzug unterzogen habe. Es handle sich um den gleichen Alkoholentzug, welcher im Jahre 2002 stattgefunden habe. Möglich sei, dass - unter Vornahme einer falschen rückwirkenden Berechnung - irrtümlich die Zahl dreissig gefallen sei.

10 Unzutreffend sei die Behauptung der Vorinstanz, dass sie den Rapport auf dem üblichen Weg erhalten habe und sie versehentlich auf dem Verteiler nicht angekreuzt worden sei. Der Rapport sei am 9. Dezember 2017 erstellt und versandt worden. Die Vorinstanz habe den Rapport aber erst am 8. Februar 2018 erhalten und darauf die Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Damit sei erstellt, dass auch die Polizei nicht von fehlender Fahreignung beim Beschwerdeführer ausgegangen sei. 3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt, erscheint es unüblich, dass der am 9. Dezember 2017 erstellte und versandte Polizei-Rapport erst knapp zwei Monate später, am 7. Februar 2018 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Trotz dieser zeitlichen Verzögerung bestehen jedoch keine erheblichen Zweifel an der Darstellung der Vorinstanz, dass ihr der Rapport auf dem 'üblichen' Weg zugestellt wurde und sie lediglich versehentlich nicht auf dem Verteiler angekreuzt worden ist, zumal der Polizei-Rapport klare Hinweise auf ein Suchtproblem enthält (vgl. Vi-act. 1 Erw. 2.1 hiervor). Die genauen Umstände der Weiterleitung des Polizei-Rapports an die Vorinstanz brauchen vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, denn der Entscheid der Vorinstanz, ob eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen und (allenfalls) der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei, ist an sich nicht massgeblich davon abhängig, welche Zweifel an der Fahreignung der rapportierenden Polizeibeamten aufgrund des Hinweises auf ein Suchtproblem gehegt hat, weswegen von einer entsprechenden Auskunftseinholung bei der Kantonspolizei abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung). Relevant ist einzig, ob die Anordnungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Februar 2018 (vgl. Ingress lit. A hiervor) gestützt auf Informationen erfolgt sind, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen und (ernsthafte) Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. Erw. 1.3 f. hiervor; Weissenberger, a.a.O., N 31 zu Art. 15d SVG). Auf welchem verwaltungsinternen Weg der Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 - mit den darin enthaltenen Hinweisen auf ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers - der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, ist für vorliegendes Verfahren dagegen nicht von Belang. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51; VZV) vom 27. Oktober 1976 grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der Strassenverkehrsbehörde besteht, wenn eine Strafbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsbehörden, vgl. dazu Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten erhält, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können.

11 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges gesetzt. Vielmehr wurde er nur (aber immerhin) zweimal zu Hause in betrunkenem Zustand angetroffen, wobei ein Atemlufttest bei ihm am 2. Dezember 2017 einen Alkoholwert von 1.82 mg/I und am 8. Dezember 2017 einen Wert von 1.23 mg/I ergab. Am 8. Dezember 2017 rückte die Polizeibeamten aus, weil eine Drittperson der Einsatzzentrale eine lautstarke Diskussion (evtl. ein Streit) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gemeldet hatte. Die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass im Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Dezember 2017 explizit festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) ein Alkoholproblem haben dürften, er trotz des hohen Alkoholgehaltes einen normalen Eindruck bezüglich Sprache und Bewegung auf die Polizeibeamten gemacht hat und bereits zwei Alkoholentzüge (im Jahr 2002 und vor 30 Jahren) gemacht habe. 3.2.1 Bei dem mittels Atemlufttest gemessenen Alkoholwert von 1.23 mg/I am 8. Dezember 2017 machten der Beschwerdeführer laut dem Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 bezüglich Sprache und Bewegungen einen normalen Eindruck auf die Polizeibeamten. Hinsichtlich des 2. Dezembers 2017 ist diesem Rapport abgesehen von den gemessenen Alkoholwerten lediglich zu entnehmen, dass an diesem Datum eine Patrouille zum Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ausgerückt ist. Nicht erwähnt wird dagegen, welchen Eindruck (bezüglich Sprache und Bewegungen), der Beschwerdeführer am 2. Dezembers 2017 (mit dem höheren Alkoholwert von 1.82 mg/I) bei den ausgerückten Polizeibeamten hinterliess. 3.2.2 Aufgrund des Umstandes, wonach einerseits im Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe vor 30 Jahren einen Alkoholentzug im Therapiezentrum B.________ gemacht und andererseits in der Beschwerdeschrift vom 1. März 2018 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2002 einem Alkoholentzug in B.________ unterzogen, lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht folgern, dass er bereits zwei Entzüge hinter sich habe. Diese vorinstanzliche Annahme findet auch keine Stütze in den vorhandenen Akten. Weder im Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 noch in der Beschwerdeschrift vom 1. März 2018 findet sich eine Erwähnung, dass sich der Beschwerdeführer zweimal einem Alkoholentzug unterzogen habe. Angesichts der Aktenlage sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Jahre 2002, d.h. vor nunmehr 16 Jahren einem Alkoholentzug unterzogen hat und dass der im Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 erwähnte Alkoholentzug "vor 30 Jahren" denselben Entzug

12 aus dem Jahre 2002 beschlägt und die am 2. Dezember 2017 oder am 8. Dezember 2017 erfolgte Rückrechnung (30 Jahre) fehlerhaft erfolgte. 3.3 Ungeachtet der angeführten Ungenauigkeiten, welche sich aus dem Polizeirapport vom 9. Dezember 2017 und den Folgerungen der Vorinstanz ergeben, verbleibt die Tatsache, dass die Polizei innert kurzer Frist anfangs Dezember 2017 zweimal an den Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auszurücken musste, dort mittels Atemlufttest erhebliche Alkoholwerte gemessen hat, und der Beschwerdeführer bei dem am 8. Dezember 2017 gemessenen Alkoholwert von 1.23 mg/I keine sprachlichen und motorischen Ausfallerscheinungen zeigte, weswegen von einer beachtlichen Alkoholgewöhnung auszugehen ist. Dies führte die Polizeibeamten insgesamt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) ein Alkoholproblem bestehen dürfte. Den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. März 2018 bezüglich der relativen Ungenauigkeit des Atemlufttests und des Umstandes, dass er vor der Begegnung mit den Polizeibeamten am 8. Dezember 2017 mit dem Hund spazieren gegangen ist, nicht auszuräumen. Er gesteht darin vielmehr auch zu, dass er nicht mehr - wie nach dem Alkoholentzug im Jahre 2002 - totalabstinent ist oder auch nur noch gelegentlich Alkohol konsumiert, sondern dass (aufgrund der Spannungen am Arbeitsplatz, wie auch der seitens des Vermieters angekündigte Auflösung des langjährigen Mietverhältnisses) der Alkoholkonsum wieder etwas und unregelmässig angestiegen ist und es zum Teil auch zu übermässigem Alkoholkonsum gekommen ist. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach es für einen (ehemaligen) Alkoholiker nur schwer möglich sei, lediglich gelegentlich und moderat Alkohol zu konsumieren, findet im konkret dargelegten Konsumverhalten des Beschwerdeführers nach dem Entzug im Jahre 2002 von "abstinent" und "gelegentlich" über "etwas und unregelmässig angestiegen" bis zu "zum Teil übermässig" eine eigentliche Bestätigung. Dieser eskalierende Alkoholkonsum, der massgeblich zu den lautstarken ehelichen Auseinandersetzungen anfangs Dezember 2017 geführt hat, welche wiederum Drittpersonen dazu veranlassten, die Polizeibehörden einzuschalten, lässt auf einen akuten Rückfall schliessen und bestätigt damit den von den Polizeibeamten protokollierten Verdacht auf eine aktuelle Alkoholabhängigkeit. Der im Rapport vom 9. Dezember 2017 festgehaltene Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einer Orientierung des Hausarztes und der KESB zugestimmt und ihre Bereitschaft zur Annahme von Hilfe bekundet haben, legt zudem den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe-

13 gattin sich dieser Problematik wohl gewahr sind und zumindest auch selber Zweifel daran hegen, diese ohne externe Hilfe lösen zu können. Dadurch wird zugleich auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich der Alkoholkonsum wieder merklich reduziert habe, weil er und seine Ehegattin die neue Mietsituation nunmehr positiv betrachten würden, stark relativiert. 3.4 Auch wenn die beiden Vorfälle, welche anfangs Dezember 2017 innert kurzen Abständen zu den Atemlufttests geführt haben, ausserhalb des Strassenverkehrs stattgefunden haben, besteht beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten der konkrete Verdacht, dass er die Alkoholsucht nicht überwunden hat und aufgrund seiner privaten und beruflichen Probleme aktuell gewohnheitsmässig grössere Mengen an Alkohol konsumiert. Der begründete Verdacht auf eine aktuelle Alkoholabhängigkeit ist in casu geeignet Zweifel daran zu wecken, ob der Beschwerdeführer zuverlässig Gewähr bietet, sich nicht im fahrunfähigen Zustand ans Steuer zu setzen, d.h. ob er stabil genug ist, um mit der Benutzung des Autos abzuwarten, bis der Alkohol "verflogen" ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 1.3.2018 Ziff. 3.2 S. 4). Dabei ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es jemandem, der häufig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit während einer gewissen Zeit wegfällt, schwerer fallen dürfte, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19.5.2017 Erw. 3.4 i.f.). Damit bestehen, ungeachtet des ungetrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers, hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche seine Fahreignung in Frage stellen und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_660/2015 vom 14.6.2016 Erw. 2.3). Mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hat die Vorinstanz den Rahmen ihres weiten pflichtgemässen Ermessens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30.1.2012 Erw. 3.1; Erw. 1.3 hiervor) nicht überschritten. 3.5 In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person (welche Art. 30 VZV für den vorsorglichen Führerausweisentzug voraussetzt) namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.2; 1C_13/2017 vom 19.5.2017 Erw. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 1C_531/2016 vom 22.2.2017 Erw. 2.4.2). Angesichts des begründeten Verdachts auf eine akute Alkoholabhängigkeit (vgl. Erw. 3.3 f. hiervor) steht die Fahreignung des Beschwerdeführers somit ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Un-

14 tersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Erw. 1.5 erster Absatz hiervor). An diesem Ergebnis vermag letztlich auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt, und es sich bei den beiden Vorfällen vom 2. Dezember 2017 und vom 8. Dezember 2017 um Sachverhalte ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr handelt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde aus all diesen Gründen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Mai 2018

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III 2018 44 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2018 III 2018 44 — Swissrulings