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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2018 III 2018 40

March 23, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,847 words·~19 min·3

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 310 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 40 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, c/o RAin MLaw Elena Lanfranconi Jung, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, 2. C.________, Beigeladener, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Isabelle Schwander, Axenstrasse 12, Wolfsprung, Postfach, 6440 Brunnen, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung nach Art. 310 ZGB)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1994 in D.________, seit ca. 2001 aufgewachsen bei einer Pflegefamilie in der Schweiz) lebte ab August 2008 bis zur Volljährigkeit in der E.________ (Kinder- und Jugendeinrichtung) in F.________. Sie ist Mutter von G.________ (geb. ________2013; Sohn von H.________) und von C.________ (geb. ________2016). Für G.________ wurde per 23. Juli 2013 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, während für die Kindsmutter seit 5. August 2014 eine Vertretungsbeistandschaft (im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) bestand (Vi-act. 113). Seit April 2016 lebte A.________ im I.________ (betreute Wohnmöglichkeit für Mutter und Kind) in J.________ (vgl. Vi-act. 64). Zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter hatte die KESB B.________ ein Gutachten eingeholt, welches von Dr.phil. K.________ am 31. August 2016 erstattet wurde (Vi-act. 38ff.). B. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hatte die KESB B.________ unter anderem die Kindsmutter angewiesen, sich von einer psychotherapeutischen Fachperson behandeln zu lassen, der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn G.________ entzogen und ihr ein begleitetes wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt sowie dem Vater von G.________ empfohlen, dieses Kind von den Grosseltern (Eltern von H.) im Pflegeverhältnis betreuen zu lassen. Die dagegen von A.________ am 20. Februar 2017 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE) III 2017 29 vom 5. Mai 2017 im Sinne der Erwägungen abgewiesen (Archiv-Nr. 158/17). C. Am 25. Januar 2017 hatte L.________ (geb. ________1989) beim Zivilstandsamt M.________ C.________ als sein Kind anerkannt (vgl. Vi-act. 71). Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 forderte das Zivilstandsamt B.________ die KESB B.________ auf zu prüfen, ob für C.________ ein Beistand zu bestellen sei (um ein Kindesverhältnis zum biologischen Vater zu begründen). Die Vaterschaftsanerkennung durch das Zivilstandsamt M.________ wurde vom Zivilstandsamt B.________ unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 13. Dezember 2016 (betreffend Verweigerung der Vaterschaftsanerkennung) in Frage gestellt (Vi-act. 96). Am 27. Februar 2017 erschien A.________ auf dem Polizeiposten in N.________, um gegen ihren Ex-Verlobten L.________ wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) Anzeige zu erstatten (Vi-act. 269). Mit Strafbefehl vom 10. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft L.________ im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung vom 25. Januar 2017 der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und ihn mit einer Gelds-

3 trafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Geldbusse von Fr. 600.00 bestraft (zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 460.00, vgl. Vi-act. 226). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vi-act. 164 - 167) hat die KESB B.________ mit Beschluss vom 28. März 2017 für C.________ eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie für die Unterbringung nach Art. 314abis ZGB errichtet sowie als Beiständin Rechtsanwältin lic.iur. Isabelle Schwander eingesetzt (Vi-act. 173 - 180). Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 erteilte die Fürsorgebehörde O.________ Kostengutsprache für einen weiteren Aufenthalt von A.________ und von C.________ im I.________ in J.________ bis längstens 31. Dezember 2017 (Vi-act. 325). Am 29. November 2017 kündigten die Verantwortlichen der Einrichtung I.________ den Pensionsvertrag per 31. Dezember 2017 (mit Verlängerungsmöglichkeit für eine gute Anschlusslösung bis ca. Mitte Januar 2018, vgl. Vi-act. 357). E. Nach Abklärungen, Besprechungen sowie einer Anhörung vom 24. Januar 2018 (Vi-act. 457) hielt die KESB B.________ mit Beschluss Nr. IIA/002/05/2018 vom 24. Januar 2018 im Dispositiv was folgt fest: 1. A.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.________ entzogen. 2. C.________ wird im Kinderheim P.________ untergebracht. 3. Die Weisung gemäss Verfügung Nr. (…) vom 15. Dezember 2016 betreffend den Aufenthalt von A.________ und C.________ im I.________, J.________, wird aufgehoben. 4. A.________ wird angewiesen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass A.________ sich bereits in psychotherapeutischer Behandlung befindet. 5. Für C.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen: a. Der Mutter mit Rat und Tat beizustehen und sie in allen Fragen der Betreuung und Erziehung, insbesondere der Platzierung von C.________ zu beraten und zu unterstützen; b. Die Weisung betreffend psychotherapeutischer Behandlung von A.________ zu überwachen; c. Die Mutter bei der Finanzierung des Pflegeverhältnisses zu unterstützen; d. Die Pflege, Erziehung, körperliche, geistige und seelische Entwicklung und Entfaltung von C.________ zu überwachen und die notwendigen Entscheide nach Rücksprache mit der Sorgerechtsinhaberin zu treffen; e. Die Umsetzung des Besuchsrechtes zu organisieren, das Besuchsrecht zwischen A.________ und C.________ zu überwachen, falls nötig die Modalitäten festzulegen und bei Schwierigkeiten in der Ausü-

4 bung des Besuchsrechtes zu vermitteln; und für die Kostenregelung eines, falls nötig begleiteten, Besuchsrechtes besorgt zu sein; f. Bei Konflikten zwischen der Mutter und der Einrichtung zu vermitteln; g. Das Helfersystem im Sinne eines Case Managements zu koordinieren; h. Sich über das Wohlergehen von C.________ laufend Rechenschaft zu geben und falls nötig Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme zu stellen. 6. A.________ wird vorerst ein wöchentliches Besuchsrecht von ein- bis zweimal je drei Stunden eingeräumt. Die genauen Termine und inhaltliche Gestaltung des Besuchsrechtes sind zwischen dem Kinderheim P.________ und A.________ zu vereinbaren. 7. Q.________ wird zur Beiständin ernannt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. Bis spätestens 31. Mai 2018 der KESB B.________ einen genehmigungsfähigen Besuchsrechtsvorschlag einzureichen; c. Bericht für die Periode vom 24. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zu erstellen und spätestens bis zum 29. Februar 2020 der KESB B.________ einzureichen. 8. Die Fürsorgebehörde O.________ wird ersucht, die Kostenübernahmegarantie (KÜG) nach IVSE für die Unterbringung von C.________ im Kinderheim P.________ auszustellen. 9. A.________ wird aufgefordert, der Sozialbehörde O.________ alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Finanzierung der Platzierung vorzulegen, sofern die Sozialbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt. 10. Der Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens wird abgewiesen. 11. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 12. Ziff. 1, 2 und 6 dieses Beschlusses sind zu vollstrecken. 13. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. F. Gegen diesen am 26. Januar 2018 eingegangenen Beschluss liess A.________ fristgerecht am 26. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________ vom 24. Januar 2018 sei in Bezug auf Ziff. 1, 2, 6, 10, 11, 12 aufzuheben und Ziff. 8 und 9 sowie 5 (Finanzierung und Auftrag an die Beistandsperson) entsprechend der hier gestellten Anträge abzuändern. 2. Der von der Vorinstanz angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.________ sei aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei der Beschwerdeführerin zurück zu erteilen.

5 3. Der Beschwerdeführerin sei die Obhut über C.________ zurück zu geben und die Beschwerdeführerin anzuweisen, mit C.________ in der gemeinsamen Wohnung mit R.________ Wohnsitz zu nehmen. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Obhut über C.________ zurück zu geben und sie anzuweisen, im S.________ (Sozialeinrichtung) oder in einer Einrichtung für Mutter und Kind Wohnsitz zu nehmen. 5. Subeventualiter sei C.________ im Raum F.________ zu platzieren, sobald hier ein Platz frei wird. 6. Es sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erstellen. 7. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 8. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Vertreterin zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zu Lasten des Staates. G. Mit Schreiben vom 5. März 2018 und vom 14. März 2018 verzichteten die KESB B.________ sowie die Rechtsvertreterin des Kindes auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Januar 2018 ist gegeben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der umstrittene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB ("Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden …") sowie die Unterbringung des ________ 2016 geborenen Sohnes C.________ der Beschwerdeführerin in einem Kinderheim. Welche gesetzlichen Bestimmungen dabei von Bedeutung sind, wurde im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Abgesehen davon wurde im ersten die Beschwerdeführerin betreffenden Gerichtsentscheid VGE III 2017 29 vom 5. Mai 2017 (in welchem es um den ersten Sohn G.________ der Beschwerdeführerin ging) ausgeführt, welche weiteren Grundsätze (Subsidiarität/ Verhältnismässigkeit, vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB) hinsichtlich Kindesschutzmassnahmen anwendbar sind. Die im vorliegenden Beschluss der Vorinstanz vom 24. Januar 2018 zusätzlich enthaltene Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Sohn C.________ (mit Einsetzung der Beiständin Q.________) wird von der Beschwerdeführerin (bis auf gewisse Anpassungen

6 gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 1 in fine) nicht in Frage gestellt, weshalb darauf hier nicht näher einzugehen ist. 1.2 Bei der Beurteilung der Fragestellung, ob der vorinstanzlich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung des Sohnes C.________ im betreffenden Kinderheim einer gerichtlichen Überprüfung stand hält oder nicht, ist grundsätzlich zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Massnahme und dem anschliessenden weiteren Verlauf zu unterscheiden. 2.1.1 Als Ausgangspunkt in der vorliegenden Beschwerdesache ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin (als Kindsmutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits einmal entzogen worden ist, und zwar hinsichtlich des ersten Sohnes G.________ (geb. ________2013). Damals hatte die Vorinstanz zur Klärung der Erziehungsfähigkeit ein psychologisches Gutachten eingeholt, welches von Dr.phil. K.________ am 31. August 2016 erstattet wurde, als die Beschwerdeführerin rund 22 ½ Jahre alt war. 2.1.2 Die Vorinstanz begründete damals den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts u.a. mit der psychischen Labilität, Ambivalenz und Instabilität der Kindsmutter. Solche die Erziehungsfähigkeit einschränkenden Faktoren wurden im ersten Gerichtsentscheid als ausreichend begründet beurteilt, unter anderem gestützt auf das psychologische Gutachten vom 31. August 2016,  wonach der Umgang der Kindsmutter mit G.________ inkonstant und geprägt von abrupten Stimmungswechseln sei (zit. Gutachten, S. 30),  wonach die Hauptschwierigkeit der Kindsmutter darin bestehe, dass sie Hilfen nicht annehmen könne; in Notsituationen wende sie sich an die (eigenen) Pflegeeltern, um sich kurze Zeit darauf heftig zu zerstreiten, dann wende sie sich an die Eltern (Grosseltern) T.________ und breche kurz darauf den Kontakt im Streite ab. Dieses wechselhafte und abrupte Beziehungsverhalten habe sich im Laufe ihrer Lebensgeschichte verfestigt; die Kontaktabbrüche würden in immer kürzeren Abständen auftreten (zit. Gutachten, S. 37),  wonach die Kindsmutter unfähig sei, den Alltag für sich alleine verantwortungsvoll zu bewältigen; sie sei emotional labil, reizbar und ungeduldig und es komme bei kleinsten Einschränkungen zu impulsiven Durchbrüchen (zit. Gutachten, S. 42),  und dass bei der Kindsmutter eine ICD-kodierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen bestehe (ICD-10:F61.0, vgl. zit. Gutachten, S. 43). 2.2 Dass aktuell bzw. rund 1 ½ Jahre nach Erstattung des erwähnten Gutachtens hinsichtlich der nunmehr 24-jährigen Beschwerdeführerin keine ICD-kodierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen An-

7 teilen mehr vorliege, lässt sich nach der Aktenlage nicht herleiten. Wohl wird in der vorliegenden Beschwerde (S. 6f.) argumentiert, dass es hier nicht um den Sohn G.________ sondern um den (jüngeren) Sohn C.________ handle, und dass "die hinzu gekommenen Akteure (Kinderanwältin, Therapeutin, Lehrmeister, Familie U.________, Frau R.________)" sinngemäss bei der Kindsmutter von einer positiven Entwicklung berichten würden. Indes ist − jedenfalls für den Beschlusszeitpunkt vom 24. Januar 2018 − eine grundlegende Veränderung der gutachtlich diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen (siehe auch nachfolgend). 2.2.1 Was die neue Therapeutin V.________ anbelangt, trifft der Vorwurf in der Beschwerdeschrift (S. 6 Ziffer 10) nicht zu, dass sich die Vorinstanz damit ungenügend auseinandergesetzt habe. Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter übersieht in ihrer Argumentation, dass die zuständige Fachperson der Vorinstanz mit dieser Therapeutin am 10. Januar 2018 Kontakt aufgenommen hatte (Vi-act. 440) und letztere am 12. Januar 2018 es ablehnte, an der geplanten Anhörung/ Besprechung teilzunehmen, unter anderem mit der Begründung "die Therapiebeziehung sei noch nicht tief genug" (vgl. Vi-act. 445). 2.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Lehrmeister beruft, verhält es sich nach der Aktenlage so, dass im Beschlusszeitpunkt noch kein Lehrvertrag abgeschlossen war, sondern lediglich eine Lehre als Coiffeuse ab Sommer 2018 in Aussicht gestellt worden war (vgl. Vi-act. 457 unten/ 456 oben, wonach bis zum Start der Lehre ein Praktikum im Lehrbetrieb geplant sei). Damit kann der künftige Lehrmeister noch nicht über eine länger dauernde Zusammenarbeit mit der Kindsmutter berichten, zumal bezüglich des Praktikums im bisherigen Verlauf nichts aktenkundig ist (es fällt denn auch auf, dass in der Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2018 nicht erwähnt wird, seit wann die Kindsmutter als Praktikantin tätig sei und welche Erfahrungen sie dabei sammeln konnte; siehe dazu auch Viact. 34 oben, wonach die Kindsmutter einen früheren Lehrvertrag als Köchin nach kurzer Zeit wegen Überforderung auflöste). 2.2.3 Hinsichtlich der Freundin der Beschwerdeführerin, R.________, wird in der Beschwerde (S. 8) im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kindsmutter dort (wo genau?) eingezogen sei, dass diese Freundin drei Söhne habe (in welchem Alter?) und die beiden Frauen eine grössere Wohnung bzw. einen Hausteil suchen würden, wobei R.________ "unter der Woche tagsüber und am Samstag während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin die Betreuung von C.________ übernehmen" bzw. im Hinblick auf eine Betreuung in einer Kita-Struktur unterstützen könnte. Diese Angaben der Kindsmutter sind indes sehr vage geblieben,

8 zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ihre aktuelle Wohnadresse nicht offen gelegt und die Adresse ihrer Rechtsvertreterin angegeben hat (c/o Adresse der Rechtsanwältin). Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche von der Beschwerdeführerin begonnene Wohngemeinschaft sich mit der Zeit zu einer sinnvollen und länger andauernden Lösung entwickeln könnte, allerdings kann dies nach der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden. Namentlich fehlen relevante Angaben zur Grösse der Wohnung, zur altersmässigen Zusammensetzung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, zur schulischen bzw. beruflichen Betätigung dieser Mitglieder (etc.). Zu betonen ist, dass die Vorinstanz im Beschlusszeitpunkt keinen Anlass hatte, die Lebens- und Wohnumstände dieser Freundin zu evaluieren, nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine solche Alternative thematisiert hatte (vgl. auch die Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 24.1.2018 in Vi-act. 454 bis 457). Abgesehen davon ist es auch denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem bisherigen Lebenspartner aussöhnt oder eventuell einen neuen Lebenspartner kennenlernt und alsdann sich diesbezüglich eine andere (gemeinsame) Wohnlösung ergeben könnte, womit wiederum eine andere Ausgangslage entstünde. 2.3 Unzutreffend ist sodann die Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 6), dass "sich Vermutungen zu Kurzschlussreaktionen nie manifestiert" hätten. Diesbezüglich wird übersehen, dass die Kindsmutter am 11. Dezember 2017 und mithin im Vormonat vor Erlass des angefochtenen Beschlusses in der Einrichtung I.________ ein anderes Kind in den rechten Vorderarm gebissen und damit dieses Kind offenkundig misshandelt hat (siehe Vi-act. 374). Auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nachträglich damit begründet hat, sie sei vom betreffenden Vierjährigen gebissen worden und "sie habe zurückgebissen, damit das Kind lernt, dass dies weh tue" (Vi-act. 381), spricht ein solches impulsives Verhalten gegenüber einem Kleinkind grundsätzlich gegen die Annahme, dass die im Gutachten vom 31. August 2016 festgestellte mangelhafte Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter sich zwischenzeitlich bereits anhaltend verändert habe. 2.4 Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Verantwortlichen der Einrichtung I.________ den die Beschwerdeführerin betreffenden Pensionsvertrag gegenüber der Vorinstanz am 29. November 2017 per Ende Dezember 2017 (mit geringer Verlängerungsmöglichkeit für eine gute Anschlusslösung) gekündigt haben. Diese von der Vorinstanz unabhängige Einrichtung hat die Beendigung der bisherigen Unterbringungslösung eindeutig mit dem Verhalten der Kindsmutter begründet, welches in der Kündigung wie folgt umschrieben wurde (vgl. Vi-act. 357):

9 Die Gründe zur Kündigung liegen darin, dass Frau S. keine Einsicht darüber zeigt, dass sie Verantwortung für das ganzheitliche Wohl ihres Sohnes übernehmen muss. Wenn sie auf ihr Missverhalten angesprochen wird, weist sie die Anregungen zurück, beschuldigt Dritte und zeigt keine Einsicht, dass sie ihr Verhalten zu Gunsten ihres Kindes verändern muss. C.________ reagiert zunehmend mit Stress und negativem Verhalten. Dass diese Kündigung und die Gründe dafür der Kindsmutter nicht vorgängig bzw. umgehend offen gelegt wurden, erfolgte nach der Aktenlage deshalb, um in der betreffenden Einrichtung während der verbleibenden Zeit eine Gefährdung des Sohnes C.________ und eventuell von Dritten zu vermeiden (siehe Vi-act. 357 2. Abs.). Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass der Aufenthalt in dieser Einrichtung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin beendet wurde. Darin ist keine relevante Gehörsverletzung zu erblicken, nachdem diese Einrichtung nicht der Vorinstanz untersteht und deswegen von der Vorinstanz nicht verpflichtet werden kann, weiterhin die Beschwerdeführerin (mit ihrem Sohn C.________) aufzunehmen. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 von der KESB über das Faktum der Kündigung sowie über die Suche nach einer neuen Wohn- und Betreuungssituation informiert wurde, mithin diesbezüglich das rechtliche Gehör eingeräumt wurde zur Fragestellung, wie es weiter gehen solle (Vi-act. 386). Im Rahmen einer telefonischen Unterredung vom 15. Dezember 2017 informierte die zuständige Person der Vorinstanz die Rechtsvertreterin über mögliche Varianten (Tagesmutter/ Kinderheime mit Elternarbeit) und darüber, dass "nach dem Platzmangel im W.________ das X.________ in Y.________ erwogen" werde. Demgegenüber regte die Rechtsvertreterin an abzuklären, wie es sich mit Einrichtungen verhalte in der Nähe von Z.________ wo der Sohn G.________ lebe (Vi-act. 389). Die anschliessenden Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass im P.________ ab Januar 2018 wieder ein Platz frei wäre, was der Rechtsvertreterin umgehend am 21. Dezember 2017 bekannt gegeben wurde (vgl. Vi-act. 392). Bei dieser Sachlage kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein. 2.5 Diese vorstehenden Ausführungen belegen zusätzlich, dass die Vorinstanz auch andere Lösungen in Betracht gezogen hat. Was die von der Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. Januar 2018 thematisierten Varianten anbelangt (vgl. Viact. 438f.), erweist sich der Vorschlag einer erneuten Unterbringung von C.________ in der Einrichtung I.________ in J.________ aufgrund der aktenkundigen Kündigung als unrealistisch. Dem Vorschlag, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, steht das Abklärungsergebnis bei einer Fachstelle entgegen, wonach eine sozialpädagogische Familienbegleitung als Elterncoaching zu verstehen ist, mithin vorausgesetzt wird, dass sich Eltern

10 minimale Strukturen selber geben können; fehle dies, brauche es eine Institution (vgl. Vi-act. 372). Soweit die Rechtsvertreterin für eine (vorübergehende) Unterbringung im S.________ (Sozialeinrichtung) in F.________ plädiert, ergaben die vorinstanzlichen Abklärungen, dass diese Einrichtung für die Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, weil sie nur Mütter mit Kindern für maximal sechs Monate aufnimmt und lediglich für eine "niederschwellige Betreuung" ausgelegt ist, welche grundsätzlich "Erziehungsfähigkeit und eine gewisse Eigenkompetenz der Mutter" voraussetzt. Die angefragte Verantwortliche des S.________ (Sozialeinrichtung) schloss es indessen nicht aus, dass diese Einrichtung "in einem späteren Zeitpunkt" in Frage kommen könnte (Vi-act. 444). 3.1 Aus all diesen Gründen ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der von der Einrichtung in J.________ am 29. November 2017 ausgesprochenen Kündigung des Pensionsvertrages ohne Einholung eines neuen Gutachtens im angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2018 als Anschlusslösung eine umgehende Unterbringung des Sohnes C.________ im Kinderheim P.________ angeordnet hat (mit gleichzeitigem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Damit erweist sich die am 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde gegen die vorliegende Unterbringungslösung vom 24. Januar 2018 als unbegründet. 3.2 Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Unterbringung im erwähnten Kinderheim auf unbestimmte Zeit unveränderlich ist bzw. Bestand haben wird. Vielmehr handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess zur Überprüfung der Fragestellung, welche Betreuungslösung für den Sohn C.________ dem wohl verstandenen Kindeswohl am besten entspricht. Dabei wird es auf Seiten der Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung sein: - wie sich ihre Lebensumstände in nächster Zeit entwickeln, - ob und inwiefern die Kindsmutter für sich eine länger anhaltende Wohnlösung etablieren kann, welche es − gegebenenfalls mit entsprechender Unterstützung − ihr ermöglichen könnte, auch Betreuungsaufgaben für ihren Sohn C.________ zu übernehmen, - ob und inwieweit die Kindsmutter sich im Rahmen der anstehenden beruflichen Ausbildung (zunächst Praktikum/ ab Sommer 2018 Lehre in einem Coiffeursalon) bewähren und diesbezüglich entsprechende Verantwortung übernehmen kann (etc.). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kindsmutter engere Kontakte mit ihrem Sohn C.________ wünscht und eine Betreuungslösung "im Raum F.________" vorzieht. Ob und wann ein neues Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter angebracht ist, wird der weitere Verlauf zeigen. Anzufügen ist, dass es im konkreten Fall grundsätzlich erst dann in Frage kommt, seit dem

11 letzten Gutachten (vom 31.8.2016) ein neues Gutachten einzuholen, wenn sich die geänderten Verhältnisse (neue Wohn- und Lebenssituation der Kindsmutter, Praktikum/Lehre etc.) während eines längeren Zeitraumes verfestigt haben und insofern von einer hinreichenden Konstanz ausgegangen werden kann. Im Übrigen wird es für eine allfällige Umplatzierung des Kindes in eine (aus der Sicht der Kindsmutter) näher gelegene Einrichtung kein Gutachten brauchen. 3.3 In der Beschwerde (S. 9, Ziff. 15 in fine) wird ausgeführt, dass die Kindsmutter "in verschiedenen Bereichen Schritte in eine positive Richtung unternehmen konnte". Das Gericht ermuntert die Beschwerdeführerin, an dieser positiven Entwicklung festzuhalten und darauf aufzubauen. Dadurch und mit einer konstruktiven Zusammenarbeit aller Beteiligten sowie mit der Bereitschaft der Kindsmutter, die angebotenen Unterstützungen (inkl. therapeutische Angebote) uneingeschränkt anzunehmen, sollte es grundsätzlich möglich werden, dass in absehbarer Zeit (gemeinsam) eine andere Betreuungslösung erarbeitet werden könnte, welche sowohl das Kindswohl als auch die (nachvollziehbaren) Interessen der Kindsmutter hinreichend berücksichtigt. Auf diesem nicht einfachen Weg wünscht das Gericht der Beschwerdeführerin viel Kraft, Geduld und das nötige Durchhaltevermögen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Zudem wird dem Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Kindsmutter und des Kindes stattgegeben, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für die Rechtsvertreterin der Kindsmutter auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) und für die Rechtsvertreterin des Kindes auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. a) Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwältin MLaw Elena Lanfranconi Jung wird als unentgeltliche Beiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. b) Dem beigeladenen Sohn C.________ wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Rechtsanwältin lic.iur. Isabelle Schwander wird als unentgeltliche Beiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. c) Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von Fr. 2‘200.-- gestützt auf § 75 Abs. 3 VRP dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin) - die Rechtsvertreterin des Kindes (R) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. März 2018

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