Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.05.2018 III 2018 28

May 30, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,906 words·~15 min·3

Summary

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) | Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 28 Entscheid vom 30. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. A.________1958) lebt seit längerem mit C.________ (geb. D.________) zusammen, welcher von der Gemeinde E.________ wirtschaftliche Unterstützungsleistungen bezog. Mit Urteil vom 22. November 2012 hat das kantonale Strafgericht Schwyz A.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (beides zum Nachteil der Gemeinde E.________) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 aSVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. In Dispositiv-Ziffer 6 wurde die Zivilforderung der Gemeinde E.________ in der Höhe von Fr. 21'000.-- (inkl. Zins zu 5% ab 18.9.2009) gutgeheissen und A.________ verpflichtet, der Gemeinde E.________ diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil des Strafgerichts meldete A.________ Berufung an. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. September 2013 die Dispositiv-Ziffer 6 des Strafgerichtsurteils aufgehoben sowie die Zivilforderung der Gemeinde E.________ im Betrage von Fr. 24'202.55 auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Berufung abgewiesen und das angefochtene Strafurteil bestätigt. In Erwägung 2 umschrieb das Kantonsgericht die strafbaren Vorgänge wie folgt: Laut Anklage wird der Beschuldigten (zusammengefasst) vorgeworfen, zwischen Mai 2007 und April 2009, in gemeinsamen Zusammenwirken mit C.________, gestützt auf einen inhaltlich falschen Mietvertrag zwischen Letzterem und dem Vermieter der Liegenschaft, F.________, zu Unrecht von der Fürsorgebehörde E.________ zwölfmal Fr. 350.00 auf das Bankkonto von F.________ erwirkt zu haben, wovon F.________ jeweils bloss Fr. 50.00 als Unkostenbeitrag behalten, die restlichen Fr. 300.00 jedoch absprachegemäss der Beschuldigten und C.________ in bar übergeben habe. In der Annahme, C.________ lebe nicht mehr mit der Beschuldigten zusammen, habe sodann die Fürsorgebehörde E.________ den Mitbeschuldigten C.________ in das Arbeitsprogramm Impuls eingegliedert und diesem zwischen dem 1. Juli 2007 und 30. Juni 2008 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1776.05 bezahlt bzw. dessen Nettolohn auf das auf den Mitbeschuldigten C.________ und die Beschuldigte A.________ lautende Bankkonto überwiesen, wodurch beide in den Genuss von total Fr. 20'236.90 gelangt seien, worauf C.________ wegen des faktisch andauernden Konkubinats mit der Beschuldigten aber keinen Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus seien der Fürsorgebehörde E.________ in Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm zusätzlich Betreuungskosten von täglich Fr. 69.00, total Fr. 16'560.00, angefallen. (…) Die Strafkammer kann sich den Erwägungen des Vorderrichters vollumfänglich anschliessen und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte-

3 nen Urteil (…). In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. (…) C. Mit Beschluss Nr. 221 vom 14. Dezember 2015 hat die Fürsorgebehörde E.________ A.________ im Dispositiv verpflichtet, der Gemeinde E.________ insgesamt Fr. 24'202.55 nebst Zins zu 5% ab dem 18. September 2009 zu bezahlen. D. Eine dagegen von A.________ am 22. Januar 2016 erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1000/2017 vom 19. Dezember 2017 wie folgt gutgeheissen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 14. Dezember 2015 der Fürsorgebehörde E.________ wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der Gemeinde E.________ auferlegt. (…) 3. Die Gemeinde E.________ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) E. Gegen diesen am 30. Dezember 2017 eingegangenen RRB reichte die Fürsorgebehörde E.________ am 24. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein (siehe Verfahren III 2018 24). Am 29. Januar 2018 (Montag) liess A.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz (i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheides RRB Nr. 1000/2017 vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Dispositivziffer 4 des Beschwerdeentscheides RRB Nr. 1000/2017 vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanzen bzw. des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 7. März 2018 Stellung.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig, ob der Regierungsrat der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (welches den RRB Nr. 1000/2017 betrifft) die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat oder nicht. Anzufügen ist, dass die im RRB Nr. 1000/2017 der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vor Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird (siehe auch Erwägung 3.4). 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und § 75 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 2.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Recht keine Bedürftigkeit angenommen hat. 2.3 Bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 124 I 1 Erw. 2a). Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate, aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (Bundesgerichtsurteil 2A.502/2006 vom 4.1.2007 i.S. L. u. R. vs. Fremdenpolizei Kanton Schwyz Erw. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet eine angemessene Frist bei weniger aufwändigen Prozessen eine Tilgung der Prozesskosten innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre (Bundesgerichtsurteile 4D_78/2008 vom

5 19.8.2008 Erw. 4; 4P.22/2007 vom 18.4.2007 Erw. 3.2; 5P.295/2005 vom 410.2005 Erw. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 369 Erw. 4a). 2.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt bei der Prüfung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf die Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) ab, wobei der monatliche Grundbetrag (Ziff. I.1) um 20% erhöht wird (vgl. VGE III 2014 36 vom 24.9.2014 Erw. 2.4 mit Verweis auf VGE I 2010 174 vom 10.2.2011 Erw. 9.3; VGE III 2008 195 vom 21.10.2010 Erw. 9.2 [eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_934/2010 vom 10.3.2011 abgewiesen, welches die Klage indes von vornherein als "aussichtslos" bezeichnete und festhielt, dass das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis zu Recht verweigert hatte, ohne dass zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer tatsächlich prozessual bedürftig war, was vom Verwaltungsgericht indessen verneint worden war]; VGE 1035/06 vom 28.6.2006 Erw. 6.4). 3.1 Der Regierungsrat verneinte im angefochtenen RRB die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit den folgenden Ausführungen: Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'147.35 erzielt. Unberücksichtigt sind dabei allenfalls eine Gewinnbeteiligung und eine Weihnachtsgratifikation (vgl. Lohnausweis vom November 2015, wonach eine Gewinnbeteiligung von Fr. 3'200.und eine Weihnachtsgratifikation von Fr. 300.- ausgerichtet wurden). Diesem Erwerbseinkommen steht ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- (vgl. Ziff. I.1 der Richtlinie) gegenüber. Der Krankenkassenbetrag beläuft sich auf Fr. 465.90 und der Mietzins auf Fr. 1'150.-. Selbst wenn man noch die Beträge von Fr. 338.für die Steuern, Fr. 45.90 für die Hausratsversicherung sowie Fr. 66.50 für die Motorfahrzeugversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt, ergibt dies zusammen einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'267.20. Es resultiert demnach zumindest ein monatlicher Überschuss von Fr. 880.15. Dieser könnte durchaus noch höher ausfallen, sofern die Beschwerdeführerin in einer partnerschaftlichen Gemeinschaft oder kostensenkenden Wohngemeinschaft lebt oder zum Lohn noch die zusätzlichen Leistungen dazugerechnet würden. Die Beschwerdeführerin gilt demnach nicht als bedürftig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 3.2.1 Unbestritten ist, dass das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin mit mindestens Fr. 4'147.35 zu veranschlagen ist, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen RRB anerkannt hat. Dass die freiwillige Gewinnbeteiligungs- Gratifikation sowie die Weihnachtsgratifikation nicht angerechnet wurden, weil sie jeweils dem betriebsinternen Sparheft gutgeschrieben werden und von daher für laufende Bedürfnisse grundsätzlich (noch) nicht verwendet werden können, gibt

6 keinen Anlass zur Beanstandung. Allerdings hat diese Nichtanrechnung dieser Sparguthaben bei der Arbeitgeberin zur Folge, dass für den geltend gemachten Freibetrag (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10, Ziff. 9.4) die Grundlage entzogen ist. Abgesehen davon verhält es sich so, dass der in den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 enthaltene Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für 1 bis 2 Monaten (ausnahmsweise 3 Monaten), welcher Offizialverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen in Zivil- und Strafverfahren betrifft (vgl. EGV-SZ 2003, A.9.1, S. 70), weder für den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren, noch für das Verwaltungsgericht in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bindend ist. 3.2.2 Hinsichtlich des Grundbedarfs sind sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz einig, dass von (mindestens) Fr. 1'200.-- pro Monat auszugehen ist. Was den von der Beschwerdeführerin geforderten Zuschlag von 30% anbelangt, wurde bereits vorstehend erläutert, dass die in EGV-SZ 2003 (S. 70) enthaltenen Richtlinien für Zivil- und Strafverfahren (welche einen solchen Zuschlag enthalten) für den Regierungsrat im Verwaltungsverfahren nicht verbindlich sind. So hat es das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (VGE III 2014 36, Prot. S. 1831ff.) nicht beanstandet, dass der Regierungsrat damals keinen solchen Zuschlag anrechnete, wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 4) zutreffend vermerkt wurde. Anzufügen ist, dass das Verwaltungsgericht für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich einen Zuschlag von 20% gewährt, indessen wie erwähnt für Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat keinen solchen Zuschlag fordert, mithin diesbezüglich dem Regierungsrat einen eigenen Beurteilungsspielraum zugesteht. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie monatlich C.________ mit einem Betrag von Fr. 1'000.-- unterstütze, was auch von der Steuerbehörde (hinsichtlich der direkten Bundessteuer) mit einem entsprechenden Abzug anerkannt werde, übersieht sie, dass solche freiwilligen Geldleistungen bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) nicht anzurechnen sind. Diesbezüglich fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche die angerufenen Rechtsmittelinstanzen verpflichten würde, freiwillige Ausgaben bei der Abklärung der Bedürftigkeit zwingend zu übernehmen. Es ist denn auch nicht einsehbar, weshalb das betreffende Gemeinwesen auf Bedürftigkeit erkennen müsste, wenn die rechtsuchende Partei von ihren monatlichen Einkünften rund ¼ freiwillig entäussert. Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung eines Unterstützungsbetrages verhält es sich schliesslich so, dass damit ein geringeres steuerbares Ein-

7 kommen bzw. ein geringerer Steuerbetrag resultiert, allerdings bewirkt dieses Zugeständnis der Steuerbehörden keine Verpflichtung der Vorinstanz, diese (freiwillige) Ausgabe tel quel anrechnen zu müssen. 3.2.4 Dass die Beschwerdeführerin eine Miete von monatlich Fr. 1'150.-- bezahlt ist unbestritten und aktenmässig erstellt. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin von C.________ offenbar keinen Beitrag an die Mietkosten fordert. Im Übrigen hat der Regierungsrat die erwähnten Fr. 1'150.-- pro Monat als relevante Ausgabe angerechnet. 3.2.5 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu Recht keine Erwerbsunkosten angerechnet, weil sie in G.________ derart nahe bei der Firma H.________ wohnt und zumutbarerweise zu Fuss zur Arbeit gehen kann, zumal sie weder geltend gemacht noch substantiiert dargelegt hat, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zur Bewältigung des Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug (oder allenfalls auf den öffentlichen Verkehr) angewiesen sei. 3.2.6 In der Beschwerdeschrift (S. 7 unten) werden (bezogen auf die Verhältnisse im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, welches im Januar 2016 eröffnet wurde) monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 468.65 geltend gemacht (welche gemäss Parallelverfahren III 2018 24 im URP-Gesuch vom 4.1.2016 bestätigt worden sind). Im aktuellen URP-Gesuch reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg der Krankenkasse ÖKK (Bf-act. 6.7) ein, wonach die Grundversicherungsprämien im Jahre 2016 Fr. 3'401.40 (monatlich Fr. 283.45) ausmachten, derweil für Zusatzversicherungen (Krankentaggeld) im Jahr 2016 Fr. 2'284.80 (monatlich: Fr. 190.40) zu bezahlen waren. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht mit dem eingereichten Betriebsreglement (siehe Parallelverfahren III 2018 24) dokumentiert hat, dass die Firma H.________ von über 50-jährigen Angestellten bzw. auch von der Beschwerdeführerin eine entsprechende Zusatzversicherung vorschreibt, sind an sich sämtliche ÖKK-Prämien anzurechnen, wie in der Eingabe vom 7. März 2018 (S. 2) nachvollziehbar ausgeführt wurde. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der von der Arbeitgeberin geleistete monatliche Zuschuss von 2% des Bruttomonatslohnes (siehe Betriebsreglement, S. 11, linke Spalte, im Parallelverfahren III 2018 24 enthalten) in Abzug zu bringen, was gemäss der eingereichten H.________-Abrechnung (Bf-act. 6.4) einen monatlichen Betrag von Fr. 92.60 (jährlich Fr. 1'111.20) erreicht. Damit rechtfertigt es sich, bezogen auf das Verfahren vor der Vorinstanz hinsichtlich monatlicher Prämienleistungen an die betreffende Krankenkasse Fr. 381.25 (283.45 + Fr. 190.40, abzüglich Fr. 92.60) zu berücksichtigen.

8 3.2.7 Glaubhaft ist sodann, dass die Beschwerdeführerin für ungedeckte Arztkosten mit einem Monatsbetrag von durchschnittlich Fr. 50.-- zu rechnen hat. 3.2.8 Die geltend gemachten Steuerausstände und laufende Steuern im Betrage von je Fr. 338.40 pro Monat (zusammen Fr. 676.80) werden anerkannt. 3.3 Damit ergibt sich folgende Gegenüberstellung von monatlichen Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 4'147.35 Ausgaben: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietzins Fr. 1'150.00 Krankenkassenprämien Fr. 381.25 Arztkosten Fr. 50.00 Steuern Fr. 676.80 Total Fr. 3'458.05 Selbst wenn noch die monatliche Hausrat-/ Haftpflichtversicherung von Fr. 45.90 angerechnet wird, resultiert ein Substrat von Fr. 643.40 pro Monat (4'147.35 minus 3'503.95) bzw. von Fr. 7'720.80 (12 x 643.40) pro Jahr, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Fürsorgeleistungen keine URP-relevante Bedürftigkeit angerechnet hat. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches mit dem RRB Nr. 1000/2107 vom 19. Dezember 2017 endete, in der Hauptsache obsiegt, indem der angefochtene Beschluss der Fürsorgebehörde E.________ vom 14. Dezember 2015 ersatzlos aufgehoben wurde. Dementsprechend wurden die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vollumfänglich der Gemeinde E.________ auferlegt. Gleichzeitig wurde der im Verwaltungsverfahren obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Schwyz im Betrage von Fr. 2'000.- - zugesprochen. Die Höhe dieser Parteientschädigung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. Damit hat es mit dieser Parteientschädigung für das Obsiegen im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren sein Bewenden. 4.1 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) knapp anerkannt werden. Hinsichtlich der Bedürftigkeit ist abweichend von der oben dargelegten Berechnung zum einen zu berücksichtigen, dass das

9 Verwaltungsgericht einen Zuschlag von 20% (Fr. 240.-- pro Monat) zum Grundbedarf anerkennt (siehe oben Erw. 3.2.2). Zum andern haben sich die monatlichen ÖKK-Prämien auf Fr. 504.40 erhöht (vgl. Bf-act. 6.8), was nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses (Fr. 92.60) einen anzurechnenden Betrag von Fr. 411.80 ergibt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach Abzug der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- dem Rechtsvertreter noch ein Honorar von Fr. 2'249.80 (4'249.80 gemäss Beschwerdeschrift, S. 11, i.V.m. der Leistungsübersicht = Bf-act. 4, abzüglich der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung) schuldet, womit sie monatlich Fr. 187.50 (2'249.80 : 12) abzuzahlen hat und letztlich kein hinreichendes Substrat verbleibt, um auch noch die Rechtsvertretungskosten für das vorliegende Gerichtsverfahren selber zu tragen. 4.2 Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen (siehe Erw. 2.1) erfüllt sind, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gewährt. Rechtsanwalt B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sein Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), der im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8’400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzulegen. Dieses Honorar unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Es wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat das Honorar von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 30. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juni 2018

III 2018 28 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.05.2018 III 2018 28 — Swissrulings