Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 26 Entscheid vom 23. März 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Küttel, Unterer Althof 1, 8854 Siebnen, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________1989) wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2015 der Führerausweis im Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzuges entzogen. Am 22. Januar 2016 wurde die Massnahme in einen Sicherungsentzug umgewandelt (Vi-act. 6). In der Folge wurde A.________ der Führerausweis mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit folgenden Auflagen wieder erteilt (Vi-act. 1): Alkoholproblematik (verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch) - Lenken eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00 o/oo) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Einhalten eines sog. "sozialen" Alkohol-Trinkverhaltens, d.h. nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum; Drogenproblematik (MDMA/Ketamin/Cocain) - Einhaltung einer Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Verlaufskontrolle - Durchführung einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse zur weiteren Überprüfung des Trinkverhaltens und der Drogenabstinenz im Oktober 2017 beim Institut für Rechtsmedizin (Für die Haaranalyse müssen die Haare kosmetisch unbehandelt sein, d.h. nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht). B. Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte das Verkehrsamt A.________ mit, dass er sich im Oktober 2017 einer Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) ________ zu unterziehen habe. Am 4. Dezember 2017 (bzw. am 20.12.2017) ging beim Verkehrsamt der (ergänzte) verkehrsmedizinische Bericht zur Abstinenzkontrolle des IRM vom 30. November 2017 (bzw. vom 15.12.2017) ein, in welchem die Fahreignung aktuell aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint wurde (Vi-act. 3ff.). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 20. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 und evtl. Art. 28, Art. 33 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 einen Sicherungsentzug des Führerausweises sowie der Lernfahrausweise Kategorie A und BE für unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde die Erfüllung bestimmter Auflagen festgehalten (u.a. Einhaltung einer konsequenten, mind. 6-monatigen Drogenabstinenz, zwingende Durchführung einer regelmässigen Therapie bei einer Fachperson für Suchtmittelprobleme, Einhalten eines "sozialen" Alkohol- Trinkverhaltens und erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch, vgl. Vi-act. 6).
3 C. Gegen die Sicherungsentzugsverfügung vom 20. Dezember 2017 liess A.________ am 29. Januar 2018 (Montag) beim Verwaltungsgericht fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten/Neujahr, vgl. § 4 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 157 Abs. 1 lit. c des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 sowie § 158 Abs. 2 JG) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20.12.2017 sei aufzuheben. 2. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer per sofort wieder zu erteilen und auszuhändigen, eventuell noch einmal unter Auflagen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 ersuchte der verfahrensleitende Richter das Verkehrsamt darum, hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme beim IRM einzuholen. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit den Akten reichte das Verkehrsamt die verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM vom 8. Februar 2018 ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ganz entschieden seit längerer Zeit keine Drogen mehr konsumiere, weshalb er schockiert zur Kenntnis genommen habe, dass man ihm einen mittelstarken bis starken Amphetamin- Konsum innerhalb der Prüfperiode unterstelle. Somit bestreitet er den Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Abstinenzauflagen der Verfügung vom 8. Mai 2017 missachtet. Die Vorinstanz stellte hingegen eine Missachtung der Abstinenzauflagen fest und verfügte dementsprechend den Sicherungsentzug des Führerausweises sowie der Lernfahrausweise Kategorie A und BE auf unbestimmte Zeit. Vorliegend ist die Frage zu behandeln, ob der Beschwerdeführer gegen die erwähnten Auflagen verstossen hat. 2.1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen,
4 wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). 2.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 25 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie namentlich im Sozialversicherungsbereich entwickelt wurde, kann medizinischen Berichten und Gutachten Beweiswert zugesprochen werden, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben werden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen begründet und schlüssig sind (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 Erw. 1c mit Hinweisen). Gleiches muss auch hinsichtlich eines verkehrsmedizinischen Gutachtens gelten (vgl. VGE III 2017 62 vom 29.5.2017 Erw. 2.2 m.V.a. VGE III 2015 127 vom 31.8.2015 Erw. 1.5). 3.1 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der Verfügung vom 8. Mai 2017 gehalten hat, auf den verkehrsmedizinischen Bericht zur Abstinenzkontrolle vom 15. Dezember 2017 des IRM abgestützt. In diesem Bericht fasste die Gutachterin (Dr.med. B.________, Abteilungsleiterin, Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizin SGRM) die Angaben des Exploranden dahingehend zusammen, dass er nach seiner Einschätzung den Alkoholkonsum vom Fahren trennen könne, nicht regelmässig Alkohol getrunken habe (selten und unregelmässig habe er ca. 1 Glas Wein oder 1 grosse Flasche Bier getrunken) und keinen sogenannten Filmriss und/oder Erbrechen nach Alkoholkonsum gehabt habe. Des Weiteren habe der Explorand angegeben, dass er die Drogenabstinenz problemlos einhalten könne und kein Verlangen nach Drogen habe. Ein Passivkonsum bezüglich Cannabis bestehe nicht und sein näheres Umfeld konsumiere keine Drogen. Die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums ergab für den Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Oktober 2017 einen Befund von 8.3 pg/mg Ethylglucuronid im Haar. Die Gutachterin führte dazu aus, die festgestellte Ethylglucuronidkonzentration spreche für einen moderaten Alkoholkonsum im genannten Zeitraum.
5 Die chemisch-toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Drogenkonsums ergab für die Stoffgruppen "Opiate/Opioide", "Substitutionsmedikamente", "Stimulanzien" und "Diverse" einen negativen Befund. Das Analysenergebnis in Bezug auf "Amphetamin (Speed)" war indes positiv, mit einer Konzentration von 3'600 pg/mg im Haar. Diese Konzentration ist gemäss Ausführungen der Gutachterin vereinbar mit einem mittelstarken bis starken Amphetamin-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode. In der Beurteilung hielt die Gutachterin zusammenfassend was folgt fest: Zur Überprüfung der geforderten Drogenabstinenz und des Trinkverhaltens führten wir Haaranalysen auf Drogen und das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid durch. Dabei wurde nachgewiesen, dass A.________ im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2017 zwar moderat Alkohol getrunken hat, aber im Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte Oktober 2017 Amphetamin (Speed) konsumiert hat. Dieses Resultat steht im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine Drogenabstinenz konsequent eingehalten wurde. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und den objektiven und beweiskräftigen Analyseergebnissen kann man eine mangelnde Offenheit postulieren, was prognostisch als ungünstig zu interpretieren ist. Ein Konsum während der Abstinenzauflage ist als erhebliche Kontrollminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation ist die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Die Fahreignung muss deshalb zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Drogenkonsums verneint werden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ganz entschieden seit nun längerer Zeit keine Drogen mehr konsumiert habe, weshalb der Schock gross gewesen sei, als man ihm einen mittelstarken bis starken Amphetamin-Konsum innerhalb der Prüfperiode von Mitte Juni bis Mitte Oktober 2017 unterstellt habe. Der langjährige Entzug des Führerausweises und die daraus sich ergebenden schwerwiegenden Behinderungen im beruflichen Fortkommen hätten dem Beschwerdeführer klar vor Augen geführt, dass es um nichts weniger als um seine berufliche Existenz gehe. Diese Einsicht und die Unterstützung, die der Beschwerdeführer in der Gesprächstherapie beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) in D.________ erhalte, hätten bei ihm zur klaren Erkenntnis geführt, dass er sich hinsichtlich des Suchtmittelkonsums nachhaltig ändern müsse. Der Grad der Motivation sei beim Beschwerdeführer hoch gewesen, weil er auch beruflich habe weiterkommen wollen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Zimmermann und habe von September 2016 bis Juli 2017 berufsbegleitend, mit 560 anspruchsvollen Lektionen an zwei Tagen jede Woche, den Ausbildungslehrgang zum Holzbau-Vorarbeiter an der Gewerblichen Berufsschule in E.________ absolviert und mit Erfolg abgeschlossen. An seinem Arbeitsplatz bei der Schnyder Holzbau in F.________ habe er inzwischen, seiner Weiterbildung und weiteren Qualifizierung entsprechend, eine verantwortungsvolle Position mit weitreichen-
6 den Aufgaben erhalten. Solche weitreichenden und verantwortungsvollen Aufgaben nehme man unter mittelstarkem bis starkem Drogenkonsum nicht wahr. Zu erwähnen sei zudem, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zwölf Jahren im gleichen Betrieb arbeite. Dort habe man sein Potential erkannt und ihn gefördert. Er geniesse das Vertrauen des Arbeitgebers in beträchtlich hohem Grad. Das alles habe der Beschwerdeführer bestimmt nicht aufs Spiel setzen wollen, indem er Amphetamine konsumiert habe, wie man ihm das vorwerfe. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht seines Hausarztes Dr.med. C.________ vom 24. Januar 2017 (recte wohl: 2018), gemäss welchem sich dem Patienten die Frage stelle, ob es sich bei dem positiv ausgefallenen Drogenscreening nicht um einen falsch positiven Befund oder den Befund eines anderen Patienten handeln könnte, was der Hausarzt in Anbetracht des Gespräches mit dem Patienten und der Gesamtsituation nicht grundsätzlich für ausgeschlossen halte (Bf-act. 3). Für einen falschen Befund spreche gemäss Beschwerdeführer auch der Bericht des IRM, wonach die zwei Umschreibungen der am 31. Oktober 2017 asservierten Haare im Bericht nicht übereinstimmen würden. Einmal heisse es im IRM- Bericht: "Haarfarbe braun, Haarlänge 3.5 cm, resp. 4.5 cm" und ein andermal heisse es: "Haarfarbe dunkelbraun, Haarlänge bis 4 cm". Dieser Unterschied falle auf und sei aussergewöhnlich. Diese Diskrepanz lasse berechtigte Zweifel am Resultat im IRM-Bericht aufkommen. 3.3 Am 24. Januar 2017 (recte: 2018) gelangte der Hausarzt des Beschwerdeführers auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten bezüglich stattgehabter Alkoholabstinenzkontrollen an das IRM und berichtete, dass der Beschwerdeführer ihn letztmals am 3. Januar 2018 konsultiert habe und aufgelöst sowie ratlos gewesen sei, weil das erneute Tox-Screening für ihn völlig unerwartet und unerklärlich positiv für Amphetamine ausgefallen sei. Der Patient könne sich diesen Befund nicht erklären und habe glaubhaft ausgeführt, dass er keinerlei Drogen mehr konsumiere. Vom Hausarzt habe er seit seinem letzten Schreiben keinerlei Medikamente mehr erhalten. Der Patient habe während der Konsultationen beim Hausarzt nie Zeichen einer Intoxikation gezeigt und im Gespräch einen Drogen-/ Alkoholkonsum jeweils glaubhaft verneint. Die Laborwerte seien dem IRM bekannt und es seien seit Oktober 2016 keine weiteren Laborkontrollen in der Hausarztpraxis mehr durchgeführt worden. Bei der auf Wunsch des Patienten organisierten psychiatrischen Behandlung der Drogenproblematik durch den SPD Lachen arbeite der Patient motiviert mit. Das Bedürfnis des Patienten privat und insbesondere auch wieder beruflich ein Auto fahren zu dürfen, sei weiterhin sehr stark. Es stelle sich für den Patienten die Frage, ob es sich bei dem positiv
7 ausgefallenen Drogenscreening nicht um einen falsch positiven Befund oder den Befund eines anderen Patienten handeln könnte. In Anbetracht des Gesprächs mit dem Patienten und der Gesamtsituation halte der Hausarzt das nicht grundsätzlich für ausgeschlossen. Der Patient werde deswegen wahrscheinlich privat eine Haaruntersuchung im IRM durchführen lassen (was allerdings noch nicht definitiv sei). Sollte diese dann negativ ausfallen, bitte er das IRM im Namen des Patienten um eine baldige Reevaluation der Fahreignung (Bf-act. 3). 3.4 In der Folge wurde vom IRM eine Stellungnahme zu den Rügen des Beschwerdeführers eingeholt, welche am 8. Februar 2018 erfolgte. Darin wurde ausgeführt, dass bei einer Abstinenzkontrolle zur Überprüfung des Alkohol- und Drogenkonsums üblicherweise jeweils zwei Haarsträhnen entnommen, d.h. insgesamt vier Haarsträhnen asserviert, würden, was auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Die Haare würden separat nach Auftrag verpackt und mit dem entsprechenden Auftrag ins Haarlabor geschickt. Die Unterschiede in der Bezeichnung (Haarfarbe braun, Haarlänge bis 3.5 resp. 4.5 cm, versus Haarfarbe dunkelbraun, Haarlänge bis 4 cm) liessen sich üblicherweise durch die Frisur erklären, welche nicht an jeder Stelle identische Haarlängen aufweise. Da insgesamt vier Haarbüschel, jedoch nicht an der gleichen Stelle, asserviert würden, könne es zu Haarlängendifferenzen kommen, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Dies belege eine Verwechslung der Haarproben sicher nicht. Auch die Haarfarbenbezeichnung braun und dunkelbraun würden im Haarlabor festgelegt und könnten durch natürliche Pigmentunterschiede derart unterschiedlich ausfallen. Die Haarproben-Asservation und –Weiterleitung erfolge in einem standardisierten Prozess und durch das Qualitätsmanagementsystem, welches am IRM________ gepflegt werde, sei die Chain of Custody gegeben. Im Haarlabor selbst würden die Haare fotografisch dokumentiert. Die entsprechende Fotodokumentation der asservierten Haare könne direkt beim Zentrum für Haaranalytik eingefordert werden. Sollte bezüglich der Beweismittelkette im Haarlabor weiterhin Zweifel betreffend einer Verwechslung der Haare bestehen, sei direkt mit dem Zentrum für Haaranalytik des IRM________ Kontakt aufzunehmen. 4. Im konkreten Fall hat das IRM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es bei der Bezeichnung der am gleichen Tag von verschiedenen Stellen des Kopfhaares des Beschwerdeführers asservierten Haare für die Überprüfung des Alkoholkonsums (Haarfarbe: braun, Haarlänge: bis 3.5 cm, resp. 4.5 cm) sowie für die Überprüfung des Drogenkonsums (Haarfarbe: dunkelbraun, Haarlänge: bis 4 cm) zu Unterschieden kommen kann. Die Vorinstanz bestätigt sodann, dass die Frisur, welche der Beschwerdeführer auf den Fotos der abgegebenen Lernfahraus-
8 weise trägt, eine solche Haarlängendifferenz (von max. ca. 1 cm) erklären würden, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dass Frisuren (sowohl bei Frauen als auch bei Männern) verschiedene Haarlängen aufweisen, ist sodann nichts Ungewöhnliches. Auch dass die Haarfarbe aufgrund der unterschiedlichen Pigmentierung heller oder dunkler sein bzw. erscheinen kann, ist schlüssig, zumal vorliegend nicht eine ganz andere Haarfarbe bezeichnet wurde, sondern lediglich eine Unterscheidung von braun zu dunkelbraun erfolgte. Allein diese Vorbringen vermögen das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM somit nicht in Zweifel zu ziehen. Die Haarproben-Asservation und die Weiterleitung dieser Proben erfolgt sodann mittels eines standardisierten und geprüften Prozesses, welcher die Richtigkeit der Ergebnisse gewährleisten und eine Verwechslung der untersuchten Personen verhindern soll (Chain of Custody). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ablauf im konkreten Fall unrichtig bzw. fehlerhaft erfolgt sein soll. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er seine berufliche Existenz sowie das Vertrauen seines Arbeitgebers nicht mit Drogenkonsum habe aufs Spiel setzen wollen, vermögen sodann die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse im IRM-Bericht sowie die Schlussfolgerung der Gutachterin gestützt auf die Ergebnisse ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 die Weiterbildung zum Holzbau- Vorarbeiter erfolgreich abgeschlossen hat. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert haben kann bzw. soll. Beim Beschwerdeführer wurde im fraglichen Zeitraum Amphetamin (Speed) nachgewiesen. Amphetamine erzeugen u.a. Wohlbefinden und Euphorie, steigern das Selbstvertrauen, erhöhen die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen und beschleunigen Denkabläufe (vgl. Im Fokus - Amphetamine und Methamphetamine, Lausanne 2011, S. 2, von Sucht Schweiz, http://zahlen-fakten.suchtschweiz.ch/de/amphetamin/fakten.html, zuletzt besucht am 13.3.2018). Dementsprechend werden Amphetamine auch als Leistungssteigerer im beruflichen Umfeld konsumiert (vgl. Im Fokus, a.a.O., S. 2). Entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers vermag eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit grosser Arbeitslast demzufolge den Konsum von leistungssteigernden Drogen, wie Amphetamin, sogar noch zu begünstigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer u.a. bereits eine bekannte Drogenproblematik (MDMA/ Ketamin/ Cocain) im Februar 2015 (bis Mai 2017) und somit während seiner langjährigen Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber zu einem (zunächst vorsorglichen) Sicherungsentzug des Führerausweises führte (ein weiterer Sicherungsentzug erfolgte im September 2012 bis Juni 2013). Somit lässt sich aus der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei seinem Arhttps://shop.addictionsuisse.ch/de/substanzen-und-verhalten/99-im-fokus-amphetamine-und-methamphetamine.html https://shop.addictionsuisse.ch/de/substanzen-und-verhalten/99-im-fokus-amphetamine-und-methamphetamine.html
9 beitgeber sowie allenfalls dessen Vertrauen in den Beschwerdeführer, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Amphetamine (Speed) konsumierte und die ihm rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Daran vermag auch der Eindruck des Hausarztes des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal dieser hauptsächlich auf Aussagen des Beschwerdeführers beruht. Damit lag es im Ermessen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Da für das Führen eines Motorfahrzeuges in Bezug auf diese Droge Nulltoleranz gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.1962) und gemäss Akten beim Beschwerdeführer bereits eine Drogenproblematik bekannt ist, ist nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis wegen Nichteinhaltung der Abstinenzverpflichtung entzogen und seine Wiedererteilung u.a. von einer sechsmonatigen Abstinenz abhängig gemacht wurde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. März 2018
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