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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2019 III 2018 234

June 26, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,598 words·~28 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Änderung Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 234 Entscheid vom 26. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A und B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Änderung des Gestaltungsplans "E.________")

2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat Altendorf hat am 6. September 1991 für die Grundstücke KTN 01._____ (778 m2), KTN 02._____ (652 m2), KTN 03._____ (824 m2), KTN 04._____ (806 m2) sowie die Strassenparzelle KTN 05._____ (475 m2; Angaben gemäss Grundstückbeschrieben im webGIS) den Gestaltungsplan (GP) E.________ mit Sonderbauvorschriften (SBV) erlassen. Die Grundstücke KTN 01._____ und - östlich davon - KTN 03._____ stossen im Süden an die F._____ (Strasse) und im Norden an die (Stich-) Strasse E.________; das Grundstück KTN 01._____ im Westen an die Engelhofstrasse; die Grundstücke KTN 02._____ und - östlich davon - KTN 04._____ liegen nördlich der (Stich-)Strasse E.________; zwischen dem Grundstück KTN 02._____ und der Engelhofstrasse befindet sich das Grundstück KTN 06._____ (851 m2), welches nicht zum GP-Areal gehört. Gemäss dem GP ist auf den Grundstücken KTN 03._____ und KTN 04._____ je ein 6- Familienhaus, auf KTN 01._____ ein Gewerbe- und Wohnhaus sowie auf KTN 02._____ eine unterirdische Parkgarage sowie eine Fläche von 500 m2 für Erholung/Spiel vorgesehen. Art. 4 SBV bestimmt, dass pro Gebäude bis zu 6 Wohnungen erstellt werden. Der Regierungsrat hat diesen GP mit Beschluss (RRB) Nr. 236 vom 5. Februar 1992 genehmigt unter der Auflage, dass im Gebäude auf KTN 01._____ maximal zwei Wohnungen erstellt werden dürfen (vgl. RR-act. II/02/2). Auf Ersuchen der (Stockwerk-)Eigentümer des GP-Areals vom 30. Oktober 1997 hob der Gemeinderat den GP auf. Die von A und B.________ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2050 vom 24. November 1998 gutgeheissen. Der RRB erwuchs in Rechtskraft. Auf Ersuchen der (Stockwerk-)Eigentümer des GP-Areals vom 13. Juni 2000 um Änderung des GP erliess der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) vom 24. Januar 2001 den geänderten GP. Die hiergegen von A und B.________ erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1276 vom 23. Oktober 2001 wiederum gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht wies eine von der C.________ AG und G.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit VGE 1032/01 vom 14. März 2002 rechtskräftig ab. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 liess die C.________ AG dem Gemeinderat folgenden Antrag unterbreiten (RR-act. II/02/4): 1. Der Gestaltungsplan E.________, Altendorf sei zu abzuändern. 2. Neu sei in den Sonderbauvorschriften in Art. 4a anzufügen:

3 "Erstellung und Nutzung des Gebäudes auf GB Nr. 01._____ (Haus C) erfolgen allein nach Massgabe des jeweils geltenden Zonenplanes." 3. Die Nutzungsbeschränkung im Haus C "sofern der Wohnanteil auf zwei Wohnungen beschränkt wird" gemäss Begründung des Regierungsrates RRB 236 vom 05.02.1992 (Ziff. 3, S. 7) wird damit aufgehoben. Nach der Vorprüfung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) liess die C.________ AG folgenden modifizierten Antrag stellen: 1. Der Gestaltungsplan E.________, Altendorf sei abzuändern. 2. Neu sei in den Sonderbauvorschriften Art. 4 wie folgt neu zu fassen: Art. 4 - Anzahl Nutzung Im Bereich der Parzellen 02._____ und 04._____ sind alleinstehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen. Im Bereich der Parzellen 01._____ und 03._____ sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet. Es bestehen darüber hinaus keine Nutzungseinschränkungen. 3. Die Nutzungsbeschränkung im Haus C "sofern der Wohnanteil auf zwei Wohnungen beschränkt wird" gemäss Begründung des Regierungsrates RRB 236 vom 05.02.1992 (Ziff. 3, S. 7) wird damit aufgehoben. 4. Im Übrigen sei der Gestaltungsplan E.________, Altendorf, im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision vollständig aufzuheben. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. 11._____ publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben A und B.________ am __ (Tag, Monat) 2017 Einsprache beim Gemeinderat mit den folgenden Anträgen (RR-act. II/02/10): I. Der Gestaltungsplan E.________ sei zwingend in der bewilligten Form zu belassen, inkl. den bisherigen Sonderbauvorschriften und allen Auflagen der Baubewilligungen, gemäss den nachstehenden Erwägungen und Begründungen. II. Die mit der ursprünglichen Bewilligung verbindlichen Sonderbauvorschriften und Auflagen der Baubewilligungen müssen vorerst einmal korrekt und konsequent umgesetzt werden. Dies ist ebenfalls und primär dem Vertrauensschutz geschuldet. III. Hierfür beantragen wir zum x-ten Mal eine neutrale Bau- und Nutzungs- Kontrolle über den Ist-Zustand, mit korrekter Erfassung und Zuordnung aller Änderungen gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen, sowie eine genaue Berechnung der BGF und AZ (gemäss wiederholten Auflistungen und Forderungen in den Verfahrensakten). IV. Für alle noch nicht bewilligten baulichen Ergänzungen und Nutzungsänderungen sind zwingend (wie auch andernorts) nachträgliche Baugesuchs-Ver-fahren einzuleiten. V. Dazu fordern wir erneut die uneingeschränkte Einsicht in alle Akten betreffend aller Rechtsverfahren und Anzeigen im Zusammenhang mit diesem

4 Gestaltungsplan (auch zur Wahrnehmung unserer gesellschaftlichen Verantwortung analog BV Art. 6). VI. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller. C. Mit GRB Nr. 628 vom 24. November 2017 beschloss der Gemeinderat was folgt: 1. Die beantragte Änderung des Gestaltungsplans E.________ wird genehmigt. 2. Die Einsprache von A und B.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Dem Regierungsrat wird beantragt, die Änderung des Gestaltungsplans E.________ ebenfalls zu genehmigen. 4. Der geänderte Gestaltungsplan wird erst rechtskräftig, wenn die Genehmigung durch den Regierungsrat rechtskräftig vorliegt. (5.-6. Behandlungs- und Bewilligungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung). D. Hiergegen erhoben A und B.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: I. Der Gestaltungsplan E.________ sei zwingend in der bisher bewilligten Form zu belassen, inkl. seinen verbindlichen Sonderbauvorschriften und allen Auflagen der Baubewilligungen, gemäss den nachstehenden Erwägungen und Begründungen. II. Alle unsere bisherigen, nachstehend aufgeführten Einsprachen und Eingaben mit den Anträgen, Begründungen und Erläuterungen sind als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde zu berücksichtigen, weil sie von der Vorinstanz praktisch nicht beachtet wurden. III. Bevor bei diesem Gestaltungsplan substantielle Änderungen bewilligt werden können, müssten vorerst endlich mal konsequent die verbindlichen Auflagen seiner Sonderbauvorschriften und der ursprünglichen Baubewilligungen korrekt erfüllt werden. IV. Für alle noch nicht bewilligten baulichen Ergänzungen und Nutzungsänderungen sind zwingend (wie anderswo) nachträgliche Baubewilligungs-Verfahren einzuleiten. V. Eine allfällige Aufhebung aller Nutzungseinschränkungen müsste bei diesem ohnehin speziellen Quartier-Gestaltungsplan wegen der Zonenmischung mit der vorgängigen Festlegung einer max. Ausnützungsziffer für das Wohnen kompensiert werden! VI. Wegen offensichtlicher Befangenheit der Altendorfer Baubehörde beantragen wir einmal mehr eine neutrale Bau- und Nutzungskontrolle über den Ist- Zustand, mit korrekter Erfassung aller bisherigen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen, sowie hierzu ebenfalls eine genaue Berechnung der BGF und der AZ. VII. Die in vielen Hinweisen und Rechtsverfahren seit 1994 (Austritt aus der Baukommission) wiederholt gerügten und konkret begründeten willkürlichen

5 Pflichtwidrigkeiten der Baubehörde Altendorf seien nun bitte endlich aufsichtsrechtlich konkret zu prüfen. VIII. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und Gesuchsteller. E. Mit RRB Nr. 844/2018 vom 20. November 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zu zwei Dritteln (Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern und zu einem Sechstel (Fr. 250.--) der Beschwerdegegnerin sowie der Gemeinde Altendorf auferlegt. (…). 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist. 4. Die Änderung des Gestaltungsplanes "E.________" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 5. Die Vorinstanz wird aufgefordert, den Gestaltungsplan resp. die Sonderbauvorschriften im Sinne der Erwägungen (B. Genehmigung, Ziff. 3.3) anpassen zu lassen und innert 30 Tagen dem Amt für Raumentwicklung einzureichen. Alsdann kann auf den verbindlichen Dokumenten der Genehmigungsvermerk angebracht werden (Koordination durch das Amt für Raumentwicklung). Im Übrigen bleibt das Baubewilligungsverfahren vorbehalten. (6.-9. Publikation im Amtsblatt; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen RRB (Versand am 27.11.2018) erheben A und B.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: I. Der Beschluss des Regierungsrates vom 20.11.2018 (Beilage 1) sei aufzuheben und an die Vorinstanzen zurück zu weisen, zur korrekten Beurteilung des wirklichen und vollständigen Sachverhalts, in voller Übereinstimmung mit den Untersuchungsgrundsätzen, getreu den grundrechtlichen Vorgaben unserer Bundesverfassung. II. Zur Feststellung des korrekten Sachverhalts seien, als Voraussetzung für die richtige Rechtsanwendung, bereits vor der Genehmigung zur Änderung des Gestaltungsplans alle gegenüber den ursprünglichen Bewilligungen vorgenommenen und noch nicht bewilligten Änderungen vollständig zu erfassen und zwingend (wie auch anderswo) nachträgliche Baubewilligungs- Verfahren einzuleiten, um danach im ganzen Plangebiet gleichzeitig und endgültig den rechtmässigen Zustand herzustellen. III. Alle unsere bisherigen Einsprachen und Eingaben mit den Anträgen, Begründungen und Erläuterungen sind als integrierender Bestandteil dieser

6 Beschwerde zu berücksichtigen, weil sie von den Vorinstanzen praktisch nicht beachtet wurden. IV. Wegen offensichtlicher Befangenheit der Altendorfer Baubehörde beantragen wir einmal mehr eine neutrale Bau- und Nutzungskontrolle über den Ist- Zustand im ganzen massgebenden Plangebiet, mit aktuell korrekter Erfassung und genauer Überprüfung der konsumierten Bruttogeschossfläche und Ausnützungsziffer. V. Die in vielen Hinweisen und Rechtsverfahren betreffend diesem Gestaltungsplan wiederholt gerügten und konkret begründeten willkürlichen Pflichtwidrigkeiten der Baubehörde Altendorf seien nun bitte endlich aufsichtsrechtlich konkret zu prüfen. VI. Kostenbeschwerde: Die uns auferlegten Verfahrenskosten seien gemäss dem Verhältnis der effektiven Wirkung massiv zu verringern und die Parteientschädigung an die wiederholt fehlbaren Nutzniesser der Missstände vollumfänglich zu streichen. VII. Gemäss Art. 11 StGB und § 110 JG SZ (und allenfalls weiteren) sei nun endlich gegen alle mutmasslich Fehlbaren ex officio eine allumfängliche Untersuchung einzuleiten. Der AMTSEID gilt als Garantie für den Schutz unseres Rechtsstaates und der Bürger vor amtlicher Willkür jeder Art (mit Verweis auf § 6 Abs. 3 GO SZ und weiteren)! VIII. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen und Verursacher. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 beantragt der Gemeinderat bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin vernehmlassend am 27. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 14. März 2019 kündigen die Beschwerdeführer die Einreichung einer Replik an. Innert (erstreckter) Frist replizieren sie am 30. April 2019. Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 3. Mai 2019 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Die GP-Grundstücke lagen zur Zeit der Begründung des GP in der Wohnzone W2. Gemäss dem damals geltenden (alt)Art. 37 Abs. 2 und 3 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 2. Dezember 1990 (teilrevidiert am 9.6.1996)

7 waren in der W2 Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie dem Zonencharakter entsprechende, nicht störende Gewerbebetriebe gestattet. Es galt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.43 (mit GP maximal 0.48), erlaubt waren zwei Vollgeschosse, die maximal zulässige Gebäudehöhe und Firsthöhe betrug 7 m bzw. 11 m. Als Vorteile des GP erachtete der Regierungsrat mit dem Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 236 vom 5. Februar 1992 die Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen, eine hinreichende Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs sowie die unterirdische Parkierung und die haushälterische Nutzung des Plangebietes (Erw. 6.2). Als Ausnahmen von der Regelbauweise wurden bewilligt ein AZ-Bonus von 0.05 (entsprechend 157 m2 der GP-Arealfläche von 3'147 m2, exklusiv Quartierstrasse), eine Gebäude- und Firsthöhenüberschreitung von maximal 0.29 m, die interne Gebäudeabstandsunterschreitung durch Haus B (auf KTN 03._____) des Abstandes Nord um 1 m sowie die vom Zonenzweck abweichende Errichtung von Mehrfamilienhäusern (Erw. 5). Der Regierungsrat genehmigte den GP mit der Auflage, dass das Haus C (auf KTN 01._____) zonenkonform erstellt wird, d.h. Beschränkung auf ein Zweifamilienhaus bzw. auf zwei Wohnungen. Die Gebäude A und B auf KTN 04._____ bzw. KTN 03._____ wurden in der Folge erstellt. 1.1.2 Bei der Revision der Nutzungsplanung im Jahr 1996 wurden die Grundstücke KTN 01._____ und KTN 03._____ in die Wohn- und Gewerbezone WG3 aufgezont. Zudem wurden gemäss dem revidierten Art. 37 Abs. 3 BauR in der Zone W2 (wie in den Zonen W3 und W4) alleinstehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser für zulässig erklärt. Die Grundstücke KTN 02._____ und KTN 04._____ befinden sich nach wie vor in der W2. 1.1.3 Mit VGE 1032/01 vom 14. März 2002 hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung der vom Gemeinderat bewilligten GP-Änderung (Überbauung von KTN 01._____ gemäss der Regelbauweise der neuen Zuordnung zur Zone WG3) durch den Regierungsrat bestätigt. Ausschlaggebend war die Tatsache, dass die Aufzonung bereits im September 1991 ernsthaft zur Diskussion stand, dies den Gesuchstellern bekannt war und der Regierungsrat seine Auflage betreffend die Überbauung von KTN 01._____ im Wissen um die geplante Aufzonung gemacht hatte (S. 14 Erw. 4.d). 1.1.4 Das Haus C (auf KTN 01._____) wurde im Jahr 2010 als Wohn- und Gewerbebaute erstellt.

8 1.2 Der Gemeinderat führte in seinem GRB vom 24. November 2017 aus, die Gesuchstellerin (d.h. die vorliegende Beschwerdegegnerin) habe das Bauvorhaben nicht gemäss den bewilligten Plänen gebaut bzw. das fertiggestellte Wohnund Gewerbehaus nicht immer im Sinne des GP genutzt. Mit VGE III 2015 19 vom 20. August 2015 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verschiedene konkrete Massnahmen umzusetzen seien (S. 4 Ziff. 13). Aufgrund des Protokolls vom 15. Februar 2016 zur Bauabnahme vom 12. Februar 2016 sei davon auszugehen, dass der bewilligte Zustand mittlerweile hergestellt worden sei (S. 4 Ziff. 14 f.). Gemäss der Vorprüfung des ARE (Schreiben vom 27.10.2016) gelte der Grundsatz der Planbeständigkeit; eine Abänderung oder Aufhebung eines GP sei aus heutiger Sicht jedoch möglich. Voraussetzung sei, dass die bestehenden Gebäude nicht ins Unrecht versetzt würden. Die Restriktion zur Nutzung des Hauses C könne aber auch mit einer GP-Änderung aufgehoben werden, indem in Anlehnung an die aktuell gültige Grundordnung über das gesamte GP-Gebiet angepasste Bau- und Nutzungsvorschriften festgesetzt würden (S. 4 Ziff. 16). Es sei den Gesuchstellern beizupflichten, dass sich die tatsächlichen Umstände wie auch die rechtlichen Verhältnisse in der Gemeinde seit 1992 erheblich geändert hätten. Die vorgesehene Änderung schaffe eine erhöhte Übereinstimmung zwischen GP und Regelbauweise der Bauordnung. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die effektive Nutzung dem geltenden Nutzungsplan entspreche. Mit der beantragten Änderung werde der auf KTN 01._____ zulässige Wohnanteil künftig über die AZ geregelt. Die Beschränkung auf zwei Wohnungen sei aus heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll (S. 4 Ziff. 18). Mit der aktuellen Teilrevision sehe der Gemeinderat von einer gesamtheitlichen Revision der Nutzungsplanung ab. Bei einer künftigen Gesamtrevision soll auch die beantragte Aufhebung des GP in Betracht gezogen werden (S. 5 Ziff. 20 f.). 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

9 sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat um die Abänderung des GP ersucht, konkret die Abänderung von Art. 4 SBV betreffend die Nutzung der GP-Parzellen. Entsprechend war diese Frage auch einziger Gegenstand des GRB Nr. 628 vom 24. November 2017 und hatte auch einzige Frage zu sein. Der Regierungsrat ist daher zu Recht auf Rügen der Beschwerdeführer, welche andere Gegenstände betreffen, nicht eingetreten. Es betrifft dies namentlich die in Erw. 1.2 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Rügen betreffend das Bewilligungsverfahren für die Baute auf KTN 01._____, die gerichtlich bestätigten Wiederherstellungsmassnahmen, die Baukontrolle und betreffend die Überbauung H.________ (vgl. vorstehend Erw. 1.1.3). Soweit die Anträge sich direkt oder indirekt auf diese Themen beziehen (namentlich Anträge Ziff. II und IV, welche sich auf verschiedene Baubewilligungsverfahren beziehen, vgl. auch Beschwerde S. 5 f. Zu 2.1) und insoweit die Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Nichteintretens seitens des Regierungsrates bestritten wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 Weder aus den Akten noch aus den Rechtsschriften lassen sich Hinweise auf von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen entnehmen. Entsprechende Verdächtigungen der Beschwerdeführer sind als unbeachtliche Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. z.B. Beschwerde S. 4, S. 5, S. 10 Zu 4.; S. 13 f. Zu 1.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte behördliche Anzeigepflicht im Sinne von § 110 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 (i.V.m. Art. 11 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) entbehrt somit einer Grundlage im Faktischen. Soweit die Beschwerdeführer allenfalls davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht strafrechtliche Massnahmen einleiten kann (Beschwerde S. 2; vgl. auch

10 Eingaben der Beschwerdeführer vom 14.3.2019 und 30.4.2019), so ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Eingaben "sicherheitshalber gleichzeitig an die ausserkantonale Kanzlei meines bevollmächtigten Strafrechtsanwalts" zu senden (Beschwerde S. 3), worin ein Indiz für ihre Kenntnis der Abgrenzung verwaltungsgerichtlicher von strafrechtlichen/strafprozessualen Zuständigkeiten gesehen werden kann. 2.4 Soweit die Beschwerdeführer die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des Gemeinderates in Frage stellen (Beschwerde S. 3), lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sie ein entsprechendes und substantiiertes Ausstandsbegehren gestellt haben. 3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass auch Gestaltungspläne als Sondernutzungspläne grundsätzlich abänderbar sind, auch wenn sich weder dem Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 noch dem kommunalen BauR hierfür spezifische Vorschriften entnehmen lassen. Hierauf ist zu verweisen (Erw. 2.1 f.). Zur Zulässigkeit der Änderung von Gestaltungsplänen auf Antrag und/oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer hat sich das Verwaltungsgericht im Übrigen auch bereits im vorerwähnten VGE 1032/01 vom 14. März 2002 geäussert und diese bejaht (Erw. 2. b ff. mit Verweis auf EGV-SZ 1985 Nr. 10 und EGV-SZ 1999 Nr. 9; vgl. auch VGE III 2010 116 vom 21.12.2010 Erw. 5.1 ff.; VGE 1022/05 vom 30.6.2005 Erw. 1.1 ff.). Insbesondere weist der Regierungsrat auch zutreffend darauf hin, dass gegenüber Anpassungen eines GP eine weniger grosse Zurückhaltung gerechtfertigt ist, wenn die Initiative für die Planänderung von den Planadressaten ausgeht. Mit einer Planänderung könne vor allem dem Anliegen, Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, Rechnung getragen werden. Zu beachten seien bei einer Planänderung dabei namentlich die Gebote der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Eine Planänderung rechtfertigten vor allem eine zweckmässige Nutzung, eine bessere architektonische oder ortsbauliche Gestaltung oder ganz allgemein Massnahmen, welche den raumplanerischen Zielsetzungen deutlich besser entsprächen als die geltende Ordnung (Erw. 2.2). Bei einem Planungshorizont von 15 Jahren (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979; § 15 Abs. 2 PBG) und einem Alter des GP von über 26 Jahren seien unter dem zeitlichen Aspekt keine strengen Voraussetzungen für eine Planänderung zu verlangen (Erw. 2.3 und Erw. 3.4).

11 Mit der regierungsrätlichen Auflage, im Haus C auf KTN 01._____ dürften maximal zwei Wohnungen errichtet werden, sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es sich bei den Häusern A und B auf KTN 04._____ bzw. KTN 03._____ um nicht zonenkonforme Sechsfamilienhäuser gehandelt habe. Nur durch diese Beschränkung habe die grundsätzliche Zonenkonformität des GP in der damaligen Zone W2 noch einigermassen bejaht werden können. Die Auflage habe eine Art Kompensation für die zu intensiv vorgesehene Überbauung der anderen Grundstücke dargestellt. Das "zonenkonform" in Disp.-Ziff. 1 des damaligen regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses habe sich klarerweise auf die damalige Zonenzuweisung zur W2 bezogen (Erw. 3.2). Der Aufhebung der Wohnungsbeschränkung von zwei Wohnungen für das Haus C stehe grundsätzlich nichts entgegen. Die angesprochene Kompensationsmassnahme sei mit der Zonenplanrevision 1996 hinfällig geworden. Der anrechenbare Wohnanteil werde in den WG-Zonen gemäss Art. 38 Abs. 2 BauR allerdings auf 70 % der jeweiligen AZ beschränkt. Eine Änderung der AZ sei nicht geplant; diese bleibe unverändert bei 0.48. Der GP sei bereits vollständig realisiert. Ein Festhalten an der Beschränkung von zwei Wohnungen für das Haus C sei auch aus heutiger raumplanungsrechtlichen Vorstellungen nicht mehr erstrebenswert (Erw. 3.4). Die ersten beiden Absätze der beantragten Änderung von Art. 4 SBV (vgl. vorstehend Ingress lit. B) gäben lediglich die Zonenumschreibung der W2 und WG3 gemäss Art. 37 Abs. 2 (Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe [Läden] in den Wohnzonen W2, W3 und W4) und Abs. 3 BauR sowie Art. 38 Abs. 1 BauR (Zulässigkeit von Wohnbauten neben mässig störender Gewerbebetrieben in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4) wieder, seien insoweit unproblematisch und führten eine zu begrüssende Angleichung an die bestehende Grundnutzung herbei. Hingegen suggeriere der dritte Absatz ("Es bestehen darüber hinaus keine Nutzungseinschränkungen"), dass auch die Wohnanteilsbegrenzung gemäss Art. 38 Abs. 2 BauR von 70 % der jeweiligen AZ nicht einzuhalten sei. Im GP dürfe aber nur so weit von der Regelbauweise abgewichen werden, als Zweck und Charakter der Grundordnung gewahrt bleiben. Eine Aushebelung der Wohnanteilsbegrenzung auf dem Weg der GP-Änderung sei deshalb unzulässig. In diesem Punkt sei die Beschwerde gutzuheissen (Erw. 3.5). Unbegründet sei die Befürchtung einer Überbauung der Erholungsfläche auf KTN 02._____. In die Änderung von Art. 4 SBV sei zwar auch diese Parzelle eingeschlossen. Soweit ersichtlich sei aber die maximal zulässige AZ von 0.48, die nicht angepasst werde, entsprechend einer Bruttogeschossfläche von 1'510.56 m2 (0.48 x 3'147 m2), bereits vollständig konsumiert. Eine Überbauung von KTN 02._____ sei auch deshalb unzulässig, weil damit ein besonderer Vor-

12 teil des GP zunichte gemacht würde (Erw. 3.6). Der GP-Änderung stünden weder gewichtige öffentliche noch private Interessen entgegen. Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe nicht. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten der Vorinstanzen (Erw. 4). 3.2 Diese regierungsrätliche Beurteilung überzeugt auf Anhieb in jeder Hinsicht, bedarf grundsätzlich keiner gerichtlichen Kommentierung mehr und ist daher an und für sich ohne weiteres zu bestätigen. Indes bleibt zu prüfen, ob es den Beschwerdeführern mit ihren Vorbringen gelingt, die Rechtmässigkeit der vom Regierungsrat mit der erwähnten Modifikation genehmigten Änderung des GP bzw. von Art. 4 SBV in Zweifel zu ziehen. 3.3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Nutzungsbeschränkung auf maximal zwei Wohnungen als "Kern" des von Beginn weg nicht den rechtlichen Grundsätzen entsprechenden GP (Beschwere S. 3 zu A.). Der GP aus dem Jahr 1992 ist längst in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Auflage der Beschränkung von Haus C auf zwei Wohnungen hat ihre kompensatorische Funktion infolge der Aufzonung von KTN 01._____ von einer W2 in eine WG3 verloren, wie der Regierungsrat überzeugend ausführt. Im Genehmigungsbeschluss weist der Regierungsrat zudem darauf hin (angefochtener Beschluss B.3.2), dass die Beschränkung auf zwei Wohneinheiten nicht marktübliche Grosswohnungen (7-Zimmer- und 9-Zimmer-Wohnung) ergeben habe. Dem raumplanerischen Gebot verdichteten Bauens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und lit. b RPG), welchem gerade auch mit der vom Regierungsrat ebenfalls angesprochenen Innenentwicklung und optimalen Ausnützung bestehender Bauvolumen Rechnung getragen werden kann, und heutigen raumplanerischen Vorstellungen entsprechen mehrere kleinere Wohnungen als 7- und 9-Zimmer-Wohnungen zweifelsohne besser. Damit wird gleichzeitig auch eine zweckmässigere Nutzung erreicht, was die Beschwerdeführer als Rechtfertigungsgrund für eine Planänderung denn auch anerkennen (Beschwerde S. 7). Hierin ist auch ein (hohes) öffentliches Interesse an der GP- Änderung zu sehen. Richtig ist auch der Hinweis des Regierungsrates auf die damit erreichte grössere Annäherung des GP an die Regelbauweise (angefochtener Beschluss B.3.2), womit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Zu 2.) eine gesamthaft bessere Lösung erzielt werden kann. Ebenso wenig ist an der Richtigkeit der regierungsrätlichen Darstellung zu zweifeln, dass die AZ im GP-

13 Areal bereits vollständig konsumiert wurde. Entscheidend ist, dass der Regierungsrat diesen Aspekt der AZ nicht ausgeblendet hat (Beschwerde S. 8 oben). 3.3.2 Der Planbeständigkeit (Beschwerde S. 5 f. Zu 2.1; vgl. Eingabe vom 30.4.2019 S. 2 Zu Pkt. 5) kann bei einem raumplanungsrechtlichen Horizont von 15 Jahren und einem GP von rund 27 Jahren - mithin beinahe der doppelten Länge - nur noch eine geringe Bedeutung beigemessen werden. Inwiefern die Rechtssicherheit tangiert ist, ist nicht ersichtlich. Die bisherigen Vorteile des GP und die gewährten Ausnahmen bleiben bis auf den - den geänderten Verhältnissen angepassten - Art. 4 SBV unverändert. Das Gleiche gilt für den von den Beschwerdeführern ebenfalls beanspruchten Vertrauensschutz (Beschwerde S. 7). Sie waren nie Adressaten des GP und hatten es auch nicht zu sein; eine Vertrauensgrundlage ihnen gegenüber entstand mithin nicht. 3.3.3 Inwieweit mit der GP-Änderung eine illegale Nutzung legalisiert werden soll (Beschwerde S. 4 Zu 1.2; vgl. S. 7 Zu 2.3, S. 11 Zu 3. und Zu 3.1, S. 13), ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Behörden (und das Verwaltungsgericht) ihren Willen gezeigt, der regelkonformen Umsetzung des GP Nachachtung zu verschaffen (vgl. vorstehend Erw. 2; Beschwerde S. 8 Zu 3.2 f. und S. 12). Es kann und darf davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei allfälligen weiteren Widerrechtlichkeiten nicht anders handeln werden. Eine widerrechtliche Bauausführung, welche in der Vergangenheit zu restitutorischen Massnahmen führte, steht einer rechtmässigen GP-Änderung nicht entgegen (Beschwerde S. 8 f. Zu 3.4). 3.3.4 Zutreffend ist die Feststellung der Beschwerdeführer, dass sich bestehende Sondernutzungspläne grundsätzlich nicht ändern bei einer Änderung der Grundordnung (Beschwerde S. 9). Indes darf eine solche Änderung der Grundordnung bei einer beantragten GP-Änderung berücksichtigt werden und bildet insbesondere auch einen Massstab dafür, ob sich eine beantragte GP-Änderung mit der neuen Grundordnung vereinbaren lässt und zu einer raumplanerisch besseren Lösung führt. Dies hat der Regierungsrat zu Recht bejaht. 3.3.5 Es ist offenkundig, dass eine Erschliessungsstrasse (vorliegend die Wegparzelle KTN 05._____) dem von § 24 Abs. 1 PBG verlangten Zusammenhang der (Mindest-)GP-Fläche von 3'000 m2 nicht entgegensteht; auch ein Gestaltungsplangebiet muss (fein-)erschlossen werden (Beschwerde S. 11 Zu 2.). 3.4 Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Regierungsrat explizit und/oder implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine falsche und/oder nicht vollständige Sachverhaltsabklärung

14 wie auch eine Verletzung der Begründungspflicht anlasten wollen (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. I und III). Der Regierungsrat hat den für die Beurteilung der Zulässigkeit der GP-Änderung erforderlichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Darüber hinaus, namentlich was die vom Nichteintreten betroffenen Rügen anbelangt (vgl. vorstehend Erw. 2.2) hatte er keine Abklärungen zu treffen. Seiner Begründungspflicht ist er ebenso rechtsgenüglich nachgekommen. Jedenfalls kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Regierungsrat habe sich von unsachlichen Motiven leiten lassen oder es den Beschwerdeführern verunmöglicht, seinen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden können (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; Bundesgerichtsurteile 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 i.Sa. B. vs. Amt für Gesundheit des Kantons Schwyz Erw. 3; 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2). 4. Der Regierungsrat hat keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erkennen können. Anhaltspunkte für ein qualifiziert rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten der Vorinstanz bestünden keine. Die Überbauung H.________ und andere Baubewilligungsverfahren seien Gegenstand von verschiedenen Rechtsmittelverfahren gewesen. Auch diesbezüglich erübrige sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Regierungsrates. Die Beschwerdeführer übten "scharfe Kritik" gegenüber der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. Es werde den Beschwerdeführern nahegelegt, bei zukünftigen Eingaben sachlich zu bleiben und von diffamierenden Bemerkungen abzusehen, ansonsten ihnen zukünftig ein Verweis oder gar eine Ordnungsbusse auferlegt werden müsste (angefochtener Beschluss Erw. 4). Bezüglich dieser zu bestätigenden regierungsrätlichen Erwägung können die Beschwerdeführer mit ihren Rügen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die inhaltlich weitgehend denjenigen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens entsprechen, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, sofern dies ihre Intention ist. Im Übrigen kann der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 Erw. 7; VGE III 2010 32 vom 20.5.2010 Erw. 2.1 m.H.a. VGE III 2007 13 vom 22.3.2007 Erw. 2.1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1836; BGE 121 I 87 Erw. 1a; BGE 116 Ia 8

15 Erw. 1a; BGE 109 Ia 251 Erw. 3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 5A_961/2014 vom 19.1.2015 Erw. 1). 5.1 Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Regelung der Kosten und der Parteientschädigung des angefochtenen Beschlusses. 5.2.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). 5.2.2 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebT). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebT). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungs-

16 behörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebT); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). 5.3.1 Die Verfahrenskosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurden auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgelegt (wovon den Beschwerdeführern zwei Drittel [Fr. 1'000.--] auferlegt wurden). Dieser Betrag bewegt sich mithin im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Auch in Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeitsaufwandes für den angefochtenen RRB (Sachverhaltsabklärungen, Studium von Rechtsschriften und Akten, Entscheidredaktion etc.) erweist er sich nicht als zu hoch bzw. als angemessen. 5.3.2 Das Gleiche ist von der (reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 1'000.-zu sagen. Selbst wenn - analog zu den Verfahrenskosten - von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- ausgegangen würde, entspräche dies (nach Abzug von Barauslagen und MwSt) einem entschädigten Stundenaufwand von höchstens rund sieben bis acht Stunden. Angesichts des Umfanges der Rechtsschriften der Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, der zu sichtenden Akten, der erforderlichen Mandatsgespräche und der Ausarbeitung der Vernehmlassung erweisen sich dieser Aufwand im Lichte der erwähnten vom GebT vorgegebenen Beurteilungskriterien und somit auch die zugesprochene Parteientschädigung nicht als zu hoch bzw. als angemessen. 5.4.1 Dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für dieses Verfahren, welche gestützt auf die vorerwähnten Kriterien (Erw. 5.2.1) auf Fr. 2'000.-festzusetzen sind, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 5.4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Anwendung der vorstehend erwähnten Kriterien (Erw. 5.2.2) und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarscher Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihnen Fr. 500.-aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3.5.2019) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R) - den Gemeinderat Altendorf (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3.5.2019) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3.5.2019) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3.5.2019). Schwyz, 26. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

18 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Juli 2019

III 2018 234 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2019 III 2018 234 — Swissrulings