Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 230 Entscheid vom 25. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien ARGE A.________AG / B.________AG, c/o B.________AG, Beschwerdeführerin, gegen 1. Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, 2. Bezirk March, vertreten durch den Bezirksrat, Bahnhofplatz 3, Postfach, 8853 Lachen, Vorinstanzen, vertreten durch RAin lic.iur. D.________, LL.M. und/oder RAin Dr.iur. HSG E.________, LL.M., Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Präqualifikation Studienauftrag "Neubau Bezirksschulhaus / Dreifachturnhalle mit Mehrzwecknutzung inkl. Tiefgarage" Lachen)
2 Sachverhalt: A. Die Gemeinde Lachen publizierte im Amtsblatt Nr. 001.________ 2018 (und gleichzeitig unter www.simap.ch) die Ausschreibung zum Wettbewerb/ Neubau Bezirksschulhaus/ Dreifachturnhalle mit Mehrzwecknutzung inklusive Tiefgarage. Im 2-stufigen, selektiven Verfahren mit Präqualifikation wurden Studienaufträge als Architekturleistung erwartet. Die Teilnahmeunterlagen zur Präqualifikation konnten unter www.simap.ch bezogen werden (ABl Nr. 001.________ 2018). B. Innert Frist haben 22 Unternehmungen Unterlagen eingereicht und sich zur Teilnahme beworben. Die aus Mitgliedern des Gemeinderates Lachen, des Bezirksrats March sowie der F.________ AG (beratende Bauingenieure) gebildete Projektkommission hat die Eingaben anhand der vorgegebenen Eignungskriterien beurteilt und die sechs erstplatzierten Bewerber sowie ein Nachwuchsteam zur Offertstellung betreffend Studienauftrag (2. Stufe) vorgeschlagen. Je mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 haben der Gemeinderat Lachen und der Bezirksrat March dem Antrag der Projektkommission zugestimmt und die sieben Generalplaner zur 2. Stufe des Verfahrens zugelassen (Vi-act. 6 bis 7). Mit gemeinsamer Verfügung Präqualifikationsergebnis der Gemeinde Lachen und des Bezirks March vom 14. Dezember 2018 wurde der A.________AG, die sich als ARGE A.________AG /B.________AG, um die Teilnahme beworben hatte, die Nichtberücksichtigung mitgeteilt mit der Begründung: "Bessere Erfüllung der Eignungskriterien durch andere Generalplanerteams" (Vi-act. 8). C. Am 21. Dezember 2018 erheben die B.________ im Namen der ARGE A.________AG, Schwyz, und der B.________AG, Lachen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die verfügte Nichtpräqualifikation mit dem Antrag: Der Beschluss des Beurteilungsgremiums sei aufzuheben. Für einen neuen Beschluss seien die Eignungskriterien so zu formulieren, dass auch Bewerber aus dem Kanton Schwyz eine Chance zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe bekommen. Der Personalstruktur der Bewerber sei mehr Beachtung zu schenken. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 wird der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wird Frist bis 23. Januar 2019 angesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 beantragen die Vorinstanzen: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;
3 3. Die eingereichten Akten seien vertraulich zu behandeln; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung umgehend zu entziehen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu entziehen. F. Mit Zwischenbescheid III 2019 17 vom 4. Februar 2019 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 die mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 einstweilen bis auf Widerruf erteilte aufschiebende Wirkung. G. Am 13. Februar 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanzen unter Bestätigung des Rechtsbegehrens, die Beschwerde gutzuheissen und eine Neuausschreibung anzuordnen. Hierzu lassen sich die Vorinstanzen mit Eingabe vom 22. Februar 2019 vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Beschwerde vom 21. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, der Präqualifikationsbeschluss der Vorinstanzen sei aufzuheben. Das Verfahren sei noch einmal neu durchzuführen, wobei die Eignungskriterien so zu formulieren seien, dass auch Bewerber aus dem Kanton Schwyz eine Chance zur Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe bekämen. Der Personalstruktur der Bewerber sei mehr Beachtung zu schenken. In der Begründung führt sie u.a. aus, Generalplanungsprojekte seien im Kanton Schwyz eher selten, dementsprechend seien auch ihre Referenzobjekte nicht so zahlreich. Sie könne aber bezüglich Personalstruktur und Ausbildung punkten. Diese beiden Kriterien würden durch die ausschreibenden Vorinstanzen als unwichtig beurteilt und dadurch mit 5% massiv untergewichtet. Mit dieser Wertung der Eignungskriterien würden Bewerber aus dem Kanton Schwyz faktisch ausgeschlossen. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
4 2.2.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdebefugnis im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2012 129 vom 15.11.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 101 vom 16.7.2010 Erw. 2.1; VGE III 2009 68 vom 10.6.2009 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2). 2.2.2 Die Begründung der Beschwerdeführerin resp. ihre Rügen können nicht als konsequent bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, die von den Vorinstanzen definierten Eignungskriterien resp. deren Gewichtung würden faktisch bedeuten, dass Bewerber aus dem Kanton Schwyz vom Verfahren ausgeschlossen würden. Die Referenzobjekte würden übergewichtet und die Personalstruktur untergewichtet. Mithin rügt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 eine rechtsfehlerhafte Festsetzung der Eignungskriterien und deren Gewichtung, wodurch sie (bzw. die Bewerber aus dem Kanton Schwyz) vom Verfahren ausgeschlossen würden. Soweit sie mit diesen Rügen durchdringen würde und die Präqualifikation aufzuheben und mit neuen Eignungskriterien neu durchzuführen wäre, wären ihre Chancen auf Präqualifikation intakt und die Beschwerdelegitimation zu bejahen. In der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 argumentiert die Beschwerdeführerin dann von der Beschwerdeeingabe abweichend, die Anwendung und Auswertung der Eignungskriterien sei nicht korrekt durchgeführt worden. Obwohl sie beim Kriterium Personalstruktur die Maximalpunktzahl erreicht habe, sei dies - obwohl im direkten Zusammenhang stehend mit der Bewertung der Qualität und Leistungsfähigkeit des Generalplaners und Ausbildung der Schlüsselperson - unverständlicherweise abweichend ausgelegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Ausführung nun - entgegen der Beschwerdeschrift - nicht die Festsetzung der Eignungskriterien, sondern deren Anwendung als fehlerhaft rügt, so wäre die Beschwerdelegitimation nur zu bejahen, wenn bei Gutheissung der Beschwerde ei-
5 ne Chance auf Präqualifikation bestünde. Bereits in den Submissionsunterlagen wurde definiert, dass die sechs bestgeeigneten Generalplaner und ggfs. zusätzlich ein Nachwuchsteam präqualifiziert werden (Vi-act. 2). Nach der Auswertung der Eingaben rangierte die Beschwerdeführerin mit 717 erreichten Punkten (von 1000 erreichbaren) auf Rang 19. Das erstrangierte Team erreichte 872 Punkte, das sechstrangierte Team 807 Punkte. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer (neuen) Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2019 keineswegs rechtsgenüglich nach, dass sie bei fehlerfreier Auswertung der Eignungskriterien mehr Punkte erreichen würde als mindestens einer der Präqualifizierten. Sie vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie bei korrekter Anwendung der Eignungskriterien präqualifiziert worden wäre (vgl. BGE 141 II 14 Erw. 4). Auf die Beschwerde ist somit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 Rügen betreffend fehlerhafte Anwendung der Eignungskriterien vorträgt. Hingegen ist die Beschwerdelegitimation betreffend die Rüge, die Eignungskriterien und deren Gewichtung seien rechtsfehlerhaft festgesetzt worden und daher sei das ganze Verfahren neu durchzuführen, gegeben. 2.3 Gemäss Vorinstanzen fehlt es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil sie als ARGE der beiden Firmen A.________AG und B.________AG eine einfache Gesellschaft sei und als solche eine notwendige Streitgenossenschaft bilde. Soweit nicht alle notwendigen Genossen als Parteien auftreten, fehle es an der Legitimation. Dem entsprechend sei ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft bzw. einer Bietergemeinschaft nicht zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert. Vorliegend habe nur die B.________AG die Beschwerde eingereicht und unterzeichnet. Ein Nachweis über die Bewilligung der A.________AG zur Beschwerdeführung fehle gänzlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bzw. zu diesem Aspekt der Beschwerdelegitimation. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben (vgl. zur Rechtsprechung Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens, 3. Aufl., Rz. 1306 ff., namentlich auch BGE 131 I 153 Erw. 5 = Pra 2006 Nr. 27), da auf die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist. Immerhin ist zu erwähnen, dass die B.________AG die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ausdrücklich im Namen der ARGE A.________AG und der B.________AG eingereicht hat. Auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Vollmacht resp. Bestätigung der Beschwerdeeinreichung im Interesse auch der A.________AG wurde seitens Gericht verzichtet.
6 2.4 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 KRB vom 17.12.2003 über den Beitritt zur IVöB; SRSZ 430.120). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). Mithin ist das Gericht für die vorliegende, formgerecht eingereichte Beschwerde zuständig. 2.5.1 Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt unter anderem die Ausschreibung des Auftrages (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB). Auch die Ausschreibungsunterlagen sind anfechtbar, wenn etwa gerügt wird, sie würden unzulässigerweise ein Kriterium enthalten, das die beschwerdeführende Partei zum vornherein vom Wettbewerb ausschliesse und eine Offerteinreichung sei glaubhaft unzumutbar und aus verfahrensökonomischer Sicht wenig sinnvoll, wenn also z.B. Fehlerhaftigkeit der festgesetzten Eignungskriterien geltend gemacht wird (vgl. auch Handbuch Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Stand 10.1.2011, Ziffer 5.3). Gemäss VGE III 2017 34 vom 6. April 2017 besteht in einem solchen Fall nicht bloss die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch eine Pflicht in dem Sinne, als Rügen in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr gelten gemacht werden können für Unregelmässigkeiten, welche die Parteien bei der Ausschreibung tatsächlich festgestellt haben oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätten feststellen müssen (EGV-SZ 2017 B 11.1). Werden Mängel in den Ausschreibungsunterlagen entdeckt oder müssten solche entdeckt werden, sind die Ausschreibungsunterlagen innert 10 Tagen anzufechten (Art. 15 Abs. 2 IVöB); entsprechende Rügen können nicht mehr mit der Zuschlagsverfügung angefochten werden. 2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 geltend, die Vorinstanzen hätten Eignungskriterien resp. deren Gewichtung rechtsfehlerhaft definiert und damit Bewerber aus dem Kanton Schwyz faktisch ausgeschlossen. Hierzu ergibt sich aus den Akten: - In der am 24. August 2018 erfolgten Ausschreibung (ABl Nr. 001.________ 2018.; www.simap.ch, Vi-act. 4) wurde unter dem Punkt 'Bedingungen' hinsichtlich die Eignungskriterien auf die unter www.simap.ch erhältlichen Unterlagen verwiesen. Diese Ausschreibung enthielt zudem eine Rechtsmittelbelehrung, wonach sie innert 10 Tagen seit individueller Zustellung angefochten werden konnte.
7 - Die Unterlagen zur Präqualifikation, Pflichtenheft - 1. Stufe vom 24. August 2018 (rev. 17.9.2018; Vi-act. 2) enthalten unter Ziffer 4 den Beschrieb des Verfahrensablaufs und die Definition der Eignungskriterien. Danach war geplant, die sechs bestgeeigneten Generalplaner zur Erstellung einer Projektidee zuzulassen, ggfs. zusätzlich ein Nachwuchsteam. - Es wurden drei Eignungskriterien mit Gewichtung definiert: Kriterium Gewichtung Ausbildung und Referenzobjekte der Schlüsselpersonen des gesamten Generalplanerteams - Ausbildung und Erfahrung der Schlüsselpersonen - Referenzobjekte im Bereich "Schulhausbau" und/oder "Turnhallenbau" an städtebaulich sensiblen Lagen 55% Qualität und Leistungsfähigkeit des Generalplaners, umfassend insbesondere: - Referenzobjekte im Bereich "Schulhausbau" und/oder "Turnhallenbau" an städtebaulich sensiblen Lagen - Einhaltung von Baukosten bei den Referenzobjekten - Einhaltung von Terminen und Qualität bei den Referenzobjekten 40% Personalstruktur, umfassend insbesondere: - Grösse des GP - Grösse der Fachplanerfirmen - Zahl der Lehrlinge 5% - Innert Frist haben sich im Rahmen der Präqualifikation 22 Unternehmen beworben. Beschwerde gegen die Ausschreibung wurde nicht erhoben. - Die Beurteilung der Bewerbungen erfolgte anhand der Eignungskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen. Es konnten maximal 1'000 Punkte erzielt werden. Der bestplatzierte Bewerber erreichte 872 Punkte, der sechstplatzierte 807 Punkte. Die Beschwerdeführerin erreichte mit 717 Punkten Platz 19 (Vi-act. 5 und 6). 2.5.3 Damit steht fest, dass sowohl die drei Eignungskriterien als auch deren Gewichtung mit der Ausschreibung feststanden und gegenüber den Interessenten offengelegt waren. Jeder interessierte potentielle Bewerber musste erkennen, dass die Referenzobjekte der Generalplanungsteams bzw. der Schlüsselpersonen mit einer Gewichtung von 40% resp. 55% in die Auswertung einfliessen und die Personalstruktur mit nur 5%. Dies musste ebenso der Beschwerdeführerin bereits bei Lektüre der Ausschreibungsunterlagen bewusst sein. Ebenso kannte sie zu diesem Zeitpunkt all ihre realisierten Projekte und sie musste wissen, dass sie nur wenige Referenzobjekte als Generalplanungsteam vorweisen kann. Zudem war offensichtlich, dass ihre Personalstruktur, selbst wenn diese maximal
8 bewertet würde, ein etwaiges Defizit bei den Referenzobjekten aufgrund der Gewichtung nur bedingt wird ausgleichen können. Klar sein musste der Beschwerdeführerin ebenso, dass es sich um eine auch auf www.simap.ch öffentlich ausgeschriebene Einladung handelte. Es musste daher mit ausserkantonaler Konkurrenz gerechnet werden, die ggfs. über mehr Generalplanungserfahrung verfügt. Damit aber war für die Beschwerdeführerin bereits mit der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen klar, dass ihre Präqualifikation wenig wahrscheinlich ist. Sie führt denn auch selber aus, die Eignungskriterien und deren Gewichtung würden Bewerber aus dem Kanton Schwyz faktisch ausschliessen. Diese Überzeugung musste sie bereits bei der Ausschreibung haben, hätte sie zumindest bei gebotener Aufmerksamkeit haben müssen. Weder kamen später zusätzliche Informationen oder andere Rahmenbedingungen hinzu, noch ist die Auswertung der Bewerbungen massgebend. So verlangt denn die Beschwerdeführerin auch, es seien gänzlich neue Eignungskriterien festzusetzen bzw. sei die Gewichtung so festzulegen, dass auch Bewerbern aus dem Kanton Schwyz reelle Chancen hätten. Die Rüge bezieht sich somit ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der mit den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien und deren Gewichtung. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass diese innert 10 Tagen angefochten werden kann. Dies unterliess die Beschwerdeführerin. Wenn sie mit der Beschwerde zuwartete und erst nach Eröffnung des Präqualifikationsbeschlusses die Rügen gegen die Eignungskriterien und deren Gewichtung vorbringt, dann erfolgt diese Beschwerde zu spät. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Ausschreibung umgehend anzufechten und nicht zuzuwarten, bis das Präqualifikationsergebnis feststand. Erfolgt eine Beschwerde nicht fristgerecht, ist auf sie nicht einzutreten (§ 27 Abs. 2 VRP). 3.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Kosten für das vorliegende Verfahren sowie jenes für den Zwischenbescheid III 2019 17 vom 4. Februar 2019 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat den obsiegenden, anwaltschaftlich vertretenen Vorinstanzen eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (Geb- TRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt (für beide Vorinstanzen zusammen) Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren Zwischenbescheid III 2019 17 vom 4. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 7. Januar 2019 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe geleistet, wodurch die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat den gemeinsam beanwalteten Vorinstanzen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (2/R) - die Rechtsvertreterin der Vorinstanzen (3/R) - das Baudepartement des Kantons Schwyz - und die Eidg. Wettbewerbskommission, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
10 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. April 2019