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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.01.2019 III 2018 218

January 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,664 words·~13 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 218 Entscheid vom 21. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. In der Nacht vom 10. Oktober 2018 (Mittwoch) zum 11. Oktober 2018 (Donnerstag) geriet A.________ um ca. 0.30 Uhr in eine Verkehrskontrolle der Kantonspolizei C.________ auf der D.________ (Strasse) in E.________ Der von der Polizei durchgeführte Drogenschnelltest fiel hinsichtlich Cannabis positiv aus, weshalb der Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde. Im Spital F.________ wurde um 01.43 Uhr eine Blutprobe sowie um 02.07 Uhr eine Urinprobe sichergestellt, welche in der Folge in einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ________ vom 29. Oktober 2018 ausgewertet wurden (Viact. 2 und 3). B. Mit Schreiben vom 5. November 2018 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zum geplanten vorsorglichen Sicherungsentzug (Vi-act. 5). Dazu nahm A.________ in einer Eingabe vom 19. November 2018 Stellung. Mit Verfügung vom 28. November 2018 hielt das Verkehrsamt gegenüber A.________ im Dispositiv u.a. was folgt fest: 1. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 lit. b, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 30, Art. 33 Abs. 4 VZV (SR 741.51), Art. 17, Art. 19, Art. 20c, Art. 21 BSG (SR 747.201) § 36 und 42 Abs. 2 VRP (SRSZ 234.110) wird Ihnen der Führerausweis und der Schiffsführerausweis vorsorglich entzogen. (…) 2. Falls Sie den Führerausweis und den Schiffsführerausweis wiedererlangen möchten, haben Sie sich zunächst einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM gemäss beiliegender Liste (…) zu unterziehen. (…) 3. Dauer des Entzuges: unbestimmte Zeit, gerechnet ab 11.10.2018. 4. (…) 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 42 Abs. 2 VRP). C. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug liess A.________ rechtzeitig am 6. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Administrativverfahren betr. den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und Schiffsführerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im laufenden Strafverfahren SUH 2018 1725 CK - Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht Schwyz gegen den mutmasslich rechtswidrigen Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft G.________ vom 24. Oktober 2018 - zu sistieren und danach ganz einzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei daher der Führerausweis unverzüglich auszuhändigen.

3 4. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung sei i.S.v. § 42 Abs. 3 VRP unverzüglich wieder herzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. Januar 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 Erw. 3c S. 126). 1.1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 II 335 Erw. 4b S. 337). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen).

4 1.1.3 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 Erw. 5 S. 128). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495). 1.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, wozu namentlich das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fällt (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b 1. Satzteil SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und c der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC oder Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L THC (lit. a) bzw. 15 µg/L Kokain (lit. c) erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2018 vom 30.5.2018 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen; Fahrni/ Heimgartner, in: Basler Kommentar SVG, a.a.O., N. 42 zu

5 Art. 55 SVG und N. 25 zu Art. 91 SVG; Schaffhauser/ Liniger, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2015, S. 219). Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann (vgl. R. Schaffhauser, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Drogen- Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, in: Jusletter 21. September 2015, Rz. 26; Sigrist/ Eisenhart, Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenwirkung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2006, S. 66). Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist (vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 27; Sigrist/ Eisenhart, a.a.O., S. 66). 1.3.2 Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie mit Blick auf den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.3; 1C_365/2013 vom 8.1.2014 Erw. 4.3) und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.3). 2.1 In der vorliegenden Beschwerdesache ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2018 um ca. 0.30 Uhr in eine Verkehrskontrolle der Kantonspolizei geriet. Dass dabei u.a. die Augen des Beschwerdeführers bzw. die Pupillenreaktion geprüft wurden sowie anschliessend ein Drogenschnelltest erfolgte, wird in der vorliegenden Beschwerde (S. 3 unten) nicht in Frage gestellt. Beanstandet werden die im Polizeibericht enthaltenen Angaben, welche das Formularblatt „Feststellungen der Polizei bei Verdacht FiaZ/FuD“ betreffen. In diesem noch in der betreffenden Nacht ausgefüllten Formularblatt hielt der zuständige Polizist fest, dass die Augen „wässrig“ waren sowie die Pupillen „keine prompte Reaktion“ zeigten und zudem der auf Speichelbasis durchgeführte Drogenschnelltest „DrugWipe 6S“ hinsichtlich THC/Cannabis positiv ausfiel (vgl. Vi-act. 2/ Anhang).

6 2.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht u.a. namentlich ein, dass rund eine halbe Stunde nach der Verkehrskontrolle beim ärztlichen Untersuch im Spital die Augen-Bindehäute unauffällig (weder wässrig noch gerötet) und die Augen-Lichtreaktion prompt (nicht verzögert) ausgefallen seien, woraus sinngemäss abzuleiten sei, dass sowohl der Drogenschnelltest, wie auch die anschliessenden Blut-/Urinproben zu Unrecht angeordnet worden seien und mithin die (rechtswidrig erlangten) Beweismittelergebnisse nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. Beschwerde, S. 4f; vgl. auch Eingabe vom 15.1.2019). 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass es nicht um die Stichhaltigkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern ausschliesslich um die Sicherheit im Strassenverkehr geht. Von daher findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung. Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt (in casu hinsichtlich der angeführten damaligen Feststellungen zu den Augen) ist die Behörde im Kontext mit der Frage der Fahreignung nicht gehalten, auf die für den Betroffenen günstigere Variante abzustellen (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 19 zu Art. 15d SVG mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4). Sodann ist ein vorsorglicher Führerausweisentzug auch gestützt auf Vorkommnisse möglich, die nicht oder noch nicht strafrechtlich sanktioniert worden sind (vgl. Weissenberger, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 15d SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2011 vom 30.9.2011). 3.2.1 Die vorinstanzlichen Zweifel an der Fahreignung werden zunächst durch das Ergebnis des anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführten Drogenschnelltests genährt, welcher gemäss Polizeibericht positiv auf Cannabis ausfiel. Ob das Testergebnis nur geringfügig positiv ausfiel, wie in der Beschwerde (S. 3 unten) geltend gemacht wird, ist für die Fragestellung „ob Zweifel vorliegen“ grundsätzlich nicht von Belang. Dass die damaligen Augenbefunde den anwesenden Polizisten Anlass gaben, einen Drogenschnelltest durchzuführen, lässt sich durch zeitlich später im Spital erhobene Augenbefunde grundsätzlich nicht beseitigen. Dies gilt erst recht, als sich der ursprüngliche Verdacht auf das Lenken eines Fahrzeugs unter Einfluss von Drogen letztlich (sowohl durch den Drogenschnelltest, als auch durch das IRM-Gutachten) erhärtet hat. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass gemäss einem jüngsten Urteil des Bundesgerichts die Polizei befugt ist, einen Fahrzeuglenker in eigener Kompetenz zur Durchführung eines Drogenschnelltests zu verpflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2018 vom 7.11.2018 u.a. Erw. 3.5,

7 wonach gemäss der Rechtsprechung für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013] bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen genügen). 3.2.2 Diese Zweifel werden insbesondere durch das Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des IRM ________ vom 29. Oktober 2018 untermauert. Dass dieses Gutachten in technischer Hinsicht (einmal abgesehen von der in Erwägung 2.2 enthaltenen Argumentation) nicht lege artis erstellt worden sei, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Als Ergebnis wurde im erwähnten IRM-Gutachten u.a. festgehalten, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Strassen festgelegten Nachweisgrenzwerte im Blut des Beschwerdeführers Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 3.1 (2.1 - 4.1) µg/L THC nachgewiesen wurde, womit die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes als erwiesen zu qualifizieren sei (zumal es hier nicht um eine ärztliche Verschreibung gehe, vgl. Vi-act. 3, S. 2f. Ziff. 2.2). 3.2.3 Zu beachten ist auch, was der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung zu seinem Betäubungsmittelkonsum anlässlich der Einvernahme im Kontext mit der Verkehrskontrolle aussagte, und zwar (vgl. Vi-act. 2/ Anhang): Seit längerer Zeit konsumiere ich nichts mehr. Im Februar / März habe ich das letzte Mal Haschisch gegen meine Schmerzen vom Bandscheibenvorfall konsumiert. Dies nahm ich rauchend zu mir. Als ich die Schmerzen hatte, rauchte ich täglich. Dieses Haschisch hatte ich noch von früher. Mithin bestritt der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 11. Oktober 2018, dass er im Vorfeld vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, bzw. er machte geltend, seit mehr als einem halben Jahr kein Cannabis konsumiert zu haben, was im klaren Widerspruch zum IRM-Gutachten steht und auf wenig Einsicht des Beschwerdeführers (zur Drogenproblematik) schliessen lässt. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. November 2018 (= Vi-act. 6, S. 3 unten) an die Vorinstanz anerkannte, bis März 2018 regelmässig Cannabis konsumiert bzw. geraucht zu haben (ohne sich nach eigenen Angaben damals unter Wirkung des Cannabis ans Steuer zu setzen, was indessen durch das Ergebnis des IRM-Gutachtens widerlegt wird). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, dass in der Liegenschaft, wo sich seine Büroräumlichkeiten befinden, Hanfanlagen betrieben werden und deswegen „die Luft in besagtem, schlecht isolierten Gebäude“ „THC-

8 geschwängert“ sei (vgl. Vi-act. 6, S. 4; vgl. auch Eingabe vom 15.1.2019, S. 3f.), wurde im IRM-Gutachten überzeugend festgehalten, dass die im Blut nachgewiesenen Konzentrationen an THC, Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure nicht durch einen Passiv-Konsum oder durch „Cannabis-Geruch“ erklärt werden können (vgl. Vi-act. 3, S. 3 Mitte). 3.3 Im Lichte all dieser Aspekte ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkreten Fall hinreichende Zweifel an der Fahreignung angenommen hat, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen. Im Übrigen ist für die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Nachweis nicht erforderlich, der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht in der Lage, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die streitige Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachgerade auch der Klärung dieser Frage dient (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.1.2018 Erw. 5.5 in fine). 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf das vor Kantonsgericht hängige Verfahren, weil es dort um ein Strafverfahren geht, und nicht um die Wahrung der Verkehrssicherheit (Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4). 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird schliesslich das Begehren um Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegenstandslos. 6. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Januar 2019

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