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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 213

February 12, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,584 words·~8 min·4

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 213 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, Domizil: Industriestrasse 7, 6440 Brunnen, Postfach 1240, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)

2 Sachverhalt: A. Am 18. Oktober 2018 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz eine Gefährdungsmeldung ein, wonach sinngemäss A.________ (geb. ________1952, deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C) die Ausweisung aus ihrer gemieteten Wohnung drohe, weil sie seit Monaten die Miete nicht mehr bezahlt habe (Mietzinsausstand von Fr. 12'000.--) und vor Bezirksgericht Schwyz ein Mietausweisungsverfahren pendent sei (vgl. Vi-act. 001 bis 010). In der Folge versuchte die zuständige Person der KESB Innerschwyz mehrfach zunächst ohne Erfolg, mit A.________ Kontakt aufzunehmen (vgl. Vi-act. 051; 060; 067). In der Folge fand Mitte November ein gemeinsames Gespräch statt, an welchem A.________ u.a. berichtete, gesundheitlich angeschlagen zu sein, demnächst hinsichtlich der Mietausweisung eine gerichtliche Verhandlung stattfinde, ihre finanziellen Mittel lediglich die AHV-Rente und EL umfassen würden sowie dass sie seit rund einem Jahr via Internet B.________ (derzeit in der Türkei) kenne, welchem sie bislang rund Fr. 20'000.-bis Fr. 30'000.-- per Westernunion überwiesen habe (Vi-act. 069, 070, 085 bis 087). B. Nach weiteren Abklärungen lud die KESB Innerschwyz mit Einschreiben vom 21. November 2018 A.________ zu einem gemeinsamen Gespräch ein, mit welchem das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Massnahme (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft) gewährt werden sollte (Vi-act. 149). Daraufhin teilte A.________ am 22. November 2018 mit, dass sie von einer Akuterkrankung noch sehr geschwächt sei und sich erst nächste Woche melden werde (Vi-act. 152). In der Zwischenzeit hatte der zuständige Einzelrichter des Bezirks Schwyz am 20. November 2018 angeordnet, dass A.________ die Mietwohnung an der C.________strasse in D.________ bis spätestens 30. November 2018 zu verlassen und zu räumen habe (Vi-act. 154 bis 162). Am 22. November 2018 forderte die zuständige Mitarbeiterin der KESB Innerschwyz A.________ auf, sich umgehend an die Sozialberatung D.________ zu wenden (Vi-act. 166). Bei der gemeinsamen Besprechung vom 26. November 2018 lehnte A.________ die von der KESB Innerschwyz geplante Massnahme ab (Vi-act. 176 bis 178). C. Mit Beschluss Nr. IA/001/48/2018 vom 27. November 2018 hat die KESB Innerschwyz gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen: a. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden,

3 Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. Stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und A.________ dabei soweit nötig zu vertreten. 2. A.________ wird die Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB bei allen finanziellen Ausgaben, welche über den mit der Beiständin vereinbarten täglichen Bedarf hinausgehen, entzogen. 3. E.________ wird als Beiständin eingesetzt und beauftragt; a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. Per 27. November 2018 das Eingangsinventar aufzunehmen und bis spätestens 31. Januar 2019 der KESB Innerschwyz einzureichen; c. Bericht und Rechnung für die Periode vom 27. November 2018 bis 31. Oktober 2020 zu erstellen und bis spätestens 31. Dezember 2020 der KESB Innerschwyz einzureichen; d. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Der Beiständin wird Akteneinsicht gewährt. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. D. Gegen diesen am 27. November 2018 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 29. November 2018 bei der KESB Innerschwyz Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Gericht am 3.12.2018). Sinngemäss beantragt sie den Verzicht auf eine Massnahme bzw. die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Vertretungsbeistandschaft. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 beantragte die KESB Innerschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen. Innert der angesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin darauf konkludent verzichtet, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die im KESB-Beschluss vom 27. November 2018 angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (siehe dazu auch Art. 444 Abs. 2 ZGB und § 10 Abs. 3 VRP), da der Gesetzgeber in § 2b Abs. 1 lit. a des kantona-

4 len Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB, SRSZ 210.100) normiert hat, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beurteilt. 2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (zit. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51). 3.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt ins AHV-Pensionsalter eine ganze IV-Rente bezogen hat, wobei als Hauptdiagnosen für die Berentung eine Somatisierungsstörung sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung ausschlaggebend waren (vgl. Vi-act. 097). Sodann ist aktenkundig, dass die psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2005 für längere Zeit unentgeltlich Kost und Logis in einem Kloster der Region erhielt. Dieser Aufenthalt endete anfangs 2015 aus verschiedenen Gründen, unter anderem weil die Beschwerdeführerin ihre aggressiven Ausbrüche gegen Mitglieder der Klostergemeinschaft nicht unterlassen konnte und mehrfach Drohungen aussprach (vgl. Vi-act. 055). Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, mit ihrer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen die Mietzinsen

5 ihrer Wohnung zu bezahlen, so dass nach einem Mietzinsausstand von Fr. 12'000.-- der zuständige Zivilrichter am 20. November 2018 die Räumung der Wohnung (Mietausweisung) verfügt hat. Dieser Entscheid ist vollstreckbar (vgl. Vi-act. 162 und der dort enthaltene Vermerk der zuständigen Gerichtsschreiberin; auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht am 13.12.2018 nicht eingetreten, wie eine Rückfrage bei der Gerichtskanzlei ergab). Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber einer Mitarbeiterin der Vorinstanz während des Abklärungsverfahrens, dass sie "früher drei Mal auf Betrüger reingefallen sei, dieses Mal sei es jedoch anders". Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin der aktuellen Internet-Bekanntschaft bislang rund Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- zukommen lassen (vgl. Vi-act. 086), statt mit diesem Geld ihre Mietzinsausstände zu begleichen. Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin bescheinigte im Rahmen eines Telefongesprächs mündlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Internetbetrug wurde (vgl. IVact. 146; siehe dazu auch eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 3.5.2017 = Vi-act. 071 bis 076). Schliesslich belegt auch der Betreibungsregisterauszug vom 7. November 2018, dass nebst dem Mietzinsausstand von Fr. 12'000.-- weitere Forderungen (u.a. der Krankenkasse) unbezahlt geblieben sind (vgl. Vi-act. 065). 3.2 Im Lichte all dieser aktenkundigen Angaben hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu Recht eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) angeordnet. An diesem Ergebnis vermögen die wirren Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie eine "hyperhochsensible Person" sei und dringend "meine Selbständigkeit und meine volle Freiheit in allen Bereichen" benötige. Dies gilt erst recht, als sie auf den im angefochtenen Beschluss angesprochenen Internet-Betrug mit keinem Wort eingeht und damit auch nicht ansatzweise erläutert hat, inwiefern sie diesbezüglich keinen Schutz benötige bzw. wie auf andere Weise sichergestellt werden könne, dass sie nicht nochmals einem Betrüger Geld aus ihren knappen finanziellen Mitteln zukommen lasse. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und die eingesetzte Beiständin) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Februar 2019

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