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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 III 2018 212

February 12, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,270 words·~16 min·4

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 212 Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 25. April 2007 ordnete die damalige Vormundschaftsbehörde B.________ für A.________ (geb. ________1950) eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft (gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) an; als Beirat wurde C.________ ernannt (Dossier 1, nachfolgend D1, act. 43, 44). Zuvor hatte Dr.med. D.________ (Bezirksarzt …) in einem Gutachten vom 27. Januar 2007 A.________ eingehend untersucht und festgestellt, dass der Explorand an einer deutlichen Persönlichkeitsstörung leide im Sinne einer unreifen, leichtgläubigen, zur Selbstschädigung neigenden Persönlichkeit, die sich aus Geltungsdrang und in Ausnahmesituationen (v.a. bei depressiven Verstimmungen) in eine Abhängigkeit begebe und dann uneinsichtig, sich selbst überschätzend, Handlungen begehe, die zur Selbstschädigung führen (D1, act. 34 S. 5). B. Nachdem A.________ die Aufhebung der Massnahme beantragt hatte, veranlasste die zuständige Vormundschaftsbehörde eine erneute Begutachtung. Im psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2010 stellten Dr.med. E.________ (A- Ärztin) und Dr.med. F.________ (Chefarzt SPD) die Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung bei selbstunsicheren, narzisstischen Anteilen (ICD-10 F60.8). Im Ergebnis wurde festgehalten, dass der Explorand aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung seine finanziellen Angelegenheiten nicht selber besorgen könne und die Fortführung der aktuellen Massnahme dringend angezeigt sei (D2, act. 146, 147). Nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens zog A.________ sein Begehren um Aufhebung der Beiratschaft (zunächst) zurück und schlug als neuen Beirat G.________ vor, welcher in der Folge mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.________ vom 26. Januar 2011 gewählt wurde (D2, act. 169). Im gleichen Beschluss wurden die erneuten Begehren von A.________ um Aufhebung der Massnahme abgewiesen. Eine dagegen beim Regierungsrat erhobene Verwaltungsbeschwerde hat A.________ am 9. Februar 2011 wieder zurückgezogen (D2, act. 179). C. Mit Eingaben vom 27. Februar 2011 und vom 1. März 2011 ersuchte A.________ erneut um Aufhebung der Beiratschaft mit der Begründung, dass er ab April 2011 in Deutschland erwerbstätig werde. Nachdem die Vormundschaftsbehörde B.________ auf die neuen Begehren nicht eingetreten war (D2, act. 190), beschwerte sich A.________ beim Regierungsrat (D2, act. 191). Mit RRB Nr. 431/2011 vom 27. April 2011 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen (D2, act. 199). Eine dagegen erhobene Beschwerde

3 hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2011 75 vom 20. Juli 2011 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (D2, act. 212). D. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz das Begehren von A.________ um ersatzlose Aufhebung der bestehenden Beiratschaft abgewiesen und anstelle der Beiratschaft eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit Vermögens- und Einkommensverwaltung angeordnet (D3, act. 1.31). Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2014 141 vom 27. November 2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (D3, act. 2.13). E. In einem am 14. November 2016 bei der KESB Ausserschwyz eingegangenen Schreiben forderte A.________ die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr.med. H.________ (D3, act. 6.1). In einem weiteren Schreiben vom 20. November 2016 ersuchte er um Aufhebung der Beistandschaft (D3, act. 6.5). Am 15. Januar 2017 erstattete der Beistand G.________ seinen Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 (D3, act. 6.13). Am 24. Januar 2017 fand eine Besprechung statt, an welcher A.________ einer Delegation der KESB Ausserschwyz u.a. seine Ansichten darlegte, namentlich auch, wie er mit seinen finanziellen Mitteln ohne Beistandschaft umgehen würde (D3, act. 6.16). Mit Beschluss Nr. IA/012/09/2017 vom 22. Februar 2017 hat die KESB Ausserschwyz den Antrag von A.________ auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (D3, act. 6.20). In einem weiteren Beschluss (Nr. IA/001/11/2017) vom 8. März 2017 hat die KESB Ausserschwyz den vom Beistand eingereichten Bericht sowie die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 genehmigt sowie den Beistand in seinem Amt bestätigt und die Entschädigung festgelegt (D3, act. 7.7). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE) III 2017 50 vom 29. Mai 2017 im Sinne der Erwägungen abgewiesen (= D4, act. 9.8). In Dispositiv-Ziffer 2 dieses VGE wurde der Beistand eingeladen, im Sinne der Ausführungen in Erwägung 2.7 vorzugehen, welche wie folgt lauten: Indes drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. In den Eingaben des Beschwerdeführers kommt sinngemäss zum Ausdruck, dass er grundsätzlich für ein selbstbestimmtes Leben einen etwas grösseren finanziellen Spielraum haben möchte. Nachdem er über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügt, liesse es sich in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers (67) durchaus auch rechtfertigen, einen gewissen Vermögensverzehr in Kauf zu nehmen, damit er sich etwas mehr leisten könnte. Gleichzeitig könnte dem Beschwerdeführer mit einer probeweise (d.h. wenigstens für eine bestimmte Zeit) gewährten Aufstockung des wöchentlich zur Verfügung gestellten Betrages die Möglichkeit eingeräumt werden,

4 sich zu bewähren und gegenüber dem Beistand den Nachweis zu erbringen, ob und inwieweit er tatsächlich in der Lage ist, auch mit einem aufgestockten Wochenbetrag adäquat umzugehen. Bei einem solchen Tatbeweis würden sich grundsätzlich auch Begehren um eine erneute Begutachtung erübrigen. Je länger ein solcher Tatbeweis erbracht würde, desto eher könnte die aktuelle erwachsenenschutzrechtliche Massnahme gelockert bzw. gegebenenfalls ganz aufgehoben werden. Allerdings würde ein solcher Tatbeweis u.a. beinhalten, dass der Beschwerdeführer eine gute Kooperation mit dem Beistand pflegt, ihm regelmässig Bericht über die Verwendung des aufgestockten Wochenbetrages und die Einhaltung des abgesprochenen Budgets erstattet (usw.). In diesem Sinne wird der Beistand eingeladen, im Rahmen eines solchen Versuchs (Probezeit über einen längeren Zeitraum) mit einem (allenfalls stufenweise) aufgestockten Wochenbetrag dem Beschwerdeführer die Chance zu geben, sich zu bewähren. Falls und soweit der Beschwerdeführer diese Chance nicht nutzen sollte, hätte er mit seinem eigenen Verhalten dafür einzustehen, dass die bisherige erwachsenschutzrechtliche Massnahme fortzusetzen wäre. F. In der Folge besprachen A.________ und sein Beistand G.________ am 12. Juli 2017 das weitere Vorgehen und das überarbeitete Budget, welches wöchentlich einen Mehrbetrag von Fr. 320.-- beinhaltete (D4, act. 9.17 i.V.m. act. 9.21 unten und act. 133.11.4/ Anhang). Dieser Zusatzbetrag wurde später auf Fr. 250.-- gekürzt (D4, act. 11.4). Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 an die KESB Ausserschwyz beantragte A.________ einen Beistandswechsel (D4, act. 11.6). Am 5. April 2018 nahm A.________ an einer Besprechung mit einer Delegation der KESB Ausserschwyz teil (D4, act. 11.11). Mit Beschluss Nr. IA/012/16/2018 vom 25. April 2018 hat die KESB Ausserschwyz verschiedene Begehren des Verbeiständeten (betreffend Mandatsträgerwechsel, Anordnung eines neuen Gutachtens, Einsetzung einer Rechtsanwältin als Beiständin in einem Verfahren zur Überprüfung der Beistandschaft) abgewiesen (D4, act. 11.16). Am 8. Oktober 2018 hat der Beistand den von ihm verfassten Bericht sowie die Rechnung für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 zunächst A.________ und anschliessend am 9. Oktober 2018 einer Delegation der KESB Ausserschwyz erläutert (D4., act. 13.11.1 und 13.11). Gleichentags ging bei der KESB Ausserschwyz ein neues Begehren von A.________ ein, wonach ein Beistandswechsel vorzunehmen sei (Vi-act. 13.12). Bei der Besprechung vom 17. Oktober 2018 erklärte A.________ gegenüber einer Delegation der KESB Ausserschwyz, dass er mit seinem Beistand ein gutes Gespräch gehabt habe und deswegen ein Beistandswechsel kein Thema mehr sei (D4, act. 13.14). Mit Beschluss Nr. IA/005/45/2018 vom 14. November 2018 hat die KESB Ausserschwyz den Antrag auf Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft nach

5 Art. 449a ZGB sowie die übrigen Anträge von A.________ abgewiesen (soweit sie nicht bereits als gegenstandslos zu betrachten seien, vgl. D4, act. 13.18). G. Gegen diesen am 15. November 2018 versandten Beschluss hat A.________ rechtzeitig bei der KESB Ausserschwyz Beschwerde erhoben mit dem Hauptbegehren, dass die Beistandschaft aufzuheben sei. Zudem bemängelte er, dass die KESB den Antrag auf Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft abgewiesen habe. Die KESB Ausserschwyz leitete diese am 28. November 2018 eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 3.12.2018). Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragte die KESB Ausserschwyz, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Welche gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit einer Beistandschaft Anwendung finden, wurde dem Beschwerdeführer bereits in früheren Entscheiden im Einzelnen dargelegt. Es wird auf die Entscheide III 2011 75 vom 20. Juli 2011 (= D2, act. 212), III 2014 141 vom 27. November 2014 (= D3, act. 2.13) und III 2017 50 vom 29. Mai 2017 (= D4, act. 9.8) verwiesen. Zusammengefasst errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (zit. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu

6 treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51). 2.1 Auch im letzten Beschwerdeverfahren (III 2017 50) wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass die Beistandschaft aufgehoben werde, um letztlich selber über seine finanziellen Mittel zu befinden bzw. einen grösseren finanziellen Spielraum zu erhalten. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dieses Anliegen im Entscheid III 2017 50 vom 29. Mai 2017 dahingehend, dass der langjährige Beistand eingeladen wurde, dem Beschwerdeführer versuchsweise während einer gewissen Zeit eine höhere verfügbare Quote zur Verfügung zu stellen. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Chance gegeben, den Tatbeweis zu erbringen, dass er mit dem aufgestockten Wochenbetrag adäquat umgehen könne. Konkret ging es namentlich um die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer das abgesprochene Budget einhalten könne oder nicht. Dem Beschwerdeführer wurde geraten, regelmässigen Kontakt bzw. eine gute Kooperation mit dem Beistand zu pflegen und ihm Bericht über die Verwendung des aufgestockten Betrages zu erstatten (damit der Beistand erkennen könne, dass der Beschwerdeführer effektiv in der Lage sei, seine verfügbaren Mittel zweckmässig zu verwenden und so einzuteilen, dass sie für die jeweilige Zeitperiode ausreichen). Abschliessend betonte das Gericht am Schluss der Erwägung 2.7 des genannten Entscheids, dass dann, wenn der Beschwerdeführer diese Chance für einen Tatbeweis nicht nutzen sollte, er selber mit seinem eigenen Verhalten dafür einzustehen habe, dass die bisherige erwachsenenschutzrechtliche Massnahme fortzusetzen wäre (vgl. oben, Ingress lit. E in fine). 2.2 Der Beistand hat diese vom Gericht skizzierte Vorgehensweise korrekt umgesetzt und an einer gemeinsamen Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 12. Juli 2017 eine Überarbeitung des Budgets vorgenommen. Dabei wurde u.a. sinngemäss abgesprochen (vgl. D4, act. 9.17.1; act. 9.21; act. 13.11.4; 11.11/ Anhang),  dass der Beistand weiterhin die Kosten für Miete, Strom, Krankenkasse, Steuern, Billag direkt bezahle;  dass der bisherige wöchentliche Betrag (für Essen, Telefon, Taschengeld etc.) von bisher Fr. 775.-- um Fr. 320.-- aufgestockt werde, allerdings davon Fr. 70.-abgezogen würden, falls der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zusätzlich zu finanzierenden Aufwand verursache;

7  dass der Beistand für Urlaub separat im Jahresbudget Fr. 2'500.-- einplane;  dass von den Einkünften (aus einer gewissen Erwerbsarbeit, offenbar bei ..) 2/3 an den Beschwerdeführer gehen und 1/3 vom Beistand verwaltet werde;  und dass dem Wunsche des Beschwerdeführers entsprechend der Beistand einem E-Bike-Kauf (anstelle des alten Fahrrads) zustimmte. Eine solche Absprache erweist sich als zweckmässig und gibt keinen Anlass zur Beanstandung. 2.3 Zum weiteren Verlauf lassen sich den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben entnehmen:  Entgegen der Abmachung mit dem Beistand buchte der Beschwerdeführer ohne Absprache mit dem Beistand einen Urlaub (welcher offenbar wieder rückgängig gemacht wurde, D4, act. 9.21 unten).  In einem Schreiben vom 12. August 2017 an den damals den Beschwerdeführer behandelnden Arzt PD Dr.med. I.________ führte der Beistand u.a. aus, dass der Beschwerdeführer "unter massiven Druck durch seine Partnerin" stehe (D4, act. 9.22/ Rückseite; siehe auch D4-act. 10.6 unten).  Mit Schreiben vom 27. August 2017 musste der Beistand gegenüber der Telefongesellschaft, welche für den Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 eine Rechnung für "Premium Services" (offenbar Telefon-Sex, vgl. D4-act. 10.6 unten) von Fr. 1'448.80 (gesamthaft inkl. Anrufe Fr. 1'492.55) stellte, die rechtliche Lage erläutern, wonach der Beschwerdeführer nicht befugt ist, Verträge mit einer Summe über Fr. 200.-- ohne Zustimmung des Beistands abzuschliessen, weshalb der Beistand diese Rechnung zurückwies und die Begleichung dieser Rechnung ablehnte (D4, act. 9.27).  Hinsichtlich der Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei … wurde der Beschwerdeführer wiederholt (und erfolglos) aufgefordert zu versuchen, das monatlich (von …) ausbezahlte Geld "einzuteilen oder sogar etwas auf die Seite zu legen, um zu beweisen, dass er in der Lage ist, mit dem Geld zu haushalten" (D4, act. 11.4/ Rückseite).  Dass der Beschwerdeführer oftmals einige Tage später nicht mehr wisse, was er zuvor gesagt habe. Zudem habe seine Partnerin viele Ideen, wie die finanziellen Mittel verwendet werden könnten (D4, act. 11.7).  Dass die vom Beistand ursprünglich gewährte Aufstockung des wöchentlichen Betrages (von Fr. 320.--) deswegen um wöchentlich Fr. 70.-- gekürzt wurde, weil der Verbeiständete durch sein Verhalten zusätzlichen Aufwand verursachte (z.B. Intervention bei der Telefongesellschaft, vgl. D4, act. 11.8).  Dass der Beschwerdeführer für den Beistand im Frühjahr 2018 nicht erreichbar war und der Beschwerdeführer keine Anrufe entgegennahm (D4, act. 11.8).  Bei einer Besprechung vom 5. April 2018 mit der Vorinstanz konnte sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, welche Kostenzusammenstellung er seinem Beistand abgegeben hatte (bzw. wie er damals auf einen Betrag von Fr. 775.-gekommen war (vgl. D4-act. 11.11, S. 3 oben i.V.m. Anhang).

8  Dass der Beistand den Beschwerdeführer am 30. April 2018 rügen musste, weil letzterer von sich aus einen Vertrag für Internet/ Festnetz-Anschluss abschloss, welchen der Beistand mit Zusatzaufwand wieder rückgängig machen musste (D4, act. 11.20).  Dass der Beschwerdeführer im Frühling 2018, obwohl ihm innert 14 Tagen mehr als Fr. 1'300.-- zur Verfügung standen, ein höheres Taschengeld forderte und den versprochenen Aufbau von gewissen Reserven unterliess (D4, act. 11.22).  Dass der Beschwerdeführer ein schwankendes Verhalten an den Tag legt(e), indem er am 9. Mai 2018 telefonisch meldete, dass er nach Deutschland auswandern wolle, und gleichentags (nach einem Gespräch mit dem Beistand) mitteilte, dass er doch nicht nach Deutschland auswandere (D4, act. 12.4).  Dass der Beschwerdeführer (offenbar nach einem Unfall mit Spitalaufenthalt) ohne Rücksprache mit dem Beistand regelmässig Mahlzeiten im Alters- und Pflegeheim J.________ einnahm und die anfallenden Rechnungen vom Heim an den Beistand zur Bezahlung zukommen liess (obwohl aufgrund dieses Spitalaufenthalts und eines vom Beistand für den Beschwerdeführer gebuchten Urlaubs mit Vollpension im Vergleich zu anderen Monaten Einsparungen beim Essen möglich gewesen wären, vgl. D4, act. 12.14, 12.15, 12.16, 12.18; siehe auch D4 act. 12.17, wonach der Beschwerdeführer vergessen habe, die Kosten für die Essen im Altersheim mit dem Beistand abzusprechen).  Dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 anlässlich eines Telefongesprächs zugegeben hat, es habe bisher nicht geklappt, vom Lohn … jeweils etwas auf die Seite zu legen (D4, act. 12.17).  Dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderungen des Beistands, Änderungen gegenüber dem im Juli 2017 abgesprochenen Budget darzulegen, nicht reagiert hat (D4, act. 12.19).  Dass - nachdem der Beistand zwei einvernehmlich abgesprochene "all-inklusive- Ferienreisen" (nach Mallorca und in die Türkei) gebucht und bezahlt habe - der Beschwerdeführer umgehend versucht habe, im Reisebüro diese Buchungen rückgängig zu machen, um das Geld direkt zu kassieren (vgl. D4, act. 13.11 Rückseite/ 13.11.1, S. 5 unten, S. 6 oben).  Dass der Beschwerdeführer anfangs Juli (2018?) Fr. 1'500.-- erhalten habe, wobei 2 Tage später dieses Geld nicht mehr verfügbar gewesen sei (D4, act. 13.11 Rückseite).  Dass die Kooperation des Beschwerdeführers leider mangelhaft sei (wobei vermutet werde, dass "die Partnerin nach wie vor alles unternimmt, um mehr Einfluss auf das Vermögen zu erhalten", vgl. D4, act. 13.11.1, S. 11). 2.4 Aus all diesen Angaben ist nach der Aktenlage grundsätzlich abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war bzw. ist, die ihm gewährte Chance für einen Tatbeweis zu nutzen. Dieses Ergebnis wird u.a. namentlich durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer seine ihm zugestandenen Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei … weder zweckmässig einteilen, noch die jeweilige Verwendung dem Beistand plausibel erklären konnte. Illustrativ ist aber auch der Vorfall, wonach der bald 69-jährige

9 Beschwerdeführer die mit dem Beistand abgesprochenen Ferienreisen hinter dem Rücken des Beistands stornieren wollte, um auf diesem Wege die Rückzahlungen (heimlich) direkt für sich zu beanspruchen. Weshalb der Beschwerdeführer die ihm gewährte Chance nicht nutzte und ob dabei die gutachtlich festgestellte leichtgläubige, zur Selbstschädigung neigende Persönlichkeit bzw. eine Ausnützung oder Instrumentalisierung durch gewisse Drittpersonen (bzw. gegebenenfalls durch die Lebenspartnerin) im Vordergrund steht, oder andere Faktoren bzw. eine Kombination solcher Faktoren für das Scheitern des Tatbeweises ausschlaggebend sind, kann hier letztlich offen bleiben. Entscheidend ins Gewicht fällt, wie im Nachgang zum VGE III 2017 50 vom 29. Mai 2017 und der gestützt darauf vom Beistand vorgenommenen Aufstockung der wöchentlich verfügbaren Quote der Beschwerdeführer mit seinem Handeln nicht zeigen konnte, dass er Absprachen (namentlich das abgesprochene Budget) einhalten sowie mit den zusätzlichen Geldbeträgen zweckmässig und haushälterisch umgehen konnte. Damit bleibt es bei der im letzten Entscheid (für das Scheitern des Tatbeweises) angekündigten Fortsetzung der bisherigen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. 2.5 Sodann ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss das Begehren um Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB abgewiesen hat. Diesbezüglich wird in Erwägung 1.2 des angefochtenen Beschlusses überzeugend ausgeführt, weshalb keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz gegeben war. Es kann darauf verwiesen werden. 2.6 Was allfällige neue Begehren um Aufhebung dieser dargelegten Massnahme anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach der Aktenlage und gemäss den bisherigen Erfahrungen ist beim bald 69-jährigen Beschwerdeführer künftig (wenn er 70 Jahre alt oder noch älter sein wird) kaum mit einer grundlegenden Änderung im Umgang mit Geldbeträgen zu rechnen. Von daher wird die Vorinstanz auf neue Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Massnahme grundsätzlich nur dann materiell einzutreten haben, wenn der Beschwerdeführer eine erhebliche Tatsachenänderung glaubhaft und substantiiert darlegen kann. 3. Im vorliegenden Fall verzichtet das Gericht nochmals auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Im Falle eines erneuten Beschwerdeverfahrens um Aufhebung der Massnahme wird der Beschwerdeführer, soweit keine wesentlichen Tatsachenänderungen glaubhaft geltend gemacht werden und soweit er unterliegt, mit der Auferlegung von gerichtlichen Verfahrenskosten zu rechnen haben.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - den Beistand des Beschwerdeführers Hr. G.________(A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Februar 2019

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