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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 206

April 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,549 words·~38 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanungsrevision; zweite öffentliche Auflage) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 206 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. G.________, 4. H.________, Ziff. 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________, 5. Bezirk Schwyz, handelnd durch den Bezirksrat Schwyz,

2 Brüöl 7, Postfach 60, 6431 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. K.________ 6. L.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M.________, 7. N.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanungsrevision Ingenbohl; zweite öffentliche Auflage)

3 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. 001.________ 2014 publizierte der Gemeinderat Ingenbohl im Rahmen der Ortsplanungsrevision und Baureglementsänderung den Zonenplan Siedlung (Änderungen, 1.2'500), den Zonenplan Landschaft (Änderungen, 1.5'000), den Erschliessungsplan (Änderungen, 1:2'500), das Baureglement und das Reglement zum Erschliessungsplan, alle vom 10. März 2014, und legte sie öffentlich auf. Hiergegen erhoben der A.________, der B.________, der J.________, der O.________, die P.________, C.________ und D.________ Einsprache, welche vom Gemeinderat am 8. September 2014 entschieden wurde. Gestützt auf diesen Entscheid, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, nahm der Gemeinderat Änderungen am Zonenplan Siedlungen, Zonenplan Landschaft, Erschliessungsplan und Baureglement vor (alle Änderungen vom 18.10.2016). Diese Änderungen publizierte der Gemeinderat im Amtsblatt Nr. 002.________ 2016 unter Bezugnahme auf die erste Auflage und legte die geänderten Unterlagen öffentlich auf. Hiergegen erhoben die vorgenannten Verbände sowie der Q.________ am 28. November 2016 gemeinsam Einsprache mit den folgenden Anträgen: 1. Die Nutzungsplanrevision sei in dieser Form nicht zu bewilligen. 2. Die Nutzungsplanrevision sei zurückzustellen, bis massgebliche parallele Planungsvorhaben soweit bereinigt sind, dass sie in die Ortsplanungsrevision integriert werden können und / oder die neuen gesetzlichen Vorgaben (Revision kant. Richtplan und PBG) rechtskräftig sind. 3. Eventualiter sei die Nutzungsplanungsrevision zu überarbeiten und zu korrigieren bzw. nachzubessern im Sinne der untenstehenden Anträge. Weitere (detailliertere) Anträge wurden unter den Titeln "(B) Schutzzonenplan" (Antrag B-1), "(C) Zonenplan" (Anträge C-1 bis C-9) sowie "(D) Baureglement" (Anträge D-1 bis D-5) gestellt. B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 entschied der Gemeinderat wie folgt: 1. Die Einsprache wird bzgl. Antrag C7 * (Verzicht auf die Einzonung auf KTN 003.________, südlich von KTN 004.________) und Antrag D1 (Art. 13 Abs. 5 BauR-RE wird zu einem eigenen Artikel) gutgeheissen. * ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs, sondern aufgrund des gleichlautenden Begehrens der beiden Grundeigentümerinnen Die zur Nachzonung vorgesehene Fläche auf KTN 003.________ im Umfang von 507 m2 wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Für diese Änderung wird die öffentliche Auflage wiederholt (dritte öffentliche Auflage).

4 2. Die Einsprache wird bzgl. Antrag D2 (Neuformulierung von Art. 57 BauR-RE) gemäss Einspracheentscheid vom 14. September 2014 als gegenstandslos betrachtet. 3. Im Übrigen wird die Einsprache, soweit die behandelten Anträge im Sinne der Erwägungen nicht als gegenstandslos zu betrachten sind und soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. (4.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). C. Mit Eingaben vom 14. August 2017 erhoben der A.________, der B.________, der J.________, der O.________, die P.________, C.________, und D.________ Beschwerde gegen den GRB Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2017 aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. November 2016 gutzuheissen, d.h. es sei die Nutzungsplanungsrevision betreffend Auflage "Gemeinde lngenbohl / Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement, Zweite öffentliche Auflage" entsprechend den Einsprache-Rechtsbegehren nicht zu bewilligen. 2. Es sei festzustellen, dass der auf den Plänen "Zonenplan Siedlung, Änderungen, 1:2500, 18. Oktober 2016 (Verbindliche Unterlagen)" und "rechtskräftiger Zonenplan Siedlung mit Änderungen, 1:2500, 18. Oktober 2016" und auf allfälligen weiteren Plänen und Erläuterungen ausgeschiedene Gewässerraum im Gebiet S.________ entlang des rechten Ufers der Muota vom See bis und mit T.________-Gelände rechtswidrig ist, und es sei die Gemeinde lngenbohl-Brunnen anzuweisen, alle Pläne mit entsprechend falschem Gewässerraum aus den Akten zu weisen bzw. entsprechend zu berichtigen. 3. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf den Gewässerraum im Gebiet S.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im ordentlichen Verfahren namentlich auch inkl. Mitwirkung der Bevölkerung den Gewässerraum am rechten Ufer entlang der Muota im Gebiet S.________ rechtmässig ausscheidet. 4. Es seien die Grundstücke KTN 005.________, 006.________ und 007.________ auszuzonen. 5. Es seien die vorgesehenen Um- und Aufzonungen für rechtswidrig zu erklären und es sei die Gemeinde lngenbohl-Brunnen anzuweisen, aktuelle Zahlen zu den Bauzonen-Kapazitäten vorzulegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. In der Folge nahm der Gemeinderat an den Entwürfen des Zonenplans Siedlung und des Baureglements Änderungen vor. Der Gemeinderat publizierte diese Änderungen im Amtsblatt Nr. 008.________ 2017 unter Bezugnahme auf die ersten beiden Auflagen und legte sie öffentlich auf. Hiergegen erhoben die vorgenannten Umweltverbände mit Eingabe vom 18. September 2017 Einspra-

5 che beim Gemeinderat (RR-act. I/03). Mittlerweile erging offensichtlich auch in diesem Verfahren bereits ein Einspracheentscheid, der an den Regierungsrat weitergezogen wurde und dort unter der Verfahrensnummer VB 319/2017 behandelt und gleichzeitig mit dem vorliegend angefochtenen Regierungsratsbeschluss (RRB) entschieden wurde (vgl. angefochtener RRB Erw. 1). E. Auf Antrag des Gemeinderates vom 29. August 2017 lud der Regierungrat den Bezirk Schwyz (Eigentümer der Parzellen KTN 009.________, 010.________ und 011.________), die N.________ AG (Eigentümerin der Parzelle KTN 012.________), die L.________ AG (Eigentümerin der Parzellen KTN 005.________, 013.________, 006.________ und 014.________) sowie R.________ (Eigentümerin der Parzelle KTN 007.________) ins Verfahren bei. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 765/2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 3. Die Beschwerdeführer haben den Beigeladenen 3 [Bezirks Schwyz] und 4 [L.________ AG] eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit). (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). G. Gegen diesen RRB (Versand am 30.10.2018) erheben der A.________, der B.________, C.________, D.________ und die P.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 26. November 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 765/2018 vom 23. Oktober 2018 aufzuheben. Gleichzeitig sei Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2017 aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführer vom 28. November 2016 in Bezug auf die Festlegung des Gewässerraums gutzuheissen, d.h. es sei die Nutzungsplanungsrevision betreffend Auflage "Gemeinde lngenbohl / Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement Zweite öffentliche Auflage" in Bezug auf den zu klein ausgeschiedenen Gewässerraum entlang des rechten Ufers der Muota vom See bis und mit T.________-Gelände nicht zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf den Gewässerraum im Gebiet S.________ (rechtes Ufer der Muota vom See bis und mit T.________- Gelände) an die Vorinstanzen zur Neuentscheidung und rechtmässigen Ausscheidung des Gewässerraums zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.

6 H. Mit Verfügung vom 27. November 2018 setzte der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen und Beigeladenen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. Gleichzeitig wurden die vom Regierungsrat ins Verfahren beigeladenen N.________ AG und R.________, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch keine Vernehmlassung eingereicht hatten, um die Mitteilung ersucht, ob sie weiterhin als Beigeladene am Verfahren teilnehmen wollen; für den Unterlassungsfall werde Verzicht auf eine Parteistellung angenommen. I. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 führt die Beigeladene Ziff. 6 aus, das regierungsrätliche Nichteintreten bezüglich der beantragten Auszonung der Grundstücke KTN 005.________ bis 014.________ werde vor Verwaltungsgericht nicht weiter angefochten. Insoweit und somit auch hinsichtlich der Parteientschädigung zu ihren Gunsten sei der angefochtene RRB in Teilrechtskraft erwachsen. Der Beigeladene Ziff. 5 lässt am 4. Dezember 2018 telefonisch seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mitteilen. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat beantragt am 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Beigeladene Ziff. 7 erklärt mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, weiterhin am Verfahren als Beigeladene teilnehmen zu wollen. R.________ liess sich nicht vernehmen, womit Verzicht auf eine Parteistellung (als Beigeladene) anzunehmen ist. Die Beigeladenen Ziff. 3 und Ziff. 4 haben sich ebenfalls nicht vernehmen lassen. K. Mit Schreiben (Replik) vom 22. Februar 2019 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. I. Das Sicherheitsdepartement und die Beigeladene Ziff. 6 teilen mit Schreiben vom 27. Februar 2019 bzw. 11. März 2019 ihren Verzicht auf eine Duplik bzw. Gegenbemerkungen zur Replik der Beschwerdeführer mit. J. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2019 reicht die Gemeinde am 10. April 2019 die Einsprache des A.________ und Mitbeteiligte vom 28. November 2016 zu den Akten.

7 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 4 (Beschwerdeführer Ziff. 4 und 6 des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens) sowie des O.________, der im vorliegenden Verfahren wie auch der J.________ nicht mehr als Beschwerdeführer in Erscheinung tritt, gestützt auf § 11 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 bejaht. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Einsprache und Beschwerde juristische Personen befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Naturund Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen. Auf die Prüfung der Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführer hat er verzichtet, da es genügt, wenn einer der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (angefochtener Beschluss Erw. 3.2). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 4 ist mit der gleichen Begründung auch für das vorliegende Verfahren zu bejahen, was soweit ersichtlich unbestritten ist. Wie es sich mit der Beschwerdebefugnis der übrigen drei Beschwerdeführer verhält, ist daher ebenfalls nicht weiter zu prüfen. Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss erwogen, aus der erst nach der zweiten Auflage erfolgten Vorprüfung der Änderungen der Nutzungsplanungsrevision sei den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 4.2). Der Gemeinderat habe die im behördenverbindlichen (kommunalen) Gewässerrauminventar (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 871 vom 11.9.2012) ausgeschiedenen Gewässerräume im Rahmen der laufenden Nutzungsplanungsrevision umgesetzt. Mit der zweiten Auflage der Nutzungsplanungsrevision soll der Gewässerraum auch noch entlang des rechten Ufers der Muota im Gebiet S.________ grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn vor der Festlegung des Gewässerraums kein (separates) öffentliches Mitwirkungsverfahren im Sinne von § 25 Abs. 1 PBG und Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 durchgeführt worden sei. Gegen den Entwurf von Zonen- und Erschliessungsplänen könne während der Auflagefrist jedermann Einsprache erheben, was die Beschwerdeführer auch getan hätten (Erw. 6.1.3). Die Festlegung des Gewässerraumes

8 sei zu Recht gemäss Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 erfolgt (Erw. 6.2.2). Der Gemeinderat habe entlang des rechten Ufers der Muota einen Gewässerraum von 20 m (im Bereich des Campingplatzes S.________) bzw. 15 m ausgeschieden (Erw. 6.3). Aus Gründen des Hochwasserschutzes mache es mehr Sinn, für die bestehenden und geplanten Hochbauten konkrete Objektschutzmassnahmen zu treffen (Erw. 6.3.1). Gemäss der Beurteilung des Amtes für Wasserbau erlaube der ausgeschiedene Gewässerraum die Sicherstellung der in der kantonalen Revitalisierungsplanung vorgeschlagenen Massnahmen. Eine weitere Verbreiterung des Gewässerraums sei auch unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV nicht geboten (Erw. 6.3.2). Die Zonenzuteilung der Parzellen KTN 005.________ bis 014.________ sei nicht Gegenstand der zweiten öffentlichen Auflage. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, diese Parzellen seien auszuzonen, sei daher nicht einzutreten (Erw. 7.2). 2.2 Die Beschwerde betrifft erklärtermassen nur den Gewässerabstand (S. 3 Ziff. 6) bwz. den Gewässerraum. Die Beschwerdeführer machen eine fehlerhafte Gewässerraumausscheidung geltend. Ein Gewässerabstand von lediglich 15 m bzw. 20 m sei zu gering. Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), der Hochwasserschutz sowie der für eine Revitalisierung erforderliche Raum seien nicht berücksichtigt worden. Die Regierung habe sich wie der Gemeinderat für die Berechnung des Gewässerraumes zu Unrecht auf Art. 41a Abs. 2 GSchV anstatt auf Art. 41a Abs. 1 GSchV abgestützt (S. 3 f. lit. A Ziff. 1 ff.; vgl. Stellungnahme vom 22.2.2019 S. 1 lit. b). Auf den Zonenplänen (kantonaler Nutzungsplan vom 1.5.2016; Teilzonenplan Camping vom 3.6.2014) fehle der Gewässerraum ab See in Richtung T.________. Eine behördenverbindliche Richtplanung oder Sachplanung genüge nicht; die grundeitentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraumes habe im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung durch Anpassung der Bau- und Zonenordnung zu erfolgen (S. 4 f. lit. B.a. Ziff. 2 ff.). Unter den Schutzzielen des BLN-Objektes Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" [Teilraum 3: Rigi; Schutzziele Ziff. 9]) würden zwar keine gewässerbezogenen erwähnt, doch stehe unter diesem Titel, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auch für diesen Teilraum Rigi gültig seien; unter Ziff. 3 des BLN-Objektes 1606 befänden sich verschiedene gewässerbezogene Schutzziele. Der Gewässerraum sei daher nach Art. 41a Abs. 1 GschV zu bestimmen. Zu erwähnen sei auch, dass die wertvolle Muota-Mündung, ursprünglich ein ganzes Delta, einen besonderen Schutz verdiene (S. 6 f. lit. b Ziff. 7 ff.).

9 Unbestritten sei der Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz. Dieser Gefahr könne nicht durch Objektschutzmassnahmen begegnet werden (S. 7 lit. C Ziff. 1 ff.). Die gebotene Revitalisierung und weitere überwiegende Interessen des Naturund Heimatschutzes würden missachtet. In der Karte "Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft" werde ausgewiesen, dass der Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand für eine Aufwertung gross sei. Das betroffene Gebiet liege im Reptilienfördergebiet F12 S.________; auch sonst sei die Biodiversität in diesem Gebiet sehr hoch. Es sei nicht ersichtlich, dass das Amt für Wasserbau die vorhandene Flora und Fauna konkret überprüft habe. Es sei davon auszugehen, dass Revitalisierungsbedarf nicht nur zu Gunsten der Seeforelle bestehe. Es werde mithin auch Art. 41a Abs. 3 lit. b und c GSchV verletzt (S. 8 lit. D 1 ff.; Stellungnahme vom 22.2.2019 S. 2 lit. c). 2.3 Nicht angefochten wird der Regierungsratsbeschluss, soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Die Zonenzuteilung der Parzellen KTN 005.________ bis KTN 014.________ steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zur vorliegend strittigen Frage des Gewässerraumes bzw. lässt sich ohne weiteres von dieser Frage trennen. Der Beigeladenen Ziff. 6, deren Beiladungsinteresse sich (im Gegensatz zum Bezirk Schwyz als Grundeigentümerin der von der Gewässerraumproblematik betroffenen Parzellen KTN 009.________, 010.________ und 011.________) aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Parzellen KTN 005.________, 013.________, 006.________ und 014.________ herleitet (vgl. vorstehend Ingress lit. E), ist folglich beizupflichten, dass der angefochtene Beschluss insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist. Dies hat namentlich Konsequenzen für die der Beigeladenen Ziff. 6 zu Lasten der Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 800.--, die mithin ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist und vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) betroffen ist. 2.4 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, auf dem kantonalen Nutzungsplan vom 1. Mai 2016 sowie dem Teilzonenplan Camping vom 3. Juni 2014 fehle der Gewässerraum ab See in Richtung T.________, nachdem die Frage des massgeblichen (grundeigentümerverbindlichen) Gewässerraumes (unter anderem) Gegenstand der laufenden Teilrevision der Nutzungsplanung und somit des vorliegenden Verfahrens ist. Der Gemeinderat hat mit GRB Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 dargelegt, dass die Ausscheidung des Gewässerraumes nachgeholt werden musste, nachdem das rechte Muota-Ufer mit der Zustimmung zum Teilzonenplan S.________ (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1100 vom 21.10.2014) der Bauzone zugeteilt wurde (vgl. auch angefochtener Beschluss Erw. 6.1.3).

10 Ebenso hat der Regierungsrat - wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.1) - dargelegt, dass angesichts der besonderen Umstände auch auf das Mitwirkungsverfahren verzichtet werden durfte. Dies wird von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, zu Recht nicht mehr gerügt. 2.5.1 Dem Regierungsrat kommt als erste Beschwerdeinstanz volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Dem steht der Grundsatz, dass den nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessenspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen kann die Gemeinde wählen. Die übergeordnete Behörde hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. VGE III 2013 127 vom 18.12.2013 Erw. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 131 II 81 Erw. 7.2.1 mit Hinweisen; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Aemisegger/ Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 55 ff.; Waldmann/ Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 33 N 64 ff.; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.1; VGE 704/709/92 vom 23.4.1993 Erw. 3b). Soweit sich der Regierungsrat im Sinne dieser Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung auferlegte (angefochtener Beschluss Erw. 5.2), ist dies nicht zu beanstanden. 2.5.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) und Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.010) als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden

11 Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (vgl. VGE III 2013 127 vom 18.12.2013 Erw. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb; Herzog, Art. 6 EMRK und die kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 369 f.; Waldmann/ Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.2; VGE 1015/99 vom 19.11.1999 Erw. 4c). 3.1.1 Mit Art. 36a Abs. 1 GSchG (in Kraft seit 1.1.2011) werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Die Kantone haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). 3.1.2 Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c GSchV (sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 [ÜbgBest GSchV]) unter anderem wie folgt näher ausgeführt: Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1–5 m natürlicher Breite: die 6fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m. 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:

12 a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; (c./d. …). Art. 41d Planung von Revitalisierungen 1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierungen der Gewässer notwendig sind. Die Grundlagen enthalten insbesondere Angaben über: (a.-c. …). 2 Sie legen in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen fest, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden, und stimmen die Planung soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen ab. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen: a. für die Natur und die Landschaft gross ist; b. im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist; c. durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird. 3 Sie verabschieden die Planung nach Absatz 2 für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022. Sie unterbreiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme. (4. …). 3.1.3 Bei grossen Gewässern, deren natürliche Sohlenbreite mehr als 15 m beträgt, legt die im Kanton zuständige Behörde die Breite des Gewässerraumes im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung fest (vgl. BAFU/BLW/ARE, Gewässerraum und Landwirtschaft, Merkblatt vom 20.5.2014, S. 3 Ziff. 2.1; H.W. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012 S. 114). Wie breit die Gewässerräume unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen tatsächlich ausfallen, hat die nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständige Behörde festzulegen. Ihr kommt dabei bei der Berücksichtigung der verschiedenen berührten Interessen und der örtlichen Gegebenheiten ein Spielraum zu. Dies gilt selbst für jene Fälle, in denen der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV und Art. 41b Abs. 2 GschV (Gewässerraum für stehende Gewässer) zwingend erhöht werden muss. Bei Gewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite über 15 m würde eine Gewässerraumfestlegung, die geringer ausfällt als diejenige für die Mindestbreiten nach Art. 41a Abs. 2 GSchV, allerdings den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung nicht genügen (J. Kehrli, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016 S. 738 ff., S. 753).

13 Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 soll bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite grösser als 15 m beidseitig des Gewässers ein Gewässerraum von je 15 m festgelegt werden. Berechnungsgrundlage bildet die natürliche Sohlenbreite. In nationalen/kantonalen Schutzgebieten ist Art. 41a Abs. 1 GSchV einzuhalten (S. 6). 3.1.4 Die Übergangsbestimmungen (zur Änderung der GSchV vom 4.5.2011) verpflichten die Kantone den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Andernfalls kommt Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Es ist unbestritten, dass vorliegend die Übergangsbestimmungen nicht zur Anwendung kommen, nachdem in der Gemeinde Ingenbohl das behördenverbindliche Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzone vom Regierungsrat (mit RRB Nr. 871 vom 11. September 2012) erlassen wurde. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (Erw. 6.1.1 ff.) verwiesen werden. 3.2.1 Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik (hrsg. vom BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003). Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV dient der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes. 3.2.2 In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten (in Biotopen von nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung) muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind. In bestimmen Fällen (z.B. Schutz vor Hochwasser, Revitalisierung, bestimmte Schutzziele) muss der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert werden (Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, S. 3 Ziff. 2.1 i.f.; vgl. BAFU, Erläuternder Bericht, vom 20.4.2011 S. 10 f.). Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 ist in Naturschutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen Naturschutzgebieten und in BLN- Gebieten erfolgt die Bemessung des Gewässerraums ohne spezifische Schutz-

14 ziele für Fliessgewässer nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (vgl. S. 5 und S. 2 Ziff. 2.13). 3.3 Das Gebiet S.________ und die östlich davon fliessende und in den Vierwaldstättersee mündende Muota befinden sich im BLN-Objekt Nr. 1606 ("Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" [Teilraum 3: Rigi]). Auf der rechten Seite (d.h. westlich) der Muota liegt, durch die Parzelle KTN 010.________ (welche den Campingplatz S.________, den Nauenhafen/ Umschlagplatz sowie eine Erholungszone umfasst. vgl. Teilzonenplan S.________ [vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1100 vom 21.10.2014], Zonen 1 bis 3) von der Mutoa getrennt, mit dem Objekt Nr. 015.________ "S.________" ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung; SR 451.33] vom 7.9.1994). Zudem handelt es sich beim Gebiet S.________ (westlich der Parzelle KTN 010.________) um ein kantonales Naturschutzgebiet (vgl. Verordnung des kantonalen Umweltdepartements betreffend Schutz und Nutzung der S.________ [SRSZ 722.315] vom 1.5.2016). Im Weiteren qualifiziert die S.________ als Reptilienfördergebiet (vgl. webGIS- SZ, Geokategorie "Wald, Flora, Fauna"). 3.4.1 In der Beschreibung des BLN-Objekts 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi“ (einsehbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/landschaft/fachinformationen) werden für das eine Fläche von 37'124 ha umfassende BLN-Gebiet als Schutzziele (3.) aufgeführt: 3.1 Die Silhouetten der Berge und Hügelzüge um den See erhalten und das Relief der Gebirgslandschaft ungestört erhalten. 3.2 Die vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität erhalten. 3.3 Das in weiten Teilen ungestörte Zusammenspiel zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und schroffen Felswänden erhalten. 3.4 Die Geotope und typischen Fels- und Geländeformen erhalten. 3.5 Das Mosaik aus gestalteten und genutzten Landschaften und natürlichen Lebensräumen erhalten. 3.6 Die Feucht- und Trockenlebensräume in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.7 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten. 3.8 Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.9 Die Wälder, insbesondere die seltenen Waldgesellschaften, in ihrer Vielfalt und Qualität sowie mit den charakteristischen Arten erhalten. 3.10 Die ökologische Vernetzung der Lebensräume erhalten.

15 3.11 Die standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zulassen. 3.12 Die standorttypischen Strukturelemente der Kulturlandschaft wie Alpgebäude, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten und Trockensteinmauern erhalten. 3.13 Die wertvollen Ortsbilder mit ihren prägenden Elementen und mit ihrem Umfeld erhalten. 3.14 Die kulturhistorisch wertvollen touristischen Ensembles, Bauten und Anlagen mit ihrem Umfeld erhalten. 3.15 Die historischen Verkehrswege in ihrer Substanz und ihrer Einbettung in die Landschaft erhalten. 3.4.2 Das BLN-Gebiet 1606 wird in sechs Teilräume (1: Urnersee, 2: Klewenalp, 3: Rigi, 4: Bürgenstock, 5: Westliche Seebuchten, 6: Kernwald und Alpnachersee), mit je eigenen spezifischen Schutzzielen gegliedert. Für den Teilraum Rigi werden folgende Schutzziele formuliert: 9.1 Die vielfältige Landschaft mit den steilen bewaldeten Abhängen, Felsbändern, Wäldern und dem reich strukturierten Kulturland erhalten. 9.2 Die Fels- und Geländeformen wie Nagefluhwände, Schichtkämme, Höhlen, Felssturzblöcke, Moränen und Findlinge erhalten. 9.3 Die totholzreichen, wenig bewirtschafteten Wälder an der Rigi in naturnahem Zustand erhalten. 9.4 Die Chestenenweid bei Weggis erhalten. Die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 sind auch für diesen Teilraum gültig. 3.4.3 Für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden somit die Erhaltung der vielfältigen Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität sowie der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (Ziff. 3.2 und 3.8) und in Ziff. 3.7 in allgemeinerer Art die Erhaltung der Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand als Schutzziele genannt. Bei den spezifischen Schutzzielen für den Teilraum Rigi werden - anders als beispielsweise beim Teilraum 6 (Kernwald und Alpnachersee), Schutzziel 15.3 ("Die ausgedehnten Flachwasser- und Verlandungszonen, Feuchtbiotope und Auengebiete mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten") - keine gewässerbezogenen Schutzziele formuliert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat hieraus gefolgert hat, dass die Festlegung des Gewässerraumes zu Recht gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV (bzw. im Einzelfall) erfolgt sei (angefochtener Beschluss Erw. 6.2.2). Hieran ändert der Verweis auf die Gültigkeit der Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auf den Teilraum Rigi nichts. Dieser Verweis findet sich gleichermassen bei den Schutzzielen aller sechs Teilräume. Der Ge-

16 meinderat weist vernehmlassend (S. 2 Ziff. II.1) zutreffend darauf hin, dass das gesamte BLN-Objekt Nr. 1606 eine Fläche von rund 37 km2 umfasst, weshalb die Schutzziele sehr allgemein gehalten sind. Hinzu kommt, dass dieses BLN- Gebiet, wie die Differenzierung in sechs Teilräume zeigt, sehr heterogen ist und den allgemeinen Schutzzielen entsprechend nur Leitliniencharakter zukommen kann. Selbst wenn allgemeine Schutzziele als objektspezifische Schutzziele eines BLN-Objektes im Objektblatt statuiert werden, heisst das allein aufgrund ihrer Qualifizierung als "allgemeines" Schutzziel nicht, dass sie für den gesamten Perimeter des Objektes Geltung beanspruchen (Schibli/Bühl, Revision der VBLN und zu erwartende Auswirkungen, in: URP 2016 S. 647 ff., S. 671). Der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen, würde im Endeffekt bedeuten, dass im Bereich des gesamten BLN-Objektes 1606 (d.h. der gesamten Fläche von 37 km2) die Gewässerraumausscheidung undifferenziert nach Art. 41a Abs. 1 GSchV vorzunehmen wäre. Ein solch pauschales Vorgehen kann jedoch einerseits nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen und würde anderseits die spezifischen Schutzziele der Teilräume weitgehend - jedenfalls hinsichtlich der gewässerbezogenen spezifischen Schutzziele - obsolet machen. 3.5 Aus der Nähe der Muota im fraglichen Bereich zu einem Flachmoor von nationaler Bedeutung und einem kantonalen Naturschutzgebiet leiten die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nichts zu ihren Gunsten bzw. für eine Anwendbarkeit von Art. 41a Abs. 1 GSchV her. Dies wäre ihnen auch unbehelflich, da die Muota (unter Einschluss des Gewässerraums) ausserhalb dieser Gebiete verläuft. Inwiefern dem Umstand, dass die Muotaeinmündung nach dem Reussdelta die wichtigste Flusseinmündung in den Vierwaldstättersee ist (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.2.2019, S. 2 oben), bei der Bemessung des Gewässerraumes der Muota eine Bedeutung zukommt, ist nicht ersichtlich. 4.1.1 Das Amt für Wasserbau (AWB) und das Amt für Umweltschutz (AFU) haben mit Stellungnahme vom 7. März 2017 (RR-act. II/02/Beilage 1) dargelegt, gemäss dem behördenverbindlichen kommunalen Gewässerrauminventar betrage der Gewässerraum für die Muota innerhalb der Bauzonen mindestens 15 m, gemessen ab Bachsohle. Als Bemessungsgrundlage dienten die ökomorphologischen Aufnahmen des AFU. Diese gingen für die Muota von einer aktuellen Sohlenbreite von 30 m aus. Dies ergebe unter Multiplikation eines Korrekturfaktors von 1.5 angesichts der eingeschränkten Breitenvariabilität eine natürliche Sohlenbreite von 45 m. Unter der Voraussetzung, dass der Hochwasserschutz gewährleistet sei, werde der minimale bundesrechtliche einseitige Gewässerraum von 15 m als ausreichend betrachtet. Der gesamte Gewässerraum, welcher das Gerinne und das Ufer umfasse, betrage für die Muota somit 60 m. Im Bereich des

17 Campingplatzes S.________ werde sogar ein Gewässerraum gegenüber der Muota von 20 m eingehalten, welcher über die minimalen bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehe. Damit werde der Raum für die ökologischen Anforderungen und die Sicherstellung des Hochwasserschutzes ausreichend sichergestellt. Der Gemeinderat hat diese Beurteilung der zuständigen Fachinstanzen in seinen GRB Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 aufgenommen (S. 7). 4.1.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 6.3.1) die rechtlichen Grundlagen betreffend den Hochwasserschutz angeführt (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG; SR 721.100] vom 21.6.1991) sowie die Pflicht der Kantone, die Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie unter anderem feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG). Gemäss § 7a Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG; SRSZ 313.110) vom 21. Oktober 1998 zeigen Gefahrenkarten, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (vgl. § 20 Abs. 3 PBG). Das Westufer der Muota ist bis auf die Höhe der Parzelle KTN 010.________ der gelben (geringe Gefährdung betreffend Hochwassergefahr/Murgang) und im Bereich dieser Parzelle bis zur Mündung in den Vierwaldstättersee der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung Hochwassergefahr/Murgang) zugeteilt. Unter Bezugnahme auf Beurteilungen des Amtes für Wasserbau sowie der Gemeinde hat der Regierungsrat anerkannt, dass ein gewisser Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz besteht. Indessen könne eine Verbreiterung des Gewässerraumes dieser Problematik keine Abhilfe schaffen, zumal die bestehenden Bauten und Anlagen im Gebiet S.________ unter Bestandesschutz im Sinne von § 72 PBG stünden. Im Übrigen seien neue Bauten und Anlagen im Gebiet S.________ nur in einem beschränkten Ausmass zulässig. Somit mache es mehr Sinn, für die bestehenden und geplanten Hochbauten konkrete Objektschutzmassnahmen zu treffen. 4.1.3 Die Naturgefahrenkarte mit den Gefahrenstufen rot, blau, gelb und gelbweiss beschränkt sich auf Gebiete mit grosser Bearbeitungstiefe (Siedlungsgebiete) ("Naturgefahren im Kanton Schwyz", Schlussbericht Amt für Wald und Naturgefahren AWN [Schlussbericht], vom 6.12.2012, S. 4 Ziff. 3; vgl. RRB Nr. 324/2010 vom 23.3.2010 "Kantonale Naturgefahrenstrategie, Revision 2010", Anhang C). Die Naturgefahrenkarten werden schwergewichtig unter anderem bei der Ausscheidung von Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung sowie bei der Überprüfung sämtlicher Baugesuche hinsichtlich Gefährdung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingesetzt (Schlussbericht S. 10 Ziff. 8).

18 Bei der roten Gefahrenstufe, die vorliegend nicht zur Diskussion steht, handelt es sich um einen Verbotsbereich. Bei der blauen Gefahrenzone handelt es sich um einen Gebotsbereich. Personen innerhalb von Gebäuden sind kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind rasche Gebäudezerstörungen in diesem Gebiet nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden. Neue Bauzonen sind nur mit Auflagen auszuscheiden und nach Prüfung von Alternativen und der Vornahme einer Interessenabwägung. Als Massnahmen sind allenfalls unter anderem Empfehlungen vorzusehen und Auflagen bei sensiblen Nutzungen oder grösseren Überbauungen je nach Risiko in Betracht zu ziehen, Baubewilligungen nur mit Auflagen zu erteilen oder bei bestehenden Bauten Nutzungsbeschränkungen zu erlassen. Bei der gelben Gefahrenzone handelt es sich um einen sogenannten Hinweisbereich. Personen sind kaum gefährdet; mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen. Zu vermeiden sind Zonen, in denen Anlagen mit hohem Schadenpotential erstellt werden können. Für bestehende Bauten sind Empfehlungen in Betracht zu ziehen und bei sensiblen Nutzungen oder grösseren Überbauungen je nach Risiko Auflagen zu erwägen (vgl. Schlussbericht S. 13 Anhang; RRB Nr. 324/2010, S. 31, Tab. 8; RRB Nr. 324/2010 vom 23.3.2010, S. 71 Anhang E). Während die Berücksichtigung der Naturgefahrenkarte (Gefahrenzonen) im Richt- und Nutzungsplanungsverfahren im Zeichen der Risikoprävention ist, stehen im Baubewilligungsverfahren Objektschutzmassnahmen im Vordergrund (vgl. Urs R. Beeler, Planerischer Schutz vor Naturgefahren, in: Sicherheit & Recht 1/2008 S. 33 ff., S. 41). 4.1.4 Die regierungsrätliche (und gemeinderätliche) Beurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft. Es ist zutreffend, dass sich die Campinganlage auf den Bestandesschutz (§ 72 PBG; Art. 41c Abs. 2 GSchV) berufen kann und dass gemäss Art. 3 des Reglements zum Teilzonenplan S.________ vom 14. April 2014 (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1100 vom 21.10.2014 genehmigt) sowohl die Erneuerung wie auch die Erweiterung des Campings nur restriktiv möglich sind (u.a. Begrenzung der Fläche für Saisonplätze; Verbot von Fahrnisbauten). Vorliegend steht denn auch nicht die Einzonung neuer Bauzonen zur Diskussion. Mit der Ausdehnung des Gewässerraumes in einem bereits rechtmässig überbauten Gebiet, in welchem die Gebäude und Anlagen entsprechend Bestandesschutz geniessen, kann kein Mehr an Sicherheit erzielt werden, wobei der Gewässerraum im fraglichen Bereich mit 20 m um einen Drittel höher liegt als die grundsätzlich vorgesehenen 15 m (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3). Als gebotener Schutz für die bestehen-

19 den Bauten und Anlagen sowie allfällige Ersatzbauten stehen mithin Objektschutzmassnahmen klarerweise im Vordergrund. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. 4.2.1 Der Gemeinderat hat mit GRB Nr. 1176 vom 17. Juli 2017 (S. 7) die Revitalisierungsprojekte, welche die Umweltverbände durch einen Gewässerraum von 15 m für die kanalisierte Muota als verunmöglicht erachteten, als "Wunschvorstellungen" beurteilt. Vom EBS (Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz) in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudien hätten ergeben, dass die Realisierbarkeit eines zweiten Muota-Arms (Deltaöffnung) fraglich sei, insbesondere wegen Konflikten mit dem zu gewährleistenden Hochwasserschutz. Sollte sich aber dennoch später zeigen, dass eine Revitalisierung ökologisch und rechtlich durchführbar sei und hierfür eine übereinstimmende Planungsabsicht der massgebenden Entscheidungsträger mit gesicherter Finanzierung vorliege, so sichere der Gemeinderat zu, die erforderlichen nutzungsplanmässigen Schritte zu unterstützen und, soweit in seiner Zuständigkeit gelegen, zu initiieren. 4.2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 6.3.2) die Karte "Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand" vom 17. Dezember 2014 angeführt. Damit sei ausgewiesen, dass im Einmündungsgebiet der Muota in den Vierwaldstättersee der Nutzen für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand für eine Aufwertung gross sei. Insbesondere zur Erhaltung der vom Aussterben bedrohten Muota-Seeforelle sei eine Lebensraumaufwertung im Unterlauf und im Mündungsbereich von grosser Bedeutung. Gemäss den Ausführungen des Amtes für Wasserbau könnten die in der kantonalen Revitalisierungsplanung vorgeschlagenen Massnahmen (Aufweitung Gerinne, Uferaufwertungen) durch die Festlegung eines Gewässerraumes von 15 m bzw. 20 m ohne weiteres sichergestellt werden. Es bestehe kein Anlass, an dieser Einschätzung der kantonalen Fachinstanz zu zweifeln. 4.2.3 Diese Beurteilung des Regierungsrates ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem vom Regierungsrat angeführten "Bericht Fischökologie - Kiesgewinnung und Lebensraumaufwertung im Unterlauf und im Mündungsbereich der Muota" vom 5. November 2016 (erstellt von wildfisch, Fischerei und Jagdberatung, Josef Muggli, Weggis) wird die allgemeine fischökologische Bedeutung von Flussmündungen und deren Bedeutung für die Seeforelle (wie den Seesaibling, die Äsche und das Bachneunauge) im Speziellen aufgezeigt. Im Vordergrund dieser Untersuchung stehen allerdings namentlich die Auswirkungen der Kiesentnahme im Mündungsbereich. Als Massnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes für die

20 Seeforelle wird neben der zeitlichen Abstimmung der Kiesentnahme auf die Lebensgewohnheiten unter anderem der Seeforelle ein Seitenarm und die Aufweitung des bestehenden Gerinnes empfohlen. Dabei werden auch die Auswirkungen solcher Massnahmen auf die Hydrologie des Flusses und die Hochwassersicherheit angesprochen (S. 15 f.). Diese Massnahmen werden nach einem prioritären fischökologisch unbedenklichen Entnahmeregime als zweite Priorität gesehen. Anzufügen ist, dass aus dem "Massnahmenkonzept zum Schutz der Muota-Seeforelle" des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei vom 14. Juni 2011 hervorgeht, dass die Gefährdung der Muota-Seeforelle grundsätzlich weniger beim Mündungsbereich liegen dürfte als bei Hindernissen, welche der Seeforelle beim Aufstieg in ihre Laichgewässer entgegenstehen (vgl. insbesondere S. 8 f.). 4.2.4 Das Amt für Wasserbau als zuständige Fachstelle - und ihm folgend der Regierungsrat - hat unter Bezugnahme auf die strategische Revitalisierungsplanung des Kantons (Stellungnahme vom 5.10.2017 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren = RR-act. IV/02) und in Berücksichtigung der örtlichen Situation (beidseits des Ufers bestehende Bauten und Anlagen) den für eine Revitalisierung zur Verfügung stehenden Raum mit einer Gewässerraumfestlegung von 15 m zu Recht als gewährleistet erachtet. Mit den in Betracht gezogenen Massnahmen im Gerinne und Uferaufwertungen wurde auch den Empfehlungen des "Berichts Fischökologie" Rechnung getragen. Es ist nicht zu übersehen, dass auch ein weiter gefasster Gewässerraum angesichts der erwähnten Bauten und Anlagen beidseits des Ufers, die Bestandesschutz geniessen, das Potential für Revitalisierungen im entsprechenden Bereich nicht wesentlich erhöhen kann. Zu ergänzen ist, dass sich der Gemeinderat einem allfälligen zweiten Mündungsarm im Delta nicht grundsätzlich verschlossen hat. 4.2.5 Wenn die Vorinstanzen bei der Frage der Revitalisierung die besonders gefährdete Muota-Forelle in den Vordergrund gerückt und keine Auslegeordnung der Flora und Fauna im fraglichen Bereich der Muota vorgenommen haben, kann dies der Rechtmässigkeit der Beurteilung nicht schaden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit ein grösserer Gewässerraum (von bis zu 30 m) die Situation für die Flora und Fauna (und die von den Beschwerdeführern konkret genannten Reptilien) erheblich ändern/bessern könnte. Zu dieser Frage machen auch die Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen. 4.3 Nachdem auch die im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und der Revitalisierung vorgebrachten Rügen, der Gewässerraum sei zu knapp bemes-

21 sen, unbegründet sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2.1 Die beanwalteten Beigeladenen Ziff. 3 und Ziff. 4 sowie Ziff. 5 haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet bzw. keine solche eingereicht. Ihnen ist somit kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 hat sich (kurz) zum nicht angefochtenen Teil RRB Nr. 765/2018 vom 23. Oktober 2018 und zur Frage der Teilrechtskraft geäussert, indessen nicht zu den (noch) strittigen Fragen. Unter Mitberücksichtigung dieses Umstandes wird die Parteientschädigung in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, sowie unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 6.1 Das kantonal geregelte kommunale Nutzungsplanverfahren mit Rechtsmittelverfahren, kommunalem Erlass und regierungsrätlicher Genehmigung steht in einem Spannungsverhältnis zum bundesrechtlich vorgegebenen Rechtsmittelweg gemäss Bundesgerichtsgesetz und dem Koordinationsgebot gemäss RPG. In einem kantonsinternen Meinungsaustausch (RRB Nr. 368/2009 vom 7.4.2009) wurde daher ein Ablauf festgelegt, der einerseits den Willen des kantonalen Gesetzgebers (Durchführung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens vor dem Planerlass) soweit als möglich respektiert und anderseits gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebene gewährleistet (vgl. zum Ganzen VGE III 2017 170 vom 24.4.2018 Erw. 11; publiziert unter https://gerichte. sz.ch/vg; EGV-SZ 2009 B 8.4 Erw. 8.1 ff.). 6.2 Damit gilt es für den weiteren Verlauf, namentlich für die Anfechtbarkeit des vorliegenden Entscheides folgenden Verfahrensablauf zu beachten: a) Das Rechtsmittelverfahren ist auf kantonaler Ebene wie bisher durchzuführen (§ 26 PBG). Dies gilt auch für den Fall einer Rückweisung und im Falle einer Neuauflage (§ 26 Abs. 3 PBG). https://gerichte

22 b) Der Verwaltungsgerichtsentscheid ist zu eröffnen, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung. Statt einer Rechtsmittelbelehrung sind die Parteien auf den in den Erwägungen dargelegten Verfahrensablauf hinzuweisen. Die Akten bleiben bis zur Koordination oder anderweitigen Verfahrenserledigung (siehe nachfolgend) beim Verwaltungsgericht. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung werden die Akten soweit erforderlich an die Vorinstanz zurück überwiesen. Bei Bedarf kann die Vorinstanz vom Verwaltungsgericht weitere Akten anfordern. Sobald das vorinstanzliche Verfahren erledigt und kein innerkantonaler Weiterzug - ausser an das Verwaltungsgericht - mehr möglich ist, sind die Akten sowie allenfalls zwischenzeitlich zusätzlich produzierte Akten wieder an das Verwaltungsgericht zuzustellen. c) Nach dem Erlass der Nutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung (§ 27 PBG) hat der Regierungsrat über die Genehmigung zu befinden (§ 28 PBG). Fällt der Gemeindeversammlungsbeschluss negativ aus, worüber der Gemeinderat das Verwaltungsgericht umgehend zu informieren hat, findet das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit keine Fortsetzung mehr. d) Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht jene Genehmigungsbeschlüsse zu, welche die Parteien der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen. e) Das Verwaltungsgericht prüft in einem neu zu eröffnenden Verfahren, ob der Genehmigungsbeschluss Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Genehmigungsbeschluss mit strittigen Fragen aus dem vorherigen Rechtsmittelverfahren befasst und insbesondere die Rechtspositionen der Parteien verändert. f) Trifft dies zu, gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien und Vorinstanzen unter Zustellung des Genehmigungsbeschlusses das rechtliche Gehör. Alsdann prüft und beurteilt es, ob und wie der Verwaltungsgerichtsentscheid in Beachtung des Genehmigungsbeschlusses und des Koordinationsgebotes abgeändert werden muss. Die Neubeurteilung beschränkt sich einzig auf diesen Aspekt. Der neue Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher auf den vor dem Erlass ergangenen Bezug nimmt und darauf verweist, wird den Parteien und Vorinstanzen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht eröffnet. g) Gibt der Genehmigungsbeschluss indes keinerlei Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung, hält dies das Verwaltungsgericht fest und eröffnet zusammen

23 mit dem Genehmigungsbeschluss nochmals den Verwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv, diesmal versehen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht (blosse fristauslösende Eröffnung) und unter Hinweis auf die Begründung des vor der Genehmigung zugestellten Verwaltungsgerichtsentscheides. h) Soweit Personen erst durch den Genehmigungsbeschluss beschwert werden, ist der Beschluss vom Regierungsrat zu eröffnen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht (EGV-SZ 2002, B 1.1; § 53 Abs. 2 lit. a VRP). 6.3 Bei Nichteintretensentscheiden und Bestätigungen solcher kommt dieser spezielle Verfahrensablauf nicht zur Anwendung. Sie sind vielmehr direkt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da sie das Verfahren prozessual zum Abschluss bringen und als Endentscheide zu qualifizieren sind, unabhängig davon, in welchem Stadium des kantonalen Verfahrens sie ergehen (vgl. auch Urteil BGer 1C_290/2014 vom 20.11.2014 Erw. 1.5).

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 30. November 2018 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 6 eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Zum weiteren Verfahrensablauf wird auf die Ausführungen in Erw. 6.1 ff. verwiesen. 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019 und der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 3 und Ziff. 4 (3/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019 und der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - den Rechtsvertreter des Beigeladenen Ziff. 5 (2/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019 und der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 6 (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019) - die Beigeladene Ziff. 7 (R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019 und der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - den Gemeinderat Ingenbohl (R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 27.2.2019 und der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - den Regierungsrat

25 - das Sicherheitsdepartement (unter Beilage der Beigeladenen Ziff. 6 vom 11.3.2019) - das ARE - und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. Mai 2019

III 2018 206 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2018 206 — Swissrulings