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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2019 III 2018 204

January 15, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,071 words·~15 min·1

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 204 Entscheid vom 15. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit 1999 verheiratet und Mutter von 2 Töchtern (E.________, und F.________). B. Am 3. Juli 2018 ging bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ eine Meldung von E.________ ein, wonach sinngemäss ihre Mutter A.________ gefährdet sei und Unterstützung benötige. Vom 4. Juli 2018 bis zum 17. September 2018 hielt sich A.________ in der Klinik G.________ auf. C. Am 5. September 2018 unterzeichnete A.________ einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft, welcher mit folgenden Ausführungen begründet wurde (vgl. Vi-act. 40, Schreibweise gemäss Original): Ich bin seit 02. Juli 2018 krankgeschrieben und am 04. Juli 2018 in die Psychiatrische Klinik G.________ eingewiesen worden. Ich lebe in H.________ zusammen mit meinem Mann und den 2 Töchtern E.________ und F.________ in einem gemeinsamen Haus. Mein Mann ist Selbständiger Tiefbau Maschinist. Mein Mann hat mir am 4. Juli die Wohnungsschlüssel abgenommen und ich kann nicht in mein altes Zuhause zurückgehen. Zurzeit bin ich noch im Restaurant I.________, als Servicefachfrau angestellt und werde gemäss mündlichen Aussagen gegenüber meinem Mann, per Ende Oktober gekündigt werden. Es kam zur Krise, da ich mich nach 19 Jahren Ehe von meinem Mann trennen wollte und dafür Geld brauchte. Deswegen bin ich in etwas reingeritten. Weil ich Geld auftreiben wollte bin ich auf einen Internet Betrüger reingefallen. Ich habe nur noch das Geld gesehen, welches Sie mir versprochen haben. Ich habe dabei insgesamt 80‘000 Franken bezahlt, welches ich wahrscheinlich nie wieder sehen werde. Ich habe mir auch bei verschiedenen Leuten ca. 60‘000 Franken ausgeliehen, konnte es aber bis anhin noch nicht zurück zahlen. Diese Leute machen mir nun natürlich Druck. Ich habe diese Betrug Geschichte am 2. Juli bei der Polizei in J.________ gemeldet. Durch all diese Umstände kam ich psychisch in eine schwere Krise. Ich brauche dringend Hilfe für meine Administrativen und Finanziellen Angelegenheiten, und mit der Wohnungssuche. Ich habe den Überblick diesbezüglich verloren. Aus den oben genannten Schilderungen beantrage ich folgendes: Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB (…). D. Nach Besprechungen mit A.________ sowie mit Angehörigen und nach weiteren Abklärungen (bei der Klinik G.________, beim Hausarzt, beim Betreibungsamt sowie bei der Kantonspolizei K.________) hat die KESB B.________ mit Beschluss Nr. IA/006/42/2018 vom 23. Oktober 2018 gegenüber A.________ im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 und Art. 396 ZGB errichtet. 2. Gestützt auf Art. 393 ZGB wird der Beiständin im Rahmen einer Begleitbeistandschaft folgende Aufgabe übertragen:

3 a. Das gesundheitliche Wohl von A.________ zu fördern und sie soweit nötig zu begleiten; b. A.________ bei allen Handlungen bezüglich Wohnsituation bzw. Unterkunft soweit nötig zu begleiten; c. A.________ in ihren Bemühungen um ihre berufliche Reintegration zu begleiten; d. A.________ bei der Vermögens- und Einkommensverwaltung mit Rat und Tat zu begleiten und zu unterstützen; e. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu begleiten. 3. Gestützt auf Art. 396 ZGB wird für A.________ eine Mitwirkungsbeistandschaft angeordnet mit der Wirkung, dass folgende Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung der Beiständin erfolgen können: a. Eingehen/Abschluss von Vereinbarungen/Verträgen, die den Wert von Fr. 300.00 übersteigen; b. Aufnahme oder Gewähren von Darlehen; c. Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen; d. Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingverträgen. 4. Zur Beiständin wird L.________ ernannt mit dem Auftrag: a. Die im Dispositiv genannten Aufgaben zu übernehmen; b. Bericht für die Periode vom 23. Oktober 2018 bis 30. September 2020 zu erstellen und der KESB B.________ bis spätestens 30. November 2020 einzureichen; c. Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. E. Gegen diesen am 24. Oktober 2018 versandten Beschluss hat A.________ fristgerecht am 22. November 2018 beim Verwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen Beschwerde erhoben (Schreibweise gemäss Original): Ich habe mich entschieden die kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 und Art. 396 ZGB zurück zu ziehen, ich habe gemerkt dass ich das gar nicht brauche und selber im Stande bin zum entscheiden. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin ein einer Eingabe vom 8. Januar 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff.

4 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die Behörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB). 1.2 Zentrales Anliegen des Erwachsenenschutzrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen (Bundesgerichtsurteil 5A_667/2013 vom 12.11.2013 Erw. 6.1). Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 Abs. 1 ZGB) wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Dabei wird die Handlungsfähigkeit von der verbeiständeten Person von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 397 ZGB können die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft miteinander kombiniert werden. 1.3 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken,

5 zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. VGE III 2016 132 vom 21.12.2016 Erw. 2.4, publ. in EGV-SZ 2016 B 16.3). 1.4 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. 1.4.1 Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28.6.2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig − durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste − gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu − sofern zielführend − vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen (vgl. VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.2 mit Verweis auf VGE III 2016 209 vom 24.2.2017 Erw. 1.3.1). 1.4.2 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person reiche nicht aus, so muss ihre Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine; BGE 140 III 49 Erw. 4.3.1 S. 51). Die angeordnete Massnahme ist auf die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person abzustimmen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste Lösung zu wählen. Diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind ferner die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB); diese Interessen können eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, jedoch nicht die Massnahme an sich begründen (erwähntes Urteil 5A_617/2014 vom 1.12.2014 Erw. 4.1 mit Hinweis; VGE III 2017 29 vom 5.5.2017 Erw. 1.3).

6 1.5 Nach konstanter Rechtsprechung bleibt die Wahl der richtigen Massnahme ein Ermessensentscheid (vgl. VGE III 2018 152 vom 18.12.2018 Erw. 1.6 mit Verweis auf Art. 4 ZGB), der stark von der genauen Kenntnis des Sachverhalts abhängt. Angesichts dieses Beurteilungsspielraums hält sich das angerufene Gericht bei der Überprüfung solcher Entscheide grundsätzlich zurück. Es greift namentlich dann ein, wenn grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen werden. Sodann drängt sich die Korrektur von Ermessensentscheiden auf, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2014 vom 14.4.2015 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 699 Erw. 3.1 S. 671). 2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Vorinstanz durch Meldung auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Diese Meldung erfolgte anfangs Juli 2018 durch die erwachsene Tochter und beinhaltete u.a. Angaben zur massiven Verschuldung der Beschwerdeführerin, welche sie im Rahmen eines anhaltenden Internetbetruges bewirkt hatte (indem sie sinngemäss mehrfach viel Geld an eine dubiose Stelle zahlte, wobei dieses Geld z.T. aus diversen Darlehen sowie z.T. aus der Zweckentfremdung von Guthaben des Ehemannes und der Töchter stammte). 2.2 Die in der Folge von der Vorinstanz aufgenommenen Abklärungen und Besprechungen ergaben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand mit einem bestimmten Unterstützungsbedarf gegeben ist. Im Einklang damit steht, dass die Beschwerdeführerin selber am 5. September 2018 einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft unterzeichnete und darin bestätigte, dass sie viel Geld verloren hatte und durch diese Umstände „psychisch in eine schwere Krise“ geriet (vgl. Vi-act. 40, im Ingress lit. C im Einzelnen wiedergegeben). 2.3 Dieses Zwischenergebnis wird zum einen auch durch die Angaben der behandelnden Fachpersonen der Klinik G.________ dokumentiert, wo sich die Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2018 bis zum 17. September 2018 aufgehalten hatte (vgl. Vi-act. 86). Die Oberärztin Dr.med. C.________ sowie die Klinik-Psychologin M.Sc. M.________ führten im Bericht vom 4. September 2018 an die Vorinstanz u.a. aus, es bestünden Zweifel, dass die Patientin aktuell und auch in näherer Zukunft vollständig in der Lage sein werde, ihre Belange in den Bereichen Finanzen, Rechtliches (Trennung) sowie eventuell Wohnen und Arbeit vollständig mit den bestehenden Unterstützungsangeboten zu klären. Sie beschreibe starke Konflikte mit dem Ehemann und es scheine unrealistisch, dass

7 diese und eine Einigung bezüglich Betreuung der Kinder, Finanzen etc. auf eine konstruktive Art und Weise ohne externe Hilfe angegangen werden könnten. Bezüglich der erfolgten Verschuldung durch Internetbetrug beschreibe die Patientin eine starke Überforderung und Dynamik, welche auch bei Glücksspielsüchtigen zu beobachten sei. Sie wünsche sich insbesondere im Umgang mit Geld und der Trennung vom Ehemann Unterstützung (vgl. Vi-act. 37f.). 2.4 Im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 25. September 2018 stellten Dr.med. D.________ (Leitende Ärztin) sowie M.Sc. M.________ (Psychologin) die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2). In der Beurteilung führten die Fachpersonen u.a. aus, durch die stationäre Behandlung habe eine Teilremission der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Gemäss Beck-Depressions-Inventar (BDI-II) sei der Wert von 42 Punkten bei Eintritt auf die Akutstation (= schwere Depression) auf 21 Punkte bei Austritt gesunken, was noch einer mittelschweren Depression entspreche. Prognostisch günstig würden folgende Aspekte erachtet: die erreichte Teilremission der depressiven Symptomatik, das etablierte ambulante Helfernetz (Behandlung beim APP N.________, voraussichtliche Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft, Einbezug des Bezirksgerichts bezüglich Trennung vom Ehemann). Wichtig seien die weitere ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie die weitere Unterstützung im sozialen Bereich (vgl. Vi-act. 85f.). Hinsichtlich der Errichtung einer Beistandschaft wurde u.a. festgehalten, bei einer gemeinsamen Besprechung mit der KESB sei man zum Schluss gekommen, dass es voraussichtlich in den Bereichen Wohnen, Arbeitsintegration, Gesundheit und Administratives zu einer Begleitbeistandschaft und im Bereich Finanzen zu einer Begleitbeistandschaft mit zusätzlicher Mitwirkungsbeistandschaft (bei Kaufverträgen ab einer bestimmten Höhe) kommen werde. Die Patientin habe sich sehr erleichtert gezeigt und geäussert, froh zu sein, dass sie künftig Unterstützung und hinsichtlich ihres Umganges mit Geld eine gewisse Kontrolle von aussen erhalten werde (vgl. Vi-act. 83 unten). 2.5 Dem Bericht der Kantonspolizei K.________ vom 7. August 2018, welcher sich mit dem Internetbetrug befasst (in welchen die Beschwerdeführerin involviert ist), sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen (vgl. Vi-act. 125; 101): Sachverhalt Eine unbekannte Täterschaft versprach A.________ einen Kredit von Fr. 80‘000.--. Wegen angeblicher Transaktionsgebühren, Autorisierungsgebühren und Versicherungen bezüglich der Geldüberweisung wurde A.________ durch die unbekannte Täterschaft angewiesen, Bargeld via O.________ und P.________ vorwiegend nach Q.________ zu überweisen. (…)

8 Die Täterschaft kreierte in den E-Mail Nachrichten an A.________ fiktive Kreditvereinbarungen, Autorisierung, Transfervorbereitungen und Transferaufträge. Mit einer einfachen Google-Suche hätte man feststellen können, dass es in der „Republik“ Schweiz kein „Justiz- und rechts Ministerium der Menschenrechte“ gibt. Zudem steht im Titel Baden-Württemberg Ministerium für Finanzen. Zudem ergibt der Text der angeblichen Autorisierung kaum Sinn. Die Täterschaft dürfte für die Übersetzung Google-Translate verwendet haben. Aufgrund der äusserst dilettantisch hergestellten Unterlagen ist es fragwürdig, ob der Tatbestand des Betruges überhaupt gegeben ist. (…) 3.1 Eine Würdigung der Vorgeschichte sowie der vorliegenden Akten zeitigt die folgenden Ergebnisse. Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführerin offenbar äusserst leichtgläubig und wenig realitätsbezogen erscheint. Wer - um einen Kredit via eine offenkundig zweifelhafte bzw. verdächtigte Stelle im Internet zu erlangen - vorab selber eine sehr grosse Summe (nach eigenen Angaben gegen Fr. 50‘000.--, vgl. Vi-act. 148 Mitte) an diese unbekannte Stelle zahlt, offenbart eine eklatante Schwäche im realistischen Umgang mit Geld. Dies gilt erst recht, wenn - wie der Polizeibericht dokumentiert - die betreffenden Unterlagen für das Kreditgeschäft äusserst dilettantisch formuliert bzw. hergestellt worden waren, mithin bei einer durchschnittlich zu erwartenden Aufmerksamkeit die Fälschungen bzw. die Betrugsmasche ohne weiteres zu erkennen gewesen wären. Damit ist ein eindeutiger Unterstützungsbedarf im Umgang mit relevanten Geldbeträgen bzw. im Kontext mit finanziellen Verpflichtungen unübersehbar. 3.2 Hinzu kommt die jüngste Entwicklung, wie sie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung dargelegt wurde. Darnach hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie (u.a. aufgrund ihrer Verschuldung und dem gekündigten Arbeitsverhältnis) auf ihre engen finanziellen Verhältnisse hingewiesen wurde (siehe auch Erw. 4.3 des angefochtenen Beschlusses), die Absicht, für sich eine Wohnung zu mieten, deren Mietkosten nach den glaubhaften Angaben der eingesetzten Beiständin die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung, S. 2, 3. Abs.). Daran vermögen die wenig substantiierten Vorbringen in der Eingabe vom 8. Januar 2019 nichts zu ändern, auch wenn es zutreffen mag, dass die Beistandsperson beim ersten Treffen nicht hinreichend Zeit für die Beschwerdeführerin einplante. 3.3 Sodann wurde im Austrittsbericht der Klinik G.________ u.a. auf eine „über weite Strecken der Behandlung“ in der Klinik (4.7.18 bis 17.9.18) „bestehende Affektlabilität“ hingewiesen (vgl. Vi-act. 83 unten). Mithin verhält es sich offenbar so, dass bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich durch geringfügige Reize rasche und starke Schwankungen in der Grundstimmung auftreten können (vgl. Th. Spoerri, Kompendium der Psychiatrie, 8.A., S. 68, S. 110). Rasche Schwankun-

9 gen sind schliesslich auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 23. Oktober 2018 bei der Anhörung vom 17. Oktober 2018 mit der Errichtung der Beistandschaft ausdrücklich einverstanden, ja sogar „froh um den Schutz der Beistandschaft“ war (vgl. Vi-act. 135 = sinngemässes Protokoll der damaligen Anhörung), indes lediglich sechs Tage später in der Beschwerde die errichtete Beistandschaft als unnötig erachtet hat. 3.4 Schliesslich kommt im konkreten Fall hinzu, dass der dargelegte Schwächezustand auch nicht durch eine hinreichende Unterstützung aus dem Umfeld der eigenen Kernfamilie aufgefangen werden kann, nachdem sich die Ehegatten getrennt haben und die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin sich grundsätzlich mit der dargelegten Gefährdungsmeldung von ihrer Mutter distanziert hat. 3.5 Im Lichte dieser konkreten Umstände und des noch nicht lange zurückliegenden, längeren Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorläufig eine Beistandschaft im dargelegten Sinne errichtet hat. Wie am Schluss der Vernehmlassung überzeugend ausgeführt wurde, beabsichtigt die Vorinstanz nicht, die Massnahme länger als nötig aufrecht zu erhalten. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, in nächster Zeit durch Tatbeweis den Nachweis zu erbringen, dass die erwähnte Unterstützung nicht für längere Zeit nötig sein wird. Mit anderen Worten wird es geboten bzw. möglich sein, einen Antrag auf Anpassung bzw. gegebenenfalls Aufhebung der behördlichen Massnahmen zu stellen, sobald sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin stabilisiert und sie sich auch hinsichtlich des Umgangs mit den finanziellen Gegebenheiten während einer gewissen Zeit bewährt hat (siehe auch Dispositiv-Ziffer 4 lit. c des angefochtenen Beschlusses). 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Anbetracht der schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin verzichtet.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/EB, für sich und für die Beiständin, inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2019) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 15. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Januar 2019

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