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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2018 III 2018 188

November 15, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,354 words·~7 min·4

Summary

Parkierungsgebühren (2. Rechtsgang im Verfahren III 2016 183: Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 188 Entscheid vom 15. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Reichenburg, Kanzleiweg, Postfach 242, 8864 Reichenburg, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Parkierungsgebühren (2. Rechtsgang im Verfahren III 2016 183: Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 168 vom 11. Mai 1995 erteilte der Gemeinderat Reichenburg der damaligen Bauherrschaft eine Baubewilligung für den Umbau des sich auf KTN D.________ in Reichenburg befindlichen Mehrfamilienhauses. Für die drei fehlenden Parkplätze hatte die Bauherrschaft der Gemeinde eine Ersatzabgabe von insgesamt Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Mit Kaufvertrag vom 2. September 1999 erwarben E.________ je einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft KTN D.________. Zuvor teilte die Baukommission der Gemeinde Reichenburg am 26. August 1999 dem kaufinteressierten Ehepaar E.________ auf Anfrage hin mit, dass für diese Liegenschaft ein Anrecht (ohne Anspruch auf ausschliessliche Nutzung) bestehe, drei Fahrzeuge auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 stellte die Liegenschaftskommission der Gemeinde Reichenburg dem Ehepaar E.________ drei entsprechende, kostenlose und auf unbestimmte Zeit gültige Parkplatzkarten zu. B. Mit Beschluss Nr. 214 vom 28. August 2014 verabschiedete der Gemeinderat Reichenburg ein Parkierungskonzept (Einführung einer Gebührenpflicht für alle Parkkarten), welches am 1. Dezember 2014 durch das Tiefbauamt des Kantons Schwyz genehmigt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 4. September 2014 liessen E.________ das Eigentum an der Liegenschaft KTN D.________ mit Schenkungsvertrag auf ihren Sohn A.________ übertragen. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Liegenschaftskommission der Gemeinde Reichenburg E.________ mit, dass gestützt auf das neue Parkplatzkonzept ab dem 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf einen öffentlichen Parkplatz bestünde und bei der Gemeinde eine Jahresparkkarte zu je Fr. 800.-- bezogen werden müsste. Auf Verlangen von A.________ stellte der Gemeinderat Reichenburg mit Beschluss Nr. 323 vom 19. November 2015 fest, dass für den Eigentümer der Liegenschaft KTN D.________, A.________, keine wohlerworbenen Rechte für eine Gratisnutzung von drei öffentlichen Parkplätzen bestünden - weder für ihn selbst noch für die Mieter des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Mehrfamilienhauses - und sich die bis dahin gegebenen Gratisnutzungsmöglichkeit von öffentlichen Parkplätzen nicht mehr

3 aufrechterhalten liesse. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- wurden A.________ auferlegt. D. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss RRB Nr. 733/2016 vom 30. August 2016 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- A.________. Dieser wurde zudem verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde Reichenburg eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen (vgl. Erw. 5; Disp-Ziff. 2 und 3). Mit Entscheid VGE III 2016 183 vom 29. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Erw. 7; Disp-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- wurden A.________ auferlegt (vgl. Erw. 8; Disp-Ziff. 2). Des Weiteren wurde zu Lasten von A.________ der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen (vgl. Erw. 9; Disp-Ziff. 3). E. Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ hin entschied das Bundesgericht mit Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 wie folgt: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. Mai 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Gemeinde Reichenburg auferlegt. 3. Die Gemeinde Reichenburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. (5. schriftliche Mitteilung). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe sind die Kosten und Entschädigungen "des vorangegangenen Verfahrens" neu zu verlegen (vgl. Erw. 10 Abs. 2 und Erw. 9 Abs. 2 i.V.m. Disp.-Ziff. 4). Bei einem wörtlichen Verständnis (Verwendung des Singulars) dieser Anordnung wären nur die Kosten- und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu regeln. Es kann indes kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um einen kollektiven Singular handelt und auch die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die vorangegangenen Verfahren (Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde-

4 verfahren) mitgemeint ist, gleichwohl sich der Entscheid des Bundesgerichts 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 hierzu nicht äussert (vgl. Erw. 9 Abs. 2 i.V.m. Disp.-Ziff. 1). Nachfolgend gilt es mithin die Kosten und Entschädigungen dieser Verfahren nach Massgabe des Ergebnisses des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. 2.1 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VGE III 2016 183 vom 29. Mai 2017 von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend neu je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) einerseits der Gemeinde und andererseits dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. 2.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem beanwalteten Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Kriterien zur Festsetzung der Parteientschädigung formuliert, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt. Sie ist je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) von der Gemeinde und vom Kanton zu tragen. 3.1 Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 800.-- sind neu der Gemeinde aufzuerlegen. 3.2 Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl. RRB Nr. 733/2016 vom 30.8.2016) nicht beanwaltet. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen. Mithin sind für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. Die Kosten des gemeinderätlichen Verfahrens (GRB Nr. 323 vom 19.11.2015) von Fr. 250.-- gehen neu zu Lasten der Gemeinde. 5. Für das vorliegende Verfahren sind weder Kosten zu erheben noch - mangels Aufwand - Parteientschädigungen zuzusprechen.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_669/2017 vom 12. Oktober 2018 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungs-, Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens wie folgt neu verlegt: 2. Die Kosten des gemeinderätlichen Verfahrens (GRB Nr. 323 vom 19.11.2015) von Fr. 250.-- gehen neu zu Lasten der Gemeinde Reichenburg. 3.1 Kosten (inkl. Kanzleikosten) des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens (RRB Nr. 733/2016 vom 30.8.2016) von Fr. 800.-- werden neu der Gemeinde Reichenburg auferlegt. 3.2 Für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren werden neu keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.1 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (VGE III 2016 183 vom 29.5.2017) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) dem Kanton Schwyz und der Gemeinde Reichenburg auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 4. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Die Gemeinde Reichenburg hat ihr Betreffnis von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Hinsichtlich des auf den Kanton entfallenden Anteils von Fr. 1'250.-- wird auf eine kantonsinterne Verrechnung verzichtet. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates sowie der Gemeinde Reichenburg neu eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) von je Fr. 1'250.--, insgesamt Fr. 2'500.--, zugesprochen. 5. Für dieses Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

6 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)  den Rechtsvertreter der Gemeinde Reichenburg (2/R)  den Regierungsrat  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 15. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. November 2018

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