Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 183 Entscheid vom 18. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
2 Sachverhalt: A. A.________ lenkte am 13. Juni 2017 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis), weshalb ihr (nach Strafurteil vom 31.7.2017 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Übertretung nach Art. 19a BetmG) mit Verfügung vom 25. August 2017 (gestützt auf ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin C.________ [IRM] vom 10.7.2017) der Führerausweis vorsorglich entzogen und ein verkehrsmedizinischer Untersuch angeordnet wurde (Vi-act. 1). B. Am 20. März 2018 verfügte das Verkehrsamt den Entzug des Führerausweises in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV für drei Monate, wobei die Massnahme bereits vollzogen sei (Vi-act. 2). Gleichentags erteilte das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des D.________ vom 15. März 2018 unter folgenden Auflagen wieder (Vi-act. 3): Einhaltung einer Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Durchführung einer Cannabis-Urinprobenkontrolle pro Monat zum Nachweis der Abstinenzeinhaltung; Einreichen eines ersten Verlaufsberichtes inkl. Urinprobenresultate im September 2018 an unsere Amtsstelle. Das weitere Vorgehen wird anhand des eingereichten Zeugnisses bestimmt. C. Am 24. September 2018 erfolgte ein Arztbericht von med. Prakt. E.________ (Facharzt FMH für Allgemeine Medizin) über die Einhaltung der Cannabisabstinenz inkl. monatliche Ergebnisse der Urinprobenkontrollen (Vi-act. 5). Dieses sowie die Akten wurden gemäss Mitteilung vom 26. September 2018 dem D.________ zugestellt, um das weitere Vorgehen bestimmen zu können (Viact. 6). Die Beurteilung erfolgte am 1. Oktober 2018 (Vi-act. 8). D. Gestützt auf die Beurteilung des D.________ gewährte das Verkehrsamt A.________ am 10. Oktober 2018 das rechtliche Gehör. Demgemäss sei vorgesehen, die Fahreignung weiterhin unter den bereits genannten Auflagen (vgl. Ingress lit. B) zu befürworten, wobei das Einreichen eines erneuten Verlaufsberichtes inkl. Urinprobenresultate per März 2019 festgelegt wurde (Vi-act. 9). E. Am 22. Oktober 2018 reichte med. Prakt. E.________ dem Verkehrsamt die Laborergebnisse vom 19. Oktober 2018 der letzten Urinprobe ein, wonach beim Drogenscreening Cannabis positiv ausfiel (Vi-act. 10). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt am 23. Oktober 2018 einen vorsorglichen Sicherungsentzug
3 des Führerausweises sowie einen verkehrsmedizinischen Untersuch an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 11). Am 24. Oktober 2018 nahm A.________ telefonisch gegenüber dem Verkehrsamt Stellung (Vi-act. 12). F. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug reichte A.________ am 25. Oktober 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag auf Aushändigung des Führerausweises. G. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Am 30. November 2018 liess die inzwischen beanwaltete Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme mit folgenden Anträgen einreichen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ihren Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen. 2. Eventualiter sei eine Bestätigungsanalyse der Urinprobe der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
4 1.2 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungsentzug und Warnungsentzug. Das Gesetz verwendet dagegen nur die Begriffe "Führerausweisentzug" (vgl. z.B. die Marginalien zu Art. 16a-16d SVG), "Ausweisentzug" (Art. 16b Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. d und Abs. 3 SVG) oder bloss "Entzug" (vgl. z.B. die Marginalie zu Art. 16 SVG und Art. 16d Abs. 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 Erw. 3.1). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist (Art. 16d Abs. 1 SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden. Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar, weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Fehlt diese, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insofern stellt der Sicherungsentzug im Vergleich zum Warnungsentzug für Betroffene regelmässig die einschneidendere Massnahme dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 220 Erw. 3.1.1 m.w.H.). Demgegenüber kommt der Warnungsentzug gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich zu bejahen ist (BGE 131 II 248 Erw. 4.2). Der Warnungsentzug wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgesprochen, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Sie dient der Besserung des Fahrers und der Bekämpfung von Rückfällen (Spezialprävention). Der Ausweisinhaber hat die Verkehrsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Warnungsentzug erweist sich als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit primär präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise aber auch strafähnliche Züge aufweist (BGE 141 II 220 Erw. 3.1.2). Der Warnungsentzug wird im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22125+II+492%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-331%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page331 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22125+II+492%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-331%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page331
5 bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen. Entsprechend ist nach Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen. In diesem Sinne darf die Wiedererteilung nach Ablauf der ausgesprochenen Entzugsdauer von keinen Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden (BGE 131 II 248 Erw. 4.2 m.V.a. BGE 130 II 25 Erw. 3.2). 1.3 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 745.51] vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 141 II 220 Erw. 3.1.1 m.V.a. BGE 125 II 492 Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Bundesgerichtsurteil 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 Erw. 2b; 122 II 359 Erw. 3a; VGE III 2016 182 vom 23.11.2016 Erw. 1.3). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugs-Verfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Bundesgerichtsurteil 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 II 122 Erw. 5; BGE 125 II 396 Erw. 3; VGE III 2016 182 vom 23.11.2016 Erw. 1.3). 2.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
6 gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.12.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 127 II 122 Erw. 3c). 2.2 Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 128 II 335 Erw. 4b). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_285/2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf das Urteil 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (vgl. vorstehende Erw. 1.3; Bundesgerichtsurteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2 m.V.a. BGE 127 II 122 Erw. 5). 2.4 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Bundesgerichtsurteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2 m.V.a. Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_285%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_285%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122
7 Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug vom 25. August 2017 als Zwischenentscheid mit Verfügung vom 20. März 2018 durch einen Warnungsentzug ersetzt worden sei. Die definitive Administrativmassnahme sei also ein Warnungs- und kein Sicherungsentzug. Gemäss BGE 131 III 248 Erw. 4.2 könne bei der Wiedererteilung eines zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises keine Bedingungen und Auflagen verfügt werden, weil ein Warnungsentzug nicht mit Elementen des Sicherungsentzuges kombiniert werden könne. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält zwar zutreffend fest, dass nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug vom 25. August 2017 mit Verfügung vom 20. März 2018 ein Warnungsentzug erfolgte. Gleichentags wurde jedoch eine weitere Verfügung zur Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen zur Bejahung der Fahreignung erlassen. Die Auflagen zur Bejahung der Fahreignung wurden somit nicht in der Verfügung zum Warnungsentzug, sondern in einer separaten Verfügung festgehalten. Im konkreten Fall wurden die beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. März 2018 nicht angefochten und sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin verspätet, weshalb vorliegend nicht darauf eingetreten werden kann. Selbst wenn jedoch darauf einzutreten wäre, so kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung des Lenkers sicherstellen. Es ist lediglich unzulässig, einen Warnungsentzug auszusprechen und die ordentliche Wiedererteilung von Bedingungen abhängig zu machen. Im konkreten Fall wurde der Warnungsentzug jedoch wie erwähnt ohne Auflagen verfügt. Ob ein solcher Warnungsentzug vorliegend überhaupt auszusprechen gewesen wäre, kann offen bleiben. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 25. August 2017 den Führerausweis vorsorglich entzogen hat, nachdem sie am 13. Juni 2017 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen gelenkt hatte (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der Drogenkonsum wurde gemäss dem pharmakologischtoxikologischen Gutachten vom 10. Juli 2017 nachgewiesen und die Fahrunfähigkeit als erwiesen erachtet. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut wurde als deutlicher Hinweis auf einen häufigen Cannabis-Konsum gewertet. Dementsprechend wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Ab-
8 klärung der Fahreignung empfohlen und mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Das verkehrsmedizinische Gutachten wurde am 15. März 2018 erstattet. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Cannabiskonsumgewohnheiten über einen Probierkonsum etwa im Jahre 2007 berichtete. Ab dem Jahr 2009 habe sie angefangen bis zu zweimal wöchentlich Cannabis zu konsumieren, wobei sie dazwischen auch längere Abstinenzphasen eingehalten habe. Als Grund für den Cannabiskonsum habe die Beschwerdeführerin Entspannung nach einem anstrengenden Tag angegeben. Nach dem Vorfall vom 13. Juni 2017 sei es der Beschwerdeführerin gelungen ihren Cannabiskonsum einzustellen (September 2017 bis Januar 2018 fünf Urinprobenkontrollen beim Hausarzt, alle negativ). Sie habe nie andere Drogen konsumiert und trinke nur selten Alkohol. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für einen aktuellen Drogenkonsum ergeben. Die Urinscreenings seien bezüglich der getesteten 24 Substanzen inkl. Cannabis durchwegs negativ gewesen. Es bestehe keine Tendenz zum Konsum von anderen Substanzen, welche die Fahreignung einschränken könnten. Nach dem Gesagten könne davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin nachweislich gelungen sei, ihren Cannabiskonsum im letzten halben Jahr vollständig einzustellen. Unter Berücksichtigung des vorbestehenden Cannabismissbrauchs (worauf sowohl die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, wie auch die anlässlich des Vorfalles vom 13.6.2017 gemessene THC- Carbonsäurenkonzentration hindeuten), welcher durch den Vorfall (Fahren unter Drogeneinfluss) vom 13. Juni 2017 klare Verkehrsrelevanz erreicht habe, sollte im Sinne der Verkehrssicherheit die Cannabisabstinenzeinhaltung längerfristig kontrolliert werden. Somit könne die Fahreignung der Beschwerdeführerin nur unter Einhaltung von Auflagen befürwortet werden. Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung hat die Vorinstanz den Führerausweis mit Auflagen wieder erteilt und damit die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung ersetzt. Ein definitiver Sicherungsentzug war demnach nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist es gemäss Bundesgericht stets zulässig, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung sicherstellen, wenn auch in einer (von einem Warnungsentzug) separaten Verfügung. Das vorliegend dargelegte Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG ist der Ausweis (zwingend) wieder zu entziehen, wenn die betroffene Person die Auflagen missachtet, die bei der Wiedererteilung eines früher entzogenen Führerausweises verfügt worden waren (Art. 17 Abs. 3 SVG) oder in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen
9 missbraucht (vgl. BGE 140 II 334 Erw. 2; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 N 36), ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Bundesgerichtsurteil 1C_26/2011 vom 25.7.2011 Erw. 4.1; Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N 347). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 der Führerausweis unter den Auflagen wieder erteilt, dass sie eine Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise einhält, monatlich eine Cannabis-Urinprobenkontrollen zum Nachweis der Abstinenzeinhaltung durchführt und im September 2018 einen ersten Verlaufsbericht inkl. Urinprobenresultate an die Amtsstelle einreicht. Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Fahreignung weiterhin unter den bekannten Auflagen (mit Verlaufsbericht im März 2019) zu befürworten. Die Auflagen bezwecken, gewisse Bedenken an der Fahreignung gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führer-ausweises noch bestanden (vgl. BGE 140 II 334 Erw. 2). Aufgrund des vorbestehenden Cannabismissbrauchs mit Verkehrsrelevanz wollte man die Cannabisabstinenz über einen längeren Zeitraum kontrollieren. Die Verfügung zur Wiedererteilung des Führerausweises enthielt zudem den Hinweis, dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis sofort entzogen werde. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Cannabis konsumiert und somit gegen die Auflagen verstossen habe. Da der Suchtest der Urinprobe der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2018 ungenau und unzuverlässig sei, habe die Analyse somit nicht genügende Beweiskraft dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen die Auflage der Cannabisabstinenz verstossen habe. Die Vorinstanz hätte, bevor sie bei einem allfälligen Überschreiten des THC-Grenzwertes (gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] vom 22.5.2008) erneut den vorsorglichen Sicherungsentzug hätte verfügen dürfen, zwingend eine Bestätigungsanalyse durchführen lassen müssen, in welcher die THC-Werte, falls denn solche überhaupt bestätigt werden können, festgehalten würden. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin den Führerausweis sodann nicht unter der Auflage einer vollständigen Cannabisabstinenz, sondern "nur" unter der Auflage einer Cannabisabstinenz zurückgegeben, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Abstinenzverpflichtung auch mit einem THC-Wert unter 1.5 µg/L nachkäme.
10 4.3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin die ihr mit Verfügung vom 20. März 2018 auferlegte Cannabisabstinenz missachtet hat und ihr deshalb der Führerausweis wieder entzogen werden durfte. 5.1 Das Bundesgericht hat zum (von der Beschwerdeführerin vorgebrachten) Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA mit Urteil 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 (A. gegen Verkehrsamt des Kantons Schwyz) was folgt ausgeführt: 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und c der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC oder Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 VSKV-ASTRA als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L THC (lit. a) bzw. 15 µg/L Kokain (lit. c) erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 55 SVG und N. 25 zu Art. 91 SVG; SCHAFFHAUSER/LINIGER, Das Dogma der Drogen- Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2015, S. 219). Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Drogen- Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, in: Jusletter 21. September 2015, Rz. 26; SIGRIST/EISENHART, Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenwirkung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2006, S. 66). Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 27; SIGRIST/ EISENHART, a.a.O., S. 66). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Werten, die unter der Nachweisgrenze (Limit of detection, LOD) der Haaranalyse für Alkohol liegen, grundsätzlich davon ausgegangen werden, die Einhaltung der Alkohol- Totalabstinenz sei bewiesen (BGE 140 II 334 E. 7 S. 340 f.). Diese vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung lässt sich auf die Bestimmungsgrenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA wegen deren dargelegter Natur nicht übertragen. Bei einer Unterschreitung dieser Werte, wie sie vorliegend gegeben ist (Nachweis lediglich einer Spur Kokain und von 1,4 µg/L THC im peripheren Blut des Beschwerdeführers), ergibt sich daraus daher nicht, die Betäubungsmittelabstinenz sei erstellt. Die Feststellung im pharmakologischtoxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, der Beschwerdeführer habe Kokain und Cannabis konsumiert, steht deshalb trotz der Unterschreitung dieser Grenzwerte nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung. 5.3. Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1C_147%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-334%3Ade&number_of_ranks=0#page334
11 betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie mit Blick auf den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.3; 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3) und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein (vgl. Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2). Der Nachweis eines solchen Konsums setzt somit namentlich nicht voraus, dass die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA erreicht werden. Ebenso wenig können nur jene Substanzen berücksichtigt werden, für die solche Werte bestehen (vgl. zu beidem Urteil 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2). Die Schlussfolgerung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, der Beschwerdeführer habe Kokain und Cannabis konsumiert, widerspricht daher nicht der Feststellung in diesem Gutachten, die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA seien nicht überschritten (bzw. seien unterschritten). Zu prüfen bleibt, ob sonst Gründe bestehen, die das Abstellen der Vorinstanz auf dieses Gutachten als willkürlich erscheinen lassen. 5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin die genaue Höhe des THC-Werts für die Frage, ob Cannabis konsumiert und somit gegen die Auflagen verstossen wurde, nicht relevant ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass THC im menschlichen Körper nicht natürlich vorkommt, weshalb dessen Nachweis bereits einen Konsum von Cannabis belegt (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil Erw. 5.6). Dementsprechend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich nicht erforderlichen "vollständigen" Cannabisabstinenz nicht nachvollziehbar. In der Verfügung vom 20. März 2018 wurden sodann Cannabis- Urinprobenkontrollen zum Nachweis der Abstinenzeinhaltung als Auflage angeordnet. Nachdem eine solche Kontrolle positiv auf Cannabis ausfiel, ist bereits davon auszugehen, dass gegen die Auflagen verstossen wurde. Des Weiteren ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, am positiven Laborergebnis der beim Hausarzt der Beschwerdeführerin abgegebenen Urinprobe vom Oktober 2018 zu zweifeln, zumal der Hausarzt der Beschwerdeführerin bereits seit 2017 die Urinprobenkontrollen durchführt und bisher ebenfalls darauf abgestellt werden konnte (vgl. Verkehrsmedizinisches Gutachten des D.________ vom 15.3.2018). Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass es vorliegend - im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsurteil, gemäss welchem ein Sicherungsentzug verfügt wurde - um einen vorsorglichen Sicherungsentzug geht, bei welchem konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung wecken, bereits ausreichen, um einen solchen zu verfügen. Ob die Fahreignung durch das Konsumverhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich beeinträchtigt wird und sich ein definitiver Sicherungsentzug rechtfertigt, ist durch die Vorinstanz wiederum mit einem verkehrsmedizinischen Gutachten zu prüfen,
12 welches mit der angefochtenen Verfügung bereits angeordnet wurde. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Auflage der Cannabisabstinenz verstossen hat, weshalb ihr der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kosten der Abklärungen sowie der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis vermögen vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung). 7.2 Gemäss § 75 Abs. 1 VRP kann eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung befreit werden, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 124 I 2; BGE 118 Ia 371). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit der rechtsuchenden Person, der Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine; VGE III 2017 216 vom 26.1.2018 Erw. 3.2.2). 7.3 Diese dargelegten Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Die Bedürftigkeit ist nach der Aktenlage gegeben. Sodann kann das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden und auch die Voraussetzung der Gebotenheit einer Vertretung ist erfüllt. 7.4 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) wird in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens das Honorar
13 (inkl. Auslagen und MwSt) auf insgesamt Fr. 1'500.-- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde persönlich verfasst. Ihr Rechtsbeistand wurde erst im Anschluss von ihr zur Vertretung beauftragt, woraufhin er am 30. November 2018 eine kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung einreichte.
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) gewährt. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 2 werden vorderhand auf die Gerichtskasse genommen. Zudem wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (vgl. Disp.-Ziff. 4) ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- sowie das anwaltliche Honorar von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG). 6. Zustellung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) die Vorinstanz (inkl. Eingabe der Bf vom 30.11.2018) und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Januar 2019
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