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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.01.2019 III 2018 178

January 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,096 words·~15 min·3

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 178 Entscheid vom 21. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am A.________1978) ist im Rahmen eines 50%- Pensums in einer Einrichtung der Stiftung BSZ in … beschäftigt und bezieht aufgrund (kognitiver) Beeinträchtigungen IV-Rentenleistungen (sowie Ergänzungsleistungen). Von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde … wurde sie im Jahre 1996 nach aArt. 394 ZGB verbeiständet (vgl. JH-act. 2.2). B. A.________ ist die Mutter von D.________ (geb. am …2008), welche die ersten 10 Monate zusammen mit ihrer Mutter in einem Mutter-Kindhaus in … verbrachte. Seit Mai 2009 wird A.________ von einer Fachperson (E.________) im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung unterstützt (KESBact. 1.2, Akten Amtsbeistandschaft … = nachfolgend AM-act. 1.1.14). C. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 hat die KESB Ausserschwyz für D.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und die Berufsbeiständin F.________ mit dem Mandat betraut (KESB-act. 1.10; 1.11). D. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat die KESB Ausserschwyz die für A.________ geltende altrechtliche Beistandschaft aufgehoben und für sie eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Als Beiständin wurde G.________ mit folgenden Aufgaben ernannt (JH-act. 2.6): a. A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit notwendig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen, insbesondere an veränderte Verhältnisse, zu stellen; d. alle zwei Jahre den ordentlichen Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen der KESB Ausserschwyz einzureichen. Die Termine sind in den entsprechenden Beschlüssen festgehalten. Mit Beschluss vom 26. April 2017 wurde anstelle der bisherigen Beiständin neu (lic.iur.) H.________ als Beiständin für A.________ eingesetzt (JH-act. 5.2). In der Zwischenzeit hatte die KESB Ausserschwyz mit Beschlüssen vom 6. Mai 2015 und vom 5. Juli 2017 die jeweiligen Berichte in der Beistandschaft für D.________ genehmigt (KESB-act. 2.2 und KESB-act. 4.2, wobei seit dem 15.8.2016 I.________ als Beistandsperson fungiert).

3 E. Nach gewissen Hinweisen/ Meldungen ersuchte der für D.________ eingesetzte Beistand (I.________) die KESB Ausserschwyz mit Schreiben vom 25. Juli 2018 um folgende Anpassungen bzw. Änderungen (vgl. KESB-act. 5.1): Der Kindsmutter A.________ soll gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind D.________ entzogen werden und das Kind in einer geeigneten Institution oder Pflegefamilie untergebracht werden. F. Am 9. August 2018 fanden zwei vom Beistand I.________ veranlasste Gespräche statt, welche das Thema einer Fremdplatzierung von D.________ zum Gegenstand hatten. Am ersten Gespräch mit dem Beistand I.________ nahmen A.________ sowie ihre Beiständin H.________ teil. Das zweite Gespräch führte der Beistand I.________ mit D.________ (vgl. AM-act. 4.6). Am nächsten Tag (10.8.2018) besuchten A.________ und D.________ zusammen mit u.a. dem Beistand I.________ sowie E.________ die Einrichtung J.________ (vgl. AMact. 4.5). G. Mit Schreiben vom 10. August 2018 wurde die KESB Ausserschwyz von Rechtsanwältin lic.iur. B.________ informiert, dass sie von A.________ beauftragt worden sei, ihre Interessen hinsichtlich einer Fremdplatzierung von D.________ wahrzunehmen. Gleichzeitig verlangte sie Akteneinsicht (KESBact. 5.3). Am 14. August 2018 erkundigte sich die KESB Ausserschwyz telefonisch bei Rechtsanwältin K.________, ob sie die Kindesvertretung von D.________ im laufenden Verfahren übernehme (Vi-act. 5.6). Für die gleiche Aufgabe wurde L.________ von Rechtsanwältin lic.iur. B.________ angefragt. Nach Rücksprache mit A.________ und D.________ beantragte L.________ mit Eingabe vom 20. August 2018, als Verfahrensvertreterin für das Kind eingesetzt zu werden (KESB-act. 5.10). Am 28. August 2018 fand eine Besprechung zwischen A.________, Rechtsanwältin lic.iur. B.________ sowie einer Delegation der KESB Ausserschwyz statt (vgl. KESB-act. 5.16). Mit Beschluss vom 29. August 2018 hat die KESB Ausserschwyz für D.________ rückwirkend per 21. August 2018 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet und L.________ beauftragt, die Interessen des Kindes im laufenden Verfahren zu vertreten. H. In der Zwischenzeit hatte Rechtsanwältin lic.iur. B.________ mit Eingabe vom 27. August 2018 im Namen ihrer Mandantin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gestellt, welches von der KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 12. September 2018 abgewiesen wurde (vgl. KESB-act. 6.2).

4 I. Gegen diesen am 14. September 2018 versandten Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 16. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 des Beschlusses Nr. IIA/014/36/2018 der C.________ vom 12.09.2018 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden für das Verfahren vor der KESB Ausserschwyz rückwirkend per 10.08.2018 zu bewilligen. Eventualiter sei Ziff. 1 des Beschlusses Nr. IIA/014/36/2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz vom 12.09.2018 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KESB Ausserschwyz) zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz. J. Innert erstreckter Frist stellte die KESB Ausserschwyz mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 den Antrag, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin in einer Eingabe vom 19. Dezember 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; vgl. BGE 132 V 201 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in § 75 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SR 234.110) normiert, welcher gemäss Art. 450f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 36a Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) auch für das Verfahren vor der Vorinstanz anwendbar ist. Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP). Nach § 75 Abs. 2 VRP kann die Behörde der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 VRP und § 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss. 1.2 Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende

5 Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2014 vom 27.6.2014 Erw. 1; VGE III 2015 117 vom 24.9.2015 Erw. 1.2; VGE III 2016 171 vom 26.10.2016 Erw. 1.2). 2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob es die Vorinstanz im Beschluss vom 12. September 2018 zu Recht abgelehnt hat, dem Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattzugeben. In diesem Beschluss ging die Vorinstanz davon aus, dass die sachliche Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung fehle, weshalb die übrigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) offen bleiben könnten. 3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewertet sich die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16.7.2012 Erw. 4.4.1 und 4.4.2). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 123 I 145 Erw. 2b/cc; BGE 125 V 32 Erw. 4). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 Erw. 2.2 mit Hinweisen) und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 132 V 201 Erw. 4.1 mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18.5.2009 Erw. 4.2; VGE I 2013 125+148 vom 5.2.2014 Erw. 5.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_491/2007 Erw. 3.3; BGE 130 I 180 Erw. 3.2 und Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 Erw. 4b; vgl. auch BGE 8C_463/2007 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist auch das Prinzip der Waffengleichheit, welches im Kindes- und Erwachsenenschutz meist ausschlaggebend dafür ist, ob unbemittelten Verfahrensbetroffenen die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden soll (VGE III 2015 117 vom 24.9.2015 Erw. 3; VGE III 2016 171 vom 26.10.2016 Erw. 3).

6 4. Die Vorinstanz verneint den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung, dass eine Rechtsvertretung aufgrund fehlender Komplexität des Falls nicht notwendig bzw. sachlich nicht geboten sei. Insbesondere seien keine rechtlich komplexen Fragen zu beantworten, in welchen die Beschwerdeführerin sich nicht zurecht finden würde, zumal der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden würde. So würde es grundsätzlich genügen, dass die Parteien der Behörde ihre Wahrnehmungen bezüglich der Situation und des Kindes schildern können. Die Kindsmutter könne diese Wahrnehmungen am besten schildern, zumal der Sachverhalt nicht unübersichtlich sei. Schliesslich sei dem Kind im Verfahren vor der KESB Ausserschwyz eine Verfahrensbeiständin zur Seite gestellt worden. Zudem könne von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Beistand für ihre Finanzen habe, nicht hergeleitet werden, dass sie sich nicht zu einem bestimmten Sachverhalt äussern könne. So habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich einer Anhörung klar und deutlich zur Sache äussern können. Entsprechend sei eine anwaltliche Vertretung der Kindsmutter nicht geboten. 5. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass ihr die Vorinstanz aufgrund der geistigen Beeinträchtigung nicht zumuten würde, ihre Finanzen richtig zu führen. Zudem werde aufgrund dieser Beeinträchtigung aktuell eine Fremdplatzierung des Kindes versucht. Sodann sei der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass sie ihrer Mandantin nicht alles eins zu eins erörtern dürfe, weil die Beschwerdeführerin nicht alles verstehen könne. Gleichzeitig werde nun trotz dieser vorinstanzlichen Einwände im vorliegenden Verfahren vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer geistigen Beeinträchtigung und als juristischer Laie im Verfahren zurechtfinden bzw. ihre Wünsche genügend zur Geltung bringen könne. Zudem habe die Vorinstanz sich in diesem Fall mit dem antragstellenden Beistand der Tochter vorgängig abgesprochen und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter erst am 9. August 2018 über das gesamte Verfahren informiert, wobei bereits am 10. August 2018 die auserwählte Institution besucht wurde. Man habe versucht die Beschwerdeführerin mit der Terminsetzung zu überfordern. Die Vorbringen betreffend die Kindesvertretung seien zudem nicht zielführend, weil es vorliegend um die Vertretung der Interessen der Kindsmutter, sprich der Beschwerdeführerin, gehe. Weiter würde der starke Eingriff in die Rechte der Mutter per se bereits die Beigabe eines Rechtsvertreters rechtfertigen. Sodann sei das Verhalten der Vorinstanz willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Das Verhalten der Vorinstanz würde zudem dem Anspruch auf ein neutrales und gerechtes Verfahren zuwiderlaufen, indem weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin zu einem runden Tisch am 26. Oktober 2018 einge-

7 laden worden seien. Dies spreche für ein intransparentes Verfahren, was die Rechtsvertretung zwingend notwendig machen würde. 6.1 Wie bereits erläutert orientiert sich die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung gemäss Rechtsprechung an den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16.07.2012 Erw. 4.4.1 f.). Im vorliegenden Fall ist als Ausgangslage zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2014, welcher die Aufhebung der altrechtlichen Beistandschaft betraf, einen Unterstützungsbedarf beim Erledigen von administrativen Angelegenheiten und insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Versicherungen etc. als gegeben erachtet hat (vgl. JH-act. 2.6). Daran hat sich gemäss vorinstanzlichem Beschluss vom 12. September 2018 zur Genehmigung des Berichts und der Rechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2018 grundsätzlich nichts geändert, zumal in Dispositiv-Ziffer 3 dieses Beschlusses die eingesetzte Beiständin im Amt bestätigt wurde, was zur Folge hat, dass diese Beiständin weiterhin den gleichen Aufgabenkatalog hat. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen im Bericht der Beiständin, welche eine unveränderte Fortsetzung der Massnahme beantragt hatte (vgl. JH-act. 6.3). 6.2 Nachdem die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf Hilfe beim Verkehr mit Behörden angewiesen ist, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dies in einem Verfahren, in welchem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der einzigen Tochter der Beschwerdeführerin droht, nicht der Fall sein soll. Die Vorinstanz hat vor Gericht nicht hinreichend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin zwar weiterhin Unterstützung im (generellen) Behördenverkehr benötigt, dies aber im Kontext mit der thematisierten Fremdplatzierung der Tochter nicht mehr zutreffen sollte. 6.3.1 Verhielte es sich so, dass die für die Beschwerdeführerin eingesetzte Beiständin im Zeitpunkt, als die Frage einer allfälligen Fremdplatzierung der Tochter erstmals aufgeworfen wurde, umgehend die Beschwerdeführerin unterstützt und nach Rücksprache mit ihr im (anschliessenden) Verkehr mit Behörden (sei es mündlich bei Gesprächen, sei es schriftlich mit Eingaben) erwiesenermassen die Interessen der Kindsmutter vertreten hätte, könnte man sich fragen, ob noch ein zusätzlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren nötig (gewesen) wäre. Dies gilt erst recht, als die für die Beschwerdeführerin eingesetzte Beiständin ein Rechtsstudium an einer Universität abgeschlossen hat (lic.iur, vgl. JH-act. 6.3). 6.3.2 Indessen ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass beim Gespräch vom 9. August 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin mit dem Thema einer Fremdplatzierung ihrer Tochter konfrontiert wurde, die ebenfalls anwesende Bei-

8 ständin der Beschwerdeführerin keine Unterstützung für die Kindsmutter leistete, jedenfalls wurde dies weder geltend gemacht, noch ist dies protokolliert worden. Im Gegenteil wurde in der betreffenden Aktennotiz des Beistands festgehalten: „Wir wollen zuerst die Mutter alleine informieren“ (wobei mit „wir“ der Beistand des Kinds einerseits und die Beiständin der Kindsmutter andererseits gemeint sind, vgl. AM-act. 4.6). Daraus ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter hinsichtlich der drohenden (vom Beistand thematisierten) Fremdplatzierung der Tochter mit keiner Hilfe durch ihre Beiständin rechnen konnte bzw. kann. In diesem Zusammenhang kann hier offen bleiben, inwiefern der erwähnte Beistand und die angeführte Beiständin als Berufskollegen (auch) in anderen Fällen eine Zusammenarbeit pflegen bzw. zu beachten haben. 6.4 Nach der Aktenlage möchte die Beschwerdeführerin sinngemäss erreichen, dass die 10-jährige Tochter weiterhin mit ihr zusammen im gleichen Haushalt lebt. Für ein solches Zusammenleben kann sie sich u.a. auf die Grundrechte nach Art. 14 BV und. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen. Eine allfällige Fremdplatzierung der Tochter (welche notabene nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet) würde einen massiven Eingriff in diese Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellen. Soweit es aber (wie im betreffenden Verwaltungsverfahren) um einen massiven Eingriff in Grundrechte geht, dürfen die Anforderungen für die Annahme, wonach eine rechtliche Verbeiständung geboten erscheint, nicht zu hoch angesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn die betroffene Person kognitive Beeinträchtigungen aufweist, welche IV-Rentenleistungen bewirken. 6.5 Sodann spricht auch der Grundsatz der Waffengleichheit und der prozessualen Chancengleichheit dafür, im konkreten Fall die Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen (hinsichtlich dieses Grundsatzes der Waffengleichheit vgl. auch Steinmann, in: Ehrenzeller/ Schindler/ Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., N 41 zu Art. 29 BV und dort enthaltene Hinweise). 7.1 Aus diesen dargelegten Gründen hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen, dass im konkreten Fall die von der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren nicht nötig sei. 7.2 Was die weiteren Voraussetzungen anbelangt, wurde in der vorliegenden Beschwerde (unter Ziffer 6.1) unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Kriterium der Bedürftigkeit derzeit gegeben ist. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass sich weitere Ausführungen aufdrängen.

9 7.3 Schliesslich kann nach der Aktenlage nicht angenommen werden, dass das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin („Fortsetzung des Zusammenlebens mit der Tochter“) als aussichtslos zu beurteilen wäre. Dafür sprechen namentlich die Ausführungen der von der Vorinstanz eingesetzten (unabhängigen) Kindesvertreterin (L.________), welche in Aktennotizen vom 28. und 29. August 2018 sinngemäss festhielt, dass sie einerseits keine derart massive Kindswohlgefährdung erkennen könne, welche „mit der stärksten aller Kindesschutzmassnahmen (Fremdunterbringung)“ zu begegnen wäre. Andererseits verwies die Kindesvertreterin auf Angaben der Klassenlehrperson, welcher daran zweifle, dass der massive Schritt einer Heimplatzierung nötig sei (vgl. KESB-Akten 5.20/ Anhang; siehe dazu auch Bf-act. 6). 8. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für das vor der Vorinstanz laufende Verfahren (betreffend allfälligem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung der Tochter) Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (in der Person der tätig gewordenen Rechtsanwältin lic.iur. B.________) hat. 9. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird der obsiegenden Beschwerdeführerin für das gerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Damit erübrigt sich die Behandlung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 (unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach diesem Tarif zu befinden, wenn die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden (§ 6 Abs. 3 lit. a GebT). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote von Fr. 1'711.45 eingereicht (6 11/12 h à Fr. 180.-- zuzüglich MwSt. und Spesen), welche als angemessen erscheint und die praxisgemäss zur Anwendung kommenden Ansätze nicht übersteigt. Dementsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘711.45 festzusetzen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen für das laufende Verwaltungsverfahren rückwirkend ab 10. August 2018 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'711.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 21. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Januar 2019

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