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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 167

November 28, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,150 words·~31 min·3

Summary

Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 167 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg 1974; kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 8. September 1998 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Am 10. Januar 2000 heiratete er in D.________ die kosovarische Staatsangehörige C.________ (Jg 1976; Niederlassungsbewilligung), worauf er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Zusammen haben sie die drei Kinder E.________ (Jg 2002), F.________ (Jg 2003) und G.________ (Jg 2012). Seit dem 3. Dezember 2004 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit gültiger Kontrollfrist bis 19. Juni 2020. B. Mit Schreiben vom 18. November 2010 verwarnte das Amt für Migration A.________ aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verfehlungen mit der Belehrung, dass ihm ausländerrechtlich schwerer wiegende Massnahmen in Form des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung drohen, wenn sein Verhalten weiterhin zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte (Vi-act. 128). Am 14. Februar 2013 erging infolge neuerlicher Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung eine zweite Verwarnung (Vi-act. 167). Am 13. Juni 2014 zog das Amt für Migration in Erwägung, die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen neuerlicher Verletzungen der Rechtsordnung zu widerrufen, wozu sie ihm das rechtliche Gehör gewährte (Vi-act. 208). A.________ nahm am 2. Juli 2014 Stellung (Vi-act. 218). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat das Amt für Migration auf einen Widerruf verzichtet und A.________ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht (Vi-act. 221). C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte das Amt für Migration A.________ mit, es ziehe in Erwägung, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen sowie beim Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. 446). A.________ nahm mit Eingaben vom 27. März 2018 und 12. April 2018 Stellung (Vi-act. 456, 464). D. Am 13. April 2018 verfügte das Amt für Migration den sofortigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und angehalten, die Schweiz innert acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Vi-act. 475). Die am 7. Mai 2018 hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 658/2018 vom 11. September 2018 (Versand 18.9.2018) ab. E. A.________ lässt gegen den Regierungsratsbeschluss am 9. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren:

3 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 11.09.2018 und die Verfügung des Amtes für Migration vom 13.04.2018 seien aufzuheben und es sei von einem Widerruf und von der Wegweisung abzusehen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 verzichtet das Amt für Migration - unter Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren - auf eine Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 widerrufen (Verfügung vom 13.4.2018; Vi-act. 475). Nach Darstellung des Beschwerdeführers sind weder die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, noch seien Widerruf und Wegweisung verhältnismässig. 2. Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist alternativ möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Dabei fallen nicht sämtliche ausländische Personen, deren strafrechtliche Verurteilungen den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen, einfach unter den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen schweren Gefährdung vielmehr dann aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 Erw. 2.1; 137 II 297 Erw. 3; Urteile BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 3.1; 2C_562/2011 vom 21.11.2011 Erw. 3.2). Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann mithin einen Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

4 und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (Urteil BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 3.2.2). 3. Dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt folgendes, von den Vorinstanzen dem Beschwerdeführer vorgeworfenes Verhalten zugrunde: 3.1 Wegen Fälschung von Ausweisen (mehrfache Begehung) und Fahren ohne Führerausweis (mehrfache Begehung) verurteilte ihn das Bezirksgericht H.________ am 9. Mai 2001 mit 10 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von einem Jahr). Am 11. November 2001 lenkte der Beschwerdeführer auf der Autobahn einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h anstelle der erlaubten 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge 46 km/h zuviel). Er erhielt (am 11.2.2002) eine Busse von Fr. 1'200.-- und (am 11.12.2001) einen Führerausweisentzug für 3 Monate. Am 25. Januar 2004 lenkte der Beschwerdeführer auf der Autobahn einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h anstelle der erlaubten 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge 31 km/h zuviel). Er erhielt (am 15.3.2004) eine Busse von Fr. 430.-- und (am 19.4.2004) einen Führerausweisentzug für 2 Monate. Am 11. Dezember 2005 lenkte der Beschwerdeführer auf der Autobahn einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 179 km/h anstelle der erlaubten 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge 52 km/h zuviel). Er erhielt (am 10.6.2008) eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und eine Busse von Fr. 600.-- sowie (am 10.9.2008) einen Führerausweisentzug für 2 Monate. Wegen Nichtgewährens des Vortrittes mit Personenwagen beim Einmünden in eine vortrittsberechtigte Strasse (mit Kollision) am 17. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer (am 3.2.2009) mit Fr. 280.-- bestraft und der Führerausweis wurde (am 18.3.2009) für einen Monat entzogen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 7. Mai 2010 (mind. 1.07‰) wurde dem Beschwerdeführer (am 22.6.2010) der Führerausweis für sechs Monate entzogen und er erhielt (am 20.9.2010) eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--; gleichzeitig wurde die am 10. Juni 2008 aufgeschobene Strafe (20 Tagessätze à Fr. 80.--) widerrufen. Mit Schreiben vom 18. November 2010 verwarnte das Amt für Migration den Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen und drohte ihm aus-

5 länderrechtlich schwerer wiegende Massnahmen an, wenn sein Verhalten weiterhin zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte (Vi-act. 128). 3.2 Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 23. April 2011 (mind. 0.5‰) wurde dem Beschwerdeführer (am 19.7.2011) der Führerausweis für zwei Monate entzogen. Wegen der Übertretung eines gerichtlichen (allgemeinen) Verbotes mit einem Personenwagen, begangen am 17. Februar 2012, wurde der Beschwerdeführer (am 29.3.2012) mit Fr. 60.-- bestraft. Wegen der Übertretung des Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand (Nichtnachprüfen von nicht für den Fahrzeugtyp genehmigten Rädern), begangen am 20. Februar 2012, wurde der Beschwerdeführer (am 18.5.2012) mit Fr. 100.-- bestraft. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 11. September 2012 (mind. 0.52‰) wurde dem Beschwerdeführer (am 22.11.2012) der Führerausweis für drei Monate entzogen und er erhielt (am 18.10.2012) eine Busse von Fr. 600.--. Wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge innerorts um 17 km/h (72 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h), begangen am 27. September 2012, wurde der Beschwerdeführer (am 10.1.2013) mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft und der Führerausweis wurde (am 22.2.2013) für einen Monat entzogen. Am 14. Februar 2013 erging infolge dieser neuerlichen Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung eine zweite Verwarnung des Amtes für Migration an den Beschwerdeführer (Vi-act. 167). 3.3 Wegen Raufhandels, begangen am 17. November 2010, wurde der Beschwerdeführer (am 21.11.2013) mit einer bedingten, auf zwei Jahre aufgehobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bestraft (das Urteil des Strafgerichts Schwyz wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 26.8.2014 bestätigt). Wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten am 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer (am 2.12.2013) mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 25. April 2014 (mind. 0.64‰) wurde dem Beschwerdeführer (am 6.5.2014) mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft.

6 Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 11. Mai 2014 (mind. 0.75‰) wurde dem Beschwerdeführer (am 12.6.2014) mit einer Busse von Fr.1'200.-- bestraft. Wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, begangen am 3. April 2014, wurde der Beschwerdeführer (am 15.7.2014) mit einer Busse von Fr. 160.-- bestraft. Am 13. Juni 2014 zog das Amt für Migration in Erwägung, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen, wozu sie ihm das rechtliche Gehör gewährte (Vi-act. 208). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat das Amt für Migration auf den Bewilligungswiderruf verzichtet, diesen dem Beschwerdeführer aber angedroht (Vi-act. 221). 3.4 Wegen Überschreiten der Parkzeit bis 2h am 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer (am 30.9.2014) mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 19.7.2013; Auffahrkollision auf der Autobahn wegen pflichtwidriger Unaufmerksamkeit) wurde der Beschwerdeführer (am 27.3.2015) mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Am 26. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für drei Monate entzogen wegen Kollision vom 4. Juni 2013 wegen Vortrittsmissachtung sowie der Kollision vom 19. Juli 2013 (vgl. oben) und dem Fahren in angetrunkenem Zustand vom 11. Mai 2014 (vgl. oben). Wegen mehrfachen Nichtbefolgens einer Vorladung zum Verkehrsunterricht (21.1.2016 resp. 23.6.2016) wurde der Beschwerdeführer (am 23.8.2016) mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Missachten der Auflage im Pfändungsvollzug im Dezember 2016) wurde der Beschwerdeführer (am 3.3.2017) mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Wegen Betrugs und mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug, begangen im Jahr 2011, wurde der Beschwerdeführer (am 27.11.2017) mit einer bedingten, für zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. Wegen Tätlichkeiten gegen seine Tochter G.________, begangen im Juni 2016, wurde der Beschwerdeführer (am 12.12.2017) mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Nachdem dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, ver-

7 fügte das Amt für Migration am 13. April 2018 den sofortigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die beiden Verwarnungen von 2010 und 2013 seien keine rechtsgültigen Verwarnungen im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG, weshalb ihnen in rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukomme, verkennt er, dass Verwarnungen nicht vorgeschrieben sind und ein Bewilligungswiderruf auch ohne vorgängige explizite Androhung verfügt werden kann (Urteil BGer 2C_290/2017 vom 28.2.2018 Erw. 4.3). Zudem macht er nicht geltend, die Verwarnungen gar nicht zugestellt erhalten zu haben. Damit aber musste ihm bewusst sein, dass ihm bereits 2010 ausdrücklich - wenn auch nicht in Form einer Verfügung - eröffnet wurde, er müsse mit ausländerrechtlich schwerer wiegenden Massnahmen in Form des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung rechnen, wenn sein Verhalten weiterhin zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte (Vi-act. 128). Im Februar 2013 listete das Amt für Migration dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Regelverstösse auf und bemerkte, offensichtlich habe die Verwarnung von 2010 keine Wirkung gezeigt, weshalb er noch einmal verwarnt werde. Es wurde ihm nahegelegt, sich im eigenen Interesse an die Rechtsordnung zu halten, andernfalls der Bewilligungswiderruf drohe (Vi-act. 167). Vor diesem Hintergrund musste dem Beschwerdeführer selbst ohne formelle Verfügung ohne weiteres klar sein, dass Gefahr eines Bewilligungswiderrufs bestand und er sein Verhalten ändern musste. 4.2 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten. Nach geäusserter Absicht eines Bewilligungswiderrufs vom 13. Juni 2014 und Gewährung des rechtlichen Gehörs, verzichtete das Amt für Migration mit Verfügung vom 10. Juli 2014 auf den Widerruf und sprach eine förmliche Androhung aus. Dies mit der Begründung, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung sei bis 19. Juni 2015 gültig, dem Beschwerdeführer werde nahegelegt, im eigenen Interesse nicht weiter straffällig zu werden, keine Schulden zu generieren und die Sanierung seiner Schulden an die Hand zu nehmen. Das Amt werde die Erfüllung der Anforderungen innert Jahresfrist überprüfen (Vi-act. 221). Am 28. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (Vi-act. 251); am 8. Mai 2015 wurde die Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist 19. Juni 2020 ausgestellt (Vi-act. 252). In seinem Vertrauen wird geschützt (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999), wer (u.a.) im Vertrauen auf das behördliche Verhalten nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; Urteil BGer 1C_333/2017

8 vom 22.11.2017 Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft behaupten, die 2015 verlängerte Niederlassungsbewilligung habe ihn berechtigt, weiter straffällig zu werden und Schulden zu generieren bzw. er habe aufgrund der Verlängerung darauf vertrauen dürfen, dass weitere Straffälligkeit keinen Bewilligungswiderruf zur Folge haben könne. Die Beachtung der Rechtsordnung ist so oder anders gefordert, was der Beschwerdeführer offensichtlich missachtet hat. Ein Bewilligungswiderruf setzt sodann keine vorgängige förmliche Androhung voraus (vgl. Erw. 4.1). Und im Übrigen hatte das Amt für Migration auch gar nicht erklärt, nach Ablauf des Jahres bzw. nach Erneuerung der Bewilligung würde sein Verhalten nicht mehr beachtet und ein Bewilligungswiderruf stehe dann ausser Frage. 4.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, den Administrativmassnahmen würde keine eigenständige Bedeutung zukommen, da sie Folge von Widerhandlungen gegen das SVG darstellen und auf demselben Sachverhalt fussen würden wie die Strafbescheide. Dem ist insofern beizupflichten, als für die Frage des Bewilligungswiderrufs nicht einfach alle behördlichen Anordnungen summiert werden können und die Quantität der Anordnungen allein ausschlaggebend ist. Tatsächlich steht der eigentliche Sachverhalt, das konkrete Fehlverhalten - das zu mehr als einer behördlichen Anordnung führen kann - im Vordergrund. Zu beurteilen ist das Verhalten des Bewilligungsinhabers, sein ausländerrechtliches Verschulden. Dazu ist regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen (vgl. Urteil BGer 2C_864/2017 vom 15.6.2018 Erw. 4.2). Anhaltspunkte können indes auch weitere Quellen wie z.B. Administrativverfahren bieten. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtbetrachtung. Diesbezüglich ist bei Prüfung der Frage, ob sich der Bewilligungsinhaber durch Massnahmen beeindrucken liess oder davon ausgegangen werden muss, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, durchaus auch zu berücksichtigen, dass ein Führerausweis mehrfach und scheinbar ohne nachhaltige Wirkung entzogen wurde. 4.4 Eine schwere Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt einerseits vor, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat (vgl. Erw. 2). Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die Verurteilung wegen Raufhandels nicht unter die Kategorie der hochwertigen Rechtsgüter subsumiert. Als solche gelten namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen (BGE 137 II 297 Erw. 3.3). Wegen Raufhandel wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur

9 Folge hat. Mit anderen Worten setzt eine Verurteilung wegen Raufhandel die Verletzung eines hochwertigen Rechtsgutes (körperliche Integrität) geradezu voraus. Daran ändert nichts, dass sich der Vorsatz des Täters nicht auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge richten muss und der Tatbestand des Raufhandels primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern, schützt (BGE 141 IV 454 Erw. 2.3.2). Denn immerhin muss der Täter damit rechnen, dass sich mehr als zwei Personen an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3). Da die Todesoder Körperverletzungsfolge objektive Strafbarkeitsbedingung ist, sind bei Erfüllung des Tatbestandes hochwertige Rechtsgüter betroffen. Aus dem Urteil des Kantonsgerichtes vom 26. August 2014 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen um sich herum geschlagen bzw. versucht hatte, mit dem Baseballschläger auf alle zu schlagen, er habe sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, seine Handlung habe keine Abwehr dargestellt (Vi-act. 226/227). Der Raufhandel führte denn auch zu mehreren Verletzten. Dieser Raufhandel liegt rund acht Jahre zurück und fand am Tag vor der ersten Verwarnung statt. Die weiteren Rechtsverstösse waren nicht unmittelbar gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet. Damit sollen allerdings die Strassenverkehrsdelikte resp. deren Gefahrenpotential oder die Tätlichkeit gegenüber der Tochter (welche die körperliche und psychische Integrität tangiert) keineswegs bagatellisiert werden. In Anbetracht der zeitlichen Distanz und der Einmaligkeit eines Deliktes gegen hochwertige Rechtsgüter rechtfertigt es sich auf jeden Fall nicht, die Niederlassungsbewilligung wegen schwerer Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG infolge Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu widerrufen. 4.5.1 Anderseits können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil BGer 2C_43/2018 vom 28.6.2018 Erw. 3.2). Eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 3.1; 2C_446/2014 vom 5.3.2015 Erw. 3.2). Das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen bildet ebenso einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, falls die damit verbundene Verschuldung mutwillig erfolgt (Art. 80

10 Abs. 1 lit. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; vgl. die Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15.11. 2015 Erw. 3.1; 2C_446/2014 vom 5.3.2015 Erw. 3.2). 4.5.2 Die erste Verwarnung an den Beschwerdeführer erfolgte im November 2010, nachdem er zwischen 2001 und 2010 sechsmal strafrechtlich belangt und der Führerausweis fünfmal entzogen werden musste. Es handelte sich dabei ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte (auch die Fälschung von Ausweisen betraf den Führerschein). Allerdings dürfen diese Delikte nicht bagatellisiert werden, war er doch mit 185 resp. 158 resp. 179 km/h auf der Autobahn unterwegs und fuhr er in angetrunkenem Zustand (mindestens 1.07‰), wodurch er sich und die weiteren Verkehrsteilnehmer rücksichtslos einer grossen Gefahr aussetzte. Auch zeigte sich, dass ihn selbst eine Busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- oder ein Ausweisentzug für sechs Monate nicht von weiteren Regelverletzungen abhalten konnte. Auch die ausländerrechtliche Verwarnung zeitigte kaum Wirkung. Bereits wenige Monate danach fuhr der Beschwerdeführer erneut in angetrunkenem Zustand. Innert nur etwas mehr als zwei Jahren bis zur zweiten Verwarnung im Februar 2013 musste er wiederum fünfmal strafrechtlich belangt werden und den Führerausweis dreimal abgeben. Erneut fuhr er mehrmals in angetrunkenem Zustand, montierte Räder ohne Zulassung an sein Fahrzeug und liess diese trotz Beteuerung anlässlich der Befragung nicht umgehend kontrollieren bzw. zulassen (Vi-act. 134), womit er eine nicht duldbare Gleichgültigkeit offenbarte. Auch nach der zweiten (formlosen) Verwarnung hielten die Strassenverkehrsdelikte an. Nach weiteren fünf Bestrafungen sprach das Amt für Migration im Juni 2014 (d.h. rund 16 Monate später) eine förmliche Androhung des Bewilligungswiderrufs aus. Dennoch verhielt sich der Beschwerdeführer nicht anstandslos. Straffällig wurde er weiterhin wegen Strassenverkehrsdelikten. Zusätzlich befolgte er aber auch behördliche Vorladungen nicht und er zeigte sich ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. 2017 folgte eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten im Jahr 2011. Auch musste er wegen Tätlichkeiten gegen seine Tochter belangt werden. Mithin beschränken sich seine Pflichtverletzungen nicht mehr nur auf den Strassenverkehr; es handelt sich nicht einfach um einige SVG-Übertretungen (die im Übrigen nicht bagatellisiert werden dürfen). Über alles gesehen zeigt sich vielmehr das Bild eines Beschwerdeführers, der sich durch behördliche Anordnungen unbeeindruckt zeigte und sich immer wieder neue Regelverstösse vorwerfen lassen musste. 4.5.3 Der Beschwerdeführer hält mit Verweis auf die einzelnen Straftaten fest, es handle sich allesamt um Bagatelldelikte, um Übertretungen oder gar Ordnungsbussen. In der jüngeren Vergangenheit seien keine Verurteilungen wegen Ver-

11 gehens- bzw. Verbrechenstatbeständen mehr zu verzeichnen. Es trifft wohl zu, dass jede Tat für sich allein keinen Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigen würde. In der Summe jedoch, im Geschehens- und Lebensverlauf ergibt sich aber ein Bild, dass der Beschwerdeführer allen Verurteilungen, Administrativmassnahmen und Verwarnungen zum Trotz sich immer wieder Regelverstösse zu Schulden kommen lässt. Weder liess er sich durch die - mitunter auch hohen - Bussen von Regelverstössen im Strassenverkehr abhalten, noch beeindruckten ihn die neun Führerausweisentzüge. Auch die zwei formlosen Verwarnungen und die förmliche Androhung des Bewilligungswiderrufs bewirkten keine nachhaltige Besserung und die Regelverstösse beschränkten sich auch nicht nur auf den Strassenverkehr. Er beteiligte sich an einem Raufhandel und an Betrug, zeigte sich ungehorsam gegen behördliche Anordnungen und ging gegen die Tochter tätlich vor. Indem der Beschwerdeführer ausführt, er sei seit der Sache des Raufhandels vom Staat enttäuscht (Vi-act. 358 Frage 59), demonstriert er zudem eine Abneigung und Uneinsichtigkeit, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanzen den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung als unverbesserlich und gleichgültig gegenüber der hiesigen Rechtsordnung beurteilten. 4.6.1 Im Rahmen der Abklärungen forderte das Amt für Migration vom Beschwerdeführer auch einen Betreibungsregisterauszug ein, der am 10. April 2018 erstellt wurde (Vi-act. 462). Dieser listet auf drei Seiten die in den letzten fünf Jahren (d.h. seit 2013) eingeleiteten Betreibungen auf mit einem Gesamtwert der Forderungen in Höhe von Fr. 106'296.90 (gemäss Vernehmlassung des Amtes für Migration im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) sowie nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in einer Gesamthöhe von Fr. 193'925.24. 4.6.2 Gemäss Beschwerdeführer sind die Schulden nicht auf Mutwilligkeit zurückzuführen. Auch hätten sie sich seit 2014 in etwa gehalten und seien auf Ursachen zurück zu führen, die bereits 2014 bestanden hätten; sie stünden grossmehrheitlich mit dem Konkurs seiner Firma, seinen unternehmerischen Tätigkeiten in Zusammenhang. Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzugestehen wäre, dass grosse Positionen gegenüber der SUVA, AHV oder I.________ AG mit seiner Firma in Zusammenhang stehen und diese einen Grossteil der Betreibungen und Verlustscheine ausmachen, so enthält sein Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre dennoch auch viele Einzelpositionen gegenüber dem Staat und Krankenkassen. Keinesfalls kann seine Darstellung bestätigt werden, das Bild habe sich seit 2014 verbessert. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, dass er gewillt wäre und welche Anstrengungen er unternimmt,

12 um seine Schulden abzubauen (das Betreibungsregister weist in den letzten fünf Jahren lediglich drei bezahlte Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 729.80 aus). Gerade seine Schuldensituation wurde aber bereits in der Widerrufsandrohung vom 10. Juli 2014 explizit angesprochen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Sanierung seiner angefallenen Schulden an die Hand zu nehmen. Abgesehen vom Versuch, den Schulden-Bestand zu erklären, zeigt der Beschwerdeführer aber keine Fakten oder Pläne auf, wie er die Sanierung der als erheblich zu bezeichnenden Schulden angegangen ist oder angeht. Dies obwohl es am Beschwerdeführer gewesen wäre, zu belegen, dass und inwiefern er tatsächlich aktiv und namhaft an der Sanierung seiner Schulden arbeitet. Angesichts der Höhe der Schulden sowie der Anzahl und Zusammensetzung der offenen Forderungen und der fehlenden Schuldensanierung ist eine mutwillige oder zumindest leichtfertige Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE zu bejahen. 4.7 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen vor dem Hintergrund der über die Jahre hinweg wiederholten Regelverstösse und Nichtbeachtung finanzieller Verpflichtungen trotz strafrechtlicher und administrativer Ahndung sowie migrationsrechtlichen Verwarnungen zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu respektieren und ihm damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorwerfen. 5. Selbst wenn ein Widerrufsgrund bejaht wird, soll der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen auch angemessen und verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AuG). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme sodann den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Landes- wie auch konventionsrechtlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fallen, darf auch generalprä-

13 ventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil BGer 2C_447/2017 vom 10.9.2018 Erw. 2.3). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (Urteile BGer 2C_105/2017 vom 8.5.2018 Erw. 3.7; 2C_43/2018 vom 28.6.2018 je m.w.H.). 5.1 Der Regierungsrat attestiert dem Beschwerdeführer, es könne nicht von einer extrem hohen kriminellen Energie gesprochen werden. Dennoch aber sei sein Fehlverhalten, sein Verschulden als schwer zu werten, habe er doch trotz der Verwarnungen und auch nach der förmlichen Androhung des Widerrufs weiterhin Delikte begangen. Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, seit der Androhung des Bewilligungswiderrufs habe er im Verlaufe von vier Jahren lediglich vier Übertretungen begangen, was zeige, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und kein schweres Fehlverhalten vorliege. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Verwarnungen und einer förmlichen Androhung mehrere Chancen erhielt, sein Verhalten zu bessern. Nachhaltige Wirkung zeigten sie nicht. Seit der Androhung muss auch festgestellt werden, dass sich das Fehlverhalten nicht mehr nur auf den Strassenverkehr beschränkt, sondern sich der Beschwerdeführer - im Bewusstsein um den drohenden Bewilligungswiderruf - mehrfach auch ungehorsam gegen Behörden zeigte, gegenüber der Tochter tätlich wurde und explizit sein Unverständnis gegenüber seiner Verurteilung wegen Raufhandel äusserte. Zudem lassen sich keine Anzeichen erkennen, dass der Beschwerdeführer Willens wäre, seine Schulden zu sanieren. Insgesamt liegt ein ausländerrechtliches Verschulden in einem Ausmasse vor, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn der Regierungsrat das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers als gewichtig bezeichnet hat. Dieses öffentliche Interesse an der Wegweisung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer mit Jg 1974 kam 1998 als Asylsuchender in die Schweiz. Nach der Heirat mit der niederlassungsberechtigten Landsfrau erhielt er im Jahr 2000 die Aufenthaltsbewilligung und 2004 die Niederlassungsbewilligung. 2004 liefen Abklärungen betreffend Einbürgerung der Familie (Vi-act. 47); eine Einbürgerung fand nicht statt. Im polizeilichen Bericht wurde die Ehefrau als assimiliert, der Beschwerdeführer als bedingt assimiliert beurteilt. Positiv zu ver-

14 merken sind seine sprachlichen Fertigkeiten, die eine Kommunikation in deutscher Sprache problemlos zulassen, sowie die Tatsache, dass die Familie - trotz wirtschaftlich nicht einfacher Situation (vgl. Antwort Tochter Vi-act. 330 Fr. 31) bislang keine wirtschaftliche Sozialhilfe beanspruchen musste. Dennoch kann nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Der Befragung des Beschwerdeführers im September 2016 ist zu entnehmen, dass er in keinem Verein ist; die Freizeit verbringe er mit Kollegen, er spiele Billiard. Einer regelmässigen Arbeit gehe er nicht nach. Gemäss Aussagen der Ehefrau und der Tochter ist er oft tagelang abwesend bei unbekanntem Aufenthalt. Hierzu wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen; er gehe weg und komme wann er wolle, was solle er Hause (Vi-act. 357). Anzeichen für einen vertieften Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung bestehen nicht; der Beschwerdeführer benennt auch keine solchen. Mit der Familie zusammen wohnt die Mutter des Beschwerdeführers, die sich insbesondere um die Kinder kümmert. In der Schweiz leben sodann zwei Halbgeschwister, wobei der Beschwerdeführer den Kontakt zu diesen nicht weiter beschreibt, namentlich auch keinen intensiven Kontakt geltend macht. Ein Vollbruder wohnt in den USA, eine Schwester im Kosovo. Gegen eine gefestigte Integration sprechen auch die immer wiederkehrenden Ordnungsverstösse und auch die körperliche Züchtigung der Kinder muss als Zeichen mangelnder Integration gewertet werden (vgl. Antwort Tochter: "Bei uns Albanern ist es halt normal, wenn man die Kinder schlägt wenn sie nicht brav waren", Vi-act. 327 Frage 54). Insgesamt kann trotz der 20 Jahre Anwesenheit nicht von einer tiefen sozialen, kulturellen und familiären Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz gesprochen werden. 5.3 Dem Regierungsrat ist beizupflichten, wenn er die berufliche Integration des Beschwerdeführers als nicht gelungen bezeichnet. Den Akten ist zu entnehmen, dass der 1998 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer vorerst für verschiedene Firmen als Schaler tätig war. Eine erste Selbständigkeit als Schaler scheiterte ebenso (Vi-act. 464) wie seine spätere Firma im Bereich Bau- und Versicherungsberatung. Aus beiden Versuchen resultierten namhafte Schulden. Seit 2014 geht der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit mehr nach (die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung 2015 beantragte er als Nichterwerbstätiger, Vi-act. 250). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er dem Amt für Migration an, auf Stellensuche zu sein (Vi-act. 452; vgl. auch Vi-act. 369, 362), in der Beschwerde führt er aus, immer wieder einer Arbeit nachzugehen. Auch die wenigen eingereichten Lohnabrechnungen (Juni - August 2015; September/Oktober 2017; Bf-act. 9a+b) bestätigen die seltene Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Mithin verfügt er über keine feste Anstellung, der Beschwerdeführer kann nicht als beruflich integriert bezeichnet werden.

15 Unter Mitberücksichtigung der bestehenden Schulden und des Fehlens einer Schuldensanierung hat der Regierungsrat den Beschwerdeführer sodann zu Recht auch als wirtschaftlich nicht integriert beurteilt. Daran ändert die Tatsache, dass die Familie bislang keine wirtschaftliche Sozialhilfe beanspruchen musste, nichts, ist dies doch insbesondere auf die Erwerbstätigkeit der Ehefrau zurück zu führen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dies sei auf die Rollenverteilung zwischen den Ehegatten zurückzuführen und er kümmere sich vermehrt um die Betreuung der Kinder, so kann dem bei Lektüre der Aussagen der Ehefrau und der Tochter keinesfalls gefolgt werden. Sie führen aus, der Beschwerdeführer sei tagelang abwesend, ohne dass man wisse, wo er sei (was im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wird) und gemäss Tochter habe er sich kaum um die Kinder gekümmert, schon gar nicht ums Schulische. Wenn die Ehefrau arbeiten geht, kümmert sich viel mehr die ebenfalls bei der Familie wohnhafte Mutter des Beschwerdeführers um die Kinder. 5.4 Es ist anzuerkennen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland nicht einfach fallen dürfte. Als unzumutbar kann sie dennoch nicht betrachtet werden. Bis zum 24. Altersjahr wuchs der Beschwerdeführer im Kosovo auf. Er schloss da die obligatorische Schulzeit und vier Jahre Gymnasium ab. Im Kosovo stieg er ins Berufsleben ein. Wichtige (und die Mehrheit) seiner Lebensjahre verbrachte er im Kosovo. Der Kontakt zur Heimat riss auch während der rund 20 Jahre in der Schweiz nicht ab (die Tochter bestätigt Besuche, auch wenn diese selten seien; Bf-act. 10). Eine Schwester lebt nach wie vor im Kosovo, womit sich der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn durchaus auf familiäre Verbindungen abstützen kann. Die wirtschaftliche Situation im Kosovo ist anerkanntermassen schwierig, auch wenn 2017 ein Wirtschaftswachstum von 4.1% verzeichnet werden konnte und auch für 2018 4% geschätzt werden (was deutlich über demjenigen der Euro-Zone und anderen Ländern des Westbalkans liegt; vgl. Wirtschaftsbericht Kosovo 2018 vom 7.5.2018 der Schweizerischen Botschaft in Kosovo; publiziert durch Handelskammer Schweiz - Mitteleuropa; https://cee.swiss). Dem Beschwerdeführer werden seine Berufserfahrung in der Schweiz und namentlich seine Sprachkenntnisse bei der Stellensuche von Vorteil sein. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht integriert, er verfügt auch hier über keine feste Anstellung (eine Ausreise würde keinen Stellenverlust nach sich ziehen) und er ist wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig. Sie kann ihn auch im Kosovo finanziell unterstützen, wo die Lebenshaltungskosten tiefer sind als hier. 5.5 Eine Rückkehr würde wohl ebenso die Trennung der Familie bedeuten, verfügen die Mutter, die Ehefrau und die Kinder doch über eigene Anwesenheits-

16 rechte in der Schweiz; sie sind nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer auszureisen. Da die Ehefrau in der Schweiz beruflich integriert und für den wirtschaftlichen Unterhalt der Familie besorgt ist, ist nicht mit ihrer Ausreise zu rechnen. Eine solche Trennung der Familie ist stets als nicht leicht zu nehmender Eingriff zu werten. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht praxisgemäss einer aufenthaltsbeendenden Massnahme jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (Urteil BGer 2C_562/2017 vom 30.10.2017 Erw. 4.1). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Familienleben durch seine Wegweisung unverhältnismässig eingeschränkt würde. Seine diesbezüglichen, allgemeinen Ausführungen bestätigen bloss, was ohnehin anerkannt ist, dass nämlich eine Trennung ein nicht leicht zu nehmender Eingriff darstellt. Tatsache ist aber ebenso, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin schwierig gestaltet und der Beschwerdeführer oft und ohne Erklärung abwesend ist. Auf die Frage, wie er zu einer Trennung/ Scheidung von der Ehefrau stehe, gab er im September 2016 an, kein Problem darin zu sehen (Vi-act. 359 Frage 54). Auch bestritt er nicht, oft tagelang abwesend zu sein. Er stellte gar die Frage in den Raum, was er denn zu Hause solle (Vi-act. 357 Frage 64). Damit aber verkommt seine Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach für das Kindeswohl eine persönliche intensive Beziehung erforderlich ist, zur leeren Floskel. Das von der Tochter ins Recht gelegte Schreiben an den Rechtsvertreter (Bf-act. 10; undatiert) bestätigt ebenso die grundsätzlich anerkannte Tatsache, dass eine Trennung der Familie nicht einfach ist. Anderseits steht das Schreiben in gewissem Widerspruch zu ihren Ausführungen gegenüber der Polizei, wo sie kein enges Verhältnis zum Vater zeichnet, von seinen vielen Abwesenheiten spricht und ihn als impulsiv beschreibt (Vi-act. 334 ff.). Auch der Sohn spricht davon, der Beschwerdeführer sei meistens weg (Vi-act. 318 Frage 30). Die Kinder werden schon heute grossmehrheitlich durch die Grossmutter betreut und für das wirtschaftliche Auskommen sorgt die Mutter. Der Vater ist zwar immer wieder präsent, wobei es dann immer wieder auch eskaliert. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass die Ehefrau Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat infolge Tätlichkeiten und Drohungen ihr gegenüber. Dennoch würde die Wegweisung auch dieses (bisweilen nicht sehr enge) Familienleben unweigerlich erschweren. Allerdings hat sich dies der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er aufgrund mehrerer Verwarnungen mit einer Trennung rechnen musste und sein Verhalten dennoch nicht änderte. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass insbesondere mit der Frau und den beiden grösseren Kindern eine Kommunikation möglich bleibt. Die familiären Kontakte können mittels der heute zur

17 Verfügung stehenden Kommunikationsmittel, aber auch durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Schliesslich ist auch die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern er das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil BGer 2C_270/2017 vom 30.11.2017 Erw. 3.7). Der Eingriff in das Familienleben durch die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit bei Gesamtbetrachtung nicht als unverhältnismässig. 5.6 Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen (vgl. Urteile BGer 2C_105/2017 vom 8.5.2018 Erw. 3; 2C_1001/2017 vom 18.10.2018 Erw. 5). Zwar lebt er seit rund 20 Jahren in der Schweiz und damit während einer so langen Dauer, dass im Regelfall von einer engen Beziehung ausgegangen werden kann. Wie dargestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch keinesfalls um einen ordnungsgemässen Aufenthalt. Beruflich ist er nicht integriert und auch von einer tiefen sozialen Integration kann nicht gesprochen werden. Daran ändern die guten Deutschkenntnisse nichts. Es kann beim Beschwerdeführer nicht von einer besonderen sozialen Bindung zur Schweiz gesprochen werden, weshalb eine Wegweisung die Achtung des Privatlebens nicht verletzt. 6.1 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist und der Widerruf ebenso länder- wie konventionsrechtlich verhältnismässig ist, nachdem das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwecks Vermeidung weiterer Straftaten und damit an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 1 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat - das Amt für Migration - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Dezember 2018

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III 2018 167 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2018 III 2018 167 — Swissrulings