Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.01.2019 III 2018 123

January 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,405 words·~17 min·3

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs / Einrichtung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 123 Entscheid vom 21. Januar 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, , , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, 2. C.________, , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs / Einrichtung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. A.________ (früher …, geb. am A.________1991, Bürgerin von …) und C.________ (geb. C.________1992, Bürger von … und von …) sind die getrennt lebenden Eltern von E.________ (geb. am ...2014), nachdem letzterer E.________ am 22. April 2015 beim Zivilstandsamt in … als seinen Sohn anerkannt hatte. Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks … (ZH) E.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt, derweil die Obhut der Kindsmutter zugeteilt wurde (vgl. Vi-act. 93). B. Nach einem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, wo A.________ am 7. November 2016 in Florida geheiratet hatte (vgl. Vi-act. 016), zog sie nach … (SZ). Deswegen hat die KESB … das Aktendossier am 21. Juli 2017 der KESB Ausserschwyz übertragen. In der Folge fanden am 15. November 2017 (Vi-act. 1.13), am 21. November 2017 (Vi-act. 1.16) und am 8. Januar 2018 (Vi-act. 1.23) Besprechungen statt, um den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und E.________ zu regeln. Die Kindsmutter machte geltend, dass F.________ nicht der biologische Vater von E.________ sei, weshalb die KESB Ausserschwyz Frist ansetzte, um bis Ende Januar 2018 einen Termin mit dem Spital Lachen für einen Vaterschaftstest zu vereinbaren (Vi-act. 1.23 in fine). Nachdem die Kindsmutter nicht reagierte und sich nicht mehr vernehmen liess, räumte die KESB Ausserschwyz den Eltern mit Schreiben vom 2. März 2018 das rechtliche Gehör zur geplanten Besuchsrechtsregelung und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein (Vi-act. 1.31, 1.32). C. Mit Schreiben vom 13. März 2018 ersuchten A.________ sowie ihr Ehemann G.________ die KESB Ausserschwyz, sich von „unserer Familie fern zu halten“; zudem machten sie geltend, dass der Kindsvater kein Besuchsrecht wünsche (Vi-act. 1.33). Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte Rechtsanwalt lic.iur. H.________ der KESB Ausserschwyz mit, er sei von A.________ mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, weshalb er die Akten zur Einsicht anforderte (Vi-act. 1.34). Mit Eingabe vom 5. April 2018 beantragte Rechtsanwalt lic.iur. H.________, es sei von den in Aussicht gestellten Massnahmen abzusehen (Vi-act. 1.41). Demgegenüber begrüsste der Kindsvater mit Eingabe vom 6. April 2018 die vorgesehene Besuchsrechts- und Beistandsregelung (Vi-act. 1.42). D. Mit Schreiben vom 13. April 2018 nahm die KESB Ausserschwyz zu den Eingaben der Kindseltern Stellung und wies u.a. darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Beistands sein werde, das rechtlich bestehende Kindesverhältnis

3 zwischen E.________ und F.________ in Frage zu stellen. Indessen stehe es den Kindseltern frei, selber einen Vaterschaftstest bei einer anerkannten Institution in Auftrag zu geben (Vi-act. 1.43.1). E. Am 25. April 2018 reichte F.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, in welcher es um die Anordnung eines DNA-Vaterschaftstests sowie um die Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung geht (Vi-act. 1.45.1). F. Mit Beschluss Nr. IIA/002/23/2018 vom 13. Juni 2018 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Der persönliche Verkehr zwischen E.________ und dem Kindesvater wird wie folgt angeordnet: a. E.________ verbringt im ersten Monat jeweils in den geraden Kalenderwochen zwei Stunden, Samstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ab dem zweiten Monat jeweils in den geraden Kalenderwochen einen halben Tag, Samstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und ab dem fünften Monat in den geraden Kalenderwochen einen Tag, Samstag 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung, bei resp. mit seinem Vater. 2. Für E.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. 3. Als Beistand wird I.________ (…) ernannt, mit den Aufträgen: a. den persönlichen Verkehr zwischen E.________ und seinem Vater gemäss Anordnung der KESB Ausserschwyz zu überwachen und soweit nötig zwischen den Kindeseltern zu vermitteln; b. die Kindeseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen; c. in Zusammenarbeit mit den Kindeseltern die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und aus Sicht des Kindeswohls zu überprüfen; d. der KESB Ausserschwyz Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen; e. ordentlicherweise erstmals per 31. Mai 2020 für die Periode vom 13. Juni 2018 bis 31. Mai 2010 Bericht zu erstatten (…). 4. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. G. Gegen diesen am 18. Juni 2018 eingegangenen Beschluss liess A.________ rechtzeitig am 18. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass der Beschluss der KESB Ausserschwyz vom 13. Juni 2018 aufzuheben sei. Im Eventualbegehren wurde beantragt, der von der KESB einsetzte Beistand sei auch damit zu beauftragen, den Beschwerdegegner zum finanziellen Unterhalt des Kindes zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2018 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Zürich zu sistieren. F.________ beantragte ebenfalls

4 am 9. August 2018, dass die Beschwerde abzuweisen sei, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit Schreiben vom 12. September 2018 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort erloschen sei. Mit Eingabe vom 19. September 2018 ersuchte die neu von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwältin um Zustellung der Verfahrensakten und um eine neue Fristansetzung für eine Stellungnahme. Nach Einblick in die Akten teilte diese Rechtsanwältin mit Schreiben 11. Oktober 2018 mit, dass das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per sofort erloschen sei. Daraufhin meldete sich der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 um Zustellung der Akten und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis im vor Bezirksgericht Zürich hängigen Zivilverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens des IRM Zürich vorliege. Dieser Sistierungsantrag wurde in einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2018 erneuert (mit dem zusätzlichen Begehren, wonach über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners ein Gutachten einzuholen sei). Am 14. Dezember 2018 ging beim Verwaltungsgericht das vom Bezirksgericht Zürich übermittelte IRM-Gutachten vom 23. November 2018 ein. Innert gerichtlich angesetzter Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2019, dass an der Beschwerde mit Verweis auf die bisherigen Eingaben vollumfänglich festgehalten werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung

5 genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kant. Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Im Übrigen wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Anfechtung von Beschlüssen der Vorinstanz von keiner Partei in Frage gestellt. 1.4 Der angefochtene Beschluss betrifft die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 Abs. 3 ZGB und die Errichtung einer Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die Fragestellung, inwiefern der Beschwerdegegner als Kindsvater zu verpflichten sei, an den finanziellen Unterhalt des Kindes beizutragen, wurde nach der Aktenlage von den Kindseltern bislang vor Vorinstanz nicht thematisiert, weshalb diese Thematik auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 13. Juni 2018 bildete. Bei dieser Sachlage ist auf das von der Beschwerdeführerin erstmals vor Gericht gestellte Begehren, wonach der Beistand damit zu beauftragen sei, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Festlegung des Unterhaltsanspruchs abzuklären, nicht einzutreten. Es steht der Kindsmutter frei, diesbezüglich an die Erstinstanz zu gelangen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht (miteinander) verheirateten Eltern im Konfliktfall der Unterhalt durch das zuständige Zivilgericht zu regeln ist (vgl. Art. 279 ZGB und Art. 285ff.

6 ZGB). Nur wenn sich die Eltern einig sind, ist die Kindesschutzbehörde für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig (vgl. Art. 134 Abs. 3 Satz 1 ZGB). 2.1 Im angefochtenen Beschluss (Erw. 2) wurde zutreffend dargelegt, dass nach Art. 273 Abs. 1 ZGB Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 Erw. 5 S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_323/2015 vom 25.2.2016 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich nach der Aktenlage so, dass der Beschwerdegegner das Kind W. am 22. April 2015 als seinen Sohn anerkannt und seither aus rechtlicher Sicht als dessen Vater gilt. Hervorzuheben ist, dass die Kindsmutter damals gegen die Vaterschaftsanerkennung weder Einwände erhoben, noch sich dagegen beschwert hat. Im Einklang damit steht, dass die KESB Horgen mit Beschluss vom 28. November 2016 den Sohn W. unter die gemeinsame elterliche Sorge der Beschwerdeführerin einerseits und des Beschwerdegegners andererseits gestellt hatte. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. 93). Sodann ist durch das im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FP180084-L / Z05) eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 23. November 2018 zwischenzeitlich hinreichend erstellt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner nicht Vater des Kindes W. sei, eindeutig unbegründet und nicht zu hören ist. 2.3 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdegegner bereits früher versuchte, regelmässig Kontakt mit dem Sohn ... zu haben (vgl. beispielsweise die Anhörung durch die KESB … vom 17.6.2016 = Vi-act. 62; siehe auch Vi-act. 1.2 = Schreiben der KESB … an die KESB Ausserschwyz), allerdings scheiterte dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin per 1. August 2016 mit dem Kind W. die Schweiz verliess und in den USA weilte. Nachdem sie mit dem Kind ab 17. Januar 2017 in die Schweiz zurückkehrte, ersuchte der Beschwerdegegner die KESB Ausserschwyz um eine Regelung des Besuchsrechts (Vi-act. 1.4). Bei den Besprechungen vom 15. November 2017 und vom 8. Januar 2018 lehnte die Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht des

7 Beschwerdegegners konkludent ab mit der sinngemässen Argumentation, dass der Beschwerdegegner nicht der biologische Vater ihres Sohnes …. sei (Vi-act. 1.13 und 1.23). Daraufhin setzte die Vorinstanz (erfolglos) eine Frist bis Ende Januar 2018 an, um beim Spital Lachen einen Termin für einen Vaterschaftstest zu vereinbaren (Vi-act. 1.23, S. 3 oben). Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess, gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Besuchsrechtsregelung, welche mit der Errichtung einer Beistandschaft kombiniert wurde, bis zum 14. März 2018 zu äussern (Vi-act. 1.31 und 1.32). In einer Eingabe vom 13. März 2018 lehnte die Beschwerdeführerin die vorgesehene Besuchsrechts- und Beistandsregelung ab (Vi-act. 1.33). An dieser Ablehnung hielt die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 5. April 2018 fest (Vi-act. 1.41). 2.4 In der vorliegenden Beschwerde wird die vorinstanzliche Anordnung einer Besuchsrechtsregelung hauptsächlich damit beanstandet, dass der Beschwerdegegner zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Aberkennung der Vaterschaft eingereicht habe. Es sei das Ende des dortigen Gerichtsverfahrens abzuwarten, zumal bei einem Obsiegen des Beschwerdegegners im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich ein bis dahin zwangsweise durchgeführtes Besuchsrecht wieder aufgehoben würde. Dies sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar, weil das Kind sich konkret an einen fremden Mann gewöhnen müsse, um danach die Beziehung wieder aufzulösen. Diese Argumentationskette der Beschwerdeführerin fällt mit dem Ergebnis des IRM- Gutachtens dahin und ist demzufolge nicht zu hören. 2.5.1 In einer Eingabe vom 26. Oktober 2018 machte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, dass der Beschwerdegegner „in der Vergangenheit gegenüber der (damals mit dem Kind schwangeren) Beschwerdeführerin mehrfach gewalttätig“ gehandelt habe. Sie lebe seit Jahren in sehr grosser Angst vor dem Beschwerdegegner und habe in der Vergangenheit die Kraft nicht aufbringen können, Anzeige zu erstatten. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner in einer E-Mail-Nachricht vom 31. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin kommentarlos einen „Artikel betreffend die private Aufrüstung mit Schusswaffen, insbesondere aufgrund von alleinstehenden Frauen“ zukommen lassen, was die Beschwerdeführerin sinngemäss als Bedrohung wahrgenommen habe, zumal der Beschwerdegegner damals wenige Tage später in der Nacht versucht habe, über das Fenster in die Wohnung der Beschwerdeführerin einzudringen. Im April 2016 sei die Beschwerdeführerin vom

8 Beschwerdegegner im Wald bei der Schiessanlage …verfolgt und bedroht worden. Aufgrund dieser Bedrohungslage habe sie damals bewaffneten Personenschutz bei der Securitas AG in Anspruch genommen und sei dann schliesslich in die USA abgereist. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten im Wohnquartier mehrmals ein unbekanntes Fahrzeug gesehen und es sei bei ihr mehrmals in der Nacht geklingelt worden. 2.5.2 Diese Vorhalte der Beschwerdeführerin werden vom Beschwerdegegner in der Eingabe vom 8. November 2018 mit Nachdruck bestritten. 2.5.3 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht näher geklärt werden, nachdem es sich dabei weitgehend um geltend gemachte Vorfälle handelt, welche Jahre zurückliegen (und allein schon deswegen nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden können), derweil die aktuellen Vorfälle (unbekanntes Fahrzeug im Quartier/ Klingeln in der Nacht) kaum ein relevantes Bedrohungspotential beinhalten. Was künftige Geschehnisse anbelangt, welche von strafrechtlicher Relevanz sein könnten, wird es Sache der Beschwerdeführerin sein, diesbezüglich nötigenfalls Strafanzeige zu erstatten bzw. sich an die zuständigen (Polizei)Behörden zu wenden. Anzufügen ist, dass quartierfremde Fahrzeuge oder allfällige Nachtruhestörungen nicht ohne weiteres dem Beschwerdegegner angelastet werden können. Die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass sinngemäss der Beschwerdegegner „Verursacher der Probleme“ sei, reicht nicht aus. Diese angesprochene Problematik spricht sodann eindeutig für die im angefochtenen Beschluss angeordnete Beistandschaft und gegen den Antrag der Beschwerdeführerin, diese Beistandschaft aufzuheben. 2.6 Um schliesslich allen Eventualitäten und den von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken mindestens teilweise Rechnung zu tragen rechtfertigt es sich, für die ersten Besuchstermine folgende Ergänzungen vorzunehmen: Der eingesetzte Beistand wird ersucht, die Kindsübergaben der ersten Besuchstermine so zu organisieren, dass potentielle Konfliktpunkte möglichst entschärft werden können. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind nicht selber an den Beschwerdegegner übergibt (sondern durch eine Vertrauensperson übergeben lässt). Denkbar wäre auch, dass der eingesetzte Beistand es sich einrichten könnte, selber die Kindsübergaben der ersten Besuchstermine zu begleiten oder dafür eine geeignete (Fach)Person zu organisieren. Je nach den in der Folge gemachten Erfahrungen und Beobachtungen wäre es sodann Sache des eingesetzten Beistandes, nötigenfalls bei der KESB weitere Massnahmen zu beantragen (welche bei Anzeichen für ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners -

9 beispielsweise mit möglichen Bedrohungsaspekten - auf vorerst begleitete Besuchstermine hinauslaufen könnten). Zu betonen ist indessen, dass das Gericht nach der aktuellen Aktenlage dem Beschwerdegegner kein Fehlverhalten mit Bedrohungsaspekten vorwirft bzw. vorwerfen kann. Von daher besteht derzeit auch kein Anlass, das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Oktober 2018 beantragte Gutachten (zur Person des Beschwerdegegners) einzuholen. Dies kann im weiteren Verlauf noch nötigenfalls veranlasst werden, soweit der eingesetzte Beistand diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte feststellen sollte, was von den weiteren Erfahrungen/ Beobachtungen abhängen wird. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die am 26. Oktober 2018 eingereichten Unterlagen beruft, verhält es sich so, dass damit zum einen lediglich ein Klinikbesuch vom 10. Juni 2014 (wegen eines Schlags auf den Bauch) dokumentiert wird, indessen sind die konkreten Umstände, weshalb und wie es zu einem Schlagereignis kam sowie welche Person dafür verantwortlich ist, völlig im Dunkeln. Zum andern belegt die Rechnung der Securitas AG vom 13. Mai 2016 lediglich, dass am 10. April 2016 für 4.25 Stunden Personenschutz gewährt wurde. Was und welche Person Anlass für eine solche Massnahme gegeben hat bzw. ob eine solche Massnahme aus objektiver Sicht nötig gewesen wäre, kann einer solchen Rechnung nicht entnommen werden. 2.7 Zusammenfassend erfolgen die oben angeführten Ergänzungen aus Gründen einer pflichtgemässen Vorsicht und dürfen (nach der aktuellen Aktenlage) nicht so verstanden werden, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin tatsächlich als begründet zu qualifizieren wären. Immerhin wird der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er mit einem allenfalls künftigen (bedrohlichen) Fehlverhalten (gegenüber der Beschwerdeführerin) die Ausgangslage für regelmässige Kontakte mit seinem Sohn offenkundig verschlechtern würde. Es braucht keiner weiteren Begründung, dass für die Ausübung des vorinstanzlich angeordneten und gerichtlich bestätigen Besuchsrechts des Kindsvaters Drohungen keinen Platz haben. An dieser Stelle wird die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des gemeinsamen Sohnes ist, die Ausübung des Besuchsrechts länger zu blockieren. Nachdem die Vaterschaft des Beschwerdegegners erwiesen ist, muss sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich damit abfinden, dass der Kindsvater und das Kind Anspruch auf gemeinsamen persönlichen Verkehr haben. Daran vermag eine abweichende Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Im Übrigen gehört es zu den Aufgaben der Kindsmutter, welcher die Obhut über das gemeinsame Kind zukommt, dieses

10 Kind umgehend auf die bevorstehenden Besuchstermine hinreichend vorzubereiten. 2.8 Schliesslich ist es in Anbetracht der Aktenlage auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Unterstützung und Überwachung der vorliegenden Besuchsrechtsregelung eine Beistandschaft errichtet hat. Hätte die Beschwerdeführerin im Vorfeld vor Erlass des angefochtenen Beschlusses besser kooperiert, wäre es auch möglich gewesen, auf eine solche Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. Mit anderen Worten könnte eine solche Massnahme im weiteren Verlauf unnötig werden, wenn und soweit sich die Kindsmutter mit dem Kindsvater hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung einvernehmlich verständigen könnte. 3. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird dem obsiegenden Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) festgelegt. Nach § 14 dieses Tarifs ist das Honorar in Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich in einer Bandbreite von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- festzulegen, wobei nach § 2 dieses Tarifs die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist. Im Lichte all dieser Aspekte ist das Honorar auf Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt) festzulegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich, das Begehren des Beschwerdegegners um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu behandeln.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Der eingesetzte Beistand wird eingeladen, namentlich die ersten Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn im Sinne der Erwägungen sorgfältig zu organisieren bzw. nötigenfalls zu überwachen. 3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass sie noch innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids Fr. 600.-- auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen hat. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic.iur. D.________ innert 30 Tagen eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners (2/R) - die KESB Ausserschwyz (2/R, für sich und den Besuchsrechtsbeistand, inkl. Kopie des IRM-Gutachtens) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 21. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Januar 2019

III 2018 123 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.01.2019 III 2018 123 — Swissrulings