Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 118 Entscheid vom 28. November 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage: Wiedererwägung)
2 Sachverhalt: A. C.________ sind Eigentümer der Liegenschaft KTN E.________ in Wollerau. Mit Beschluss (GRB Nr. 392) vom 5. September 2011 erteilte der Gemeinderat Wollerau ihnen die Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpeanlage auf KTN E.________ unter Auflagen. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 145/2012 vom 7. Februar 2012 gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Einholung einer Lärmprognose und Auseinandersetzung mit der konkreten Lärmsituation) an den Gemeinderat zurück. B. Am 4. Juni 2012 reichten C.________ ein überarbeitetes Baugesuch inklusive Lärmschutznachweis ein. Mit Beschluss (GRB Nr. 408) vom 24. September 2012 erteilte der Gemeinderat C.________ die Baubewilligung unter Auflagen. Gleichzeitig wies er die am 9. Juli 2012 von A.________ erhobene Einsprache ab. Eine gegen diesen Beschluss von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 812/2013 vom 10. September 2013 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2013 171 vom 24. April 2014 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung (Ermittlung des Planungswertes und Auseinandersetzung mit der Einhaltung des Vorsorgeprinzips) an den Regierungsrat zurück. C. Nach Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen wies der Regierungsrat die Beschwerde mit RRB Nr. 230/2015 vom 10. März 2015 erneut ab. Dagegen gelangten A.________ wiederum ans Verwaltungsgericht, welches mit VGE III 2015 53 vom 26. August 2015 die Beschwerde abwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem C.________ die Luft/Wasser- Wärmepumpe auf ihrer Liegenschaft KTN E.________ installierten, nahm das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau die Anlage am 6. Juli 2016 ab. D. Mit Gesuch vom 9. Mai 2017 beantragten A.________ dem Gemeinderat Wollerau was folgt: 1. Der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 24. September 2012 (2012.408) sei in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Die Bewilligungsfähigkeit der Luft/Wasser-Wärmepumpe von C.________ auf dem Grundstück KTN E.________ sei anhand des neuen Ablaufschemas für Bewilligungsverfahren bei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Kantons Schwyz vom 7. Dezember 2016 erneut zu prüfen. Dabei seien insbesondere eine neue Messung der Einhaltung der Planungswerte sowie eine erneute Beurteilung des Vorsorgeprinzips durchzuführen.
3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Mit Beschluss (GRB Nr. 2017.181) vom 14. August 2017 entschied der Gemeinderat wie folgt: 1. Gestützt auf § 34 Abs. 2 VRP wird auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch vom 9.5.2017 von A.________ nicht eingetreten. 2. Der Gemeinderat hält am ergangenen Beschluss GRB Nr. 2012.408 vom 24.9.2012 vollumfänglich fest. Eine Neubeurteilung oder Korrektur ist nicht erforderlich. (1-3 Gebühren; Rechtsmittel; Mitteilung) Gegen diesen Beschluss (Nr. 2017.181) vom 14. August 2017 liessen A.________ mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 14. August 2017 sei aufzuheben und der Gemeinderat sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2017 einzutreten. 2. Der Gemeinderat Wollerau sei zu verpflichten, die Bewilligungsfähigkeit der Luft/Wasser-Wärmepumpe von C.________ auf dem Grundstück KTN E.________ anhand des neuen Ablaufschemas für Bewilligungsverfahren bei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Kantons Schwyz vom 7. Dezember 2016 erneut zu prüfen. Dabei seien insbesondere eine neue Messung der Einhaltung der Planungswerte sowie eine erneute Beurteilung des Vorsorgeprinzips durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Beschwerde vom 8. September 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 430/2018 vom 12. Juni 2018 ein, wies diese jedoch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.________ ab. E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erheben A.________ gegen den am 19. Juni 2018 versandten Regierungsratsbeschluss Nr. 430/2018 vom 12. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 430/2018 vom 12. Juni 2018 und der Beschluss des Gemeinderates Wollerau Nr. 2017/181 vom 14. August 2017 seien aufzuheben und der Gemeinderat sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2017 einzutreten. 2. Der Gemeinderat Wollerau sei zu verpflichten, die Bewilligungsfähigkeit der Luft/Wasser-Wärmepumpe von C.________ auf dem Grundstück KTN E.________ anhand des neuen Ablaufschemas für Bewilligungsverfahren bei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Kantons Schwyz vom 7. Dezember 2016 erneut zu prüfen. Dabei seien insbesondere eine neue Messung der Einhaltung der Planungswerte sowie eine erneute Beurteilung des Vorsorgeprinzips durchzuführen.
4 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. F. Der Gemeinderat Wollerau und das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement schliessen mit Vernehmlassungen vom 20. Juli 2018 bzw. 23. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Am 7. August 2018 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Am 13. September 2018 reichen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, die den weiteren Parteien zugestellt wurde. Die Beschwerdegegner reichen hierzu am 8. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein. Demgegenüber lassen sich die weiteren Parteien nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit VGE III 2015 53 vom 26. August 2015 hatte das Verwaltungsgericht über die Baubewilligungsfähigkeit der Wärmepumpe zu entscheiden. Dannzumal wurden akustische Gutachten eingereicht. Alsdann wurden die sich widersprechenden Fachberichte bezüglich der Lärmschutzgrenzwerte einander gegenübergestellt und beurteilt. Diesbezüglich führte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 26. August 2015 (VGE III 2015 53) unter anderem Folgendes aus: 2.2.2 Die F.________ ging (im Lärmgutachten vom 29.5.2012) für die Luft- Wasser-Wärmepumpe vom Typ VWL 101/3S der Firma G.________ von einem Schallleistungspegel von 53 dB(A) aus und ermittelte eine Lärmbelastung von 44 dB(A) (RR-act. II/01/7). Die H.________ ging mit Lärmschutznachweis vom 8. Oktober 2013 (Bfact. 11) von einer Schallleistung des verwendeten Modells (VWL 101/3 S der Firma G.________) von 56 dB(A) aus und ermittelte einen Beurteilungspegel von 49 dB(A). (…). 3.2.2 Die Beschwerdeführer gingen gestützt auf die Beurteilung ihrer Gutachterin (H.________) zunächst von einem Schallleistungspegel des gewählten Modells VWL 101/3S von 56 dB(A) aus, anerkannten in der Folge indes einen Wert von 53 dB(A) (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Anlässlich des Augenscheines war von einem vom Hersteller im Internet publizierten Schallleistungspegel von 50 dB(A) die Rede (Augenscheinprotokoll S. 2). Gemäss den Angaben des AfU vom 4. Dezember 2014 (RR-act. V/02), welches sich auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Gutachter stützt, entspricht ein Wert von 53 dB(A) den Messungen des Wärmepumpen-Testzentrums in ________. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. (…).
5 Im Rahmen der damaligen Beurteilung der Luft/Wasser-Wärmepumpe wurden die Einhaltung der Planungswerte und die Wahrung des Vorsorgeprinzips durch das Verwaltungsgericht eingehend erörtert. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 In der Folge fand am 6. Juli 2016 die Bauabnahme statt und mithin die Überprüfung der Umsetzung der in der Baubewilligung (GRB Nr. 408 vom 4.9.2012, bestätigt mit VGE III 2015 53 vom 26.8.2015) aufgeführten baulichen Massnahmen zur Einhaltung des Lärmgrenzwertes. Eine verbindliche Lärmmessung konnte nicht durchgeführt werden. Zur Plausibilisierung mass die anwesende Fachperson jedoch den Schalldruckpegel in einer Entfernung von 1.0 m vor der Ausblasöffnung. Es wurde festgestellt, dass auch ohne eine verbindliche Lärmabnahmemessung auf dem Nachbarsgrundstück davon auszugehen sei, dass der zulässige Grenzwert durch die Anlage eingehalten werde und dass die Anlage nicht nur den minimalen Anforderungen, sondern auch dem Vorsorgeprinzip gemäss USG entspreche (vgl. Abnahmeprotokoll vom 6.6.2016, S. 2). 2.1 Mit dem Gesuch vom 9. Mai 2017 verlangten die Beschwerdeführer, es sei die damals erteilte Baubewilligung für die Luft/Wasser-Wärmepumpe in Wiedererwägung zu ziehen, da sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE III 2015 53) vom 26. August 2015 erheblich geändert hätten. Sie begründeten dies insbesondere damit, dass die erstellte Luft/Wasser-Wärmepumpe die Lärmschutzgrenzwerte entgegen den damaligen, hypothetischen Einschätzungen erwiesenermassen nicht einhalte. Sie beriefen sich dabei auf ein von ihnen eingeholtes akustisches Gutachten der H.________ vom 3. März 2017. Die entsprechenden Messungen seien sogar noch gestützt auf die herkömmliche Messmethode erfolgt, d.h. gestützt auf die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem nächstgelegenen offenen Fenster auf der Parzelle des Nachbargrundstücks bzw. der Parzelle der Beschwerdeführer (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 9.5.2017 S. 3 Ziffer 5 und S. 5 Ziffer 11). 2.2 Mit Beschluss (GRB Nr. 181) vom 14. August 2017 trat der Gemeinderat Wollerau auf das Wiedererwägungsgesuchs vom 9. Mai 2017 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass gestützt auf § 34 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 die Behörde nicht verpflichtet sei, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. GRB 181 vom 14.8.2017 Dispositiv-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 1.4f.). Der Regierungsrat bestätigte den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates Wollerau vom 14. August 2017 (GRB Nr. 181) im Wesentlichen mit der Begrün-
6 dung, die vorliegend umstrittene Luft/Wasser-Wärmepumpe sei bereits mehrmals Verfahrensgegenstand vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht gewesen. Zuletzt habe das Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE III 2015 53) vom 26. August 2015 über die Bewilligungsfähigkeit der Wärmepumpe befunden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdeführer ein Revisionsbegehren beim Verwaltungsgericht hätten einreichen müssen, wenn sie eine Änderung des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheides anstrebten. Ohnehin hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine materielle Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches, da sich die Umstände seit dem ersten Entscheid weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert hätten (vgl. RRB Nr. 430/2018 vom 12.6.2018 Erw. 2 und Erw. 3f.). 2.3 Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführer demgegenüber vor, es bestehe trotz Vorliegens verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsmittelentscheide ein verfassungsmässiger Anspruch auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs, da das zu beurteilende Rechtsverhältnis noch andauere bzw. es sich bei der Aufstellung der Wärmepumpe um einen Dauersachverhalt handle (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 7ff. Ziffer 18ff.). Zudem hätten sich die Verhältnisse seit der Erteilung der Baubewilligung bzw. seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE III 2015 53 vom 26. August 2015 entgegen der vorinstanzlichen Annahme in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht erheblich geändert. Einerseits habe sich anlässlich einer konkreten Messung bzw. nach dem Aufstellen der Wärmepumpe herausgestellt, dass diese die Planungswerte gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung entgegen den hypothetischen Einschätzungen des damaligen Lärmgutachtens nicht einhalte. Dies gehe aus dem Lärmmessungsbericht der H.________ vom 3. März 2017 hervor (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 10 Ziffer 23f.). In Anbetracht dieser konkreten Messergebnisse sei der Gemeinderat bereits aufgrund des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips gehalten gewesen, wiedererwägungsweise auf die Baubewilligung zurückzukommen und Sanierungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 11 Ziffer 25 und S. 14 Ziffer 34). Andererseits habe seither die Rechtslage wesentliche Änderungen erfahren. Auf der einen Seite berufen sich die Beschwerdeführer dabei auf eine Vollzugsänderung des Amtes für Umweltschutz seit Dezember 2016, wonach gestützt auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid (VGE III 2015 184) vom 24. August 2016 für die Einhaltung der Planungswerte gemäss der LSV bei Einfamilienhäusern nicht mehr die Distanz von der Lärmquelle bis zum nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum beim nächsten Nachbarn oder bei der nächsten unbebauten Bauparzelle von Relevanz sei, sondern - wie dies schon vorher bei Mehrfamilien-
7 häusern der Fall war - der nächstgelegene lärmempfindliche Raum im selben Gebäude, in welchem sich auch die Wärmepumpe befindet. Sie verweisen dabei auf das Merkblatt des Amtes für Umweltschutz vom 24. November 2016 (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 11 Ziffer 27 sowie S. 13 Ziffer 31). Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf den Lärmschutz bei Wärmepumpen seit November 2015 eine erhebliche Verschärfung erfahren habe. Diese erblicken die Beschwerdeführer mit den Urteilen des Bundesgerichts 1C_82/2015 vom 18. November 2015 (publiziert als BGE 141 II 476) sowie 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 darin, dass diese zur Reduktion des tieffrequenten Schalls die konsequente Innenaufstellung von Luft- Wärmepumpen fordern, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sei (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 12 Ziffer 29). 2.4 Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht den Nichteintretensbeschluss des Gemeinderates bejaht hat (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Trifft dies zu, ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Andernfalls ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zurück zu weisen, damit der Gemeinderat Wollerau das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2017 materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. 3.1 Der Widerruf bzw. die Wiedererwägung wird im kantonalen Recht in § 34 VRP geregelt. Gemäss § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Gemäss § 34 Abs. 2 VRP ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 Erw. 2.1; BGE 120 Ib 42 Erw. 2b). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
8 wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 Erw. 2.1; BGE 124 II 1 Erw. 3a; BGE 120 Ib 42 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die erste dieser beiden Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung; in diesem Fall ist gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1724). Die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit dem ersten Entscheid als Wiedererwägungsgrund kommt nur bei Dauerverfügungen in Betracht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Rz. 2650). Bei der zweiten Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung; hier besteht kein grundsätzlicher Unterschied mehr zwischen Revisionsbegehren und Wiedererwägungsgesuch (Urteil BGer 8C_264/2009 vom 19.5.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. Der Widerruf kann sowohl durch die Behörde, die in der Sache entschieden hat, als auch durch deren Aufsichtsbehörden erfolgen (BGE 121 II 223 Erw. 1.a/aa; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1215 f.; VGE 810/06 vom 30.3.2006 Erw. 2.1). Die Behörden widerrufen eine Verfügung namentlich dann, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den genannten Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1226 ff.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 711). Eine nachträgliche Praxis- oder Rechtsprechungsänderung ist kein Grund für einen Widerruf rechtskräftiger Verfügungen (Urteil BGer 2C_114/2011 vom 26.8.2011 Erw. 2.2; 2C_519/2011 vom 24.2.2012 Erw. 3.3; Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2684). 3.4 Die Kompetenz der Verwaltungsbehörde, ihre formell rechtskräftige Verfügung zu ändern, fällt grundsätzlich dahin, soweit eine Rechtsmittelinstanz
9 auf Beschwerde hin über diese Verfügung materiell neu entschieden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verfügung oberinstanzlich bestätigt, geändert oder aufgehoben wird: allemal liegt ein Beschwerdeentscheid zur Sache vor, der die Verwaltungsverfügung ersetzt und der nur durch die Rechtsmittelinstanz selbst auf dem Wege der Revision geändert werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 Rz. 27). Bei dieser Konstellation bleibt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Dauerverfügungen die vorerwähnte Anpassung, wobei es sich in diesem Fall um eine Neuregelung eines Rechtsverhältnisses handelt und es infolge gewandelter (und bislang noch nicht beurteilter) Umstände zu einer neuen erstinstanzlichen Regelung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft kommt (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 27f.). 3.5 Ein Anspruch auf eine Neubefassung bzw. auf einen neuen Sachentscheid besteht nur, wenn dargelegt wird, dass und inwiefern sich die massgebende Sach- bzw. Rechtslage nachträglich wesentlich verändert hat; dabei genügt es nicht, dass lediglich darauf hingewiesen wird, dass eine Sach- oder Rechtsänderung eingetreten ist, um kurz nach einem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens einen Anspruch auf Neubefassung mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu begründen; die gesuchstellende Person muss vielmehr im Einzelnen darlegen, inwiefern diese Änderung nach ihrer Ansicht zu einer neuen Beurteilung führen muss. Da das Vorliegen eines Anpassungs- und mithin Wiedererwägungsgrundes im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären ist, genügt es, dass die vorgebrachten Gründe geeignet erscheinen, zu einer Aufhebung oder Änderung der Verfügung zu führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 738 mit Hinweis auf BGE 136 II 177 Erw. 2.2.1; vgl. ferner Urteil BGer 2C_168/2009 vom 30.9.2009 Erw. 4.2). 4.1 Vorliegend wurde die Baubewilligung für die Luft/Wasser-Wärmepumpeanlage mit in Rechtskraft erwachsenem verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeentscheid (VGE III 2015 53 vom 26.8.2015) bestätigt. Ein Revisionsgrund wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Das Fehlen eines Revisionsgrundes hat als unbestritten zu gelten. Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch ausdrücklich auf Tatsachen, die erst nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE III 2015 53) vom 26. August 2015 eingetreten sein sollen (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 9 Ziffer 20 Absatz 3). In der Annahme, bei der Baubewilligung handle es sich um eine Dauerverfügung (bzw. einen Dauersachverhalt), durften sie das
10 Wiedererwägungsgesuch auch beim Gemeinderat, der erstinstanzlich über die Baubewilligung verfügt hatte, einreichen. 4.2 Bei einer Baubewilligung - so auch bei der Baubewilligung für eine Luft/ Wasser-Wärmepumpe - handelt es sich in materieller Hinsicht um eine Feststellungsverfügung, mit welcher festgestellt wird, dass dem konkreten Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. In formeller Hinsicht wirkt die Baubewilligung als Gestaltungsverfügung, indem sie das durch die Bewilligungspflicht statuierte formelle Bauverbot beseitigt und das Vorhaben in die "Realisierungsfreiheit" entlässt. Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wurde abgeleitet, dass die Baubewilligung eine eigentliche Polizeibewilligung darstellt (vgl. Stalder/Tschirky, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 2.13-2.15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt mithin mit der vom Verwaltungsgericht bestätigten Baubewilligung für die Luft/Wasser-Wärmepumpe weder eine Dauerverfügung vor noch wird damit ein Dauersachverhalt geregelt. Dies kann der Vergleich mit den für den Bereich des Sozialversicherungsrechts typischen Dauerverfügungen, mit welchen Dauersachverhalte geregelt werden, illustrieren. Die Tatsache, dass eine einmal erstellte Baute in der Regel über längere Zeit Bestand hat, macht hieraus weder einen Dauersachverhalt im Rechtssinne noch die Baubewilligung zu einer Dauerverfügung. Dies zeigt sich im Weiteren auch daran, dass die Geltungsdauer einer Baubewilligung befristet ist (§ 86 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987) und im Falle der Nichtkonsumation verwirkt. Allein aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018 S. 7 Ziffer 18), dass es sich beim umstrittenen Bewilligungsgegenstand um eine permanente Aussenaufstellung einer Wärmepumpe handelt, deren Emissionen sich dauerhaft auf das Nachbarsgrundstück auswirken, lässt sich daher noch kein Dauerrechtsverhältnis im dargelegten Rechtssinn begründen. Mithin fehlt es an einem einer Anpassung zugänglichen Dauerrechtsverhältnis und somit an einer Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass ein Dauerrechtsverhältnis vorläge, bestünde vorliegend auch dann kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs, da es an der weiteren Voraussetzung der wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder der materiellen Rechtslage mangelt, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird. 4.3 Die massgebenden umweltschutzrechtlichen (und lärmrechtlichen) Bestimmungen haben sich nicht geändert, was auch von den Beschwerdeführern
11 nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon würde auch eine Änderung nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie auch auf bestehende Bauten/Geräte anzuwenden ist. Eine neue Rechtsprechung bzw. eine Praxisänderung hingegen genügt zur Begründung der Behandlungspflicht einer Wiedererwägung, wie erwähnt, grundsätzlich nicht. 4.4.1 Eine Praxisänderung kann eine Anpassung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Praxisänderung eine so weit reichende Bedeutung zukommt, dass es stossend wäre und der Rechtsgleichheit widersprechen würde, sie nicht in allen Fällen anzuwenden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 735f. mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung liegt im Ergebnis die gleiche Situation vor wie im Falle einer nachträglichen Änderung des objektiven Rechts, so dass eine Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung eines Dauerrechtsverhältnisses geben kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 45; EVGE 1966 S. 148 und EVGE 1968 S. 88; BGE 112 V 376; BGE 112 V 395 Erw. 4; vgl.; BGE 115 V 316 Erw. 5; BGE 121 V 157 Erw. 4a mit Hinweisen). 4.4.2 Sowohl der Regierungsrat wie auch das Verwaltungsgericht hatten sich bei der letztmaligen Beurteilung der Luft/Wasser-Wärmepumpe eingehend mit den massgebenden umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, so auch dem Vorsorgeprinzip, und den tatsächlichen Verhältnissen (u.a. unter Einbezug der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lärmschutzmassnahmen wie Verlegung des Standortes und Zumauerung des Unterstandes) auseinandergesetzt (vgl. VGE III 2015 53 Erw. 3.3.1 und Erw. 3.3.3f.). Der Regierungsrat hält daher zu Recht fest, dass die früheren Rechtsdurchgänge gezeigt hätten, dass eine Verlegung der Wärmepumpe sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht in Frage kommt (vgl. RRB Nr. 430/2018 vom 12.6.2018). Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern zitierten Bundesgerichtsentscheide (1C_204/2015 vom 18.1.2016 und 1C_82/2015 vom 18.11.2015 [publiziert als BGE 141 II 476]) sind mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar. In jenen Entscheiden ging es einerseits um eine Wärmepumpe die ohne Baubewilligung in einem Schopf erstellt worden war, und andererseits um eine Wärmepumpe, welche die Planungswerte gemäss LSV zwar einhielt, entgegen der Baubewilligung jedoch aussen und nicht innen aufgestellt worden war. Schliesslich ergingen diese Entscheide nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid VGE III 2015 53 vom 26. August 2015, und erst vor der Bauabnahmekontrolle vom 6. Juli 2016, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Anlage die zulässigen Grenzwerte einhält und dem Vorsorgeprinzip gemäss USG entspricht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich einer
12 Verschärfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen mithin keine wesentliche Änderung der Rechtslage zu begründen. Eine Wiedererwägung der Baubewilligung lässt sich damit nicht rechtfertigen. 4.4.3 Die vom Amt für Umweltschutz seit Dezember 2016 vorgenommene Vollzugsänderung stellt entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, welche ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen würde. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt (vgl. Erw. 3.1), verlangte das Amt für Umweltschutz bereits vor Erlass der Vollzugsänderung vom Dezember 2016 bei Mehrfamilienhäusern, dass zur Ermittlung der Schallemissionen von Luft/Wasser- Wärmepumpen der nächstgelegene lärmempfindliche Raum im Gebäude selbst zu wählen ist. Mithin handelt es sich grundsätzlich um eine bestehende Praxis, die mit der Ausweitung auf Einfamilienhäuser ab Dezember 2016 lediglich eine Gleichbehandlung zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern bewirken sollte. Die Bedeutung dieser Vollzugsänderung ist als gering zu veranschlagen. 4.5 Schliesslich ist die Rüge, die erstellte Wärmepumpe halte die Lärmschutzgrenzwerte nicht ein, zu relativieren. Der Regierungsrat (RRB Nr. 812/2013 vom 10.9.2013 sowie RRB Nr. 230/2015 vom 10.5.2015) und das Verwaltungsgericht (VGE III 2013 171 vom 24.4.2014 und VGE III 2015 53 vom 26.8.2015) haben, wie vorstehend bereits gesagt, die Frage der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte sowie der Wahrung des Vorsorgeprinzips eingehend beurteilt und sich insbesondere mit den akustischen Gutachten der Parteien auseinandergesetzt (vgl. VGE III 2015 53 vom 26.8.2015 Erw. 2.2.2ff., Erw. 2.3.1, Erw. 3.2.2f. sowie Erw. 3.2.6). Die Beschwerdeführer haben den verwaltungsgerichtlichen Entscheid nicht angefochten und die von ihnen bestrittene Einhaltung der Belastungsgrenzwerte und Wahrung des Vorsorgeprinzips nicht vom Bundesgericht überprüfen lassen. Mit ihrem weiteren (Privat-)Gutachten der H.________ vom 3. März 2017 kann weder die Richtigkeit der damaligen Beurteilung noch das Ergebnis gemäss der Abnahme (vgl. vorsehend Erw. 1.2) in einer für eine Wiedererwägung relevanten Weise in Frage gestellt werden. Dieses (Privat-) Gutachten lässt sich in eine Reihe mit den früheren Lärmbeurteilungen der Beschwerdeführer setzen; die vormals von den Beschwerdeführern bzw. deren Privatgutachtern ermittelten Messwerte (vgl. Lärmschutznachweis vom 8.10.2013; vgl. hierzu VGE III 2015 53 Erw. 3.3.4) sind denn auch mehr oder weniger identisch mit den Messwerten des nunmehr ins Recht gelegten Lärmschutznachweises vom 3. März 2017. Auch in dieser Hinsicht kann mithin nicht von erheblich veränderten Verhältnissen gesprochen werden bzw. sind solche nicht nachgewiesen. Dass einem allfälligen Defekt oder einer allfälligen Funktionsstörung eines immissions-
13 trächtigen Gerätes mit der Folge (vorübergehend) erhöhter Immissionen nicht mittels einer Wiedererwägung zu begegnen ist, versteht sich von selbst. Abgesehen davon, dass hierfür keine Anhaltspunkte sprechen und dies auch von keiner Seite vorgebracht wird, ist eine solche allfällige Problematik auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.6 Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerügten Überschreitung der Belastungsgrenzwerte durch die Luft/Wasser-Wärmepumpe geltend machen, der Gemeinderat Wollerau hätte gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip bzw. die Sanierungspflicht gemäss Art. 11 USG sowie Art. 16 USG aktiv werden müssen (vgl. Beschwerde vom 9.7.2018, S. 11 Ziffer 25 und S. 14, Ziffer 34), so kann vorliegend darauf nicht eingetreten werden, da dies (d.h. eine Sanierung) ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sondern von den Beschwerdeführern die wiedererwägungsweise Aufhebung der Baubewilligung und (erneute) Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Wärmepumpe zur Diskussion gestellt wurde. 4.7 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat hat das gemeinderätliche Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht bestätigt. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, somit ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Gemeinderat Wollerau (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das kantonale Amt für Umweltschutz. Schwyz, 28. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
15 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Dezember 2018