Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 117 Entscheid vom 17. Oktober 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Flurgenossenschaft Chräbelstrasse, z. Hd. B.________, Vorinstanz, Gegenstand Korporationsrecht (GV-Beschlüsse)
2 Sachverhalt: A. Am 14. Juni 2018 fand die ordentliche Generalversammlung der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse statt. Unter anderem waren der Kassa-Bericht und Bericht der Revisoren (Traktandum 5), ein Antrag über den Gemeindebeitrag (Traktandum 7) sowie ein Unterhaltseinzug von Fr. 8'000.-- (Traktandum 8) traktandiert. Die Jahresrechnungen 2015 bis 2017 wurden mit 22 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme angenommen; den Anträgen betreffend Abrechnung des Gemeindebeitrages sowie Unterhaltseinzug von Fr. 8'000.-- wurde je mit demselben Stimmenverhältnis zugestimmt (Vi-act. 1). B. Am 20. Juni 2018 erhebt A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Beschlüsse der Generalversammlung und beantragt: 1. Die vorliegende Beschwerde sei als Sprungbeschwerde zu behandeln und an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterzuleiten. 2. Vorfrageweise sei das Protokoll der Generalversammlung vom 14. Juni 2018 einzufordern und dem Beschwerdeführer zuzustellen. 3. Die Rechnung 2017 sei einzufordern und dem Beschwerdeführer zuzustellen. 4. Die Genehmigung des Kassenberichtes sei im Sinne der Begründungen aufzuheben. 5. Die Genehmigung des Unterhaltseinzuges von Fr. 8'000.-- sei im Sinne der Begründungen aufzuheben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Flurgenossenschaft. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 überwies der Regierungsrat die Beschwerde vom 20. Juni 2018 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (§ 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). D. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragt die Flurgenossenschaft Chräbelstrasse die Abweisung der Anträge Ziff. 4 bis 6. Der Vernehmlassung legt sie das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 14. Juni 2018 bei sowie einen Auszug aus dem Kassenbuch mit der Jahresrechnung 2017, das Reglement zum Erschliessungsplan der Gemeinde Arth sowie das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 30. April 2015. Die Vernehmlassung inkl. Beilagen wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 zugestellt. Eine Stellungnahme dazu reicht er in der Folge nicht ein.
3 E. Mit Schreiben vom 29. August 2018 ersuchte der verfahrensleitende Richter den Vorstand der Flurgenossenschaft sowie einen Mitarbeiter des Amtes für Landwirtschaft um schriftliche Auskunft betreffend die Thematik der Abrechnung des Gemeindebeitrages für die Schneeräumung. Die Rückmeldung des Amtes für Landwirtschaft erfolgte am 6. September 2018, jene des Vorstandes am 27. September 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Bei der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse bzw. gemäss Statuten 'Flurgenossenschaft Güterstrasse Kräbel' handelt es sich um eine Flurgenossenschaft gemäss Art. 703 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 i.V.m. dem Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung (LwFlGG; SRSZ 312.310) vom 28. Juni 1979 (§ 1 Statuten vom 17.5.1982; Vi2-act. III-01). 1.2 Auf Flurgenossenschaften nach LwFlGG finden die Bestimmungen des Gemeindeorganisationsgesetzes sinngemäss Anwendung, soweit das LwFlGG oder die gestützt darauf erlassenen Statuten keine Regelung enthalten (§ 37 Abs. 2 LwFlGG). Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 37 Abs. 1 LwFlGG). 1.3 Das LwFlGG enthält Bestimmungen zur Anfechtung von Genossenschaftsbeschlüssen nur, soweit diese die Gründung (§ 10 LwFlGG) oder die Ausführung des Unternehmens (§ 15 LwFlGG) und nachträgliche Änderungen (§ 36 Abs. 4 LwFlGG) betreffen. Die aktuell gültigen Statuten vom 17. Mai 1982 enthalten keine Bestimmungen betreffend die Anfechtbarkeit von Beschlüssen. Betreffend Unterhalt des Werkes ist im LwFlGG allgemein festgehalten, dass die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden sind (§ 31 Abs. 2 LwFlGG). Ob dies ebenso für die Anfechtung von anderen Versammlungsbeschlüssen gilt, d.h. ob auch andere als die genannten Beschlüsse der Generalversammlung innert 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden können (sinngemässe Anwendung von § 15 Abs. 2 LwFlGG), oder ob diesfalls gestützt auf § 37 Abs. 2 LwFlGG i.V.m. § 93 ff. Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 29. Oktober 1969 innert 10 Tagen seit dem Versammlungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben ist (vgl. auch § 56 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), kann vorliegend
4 offen bleiben. Der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen Genossenschafter ist und an der Versammlung vom 14. Juni 2018 teilnahm, erhob innert 10 Tagen beim Regierungsrat begründet Beschwerde. Dieser überwies sie zur Bearbeitung ans Verwaltungsgericht. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren III 2018 55. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2017 219 Erw. 1 mit Hinweisen; EGV-SZ 2004 B.1.7). Vorliegend tritt in beiden Verfahren derselbe Beschwerdeführer auf und betroffen ist in beiden Verfahren die Flurgenossenschaft Chräbelstrasse. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer im Verfahren III 2018 55 gegen einen neuen, aufgelegten Kostenverteilplan und im vorliegenden Verfahren gegen Generalversammlungsbeschlüsse. Mithin ist der Sachverhalt nicht identisch und auch die sich stellenden Rechtsfragen sind nicht die gleichen. Zudem wurde das Verfahren III 2018 55 zwischenzeitlich (am 21.9.2018) entschieden. Damit ist der Antrag zur Verfahrensvereinigung gegenstandslos geworden. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlüsse betreffend Genehmigung des Kassenberichtes (Erw. 3) sowie Genehmigung eines Unterhaltseinzuges von Fr. 8'000.-- (Erw. 4). 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine formellen Verfahrensfehler geltend macht. Gemäss § 17 der Statuten sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Verhandlungsgegenständen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag zur Generalversammlung einzuberufen. Die Bauabschlussrechnung sowie die Jahresrechnungen, Bilanzen und Berichte der Rechnungsprüfer sind während mindestens acht Tagen vor der Generalversammlung beim Präsidenten der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Weder macht der Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend, noch wurde gemäss Protokoll (Vi-act. 1) anlässlich der Generalversammlung ein entsprechender Einwand erhoben. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäss vorbereitet und gefasst wurden. 3.1 Den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über die Genehmigung des Kassenberichtes (Traktandum 5) begründet der Beschwerdeführer damit, in der
5 Rechnung 2017 sei der Beitrag der Gemeinde für den Winterdienst in die allgemeine Rechnung geflossen. Dies sei statuten- und gesetzeswidrig. Der Gemeindebeitrag müsse bei den Schneeräumungskosten in Abzug gebracht werden und nur der "Netto-Betrag" dürfe den Mitgliedern weiterverrechnet werden. Die Rechnung 2017 sei deshalb zu korrigieren und die Beschwerde gutzuheissen. 3.2 Der Vorstand der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse hält dem mit Verweis auf das Reglement zum Erschliessungsplan der Gemeinde Arth entgegen, gemäss Art. 19 und Art. 20 des Reglementes richte die Gemeinde einen Beitrag an den Unterhalt von Bergstrassen aus. Bei Bergstrassen umfasse der Unterhalt die Belagserneuerung und die Schneeräumung. Der Beitrag werde rückwirkend nach Vorliegen der entsprechenden Jahresrechnung oder Vorliegen der entsprechenden Belege durch die Gemeinde ausbezahlt. Es sei nicht definiert, ob der Gemeindebeitrag zur Deckung der Schneeräumungskosten oder der allgemeinen Unterhaltskosten verwendet werde. Der Vorstand vertrete die Meinung, es sei Sache der Generalversammlung, über die Verwendung dieses Beitrages zu beschliessen. In der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse fliesse der Betrag seit Jahren in die allgemeine Unterhaltsrechnung. Die Schneeräumungskosten würden gemäss Verteilschlüssel auf die Genossenschafter umgelegt. Die entsprechenden Jahresrechnungen würden jeweils an der Generalversammlung abgenommen. Da dieses Vorgehen seitens des Beschwerdeführers kritisiert worden sei, habe man es an der Generalversammlung unter Traktandum 7 ausdrücklich beraten. Gemäss Protokoll wurde nach einer Diskussion von einem Mitglied (nicht dem Beschwerdeführer) der konkrete Antrag gestellt, den Gemeindebeitrag direkt der Kasse zuzuweisen und nicht von der Schneeräumungsrechnung abzuziehen. Der Antrag wurde mit einer Gegenstimme (des Beschwerdeführers) angenommen (Protokoll Trakt. 7, Vi-act. 1). 3.3.1 Aus den Akten des Verfahrens III 2018 55 (in Sachen Kostenverteilplan) ist den Parteien ein Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 12. Januar 2017 bekannt (das diesen auch persönlich zugestellt wurde [Vi-act. II-01 Beilage 1 im Verfahren II 2018 55]). Darin führt der zuständige Sachbearbeiter des Amtes aus, bei der stichprobenartigen Prüfung der Kassenführung sei aufgefallen, dass die Abrechnung der Gemeindebeiträge an die Schneeräumung in der Vergangenheit nicht korrekt erfolgt sei. Da die Flurgenossenschaft zwei unterschiedliche Verteilschlüssel habe (Unterhaltskosten und Winterdienst), sei der Beitrag der Gemeinde an die Schneeräumung von dieser in Abzug zu bringen. Der Vorstand wurde aufgefordert, die Gemeindebeiträge an die Schneeräumung inskünftig korrekt abzurechnen. Anlässlich der Generalversammlung wurde dieses Schreiben nicht
6 direkt angesprochen, der Inhalt aber thematisiert (vgl. Schreiben Vorstand vom 27.9.2018). 3.3.2 Mit Schreiben vom 29. August 2018 wurde der Vorstand sowie der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Landwirtschaft um schriftliche Auskunft betreffend Abrechnung des Gemeindebeitrages ersucht. Der Vorstand hielt mit Schreiben vom 27. September 2018 fest, aktuell weise die Flurgenossenschaft zwei Kostenverteiler auf, einen für Unterhalt und einen für Schneeräumung; der neue Kostenverteiler werde hingegen nicht mehr unterscheiden. In der Jahresrechnung 2017 seien die Schneeräumungskosten des Winters 2016/2017 abgerechnet worden. Der Gesamtbetrag von Fr. 4'707.-- sei den Mitgliedern gemäss Kostenverteiler Schneeräumung und der Gemeinde für deren Beitrag in Rechnung gestellt worden. Die Gemeinde ziehe davon jedoch die Pauschale "Bereitstellung" ab und habe ihren Anteil (30% von Fr. 3'707.--) entrichtet. Da die Gemeinde ihren Anteil unter Umständen erst nach den Mitgliedern bezahle, könne dieser Beitrag ggfs. nicht in Abzug gebracht werden. Zudem vertrete der Vorstand die Ansicht, dass die Kompetenz zur Verwendung solcher Beiträge (der Gemeinde) bei der Generalversammlung liege. Der zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Landwirtschaft erklärt am 6. September 2018, die Position "Schneeräumung" von Fr. 4'707.-- in der Jahresrechnung 2017 enthalte einen Pauschalbeitrag von Fr. 1'000.-- für Bereitschaft. Vom Differenzbetrag (Fr. 3'707.--) habe die Gemeinde einen Beitrag von 30% geleistet (Fr. 1'112.10), der in der Jahresrechnung 2017 so aufgeführt sei. Den Mitgliedern sei der gesamte Betrag über Fr. 4'707.-- in Rechnung gestellt worden, ohne Abzug des Gemeindebeitrages. Das Schreiben des Amtes vom 12. Januar 2017 sei an der GV nicht direkt besprochen worden, jedoch die Thematik als solche. Dabei habe die GV vom 14. Juni 2018 die bisherige Praxis mit einer Gegenstimme gutgeheissen. Die Kritik des Amtes beziehe sich darauf, dass der Gemeindebeitrag vollumfänglich zur Deckung allgemeiner Kosten verwendet werde und nicht in die Schneeräumungsrechnung eingeflossen sei. Dies sei insofern heikel, da die Flurgenossenschaft zwei unterschiedliche Kostenverteiler für Schneeräumung und Unterhalt aufweise. Der neue, noch nicht in Rechtskraft erwachsene Kostenverteilplan kenne nur noch einen Verteilschlüssel, weshalb die dargelegte Problematik künftig nicht mehr vorhanden sei. 3.4 Gemäss Art. 18 des Reglementes zum Erschliessungsplan der Gemeinde Arth richtet die Gemeinde an den Unterhalt von Feinerschliessungsstrassen (…) Beiträge aus, sofern die Strassen sparsam und zweckmässig unterhalten werden. Bei Bergstrassen beträgt der Unterhaltsbeitrag 30% (nach Abzug der Bei-
7 träge des Bundes, des Kantons und des Bezirkes). Der Unterhalt umfasst bei Bergstrassen Belagserneuerungen und die Schneeräumung (Art. 19). Wer Gemeindebeiträge beansprucht, hat spätestens im darauffolgenden Jahr dem Gemeinderat ein Gesuch unter Beilage der Jahresrechnung einzureichen (Art. 20). 3.5.1 Der dem Gericht eingereichte Auszug des Kassabuches, Jahresrechnung 2017, wurde von den Rechnungsrevisoren am 6. Juni 2018 "geprüft und eingeschaut" (Vi-act. 2). An der Generalversammlung berichtete ein Revisor, er habe die Abschlüsse geprüft; sämtliche Belege und Auszüge seien vorhanden; die Beträge seien ebenfalls korrekt (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Kassaführung sei fehlerhaft oder die verbuchten Beträge würden nicht mit den Belegen übereinstimmen. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Mithin ist davon auszugehen, dass die Jahresrechnung 2017 die im Jahr zu verbuchenden Erträge und Ausgaben korrekt wiedergibt. 3.5.2 Aus der eingereichten Jahresrechnung 2017 ergibt sich, dass die Flurgenossenschaft nicht mehrere Rechnungen (etwa eine für Unterhalt, eine für Schneeräumung, einen Erneuerungsfonds etc.) führt. Vielmehr fliessen sämtliche Zahlungen in dieselbe Rechnung und sämtliche Ausgaben belasten ebendiese Rechnung. 3.5.3 Aus der Jahresrechnung 2017 in Verbindung mit den schriftlichen Auskünften des Vorstandes sowie des Amtes für Landwirtschaft ergibt sich, dass die Kosten für die Schneeräumung des Winters 2016/2017 aus einer einzigen Rechnung (Pos. 44; 28.7.; "Schneeräumung D.________"; Fr. 4'707.--) bestehen, die der allgemeinen Rechnung belastet wird. Dieser Betrag setzt sich aus Fr. 1'000.-- Bereitschaftsdienst und Fr. 3'707.-- Schneeräumung zusammen. Die Jahresrechnung 2017 enthält sodann eine Ertragsposition "Gemeinde Arth" über Fr. 1'112.10 (Pos. 4; 16.6.), was dem der Gemeinde in Rechnung gestellten Beitrag von 30% für die Schneeräumungskosten (30% von Fr. 3'707.-- [= Fr. 4'707.-abzüglich Fr. 1'000.--]) entspricht. An den Bereitschaftsdienst (Fr. 1'000.--) leistete die Gemeinde keinen Beitrag. Die Kosten für Schneeräumung werden sodann den Mitgliedern nach einem speziellen Kostenverteilschlüssel "Schneeräumung" belastet (vgl. Kostenverteilplan 2005, der einen Schlüssel "Unterhalt" und einen Schlüssel "Schneeräumung" aufweist). Es wird dabei allen pflichtigen Mitgliedern den auf sie entfallenden Kostenteil der Gesamt-Schneeräumungskosten in Rechnung gestellt, d.h. ein Anteil von Fr. 4'707.--. Bei der Nr. 1 des Kostenverteilschlüssels (KTN C.________) beträgt z.B. der Anteil am Unterhalt 2.5%, der Anteil Schneeräumung 5%. Ent-
8 sprechend ist das Mitglied in der Jahresrechnung 2017 mit einem Betrag von Fr. 235.-- aufgeführt (was einem Beitrag von 5% von Fr. 4'700.-- entspricht). Mithin steht fest, dass den pflichtigen Mitgliedern die Schneeräumungskosten ohne Abzug des Gemeindebeitrages in Rechnung gestellt werden. 3.5.4 Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Jahresrechnung der Flurgenossenschaft unter dem Titel "Schneeräumung" mehr Erträge verbucht, als Ausgaben entstanden sind. Konkret Fr. 1'112.10 oder ca. 23.6% mehr, da der Gemeindebeitrag vor der Verteilung der Kosten nicht in Abzug gebracht wurde. Dieser "Mehrertrag" aus der Schneeräumung verbleibt in der allgemeinen Rechnung. Das bedeutet, dass die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen Fr. 1'112.10 zu viel geleistet haben. 3.5.5 Die allgemeinen Kosten (wie Administrativkosten) und insbesondere die Unterhaltskosten werden ebenfalls aus der allgemeinen Rechnung beglichen. Je nach Vermögensstand beantragt der Vorstand den Mitgliedern einen Unterhaltseinzug. So wurde an der Generalversammlung 2018 ein Unterhaltseinzug von Fr. 8'000.-- beantragt und beschlossen für die Finanzierung der Neuschatzung und der Unterhaltskosten (Vi-act. 1). Der Einzug erfolgt gemäss dem Unterhaltskosten-Verteilschlüssel, der vom Kostenschlüssel "Schneeräumung" abweicht. Da die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen indes jährlich zu viel in die allgemeine Rechnung einbezahlen, sinkt die Notwendigkeit, einen Unterhaltseinzug zu beantragen und zu beschliessen. Davon profitieren die Unterhaltspflichtigen zu Lasten der Schneeräumungs-Kostenpflichtigen. Sieht man etwa in der Jahresrechnung 2017 von der einmaligen Ausgabe von Fr. 8'000.-- für die Neuschatzung ab, so beträgt der Mehrertrag aus der Schneeräumung (Fr. 1'112.10) fast das Doppelte der Kosten für Administration und Unterhalt (Fr. 620.75). Mithin wurden die allgemeinen Unterhaltskosten durch die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen mehr als finanziert. Damit leisten die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen jährlich einen nicht unwesentlichen Beitrag an den Unterhalt, bzw. muss von den Unterhaltspflichtigen gar kein Beitrag erhoben werden, da die allgemeinen Kosten über den "Mehrertrag" aus der Schneeräumung gedeckt werden können. 3.6 Damit steht fest, dass die Flurgenossenschaft mit dieser Abrechnungspraxis jährlich die Verteilung der Unterhaltskosten gemäss ihren eigenen Grundlagen verletzt. Unter dem Titel "Schneeräumung" wird wohl von der Gemeinde ein dem Gemeindereglement entsprechender Beitrag eingefordert. Da aber den Schneeräumungs-Kostenpflichtigen ebenfalls die ganzen Schneeräumungskos-
9 ten in Rechnung gestellt werden, leisten diese jährlich einen um den Gemeindebeitrag zu hohen Beitrag zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen. 3.7 Zusammenfassend ist die Darstellung des Amtes für Landwirtschaft vom 12. Januar 2017 zu bestätigen, wonach die Praxis der Flurgenossenschaft betreffend Abrechnung der Schneeräumungskosten nicht rechtens ist. Nachdem die Flurgenossenschaft über förmlich beschlossene Kostenverteilschlüssel je für Unterhaltskosten und für Schneeräumungskosten verfügt, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Kosten nach dem je korrekten Schlüssel zu verteilen. Es kann nicht - wie es der Vorstand ausführt - mittels einfachem Generalversammlungsbeschluss gutgeheissen werden, dass die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen einen zusätzlichen Beitrag an den Unterhalt zu leisten haben. Da auch die Gemeinde ihren Beitrag gezielt für die Schneeräumung entrichtet, hat auch dieser Beitrag den Schneeräumungspflichtigen zugute zu kommen und kann nicht durch die Generalversammlung zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen verbucht werden. Beziehungsweise fallen aufgrund des Gemeindebeitrages die für die Schneeräumungs-Kostenpflichtigen relevanten Schneeräumungskosten tiefer aus, weshalb auch ihre Kostenanteile um den Gemeindebeitrag reduziert werden müssen. 3.8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Genehmigung des Kassenberichtes im Sinne der Begründung. An der Generalversammlung vom 14. Juni 2018 wurde unter Traktandum 5, Kassa-Bericht und Bericht der Revisoren die Jahresrechnung 2015 bis 2017 genehmigt (Vi-act. 1). In der Begründung seiner Beschwerde, welche gemäss Antrag massgeblich ist, bezieht sich der Beschwerdeführer indes ausschliesslich auf die Jahresrechnung 2017, da diese von der fehlerhaften Abrechnungspraxis betroffen sei. Von der Beschwerde nicht betroffen ist die Genehmigung der Jahresrechnungen 2015 und 2016. 3.8.2 Nachdem sich die Beschwerde als begründet erweist, ist die Genehmigung der Jahresrechnung 2017 aufzuheben. Sie basiert auf einer unrechtmässigen Abrechnung der Schneeräumungskosten, indem den Mitgliedern zu hohe Kosten in Rechnung gestellt wurden, wodurch die Unterhaltskosten mitfinanziert werden. Aufzuheben ist damit ebenso der Generalversammlungsbeschluss Traktandum 7. Die Flurgenossenschaft wird der Generalversammlung die Jahresrechnung 2017 erneut zur Beschlussfassung vorlegen müssen. Es ist eine im Sinne der Erwägungen bzw. gemäss Aufforderung des Amtes für Landwirtschaft vom 12. Januar 2017 korrekte Abrechnung der Schneeräumungskosten auszuweisen. Nachdem von den Pflichtigen bereits zu hohe Beiträge eingezogen wurden, ist es der Flur-
10 genossenschaft überlassen, ob sie die Korrektur mittels Buchung einer Gutschrift (die den Pflichtigen bei der nächsten Rechnungsstellung angerechnet wird) oder durch Führung zweier getrennter Rechnungen je für Unterhalt und für Schneeräumung vornehmen will. Diese Korrektur der Jahresrechnung 2017 ist vorzunehmen, auch wenn - wie das Amt für Landwirtschaft richtig feststellt - die Problematik mit dem neuen Kostenverteilschlüssel (der nicht mehr zwischen Unterhalt und Schneeräumung unterscheidet) entfällt. Denn dieser neue Kostenverteilschlüssel findet auf die Jahresrechnung 2017 noch keine Anwendung. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der Genehmigung eines Unterhaltseinzugs von Fr. 8'000.--. Die Flurgenossenschaft habe im Verfahren III 2018 55 die Existenz eines Perimeterplanes verneint. Daher müsse zuerst ein Perimeterplan erstellt und rechtsgültig beschlossen werden, bevor ein Unterhaltseinzug erfolge. 4.2 Der Darstellung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im genannten Verfahren hat die Flurgenossenschaft das Bestehen eines Perimeterplanes nicht negiert (vgl. VGE III 2018 55 vom 21.9.2018). Strittig war nicht der Perimeterplan, sondern die Ausdehnung der durch die Flurgenossenschaft zu unterhaltenden Güterstrasse. Diese Frage ist indes für den Vollzug eines Unterhaltseinzuges nicht relevant. Für diesen sind ausschliesslich der Kreis der Kostenpflichtigen und der Kostenverteilplan massgebend. Diesbezüglich hält der Vorstand zu Recht fest, solange der durch die Generalversammlung 2015 in Auftrag gegebene und anschliessend erarbeitete neue Kostenverteilplan weder durch die Generalversammlung beschlossen noch durch den Regierungsrat genehmigt sei, sei weiterhin der aktuelle Kostenverteilplan von 2005 gültig. Damit steht aber auch fest, dass wenn die Generalversammlung 2018 einen Unterhaltseinzug beschliesst, dieser gemäss aktuell gültigem Kostenverteilplan 2005 zu erfolgen hat. Mithin besteht weder ein Anlass, den Einzugsbeschluss der Generalversammlung aufzuheben, noch den Unterhaltseinzug als lediglich "provisorisch" zu vollziehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresrechnung 2017 beantragt hat. Aufzuheben ist ebenso - da die Rechnungslegung des Gemeindebeitrages zur Schneeräumung betreffend - der Beschluss Traktandum 7. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11 5.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) je hälftig dem Beschwerdeführer und der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt Ersatz aller ihm bisher aufgelaufenen Kosten. Eine Kostennote reicht er nicht ein. Praxisgemäss besteht für das Verwaltungsgericht keine Pflicht, eine Honorarnote einzuholen (VGE III 2011 10 und 11 vom 20.7.2011 Erw. 3.3; Urteil BGer 9C_580/2010 vom 16.11.2010). Nach § 74 Abs. 1 VRP hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; bei teilweisem Obsiegen besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Sie werden vom Verwaltungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind unter dem zu ersetzenden Aufwand gemäss § 74 Abs. 1 VRP die Vertretungskosten zu verstehen (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 149). Solche sind dem nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer keine entstanden. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nur ausnahmsweise übernommen und nur, wenn es sich um eine besonders komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und der (vernünftig betriebene) Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (BGE 110 V 132 Erw. 4.d; BGE 129 V 113 Erw. 4.1). Selbst der Umstand, dass sich eine Beschwerde führende Partei juristisch beraten liess und dafür ein Honorar zu bezahlen hat, rechtfertigt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (Urteil BGer 8C_124/2012 vom 27.8.2012 Erw. 7). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss Nr. 5 und Beschluss Nr. 7 der Generalversammlung der Flurgenossenschaft Chräbelstrasse vom 14. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als die Genehmigung der Jahresrechnung 2017 resp. die Verbuchung des Gemeindebeitrages Schneeräumung beschlossen wurde; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz je hälftig auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 16. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, womit ihm aus der Gerichtskasse Fr. 400.-- zurück zu erstatten sind. Die Vorinstanz hat ihr Betreffnis von Fr. 400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2) - und das Amt für Landwirtschaft Schwyz, 17. Oktober 2018
13 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. November 2018