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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.10.2018 III 2018 116

October 3, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,013 words·~20 min·4

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vertretung von fremdplatzierten Minderjährigen / KESB-Beschluss IIA/002/20/2018 vom 23.5.2018) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2018 116 Entscheid vom 3. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, beide gemäss den Beschlüssen der KESB E.________ vom 5. Februar 2018 (Nr. IIA/001/04-1/2018 und IIA/002/04-1/2018) vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. C.________, 3. D.________, für A.________ und B.________ als Beschwerde führender Vertreter der Kinder auftretend, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________, Vorinstanz, 2. F.________, Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. G.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Beschlüsse der KESB E.________ vom 23. Mai 2018 Nr. IIA/002/20/2018 und IIA/003/20/ 2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Wechsel des Vertretungsbeistandes nach Art. 314abis ZGB)

2 Sachverhalt: A. Die Geschwister I.________ (geb. ________2001), A.________ (geb. ________2003) und B.________ (geb. ________2008) sind die Kinder von F.________ und J.________ Die Eltern dieser Kinder stammen aus K.________ und hatten ________ 2013 vor dem Zivilstandsamt in L.________ geheiratet. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts M.________ vom 7. November 2014. Die Kinder wurden der elterlichen Sorge der Mutter F.________ unterstellt (vgl. Dossier I betr. A.________, nachfolgend A.-act. I-4.1.1). Damals lebte die Familie in N.________ (SZ), in der Nachbarschaft von O.________), von der Familie P.________ und Q.________ (mit Sohn R.________, welcher zusammen mit B.________ im gleichen Kindergarten war) sowie von S.________). Diese Nachbarn sind untereinander befreundet (u.a. ist O.________ der Pate von R.________, vgl. A.-act. II-11.31, S. 23 unten). B. Das kantonale Strafgericht Schwyz hat den (am 30.5.2013 verhafteten) Vater J.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2014 schuldig gesprochen u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (d.h. hinsichtlich der Tochter A.________) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 426 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (A.-act. I-4.1.2). Die dagegen erhobenen Berufungen und die Anschlussberufung wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen (A.-act. I-4.38/ Anhang bzw. A.-act. II- 6.2). Der verurteilte Vater wurde am 15. Dezember 2015 gestützt auf ein Auslieferungsersuchen nach T.________ ausgeschafft, wo er ebenfalls eine Strafe abzusitzen hat (A.-act. I-4.46, I-4.55, I-4.57 i.V.m. A.-act. I-4.65 in fine). C. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 hatte die KESB E.________ je eine Prozessbeistandschaft für die drei Kinder (im damaligen Strafverfahren) errichtet und als Prozessbeiständin Rechtsanwältin lic.iur. U.________ eingesetzt. Mit weiteren Beschlüssen vom 11. Juni 2014 hatte die KESB E.________ für A.________ und B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, V.________ als Beistand eingesetzt sowie den Aufgabenkatalog definiert (vgl. A.-act. I-2.29; Dossier I betr. B.________, nachfolgen B.-act. I-2.30). Mit Beschluss vom 12. November 2014 fand ein Mandatsträgerwechsel von V.________ zu W.________ statt (A.-act. I-3.4). D. Im Januar 2016 ist F.________ mit ihren drei Kindern von N.________ in eine Wohnung in X.________ umgezogen. Bei diesem Umzug erhielt sie praktische und finanzielle Unterstützung namentlich durch O.________ und die Familie

3 P.________ (A.-act. II-11.31, S. 24 oben). F.________ und O.________ führten über einige Monate eine Paarbeziehung (A.-act. II-11.31, S. 24, 2. Abs.; siehe auch A.-act. II-11.10, S. 4 zweitletzter Abs.). Der älteste Sohn I.________ wurde im Sommer 2016 im Y.________ platziert (u.a. mit dem Ziel, dort eine Lehre beginnen zu können; diese Platzierung beinhaltet u.a. Wochenendbesuche bei seiner Mutter, vgl. A.-act. I-4.68, S. 3). E. Ab ca. Januar 2017 lebte B.________ weitgehend bei O.________ in N.________, wobei er an den Schultagen jeweils nach X.________ in die Schule gefahren und abgeholt werden musste (A.-act. II-11.31, S. 25 unten). Unter anderem verbrachte O.________ mit ihm Ferien in Hawaii. Von diesen Umständen erfuhren die Beiständin und die KESB E.________ erst im Nachhinein (vgl. B.act. II-9.1/ Anhang, 9.2 und 9.3). Am 26. Juni 2017 meldete sich O.________ bei der Amtsbeistandschaft und ersuchte darum, seine Betreuung von B.________ in ein offizielles Pflegeverhältnis zu überführen mit der Möglichkeit, B.________ in N.________ zur Schule zu schicken (B.-act. II-9.1/ Anhang, S. 1 unten). Nach Besprechungen mit der Kindsmutter und O.________ (B.-act. II-9.7 und 9.8) gab die KESB E.________ mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 eine Begutachtung in Auftrag, wobei O.________ sowie F.________ zuvor am 16. Oktober 2017 gemeinsam Zusatzfragen für den Gutachter gestellt hatten (B.-act. II-9.12 i.V.m. 9.13). In diesem KESB-Beschluss wurde der Kindesmutter die Weisung erteilt, B.________ umgehend in ihre Obhut zu nehmen (B.-act. II-9.13 Disp.-Ziff. 3). F. Mit Schreiben vom 10. November 2017 forderte F.________ (als Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut über B.________) von O.________ ihren Sohn zurück (B.-act. II-10.1). O.________ lehnte es konkludent ab, B.________ seiner Mutter zurückzugeben und reichte stattdessen am 13. November 2017 eine Gefährdungsmeldung ein. In den per 12. November 2017 datierten, umfangreichen Hintergrundinformationen wurde zusammengefasst von O.________ geltend gemacht, dass die Mutter nicht in der Lage sei, ihren Sohn "richtig zu erziehen"; vielmehr sei sie "mit dieser Aufgabe komplett überfordert" (vgl. B.-act. II-10.4/ Anhang, v.a. S. 2). Am Nachmittag des 13. November 2017 begab sich eine Polizeipatrouille zur Wohnung von O.________ und führte ein Gespräch mit A.________ sowie B.________. Gemäss Polizeibericht äusserten die Kinder, unter keinen Umständen zur Mutter zurückkehren zu wollen. Anwesend waren auch O.________ und P.________ sowie später auch noch S.________. Nach telefonischer Rücksprache mit der KESB wurde den anwesenden Männern (O.________, P.________ und S.________) von Seiten der Kantonspolizei eröffnet, dass die Kinder fremdplatziert würden, was in der Folge auch geschah (B.-act. II-10.10). Mit Email vom 14. November 2017 an die KESB E.________

4 beantragte O.________, dass den Kindern "von Beginn an ein Kinderanwalt zur Seite gestellt" werde (B.-act. II-10.7). Mit Verfügung vom 16. November 2017 hat die KESB E.________ F.________ (als Sorgerechtsinhaberin) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.________ und B.________ nach Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB superprovisorisch entzogen und die Kinder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht (vgl. B.-act. II-10.12; A.-act. II-11.12). Die Fürsorgebehörde Z.________ hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 Kostengutsprache für eine Platzierung von A.________ und B.________ in der Notfallgruppe einer Stiftung rückwirkend ab 13. November 2017 erteilt (A.-act. II-11.23). G. Am 31. Januar 2018 teilte der Gruppenleiter der Notfallgruppe der KESB E.________ telefonisch mit, dass A.________ erklärt habe, im Internet recherchiert zu haben und via Email einen Anwalt kontaktiert zu haben; zudem habe A.________ erklärt, dass sie bei Q.________ wohnen wolle (A.-act. II-11.30). Ebenfalls am 31. Januar 2018 nahm die KESB E.________ telefonisch Kontakt mit Rechtsanwältin Dr.iur. C.________ auf im Hinblick auf ein künftiges Mandat als Kinderanwältin. Die angefragte Rechtsanwältin sagte mündlich zu (A.-act. II- 11.29). Am 1. Februar 2018 traf bei der KESB E.________ ein per 30. Januar 2018 datiertes und von D.________ unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt ein (B.-act. II-10.32; A.-act. II-11.32; das gleiche Schreiben war bereits per Email schon am 30. Januar 2018 zugestellt worden, vgl. B.-act. II-10.37 in fine): A.________ und B.________ haben den Unterzeichnenden notfallmässig aufgesucht und ihn als Vertrauensperson und Vertreter bezeichnet. Demnach dürfen Gespräche mit A.________ und B.________, welche mittelbar wie unmittelbar die umstrittenen Fragen zum Inhalt haben, praxisgemäss nur noch unter Anwesenheit des Unterzeichnenden geführt werden. Dies betrifft u.a. auch Gespräche mit den Eltern, mit der Beistandschaft wie auch mit Personen aus dem derzeitigen Betreuungs- und Heimleitungsteam. Wir empfehlen zudem dringend, von weiteren Einschüchterungen, Beeinflussungen, Druckversuchen und Demütigungen ab sofort abzusehen. Es besteht der Verdacht, dass mit irreparablen Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Wir kommen dem Wunsch, dem Willen und dem Hilfeschrei von A.________ und B.________ nach und vertreten sie in allen persönlichen und juristischen Belangen. Bei uns steht das Kindeswohl im Zentrum, weswegen wir A.________ und B.________ demnächst auch ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen. So können sie mit uns jederzeit Kontakt aufnehmen und Rat holen. Wir bitten Sie, mit uns und A.________ und B.________ in den nächsten Tagen einen Besprechungstermin zu vereinbaren, und danken Ihnen für Ihre Bemühungen und Ihr rasches Handeln. Ebenfalls am 1. Februar 2018 hat Dr.phil. AA.________ sein 64 Seiten umfassendes Gutachten erstattet (A.-act. II-11.31; B.-act. II-10.31). Nach Besprechun-

5 gen vom 1. Februar 2018 (einerseits mit der Kindesmutter, vgl. A.-act. II-11.34; B.-act. II-10.34, und andererseits mit A.________, vgl. A.-act. II-11.33) hat die KESB E.________ mit Beschluss vom 5. Februar 2018 für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet sowie Rechtsanwältin Dr.iur. C.________ als Beiständin für die Kinder ernannt (B.-act. II-10.35; A.-act. II-11.35). H. Mit Email vom 5. Februar 2018 (21.05 Uhr) an die KESB E.________ bemängelte D.________ sinngemäss, dass die Situation eskaliert sei und die per Post zugestellten Handys den Kindern bislang noch nicht ausgehändigt worden seien. Zudem wurde u.a. hervorgehoben (B.-act. II-10.37): Wir weisen Sie nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Unterzeichnende die Vertrauensperson und der Vertreter ist. Auch wenn der Unterzeichnende in keinem Anwaltsregister aufgeführt ist, kann und darf er jede Vertretung wahrnehmen. Zumal der Unterzeichnende ehrenamtlich und kostenlos solche Vertretungen wahrnimmt. (…) In der schriftlichen Antwort vom 6. Februar 2018 informierte die KESB E.________ D.________, dass grundsätzlich die Kindesmutter als alleine Sorgeberechtigte ausschliesslich für die Vertretung ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet sei. Für die Kinder sei von der KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB errichtet worden, wobei die Kinderanwältin den Auftrag habe, die Interessen und das Wohl der Kinder im Verfahren bei der KESB E.________ zu vertreten. Hinsichtlich der den Kindern per Post zugestellten Handys verhalte es sich so, dass diese den Kindern nicht ohne Einverständnis der alleine sorgeberechtigten Kindesmutter übergeben werden könnten (B.-act. II-10.39; A.-act. II-11.39). I. Am 8. Februar 2018 (= Datum der Postaufgabe) hat D.________ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen eingereicht (Eingang am 12.2.2018): a) D.________ seien per sofort und mit superprovisorischer Verfügung der persönliche Kontakt und Verkehr mit A.________ und B.________ zu gewähren. b) D.________ seien per sofort und mit superprovisorischer Verfügung sämtliche Akten über A.________, geb. ________2003, und B.________, geb. ________2008, auszuhändigen. c) Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über allfällige Vertreter und Vertrauenspersonen für A.________ und B.________ seien per sofort bzw. mit superprovisorischer Verfügung aufzuheben. d) A.________ und B.________ seien die beschlagnahmten, persönlichen Handys per sofort bzw. mit superprovisorischer Verfügung auszuhändigen. e) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.

6 Nach einem entsprechenden Schriftenwechsel hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2018 33 vom 23. März 2018 die Rechtsverweigerungsbeschwerde soweit damit sinngemäss beantragt wurde, der für die minderjährigen Beschwerdeführer auftretene D.________ sei als Vertreter nach Art. 314abis ZGB einzusetzen - im Sinne der Erwägungen zur Behandlung dieses Begehrens an die KESB E.________ zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. J. In der Folge gewährte die KESB E.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2018 den Beteiligten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Vorgehensweise, die eingesetzte Kindervertreterin (Dr. C.________) nicht durch D.________ zu ersetzen. Die eingesetzte Kindervertreterin bestätigte am 8. Mai 2018, das Amt als Vertretungsbeiständin nach Art. 314abis ZGB weiterhin auszuüben. Die Mutter der Kinder liess am 8. Mai 2018 mitteilen, dass auf Seiten von D.________ ein Interessenkonflikt bestehe und deswegen Dr. C.________ vorzuziehen sei. Am 9. Mai 2018 wurden beide Kinder separat von einer Delegation der KESB E.________ angehört und befragt. In einer Eingabe vom 18. Mai 2018 an die KESB E.________ führte D.________ u.a. aus: Nachdem wir die rechtmässigen Vertreter und Vertrauenspersonen sind, erwarten wir in den nächsten Tagen den uneingeschränkten Zugang zu A.________ und B.________. (…) Mit Beschluss Nr. IIA/002/20/2018 vom 23. Mai 2018 hat die KESB E.________ im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Der Antrag von D.________ auf Einsetzung als Verfahrensbeistand nach Art. 314abis ZGB für A.________ wird abgewiesen. 2. Rechtsanwältin Dr.iur. C.________ wird im Amt als Verfahrensbeiständin nach Art 314abis ZGB für A.________ bestätigt. 3. (…) Es werden keine Gebühren erhoben. Ein vergleichbares Dispositiv enthält der Beschluss Nr. IIA/003/20/2018 für B.________. K. Gegen diese am 24. Mai 2018 versandten und am 1. Juni 2018 am Postschalter abgeholten Beschlüsse reichte D.________ rechtzeitig am 2. Juli 2018 (= Montag/ Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Begehren (anzufügen ist, dass sich die Beschwerde expressis verbis nur gegen den Beschluss Nr. IIA/002/20/2018 richtet, indessen ist konkludent davon auszugehen, dass analog auch der Beschluss Nr. IIA/003/20/2018 gemeint ist): a) Der Beschluss Nr. IIA/002/20/2018 der KESB E.________ vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben.

7 b) Eventualiter sei D.________ direkt als Vertreter von A.________ und B.________ einzusetzen. c) Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über allfällige andere Vertreter und Vertrauenspersonen für A.________ und B.________ seien per sofort bzw. mit superprovisorischer Verfügung aufzuheben. d) Verfahrensmässig seien die Betreuungspersonen im Heim als Zeugen aufzubieten und zu befragen. e) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. L. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die beigeladene Mutter der Kinder, F.________, die Beschwerde von D.________ vom 1. Juli 2018 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von D.________. Mit Eingabe vom 28. August 2018 machte D.________ u.a. geltend, dass im Verlauf der Sommerferien mehrere Whistleblower aus dem Betreuungsumfeld von A.________ und B.________ "das Regime des Terrors, der Bedrohungen und der Einschüchterungen bestätigt" hätten, weshalb um sofortigen Zugang zu den Kindern ersucht wurde. Dazu äusserte sich der verfahrensleitende Richter in einem gerichtlichen Schreiben vom 30. August 2018 (mit welchem auch die Vernehmlassung der Kindsmutter zugestellt wurde; diese gerichtliche Postsendung wurde von D.________ auch innert der von der Post verlängerten Frist bis 28. September 2018 nicht abgeholt und anschliessend von der Post dem Gericht retourniert). Die KESB E.________ beantragte in ihrer Eingabe vom 10. September 2018, die Beschwerde von D.________ sei abzuweisen. Die Kindervertreterin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2018 ebenfalls einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.________). Eine weitere Eingabe von D.________ folgte am 28. September 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

8 1.2 Die Vertretungsbefugnis des für die minderjährigen Beschwerdeführer vor Gericht auftretenden Vertreters wurde im Beschwerdeverfahren III 2018 33, welches eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betraf, für das damalige Verfahren nach der vorhandenen Aktenlage bejaht (siehe Erw. 2.3.1 des VGE III 2018 33). 1.3.1 Im weiteren Verlauf wurden mit den Kindern Gespräche geführt. Zum einen hörte eine Delegation der Vorinstanz die Kinder (einzeln) am 9. Mai 2018 an. Der aktenkundigen Zusammenfassung des Gesprächs ist zu entnehmen, dass die Tochter A.________ zu D.________ aktuell und künftig keinen Kontakt haben möchte. Zudem erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihre Interessen durch die eingesetzte Kindervertreterin Dr. C.________ gewahrt würden (vgl. A.-act. 11.64). 1.3.2 Der Sohn B.________ führte bei der Anhörung sinngemäss aus (vgl. B.act. 10.65): Auf die entsprechende Frage hin, ob er wisse, wer D.________ sei, gibt B.________ zur Antwort, dass O.________ gesagt habe, dass es ihn gebe. Er habe D.________ ein einziges Mal auf der Wohngruppe der Institution gesehen. D.________ habe ihn sehen wollen. Weitere Treffen seien nicht vereinbart worden. Die entsprechende Frage, ob er sich an den Brief erinnern möge, in dem er der KESB mitgeteilt habe, dass er D.________ die Vollmacht erteile, ihn als Vertrauensperson einzusetzen, beantwortet B.________ mit der Aussage, O.________ und Q.________ hätten ihm gesagt, er müsse den Brief verfassen und sie hätten ihm vorgegeben, was in seinem Brief betr. Vollmachtserteilung an D.________ schreiben müsse. Er selber hätte diesen Brief von sich aus nicht geschrieben. (…) Im Übrigen erwähnte der Sohn B.________ - auf die eingesetzte Kinderanwältin angesprochen - dass er sie "gut und nett gefunden habe". 1.3.3 Sodann hat die eingesetzte Kindervertreterin mit den beiden Kindern separate Gespräche geführt. Die Ergebnisse dieser Gespräche fasste sie u.a. wie folgt zusammen (vgl. Eingabe vom 13.9.2018, S. 3): Beide Kinder haben der Unterzeichneten sehr deutlich und vehement erklärt, sie wünschten D.________ nicht an den Gesprächen dabei zu haben. Sie würden diesen nicht kennen und wollten ihn auch nicht kennenlernen. Er sei Ihnen von O.________ genannt worden und O.________ habe gesagt, sie müssten ihn als ihren Vertreter nennen. B.________ erklärte, O.________ habe ihn im Wald beim damaligen Wohnheim der Kinder aufgesucht und ihm die Vollmachtserklärung, worin D.________ genannt werde, diktiert. Er habe gemacht, was O.________ gewollt habe. Er wolle aber D.________ nun nicht mehr. Er kenne diesen nicht. Er wolle mit seiner Mutter und seinem Bruder I.________ Kontakt haben. D.________ wolle er nicht treffen und auch nicht bei den Gesprächen mit der Unterzeichneten dabei haben. Er wolle auch nicht, dass D.________ Einblick in die Akten erhalte.

9 Auch A.________ hat sich unabhängig von B.________ gleichermassen erklärt. Die Unterzeichnete hat die Kinder nicht nur anlässlich eines einzigen Besuchs diesbezüglich gefragt, sondern auch anlässlich der nächsten Zusammentreffen nachgehakt, ob sie es sich bezüglich des Zusammentreffens mit D.________ anders überlegt hätte und ob die Unterzeichnete ihn jetzt beiziehen soll. Jedes Mal haben sowohl A.________ als auch B.________ unabhängig und in Einzelgesprächen geantwortet, sie wünschten keinen Kontakt und keine Vertretung durch D.________. Gleichzeitig erzählten die Kinder, dass sie von O.________ früher u.a. Anweisungen via SMS Nachrichten erhalten hätten, die er einem anderen, in der gleichen Institution wohnenden Mädchen jeweils gegen eine Belohnung zugeschickt habe. Sie würden aber mit O.________ keinen Kontakt mehr wollen, da sich das Verhältnis zur Mutter und zum grösseren Bruder I.________ stark gebessert habe. (…) 1.4 Im Lichte dieser neuen Erkenntnisse verfügt der vor Gericht auftretende D.________ über keine hinreichende Vertretungsvollmacht, um für die Kinder Beschwerde gegen die erwähnten KESB-Beschlüsse vom 23. Mai 2018 zu erheben. 1.5.1 An diesem Ergebnis vermögen die vagen Hinweise auf ein angebliches "Regime des Terrors, der Bedrohungen und der Einschüchterungen" nichts zu ändern. D.________ hat es unterlassen, die vorgebrachten Vorwürfe zu konkretisieren. Er wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 30. August 2018 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Vorbringen in der Eingabe vom 28. August 2018 nicht substantiiert dargelegt bzw. nicht mit konkreten Unterlagen / Beweismitteln dokumentiert habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die betreffenden Jugendlichen durch ein geltend gemachtes, indessen nicht näher belegtes "Regime des Terrors, der Bedrohungen und der Einschüchterungen" gefährdet sein sollten. Dieses gerichtliche, eingeschrieben versandte Schreiben hat D.________ nicht abgeholt, obwohl er gestützt auf sein Express-Schreiben vom 28. August 2018 mit einer gerichtlichen Antwort rechnen musste. Bei dieser Sachlage gilt gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, SRSZ 231.110, i.V.m. § 4 Abs. 1 VRP) die Zustellung dieser gerichtlichen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt mit der Konsequenz, dass keine zweite Zustellung nötig ist. Analog besteht auch kein Anlass, dem am 28. September 2018 gestellten Begehren um Zustellung fehlender Unterlagen (welche bereits mit der gerichtlichen Postsendung vom 30. August 2018 zugestellt wurden) stattzugeben. Sodann fällt massgeblich ins Gewicht, dass die in den Erwägungen 1.3.1 bis 1.3.3 enthaltenen Angaben nicht aus einer einzigen, sondern aus zwei verschiedenen Quellen stammen (Gespräche der Kinder mit der KESB-

10 Delegation einerseits sowie Gespräche der Kinder mit der Kindervertreterin). Anzufügen ist, dass die eingesetzte Kinderanwältin als integer gilt und seit Jahren Mitglied der AC.________ ist, was gerichtsnotorisch ist. 1.5.2 Soweit es sich im Übrigen bei den vom D.________ geltend gemachten "Bedrohungen und Einschüchterungen" um Anordnungen des die Kinder betreuenden Umfeldes (Heimleitung, Beiständin etc.) handelt, um die betreffenden Kinder von Beeinflussungsversuchen familienexterner Personen (aus dem Umfeld von O.________ etc.) zu schützen, ist darin grundsätzlich kein "Regime des Terrors" zu erblicken. Vielmehr ist dazu auf die Erkenntnisse des unabhängigen Gutachters hinzuweisen, welcher u.a. festhielt, dass die betreffenden Kinder unter dem Einfluss von O.________ und des Ehepaars P.________ von der Mutter entfremdet wurden, was zu einem massiven Loyalitätskonflikt führte (vgl. A.-act. 11.31, S. 55). Nachdem mit der vorliegenden Unterbringung der Kinder im weiteren Verlauf das Verhältnis zur eigenen Mutter (und dem älteren Bruder) verbessert werden konnte (vgl. Erw. 1.3.3 in fine), ist es (unter Einbezug der Erkenntnisse des unabhängigen Gutachters) nachvollziehbar und verständlich, dass Einmischungsversuche familienexterner Personen grundsätzlich von Seiten der für die Kinder verantwortlichen Personen abgelehnt werden. Dies gilt letztlich unabhängig davon, aus welchen genauen Motiven eine solche Einmischung stattgefunden hat bzw. offenbar weiterhin stattfindet. Soweit es schliesslich zutreffen sollte, dass O.________ ein Mädchen aus der gleichen Einrichtung mit Geld bestochen hat, um in Kontakt mit den Kindern B.________ und A.________ treten zu können, ist eine solche Vorgehensweise offenkundig abzulehnen. Jedenfalls vermögen solche Umstände zusätzliche Massnahmen der Heimleitung (etc.) zum Schutz der betreffenden Kinder vor Beeinflussungsversuchen von familienexternen Personen zu rechtfertigen. 1.6 Aus all diesen Gründen ist auf die vom D.________ verfasste und unterzeichnete Beschwerde gegen zwei KESB-Beschlüsse nach dem Gesagten nicht einzutreten. Mit anderen Worten verhält es sich so, dass D.________ nicht länger befugt ist, als Vertreter für die erwähnten Kinder vor Behörden (etc.) aufzutreten. 2.1 Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin uneingeschränkt festzuhalten ist, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen werden.

11 2.2 Aus den vorstehend aufgeführten Angaben (Erw. 1.3.1 bis 1.3.3) ergibt sich unmissverständlich, dass die betreffenden Kinder massgeblich von O.________ und dessen Umfeld (Ehepaar P.________ etc.) beeinflusst und angehalten wurden, D.________ als Kindesvertreter bzw. Vertrauensperson zu bezeichnen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift (S. 7 unten) anerkannt, dass D.________ mit O.________ Kontakt gehabt hat (analoges gilt konkludent auch für die Eingabe vom 28.9.2018). Die Fragestellung, inwiefern solche Kontakte weiterhin bestehen, lässt sich nach der Aktenlage nicht schlüssig beantworten, kann hier indessen offen bleiben. Im Einklang mit den Ausführungen der beanwalteten Kindsmutter in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 ist festzuhalten, dass O.________ in der Sache eigene Interessen verfolgt (indem er A.________ und B.________ als Pflegekinder zu sich nehmen möchte; siehe aber insbesondere auch B.-act. 10.67.1 = A.-act. 11.66.1), weshalb der von O.________ (via ursprüngliche Einflussnahme auf die Kinder) anvisierte Einbezug des D.________ keinen Rechtsschutz verdient. Wie auch die Vorinstanz in ihren angefochtenen Beschlüssen überzeugend darauf hingewiesen hat, spricht gegen eine Einsetzung des D.________ als Vertretungsbeistand nach Art. 314abis ZGB allein schon die Möglichkeit eines Interessenkonflikts. Dass letzterer einen Interessenkonflikt in Abrede stellt, obwohl er nach der Aktenlage nur mit O.________ (nicht aber beispielsweise mit der Kindsmutter) Kontakt hat(te), ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens irrelevant. Soweit schliesslich der D.________ von O.________ (und dessen Umfeld) instrumentalisiert worden wäre, kann der Erstgenannte daraus grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten D.________ auferlegt. Zudem wird letzterer verpflichtet, für den von ihm verursachten Prozessaufwand der ordnungsgemäss eingesetzten Kinderanwältin sowie der beanwalteten Kindsmutter je eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Honorar wird gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) festgelegt. Nach § 14 dieses Gebührentarifs ist das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich in einer Bandbreite von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.- - festzulegen, wobei nach § 2 dieses Tarifs die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist. Gestützt darauf ist das Honorar für die Kinderanwältin auf Fr. 1'850.-- (inkl. MwSt) sowie dasjenige für die beanwaltete Kindsmutter auf Fr. 1'600.-- (inkl. MwSt) festzulegen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die vorliegende Beschwerde überhaupt einzutreten ist, wird sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgelegt und D.________ auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 zu bezahlen. 3. D.________ wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr.iur. C.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. MwSt) sowie Rechtsanwältin lic.iur. G.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - D.________ (R) - die KESB E.________ (R) - Dr. C.________ (R) - lic.iur. G.________ (R) - Amtsbeistandschaft M.________, z.H. von H.________ (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 3. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Oktober 2018

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

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