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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2017 III 2017 93

August 28, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,375 words·~1h 2min·4

Summary

Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung) | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2017 93 Entscheid vom 28. August 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Simone Thöni, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich, gegen Einbürgerungsbehörde B._____, Gegenstand Gemeinde- und Korporationsrecht (Einbürgerung)

2 Sachverhalt: A. A._____ (geboren am _____ 1985, ____ Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]), reiste am ____ in die Schweiz ein und wohnt seither in B._____. Er besuchte in B._____ die Primar- und Sekundarschule und anschliessend die Handelsmittelschule an der Kantonsschule B._____, die er im Sommer 2005 mit dem kaufmännischen Berufsmaturitätsdiplom abschloss. Seit 2005 arbeitete A._____ im Bereich _____ für verschiedene Arbeitgeber in der Region und im Kanton ____, wobei er in den Jahren 2005 und 2006 für je zwei Monate und vom Juni 2013 bis Juni 2014 auf Arbeitssuche war und Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Seit Juli 2014 arbeitet er im Bereich ____ bei der C.________ AG in ____ (Vi-act. 2). B. Am 15. Dezember 2015 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Am 28. September 2016 legte er die Staatskundeprüfung ab, welche er mit 84 von 93 Punkten bestand. Am 26. Oktober 2016 fand das Einbürgerungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 4. November 2016 setzte die Einbürgerungsbehörde B._____ A._____ davon in Kenntnis, dass sein Gesuch um Einbürgerung aufgrund der noch nicht gefestigten beruflichen Situation sowie Zweifel am aufrichtigen Interesse an der Schweiz und ihrer Institutionen negativ beurteilt werde. A._____ erhielt die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug mit Rückerstattung der 2. Tranche der Verfahrensgebühr (Fr. 2'500.--) (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 liess A._____ durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er am Einbürgerungsgesuch festhalte. Am 10. Januar 2017 antwortete die Einbürgerungsbehörde, dass sie aufgrund der vorliegenden Fakten und Aussagen von A._____ einer Einbürgerung nicht zustimmen könne. Sie bot allerdings an, dass A._____ in einem zweiten Gespräch Gelegenheit erhalte, diese Unklarheiten und erheblichen Zweifel auszuräumen. A._____ wurde ersucht, Bankbelege sowie eine Aufstellung der gesamten Lebenshaltungskosten für das Jahr 2014 zum Gespräch mitzunehmen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 19.1.2017). C. Am 1. Februar 2017 fand das zweite Einbürgerungsgespräch statt, zu welchem A._____ die gewünschten Unterlagen mitbrachte. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 setzte die Einbürgerungsbehörde B._____ A._____ davon in Kenntnis, dass sie auch nach der zweiten Anhörung weiterhin Zweifel an seinen geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen habe, weshalb sie das Einbürgerungsgesuch nicht gutheisse. A._____ erhielt erneut die Möglichkeit zum Gesuchrückzug unter Rückerstattung der Verfahrensgebühr. Mit Schreiben

3 vom 15. März 2017 liess A._____ der Einbürgerungsbehörde anzeigen, dass er am Einbürgerungsgesuch festhalte. D. Am 17. April 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde B._____ was folgt (Protokollauszug vom 17.4.2017, Geschäft Nr. 8; Bf-act. 2): 1. Das Einbürgerungsgesuch von A._____, geb. _____ 1985, ledig, B._____, wird abgelehnt. 2. Die kommunalen Einbürgerungsgebühren belaufen sich auf Fr. 3'000.-- und sind vollständig bezahlt. (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). E. Gegen den am 26. April 2017 zugestellten (Bf-act. 4) Beschluss der Einbürgerungsbehörde B._____ lässt A._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Einbürgerungsbehörde B._____ vom 17. April 2017 sei aufzuheben. 2. Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 17. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer die Replik einreichen, mit welcher er an seinen Anträgen festhält. Mit Duplik vom 25. Juli 2017 hält die Vorinstanz an der Beschwerdeabweisung fest. Am 3. August 2017 lässt der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 38 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) vom 29. September 1952 konkretisiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insofern weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ist es den Kantonen grundsätzlich erlaubt, über die in Art. 38 Abs. 2

4 BV ausdrücklich als Mindestvorschriften bezeichneten Voraussetzungen des Bundes für die ordentliche Einbürgerung hinaus zu gehen bzw. höhere Anforderungen zu stellen oder zusätzliche Erfordernisse vorzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1D_1/2014 vom 1.10.2014 Erw. 3.6 [ZBl 2015 S. 105ff.], und 1D_17/2007 vom 2.7.2008 Erw. 3 [ZBl 2009 S. 114ff.], vgl. auch BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3 S. 310f.; Bernhard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/ Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, Art. 38 N 8; VGE III 2014 125 und 126 vom 24.9.2014 Erw. 1.1; vgl. auch VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.1 in fine). 1.2 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften im derzeit geltenden Bürgerrechtsgesetz sehen in Art. 12 BüG vor, dass das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erworben wird mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde (Abs. 1), wobei die Einbürgerung nur gültig ist, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Abs. 2). Nach Art. 13 BüG wird die Einbürgerungsbewilligung vom zuständigen Bundesamt erteilt (Abs. 1), und zwar für einen bestimmten Kanton (Abs. 2). Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden (Abs. 3). Vor Erteilung der Bewilligung ist nach Art. 14 BüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung setzt einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund des Einbürgerungsbewerbers voraus. Zudem soll sein Verhalten bei der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten berücksichtigt werden können (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.4.1987, BBl 1987 III S. 293-343, S. 305). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis). Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 15 Abs. 1 BüG). Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (Art. 15 Abs. 2 BüG; VGE III 2014 125 und 126 vom 24.9.2014 Erw. 1.2 mit Hinweis auf VGE III 2013 186 vom 23.1.2014 Erw. 1.2; VGE III 2013 210 vom 25.6.2014 Erw. 1.2).

5 1.3 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 kBüG normiert, dass, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben muss. Nach § 4 Abs. 1 kBüG muss, wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (lit. a), und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (lit. b). Gemäss § 4 Abs. 2 kBüG ist für eine Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). In § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 5. Juni 2012 (kBüV; SRSZ 110.111) wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Nach § 7 Abs. 2 kBüG wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die in lit. a bis lit. c aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (lit. a betrifft die Wohnsitzerfordernisse, lit. b betrifft den makellosen Strafregisterauszug und lit. c betrifft den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse). 1.4.1 Der Gemeinde steht es grundsätzlich offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerungen von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Autonomie zu (vgl. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5). 1.4.2 Die Gemeinde B._____ hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; die "Richtlinien und Verfahren bei Einbürgerungen in der Gemeinde B._____" (in Kraft durch Beschluss des Gemeinderats B._____ vom 20.12.2013)

6 geben einzig die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts wieder. 1.5 Die die Einbürgerung regelnden Normen dienen zweifellos nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen. So regeln Art. 14 BüG sowie die kantonalen Vorgaben die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem die (Mindest-)Kriterien der Eignung in einer nicht abschliessenden Aufzählung konkretisiert werden. Dabei geht es letztlich immer um Aspekte der erfolgreichen Integration als Voraussetzung der Einbürgerung. Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Peter Uebersax/ Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch zitiertes Urteil 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.5). Und obwohl dem Einbürgerungsentscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum (BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3). Zwar darf die Einbürgerungspraxis unter Respektierung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gegenüber den Gesuchstellenden streng oder entgegenkommend sein, sich auf die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen beschränken oder diese konkretisieren. Sie muss aber im Rahmen der Möglichkeiten, welche die Ermessenseinräumung offenlässt, rechtsgleich erfolgen. Insoweit bindet nicht nur das Willkürverbot, sondern auch das Rechtsgleichheitsgebot die Einbürgerungsbehörde (Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009 S. 307 f.). Zu beachten

7 sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen; die Gemeinde darf nicht willkürlich (dazu auch Erw. 1.7), rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 Erw. 3.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3). 1.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1625 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2). Wirkt eine Partei mit, hat sie anderseits auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt. 1.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 kBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein weiter Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der

8 Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (Urteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3; 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6; 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn es die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass es dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht (zit. Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 2.1 Unstrittig erfüllt der Beschwerdeführer die für die ordentliche Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzerfordernisse (§ 7 Abs. 2 lit. a kBüG; § 3 Abs. 1 kBüG; Art. 15 BüG). Auch die übrigen Eintretenserfordernisse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b (makelloser Strafregisterauszug) und lit. c (Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse; hierzu i.c. § 5 Abs. 2 lit. c kBüV) kBüG werden erfüllt (Vi-act. 2, Gesuch mit entsp. Dokumenten). Hingegen wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass - er keinen tadellosen Leumund besitze, da er seinen sozialen und ethischen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, weil er von 2013 bis 2014 während eines Jahres Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ohne sich um eine Stelle ausserhalb seines angestammten Bereichs (_____) beworben zu haben und ohne dass er zuerst sein Vermögen angebraucht habe. Er sei damit seiner Schadenminderungspflicht gegenüber der Allgemeinheit nicht nachgekommen (angefocht. Beschluss Erw. 5); - ihm die Fragen zur Religion und zu seinem persönlichen Glauben anscheinend unangenehm waren (angefocht. Beschluss Erw. 6); - er nicht klar beantwortet habe, weshalb er sich erst jetzt, da er keinen Militärdienst mehr leisten muss, einbürgern wolle; die Vorinstanz habe den Eindruck, dass dem Beschwerdeführer die Motivation zur Einbürgerung nicht klar gewesen sei, weshalb sie von einem geringen Interesse ausgehe (angefocht. Beschluss Erw. 7);

9 - er die Fragen zur Staatskunde zwar meistens gut beantwortet habe, allerdings seien die Antworten teilweise in der Art gewesen, dass der Eindruck entstand, dass er den Inhalt der Broschüre Echo gut auswendig gelernt habe, die Hintergründe und Zusammenhänge aber nicht wirklich verstehe und sich im Alltag nicht mit dem politischen und gesellschaftlichen System und den Gegebenheiten der Schweiz und des Kantons/der Gemeinde B._____ auseinandersetze (angefocht. Beschluss Erw. 8); - sowie dass er seine Freizeit fast ausschliesslich mit Personen aus seinem Kulturkreis bzw. mit Migrationshintergrund verbringe; so habe er keine Personen ohne Migrationshintergrund nennen können, mit denen er die Freizeit verbringe (angefocht. Beschluss Erw. 9). 2.2.1 Gemäss dem Protokoll zur Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz am 26. Oktober 2016 (Vi-act. 1 Protokolle Einbürgerungsbehörde) wurde das Gespräch nach der Begrüssung und Vorstellung der anwesenden Personen und nach dem Hinweis, dass alle Aussagen der Wahrheit entsprechen müssen und die Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG bei falschen Angaben nichtig erklärt werden kann, nach folgenden Themenkreisen gegliedert (unter "6. Fragen"): Persönliche Verhältnisse, Integration sowie Kanton und Gemeinde B._____. 2.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer kurz vorstellte, antwortete er unter "Persönliche Verhältnisse" auf die Frage, was er noch für eine Beziehung zu seinem Heimatland habe, damit, dass er _____ nur noch von seinen Ferien kenne, die er ca. einmal im Jahr dort verbringe. Auf die Frage, weshalb er sich einbürgern lassen möchte und weshalb erst zum jetzigen Zeitpunkt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zu Beginn, als er bei den Junioren (Fussball) gespielt habe, nicht unbedingt habe Schweizer werden wollen. Als er dann im Kollegium gewesen sei und mit der Arbeit begonnen habe, habe er seine innere Ruhe gefunden. Anschliessend habe er verletzungsbedingt mit dem Fussball aufhören müssen. Er spiele zurzeit in keinem Verein, aber F.________ (wohl der SC F.________) habe gefragt, ob er für sie spielen möchte. Aktuell mache er Krafttraining. Seine Kollegen hätten ihn immer wieder gefragt, weshalb er eigentlich noch nicht Schweizer sei und da habe er sich selber gefragt, weshalb eigentlich nicht. Sein Freundeskreis bestehe hauptsächlich aus Schweizern, teilweise auch aus Kosovaren. Wenn er sich im G._____ (Fussballplatz) zum Fussballspiel treffe, sei ihm die Nationalität der Mitspieler nicht bekannt. Sonst seien es mehrheitlich Schweizer.

10 Er habe nie Sozialhilfe bezogen. Befragt nach seinen bisherigen Jobwechseln und nach seiner Arbeit gab der Beschwerdeführer an, dass er aktuell im ______ tätig sei. Eventuell wäre es eine Option, in den Aussendienst zu wechseln, dies allerdings intern in der Firma, bei der er arbeite. Dieses Thema sei noch in Planung. Sonst komme ein Jobwechsel aktuell nicht in Frage. 2.2.3 Unter "Integration" antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb ihm der Schweizer Pass wichtig sei (vereinfachtes Reisen?, Herzensangelegenheit?, Mitbestimmen?, Mittun?), damit, dass er nicht glaube, grosse Vorteile zu bekommen. Beim Reisen werde er keine Vorteile haben, da auch heute kein Visum mehr benötigt werde. Eventuell könnte es Vorteile beim Wohnsitzwechsel geben, das habe er schon von Kollegen gehört. Bei der Jobsuche habe er den fehlenden Pass noch nie als Nachteil empfunden. Mit dem Pass könne er wählen und abstimmen, an Gemeindeversammlungen gehen und noch mehr in Gruppen reinkommen. Auf die Frage, weshalb er erst mit 31 Jahren ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe und ob dies etwas mit dem Militärdienst zu tun habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies für ihn keinen Zusammenhang gehabt habe. Er denke, dass das Militär auch durch den Sport für ihn kein Thema gewesen wäre (z.B. zu streng etc.). Über Aktualitäten informiere er sich über das Internet, auch bei der Arbeit, den Boten der Urschweiz lese er online. Bei der Frage, ob er finde, dass es noch mehr Zuwanderung in die Schweiz geben sollte und was er von politischen und finanziellen Einwanderern halte, findet sich der Klammervermerk, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen politischen und finanziellen Einwanderern nicht kannte. Der Beschwerdeführer antwortete, er finde es schlimm, wenn verfolgte Ausländer im Krieg Bomben hören müssten. Er finde aber auch, dass sie sich anständig benehmen müssten und die Situation nicht ausnützen dürften. Zudem sei er der Meinung, dass Fachkräfte geholt werden sollen. Auf die Frage, was er von einem demokratischen Land wie der Schweiz halte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Demokratie toll finde, da man selber mitbestimmen könne. Eher nachteilig sei, dass es etwas lange dauern könne, bis etwas unternommen werde. An der Schweiz würde er eigentlich nichts verändern. Eventuell teilweise die Bürokratie "verschnellern". Auf die Frage zu seinem Verhältnis zum Islam (Konfession des Beschwerdeführers) antwortete er, dass er jetzt nicht fünfmal am Tag bete. Er gehe allerdings ab

11 und zu an einem Freitag zum Freitagsgebet. Zudem lebe er zusammen mit seinen Eltern die "islamistischen Feiertage" (recte: islamischen Feiertage). Allerdings habe er keine Probleme mit Ungläubigen. Klar, er esse kein Schweinefleisch, aber ab und zu trinke er auch Alkohol. Er sei allerdings sowieso nicht der Typ, der jedes Wochenende "abstürze". Zur Frage, dass es heute in gewissen Kulturkreisen immer noch Eltern geben würde, die ihre Kinder verheiraten würde und was seine Eltern sagen würden, wenn er mit einer katholischen Schweizer Freundin ankäme, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater nichts dazu sagen würde. Der Beschwerdeführer habe auch schon eine Schweizer Freundin gehabt und das sei kein Problem gewesen. Er praktiziere seinen Glauben, weil er so aufgewachsen sei, aber nicht extrem. Auf die Frage, was er von der Scharia halte, antwortete der Beschwerdeführer, dass Terrorismus nichts mit dem Islam zu tun habe. Denn gemäss dem Islam dürfe Unschuldigen nichts angetan werden. Mit seinem islamischen Glauben müsse er sich immer vor allen rechtfertigen. Dabei gebe es im Islam verschiedene Gruppen und es seien nicht alle gleich und es würden auch nicht alle den Glauben gleich praktizieren. Auf die Frage, dass der Beschwerdeführer für sein Alter ein beträchtliches Vermögen habe und wie dieses zusammen gekommen sei, antwortete er, dass er einen Teil vom Fussball gespart habe. Er habe auch keine grossen Auslagen, wie bspw. ein teures Auto, er esse selten auswärts und wohne zuhause bei seinen Eltern. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, weshalb er sich in der Zeit, als er arbeitslos war, beim RAV angemeldet habe und nicht zuerst mit seinem Vermögen überbrückt habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er sich beim Berufsinformationszentrum (BIZ) gemeldet habe und man ihm dort empfohlen habe, sich beim RAV anzumelden. Als er gearbeitet habe, habe er auch in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. 2.2.4 Im Themenbereich "Kanton und Gemeinde B._____" wurden dem Beschwerdeführer vier Fragen gestellt, von denen er zwei richtig und zwei teilweise richtig beantwortete. Es folgten zwei Fragen zu den Zahlen und Fakten der Schweiz (Anzahl Kantone, Nachbarländer), welche der Beschwerdeführer richtig beantwortete. 2.2.5 Im 10. Abschnitt "Beurteilung des Gesuchstellers" findet sich im Protokoll die folgende Zusammenfassung:

12 In der Vergangenheit hatte der Gesuchsteller viele Stellenwechsel und war zwischendurch wieder erwerbslos bzw. bezog Geld von der Arbeitslosenkasse. Die berufliche Situation des Gesuchstellers erscheint als noch nicht gefestigt und es ist nicht sicher, ob er nicht bald wieder von der Allgemeinheit unterstützt werden muss. Obwohl er noch nicht allzu viel gearbeitet hat, hat er ein relativ grosses Vermögen. Zwar lässt sich dies damit erklären, dass er zu Hause gewohnt hat, aber trotzdem hatten die Mitglieder der Einbürgerungsbehörde teilweise einen etwas komischen Eindruck. Der Gesuchsteller ist 31 Jahre alt und hätte sich bisher um eine Einbürgerung bemühen können. Allenfalls wollte er keinen Militärdienst leisten, was der Gesuchsteller jedoch selbstverständlich verneinte. Auf die Frage, weshalb er sich einbürgern lassen wolle, erzählte er unter anderem, dass es ihm eigentlich gar nie in den Sinn gekommen sei. Er sei dann von Kollegen gefragt worden, weshalb er noch nicht Schweizer sei und er sich dann gesagt habe, weshalb eigentlich nicht. Als Grund für die Einbürgerung hat er auch nicht von sich aus gesagt, er möchte z.B. mitbestimmen können, er wolle einen Beitrag leisten, er fände dies und das gut an der Schweiz oder er fühle sich voll und ganz als Schweizer. Vielmehr führte er praktische Gründe an. Die meisten Mitglieder der Einbürgerungsbehörde hatten den Eindruck, dass das Interesse nicht allzu gross sei. Teilweise herrschte der Eindruck, dass er zwar die Staatskunde etc. gut auswendig gelernt habe, jedoch nicht wirklich verstehe. Die Behörde entschied, das Gesuch abzulehnen. 2.3 Im Schreiben vom 5. Dezember 2016 bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 26. Oktober 2016 erst im Nachhinein aus der Erinnerung und stark gekürzt erstellt worden sei und teilweise die stark von der Weltanschauung der einzelnen Mitglieder der Vorinstanz geprägte Haltung wiedergebe. Die 45-minütige Befragung finde auf rund zwei A4- Seiten Platz. Es seien praktisch nur Fragen zum Islam und zur Scharia gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Anfang des Gesprächs erklärt, warum er Schweizer werden wolle, nämlich weil er hier aufgewachsen und die Schweiz seine Heimat sei. Er habe sich erst nach Beendigung seiner Fussballkarriere mit der Frage der Einbürgerung beschäftigt, mit der Umgehung der Militärdienstpflicht habe dies nichts zu tun. Die Frage aus dem Einbürgerungsgespräch, was passiere, wenn er mit einer katholischen Freundin zu Hause auftauchen würde, sei weit überspitzter gestellt worden, als im Protokoll wiedergegeben werde. Eine Frage eines Mitgliedes der Vorinstanz, was der Beschwerdeführer davon halte, wenn im Iran jemand nach der Scharia hingerichtet werde, habe der Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er dies schrecklich fände; im Protokoll sei diese Frage nicht erwähnt. Ebenso habe dieses Mitglied aufgrund von Beobachtungen in der Baubranche den Beschwerdeführer gefragt, ob er seine Poulets nicht auf dem gleichen Grill grillieren würde, wie die Christen ihre Schweins-Koteletts, was der Beschwerdeführer verneint habe. Das Mitglied habe seine Befragung geschlossen mit den Worten, dass er keine Terroristen einbür-

13 gern wolle (Vi-act. 3 Korrespondenz mit RA nach Entscheid, Schreiben vom 5.12.2016, S. 2). Der Beschwerdeführer und seine Familie seien nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und sie seien auch nicht streng gläubig. Das Wort "Ungläubige" habe der Beschwerdeführer nie in den Mund genommen. Weitere Fragen bspw. zu Syrien und zum Islamischen Staat seien nicht richtig bzw. gar nicht protokolliert worden. Sodann wird im Schreiben vom 5. Dezember 2016 der Vorwurf bestritten, dass beim Beschwerdeführer keine gefestigte berufliche Situation vorliege. Er arbeite seit rund 2.5 Jahren im gleichen Unternehmen und verfüge über Vermögen, weshalb auch kein Risiko bestehe, dass er in absehbarer Zeit Sozialhilfe beziehen müsste. Sodann reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 5. Dezember 2016 ein, worin ihm eine gute Integration attestiert wird. Er sei ein hervorragender Mitarbeiter und spreche fliessend zwei Landessprachen, schweizerdeutsch und französisch. 2.4.1 An der Sitzung vom 20. Dezember 2016 beschloss die Vorinstanz, mit dem Beschwerdeführer ein weiteres Einbürgerungsgespräch zu führen, was sie ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2017 mitteilte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, Bankbelege, sowie eine Aufstellung der gesamten Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Essen, Versicherungen, Verkehr, Steuern, etc.) zum Gespräch mitzunehmen. Das Gespräch fand am 1. Februar 2017 statt. An dem Gespräch nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Zuhörerin teil. Das Gespräch war geordnet nach den Themenkreisen "Finanzielle Verhältnisse" und "Beachten der Rechtsordnung, Sitten und Gebräuche der Schweiz / Integration". 2.4.2 Auf die Frage nach einer während seiner Arbeitslosigkeit erhaltenen Zahlung von Fr. _.-- antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers handle, welche dieser aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ("verlorenen Falls") habe bezahlen müssen, da er dem Beschwerdeführer unrechtmässig fristlos gekündigt habe. Das RAV und die Arbeitslosenkasse seien über diese Nachzahlung informiert gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht von Beginn weg Taggelder erhalten. 2013/2014 sei er beim RAV gemeldet gewesen. Er habe die notwendigen Arbeitsbemühungen erbracht. Er habe sich auf Stellen im ____ beworben. Auf die Frage, ob er sich in dieser Zeit auch nach Alternativen in einem anderen Beruf umgeschaut habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es damals schwierig gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Er habe das KV gemacht, beim ____ handle es sich um seine

14 Traumstelle. Es sei für ihn keine Option gewesen, ausserhalb seines angestammten Berufs eine Stelle anzunehmen. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer keine grossen Anstrengungen unternommen, um nicht in der ALV zu landen. Man anerkenne, dass es sich bei der ALV um eine Versicherung und nicht um Sozialhilfe handle. Es sei dem Beschwerdeführer allerdings möglich gewesen, während der Arbeitslosigkeit sein Vermögen namhaft zu vergrössern. Ausserhalb seines angestammten Bereichs habe er keine Arbeit angenommen. Dies entspreche gemäss der im Kanton Schwyz vorherrschenden Überzeugung nicht den hiesigen Sitten und Lebensgewohnheiten. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein Anrecht auf die ALV-Leistungen gehabt habe. Er habe sparsam gelebt. Er habe auf seinem Wunschberuf arbeiten wollen und habe deshalb keine andere Arbeitsstelle angenommen. Seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem RAV und der ALV habe er immer wahrgenommen und sich beworben. Die Mitarbeiter vom RAV hätten nie verlangt, dass er eine andere Arbeit annehme. Die Frage, weshalb ihm fristlos gekündigt worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er beschuldigt worden sei, während der Arbeitszeit privat auf Facebook und Twitter gesurft zu haben. Dabei habe er gar keinen Facebook-Account. Er habe vom Gericht Recht bekommen. Weitere Fragen zu bestimmten Ein- und Auszahlungen im eingereichten Bankkontoauszug des Jahres 2014 konnte der Beschwerdeführer schlüssig erklären. Auch erklärte er, dass er bei seinen Eltern in einer Wohnung wohne und dafür pro Monat Fr. _.-- Miete an den Vermieter überweise. Auch überweise er für seinen Bruder, der mit seiner Familie im gleichen Block wohne und selber kein Online-Banking habe, monatlich Fr. _.--. Zudem bezahle er Fr. _.-- pro Monat für einen gemieteten Proberaum, in dem er Piano spiele. Er gebe pro Jahr Fr. _.-- für Treibstoff aus, da er das Auto seines Vaters verwende. Er gehe entweder mit diesem Auto oder mit dem ÖV zur Arbeit oder er fahre mit einem Kollegen mit. Er bezahle für seinen Vater die Miete, da dieser nicht arbeiten könne (Arbeitsunfall). Sein Vater lebe von ihm. Seine Mutter arbeite als _____ auf Stundenbasis. Er sei Fussballer gewesen und danach Fussballtrainer. 2013/2014 habe er damit aufgehört. 2.4.3 Beim Themenbereich "Rechtsordnung, Sitten und Gebräuche der Schweiz / Integration" führte der Beschwerdeführer aus, dass er vielleicht fünfmal pro Jahr in die Moschee nach H.______ gehe. Den Iman kenne er nicht persönlich. Er könne nicht mal richtig beten. Er sei Sunnit und bezahle der Moschee einen jährlichen Betrag von Fr. _.-- in bar. Auf die Frage, was er vom Salafismus halte,

15 antwortete der Beschwerdeführer, dass er diesen Ausdruck auch schon gehört habe und dass es in Deutschland deswegen Probleme gebe. Im Protokoll findet sich der Klammervermerk, dass der Beschwerdeführer bei dieser Frage ausweiche und sich uninformiert gebe, er erkläre den Begriff nicht und bleibe vage. Der Beschwerdeführer antwortete auf die nächste Frage, dass er nicht den Eindruck habe, dass in der Moschee extreme Ansichten verbreitet würden. Würde er das feststellen, würde er wahrscheinlich den Iman, oder jene Person, die solche Ansichten verbreitet, darauf ansprechen. Er würde die Person fragen, wie er das meint. Er würde die Person wohl anzeigen und bestimmt nicht mehr dorthin gehen. Zudem würde er die Fr. _.-- zurückverlangen. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer eine Charta unterschrieben habe, wonach er die Rechtsordnung in der Schweiz anerkenne. Er wurde gefragt, welchen Stellenwert die Scharia für ihn habe. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe "keinen Kontakt zu dem", er wisse nicht, wie es gehandhabt werde. Er wisse Sachen wie, dass fünfmal am Tag gebetet, kein Alkohol getrunken und kein Schweinefleisch gegessen werde. Im Protokoll findet sich der Klammervermerk, dass der Beschwerdeführer zum Begriff Scharia auch nach Erklärung und Nachfassen durch den Gesprächsleiter keine konkrete Stellung genommen habe. Zur Religionsfreiheit befragt und wo der Beschwerdeführer hier Konflikte mit seiner Kultur sehe, antwortete er, dass er denke, dass das grösste Problem die Medien seien und dass nicht alles stimme. Zum Burka-Verbot befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sehr selten eine Frau mit einer Burka gesehen habe, höchstens am Flughafen in Zürich. Wenn er mit ihnen zu tun haben würde, würde er verlangen, dass er das Gesicht sehen könne, denn er möchte sehen, mit wem er es zu tun habe. Zum Koran befragt und dass darin an bestimmten Stellen zum Töten von Ungläubigen aufgerufen werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er darüber schon mit Kollegen gesprochen habe, und dass man die ganze Stelle lesen müsse, um zu sehen, dass "sie angegriffen wurden und sich gewehrt haben und deshalb Leute umgebracht wurden". Danach befragt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, gewisse Berichte in den Medien über den Islamischen Staat (IS) und den Islam würden nicht stimmen, antwortete er, dass die Probleme nicht vom Islam kommen würden, dass die Probleme erst jetzt kommen und dass früher die Medien noch nicht so gewesen seien. Auch sein Vater habe gesagt, dass es früher in den Medien nicht so aufgeputscht worden sei. Der IS möchte den Ruf des Islams kaputt machen. Sie würden nur das Schlechte interpretieren. Seine Kollegen wie auch der Iman hät-

16 ten gesagt, man solle aufhören, diesem IS zu glauben. Als der Iman dies in der Moschee gesagt habe, habe der Beschwerdeführer applaudiert. Zum Schwimmunterricht bzw. zur Handschlagverweigerung und zu den Zuständen in England befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher nur in Cambridge gewesen sei. Das Tragen eines Kopftuchs sei jedem frei überlassen und es dürfe niemand zum Tragen gezwungen werden. Seine Mutter habe auch nichts damit zu tun. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, Beispiele zu nennen, was seiner Meinung nach in den Medien nicht richtig berichtet werde. Er antwortete, "Zum Beispiel der Islam, das was der IS ist". Die Angehörigen des Islams würden sich vom IS distanzieren. Die Leute des IS seien keine Personen wie sie. Die Anschläge auf das World Trade Center hätten auch nicht richtige, also keine "guten" Moslems gemacht. Mit solchen Gräueltaten werde der Islam beschmutzt. Auf die Frage, weshalb sich die Moslems nicht dagegen wehrten und auf die Strasse gingen, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie vermutlich Angst hätten, geköpft zu werden. Auf die Frage, mit wem und wie er in den Ausgang gehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einmal in der Woche "eins ziehen" gehe. Oder er treffe sich mit Kollegen. Früher sei er oft in Clubs gegangen, jetzt nicht mehr, eher in Bars. Er gehe an unterschiedliche Orte, in B._____, E._____, Zürich oder Luzern. Zum Schluss wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, nochmals zu erläutern, weshalb er sich erst jetzt einbürgern lassen wolle. Er antwortete, dass er zuerst viel Zeit in sein Hobby Fussball investiert habe. Anschliessend habe er Höhen und Tiefen bei der Stellensuche gehabt, er sei immer wieder hingefallen. Zudem habe er eine Verletzung vom Fussball gehabt. Irgendwann sei er reifer geworden. Er habe sich gesagt, warum auch nicht. Ihn interessierten Abstimmungen und dies und das. Er fühle sich als Schweizer und sei hier aufgewachsen. Er lebe hier und möchte mitbestimmen. Es sei ihm erst jetzt in den Sinn gekommen, auch weil Kollegen ihn immer wieder darauf hingewiesen hätten, er mit ihnen darüber diskutieren könne und dass er auch mitbestimmen könne. Dann habe er sich gesagt, warum eigentlich nicht. 2.4.4 In der anschliessenden Beurteilung des Gesuchstellers durch die Vorinstanz wurde festgehalten, dass er die Fragen zu den Rechten und Pflichten gemäss § 4 Abs. 2 lit. d kBüG und zu den gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnissen meistens gut beantwortet habe, dass er gut auswendig gelernt habe, es sei aber fraglich, ob er es wirklich verstehe.

17 Sein Verständnis zum Staat sei "nicht Eigenverantwortung, sondern möglichst profitieren". Dies entspreche nicht der Mentalität im Kanton Schwyz und auch nicht Art. 6 BV. Er habe ein geringes Interesse. Es bestünden starke Zweifel betreffend geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Es liege eine erhebliche Vermögenszunahme trotz Arbeitslosigkeit und Unterstützung des Vaters vor. Die Ein- und Auszahlungen und Bargeldtransaktionen seien nicht durchsichtig. Der Beschwerdeführer würde, soweit ersichtlich, die Rechtsordnung beachten. Aufgrund seiner Aussagen sei keine Gefährdung der Sicherheit ersichtlich. Die Deutschkenntnisse und das Wohnsitzerfordernis würden erfüllt. Unter dem Betreff "Begründungsprotokoll" wurde folgendes festgehalten: Bezieht sehr schnell Arbeitslosengeld und bereichert sich auf Kosten der Allgemeinheit. Entspricht nicht unseren Sitten und Lebensgewohnheiten und ist in diesem Sinne nicht in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse eingegliedert. Obwohl er nicht allzu viel gearbeitet hat, hat er ein relativ grosses Vermögen. Vermögenszunahme teilweise erklärt durch äusserst sparsamen Lebenswandel, doch schwierig zu glauben. Bargeldtransaktionen übermässig viel. Unterstützung des Vaters bzw. der Familie. Eltern bezahlen die Krankenkasse und er bezahlt für die Eltern. Lebenswandel wirft Fragen zur Integration auf. Seine privaten Kontakte die aus seinem Kulturkreis angehören zweifeln an vollständiger Integration. Lebenswandel wirft Fragen zur Integration auf. Fehlendes Interesse. Die Behörde entscheidet das Gesuch abzulehnen. Weitere Aussagen von Behördenmitgliedern werden wie folgt protokolliert: In die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (§ 4 Abs. 2 lit. a kBüG) Gibt sich mehrheitlich mit Leuten aus Migrationshintergrund ab und nicht mit Schweizern. Mit Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuchen vertraut (§ 4 Abs. 2 lit. b kBüG) Er nimmt die Selbstverantwortung nicht wahr. Das umgehende Beziehen des Arbeitslosengeldes entspricht nicht unseren Lebenssitten. Als Schwyzer springt man nicht sofort zum Arbeitsamt. Bei ihm ist noch nicht ganz angekommen, wie das "Geben und Nehmen" mit dem Staat funktioniert. Interesse (§ 4 Abs. 2 lit. a+b kBüG) Wiederum konnte er nicht klar sagen, weshalb er sich erst zum jetzigen Zeitpunkt einbürgern lassen möchte. Im Nachsatz kam, dass er Interesse am Abstimmen hat. Jedoch primär sagte er, dass er von seinen Kollegen darauf hingewiesen wurde. Geordnete persönliche finanzielle Verhältnisse (§ 4 Abs. 2 lit. f kBüG) Kann sich nicht an einer Arbeitsstelle halten und lebt in diesem Alter noch zuhause. Er kommt für den Lebensunterhalt für seinen Vater und teilweise für seine Mutter auf. Zudem macht er Bargeldgeschäfte mit seinen Kollegen.

18 Tadelloser Leumund (§ 4 Abs. 2 lit. c kBüG) Hinterlässt ein ungutes Gefühl. Kann wichtige Sachen (finanzielle) nicht erklären. Bei den sozialen und ethischen Verpflichtungen konnten die Zweifel der Einbürgerungsbehörde nicht ausgeräumt werden, da er gegenüber der Behörde nicht ehrlich war. Die finanziellen Verhältnisse entsprechen nicht der Tatsache, da er auch für den Unterhalt seines Vaters aufkommt. Er geht seiner Pflicht zur Schadenminderung der Allgemeinheit nicht nach und erfüllt seine Selbstverantwortung nur teilweise. 3.1 Im angefochtenen Beschluss wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, in den letzten zehn Jahren wiederholt Arbeitslosengeld bezogen zu haben und während dieser Zeit sein Vermögen zum Teil sogar erheblich vermehrt zu haben. Während der Arbeitslosigkeit von 2013 bis 2014 habe er sich nicht darum bemüht, die Kosten bzw. den Schaden für die Gesellschaft zu minimieren, indem er zum Beispiel vorübergehend eine andere durchaus zumutbare Arbeit als die von ihm bevorzugte Tätigkeit im internen Verkauf angenommen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich zwar die Frage gestellt, ob sein Vorgehen richtig sei, diese Bedenken hätten bei ihm allerdings keine Änderung seiner Verhaltensweise bewirkt. Er sei dadurch in den letzten Jahren, wenn überhaupt seiner formellrechtlichen, nicht jedoch seinen sozialen und ethischen Verpflichtungen nachgekommen und habe so gesehen gemäss den Bestimmungen zur Einbürgerung im Kanton Schwyz einen getrübten Leumund. Diese Art und Weise entspreche nicht der gelebten Überzeugung respektive den Sitten und Lebensgewohnheiten im Kanton Schwyz und entspreche nicht dem, wie der grösste Teil der Schwyzer Bevölkerung das Verhältnis zum Staat sehe. Der Gesuchsteller sei offenbar in diesem Sinne nicht mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz und insbesondere im Kanton Schwyz und der Gemeinde B._____ vertraut und daher nicht genügend in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse eingegliedert. Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht das ihm Zumutbare getan, um einen Beitrag an die Gesellschaft nach Art. 6 BV zu leisten. Seiner grundsätzlichen Schadenminderungspflicht sei er in keiner Weise nachgekommen. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer erst einmal für längere Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe, nämlich von Juni 2013 bis Juni 2014, also in der Zeit, als ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin ungerechtfertigt fristlos gekündigt worden sei (was mit dem Entscheid des Kantonsgerichts ___ vom 13. März 2014 belegt wird, nach dem sich die ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung eines Nettobetrags von Fr. _.-- an den Beschwerdeführer und zur Ausstellung eines vorformulierten Arbeitszeugnisses verpflichtete). Bei der Arbeitslosenversicherung handle es sich um eine Versicherung, der Beschwerdeführer müsse nicht zunächst sein Vermögen anzehren. Die Vorin-

19 stanz habe mit keinem Erlass je zum Ausdruck gebracht, dass strengere Voraussetzungen als in § 7 Abs. 1 lit. c kBüV verlangt würden, welcher bestimmt, dass der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen hat. Auch wird der Vorwurf bestritten, dass der Beschwerdeführer nur zu seiner Ausbildung passende Stellen gesucht habe. Er habe sämtliche Vorgaben des RAV befolgt und sich trotz guter Ausbildung auch als Callcenter Agent u.dgl. beworben, seine Taggelder seien nie gekürzt bzw. eingestellt worden. Er habe 2014 rund Fr. _.-- an Taggeldern erhalten. Die Stellensuche sei erschwert worden, da ihm erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kantonsgericht ____ ein Arbeitszeugnis vorgelegen habe. 3.3.1 § 8 kBüV unterscheidet zwischen dem tadellosen Leumund (Abs. 1) und dem tadellosen strafrechtlichen Leumund (Abs. 2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen Strafregistereintrag aufweist, dass er in den letzten 5 Jahren vor Gesucheinreichung strafrechtlich nicht verurteilt wurde und dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig ist; er weist damit einen tadellosen strafrechtlichen Leumund im Sinne von § 8 Abs. 2 kBüV auf. Strittig ist hingegen, ob er einen tadellosen Leumund im Sinne von § 8 Abs. 1 kBüV aufweist. Die Vorinstanz hat dies verneint, weil der Beschwerdeführer mehrmals und zuletzt von Juni 2013 bis Juni 2014 Arbeitslosentaggelder bezogen hat, er die Zeit nicht zuerst mit seinem Vermögen überbrückt habe und er sich auch nicht genügend angestrengt habe, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen; er habe den Wunschjob gesucht und nicht andere Arbeiten angenommen. Auch habe er während des Taggeldbezugs sein Vermögen erheblich vermehren können. Er sei damit seinen sozialen und ethischen Verpflichtungen (§ 8 Abs. 1 kBüV) nicht nachgekommen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, keinen tadellosen Leumund (§ 4 Abs. 2 lit. c kBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 kBüV) zu besitzen. 3.3.2 Was unter tadellosem Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c kBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 kBüV zu verstehen ist, wird über §§ 7 und 8 kBüV hinaus gesetzlich nicht näher konkretisiert. Der tadellose Leumund als unbestimmter Rechtsbegriff, der keine Legaldefinition kennt (vgl. BGE 104 Ia 187 Erw. 2a S. 189f.), ist jeweils durch die rechtsanwendenden Behörden auszulegen (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, N 390ff.; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, 208ff.; VGE III 2014 226 vom 25.3.2015 Erw. 4.3.1 ff.; vgl. auch VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 2.4.1, 2.4.3 und 3.1 ff.).

20 Aus §§ 7 und 8 kBüV ergibt sich immerhin, dass sich die Einbürgerungsvoraussetzung des tadellosen Leumundes bzw. der geordneten finanziellen Verhältnisse im Wesentlichen mit dem Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung im Sinne von Art. 14 lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. b BüG deckt (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00675 vom 1.6.2010 Erw. 3.3). Nach diesen Vorschriften setzt der Erwerb des Bürgerrechts − bei Art. 14 lit. c BüG und § 4 Abs. 2 lit. c kBüG als Teiltatbestand der allgemeinen Eignung − voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Erforderlich ist namentlich ein guter strafrechtlicher Leumund. Auch der betreibungsrechtliche Leumund kann im Zusammenhang mit der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung berücksichtigt werden (Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21.11.2011, BBl 2002 1922ff., 1943; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.8.1987 [BBl 1987 III 305 Ziff. 22.2]; vgl. auch Jens van der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, BJM 2013, 67ff., 73ff.). 3.3.3 Im Erläuterungsbericht zur Vernehmlassungsvorlage des Departements des Innern vom 16. Juni 2010 zur Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes wurde hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen u.a. was folgt ausgeführt (S. 9f.): (...). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VGE III 2007 80 vom 29. August 2007 festgestellt, dass das kantonale Bürgerrechtsgesetz nicht nur einen guten oder mittelmässigen, sondern einen tadellosen Leumund verlange, was bundesrechtskonform sei. Der Leumund stelle einen "Sammelbegriff dar für die Einschätzung eines Menschen, wie er seine rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen erfüllt". Massgebend sei ein korrektes Verhalten während einer längeren Zeitdauer, denn nur unter dieser Voraussetzung könne ein tadelloser Leumund attestiert werden. Neben einem tadellosen Leumund wird auch die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung verlangt (...). (...). Das Gesetz kann und soll nicht die einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen im Detail umschreiben. Dies ist einerseits nicht stufengerecht und anderseits nicht möglich, weil bei der Anwendung der einzelnen Kriterien den entscheidenden Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt werden muss. (…). So kann z.B. bezüglich des tadellosen Leumundes geregelt werden, dass im Strafregisterauszug innerhalb eines bestimmten zurückliegenden Zeitraums keine Einträge aufgeführt sein dürfen und dass aktuell kein Strafverfahren im Gange sein darf (...).

21 3.3.4 Bei der Beurteilung des "guten Leumunds" fallen in formeller Hinsicht amtlich ausgewiesene Tatsachen ins Gewicht, im materiellen Sinne ist auch der sittliche Lebenswandel in die Beurteilung einzubeziehen. Auch das Bundes- Bürgerrechtsgesetz beschränkt sich nicht auf einen formellen Begriff des guten Leumunds, der sich auf einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund reduzieren lässt. Wie sich aus der vorstehend zitierten Botschaft ergibt (vgl. vorstehend Erw. 1.2), beschlägt das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung auch das Verhalten, d.h. die Art und Weise, in der ein Einbürgerungswilliger seine Rechte und Pflichten ausübt (VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 3.2.1). 3.3.5 Der gute Leumund ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung beider, der formellen und materiellen Aspekte, wobei die Beurteilung der unbescholtenen Lebensführung subjektiven Bewertungen unterliegt und daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu erfolgen hat (A. Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3.A. Zürich 2005, S. 327). Der Leumund stellt einen "Sammelbegriff dar für die Einschätzung eines Menschen, wie er seine rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen erfüllt" (VPB 51 Nr. 46 Erw. 1 mit Zitat aus Th. Faust, Der Leumundsbericht im schweizerischen Erwachsenenstrafrecht, Basel 1986, S. 21). Er ist jenen (Rechts-)Begriffen mit individualisierender Funktion zuzurechnen, denen ein Wertmass zugrundeliegt, das sich nur aus den Gegebenheiten des Einzelfalles entwickeln lässt. Namentlich die Anforderungen, welche ans individuelle Wohlverhalten eines Rechtssubjekts gestellt werden, damit ihm noch ein "guter Leumund" im materiellen Sinne zugebilligt wird, sind in besonderem Masse mit einer subjektiven Wertung verbunden (VGE III 2007 80 vom 29.8.2007 Erw. 3.2.2). 3.3.6 Die Frage des guten Leumunds lässt sich auch nicht losgelöst von der zeitlichen Dimension beurteilen. Für den Leumund in formeller Hinsicht wird der zeitliche Rahmen im Wesentlichen durch die Eintragsfristen in den betreffenden Registern festgelegt (zu den Eintragsfristen im Strafregister, abhängig vom Strafmass, vgl. Art. 369 StGB), wobei allfälligen Eintragungen abhängig von der Schwere der Massnahme mit zeitlicher Distanz eine abnehmende Bedeutung bei der Beurteilung des Leumunds in materieller Hinsicht zukommt. In gleicher Weise lässt sich auch der Leumund in materieller Hinsicht - und unbesehen eines allfälligen Registereintrages (Straf-, Admas-, Betreibungsregister) - nicht aufgrund einer Momentaufnahme beurteilen. Massgebend ist ein korrektes Verhalten während einer längeren Zeitdauer. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein tadelloser Leumund attestiert werden.

22 3.3.7 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass es für die Verneinung eines tadellosen Leumundes einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf und diese mit der Verweigerung der Einbürgerung in einem vernünftigen Verhältnis (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) stehen muss (vgl. dazu VGE III 2014 47 vom 25.6.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf VGer ZH VB.2010.00675 vom 1.6.2010 Erw. 3.5; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, § 21 N 1.6). Es ist also einerseits auf die Umstände des Einzelfalls bzw. das Verhalten während einer längeren Zeit abzustellen und andererseits darf der tadellose Leumund nicht anhand eines einzelnen Merkmals beurteilt werden (siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/229 vom 31.5.2012 Erw. 4.3.2). 3.4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer einen getrübten Leumund vor, weil er wiederholt und während längerer Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe und damit seinen sozialen und ethischen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Dabei fällt auf, dass sich in Bezug auf den ALV-Taggeldbezug des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Argumentation im Laufe des Einbürgerungsverfahrens gewandelt hat. In der Beurteilung des Gesprächs vom 26. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit viele Stellenwechsel gehabt und immer wieder Geld von der Arbeitslosenkasse bezogen, weswegen seine berufliche Situation noch nicht gefestigt erscheine und es nicht sicher sei, dass er in Zukunft wieder von der Allgemeinheit unterstützt werden müsse. Mit dieser Begründung wird auf die berufliche Situation und die geordneten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bezug genommen (§ 7 Abs. 1 lit. d kBüV). In der Beurteilung zum Gespräch vom 1. Februar 2017 hielt die Vorinstanz hingegen fest, dass der Beschwerdeführer sehr schnell Arbeitslosengeld beziehe und sich nicht bemühe, den Schaden für die Allgemeinheit zu minimieren, was nicht unseren Sitten und Lebensgewohnheiten entspreche, wodurch er in diesem Sinne nicht in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse eingegliedert sei. Die Vorinstanz subsumierte diesmal unter § 4 Abs. 2 lit. a und c kBüG und § 8 Abs. 1 kBüV. 3.4.2 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist Teil des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und bildet einen der fünf Grundbereiche des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Die ALV gewährt angemessen Ersatz bei Erwerbsausfall. Bei der ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert. Sie erhalten den vorübergehenden Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle zu 70% des versicherten Verdienstes in Taggeldern ausbezahlt. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn eine arbeitslose Person während mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Anmeldung bei der

23 Arbeitslosenversicherung eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zudem muss sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall aufweisen, vermittlungsfähig sein und die Kontrollvorschriften erfüllen (vgl. Art. 8 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG; SR 837.0]; vgl. auch Broschüre "Soziale Sicherheit in der Schweiz" des Bundesamts für Sozialversicherungen und Staatssekretariats für Wirtschaft, Juni 2017, S. 17ff. und S. 70ff.). 3.5 Gemäss der aktenkundigen Aufstellung zur Entwicklung von Vermögen und ALV-Taggeldbezug des Beschwerdeführers (Vi-act. 5 Abklärungen bei Amtsstellen) hat er von 2005 bis 2015 mehrmals Arbeitslosentaggelder bezogen (2005: Fr. _.--; 2006: Fr. _.--; 2007: Fr. _.--; 2009: _.--; 2013: Fr. _.-- und 2014: Fr. _.--; total rund Fr. _.--). In den Gesuchsunterlagen hat der Beschwerdeführer einen Lebenslauf eingereicht und darin bei den beruflichen Tätigkeiten diese Phasen seiner Arbeitslosigkeit offen gelegt (Vi-act. 2 Gesuch mit entsprechenden Dokumenten). 3.5.1 Grundsätzlich ist es zulässig, wenn die Einbürgerungsbehörde bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse i.S.v. § 7 kBüV mehrmalige ALV- Taggeldbezüge der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Ein wiederholter ALV-Taggeldbezug kann dabei ein Indiz dafür sein, dass der Gesuchsteller beruflich nicht gut integriert ist und womöglich seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen (§ 7 Abs. 1 lit. d kBüV) nicht oder nur mit Schwierigkeiten begleichen kann, zumal die ALV-Taggelder jeweils auf zwei Jahre befristet sind. Eine genauere Überprüfung der gesamten Umstände kann diesfalls durchaus gerechtfertigt oder gar erforderlich sein. Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bislang und auch in absehbarer Zukunft aufgrund des Taggeldbezugs nicht in der Lage war bzw. sein wird, seine Lebenshaltungskosten nicht selbständig zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügte Ende 2014 über ein Vermögen von rund Fr. _.-- (vgl. Vi-act. 2 Gesuch mit entsprechenden Unterlagen, Veranlagungsverfügung 2014; zu den finanziellen Verhältnissen siehe auch nachfolgend Erw. 4.1 ff.). Seit 1. Juli 2014 arbeitet der Beschwerdeführer beim gleichen Arbeitgeber, welcher ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 gute Arbeitsleistungen attestiert (Vi-act. 3 Korrespondenz mit RA nach Entscheid). Am Gespräch vom 26. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, dass für ihn ein Jobwechsel aktuell nicht in Frage komme. Mithin können die bisherigen Stellenwechsel und der Bezug von Arbeitslosentaggeldern dem Beschwerdeführer bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse nach § 7 kBüV nicht entgegen gehalten werden. 3.5.2 Die Gründe für einen Stellenverlust können vielfältig sein. Abgesehen von einem Fall sind die Hintergründe der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers

24 nicht aktenkundig. Insbesondere ist eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (welche zu Einstelltagen führt) nicht aktenkundig und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Mithin wurde dem Beschwerdeführer seitens Arbeitslosenkasse nie der Vorwurf gemacht, er habe seine Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen (vgl. Rechtsprechung zur selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, wonach ein Eventualvorsatz ausreicht, um eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen; Urteil EVGer C 354/05 vom 10.1.2007 Erw. 2.2). Mit Ausnahme des Taggeldbezugs 2013/2014 beschränkte sich die Taggeld-Bezugsdauer beim Beschwerdeführer jeweils auf 1-2 Monate. Er fand nach kurzer Zeit und deutlich vor Ablauf der Rahmenfristen für den Leistungsbezug (2 Jahre) stets wieder eine neue Arbeitsstelle, was für intensive Arbeitsbemühungen spricht und positiv zu werten ist (dies bereits schon während der Kündigungsfrist, wäre er doch sonst in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden). Bei einer solchen Betrachtungsweise lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer sei aufgrund des (wiederholten) Bezugs von Arbeitslosentaggeldern seinen sozialen und ethischen Verpflichtungen nicht nachgekommen bzw. sein Leumund sei dadurch getrübt. Die Vorinstanz bringt denn auch keinerlei Indizien bei (abgesehen vom mehrmaligen Bezug), welche auf einen missbräuchlichen Bezug hindeuten würden. Sie äussert bloss ihren Verdacht, was selbstredend nicht zu genügen vermag. 3.5.3 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er komme seiner Pflicht zur Schadenminderung gegenüber der Allgemeinheit nicht nach bzw. er bereichere sich mit dem Taggeldbezug auf Kosten der Allgemeinheit, was nicht der gelebten Überzeugung resp. den Sitten und Lebensgewohnheiten im Kanton Schwyz und nicht dem entspreche, wie der grösste Teil der Schwyzer Bevölkerung das Verhältnis zum Staat sehe. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person von Gesetzes wegen alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Die Einstellung greift dabei namentlich bei Verhaltensweisen ein, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken oder den unrechtmässigen Leistungsbezug zum Ziel haben (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511, Rz. 828 ff.). Die Einstellung bezweckt, die Beitragspflichti-

25 gen und Steuerzahlenden, welche die Sozialversicherung finanzieren, ganz oder teilweise zu entlasten, wenn Versicherte durch riskantes Fehlverhalten Schaden verursachen. Diese Art der Haftung entspricht der Vorstellung von Gerechtigkeit, da die Versicherten, die zwangsweise dem gemeinsamen Risiko entsprechende Prämien zahlen, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass damit nicht mutwilliges und riskantes Verhalten einiger weniger finanziert wird. Die Schadenminderungspflicht bildet so auch die Grenze zwischen Eigenverantwortung und sozialer Sicherheit (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 24 f.). In der Bundesgesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung bestehen damit entsprechende Sanktionsmöglichkeiten gegen versicherte Personen, welche nicht alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Wie bereits erwähnt, ist es nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden wäre, dass ihm seitens der Arbeitslosenversicherung der Vorwurf gemacht worden wäre, er habe sich fehlverhalten und müsse den Schaden daraus im Sinne der Eigenverantwortung (mit-)tragen. Weder ist aktenkundig, dass er ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, wodurch er seine Arbeitslosigkeit mindestens in Kauf nahm, noch wurde ihm vorgeworfen, er habe sich vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit oder während dieser nicht genügend um Arbeit bemüht; es wird ihm auch nicht vorgeworfen, er habe nicht ihm zumutbare Arbeiten gesucht oder gar angebotene zumutbare Arbeiten abgelehnt. Soweit die Vorinstanz ihm vorwirft, sich 2013/2014 nicht genügend um eine Verdienstmöglichkeit bemüht zu haben, ist hier klar festzuhalten, dass es Sache der Arbeitslosenkasse gewesen wäre, diesfalls entsprechende Sanktionen auszusprechen, was aber eben gerade nicht aktenkundig ist. Zumindest theoretisch wäre allerdings denkbar, dass der Beschwerdeführer zwar ein entsprechendes Fehlverhalten zeigte, er aber - aus irgendwelchen Gründen - durch die Versicherung dennoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Allerdings wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein konkretes Fehlverhalten vor, sondern beschränkt sich allgemein auf die Tatsache, dass er mehrmals und einmal über längere Zeit Arbeitslosengelder bezog, sowie den Verdacht des Missbrauches. Hätte sich der Beschwerdeführer fehlverhalten, so wäre die Vorinstanz gehalten, das Fehlverhalten konkret zu bezeichnen und den Beschwerdeführer damit zu konfrontieren. Da solches vorliegend nicht aktenkundig ist, besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die Arbeitslosigkeit jeweils leichtfertig in Kauf genommen und sich vor und während der Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht, so dass die Arbeitslosigkeit möglichst kurz gedauert hätte.

26 Auch geht der vorinstanzliche Vorwurf des Taggeldbezugs an sich fehl. Die ALV (wie bereits ausgeführt, Erw. 3.4.2) ist Bestandteil des Sozialversicherungssystems der Schweiz; sind die Voraussetzungen für den Leistungsbezug, welche von der zuständigen Arbeitslosenkasse zu prüfen sind, erfüllt, besteht ein Anspruch auf diese Leistungen, welche zudem nur vorübergehender Art sind. Die Höhe der Taggelder hängt von der Höhe des massgebenden Lohns ab, welcher zugleich die Höhe der ALV-Beiträge bestimmt (Art. 3 Abs. 1 AVIG). Indem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Rahmenfristen für den Leistungsbezug nie voll ausgeschöpft hat, zeigt er, dass ihm stets daran gelegen war (und ist), Erwerbseinkommen zu erzielen, mit welchem er wiederum Beiträge an die ALV entrichtet. Auch bestand und besteht keine Pflicht des Beschwerdeführers, mit der Anmeldung beim RAV zuzuwarten und zuerst von seinem Vermögen zu leben (wodurch im Übrigen ein Anspruch allenfalls ganz verloren geht, vgl. Art. 13 AVIG). Die zeitnahe Anmeldung beim RAV kann dem Beschwerdeführer somit auch unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 kBüV zum Vorwurf gemacht werden. Kommt hinzu, dass - wie der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Vorinstanz zu Protokoll gab - er sich nach erhaltener Kündigung zuerst nicht einmal bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hat, sondern beim BIZ und diese Amtsstelle ihm empfahl, sich beim RAV zu melden (vgl. Protokoll vom 26.10.2016 S. 4). Auch der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Verweis auf Art. 6 BV geht fehl (angefocht. Beschluss S. 11 Ziff. 5). Diese Verfassungsbestimmung besagt, dass jede Person die Verantwortung für sich selber wahrnimmt und nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft beiträgt. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Entscheid C 84/02 vom 13. Dezember 2002 festgehalten, dass der Entscheid über die Anmeldung bei der ALV und deren Zeitpunkt in der Hand der Versicherten liegt und grundsätzlich nicht auf Organe der Sozialversicherungen überwälzt werden kann und mithin die Abklärung der verschiedenen Möglichkeiten in der Eigenverantwortung liege (zit. Entscheid Erw. 2.2). Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall folgern, dass wohl eine Pflicht zur Eigenverantwortung besteht, wenn es um die Abklärungen der verschiedenen Möglichkeiten geht. Dies hat der Beschwerdeführer getan und sich zeitnah zum Leistungsbezug bei der ALV angemeldet. Hingegen kann dem Beschwerdeführer kein Verstoss gegen die genannte Verfassungsbestimmung vorgeworfen werden, weil er zur Schonung der Sozialversicherungen nicht vorgängig zum Leistungsbezug zuerst sein privates Vermögen verbraucht hat. Zudem ist ein Ausdruck der Eigenverantwortung die vom AVIG vorgesehene Schadenminderungspflicht. Wie eben ausgeführt, konnte

27 dem Beschwerdeführer seitens Arbeitslosenversicherung diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst während der Zeit der Arbeitslosigkeit Vermögen äufnen konnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung; im Versicherungsfall wird eine Leistung entsprechend der geleisteten Beiträge erbracht. Sie steht damit in einem engen Verhältnis zum letzten erwirtschafteten Lohn (siehe oben). Kann vom Lohn ein beträchtlicher Teil gespart werden, dann ist Sparen auch in der Zeit der Arbeitslosigkeit keineswegs ausgeschlossen. 3.5.4 Unhaltbar ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei mit den kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht vertraut, da man "[a]ls Schwyzer [...] nicht sofort zum Arbeitsamt [springt]" (vgl. vorn Erw. 2.4.4) bzw. dass diese Verhaltensweise nicht dem entspreche, wie der grösste Teil der Schwyzer Bevölkerung das Verhältnis zum Staat sehe (angefocht. Beschluss S. 11 Ziff. 5). Abgesehen davon, dass von einer zeitnahen Anmeldung beim RAV wohl kaum auf fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen in B._____ geschlossen werden kann (zumal dem Beschwerdeführer diese gar vom BIZ empfohlen wurde), versäumt es die Vorinstanz, ihre Behauptung auch nur ansatzweise zu belegen, wonach eine von Arbeitslosigkeit betroffene Person aus B._____ aus Gründen der Sittlichkeit oder des Brauchtums oder des Staatsverständnisses länger mit der Anmeldung beim RAV zuwartet, als Betroffene aus anderen Regionen des Kantons Schwyz oder der Schweiz (oder gar auf die Anmeldung verzichtet). Immerhin sei aber auch erwähnt, dass die Beanspruchung von Sozialversicherungen aufgrund des Erfüllens der Leistungsvoraussetzungen den Vorwurf eines nicht tadellosen Leumundes nicht per se ausschliesst. Tatsächlich sind auch Umstände und Verhaltensweisen denkbar, die zwar keinen Versicherungsmissbrauch darstellen, im Gesamten aber dennoch das Bild abgeben, dass das System überstrapaziert wird, so dass nicht mehr von einem tadellosen Leumund im Sinne der Bürgerrechtsgesetzgebung gesprochen werden kann und eine Einbürgerung abgelehnt werden kann. Indes werden vorliegend von der Vorinstanz keine Belege für ein solches, vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals (unverschuldet) arbeitslos wurde und einmal während mehrerer Monate keine zumutbare Verdienstmöglichkeit fand und während dieser Zeit Taggelder annahm, reicht dazu nicht aus. 3.5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer infolge des aktenkundigen ALV-Taggeldbezugs zu Unrecht einen getrüb-

28 ten Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c kBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 kBüV vorgeworfen hat. Die vorliegenden Akten geben hierfür keine Anhaltspunkte. 4.1 Im angefochtenen Beschluss wird festgehalten, das Vermögen des Beschwerdeführers habe in den letzten Jahren stark zugenommen, obwohl er wiederholt arbeitslos gewesen sei. Zwischen Ende 2013 und Ende 2014 habe die Zunahme Fr. _.-- auf gut Fr. _.-- betragen, bei gleichzeitigem Arbeitslosentaggeldbezug in der Höhe von ca. Fr. _.--. Abgesehen von einer Nachzahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von Fr. _.-- sei diese überdurchschnittliche Vermögensbildung trotz eingereichter Aufstellung nicht plausibel und schlüssig erklärbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen Teil seiner Familie namhaft finanziell unterstütze (bspw. Miete der Eltern). Auch habe der Beschwerdeführer einige Bartransaktionen auf den eingereichten Bankbelegen nicht schlüssig erklären können. Die Gründe für die Zunahme des Vermögens des Beschwerdeführers würden nicht mit dessen Erklärungen übereinstimmen. Die erheblichen Zweifel an den geordneten finanziellen Verhältnissen hätten an der Befragung nicht ausgeräumt werden können (angefocht. Beschluss S. 10 Erw. 2). 4.2 In den Akten findet sich die nachfolgende Zusammenstellung der Vermögens- und Einkommensentwicklung des Beschwerdeführers (Vi-act. 5 Abklärungen bei Amtsstellen; Angaben in Franken): Jahr Vermögen Zunahme Erwerbseinkommen Netto 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 4.3 Zum zweiten Einbürgerungsgespräch brachte der Beschwerdeführer ein "Haushaltsbudget 2014 [...]" (erstellt am 26.1.2017) mit (Vi-act. 4 Unterlagen zum zweiten Gespräch). Darin werden für das Jahr 2014 die Einnahmen auf Fr. -.-beziffert (Lohn sowie Steuerrückerstattung von Fr. -.-- und Verschiedenes/Rückzahlungen von Fr. -.--; monatliche Einnahmen von Fr. -.--). Die monatlichen Ausgaben werden auf Fr. -.-- beziffert (inkl. Miete von Fr. -.-- Fr. -.-- für die Wohnung und Fr. -.-- für den gemieteten Raum zum Piano spielen). Der monatliche Vermögenszuwachs betrug dadurch Fr. -.--.

29 4.4 In der Beschwerde wird der Vermögenszuwachs 2014 wie folgt erklärt (Beschwerde S.7ff.): Der Beschwerdeführer habe ab Juli 2014 von der jetzigen Arbeitgeberin monatlich Fr. -.-- bzw. nach der Probezeit Fr. -.-- erhalten, was Fr. -.-ergebe (brutto). Fr. -.-- (netto) habe er aus dem Vergleich mit der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten. Von der Arbeitslosenkasse habe er rund Fr. -.-- erhalten, gesamthaft somit ca. Fr. -.--. Seine Ausgaben seien gering. Er zahle die Miete von Fr. -.-- für die Wohnung, die er gemeinsam mit seinen Eltern bewohne. Die Eltern bezahlten ihm dafür die Krankenkasse und die Versicherungen. Der Beschwerdeführer gehe nicht sehr oft in den Ausgang, er habe kein Auto und daher ausser der Miete praktisch keine fixen Ausgaben. Während der Arbeitslosigkeit habe er sich praktisch ausnahmslos zuhause verpflegt, was zu massiv weniger Auslagen führte (Ziff. 19). Seine Mutter gehe einer Erwerbstätigkeit nach und könne mit ihrem Erwerb die Lebenshaltungskosten von sich und ihrem Gatten decken (Ziff. 20). So zahle sie die täglichen Lebensmitteleinkäufe für alle drei Personen. Der Vater erhalte von der Unfallversicherung Fr. -.-- pro Monat (Eingabe vom 3.8.2017). Der Beschwerdeführer greife seiner erweiterten Familie unter die Arme, indem er Flug- und Konzerttickets für die Familienmitglieder buche und mit Kreditkarte oder via E-Banking bezahle und die Auslagen dann in bar zurückerstattet kriege (Beschwerde S. 8 Ziff. 21). Auch habe er für seinen Kollegen eine Ferienreise nach Zypern gebucht; das Geld dafür habe er per Banküberweisung rückerstattet bekommen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 22). 4.5.1 Es ist aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. a-d kBüV erfüllt (keine eingetragenen Verlustscheine und Betreibungen in den letzten fünf Jahren; keine fälligen Steuerforderungen; kein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in den letzten fünf Jahren; Deckung der Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte). Aufgrund der Akten lässt sich die Zunahme des Vermögens des Beschwerdeführers trotz weniger Unstimmigkeiten im Wesentlichen plausibel und schlüssig nachvollziehen. Unbestrittenermassen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend Einkommen und Vermögen verfügt, um für sich selbst aufkommen zu können. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Vermögenssituation sei nach wie vor sehr undurchsichtig und es würden starke Zweifel an den geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen bestehen, überdehnt sie den ihr zukommenden Ermessenspielraum bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. f kBüG i.V.m. § 7 kBüV. "Geordnet" im Sinne der genannten Bestimmungen bedeutet nicht, dass der Gesuchsteller in der Lage sein muss, über sämtliche Geldtransaktionen der letzten Jahre Auskunft zu erteilen. Vielmehr ist dann von geordneten finanziellen Ver-

30 hältnissen auszugehen, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 lit. a-d kBüG während des Einbürgerungsverfahrens vorliegen, was vorliegend der Fall ist. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Kinder. Auch seine Eltern haben keine Unterhaltsansprüche gegen ihn, welche dazu führen könnten, dass er seine eigenen Lebenshaltungskosten nicht mehr zu decken vermag (vgl. hierzu Art. 328 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; "Wer in günstigen Verhältnissen lebt..."). Für die Annahme, dass beim Beschwerdeführer in absehbarer Zeit keine geordneten finanziellen Verhältnisse mehr vorliegen könnten, bestehen aufgrund der vorliegenden Akten zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte und solche werden auch von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht. Auch die Tatsache, dass die ALV-Taggelder ihren Teil zum Vermögenszuwachs beigetragen haben, spricht nicht gegen geordnete finanzielle Verhältnisse (vgl. Erw. 3.5.3). 4.5.2 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht aufzuzeigen vermag, dass beim Beschwerdeführer keine geordneten persönlichen Verhältnisse vorliegen würden, welche von § 4 Abs. 2 lit. f kBüG ebenfalls umfasst werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch bei seinen Eltern lebt, spricht nicht gegen solche geordneten persönlichen Verhältnisse. Allein die Ausführung, der sparsame Lebenswandel des Beschwerdeführers sei schwierig zu glauben (Begründungsprotokoll vom 1.2.2017), reicht nicht aus, um dem Beschwerdeführer geordnete finanzielle Verhältnisse abzusprechen. Ihrerseits bringt die Vorinstanz keinerlei Hinweise vor, inwiefern die finanziellen Verhältnisse ungeordnet sein sollten, welche Indizien etwa für einen unrechtmässigen Vermögenszuwachs sprechen. 4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage von geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Vorinstanz bringt keine sachlichen Gründe vor, aufgrund derer von einer anderen Annahme auszugehen wäre. 5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dem Beschwerdeführer seien die Fragen zur Religion - auch die, die nicht seine persönliche Einstellung und Glauben betrafen - sichtlich unangenehm gewesen (angefocht. Beschluss S. 11 Ziff. 6). In der Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 führt die Vorinstanz aus, dass Fragen zum Islamismus nicht verboten seien sowie dass die Religion nicht der Grund für den ablehnenden Entscheid gewesen seien (Vernehmlassung S. 3 oben). Es erübrigen sich deshalb gerichtliche Ausführungen hierzu. 6.1 Sodann bringt die Vorinstanz Zweifel am Motiv des Beschwerdeführers zur Einbürgerung vor und führt aus, man habe den Eindruck erhalten, dem Be-

31 schwerdeführer sei die Motivation zur Einbürgerung selber nicht klar gewesen. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er beigefügt, er könne dann auch mitentscheiden. Zudem wird die Vermutung aufgestellt, der Beschwerdeführer habe mit dem Einreichen des Einbürgerungsgesuchs bis nach dem Militärdienstobligatorium zugewartet (angefocht. Beschluss S. 11 Ziff. 7). 6.2 Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung dauert bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs des Stellungspflichtigen (Art. 9 Militärgesetz [MG; SR 510.10]); die Pflicht zur Wehrpflichtersatzabgabe dauert für Nichtangehörige der Armee und des Zivildienstes bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs (Art. 3 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661], von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG). Es mag durchaus zutreffen, dass in gewissen Einzelfällen der Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs so gewählt wird, dass die Militärdienstpflicht und/oder Wehrpflichtersatzabgabe vermieden werden kann. Wenn aufgrund dieser Überlegung mit dem Einbürgerungsgesuch nachweislich zugewartet wird, vermag dies einen tadellosen Leumund im Sinne von § 8 Abs. 1 kBüV zu trüben. Allerdings lässt sich ein solches Motiv kaum einmal beweisen und hat in diesem Fall für die Eignungsfrage grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Vorliegend können der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin den Zeitpunkt der Gesucheinreichung mit nachvollziehbaren Argumenten begründen. Der Vorwurf der Vorinstanz geht nicht über das Vermutungsstadium hinaus und hat deshalb unbeachtlich zu bleiben. 6.3 Schliesslich kann der Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer unklare Motive bzw. fehlende Motivation für die Einbürgerung unterstellt. Im Protokoll zum Gespräch vom 26. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführer zur Frage, warum er sich einbürgern möchte, dahingehend zitiert, dass seine Kollegen ihn gefragt hätten, wieso er eigentlich noch nicht Schweizer sei, woraufhin er sich auch gefragt habe "wieso eigentlich nicht?". Ob darin bereits ein unklares Motiv oder fehlende Motivation zu erblicken ist, bleibt eher fraglich. Jedenfalls antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb ihm der Schweizer Pass wichtig sei, u.a. dahingehend, dass er dann wählen und abstimmen könne und an Gemeindeversammlungen gehen könne (Protokoll S. 3 oben). Im Dokument mit dem Betreff "Wieso wollen Sie Schweizerin bzw. Schweizer werden?" führt der Beschwerdeführer auf einer vollen A4-Seite seine Beweggründe hierfür aus. Er hält u.a. fest, er sei hier aufgewachsen, ihm gefalle die Sicherheit hier, im Urlaub merke er, dass er Schweizer Eigenschaften habe (pflichtbewusst, pünktlich, Ordnung, etc.). Er stel-

32 le sich im Urlaub auch als Schweizer vor. Vom Gefühl her sei er schon lange Schweizer; er möchte nun auch "schwarz auf weiss" Schweizer sein. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich der vorinstanzliche Eindruck, dem Beschwerdeführer sei die Motivation zur Einbürgerung selber nicht ganz klar gewesen, nicht nachvollziehen. Im Gegenteil, kann aufgrund des guten Abschneidens des Beschwerdeführers bei der schriftlichen Staatskundeprüfung von einer seriösen und gewissenhaften Vorbereitung ausgegangen werden, was auch für eine dementsprechende Motivation spricht. Soweit die Vorinstanz zudem festhält, der Beschwerdeführer habe erst auf Nachfrage beigefügt, er könne dann mitentscheiden, ist dem zu entgegnen, dass eine solche Nachfrage nicht protokolliert ist und folglich dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann. Dem Gesagten nach kann es nicht angehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangelndes Interesse an der Einbürgerung unterstellt (was von der Vorinstanz unter § 4 Abs. 2 lit. a und b kBüG subsumiert wird, vgl. Vi-act. 1 Gesprächsprotokolle, letzte Seite der Begründung, Interesse). 7. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, nicht in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert zu sein (§ 4 Abs. 2 lit. a kBüG), weil er sich mehrheitlich mit Leuten mit Migrationshintergrund abgebe und nicht mit Schweizern (angefocht. Beschluss S. 12 Erw. 9). Diese vorinstanzliche Argumentation findet in den beiden Gesprächsprotokollen keine Stütze. Im Gespräch vom 26. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, aus welchen Nationalitäten sein Freundeskreis bestehe. Er antwortete hauptsächlich aus Schweizern, teilweise auch aus Kosovaren (Viact. 1 Gesprächsprotokoll vom 26.10.2016 vierte Frage). Im anschliessenden Begründungsprotokoll wurde diese Antwort von der Vorinstanz nicht beanstandet. Im Protokoll zum zweiten Gespräch vom 1. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer keine Fragen zur Nationalität seines Freundeskreis gestellt, jedenfalls sind keine diesbezüglichen Fragen protokolliert. Im Gespräch erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals seinen Kollegen I._____, mit dem er u.a. in die Ferien gegangen ist. Wohl deshalb gelangte die Vorinstanz im Begründungsprotokoll zur Ansicht, der Beschwerdeführer gebe sich mehrheitlich mit Personen mit Migrationshintergrund ab. Nachdem der Beschwerdeführer im zweiten Gespräch dazu allerdings gar nicht konkret befragt wurde, bleibt es bei der Aussage des Beschwerdeführers im Gespräch vom 26. Oktober 2016, wonach sein Freundeskreis mehrheitlich aus Schweizern besteht. Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Vorinstanz nicht substantiiert dargelegt. Damit lässt sich das vorinstanzliche Argument nicht aufrechterhalten, dass der Beschwerdeführer nur mit Personen mit Migrationshintergrund verkehre und daher

33 mit den kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen nicht vertraut sei. Bei dieser Ausgangslage kommt es auf die vor Verwaltungsgericht eingereichten Bestätigungsschreiben von drei Schweizer Kollegen des Beschwerdeführers (Bf-act. 8-10) nicht an. 8. Bei einer Gesamtwürdigung fallen die bisherigen ALV-Taggeldbezüge des Beschwerdeführers - auch unter Beachtung des der Vorinstanz zustehenden grossen Ermessenspielraums - nicht derart ins Gewicht, dass sie ihm als Vernachlässigung seiner sozialen und ethischen Verpflichtungen i.S.v. § 8 Abs. 1 kBüV vorgeworfen werden könnten. Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfene Verhalten ist im konkreten Fall nicht geeignet, den tadellosen Leumund des Beschwerdeführers zu trüben (vorne Erw. 3.1-3.5.5). Aufgrund der vorliegenden Akten ist beim Beschwerdeführer von geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen i.S.v. § 7 kBüG i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. f kBüV auszugehen (vorn Erw. 4.1-4.6). Auch ergeben die vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, die auf fehlende Motivation oder unklare Motive zur Einbürgerung schliessen lassen würden (vorn Erw. 6.1-6.3). Schliesslich lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nur mit Personen mit Migrationshintergrund, resp. kaum mit Schweizern abgeben würde (vorn Erw. 7.). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz sich bei der Gesuchsabweisung von Argumenten leiten lassen, welche in den vorliegenden Akten keine Stütze finden. Vielmehr zeigen die vorliegenden Akten die Eignung des Beschwerdeführers im Sinne von § 4 kBüG auf. Sollte die Vorinstanz die Einbürgerung wegen anderer Gründe, welche gegen einen tadellosen Leumund oder andere Einbürgerungsvoraussetzungen sprechen, abgelehnt haben, so sind diese zumindest nicht dokumentiert und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten. Zusammenfassend stellt die Abweisung des Einbürgerungsgesuches des Beschwerdeführers aufgrund der von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe (vgl. Duplik S. 2) eine Verletzung der Bürgerrechtsgesetzgebung dar. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2017 beantragt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. 9. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Gemeinde B._____ auferlegt. Sie hat dem beanwalteten Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu entrichten, welche nach Massgabe der im Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 enthaltenen Kriterien (siehe § 2 GebT: Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand, und § 14 GebT: ordentlicher

34 Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--). ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festgelegt wird.

35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 17. April 2017 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbürgerung weiter zu behandeln. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 800.-- festgelegt und der Gemeinde B._____ auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung auf das Postkonto 60- 22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen hat. Der vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Gemeinde B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern. Schwyz, 28. August 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

36 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. September 2017

III 2017 93 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2017 III 2017 93 — Swissrulings